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Die aufschiebende Wirkung der Klage 7 A 653/12 (2 K 3125/11 - VG Köln) gegen die den Beigelade-nen erteilte Baugenehmigung vom 12. Mai 2011 für die Errichtung eines Wohngebäu¬des geringer Höhe mit bis zu zwei Wohneinheiten nebst Garage und Carport auf dem Grundstück K. -S. Straße 33 in L. wird angeordnet.
Die Kosten des Verfahrens tragen die Antragsgegne¬rin und die Beigeladenenseite – letzere als Gesamtschuldner -zur Hälfte.
Der Wert des Streitgegenstands wird auf 3.750,00 Euro festgesetzt.
G r ü n d e :
2Der Senat ist für die Entscheidung über den Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung als Gericht der Hauptsache nach § 80 Abs. 5 Satz 1, § 80a Abs. 3 Satz 2 VwGO zuständig. Der Antrag ist zulässig und begründet.
3Die gemäß §§ 80 a Abs. 3, 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO vorzunehmende Abwägung zwischen dem Interesse der Beigeladenen an der sofortigen Ausnutzung der ihnen erteilten Baugenehmigung und dem Interesse der Antragsteller, die Errichtung und Nutzung des genehmigten Vorhabens entgegen § 212 a Abs. 1 BauGB vorerst zu verhindern, fällt zum Nachteil der Beigeladenen aus. Denn die Baugenehmigung zur Errichtung des Wohngebäudes auf dem Grundstück K. S. Straße 33 in L. verletzt die Antragsteller mit überwiegender Wahrscheinlichkeit in ihren Rechten als Eigentümer des benachbarten Grundstücks K. S. Straße 31.
4Die Baugenehmigung verstößt überwiegender Wahrscheinlichkeit zufolge gegen die hier mit Blick auf die Festsetzungen des Bebauungsplans Nr. 70369/03 maßgebliche Regelung des § 22 Abs. 2 Satz 1 BauNVO. Die Genehmigung lässt die Errichtung eines grenzständigen Gebäudes zu, das zusammen mit dem Haus der Antragsteller einen Baukörper bilden würde, der nicht dem Charakter eines Doppelhauses im Rechtssinne entspräche.
5Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts entsteht ein Doppelhaus im Sinne von § 22 BauNVO, wenn zwei Gebäude derart zusammengebaut werden, dass sie einen Gesamtkörper bilden, dessen beide Haushälften in wechselseitig verträglicher und abgestimmter Weise aneinandergebaut sind. Das Erfordernis der baulichen Einheit enthält neben dem quantitativen auch ein qualitatives Element. Aufeinander abgestimmt sind die Hälften eines Doppelhauses, wenn sie sich in ihrer Grenzbebauung noch als "gleichgewichtig" und "im richtigen Verhältnis zueinander" und daher als harmonisches Ganzes darstellen, ohne disproportional, als zufällig an der Grundstücksgrenze zusammengefügte Einzelhäuser ohne hinreichende räumliche Verbindung zu erscheinen. Denn kennzeichnend für die offene Bauweise ist der seitliche Grenzabstand der Gebäude; die Hälften des Doppelhauses müssen folglich gemeinsam als ein Gebäude in Erscheinung treten. Dementsprechend muss ein Haus, soll es Teil eines Doppelhauses sein, ein Mindestmaß an Übereinstimmung mit dem zugehörigen Nachbarhaus aufweisen, indem es zumindest einzelne der ihm Proportionen und Gestalt gebenden baulichen Elemente aufgreift. Anderenfalls wäre der die Hausform kennzeichnende Begriff der baulichen Einheit sinnentleert. Allgemein gültige Kriterien lassen sich jedoch insoweit mit Blick auf die von § 22 Abs. 2 BauNVO verfolgten städtebaulichen Zwecke der Steuerung der Bebauungsdichte sowie der Gestaltung des Orts und Stadtbildes, die keine einheitliche Gestaltung erfordern, nicht aufstellen. Regelmäßig geben Höhe, Breite und Tiefe sowie die Zahl der Geschosse und die Dachform einem Haus seine maßgebliche Gestalt. Diese Kriterien können daher im Einzelfall Anhaltspunkte für die Beurteilung des wechselseitigen Abgestimmtseins geben. Auch Übereinstimmungen und Abweichungen in der Kubatur der Häuser infolge hervortretender Bauteile wie Dachterrassen, Gauben oder Anbauten können mitentscheidend für die Beantwortung der Frage sein, ob noch von einer baulichen Einheit und damit von einem Doppelhaus die Rede sein kann. Insoweit erfährt ein geplantes Haus durch die bereits vorhandene Grenzbebauung eine das Baugeschehen beeinflussende Vorprägung. Umgekehrt trägt der Erstbauende das Risiko, dass die spätere Nachbarbebauung den planerisch eröffneten Freiraum stärker ausschöpft als er selbst. Er kann nicht erwarten, dass die später errichtete Doppelhaushälfte die überbaubare Grundstücksfläche nur in demselben Umfang ausnutzt wie er es getan hat.
6Vgl. BVerwG, Urteil vom 24. Februar
72000 - 4 C 12.98 -, BRS Nr. 63, 185; OVG NRW,
8Urteile vom 16. August 2011 - 10 A 1224/09 -, juris, und vom 28. Februar 2012 - 7 A 2444/09 -, juris, sowie Beschluss vom 16. März 2012 - 7 B 176/12 - und Urteil vom 19. April 2012 - 10 A 1035/10 -, juris.
9Ausgehend von diesen Grundsätzen ist festzustellen, dass die Bebauung auf den Grundstücken K. S. Straße 31 und 33 im Falle der Realisierung der Baupläne der Beigeladenen nicht mehr als wechselseitig in verträglicher Weise abgestimmter Gesamtbaukörper und damit als Doppelhaus im Sinne der dargestellten Grundsätze anzusehen wäre.
10Der auf dem Grundstück der Beigeladenen geplante Baukörper würde sich grenzständig auf eine Länge von 15,60 m erstrecken. Damit wäre die grenzständige Bebauung des Grundstücks der Beigeladenen um mehr als die Hälfte länger als die entsprechende Bebauung auf dem Grundstück der Antragsteller. Das geplante Gebäude würde ferner ein wesentlich höheres Dach aufweisen als das Haus der Antragsteller. Zudem würde es sich mit einem Anbau von nicht unerheblichen Ausmaßen von der Grenze um ca. 3 m zurückgesetzt - nach Westen fortsetzen. Auch ein solcher Anbau, der den Grenzabstand einhält, ist in die Beurteilung einzubeziehen.
11Vgl. BVerwG, Beschluss vom 10. April 2012
12- 4 B 42.11 -, juris.
13Das geplante Gebäude der Beigeladenen hätte damit nicht nur ein wesentlich größeres Volumen als der Baukörper auf dem Grundstück der Antragsteller. Hinzu kämen der Versatz der Dächer und der auffällige Unterschied in der Kubatur der Baukörper durch den von den Beigeladenen geplanten seitlichen Anbau, die den Eindruck der Disproportionalität zwischen dem Vorhaben der Beigeladenen und dem Haus der Antragsteller verstärkten. Bei einer Gesamtwürdigung dieser quantitativen und qualitativen Unterschiede der bestehenden und der geplanten grenzständigen Bebauung vermag der Senat ungeachtet der von der Antragsgegnerin hervorgehobenen "planerischen Vorbelastung" einen wechselseitig in harmonischer Weise abgestimmten Gesamtbaukörper mit dem Charakter eines Doppelhauses nicht mehr zu erkennen.
14Ist die erteilte Baugenehmigung bereits aus diesem Grunde mit überwiegender Wahrscheinlichkeit nachbarrechtswidrig, kann dahinstehen, ob die weiteren von den Antragstellern behaupteten Rechtsverstöße gegeben sind.
15Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 und 3, § 159 VwGO.
16Die Streitwertfestsetzung ergibt sich aus § 52 Abs. 1, § 53 Abs. 2 Nr. 2 GKG.
17Dieser Beschluss ist unanfechtbar.