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Oberverwaltungsgericht NRW, 13 A 414/11

Datum:
07.12.2012
Gericht:
Oberverwaltungsgericht NRW
Spruchkörper:
13. Senat
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
13 A 414/11
ECLI:
ECLI:DE:OVGNRW:2012:1207.13A414.11.00
 
Vorinstanz:
Verwaltungsgericht Köln, 7 K 3889/09
Normen:
BtmG § 3, BtmG § 5, BtmG § 6, BtmG § 9, BtmG § 15;; Einheits-Übereinkommen von 1961 über Suchtstoffe i. d. F der Bekanntmachung vom; 4.2.1977 Art. 23 und 28
Leitsätze:

Steht einem an Multipler Sklerose erkrankten Patienten, dessen Erkrankung durch Cannabis gelindert werden kann, ein gleich wirksames zugelassenes und für ihn erschwingliches Arzneimittel zur Verfügung, besteht kein öffentliches Interesse, stattdessen im Wege der Ausnahmeerlaubnis den Eigenanbau von Cannabis zuzulassen.

Nach derzeitigem Kenntnisstand kann das aus dem Cannabis-Hauptwirkstoff Delta-9-THC bestehende Arzneimittel „Dronabinol“ bei Multipler Sklerose im Einzelfall eine mit Cannabis vergleichbare therapeutische Wirksamkeit aufweisen. Diese Behandlungsalternative ist für einen Patienten, der die Kosten hierfür nicht aus eigenen Mitteln bestreiten kann, auch erschwinglich, wenn eine Kostenübernahmeerklärung der zuständigen Krankenkasse vorliegt.

Die Versagungsgründe des § 5 Abs. 1 BtmG sind auf den Eigenanbau von Cannabis zu therapeutischen Zwecken modifiziert anzuwenden.

Art. 28 Abs. 1, 23 des Einheits-Übereinkommens von 1961 über Suchtstoffe in der Fassung der Bekanntmachung vom 4.2.1977, die bei einer Erlaubniserteilung für den Anbau von Cannabis die Einrichtung einer staatlichen Stelle („Cannabis-Agentur“) vorsehen, sind im Fall der Erlaubniserteilung an eine Einzelperson zu therapeutischen Zwecken nicht anwendbar.

 
Tenor:

Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Verwaltungsgerichts Köln vom 11. Januar 2011 geändert.

 

Die Klage wird abgewiesen und die Berufung des Klägers wird zurückgewiesen.

 

Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens in beiden Instanzen.

 

Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig voll-streckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des auf Grund des Urteils vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Voll­streckung Sicherheit in Höhe von 110 % des je­weils zu vollstreckenden Betrags leistet.

 

Die Revision wird nicht zugelassen.

 
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