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Die Klage wird abgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.
Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung in gleicher Höhe Sicherheit leistet.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Gliederung:
2Inhalt
3T a t b e s t a n d : 4
4E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e : 22
5A. Rubrumsberichtigung wegen Beklagtenwechsels 22
6B. Streitgegenstand nach Planergänzungen 23
7C. Zulässigkeit der Klage 24
8I. Klagebefugnis nach dem LG NRW und dem BNatSchG 24
9II. Klagebefugnis nach dem UmwRG 25
10D. Begründetheit der Klage 28
11I. Planrechtfertigung 28
12II. FFH-Gebietsschutz betreffend Lebensraumtypen 32
131. Einwendungsausschluss 33
14a) Maßgebliche Präklusionsregelungen 33
15b) Wirksamkeit der Einwendungserhebung als solcher 36
16c) Präklusion der Einwendungen zur Beeinträchtigung von Lebensraumtypen 38
172. Keine erhebliche Beeinträchtigung von Lebensraumtypen 41
18a) Gebietsschutz 42
19b) Rechtliche Grundlagen der Verträglichkeitsprüfung 44
20c) FFH-Verträglichkeit 47
21d) Mangelnde Fehler der Verkehrsprognose 54
22e) Summationswirkungen 61
23f) Beweisanregungen zur Beeinträchtigung von Lebensraumtypen 62
24III. FFH-Gebietsschutz für Arten (Anhang II der FFH-Richtlinie) und Vögel 64
251. FFH-Gebietsschutz für Arten nach Anhang II der FFH-Richtlinie 65
26a) Helm-Azurjungfer 65
27b) Kammmolch 67
28c) Flussneunauge 68
29d) Teichfledermaus 68
302. FFH-Gebietsschutz für Vogelarten 71
31IV. Artenschutz 72
321. Fehlende Präklusion der Einwendungen 72
332. Rechtlicher Maßstab 74
343. Bestandsaufnahme 76
35a) Rechtliche Anforderungen an die Bestandsaufnahme 76
36b) Bestandsaufnahme der Planfeststellung 77
37aa) Fledermausarten 79
38bb) Vögel 81
39cc) Kammmolch 83
40dd) Sonstige Arten 85
414. Kein Verstoß der Planfeststellung gegen artenschutzrechtliche Verbote 85
42a) Fledermäuse 86
43aa) Tötungsverbot 86
44bb) Beschädigungs- und Zerstörungsverbot 91
45cc) Störungsverbot 93
46b) Vögel 94
47aa) Tötungsverbot 94
48bb) Störungsverbot 96
49cc) Zerstörungsverbot 99
50dd) Rechtmäßigkeit der zugelassenen Ausnahmen von Zugriffsverboten 102
51ee) Nicht beeinträchtigte Vögel oder nicht planungsrelevante Vogelarten 110
52ff) Weitere Beweisanregungen 111
53c) Kammmolch 113
54d) National geschützte Arten 117
555. Eingriffsregelung 117
566. Fehlerfolgenregelung nach § 17e Abs. 6 Satz 2 FStrG 118
57V. Planerische Abwägung 119
581. Abschnittsbildung 119
592. Variantenwahl 121
60T a t b e s t a n d :
61Der Kläger ist ein in Nordrhein-Westfalen anerkannter Naturschutzverein. Er wendet sich gegen die Planfeststellung für den Neubau eines Abschnitts der B 474n als Ortsumgehung E. . Geplant ist der Bau eines rund 4 km langen Straßenstücks, das im Süden an die L 609 (N.------straße /X. Straße) anknüpft, sodann das Waldgebiet "Die E1. " quert und die Stadt E. in einem Bogen östlich umrundet, um im Nordosten der Stadt in die vorhandene Trasse der B 235 zu münden, die ihrerseits im weiteren Verlauf auf einer Brücke die Lippe quert. Entlang der Lippe erstreckt sich das gemeinschaftsrechtlich festgelegte FFH-Gebiet DE-4209-302 "M. ", das in diesem Bereich durch ordnungsbehördliche Verordnung als Naturschutzgebiet ausgewiesen ist. Die geplante B 474n schleift rund 300 m vor der Grenze dieses FFH-Gebiets in die B 235 ein.
62Der Neubau des Abschnitts der B 474n als Ortsumgehung E. ist im Bedarfsplan für die Bundesfernstraßen als zweistreifige Bundesstraße in der Kategorie des vordringlichen Bedarfs dargestellt. Ebenfalls im vordringlichen Bedarf dargestellt ist der südlich angrenzende Abschnitt der B 474n bis zur A 2, der als Ortsumgehung X1. vierstreifig gebaut werden soll.
63Das Planfeststellungsverfahren für den Neubau der Ortsumgehung E. wurde im September 2005 eingeleitet. Der Vorhabenträger (Landesbetrieb Straßenbau NRW) übersandte der Bezirksregierung Münster als Anhörungsbehörde die Planunterlagen und bat um die Durchführung des Anhörungsverfahrens. Die Bezirksregierung beteiligte neben den Trägern öffentlicher Belange über das Landesbüro der Naturschutzverbände NRW auch die anerkannten Naturschutzverbände. Ihnen wurde mit Schreiben vom 18. Oktober 2005 die Gelegenheit zu einer Äußerung bis zum 15. Dezember 2005 gegeben und gleichzeitig der Erläuterungsbericht, eine Übersichtskarte (1:25.000) und ein Übersichtsplan (1:5.000) sowie der Landschaftspflegerische Begleitplan mit dem Hinweis übersandt, die öffentliche Auslegung der Planunterlagen sei veranlasst worden, wobei Zeitraum und Ort durch die Städte E. und X1. mitgeteilt würden. Ferner wurde dem Landesbüro der Naturschutzverbände NRW auf Nachfrage auch die Umweltverträglichkeitsstudie übersandt.
64Die Planunterlagen einschließlich der Umweltverträglichkeitsstudie lagen nach vorheriger öffentlicher Bekanntmachung in den Amtsblättern der Städte E. und X1. in der Zeit vom 2. November 2005 bis einschließlich 1. Dezember 2005 bei diesen Städten öffentlich aus.
65Mit Schreiben vom 7. November 2005 bat das Landesbüro der Naturschutzverbände NRW unter anderem für den Kläger um eine Verlängerung der Frist für die Abgabe einer Stellungnahme bis zum 31. Dezember 2005, die entsprechend gewährt wurde.
66Der Kläger nahm mit einem als "Stellungnahme von: BUND, LNU, NABU Arbeitsgemeinschaft der Naturschutzverbände im Kreis S. " bezeichneten Schreiben vom 31. Dezember 2005 "zu dem Planfeststellungsverfahren der B474n OU E. ... Stellung". Er wandte sich unter anderem gegen den Planungsablauf und macht weiter geltend, die ursprünglichen planerischen Grundlagen hätten sich verändert. Deshalb sei eine vollständige Neuplanung erforderlich gewesen. Eine Verringerung der überregionalen Bedeutung habe die Untersuchung alternativer Trassenkorridore bedingen müssen, zumal die Trasse zwischen E. und X1. durch eine konfliktreiche wald- und feuchtgebietsreiche Region geführt werde. Die Planrechtfertigung sei fraglich. Die Verkehrsgutachten seien fehlerhaft. Die Einstufung der beiden Ortsumgehungen E. und X1. im vordringlichen Bedarf habe überprüft werden müssen. Für den zu Grunde liegenden Bundesverkehrswegeplan fehle eine FFH-Verträglichkeitsprüfung, für den Bedarfsplan eine strategische Umweltprüfung. Die Linienbestimmung sei fehlerhaft, weil alternative Trassenführungen mit größerem Verkehrswert und geringeren Umweltschäden nicht betrachtet worden seien. Die Einordnung als Bundesstraße sei fraglich, weil sich die Straße im Süden nicht auf das Bundesstraßennetz abstütze und zweifelhaft sei, ob sie einem weiträumigen Verkehr diene oder zu dienen bestimmt sei. Für das Vorhaben fehle ein Bedarf, weil es keinen eigenen Verkehrswert besitze. Eine Nutzenanalyse sei nicht erfolgt. Das Entstehen eines Planungstorsos sei zu befürchten. Die Verkehrsprognosen seien methodisch falsch erstellt und inhaltlich unzutreffend, weil der Verkehr insgesamt abnehme. Die gewerbliche Nutzung der sog. E2. Rieselfelder sei berücksichtigt worden, obwohl diese Planung nicht konkret genug sei. Die Bevölkerungszahlen und die Verkehrsbelastung seien falsch gewürdigt worden. Einige Straßen in E. bedürften keiner Entlastung, andere würden zusätzlich belastet. Die Abschnittsbildung sei fehlerhaft. Die Gesamttrasse der B 474n im Bereich E. /X1. sei willkürlich in Abschnitte zerlegt worden. Die Auswirkungen auf Natur und Umwelt seien unzureichend berücksichtigt worden. Der überplante Raum sei hochwertig und empfindlich wegen vorhandener Wasserflächen, Uferstrukturen, alten, feuchten und naturnahen Waldbeständen sowie wegen der hohen Dichte an seltenen und gefährdeten Arten. Das Datenmaterial der Umweltverträglichkeitsstudie sei veraltet. Erfasst worden seien weder ein geschütztes Röhricht/Seggenried im Bereich des Schießplatzes M1. , das eine Rolle für den Kammmolch, die Teich- und die Wasserfledermaus spiele, noch ein im Trassenbereich liegendes Vorkommen des Königsfarns. Das Ergebnis der FFH-Verträglichkeitsprüfung in Bezug auf den Kammmolch und die Teichfledermaus sei zweifelhaft. Wanderwege und Austauschbeziehung der Kammmolche sowie die Flugrouten der Teichfledermäuse seien nicht ermittelt worden. Eine Beeinträchtigung der Helm-Azurjungfer sei möglich. Die nach der naturschutzrechtlichen Eingriffsregelung erforderlichen Kompensationsmaßnahmen seien nicht nachvollziehbar ermittelt worden und unzureichend. Verluste der Funktionszusammenhänge würden nicht ausreichend kompensiert. Dies gelte insbesondere für das Waldgebiet "Die E1. " mit seinen für Flora und Fauna bedeutsamen Feuchtflächen sowie für das Landschaftsbild und dessen Funktion als Erholungsgebiet. Schutzmaßnahmen für Fledermäuse im Bereich der "E1. " seien nicht optimal und führten zu Gefährdungen für andere Arten. Lebensräume würden durchschnitten. Ebenso unzureichend seien die geplanten Amphibiensperren; sie würden zudem die Lebensräume von Amphibien zerschneiden. Einzelne Kompensationsmaßnahmen bedürften einer weiteren Präzisierung. Die naturschutzrechtliche Abwägung sei fehlerhaft. Das Gebiet des Alten N1. im Zusammenhang mit dem FFH-Gebiet M. und das Verbreitungsgebiet der Helm-Azurjungfer seien unzureichend berücksichtigt. Gleiches gelte in Bezug auf dessen Bedeutung für die Teichfledermaus, den Kammmolch und die Auswirkungen des Vorhabens auf andere Fledermäuse. Die artenschutzrechtliche Prüfung sei lückenhaft. Das Gefährdungsrisiko für streng geschützte Arten und weitere planungsrelevante europäische Vogelarten sei nur unzureichend dargestellt und unterschätzt worden. Insbesondere der Kammmolch und die Teichfledermaus, die Bestandteil der Meldung des FFH-Gebietes M. seien, würden von dem Vorhaben besonders betroffen. Der Gutachter habe das Auftreten streng geschützter Arten nicht aufgezeigt, so von Säugetieren (Braunes Langohr, Breitflügelfledermaus und Kleiner Abendsegler), Vögeln (Steinkauz, Schwarzspecht, Kiebitz, Waldohreule, Baumfalke, Wanderfalke, Wespenbussard, Rohrweihe, Habicht und Sperber) und der Amphibie Kammmolch, die im Landschaftspflegerischen Begleitplan erwähnt würden und im Untersuchungsraum vorkämen oder deren Vorkommen nicht auszuschließen sei. Soweit der Gutachter streng geschützte (Fledermaus-)Arten wie den Großen Abendsegler, die Fransenfledermaus, die Rauhautfledermaus, die Teichfledermaus, die Wasserfledermaus und die Zwergfledermaus erfasst habe, seien die Auswirkungsprognosen und die Maßnahmen zur Vermeidung und Verminderung vielfach unzureichend. Insbesondere würden Fledermäuse bei der Jagd nach Insekten über erwärmten Straßen auf Grund von Kollisionen Opfer des Straßenverkehrs. Straßenbegleitgrün zur Trennung von Straße und Wald bewirke das Gegenteil, weil sich Insekten dort vermehrt ansiedelten. Das Straßenbauvorhaben gefährde des Weiteren die lokale Population der Schleiereule. In der Roten Liste geführte Vogelarten wie der Kleinspecht, die Nachtigall, die Turteltaube, der Steinschmätzer und das Rebhuhn seien ebenfalls planungsrelevant. Die EU-Wasserrahmenrichtlinie werde nicht berücksichtigt. Lärmbelästigungen würden unterschätzt, lokale Besonderheiten nicht beachtet und Belange des Naturschutzes bei der Planung der Lärmschutzmaßnahmen nicht berücksichtigt.
67Auf Grund von Einwendungen und Stellungnahmen wurde im Oktober 2006 das Deckblatt I ins Verfahren eingeführt. Dieses Deckblatt hat im Wesentlichen Änderungen der wassertechnischen Planung und der landschaftspflegerischen Begleitplanung zum Gegenstand. Im Zuge dieser Deckblattplanung wurden unter anderem auch eine "Avifaunistische Kartierung und artenschutzrechtliche Untersuchung" vorgelegt. Eine Offenlegung dieses Deckblattes erfolgte nicht. Betroffene Privatpersonen, die Träger öffentlicher Belange und die Naturschutzverbände wurden von den geplanten Änderungen benachrichtigt.
68Unter dem 30. Dezember 2006 nahm die Arbeitsgemeinschaft der Naturschutzverbände im Kreis S. unter anderem für den Kläger wie folgt Stellung: Die bisherigen Einwendungen würden aufrechterhalten. Die mit dem Deckblatt I nachgelieferten Untersuchungen und hieraus gezogene Schlussfolgerungen entsprächen nicht dem Artenschutzrecht. Die Verwendung von Textbausteinen verhindere die erforderliche individuelle Betrachtung. Die Beeinträchtigung einer Art sei schon bei der Schädigung oder Störung eines Individuums gegeben, Populationsbetrachtungen seien erst auf der Ebene der Ausnahme zulässig. Die Voraussetzungen von Ausnahmen seien nicht gegeben. Vorgezogene Kompensationsmaßnahmen seien nicht geeignet, den Verstoß gegen artenschutzrechtliche Verbote auszugleichen und seien bei einer anderen Sichtweise auch nicht ausreichend. Die Bedingungen für Ausnahmen lägen nicht vor, insbesondere sei nicht zu erkennen, warum das Waldgebiet "Die E1. " überhaupt durchschnitten werden müsse. Eine östliche Umgehung sei möglich. Systematische Mängel seien bei der Untersuchung der Fledermäuse, beispielsweise bei der Teichfledermaus, und des Kammmolchs gegeben. Bezüglich des Kammmolches sei die Annahme des Vorhandenseins von Ersatzgewässern problematisch. Diese seien zudem ungeeignet. Die baubedingten Auswirkungen seien nicht untersucht worden und Tötungen seien zu erwarten. Dies gelte auch für den standorttreuen Steinkauz mit seiner lokalen Konzentration. Wegen der günstigen Lebensbedingungen sei Ersatz für die Standorte nur schwer zu schaffen und an ungeeigneter Stelle geplant. Der Tatbestand der Tötung werde durch die bau- und betriebsbedingten Auswirkungen der Planung beim Steinkauz erfüllt. Für die Schleiereule sei die Kollision mit Autos die häufigste Todesursache, so dass die geplante Straße ein hohes Risiko für Individuen und die lokale Population bringe. Wegen geringer Brutpaardichte sei der Mittelspecht durch den Bau der Trasse hochgradig gefährdet. Die Annahme, durch Anpflanzungen sei eine Schadensbegrenzung möglich, sei falsch. Ebenso wenig ausreichend sei der Schutz der Kiebitzpopulation. Deren kolonieartiges Gefüge werde zerstört. Ausgleichsmaßnahmen befänden sich unmittelbar an der Straße, obwohl der Kiebitz empfindlich auf verkehrsbedingte Störungen reagiere. Wegen der sog. Nahrungsgäste wie der Rohrweihe und des Wanderfalkens habe das Untersuchungsgebiet weiträumiger gefasst werden müssen. Des Weiteren rügte der Kläger die Ungeeignetheit einzelner Ausgleichs- und Ersatzmaßnahmen des Landschaftspflegerischen Begleitplans, insbesondere hinsichtlich der Anlegung eines Gewässers für Amphibien, einer Kompensationsfläche für Habitatverluste des Mittel-, Klein- und Schwarzspechtes in 10 km Entfernung, und eine mangelnde Kompensation der Beeinträchtigung der Erholungsfunktion.
69In der Zeit vom 20. bis zum 23. Februar 2007 führte die Bezirksregierung Münster einen Erörterungstermin durch. Am 20. Februar 2007 nahmen Vertreter des Klägers am Erörterungstermin teil. Sie wiederholten zusammenfassend die Einwendungen betreffend den fehlenden Bedarf für die Straße und die unzureichende Berücksichtigung der Belange des Naturschutzes und der Umwelt. Kritisiert wurden erneut die Verkehrsgutachten und die hierauf basierenden Prognosen, Fehler bei der Abschnittsbildung und ein mangelnder eigener Verkehrswert. Zum Naturschutz wurde erneut auf das Vorkommen des Königsfarns in der Trasse hingewiesen und die Beeinträchtigung der Wander- und Flugrouten von FFH-Arten geltend gemacht. Die geplante Amphibienleiteinrichtung entfalte eine Sperrwirkung. Ferner wurde erneut die Variantenwahl gerügt und das artenschutzrechtliche Tötungsverbot diskutiert.
70Infolge des Erörterungstermins führte der Vorhabenträger im Mai 2007 das Deckblatt II in das Verfahren ein. Gegenstand dieses Deckblattes sind insbesondere der Austausch von Flächen für Kompensationsmaßnahmen und hierdurch bedingte Änderungen des Landschaftspflegerischen Begleitplanes. Den Naturschutzverbänden wurde auch insoweit Gelegenheit zu einer Stellungnahme gegeben. Der Kläger wandte sich unter dem 24. Juli 2007 gegen einzelne Maßnahmen und regte Änderungen an.
71Das (ehemalige) Ministerium für Bauen und Verkehr des Landes Nordrhein-Westfalen stellte mit Beschluss vom 31. März 2009 den Plan für den Neubau der B 474n - Ortsumgehung E. - fest. Der Planfeststellungsbeschluss lag nach vorheriger öffentlicher Bekanntmachung in der Zeit vom 27. Mai 2009 bis zum 10. Juni 2009 bei den Städten X1. und E. öffentlich aus.
72Der Kläger hat am 8. Juli 2009 Klage erhoben. Das zugleich eingeleitete Aussetzungsverfahren 11 B 975/09.AK hat sich nach übereinstimmenden Hauptsache-erledigungserklärungen erledigt.
73Im Laufe des Klageverfahrens wurde auf Antrag des Vorhabenträgers ab Februar 2010 ein ergänzendes Planfeststellungsverfahren durchgeführt, insbesondere zu Fragen des Arten- und Habitatschutzes. Der Kläger wurde im Ergänzungsverfahren beteiligt und machte mit der Erklärung, sämtliche bisherigen Einwendungen blieben bestehen, unter dem 19. März 2010 insbesondere Folgendes geltend: Es fehle ein Verkehrswert für das Vorhaben. Die FFH-Verträglichkeitsprüfung berücksichtige nicht das Zusammenwirken mit anderen Planungen, beruhe auf einer unklaren Datenlage, lasse Ermittlungsdefizite hinsichtlich einzelner Lebensraumtypen erkennen und grenze diese teilweise unzulässig aus. Die Wirkfaktoren des Vorhabens auf das FFH-Gebiet würden falsch eingeschätzt. Es sei nicht berücksichtigt, dass es einen allgemeinen Vorrang von Belangen des europäischen Naturschutzes gebe. Der Artenschutz beruhe auf einer unvollständigen Erfassung. Die rechtliche Würdigung der einschlägigen Verbotstatbestände sei fehlerhaft. Die Voraussetzungen für artenschutzrechtliche Ausnahmen seien nicht gegeben, insbesondere was die Fledermäuse betreffe. Eine hinreichende Alternativenprüfung fehle, auch was das Naturschutzrecht anbelange.
74Ferner rügte der Kläger nach Übersendung der Ergänzenden Dokumentation zur FFH-Verträglichkeitsprüfung unter dem 11. März 2011, dass es an einer eigenständigen, kleinteiligen Erfassung der FFH-Lebensraumtypen fehle. Eine Bagatellschwelle gebe es nicht, weil die Untergrenzen der Anleitung zur Biotopkartierung nicht maßgebend seien. Nicht berücksichtigt sei der Aspekt einer Entwicklung von Lebensraumtypen, deren Entwicklungspotential durch Schadstoffeinträge im Bereich der Lippequerung beeinträchtigt werde. Der vorhandene Bestand sei anders als die Bestände zur Zeit der FFH-Gebietsmeldung. Die Prognose, es komme zu keiner Erhöhung der sogenannten Critical Loads werde ebenso angezweifelt wie die Verkehrsprognose, der zufolge die Ortsumgehung E. keinen erhöhten Verkehr auf der Lippebrücke bewirke. Unvollständig erfasst und berücksichtigt sei der Lebensraumtyp 3260 (Fließgewässer mit Unterwasservegetation), der unmittelbar neben der Brücke vorkomme und für besonders störungsempfindliche Vogelarten von Bedeutung sei. Von einer Erhöhung der Critical Loads sei auch der Lebensraumtyp 6430 (Feuchte Hochstaudenfluren) betroffen, zumal bei der Weiterführung des Vorhabens als Ortsumgehung X1. . Stickstoff- und Salzeinträge würden bei schlechtem Erhaltungszustand zusätzlichen Schaden bewirken. Eine Unerheblichkeit der Beeinträchtigungen sei entgegen der gutachterlichen Annahmen nicht gegeben. Vom Lebensraumtyp 6510 (Artenreiche Mähwiesen des Flach- und Hügellandes) seien im Umfeld der Lippequerung Initialstadien vorhanden. Dieses Entwicklungspotential habe in die Betrachtung mit einbezogen werden müssen. Die FFH-Vorprüfung übersehe, dass im unmittelbaren Brückenumfeld breite und hohe Weidengebüsche vorhanden seien, die dem prioritären Lebensraumtyp 91E0* (Erlen-/Eschenwald und Weichholzauenwald an Fließgewässern) zuzuordnen seien und hätten kartiert werden müssen. Gerade wegen der vom Land beabsichtigten Entwicklung und Erhaltung der Weichholzauenwälder sei der Schutz vor Luftschadstoffen wichtig, weil die Bagatellschwelle bereits überschritten sei. Unmittelbar südöstlich der Lippequerung befinde sich ein vom Land nicht kartierter Gehölzbestand, der dem Lebensraumtyp 91F0 (Eichen-Ulmen-Eschen-Auenwald am Ufer großer Flüsse) zuzuordnen sei. Das Maß der Critical Loads sei bereits jetzt überschritten. Insgesamt seien auch die kumulativ wirkenden Projekte unzureichend berücksichtigt worden, wobei auch kleinere Vorhaben in den Blick zu nehmen seien. Gerade die Effekte im Zusammenspiel mit den neuen Kraftwerken in E. , Lünen, Herne und Marl hätten berücksichtigt werden müssen, weil die Belastungen hieraus jenseits der Bagatellschwelle lägen. Ebenso fehle eine Abschätzung hinsichtlich des geplanten NewParks. In Ermangelung einer zutreffenden Ermittlung der zu erwartenden Beeinträchtigungen könne weder eine Gewichtung der zwingenden Gründe des überwiegenden öffentlichen Interesses erfolgen noch könnten die erforderlichen Kohärenzmaßnahmen bestimmt werden, die teilweise zudem nicht geeignet seien. Die bereits gerügten Defizite beim Artenschutz seien weiterhin gegeben. Das Vorhaben beeinträchtige störungsbedingt ca. 200 Reviere von 36 verschiedenen Vogelarten im 100 m-Korridor entlang der Trasse. Eine Umfahrung der E1. im Osten lasse eine Trassenauswahl zu, bei der nur ca. 40 Reviere von 19 Vogelarten betroffen seien. Störungsbedingte Minderungen der Revierqualität führten zu einer Verschlechterung des Erhaltungszustandes lokaler Populationen. Eine Durchschneidung der "E1. " führe ebenso für Fledermäuse und Amphibien zu einem Vielfachen an Betroffenheiten. Bei einer Ostumfahrung der "E1. " seien auch weniger Wohnhäuser vom Verkehrslärm betroffen. Der bisher ausgewiesene Kompensationsbedarf nach der naturschutzrechtlichen Eingriffsregelung sei zu gering bemessen.
75Die (nunmehr zuständige) Bezirksregierung Münster erließ unter dem 4. Mai 2011 einen Planergänzungsbeschluss, der im Wesentlichen zusätzliche Regelungen zum Artenschutz zum Gegenstand hat und sich zu weiteren Einzelfragen verhält, wie etwa erneut zur Verträglichkeit des Vorhabens mit dem europäischen Gebietsschutz und zur Variantenprüfung. Die Einwendungen des Klägers wurden zurückgewiesen.
76Ein weiteres Planergänzungsverfahren wurde im Dezember 2012 eingeleitet und der Kläger hieran beteiligt. Die Planergänzung betrifft die FFH-Verträglichkeitsprüfung eines Vorkommens des Lebensraumtyps 91F0 am östlichen Brückenfuß der Brücke der B 235 über die Lippe. Der Kläger erhob hiergegen Einwendungen und wandte sich im Wesentlichen gegen die Einordnung der Vegetation als Lebensraumtyp 91F0 anstelle eines Lebensraumtyps 91E0* sowie gegen die Annahme, eine erhebliche Beeinträchtigung durch Schadstoffdepositionen sei nicht gegeben.
77Unter dem 11. Januar 2013 erließ die Bezirksregierung Münster einen Planergänzungsbescheid, mit dem insbesondere die FFH-Verträglichkeit des Vorhabens mit einem Initialstadium des Lebensraumtyps 91F0 östlich des Dammes der Lippebrücke der B 235 bejaht wurde. Die Einwendungen des Klägers wurden zurückgewiesen.
78Zur Begründung seiner Klage gegen den Planfeststellungsbeschluss in seiner ursprünglichen Fassung wiederholt und vertieft der Kläger seinen bisherigen Vortrag. Er macht unter Hinweis auf sein Vorbringen in dem mittlerweile erledigten Aussetzungsverfahren und von ihm vorgelegte Umweltgutachten insbesondere geltend: Der Planfeststellungsbeschluss leide unter mehreren auch abwägungsrelevanten Mängeln. Die Variantenprüfung sei fehlerhaft. Die planfestgestellte Trasse weiche von früher untersuchten Möglichkeiten ab, die weniger Konfliktpotential in Bezug auf die Freiraumdurchschneidung und die Schwerpunkte Mensch/Wohnen bzw. Mensch/Erholung gehabt hätten. Sie missachte die besondere Bedeutung und Schutzwürdigkeit des Waldgebiets "Die E1. ", zumal die Trasse nicht über den Q. Weg sondern parallel hierzu geführt und so der Eingriffskorridor verbreitert werde. Die sich zum Schutz von Natur und Landschaft aufdrängende Variante einer Ostumfahrung der E1. sei im Planfeststellungsverfahren nicht geprüft worden. Die Abschnittsbildung sei unzulässig. Die Gesamttrasse der B 474n im Raum E. /X1. sei willkürlich in einzelne Abschnitte zerlegt worden. Dies führe zu einer fehlerhaften Abwägung zum Schaden von Natur und Umwelt. Der Anschluss der Weiterführung der B 474n in Richtung X1. erfordere unnötige Rückbauarbeiten. Das FFH-Gebiet "M. " werde erheblich beeinträchtigt. Das FFH-Gebiet sei durch ordnungsbehördliche Verordnung als Naturschutzgebiet ausgewiesen, bei dem das Erhaltungsziel, die Bewahrung und Wiederherstellung eines günstigen Erhaltungszustandes, zu beachten sei. Die FFH-Verträglichkeitsprüfung werde dem nicht gerecht. Sie sei veraltet, gehe von einem anderen als dem später planfestgestellten Trassenverlauf aus, berücksichtige nicht spätere rechtliche Veränderungen und tatsächliche Modifikationen hinsichtlich der Gebietsgrenzen sowie eine nachträglich in das FFH-Gebiet "M. " integrierte Waldfläche. Auch kleinere Lebensraumtypen unterhalb der Kartierungsuntergrenze hätten berücksichtigt werden müssen. Eine neue Verträglichkeitsprüfung sei erforderlich gewesen. Das Vorhaben führe zu einer erheblichen Verkehrsmehrbelastung und damit zu einer Erhöhung bzw. Überschreitung der Critical Loads für die Lebensraumtypen 6510, 9110 und 91FO, was in der veralteten FFH-Verträglichkeitsprüfung nicht untersucht worden sei. Bereits jetzt liege die Vorbelastung über den als zuträglich angesehenen Werten. Der Lebensraumtyp 3260 werde falsch eingestuft. Erhöhte Immissionen beträfen auch geschützte Arten und Vögel. Dies gelte um so mehr wegen anderer kumulativ zu berücksichtigender Projekte, wie die Errichtung von vier Steinkohlekraftwerken und der Planung des Gewerbegebiets in den E2. Rieselfeldern. Zahlreiche artenschutzrechtliche Verbotstatbestände seien erfüllt. Die Erfassung des Bestandes geschützter Arten sei unzureichend. Die geänderten artenschutzrechtlichen Bestimmungen des Bundesnaturschutzgesetzes neuer Fassung, die teilweise nicht europarechtskonform seien, erforderten eine strengere Prüfung und eine hier fehlende umfassendere Sachverhaltsermittlung. Große Gruppen national geschützter Tier- und Pflanzenarten seien überhaupt nicht berücksichtigt, etwa Bienen, Bockkäfer und Prachtkäfer. Das FFH-Gebiet sei im Hinblick auf die geschützte Libellenart Helm-Azurjungfer bei der Gebietsmeldung unrichtig abgegrenzt worden. Nur 40 Prozent des lokalen Vorkommens lebe innerhalb der Gebietsgrenzen, der größere Teil außerhalb am weiteren Verlauf des N1. . Der Gesamtbestand der Libellenart könne nur durch eine Einbeziehung auch dieses Bereichs in das FFH-Gebiet gesichert werden. Bei einem Wechsel zwischen den beidseits der B 235 liegenden Abschnitten sei die Libelle einem Tötungsrisiko durch den Kfz-Verkehr ausgesetzt. Deshalb müsse die Durchgängigkeit des N1. für die Helm-Azurjungfer sichergestellt werden. Die vorliegende Bestandserfassung bei den Fledermausarten sei ungenügend. Die Kartierung von Höhlenbäumen als Ausweichquartiere fehle. Eine Verlagerung der Sachverhaltsermittlung in die Phase der Bauausführung sei unzulässig. Die artenschutzrechtliche Prüfung sei unzureichend hinsichtlich der Fledermausarten Braunes Langohr, Fransenfledermaus und Wasserfledermaus. Speziell die Erfassung der Fledermäuse beruhe auf veralteten Daten und verstoße gegen die gute fachliche Praxis. Das artenschutzrechtliche Tötungsverbot betrachte nur die Arten Braunes Langohr, Fransenfledermaus, Großer und Kleiner Abendsegler, Rauhaut-, Teich-, Wasser- und Zwergfledermaus. Tötungen entstünden insbesondere im Waldgebiet "Die E1. " infolge von Kollisionen mit Kraftfahrzeugen, weil Fledermäuse über der erwärmten Straßendecke jagten. Vorgesehene Waldrandbepflanzungen verminderten nicht das Mortalitätsrisiko. Des Weiteren sei im Wald mit Quartierbäumen und Wochenstuben zu rechnen. Genügend Ausweichquartiere seien nicht nachgewiesen. Abgesehen davon, dass § 42 Abs. 5 Satz 2 und 3 BNatSchG (a. F.) gegen europarechtliche Vorgaben verstoße, würden Störungen etwa des Braunen Langohrs, der Fransen- und der Wasserfledermaus in unzulässiger Weise unter Hinweis auf nicht nachgewiesene Ausweichquartiere verneint. Die Amphibienarten seien hinsichtlich ihres Bestandes nur ungenügend erfasst. Insbesondere hinsichtlich des Kammmolches lägen lediglich Erkenntnisse zu den Laichgewässern vor, bei den Landlebensräumen und den Winterruhestätten nur Mutmaßungen. Es komme infolge des Vorhabens zu einer Fragmentierung des Lebensraumes und einem erhöhten Tötungsrisiko. Ein Grünfroschvorkommen am Q. Weg sei gänzlich unberücksichtigt geblieben. Hinsichtlich der Vögel müssten sämtliche europäischen Vogelarten Prüfungsgegenstand sein. Die durchgeführten Bestandserfassungen seien ungenügend. Wegen der im Laufe des Verfahrens geänderten artenschutzrechtlichen Bestimmungen fehlten genaue Bestandserfassungen für die außerhalb der Brutzeit liegenden Zeiträume. Die M. sei aber für Rast- und Zugvögel von Bedeutung. Störungen wegen des erhöhten Verkehrs seien zu befürchten. Die artenschutzrechtliche Prüfung sei bezüglich des Steinkauzes und des Grünspechtes unzureichend. Bestandserfassungen der in den Standarddatenbogen aufgenommenen Vogelarten Pirol und Nachtigall fehlten, obwohl mögliche Lebensräume im Beeinträchtigungsbereich des Vorhabens lägen. Beeinträchtigungen seien auch für die Arten Zwergsäger, Gänsesäger, Zwergtaucher, Flussuferläufer und Tafelente zu erwarten. Im Waldgebiet "Die E1. " bestehe derzeit kein Tötungsrisiko für Vögel, was bei einer Straße anders sei, etwa für den Grünspecht. Schall- und Lichtimmissionen führten trotz der Anlegung von Ausweichquartieren zu Lebensraumverlusten für Grünspecht, Kiebitz, Mittelspecht, Nachtigall, Schleiereule, Schwarzspecht, Steinkauz und Waldkauz. Gerade beim Steinkauz solle Ersatzlebensraum im Bereich eines besetzten Reviers entstehen. Die Verneinung des Störungsverbotes wegen der Annahme des Vorhandenseins von Ausweichquartieren für die Schleiereule, den Steinkauz und den Grünspecht sei fehlerhaft. Vorgezogene Ausgleichsmaßnahmen zum Ausgleich für den Verlust von Brutstätten des Kiebitzes seien aus mehreren Gründen nicht geeignet, die ihnen zugedachte Funktion zu erfüllen. Gleiches gelte für die rund 7,5 km vom Waldgebiet "Die E1. " entfernte Ausgleichsmaßnahme zum Schutz von zwölf Arten mit zum Teil großen Raumansprüchen, wie Waldkauz, Klein-, Mittel und Schwarzspecht. Wegen der Erfüllung zahlreicher artenschutzrechtlicher Verbote habe die Planfeststellungsbehörde eine Prüfung der Abweichungsvoraussetzungen vornehmen und das Vorliegen zwingender Gründe überwiegender öffentlicher Interessen prüfen müssen. Für Arten in einem ungünstigen Erhaltungszustand, wie Kleiner Abendsegler, Rohrweihe, Wanderfalke, Baumfalke, Gartenrotschwanz und Rebhuhn, würden zudem verschärfte Abweichungsvoraussetzungen gelten. Die Zielsetzung des Vorhabens, eine Entlastung des Ortskernes E. vom Verkehr zu bewirken, sei nicht belegt. Die auch zur Planrechtfertigung herangezogenen Verkehrsgutachten seien fehlerhaft erstellt und nicht plausibel. Zählungen in den Jahren 1995, 2000 und 2005 belegten insgesamt eine Abnahme des Verkehrs. Die Ortsumgehung E. habe keinen eigenen Verkehrswert und führe zu Mehrbelastungen im Ortskern E. .
79Nach Erlass des Planergänzungsbeschlusses vom 4. Mai 2011 wiederholt und vertieft der Kläger seinen bisherigen Vortrag und macht insbesondere geltend: Der Planergänzungsbeschluss gehe zu Unrecht von einer fehlenden verkehrsbedingten Beeinträchtigung des FFH-Gebietes "M. " und einer mangelnden Zunahme der Critical Loads aus. Die auf der Verkehrsprognose basierende Annahme, die Verkehrsbelastung werde im Verhältnis zwischen Prognose-Nullfall und Planfall nicht zunehmen, sei nicht nachvollziehbar. Neue Strecken, insbesondere Ortsumgehungen, zögen regelmäßig neuen Verkehr an. Der Prognose- Nullfall habe nicht unter Berücksichtigung des Verkehrs aus dem NewPark gerechnet werden dürfen, demgegenüber habe die Weiterführung der B 474n Richtung X1. berücksichtigt werden müssen. Verkehrsbelastungen durch den NewPark würden zusätzlichen Verkehr bewirken. Bei der richtigerweise anzunehmenden Verkehrszunahme einschließlich Erhöhung des Lkw-Anteils und unter Berücksichtigung eintretender Summationen sei die Irrelevanzschwelle für Critical Loads bei den Flächen beidseits der Straße überschritten. Von dem Vorhaben und einer Überschreitung der Critical Loads betroffen seien dem Lebensraumtyp 91E0* (Erlen-, Eschen- und Weichholzauenwälder) zuzuordnende Weidenkomplexe westlich und östlich der Lippebrücke, die zwar nicht kartiert, aber vorhanden seien und flächenmäßig über einer Bagatellschwelle lägen. Vorhandene Bestände des Lebensraumtyps 3260 (Fließgewässer mit Unterwasservegetation) im Bereich der Lippequerung würden im Fall der Erhöhung der Critical Loads erheblich beeinträchtigt. Dieser unmittelbar neben der Brücke vorkommende Lebensraumtyp sei in den Planunterlagen zu Unrecht nicht erfasst. Eine Beeinträchtigung durch die Erhöhung der Critical Loads, etwa durch Tausalz, betreffe auch den Lebensraumtyp 6430 (Feuchte Hochstaudenfluren) im Bereich der Lippebrücke. Eine Unerheblichkeit der Beeinträchtigung könne nicht angenommen werden. Kumulative Wirkfaktoren müssten ebenso berücksichtigt werden wie die Auswirkungen auf charakteristische Vogelarten. Vom Lebensraumtyp 6510 (Artenreiche Mähwiesen des Flach- und Hügellandes) seien im Umfeld Initialstadien vorhanden, die sich durch Stickstoffeinträge nicht weiter entwickeln könnten. Da eine Beeinträchtigung eines prioritären Lebensraumtyps nicht ausgeschlossen werden könne, komme eine Abweichungsprüfung ohne eine Stellungnahme der Kommission nicht in Betracht. Der ergänzende Planfeststellungsbeschluss sei auch wegen des Verstoßes gegen artenschutzrechtliche Verbotstatbestände rechtswidrig. Entsprechende Einwendungen seien nicht präkludiert. Die Bestandserfassungen seien weiterhin als unzureichend zu bewerten. Die Erfassungsperioden und die Anzahl der Begehungen seien ungenügend, die Methodik der Erfassung fehlerhaft. Arten, wie der Wespenbussard, seien überhaupt nicht erfasst. Neue Arten seien zwischenzeitlich hinzugekommen. Die Planungsentscheidung habe die artenschutzrechtliche Prüfung zu Unrecht auf die planungsrelevanten Arten eingeschränkt. Die maßgeblichen artenschutzrechtlichen Verbotstatbestände, die sich zudem hinsichtlich des Störungstatbestandes inhaltlich im Laufe des Verfahrens geändert hätten, würden aber ohne Einschränkung für sämtliche europäische Vogelarten gelten. Wegen des individuenbezogenen Ansatzes sei es unzulässig, ganze Arten oder Artengruppen mit Blick auf das Fehlen einer populationswirksamen Beeinträchtigung auszuklammern. Ein Verstoß gegen das Tötungsverbot liege im Bereich des Waldgebietes "Die E1. " insbesondere beim Waldkauz und beim Fichtenkreuzschnabel vor, da diese auch im Winter während der Baufeldfreimachung brüteten. Vorhandene Reviere würden durchschnitten, weshalb für 33 Arten infolge des signifikant erhöhten Kollisionsrisikos das individuelle Tötungsverbot ebenfalls erfüllt werde. Während der Fütterungszeit und bei der Nahrungssuche allgemein komme es bei vielen Vogelarten zu vermehrten Flügen in den Vegetationsschichten bis 5 m Höhe. Das Tötungsrisiko werde durch den vorgesehenen Zaun nicht reduziert, sondern für bestimmte Vogelarten sogar gesteigert. Das Tötungsverbot sei individuenbezogen; Auswirkungen auf die Population spielten insoweit zunächst keine Rolle. Gegen das Störungsverbot werde infolge von Lärm, Fahrzeugbewegungen und Licht bei 50 Vogelarten verstoßen. Betroffen seien alle europäischen Vogelarten. Die ersten 100 m vom Fahrbahnrand seien für alle Vogelarten mit einer reduzierten Lebensraumeignung verbunden. Reviere gingen verloren. Revierverluste stellten stets eine populationsrelevante Störung dar, etwa beim Buntspecht. Vorgezogene Ausgleichs- oder CEF-Maßnahmen kämen nicht in Betracht, seien nicht wirksam oder rechtlich nicht beachtlich. Betroffen seien insbesondere Gelbspötter, Grünsprecht, Nachtigall, Turteltaube, Kuckuck, Waldschnepfe, Hohltaube, Kiebitz, Waldkauz, Mittelspecht, Steinkauz und Schleiereule. Die Planung verstoße gegen das Verbot der Zerstörung von Lebensstätten. Bei neun Revieren komme es zu Totalverlusten. Innerhalb der "E1. " würden Reviere höhlenbrütender Vögel durchschnitten. Wegen der dort vorhandenen dichten Nutzung seien Ausweichmöglichkeiten nicht vorhanden bzw. nicht gesichert nachgewiesen. Insgesamt seien die vorgesehenen Kompensationen nur vorgeblich und qualitativ sowie flächenmäßig nur zu einem Teil anzurechnen. Eine Abweichungsentscheidung komme nicht in Betracht, da eine zumutbare Trassenalternative vorhanden sei. Eigene in Auftrag gegebene Begutachtungen hätten Mängel der artenschutzrechtlichen Untersuchungen im Planverfahren ergeben und das Vorkommen einer Vielzahl von auch brütenden Vogelarten gezeigt. In der mangelhaften Abarbeitung der Verbotstatbestände betreffend die europäischen Vogelarten liege zugleich ein Verstoß gegen die naturschutzrechtliche Eingriffsregelung. Vermeidungs- und Verminderungsmaßnahmen seien nicht geprüft worden, Kompensationsmaßnahmen für Kollisionsopfer nicht vorgesehen. Gleiches gelte in Bezug auf das artenschutzrechtliche Störungsverbot wegen dauerhafter und erheblicher Beeinträchtigungen des Naturhaushaltes. Hinsichtlich der national geschützten Arten seien konkrete Erfassungen erforderlich gewesen. Gefahren für die zahlreichen im Waldgebiet "Die E1. " vorkommenden Fledermäuse seien mangelhaft untersucht worden. Für diese bestehe ein erhöhtes Kollisionsrisiko mit dem Straßenverkehr. Es sei nicht nachvollziehbar, wie die Anlage des geplanten 4 m hohen Wildschutzzaunes dieses Risiko unter eine Signifikanzschwelle drücken solle. Derartige Anlagen seien nicht geeignet, weil Fledermäuse hinter der Barriere wieder abtauchten und so in den Straßenverkehr gerieten. Beim Beseitigen von Lebensstätten der Fledermäuse während der Bauzeit würden artenschutzrechtliche Verbotstatbestände verwirklicht. Es sei zudem auszuschließen, sämtliche Fledermäuse zu entdecken. Die Versorgung von Fledermäusen, die bei Baumfällarbeiten verletzt würden, durch einen Fachmann sei nur unter Erteilung einer Ausnahme möglich. Fledermäuse erlitten einen Lebensraumverlust und würden durch Lärm- und Lichtimmissionen gestört. Vorgezogene Ausgleichsmaßnahmen seien unzureichend und nicht wirksam. Fortpflanzungs- und Ruhestätten, insbesondere Wochenstuben, würden beeinträchtigt, ohne dass eine genaue Kartierung stattgefunden habe. Der Wirksamkeit vorgezogener Ausgleichsmaßnahmen stehe entgegen, dass andere Arten um Höhlen konkurrierten und Nistkästen nicht für alle Arten geeignet seien. Beim Kammmolch seien sowohl die Voraussetzungen des Tötungs- als auch des Störungsverbotes erfüllt. Die genaue Lage der Lebens- und Ruhestätten sei nicht ermittelt worden. Der Aktionsradius des Kammmolches reiche bis zu einem Kilometer. Im Umfeld der Trasse befänden sich von diesem möglicherweise genutzte Kleingewässer, auch in 400 m entfernten Ziegeleigruben. Bei der Baufeldfreimachung im Winter könnten nicht alle Exemplare gefunden werden, weshalb mit der Tötung von Individuen zu rechnen sei. Die Zerschneidung des Tümpelnetzes stelle gleichzeitig eine populationsrelevante Störung dar, auch würden Lebensstätten zerstört. Eine Ausnahme sei nicht erteilt worden. Wegen der Erfüllung artenschutzrechtlicher Verbotstatbestände in Bezug auf die Fledermäuse und den Kammmolch habe eine nicht vorliegende Abweichungsprüfung erfolgen müssen. Zwingende Gründe des überwiegenden öffentlichen Interesses für die planfestgestellte Trasse seien nicht gegeben. Der bloße Hinweis auf die Planrechtfertigung reiche hierfür allein nicht, zumal die Verkehrsbedeutung der Ortsumgehung mit Blick auf die vorliegende Verkehrsabnahme fraglich sei. Es sei im Übrigen eine zumutbare Alternative in der Gestalt einer östlichen Umfahrung des Waldgebietes "Die E1. " gegeben, die eindeutig vorzugswürdig sei. Eine zumutbare Alternativtrasse am westlichen Rand der "E1. " sei ebenfalls gegeben und mit einem geringeren Verstoß gegen das Artenschutzrecht verbunden. Hierbei könnten nicht nur die planungsrelevanten Arten berücksichtigt werden, sondern alle geschützten Arten. Die Alternativtrasse müsse auch wegen der Weiterführung der B 474n als Ortsumgehung X1. betrachtet werden. Die Ostumfahrung der "E1. " sei unter Berücksichtigung weiterer Belange gleichfalls vorzugswürdig.
80Hinsichtlich des Planergänzungsbeschlusses vom 11. Januar 2013 trägt der Kläger vor: Die Einordnung der Vegetation östlich der Lippebrücke der B 235 als Lebensraumtyp 91F0 und nicht als Lebensraumtyp 91E0* sei fehlerhaft. Eine Verträglichkeit des Vorhabens mit dem FFH-Gebiet "M. " sei weiterhin nicht gegeben. Eine Erhöhung der Critical Loads sei nicht auszuschließen. Anderweitige Prognosen oder Berechnungen seien unzutreffend und methodisch falsch.
81Der Kläger beantragt,
82den Planfeststellungsbeschluss vom 31. März 2009 in der Gestalt des Planergänzungsbeschlusses vom 4. Mai 2011 und des Planergänzungsbescheides vom 11. Januar 2013 aufzuheben,
83hilfsweise
84festzustellen, dass der Planfeststellungsbeschluss vom 31. März 2009 in der Gestalt des Planergänzungsbeschlusses vom 4. Mai 2011 und des Planergänzungsbescheides vom 11. Januar 2013 rechtswidrig ist und nicht vollzogen werden darf.
85Der Beklagte beantragt,
86die Klage abzuweisen.
87Er nimmt Bezug auf den Planfeststellungsbeschluss und dessen Ergänzungen. Ferner trägt er insbesondere vor: Das Planergänzungsverfahren habe zu Änderungen des Landschaftspflegerischen Begleitplanes geführt. Die nochmalige Überprüfung der Verträglichkeit des Vorhabens mit den Erhaltungszielen des FFH-Gebietes "M. " sei positiv verlaufen. Ein prioritärer Lebensraumtyp 91E0* sei im fraglichen Bereich nicht vorhanden, jedenfalls liege in Ermangelung eines erhöhten Verkehrsaufkommens auf der Lippebrücke keine Beeinträchtigung vor. Die übrigen Lebensraumtypen seien zutreffend abgegrenzt worden. Jedenfalls sei das Vorhaben auf Grund einer Abweichungsprüfung wegen überwiegender öffentlicher Interessen gerechtfertigt. Zumutbare Alternativen seien nicht gegeben. Die Anforderungen des Artenschutzes seien gewahrt. Der Kläger sei mit den Einwendungen präkludiert, die er nicht im Zusammenhang mit der Offenlegung zum ergänzenden Planfeststellungsverfahren vorgetragen habe. Die Bestandsaufnahme zum Artenschutz sei methodisch einwandfrei und eine sachgerechte Grundlage für die artenschutzrechtliche Beurteilung. Gegen das Tötungsverbot werde nicht verstoßen. Projektbedingte Kollisionsrisiken für Fledermäuse und Vögel im Waldgebiet "Die E1. " würden durch Vermeidungsmaßnahmen außer für einige Eulenarten auf ein nicht signifikantes Maß gesenkt. Der Störungstatbestand sei nicht erfüllt, weil sich zumindest der Erhaltungszustand der lokalen Population einer Art nicht verschlechtere. Soweit eine Beeinträchtigung von Lebensstätten unterstellt worden sei, seien ebenso wie auch bei der weiteren Unterstellung der Erfüllung von Verbotstatbeständen entsprechende Ausnahmen erteilt worden. Das Vorhaben sei durch zwingende Gründe des überwiegenden öffentlichen Interesses gerechtfertigt. Der Erhaltungszustand der Art einer Population verschlechtere sich nicht. Die fachlich zuständigen Naturschutzbehörden hätten die naturschutzfachlichen Aussagen der der Planung zu Grunde liegenden Gutachten bestätigt.
88Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der zum Gegenstand der mündlichen Verhandlung gemachten Gerichtsakte des vorliegenden Verfahrens und des Verfahrens 11 B 975/09.AK sowie auf die planfestgestellten Unterlagen und vom Beklagten vorgelegten Verwaltungsvorgänge Bezug genommen.
89E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e :
90A. Rubrumsberichtigung wegen Beklagtenwechsels
91Der Senat hat das Passivrubrum von Amts wegen umgestellt. Richtiger Beklagter ist in dem hier maßgeblichen Zeitpunkt der Entscheidung des Senats das Land Nordrhein-Westfalen. Das früher gemäß § 78 Abs. 1 Nr. 2 VwGO i. V. m. § 5 Abs. 2 Satz 1 AG VwGO NRW in Nordrhein-Westfalen bei Anfechtungs- und Verpflichtungsklagen geltende sog. Behördenprinzip ist durch Art. 2 Nr. 28 des Gesetzes zur Modernisierung und Bereinigung von Justizgesetzen im Land Nordrhein-Westfalen vom 26. Januar 2010, GV. NRW. S. 30, mit Wirkung vom 1. Januar 2011 (vgl. Art. 4 des vorgenannten Gesetzes) abgeschafft worden. Seither gilt auch in Nordrhein-Westfalen das sog. Rechtsträgerprinzip des § 78 Abs. 1 Nr. 1 VwGO. Das Passivrubrum war daher entsprechend zu berichtigen.
92Vgl. hierzu BVerwG, Urteil vom 3. März 1989 8 C 98.85 -, Buchholz 401.71 AFWoG Nr. 3, S. 21 f.
93Vertreten wird das Land Nordrhein-Westfalen nunmehr durch die Bezirksregierung Münster (vgl. § 2 Abs. 3 der Verordnung zur Regelung von Zuständigkeiten nach dem Straßenrecht und Eisenbahnkreuzungsrecht vom 26. Januar 2010, GV. NRW. S. 125, in der Fassung der Verordnung zur Änderung der Verordnung zur Regelung von Zuständigkeiten nach dem Straßenrecht und Eisenbahnkreuzungsrecht vom 15. Februar 2011, GV. NRW. S. 170, i. V. m. § 22 Abs. 4 FStrG und den §§ 7 Abs. 2, 10 LOG NRW i. V. m. Nr. 1.1 der Anlage 1 der Bekanntmachung der Bezirke der Landesmittelbehörden und der unteren Landesbehörden vom 4. Januar 2008, GV. NRW. S. 56, ber. S. 144, geändert durch Gesetz vom 26. Februar 2008, GV. NRW. S. 162).
94B. Streitgegenstand nach Planergänzungen
95Streitgegenstand der vorliegenden Klage ist der Planfeststellungsbeschluss vom 31. März 2009 in der Gestalt des Planergänzungsbeschlusses vom 4. Mai 2011 und des Planergänzungsbescheides vom 11. Januar 2013.
96Der Kläger konnte die Planergänzungen in das Verfahren einbeziehen. Die prozessuale Situation, die Anlass zu deren Einbeziehung gibt, ist dadurch bestimmt, dass der festgestellte Plan und die nachträglichen Änderungen zu einem einzigen Plan in der durch die Änderungen erreichten Gestalt verschmelzen. Dieser geänderte Plan beruht zwar im Entstehungsvorgang auf mehreren Entscheidungen. Indem der Planergänzungsbeschluss und der Planergänzungsbescheid dem ursprünglichen Planfeststellungsbeschluss "anwachsen", kommt es aber inhaltlich zu einer einheitlichen Planungsentscheidung. Das hat zur Folge, dass sich der Planfeststellungsbeschluss in seiner Ursprungsfassung prozessual erledigt und das Rechtsschutzinteresse für ein gegen ihn gerichtetes Klagebegehren entfällt. Will der Kläger weiterhin Rechtsschutz gegen die Planung erreichen, bleibt ihm also keine andere Wahl, als gegen die Entscheidung in ihrer geänderten Fassung vorzugehen.
97Vgl. BVerwG, Urteil vom 18. März 2009 - 9 A 31.07 -, Buchholz 310 § 74 VwGO Nr. 15, S. 2, m. w. N.
98C. Zulässigkeit der Klage
99Die Klage ist zulässig. Der Kläger ist insbesondere befugt, Rechtsmittel gegen den vorliegenden Planfeststellungsbeschluss in der Fassung seiner Ergänzungen einzulegen.
100I. Klagebefugnis nach dem LG NRW und dem BNatSchG
101Die Klagebefugnis des Klägers folgt zunächst aus § 42 Abs. 2 VwGO i. V. m. § 12b des Gesetzes zur Sicherung des Naturhaushalts und zur Entwicklung der Landschaft in der Fassung der Bekanntmachung vom 21. Juli 2000, GV. NRW. S. 568, zuletzt geändert durch Gesetz vom 16. März 2010, GV. NRW. S. 185 (im Folgenden: LG NRW). Hiernach kann ein nach § 12 anerkannter Verein, ohne in seinen Rechten verletzt zu sein, Rechtsbehelfe nach Maßgabe der Verwaltungsgerichtsordnung einlegen gegen Planfeststellungsbeschlüsse über Vorhaben, die mit Eingriffen in Natur und Landschaft verbunden sind.
102Im Zeitpunkt der Klageerhebung war die Klagebefugnis gleichfalls nach § 61 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2, Abs. 2 des Gesetzes über Naturschutz und Landschaftspflege (Bundesnaturschutzgesetz - BNatSchG) i. d. F. vom 25. März 2002 (im Folgenden: BNatSchG 2002), BGBl. I S. 1193, vor Erlass des ursprünglichen Planfeststellungsbeschlusses vom 31. März 2009 zuletzt geändert durch Gesetz vom 22. Dezember 2008, BGBl. I S. 2986, gegeben. Nach diesen Vorschriften konnte eine anerkannte Naturschutzvereinigung abweichend von der Regel des § 42 Abs. 2 VwGO unter anderem gegen Planfeststellungsbeschlüsse über Vorhaben, die mit Eingriffen in Natur und Landschaft verbunden sind, Rechtsbehelfe einlegen, ohne in eigenen Rechten verletzt zu sein.
103Im Zeitpunkt der Entscheidung des Senats besteht die erforderliche Klagebefugnis des Klägers unverändert fort nach den §§ 63 Abs. 1 Nr. 3, 64 Abs. 1 des Bundesnaturschutzgesetzes i. d. F. des Gesetzes zur Neuregelung des Rechts des Naturschutzes und der Landschaftspflege vom 29. Juli 2009 (im Folgenden: BNatschG 2009), BGBl. I S. 2542, in Kraft getreten am 1. März 2010 (vgl. Art. 27 des vorgenannten Gesetzes).
104Die Voraussetzungen für ein Klagerecht aus der Verbandsklagebefugnis sind hier erfüllt. Der Kläger ist eine Naturschutzvereinigung, die in Nordrhein-Westfalen im Jahr 1981 damals noch auf der Grundlage des § 29 BNatSchG a. F. anerkannt worden ist (vgl. MBl. NRW. 1981 S. 1459). Die nach altem Recht ausgesprochene Anerkennung ist nach § 12 Abs. 2 Satz 2 LG NRW unter Geltung des Bundesnaturschutzgesetzes 2002 übergeleitet worden mit der Folge, dass die Übergangsvorschrift des § 69 Abs. 7 Satz 1 BNatSchG 2002 der Klagebefugnis nicht entgegensteht.
105Vgl. BVerwG, Urteil vom 12. März 2008 - 9 A 3.06 -, BVerwGE 130, 299 (310 f.).
106Die Klage entspricht auch den weiteren Vorgaben der naturschutzrechtlichen Verbandsklage. Der Kläger macht Verstöße gegen naturschutzrechtliche Bestimmungen geltend, wird durch die Planfeststellung in seinem von der Anerkennung umfassten satzungsgemäßen Aufgaben- und Tätigkeitsbereich berührt und hat von seinem Mitwirkungsrecht Gebrauch gemacht.
107II. Klagebefugnis nach dem UmwRG
108Ferner ergibt sich für den Kläger die Möglichkeit, Rechtsbehelfe nach Maßgabe der Verwaltungsgerichtsordnung einzulegen, aus § 42 Abs. 2 VwGO i. V. m. § 2 Abs. 1 des Gesetzes über ergänzende Vorschriften zu Rechtsbehelfen in Umweltangelegenheiten nach der EG-Richtlinie 2003/35/EG (Umwelt-Rechtsbehelfsgesetz - UmwRG) vom 7. Dezember 2006, BGBl. I S. 2816, zuletzt geändert durch Gesetz vom 24. Februar 2012, BGBl. I S. 212, und Art. 10a der Richtlinie 85/337/EWG des Rates vom 27. Juni 1985 über die Umweltverträglichkeitsprüfung bei bestimmten öffentlichen und privaten Projekten, ABl. L 175 S. 40, in der Fassung der Richtlinie 2003/35/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Mai 2003, ABl. L 156 S. 17.
109Der Kläger kann als anerkannte inländische Vereinigung unabhängig von der Möglichkeit einer Verletzung in eigenen Rechten nach Maßgabe von § 2 Abs. 1 UmwRG gegen Entscheidungen im Sinne des § 1 Abs. 1 Satz 1 UmwRG klagen. Zu diesen Entscheidungen zählen insbesondere Erlaubnisse und Planfeststellungsbeschlüsse über die Zulässigkeit von Vorhaben, für die eine Pflicht zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung bestehen kann. Der hier streitige Neubau einer Bundesstraße ist ein Vorhaben, für das im Sinne des § 1 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 Buchstabe a) UmwRG nach dem Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung (UVPG), im Zeitpunkt der Einleitung des Verfahrens geltend in der Fassung der Bekanntmachung vom 25. Juni 2005, BGBl. I S. 1757, eine Pflicht zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung bestehen konnte (vgl. § 3c UVPG i. V. m. Nr. 14.6 der Anlage I). Die frühere naturschutzrechtliche Anerkennung des Klägers gilt als Anerkennung im Sinne des Umwelt-Rechtsbehelfsgesetzes fort (vgl. § 5 Abs. 2 UmwRG).
110Das Verfahren ist ferner, wie von § 5 Abs. 1 Halbsatz 1 UmwRG gefordert, nach dem 25. Juni 2005 eingeleitet worden, nämlich durch das am 30. September 2005 bei der Bezirksregierung Münster eingegangene, vom Vortag datierende Schreiben des Vorhabenträgers (vgl. Beiakte - im Folgenden: BA - 32, Bl. 1). Bei dem antragsbedürftigen Planfeststellungsverfahren wird das Verfahren mit der Einreichung des Plans bei der Anhörungsbehörde zur Durchführung des Anhörungsverfahrens eingeleitet (vgl. §§ 73 Abs. 1, 22 Satz 2 Nr. 1 und 2 VwVfG NRW).
111Auch die übrigen Voraussetzungen des § 2 Abs. 1 UmwRG, unter denen eine Vereinigung befugt ist, den Planfeststellungsbeschluss für ein der Umweltverträglichkeitsprüfung unterliegendes Vorhaben anzufechten, sind erfüllt. Der Kläger beruft sich auf formell- und materiell-rechtliche Vorschriften, die dem Umweltschutz dienen und für die Entscheidung von Bedeutung sein können (§ 2 Abs. 1 Nr. 1 UmwRG). Er macht die Betroffenheit in seinem auf den Umweltschutz ausgerichteten Aufgabenbereich geltend (§ 2 Abs. 1 Nr. 2 UmwRG). Im Verwaltungsverfahren hat er sich zur Sache geäußert, soweit ihm dazu Gelegenheit gegeben worden ist (§ 2 Abs. 1 Nr. 3 UmwRG).
112Allerdings ist in diesem Zusammenhang noch zu beachten, dass die schutznormakzessorische Ausgestaltung der umweltrechtlichen Verbandsklage in § 2 Abs. 1 Nr. 1 UmwRG ("Rechte Einzelner begründen") nur modifiziert angewandt werden kann, weil sie in ihrer derzeit noch geltenden Fassung gegen Art. 10a UVP-RL verstößt, soweit mit ihr Verstöße gegen Vorschriften zur Umsetzung unionsrechtlicher Regelungen geltend gemacht werden.
113Vgl. EuGH, Urteil vom 12. Mai 2011 - C-115/09, Trianel -, NVwZ 2011, 801 ff.
114Mit Rücksicht auf den Anwendungsvorrang des Unionsrechts muss deshalb bei der Anwendung des § 2 Abs. 1 Nr. 1 UmwRG die einschränkende Vorgabe, dass nur Vorschriften, die "Rechte Einzelner begründen", als verletzt gerügt werden können, ausgeklammert werden, soweit es um umweltrechtliche Vorschriften zur Umsetzung von Unionsrecht geht.
115Vgl. BVerwG, Urteil vom 20. Dezember 2011 - 9 A 31.10 -, BVerwGE 141, 282 (285).
116Lediglich ergänzend sei noch darauf hingewiesen, dass eine Streichung der Wörter "Rechte Einzelner begründen" in § 2 Abs. 1 Nr. 1 UmwRG nach dem Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Umwelt-Rechtsbehelfsgesetzes und anderer umweltrechtlicher Vorschriften geplant ist.
117Vgl. BR-Drucks. 469/12, S. 2 und 35 ff.
118D. Begründetheit der Klage
119Die zulässige Klage hat keinen Erfolg. Der Kläger kann weder die mit dem Hauptantrag begehrte Aufhebung des Planfeststellungsbeschlusses in der Gestalt des Planergänzungsbeschlusses und des Planergänzungsbescheides noch die hilfsweise verfolgte Feststellung seiner Rechtswidrigkeit und Nichtvollziehbarkeit verlangen. Der Planfeststellungsbeschluss in seiner zur gerichtlichen Prüfung gestellten Form leidet an keinem Rechtsfehler, der den Kläger in Rechten verletzt, die er zu rügen befugt ist, und die Aufhebung des Beschlusses bzw. die Feststellung seiner Rechtswidrigkeit und Nichtvollziehbarkeit rechtfertigt.
120I. Planrechtfertigung
121Sofern der Kläger mit seinen Rügen gegen die Richtigkeit der Verkehrsprognosen und die fehlende Notwendigkeit der B 474n die Planrechtfertigung des Vorhabens in Zweifel zieht, dringt er hiermit nicht durch.
122Nach § 61 Abs. 2 Nr. 1 BNatSchG 2002 ist ein Naturschutzverein ebenso wie gemäß § 64 Abs. 1 Nr. 1 BNatSchG 2009 darauf beschränkt, einen Verstoß des Planfeststellungsbeschlusses gegen die dort erwähnten naturschutzrechtlichen Vorschriften geltend zu machen. Hiernach ist eine umfassende gerichtliche Kontrolle des Planfeststellungsbeschlusses auf die Klage eines anerkannten Naturschutzvereins hin ausgeschlossen und beschränkt sie grundsätzlich auf die Überprüfung seiner Vereinbarkeit mit jenen Bestimmungen, die den umschriebenen naturschutzrechtlichen Bezug aufweisen.
123Vgl. etwa BVerwG, Beschluss vom 23. November 2007 - 9 B 38.07 -, Buchholz 406.400 § 61 BNatSchG 2002 Nr. 7, S. 5 ff., m. w. N.
124Gleiches gilt nach § 2 Abs. 1 Nr. 1 UmwRG, der den Naturschutzverein auf die Geltendmachung beschränkt, dass die angegriffene Entscheidung Rechtsvorschriften widerspricht, die dem Umweltschutz dienen, wobei der bereits erwähnte Verstoß der weiteren Einschränkung ("Rechte Einzelner begründen") gegen gemeinschaftsrechtliche Vorgaben hier nicht von Belang ist.
125Ob Naturschutzverbände trotz ihrer beschränkten Rügebefugnis das Fehlen der Planrechtfertigung zum Gegenstand einer Klage machen können, mag hier offen bleiben.
126Ebenso: BVerwG, Urteile vom 17. Januar 2007 - 9 A 20.05 -, BVerwGE 128, 1 (13), und vom 12. März 2008 - 9 A 3.06 -, BVerwGE 130, 299 (317 f.), sowie Beschluss vom 28. Dezember 2009 - 9 B 26.09 -, Buchholz 406.400 § 61 BNatSchG 2002 Nr. 10, S.15 ff., jeweils m. w. N.
127Denn die Planrechtfertigung für das streitige Vorhaben ist gegeben. Die Planrechtfertigung folgt aus der gesetzlichen Bedarfsfeststellung. Der Neubau der B 474n - Ortsumgehung E. - ist im Bedarfsplan für die Bundesfernstraßen - Anlage zu § 1 Abs. 1 Satz 2 des Fernstraßenausbaugesetzes (FStrAbG) - in der Fassung der Bekanntmachung vom 20. Januar 2005, BGBl. I S. 201, zuletzt geändert durch Gesetz vom 9. Dezember 2006, BGBl. I S. 2833, als Vorhaben des vordringlichen Bedarfs enthalten.
128Vgl. auch BT-Drucks. 15/3412, S. 46, lfd. Nr. 1800.
129Das Vorhaben ist damit gemäß § 1 Abs. 2 Satz 1 FStrAbG gemessen an der Zielsetzung des § 1 Abs. 1 FStrG vernünftigerweise geboten. Die gesetzliche Feststellung, dass ein verkehrlicher Bedarf besteht, ist sowohl für die Planfeststellung als auch das gerichtliche Verfahren verbindlich. Anhaltspunkte dafür, dass der Gesetzgeber mit seiner Bedarfsfeststellung für den Bau der Ortsumgehung E. die Grenzen seines gesetzgeberischen Ermessens überschritten hat, sind nicht gegeben. Davon ist nur auszugehen, wenn die Bedarfsfeststellung evident unsachlich ist, wenn es also für das Vorhaben offenkundig keinerlei Bedarf gibt, der die Annahme des Gesetzgebers rechtfertigen könnte.
130Vgl. etwa BVerwG, Urteile vom 12. März 2008 - 9 A 3.06 -, BVerwGE 130, 299 (318), und vom 9. Juni 2010 - 9 A 20.08 -, Buchholz 407.4 § 17 FStrG Nr. 208, S. 135 f., jeweils m. w. N.
131Solche Gründe sind vom Kläger weder substantiiert dargetan worden noch ersichtlich. Selbst wenn die Planung eines Gewerbestandortes in den sog. E2. Rieselfeldern ("O. ", auch "Industriepark M2. " genannt) nicht realisiert werden und sich die allgemeine Verkehrsentwicklung verändern sollte, bliebe das gesetzgeberische Ziel einer Entlastung der bisherigen Ortsdurchfahrt E. der B 235 vom Durchgangsverkehr als maßgeblicher Aspekt erhalten. Gerade bei Ortsumgehungen sind neben den Aspekten der Erhöhung der Verkehrssicherheit durch eine Führung des Verkehrs auf möglichst freier Strecke außerhalb der geschlossenen Ortslage und einer Verminderung des Gefahrenpotentials in der geschlossenen Ortslage durch Herausnahme des Durchgangsverkehrs auch die Kriterien der Förderung des Leistungsaustausches und der verbesserten Erreichbarkeit durch schnellere Verbindungen sowie die Entlastung der innerörtlichen Bevölkerung durch eine Verminderung von Lärm und Schadstoffbelastungen sowie die damit einhergehende Förderung der Wohnqualität und der Kommunikation entscheidend.
132Vgl. etwa Tegtbauer, in: Kodal, Straßenrecht, 7. Auflage 2010, Kapitel 14, Rn. 5 ff.
133Nach der im Verwaltungsverfahren erstellten Verkehrsprognose, die insoweit vom Kläger nicht substantiiert angegriffen worden ist, kann der Durchgangsverkehr auf der B 235 in E. nahezu komplett auf die Ortsumgehung verlagert werden (vgl. Ergänzung 2007 zur Verkehrsuntersuchung, BA 11, S. 14). Es ist daher auch nicht ansatzweise erkennbar, dass die verfolgten Planungsziele nicht annähernd mehr erreicht werden könnten und die gesetzliche Bedarfsfeststellung deshalb verfassungswidrig wäre. Die vom Kläger angesprochene Veränderung der Verkehrsströme in der Ortsmitte von E. und eine deswegen unter Umständen entstehende Mehrbelastung einzelner Gemeindestraßen besagt nichts über die Entlastung des Ortskerns vom Durchgangsverkehr. Sollten sich verkehrliche Unzulänglichkeiten auf Nebenstraßen in E. ergeben, könnte die zuständige Straßenverkehrsbehörde dem gegebenenfalls durch straßenverkehrsrechtlichen Anordnungen begegnen.
134Zudem wird das Zusammenspiel der dem Bundesfernstraßenbedarfsplan zugrunde liegenden Ziele durch eine mögliche Veränderung einzelner Prognosedaten im Grundsatz nicht obsolet. Dies hat sich im Allgemeinen durch die Überprüfung des Bedarfsplanes für die Bundesfernstraßen im Jahr 2010 bestätigt, wonach eine Anpassung des Bedarfsplanes zum jetzigen Zeitpunkt nicht erforderlich ist. Vorausgegangene Verkehrsprognosen für Bundesstraßenprojekte haben insbesondere trotz demographisch bedingter Verkehrsreduktionen keine Nutzenminderung von Projekten gezeigt.
135Vgl. OVG NRW, Urteil vom 13. April 2011 - 11 D 37/10.AK -, DVBl. 2011, 832 (833), m. w. N.
136Schließlich wird die Planrechtfertigung des Neubaus der Ortsumgehung E. als Bundesstraße nicht dadurch in Frage gestellt, dass diese Bundesstraße im Süden eine Anbindung "nur" an eine Landesstraße, die L 609, besitzt. Entgegen der Auffassung des Klägers wird hierdurch die materiell-rechtliche Eigenschaft der B 474n als Bundesstraße im Rechtssinn nicht in Frage gestellt. Nach § 1 Abs. 1 Satz 1 FStrG sind Bundesstraßen des Fernverkehrs (Bundesfernstraßen) öffentliche Straßen, die ein zusammenhängendes Verkehrsnetz bilden und einem weiträumigen Verkehr dienen oder zu dienen bestimmt sind. Die hiernach vorausgesetzte überregionale Erschließungsfunktion einer Bundesstraße kann aber auch gewährleistet sein, wenn sie einerseits an eine andere Bundesstraße und andererseits an eine Landesstraße angebunden ist.
137Vgl. zu einer nur einseitigen Anbindung einer Bundesstraße (Stichstraße zu einem Containerbahnhof der ehemaligen Deutschen Bundesbahn): BVerwG, Beschluss vom 23. Dezember 1992 - 4 B 188.92 -, Buchholz 316 § 74 VwVfG Nr. 20, S. 35 ff.; siehe auch Grupp, in: Marschall, Bundesfernstraßengesetz, Kommentar, 6. Aufl. 2012, § 1 Rn. 17, m. w. N.
138Die weitere überregionale Erschließungsfunktion der B 474n wird durch die Anbindung an die L 609 deshalb gewährleistet, weil diese Landesstraße ein bedeutender regionaler Verkehrsweg ist, der die Verbindung zwischen I. mit der dort verlaufenden A 43 im Nordwesten und E3. mit der Anbindung an die A 40/B 1 im Südosten gewährleistet. Die L 609 erfüllt damit auch tatsächlich die ihr widmungsrechtlich durch § 3 Abs. 2 StrWG NRW beigemessenen Funktionen. Nach Maßgabe der zuletzt genannten Bestimmung sind Landesstraßen Straßen mit mindestens regionaler Verkehrsbedeutung, die den durchgehenden Verkehrsverbindungen dienen oder zu dienen bestimmt sind und untereinander und zusammen mit den Bundesfernstraßen ein zusammenhängendes Netz bilden sollen.
139II. FFH-Gebietsschutz betreffend Lebensraumtypen
140Der Kläger rügt im Klageverfahren nunmehr umfangreich, die planfestgestellte Maßnahme sei nicht mit dem Schutz des FFH-Gebiets "M. " zu vereinbaren. Das Vorhaben führe zu einer erheblichen Beeinträchtigung von Lebensraumtypen, die im Anhang I der Richtlinie 92/43/EWG des Rates vom 21. Mai 1992 zur Erhaltung der natürlichen Lebensräume sowie der wildlebenden Tiere und Pflanzen, ABl. L 206 S. 7 (im Folgenden: FFH-Richtlinie), aufgeführt sind. Die Ortsumgehung E. lenke zusätzlichen Verkehr auf die das FFH-Gebiet "M. " im Bereich der Lippebrücke querende B 235, was zu einer Erhöhung der Critical Loads in den angrenzenden Lebensraumtypen infolge einer größeren Schadstoffbelastung führe.
141Mit den Einwendungen betreffend eine Beeinträchtigung von Lebensraumtypen ist der Kläger im Klageverfahren im Wesentlichen präkludiert, weil er sie im Verwaltungsverfahren nicht geltend gemacht hat. Keine Präklusion ist eingetreten, soweit sich das Vorbringen des Klägers auf einen - unabhängig von dessen Qualifizierung - Lebensraumtyp östlich der B 235 am Fuß der Lippebrücke bezieht, weil insoweit infolge des im Dezember 2012 eingeleiteten Planergänzungsverfahrens Einwendungsmöglichkeiten (neu) eröffnet worden sind.
142Darüber hinaus ist, selbst wenn der Kläger mit seinen Einwendungen hinsichtlich der übrigen Lebensraumtypen nicht ausgeschlossen wäre, keine erhebliche Beeinträchtigung von Lebensraumtypen zu befürchten.
1431. Einwendungsausschluss
144a) Maßgebliche Präklusionsregelungen
145Maßgeblich für den Einwendungsausschluss in Bezug auf das ursprüngliche Anhörungsverfahren ist der bis zum 28. Februar 2010 geltende § 61 Abs. 3 BNatSchG 2002. Hiernach ist ein Verein, der im Verwaltungsverfahren Gelegenheit zur Äußerung gehabt hat, im Verfahren über den Rechtsbehelf mit allen Einwendungen ausgeschlossen, die er im Verwaltungsverfahren nicht geltend gemacht hat, aber auf Grund der ihm überlassenen oder von ihm eingesehenen Unterlagen zum Gegenstand seiner Äußerung hätte machen können.
146Das Verwaltungsverfahren wurde hier durch das am 30. September 2005 bei der Bezirksregierung Münster eingegangene, vom Vortag datierende Schreiben des Vorhabenträgers eingeleitet (vgl. BA 32, Bl. 1). Die Anhörungsbehörde hat dem Kläger als einem der anerkannten Naturschutzverbände über das Landesbüro der Naturschutzverbände NRW mit Schreiben vom 18. Oktober 2005 die Gelegenheit zu einer Äußerung bis zum 15. Dezember 2005 gegeben. Hierzu wurden der Erläuterungsbericht, eine Übersichtskarte (1:25.000) und ein Übersichtsplan (1:5.000) sowie der Landschaftspflegerische Begleitplan mit dem Hinweis übersandt, die öffentliche Auslegung der Planunterlagen sei veranlasst worden; Zeitraum und Ort würden durch die Städte E. und X1. mitgeteilt (vgl. BA 32, Bl. 42 f.). Ferner wurden dem Landesbüro der Naturschutzverbände NRW auf Nachfrage auch des Klägers die fünf Bände der Umweltverträglichkeitsstudie (vgl. BA 27 bis 31) übersandt und die Frist zur Abgabe einer Stellungnahme antragsgemäß bis zum 31. Dezember 2005 verlängert (vgl. BA 32, Bl. 65 ff.).
147Einem anerkannten Verein ist Gelegenheit zur Stellungnahme und zur Einsicht in die einschlägigen Sachverständigengutachten zu geben (§ 58 Abs. 1 BNatSchG 2002). Damit sollen die Vereine die Möglichkeit erhalten, mit ihrem Sachverstand in ähnlicher Weise wie Naturschutzbehörden die Belange des Naturschutzes in das Verfahren einzubringen. Daher sind auf sie die Regelungen über Einwendungen von Betroffenen nicht unmittelbar heranzuziehen. § 61 Abs. 3 BNatSchG 2002 stellt eine eigenständige materielle Präklusion dar. Mit der Regelung sollen die anerkannten Vereine angehalten werden, bereits im Verwaltungsverfahren ihre Sachkunde einzubringen. Auch sollen von einer Verwaltungsentscheidung Begünstigte vor einem überraschenden Prozessvortrag geschützt werden.
148Vgl. BVerwG, Urteil vom 22. Januar 2004 - 4 A 4.03 -, Buchholz 406.400 § 61 BNatSchG 2002 Nr. 4, S. 27, und Beschluss vom 12. April 2005 - 9 VR 41.04 -, juris, Rn. 29 (insoweit nicht in Buchholz 407.3 § 5 VerkPBG Nr. 16 veröffentlicht), jeweils m. w. N.
149Inhaltlich sind von einem Naturschutzverein, will er den Einwendungsausschluss gemäß § 61 Abs. 3 BNatSchG 2002 vermeiden, zumindest Angaben dazu erforderlich, welches Schutzgut durch ein Vorhaben betroffen wird und welche Beeinträchtigungen ihm drohen. Auch die räumliche Zuordnung eines Vorkommens oder einer Beeinträchtigung ist zu spezifizieren, wenn sie sich nicht ohne weiteres von selbst versteht. Je umfangreicher und intensiver die vom Vorhabenträger bereits erfolgte Begutachtung und fachliche Bewertung insbesondere im Landschaftspflegerischen Begleitplan ausgearbeitet ist, umso intensiver muss auch die Auseinandersetzung mit dem vorhandenen Material ausfallen. Dabei geht es nicht um die zutreffende rechtliche Einordnung nach Landes-, Bundes- oder europäischem Recht. Erforderlich ist aber eine kritische Auseinandersetzung mit dem vorhandenen Material unter naturschutzfachlichen Gesichtspunkten. Denn wegen ihrer besonderen Fachkunde auf diesem Gebiet hat der Gesetzgeber den anerkannten Vereinen ihre besonderen Mitwirkungsbefugnisse eingeräumt. Zugleich soll durch ihre Beteiligung im Verwaltungsverfahren Vollzugsdefiziten auf dem Gebiet des Naturschutzes und der Landschaftspflege entgegengewirkt werden. Diese Anliegen erfordern rechtzeitige fundierte Stellungnahmen der Vereine. Dem Vorhabenträger und der entscheidenden Behörde muss hinreichend deutlich werden, aus welchen Gründen nach Auffassung des beteiligten Vereins zu welchen im Einzelnen zu behandelnden Fragen weiterer Untersuchungsbedarf besteht oder einer Wertung nicht gefolgt werden kann. Auch der Aufgabenverteilung zwischen Verwaltung und Verwaltungsgerichten und den jeweils durchzuführenden Verfahren wird es nicht gerecht, wenn die anerkannten Vereine das Schwergewicht ihrer fachlichen Kritik erst im gerichtlichen Verfahren vortragen.
150Vgl. BVerwG, Urteile vom 22. Januar 2004 - 4 A 4.03 -, Buchholz 406.400 § 61 BNatSchG 2002 Nr. 4, S. 27 f., sowie Beschlüsse vom 12. April 2005 - 9 VR 41.04 -, juris, Rn. 31 (insoweit nicht in Buchholz 407.3 § 5 VerkPBG Nr. 16 veröffentlicht), vom 23. November 2007 - 9 B 38.07 -, Buchholz 406.400 § 61 BNatSchG 2002 Nr. 7, S. 11, und vom 9. August 2010 - 9 B 10.10 -, Buchholz 406.400 § 61 BNatSchG 2002 Nr. 12, S. 25 f., jeweils m. w. N.
151Einer so verstandenen Präklusion steht europäisches Gemeinschaftsrecht nicht entgegen.
152Vgl. BVerwG, Urteil vom 14. April 2010 - 9 A 5.08 -, BVerwGE 136, 291 (315 f.), und Beschlüsse vom 9. August 2010 - 9 B 10.10 -, Buchholz 406.400 § 61 BNatSchG 2002 Nr. 12, S. 26, sowie vom 17. Juni 2011 - 7 B 79.10 -, Buchholz 406.254 URG Nr. 3, S. 14 ff.
153Soweit der Kläger seine Klage auch auf § 2 Abs. 1 UmwRG stützen kann, folgt die Präklusion insoweit aus § 2 Abs. 3 UmwRG. Hiernach ist die Vereinigung, die im Verfahren nach § 1 Abs. 1 UmwRG Gelegenheit zur Äußerung gehabt hat, im Verfahren über den Rechtsbehelf mit allen Einwendungen ausgeschlossen, die sie im Verfahren nach § 1 Abs. 1 UmwRG nicht oder nach den geltenden Rechtsvorschriften nicht rechtzeitig geltend gemacht hat, aber hätte geltend machen können. Diese Bestimmung steht im Einklang mit europäischem Gemeinschaftsrecht.
154Vgl. BVerwG, Beschlüsse vom 11. November 2009 - 4 B 57.09 -, NuR 2010, 339 ff., vom 14. September 2010 - 7 B 15.10 -, Buchholz 406.254 URG Nr. 2, S. 5 ff., und vom 17. Juni 2011 - 7 B 79.10 -, Buchholz 406.254 URG Nr. 3, S. 14 ff.
155b) Wirksamkeit der Einwendungserhebung als solcher
156Der Kläger hat im Anhörungsverfahren wirksam Einwendungen erhoben, obwohl das Schreiben vom 31. Dezember 2005 nicht von einer originär zur Vertretung des Vereins berufenen Person unterzeichnet worden ist. Von diesem Schreiben befinden sich, was die Unterzeichnungen anbelangt, unterschiedliche Fassungen bei den Akten (vgl. Nr. 31, S. 29, BA 36, und Lfd. Nr. 031, S. 38, BA 37). Ein Exemplar ist jedenfalls von dem als "örtlichen Koordinator der Verbände" auftretenden Herrn Dr. U. L. und dem späteren Prozessbevollmächtigten des Klägers, Rechtsanwalt Dr. O1. , unterzeichnet. Beide Personen gehören indessen nicht zu dem Personenkreis, der zu einer Vertretung des Klägers berufen ist. Der Kläger wird als eingetragener Verein durch den Vorstand vertreten (vgl. § 26 Abs. 2 Satz 1 BGB). Nach § 6 Abs. 2 Satz 1 der Satzung des Klägers sind Vorstand im Sinne des § 26 BGB der/die Vorsitzende, die beiden Stellvertreter/innen und der/die Schatzmeister/in, wobei gemäß Satz 2 der vorgenannten Satzungsregelung jede/r für sich allein vertretungsberechtigt ist. Keine dieser Personen aus dem Vorstand des Klägers hat das Einwendungsschreiben vom 31. Dezember 2005 unterschrieben. Die Frage, ob Herr Dr. L. hierzu von einem vertretungsberechtigten Vorstandsmitglied des Klägers bevollmächtigt war, mag auf sich beruhen. Ebenso kann offenbleiben, ob die beim Landesbüro der Naturschutzverbände NRW in der Geschäftsführung bzw. in der Abteilung "Rechtliche Angelegenheiten" tätige Frau S1. , die unter dem 29. Dezember 2005 eine den späteren Prozessbevollmächtigten des Klägers, Herrn Rechtsanwalt Dr. O1. , zur Stellungnahme auch im Namen des Klägers ermächtigende Vollmacht unterzeichnet hat, ohne selbst zum Vorstand des Klägers zu gehören, vom Vorstand des Klägers zu einer Unterbevollmächtigung von Rechtsanwalt Dr. O1. befugt war.
157Die Erhebung von Einwendungen durch einen im Zeitpunkt der Einwendungserhebung möglicherweise vollmachtlosen Vertreter ist jedenfalls infolge nachträglicher Genehmigung als wirksam zu bewerten. Gemäß § 184 Abs. 1 BGB wirkt die nachträgliche Zustimmung (Genehmigung) auf den Zeitpunkt der Erklärung zurück, soweit nichts anderes bestimmt ist. Zwar dürften die hier im ursprünglichen Anhörungsverfahren maßgebliche Einwendungsfrist des § 62 Abs. 3 BNatschG 2002 ebenso wie etwa die Präklusionsvorschriften des § 73 Abs. 4 Satz 1 VwVfG eine gesetzliche Ausschlussfrist sein.
158Vgl. zur Präklusion nach § 73 Abs. 4 VwVfG: BVerwG, Gerichtsbescheid vom 16. März 1998 - 4 A 31.97 -, NuR 1998, 647 (649).
159Bei gesetzlichen Ausschlussfristen, die der Rechtsklarheit und der Rechtssicherheit dienen, entspricht es der höchstrichterlichen Rechtsprechung, dass eine nachträgliche Genehmigung vollmachtlosen Handelns in aller Regel ausgeschlossen ist.
160Vgl. etwa BVerwG, Urteil vom 24. Juni 1999 - 7 C 20.98 -, BVerwGE 109, 169 (171 f.).
161Unbeschadet dessen folgt der erkennende Senat aus Gründen der Einheitlichkeit der Rechtsprechung der (neueren) Judikatur des Bundesverwaltungsgerichts, wonach in Planfeststellungsverfahren eine vollmachtlose Vertretung im Verwaltungsverfahren auch nach Erlass des angegriffenen Planfeststellungsbeschlusses in analoger Anwendung des § 177 BGB rückwirkend genehmigt werden kann.
162So BVerwG, Urteil vom 3. Mai 2011 - 7 A 9.09 -, Buchholz 445.5 § 14 WaStrG Nr. 12, S. 7.
163So liegt der Fall hier. Die Klageerhebung mit einer Herrn Rechtsanwalt Dr. O1. bevollmächtigenden Vollmacht, die vom satzungsgemäß zur Vertretung des Klägers befugten stellvertretenden Landesvorsitzenden des Klägers unterzeichnet ist, schließt die Billigung der Geltendmachung von Einwendungen im Verwaltungsverfahren ein.
164c) Präklusion der Einwendungen zur Beeinträchtigung von Lebensraumtypen
165Ausgehend von den vorstehend dargelegten Grundsätzen ist der Kläger mit den im Klageverfahren vorgebrachten Einwendungen zu einer erheblichen Beeinträchtigung von Lebensraumtypen ausgeschlossen. Hiervon ausgenommen sind lediglich die Einwendungen betreffend Beeinträchtigungen des Lebensraumtyps, der Gegenstand des im Dezember 2012 eingeleiteten Planergänzungsverfahrens war.
166Erstmals in der vom 10. Juli 2009 datierenden Antragsschrift des erledigten Aussetzungsverfahrens 11 B 975/09.AK, auf die zur Begründung der Klage zunächst vollinhaltlich Bezug genommen worden ist, wurde kursorisch "von einer wachsenden Belastung der im Einwirkungsbereich gelegenen Lebensraumtypen" gesprochen. Sodann wurde im Schriftsatz vom 18. August 2009 nebst dem beigefügten Gutachten T. 2009 der entsprechende Vortrag erweitert und gerügt, das Vorhaben führe insbesondere auf Grund einer Erhöhung der Critical Loads zu einer erheblichen Beeinträchtigung der Lebensraumtypen 6510 (Artenreiche Mähwiesen des Flach- und Hügellandes), 9110 (Hainsimsen-Buchenwald) und 91F0 (Eichen-Ulmen-Eschen-Auenwald am Ufer großer Flüsse) bzw. der Lebensraumtyp 3260 (Fließgewässer mit Unterwasservegetation) werde falsch eingestuft. Sein Vorbringen hierzu hat der Kläger dann in dem weiteren Schriftsatz vom 29. März 2012 vertieft und auf die Lebensraumtypen 91E0* (Erlen-, Eschen- und Weichholzauenwälder) und 6430 (Feuchte Hochstaudenfluren) ausgeweitet.
167Keiner der insoweit angesprochenen Lebensraumtypen ist im ursprünglichen Einwendungsschreiben vom 31. Dezember 2005 (BA 36, Bl. 4 ff.), in den Stellungnahmen vom 30. Dezember 2006 (BA 37, lfd. Nr. 031, S. 31 ff.) und vom 24. Juli 2007 (BA 33, Bl. 51 f.) zu den Deckblattverfahren oder aber im Erörterungstermin am 20. Februar 2007 (BA 34, Bl. 122 ff.) ausdrücklich oder der Sache nach angesprochen worden, sei es seiner numerischen Einordnung nach, sei es auch nur durch die Bezeichnung von lebensraumtypischen Strukturen oder kennzeichnenden Merkmalen der Flora (Baum-, Pflanzenarten o. ä.) oder für den Lebensraumtyp charakteristischen Tierarten. Sofern Tierarten Gegenstand von Einwendungen waren, bezog sich das Vorbringen des Klägers stets auf artenschutzrechtliche Gesichtspunkte, nicht aber auf den Gebietsschutz. Die einzigen Einwendungen, die - neben denjenigen zu einer fehlerhaften Anwendung der naturschutzrechtlichen Eingriffsregelung - konkret Belange der Flora zum Gegenstand hatten, waren solche hinsichtlich einer mangelnden Berücksichtigung eines geschützten Röhrichtes/Seggenriedes im Bereich des Schießplatzes M1. bzw. eines Vorkommens des Königsfarns, das im Trassenbereich liegen soll.
168Einwendungen bezüglich einer Beeinträchtigung von Lebensraumtypen im Sinne der Anlage I der FFH-Richtlinie wären allerdings mit Blick auf die Planunterlagen, die dem Kläger im Verwaltungsverfahren zur Verfügung standen, ohne weiteres möglich gewesen. Bereits in der FFH-Verträglichkeitsuntersuchung von G. & T1. vom Januar 2000 (Leiste 2 BA 28, S. 14 Tab. 3), die auch dem Kläger zusammen mit den fünf Ordnern der Umweltverträglichkeitsstudie übersandt worden war, ist eine detaillierte Liste der Lebensraumtypen des Anhangs I der FFH-Richtlinie in der M. im Einwirkungsbereich der B 474n nebst ergänzenden Erläuterungen enthalten (Leiste 2 BA 28, S. 14 ff., insbesondere S. 19). Der Erläuterungsbericht der ursprünglichen Planunterlagen ging ebenfalls auf mögliche Beeinträchtigungen des FFH-Gebiets "M. " ein (Unterlage 1 BA 2, S. 31 f.) und verneinte negative Wirkungen des Vorhabens auf dieses Gebiet. Mit Rücksicht auf die gesetzlich vorausgesetzte Fachkunde der Naturschutzvereinigungen konnte vom Kläger erwartet werden, auf der Grundlage dieser Informationen die Ermittlungsergebnisse der Verträglichkeitsprüfung kritisch zu hinterfragen und einzuschätzen, ob mit einer Beeinträchtigung geschützter Lebensraumtypen zu rechnen sei. Selbst wenn der Verträglichkeitsprüfung nunmehr auch behauptete Defizite der Bestandserfassung nicht konkret zu entnehmen waren, oblag es dem Kläger deshalb, zumindest in allgemeiner Form auf die Möglichkeit weiterer nicht erfasster Lebensraumtypen und deren Beeinträchtigung durch eine Erhöhung der Critical Loads hinzuweisen, wenn er sich die Befugnis erhalten wollte, im Klageverfahren solche Mängel geltend zu machen. Ohne einen solchen Hinweis, der - allgemein gefasst - den Kläger nicht überforderte, musste für die Planfeststellungsbehörde und den Vorhabenträger der Eindruck entstehen, im Hinblick auf das FFH-Gebiet "M. " sei nichts Weiteres zu veranlassen und die fachliche Beurteilungsgrundlage werde nicht mehr in Frage gestellt werden. Gründe der Rechtssicherheit und Beständigkeit der Verwaltungsentscheidung rechtfertigen unter diesen Umständen den Einwendungsausschluss.
169Vgl. etwa BVerwG, Urteil vom 14. Juli 2011 - 9 A 12.10 -, juris, Rn. 33 (insoweit nicht in BVerwGE 140, 149, abgedruckt).
170Der eingetretene Einwendungsausschluss ist nicht dadurch hinfällig geworden, dass der Vorhabenträger im Zuge des Planergänzungsverfahrens nach Klageerhebung die Ergänzende Prüfung zur FFH-Verträglichkeit 2010 (Unterlage 13.0.6 EPB, BA 44) und die Ergänzende Dokumentation zur FFH-Verträglichkeit 2011 (Unterlage 13.0.6.1 EPB, BA 44) hat erstellen lassen. Denn diese Unterlagen führten nicht zu einer grundlegenden Neubewertung der bereits bejahten FFH-Verträglichkeit oder gar zu einer Planänderung, die zu neuen oder anderen Belastungen für das FFH-Gebiet "M. " geführt und damit für den Kläger neue Einwendungsmöglichkeiten eröffnet hätten.
171Vgl. zu einem vergleichbaren artenschutzrechtlichen Fall: BVerwG, Beschluss vom 23. November 2007 - 9 B 38.07 -, Buchholz 406.400 § 61 BNatSchG 2002 Nr. 7, S. 10.
172Die ergänzenden Untersuchungen dienten vielmehr nur der Absicherung der bereits vorliegenden Beurteilung einer Gebietsverträglichkeit des Vorhabens. Diese Bewertung liegt ebenso dem Planergänzungsbeschluss vom 4. Mai 2011 zu Grunde. Hierin wird die FFH-Verträglichkeitsprüfung des Planfeststellungsbeschlusses vom 31. März 2009 als zutreffend und durch die nochmalige Überprüfung - ohne inhaltliche Änderungen - als bestätigt angesehen (vgl. EPB B. 5., S. 11).
173Soweit dem Kläger in dem Planergänzungsverfahren die Möglichkeit zu Einwendungen eröffnet worden ist und diese in dem Planergänzungsbeschluss vom 4. Mai 2011 zurückgewiesen worden sind (vgl. EPB B. 5. c), S. 17 f., und B. 9. a) und b), S. 37), konnte sich hierdurch am Eintritt der Präklusionswirkung nichts ändern.
174Vgl. zu § 17 Abs. 4 FStrG a. F.: BVerwG, Beschluss vom 11. Januar 2000 - 4 VR 17.99 -, juris, Rn. 26.
1752. Keine erhebliche Beeinträchtigung von Lebensraumtypen
176Darüber hinaus könnte die Klage selbst dann nicht durchdringen, wenn der Senat die nunmehr im Klageverfahren vorgetragenen Einwendungen des Klägers zu einer erheblichen Beeinträchtigung von Lebensraumtypen nicht als präkludiert ansehen und hierbei auch dem Umstand Rechnung tragen wollte, dass im Planergänzungsverfahren hinsichtlich einer Beeinträchtigung von Lebensraumtypen durch die Erhöhung der Critical Loads vorsorglich nochmals eine Überprüfung stattgefunden hat.
177Vgl. hierzu BVerwG, Urteil vom 14. April 2010 - 9 A 5.08 -, BVerwGE 136, 291 (305 f.).
178Der Planfeststellungsbeschluss in der Fassung seiner Ergänzungen verneint zu Recht eine erhebliche Beeinträchtigung von Lebensraumtypen des FFH-Gebietes "M. " durch das hier streitige Vorhaben. Durch den Bau der B 474n kann unmittelbar keine erhebliche Beeinträchtigung dieses FFH-Gebietes eintreten. Der Baubeginn der Trasse der B 474n mit seinem Anschluss an die B 235 liegt jenseits der Gebietsgrenzen des FFH-Gebietes. Die vom Kläger geltend gemachte erhebliche Beeinträchtigung von Lebensraumtypen durch die Immissionen eines von ihm behaupteten Mehrverkehrs auf der B 235, der kausal durch den Neubau der B 474n verursacht werden soll, ist ebenfalls nicht zu erkennen.
179a) Gebietsschutz
180Das FFH-Gebiet "M. " erstreckt sich von Nordwesten nach Südosten zwischen E4. und V. in den Kreisen D. , S. und V. entlang der Lippe. Es wurde mit dem hierfür vorgesehenen Standard-Datenbogen im März 1999 der Kommission der Europäischen Gemeinschaft als Gebiet von gemeinschaftlicher Bedeutung gemeldet. Eine Fortschreibung der Meldung erfolgte im Oktober 2009. Für das gesamte, 2.417 ha große Gebiet wurden als vorhandene natürliche Lebensräume im Sinne des Anhangs I der FFH-Richtlinie folgende Lebensräume gemeldet: 2330 (Sandtrockenrasen auf Binnendünen), 3150 (Natürliche eutrophe Seen und Altarme), 3260 (Flüsse mit Unterwasser-Vegetation), 3270 (Flüsse mit Schlammbänken und einjähriger Vegetation), 6430 (Feuchte Hochstaudenfluren), 6510 (Glatthafer- und Wiesenknopf-Silgenwiesen), 9110 (Hainsimsen-Buchenwald - Luzulo-Fagetum -), 9160 (Stieleichenwald-Hainbuchenwald), 9190 (Alte bodensaure Eichenwälder auf Sandebenen mit Quercus robur), 91E0* (Erlen-,Eschen- und Weichholzauenwälder - Prioritärer Lebensraum -) und 91F0 (Hartholzauenwälder).
181Vgl. Standard-Datenbogen, insbesondere S. 3, und Beschreibung unter dem Stichwort "M. " in der Liste der Natura-2000-Gebiete, www.naturschutz-fachinformationssysteme-nrw.de.
182Das Gebiet ist seit der Entscheidung der Kommission vom 7. Dezember 2004 gemäß der Richtlinie 92/43/EWG des Rates zur Verabschiedung der Liste von Gebieten von gemeinschaftlicher Bedeutung in der atlantischen biogeografischen Region, ABl. L 387 S. 1 (Anhang I, S. 18), als Gebiet von gemeinschaftlicher Bedeutung festgelegt und in den seither periodisch aktualisierten Listen der Gebiete von gemeinschaftlicher Bedeutung enthalten, zuletzt im Anhang I des Beschlusses der Kommission vom 10. Januar 2011 gemäß der Richtlinie 92/43/EWG des Rates zur Verabschiedung einer vierten aktualisierten Liste von Gebieten von gemeinschaftlicher Bedeutung in der atlantischen biogeografischen Region, ABl. L 33 S. 52 (76).
183In dem hier interessierenden Bereich nördlich von E. ist die M. durch die Ordnungsbehördliche Verordnung vom 7. Januar 1995 zur Ausweisung der "M. ", Kreis S. , als Naturschutzgebiet (im Folgenden: NaturschutzVO "M. "), ABl. Bezirksregierung Münster, S. 1, berichtigt und neu bekanntgemacht ABl. Bezirksregierung Münster 1996, S. 179, geändert durch Verordnung vom 26. Juni 2002, ABl. Bezirksregierung Münster, S. 197, als Naturschutzgebiet ausgewiesen. Schutzzweck dieser Verordnung ist gemäß § 1 Abs. 2 Buchstabe e) unter anderem die Bewahrung und Wiederherstellung eines günstigen Erhaltungszustandes folgender natürlichen Lebensräume von gemeinschaftlichen Interesse als maßgebliche Bestandteile des Gebietes im Sinne des § 48d Abs. 4 LG NRW: Erlen-, Eschen- und Weichholz-Auenwälder (91E0, Prioritärer Lebensraum), Natürliche eutrophe Seen und Altarme (3150), Fließgewässer mit Unterwasservegetation (3260), Flüsse mit Schlammbänken und einjähriger Vegetation (3270), Feuchte Hochstaudenfluren (6430), Glatthafer- und Wiesenknopf-Silgenwiesen (6510), Alte bodensaure Eichenwälder auf Sandebenen (9190) und Hartholz-Auenwälder (91F0). Ferner hat das Gebiet gemäß § 1 Abs. 2 Buchstabe f) der NaturschutzVO "M. " im Gebietsnetz Natura 2000 Bedeutung für die Lebensräume Sandtrockenrasen auf Binnendünen (2330), Hainsimsen-Buchenwald (9110) und Stieleichen-Hainbuchenwald (9160).
184b) Rechtliche Grundlagen der Verträglichkeitsprüfung
185Nach der im Zeitpunkt des ursprünglichen Planfeststellungsbeschlusses vom 31. März 2009 noch geltenden rahmenrechtlichen Vorschrift des § 34 Abs. 1 BNatSchG 2002 sind Projekte, die nicht unmittelbar der Verwaltung eines Gebiets von gemeinschaftlicher Bedeutung oder eines Europäischen Vogelschutzgebiets dienen, soweit sie einzeln oder im Zusammenwirken mit anderen Projekten oder Plänen geeignet sind, ein Gebiet von gemeinschaftlicher Bedeutung oder ein Europäisches Vogelschutzgebiet erheblich zu beeinträchtigen, vor ihrer Zulassung oder Durchführung auf ihre Verträglichkeit mit den Erhaltungszielen eines Gebiets von gemeinschaftlicher Bedeutung oder eines Europäischen Vogelschutzgebiets zu überprüfen (Satz 1). Bei Schutzgebieten im Sinne des § 22 Abs. 1 BNatSchG 2002 ergeben sich die Maßstäbe für die Verträglichkeit aus dem Schutzzweck und den dazu erlassenen Vorschriften (Satz 2).
186§ 48d Abs. 1 LG NRW a. F. bestimmt, dass Projekte vor ihrer Zulassung oder Durchführung auf ihre Verträglichkeit mit den Erhaltungszielen eines Gebiets von gemeinschaftlicher Bedeutung zu überprüfen sind. Sie dürfen nach § 48d Abs. 4 LG NRW a. F. grundsätzlich nur zugelassen werden, wenn die Verträglichkeitsprüfung ergibt, dass das Projekt einzeln oder im Zusammenwirken mit anderen Plänen und Projekten zu keinen erheblichen Beeinträchtigungen des jeweiligen Gebiets in seinen für die Erhaltungsziele oder den Schutzzweck maßgeblichen Bestandteilen führen kann. Sind nach den Ergebnissen der Verträglichkeitsprüfung erhebliche Beeinträchtigungen zu besorgen, ist das Projekt vorbehaltlich einer Abweichungsprüfung unzulässig.
187Zum Prüfprogramm nach § 48d Abs. 4 LG NRW a. F. gehört die Frage, ob das Vorhaben zu erheblichen Beeinträchtigungen des jeweiligen Gebiets "in seinen für die Erhaltungsziele oder den Schutzzweck maßgeblichen Bestandteilen" führen kann. § 10 Abs. 1 Nr. 9 BNatSchG 2002, auf den § 3b LG NRW verweist, definiert die "Erhaltungsziele" als Erhaltung oder Wiederherstellung eines günstigen Erhaltungszustands der in einem FFH-Gebiet vorkommenden natürlichen Lebensräume und Arten nach den Anhängen I bzw. II der FFH-Richtlinie sowie der in einem Vogelschutzgebiet vorkommenden, in Anhang I der Vogelschutz-Richtlinie - Richtlinie 79/409/EWG des Rates vom 2. April 1979 über die Erhaltung der wildlebenden Vogelarten, ABl. Nr. L 103, S. 1; nunmehr: Richtlinie 2009/147/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 30. November 2009 über die Erhaltung der wild lebenden Vogelarten, ABl. Nr. L 20, S. 7 (im Folgenden: Vogelschutz-Richtlinie) - aufgeführten oder in Art. 4 Abs. 2 dieser Richtlinie genannten Vogelarten sowie ihrer Lebensräume. Für die Begriffsbestimmung des "Schutzzwecks" verweist § 10 Abs. 1 Nr. 10 BNatSchG 2002 i. V. m. § 3b LG NRW a. F. auf die hierzu erlassenen Vorschriften über Schutzgebiete. Diese Verweisung trägt der sich aus § 33 Abs. 2 und 3 BNatSchG 2002 ergebenden grundsätzlichen Verpflichtung der Länder Rechnung, die in die Liste der Gebiete von gemeinschaftlicher Bedeutung eingetragenen Gebiete nach Maßgabe des Art. 4 Abs. 4 der FFH-Richtlinie entsprechend den jeweiligen Erhaltungszielen zu geschützten Teilen von Natur und Landschaft im Sinne des § 22 Abs. 1 BNatSchG 2002 zu erklären und dabei den Schutzzweck entsprechend den jeweiligen Erhaltungszielen zu bestimmen.
188Vgl. BVerwG, Urteil vom 13. Mai 2009 - 9 A 73.07 -, Buchholz 451.91 Europ. UmweltR Nr. 39, S. 232.
189Für das hier in Rede stehende FFH-Gebiet "M. " ist die Schutzausweisung gemäß der NaturschutzVO "M. " erfolgt, deren § 3 Abs. 1 nach Maßgabe weiterer Präzisierungen in dem Naturschutzgebiet vorbehaltlich bestimmter, nicht betroffener Tätigkeiten und Befreiungen alle Handlungen verbietet, die zu einer Zerstörung, Beschädigung oder Veränderung des Naturschutzgebietes oder seiner Bestandteile oder zu einer nachhaltigen Störung führen können.
190Ebenso normiert der seit dem 1. März 2010 unmittelbar geltende § 34 Abs. 1 BNatSchG 2009, dass Projekte vor ihrer Zulassung oder Durchführung auf ihre Verträglichkeit mit den Erhaltungszielen eines Natura 2000-Gebiets zu überprüfen sind, wenn sie einzeln oder im Zusammenwirken mit anderen Projekten oder Plänen geeignet sind, das Gebiet erheblich zu beeinträchtigen, und nicht unmittelbar der Verwaltung des Gebiets dienen (Satz 1). Soweit ein Natura 2000-Gebiet ein geschützter Teil von Natur und Landschaft im Sinne des § 20 Abs. 2 BNatSchG 2009 ist, ergeben sich die Maßstäbe für die Verträglichkeit aus dem Schutzzweck und den dazu erlassenen Vorschriften, wenn hierbei die jeweiligen Erhaltungsziele bereits berücksichtigt wurden (Satz 2). Nach Absatz 2 dieser Vorschrift ist ein Projekt unzulässig, wenn die Prüfung der Verträglichkeit ergibt, dass es zu erheblichen Beeinträchtigungen des Gebiets in seinen für die Erhaltungsziele oder den Schutzzweck maßgeblichen Bestandteilen führen kann.
191Nach § 48c Abs. 2 Satz 1 LG NRW n. F. bestimmt die Schutzausweisung den Schutzzweck entsprechend den jeweiligen Erhaltungszielen und die erforderlichen Gebietsabgrenzungen, wobei nach Satz 3 durch geeignete Gebote und Verbote sowie Pflege- und Entwicklungsmaßnahmen sicherzustellen ist, dass den Anforderungen des Art. 6 der Richtlinie 92/43/EWG entsprochen wird. Gemäß Absatz 4 der vorgenannten Bestimmung sind, wenn ein Gebiet von gemeinschaftlicher Bedeutung nach § 10 Abs. 6 BNatSchG 2009 bekanntgemacht ist, darin alle Vorhaben, Maßnahmen, Veränderungen oder Störungen, die zu erheblichen Beeinträchtigungen des Gebiets in seinen für die Erhaltungsziele maßgeblichen Bestandteilen führen können, unzulässig, sofern sich diese Verbote nicht bereits aus diesem Gesetz oder aus auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Vorschriften ergeben.
192Nach allen Vorschriften ist also entscheidend, ob der Neubau der Ortsumgehung E. zu einer erheblichen Beeinträchtigung des FFH-Gebiets "M. " in seinen für die Erhaltungsziele oder den Schutzzweck maßgeblichen Bestandteilen führt. Sind nach den Ergebnissen der Verträglichkeitsprüfung erhebliche Beeinträchtigungen zu besorgen, ist das Projekt vorbehaltlich einer Abweichungsprüfung unzulässig. Projekte können ein Gebiet erheblich beeinträchtigen, wenn sie drohen, die für das Gebiet festgelegten Erhaltungsziele zu gefährden. Maßgebliches Kriterium ist der günstige Erhaltungszustand der geschützten Lebensräume und Arten im Sinne der Legaldefinitionen des Art. 1 Buchstaben e) und i) der FFH-Richtlinie. Ein günstiger Erhaltungszustand muss trotz Durchführung des Vorhabens stabil bleiben. Dass keine erheblichen Beeinträchtigungen auftreten, muss gewiss sein. Nur wenn insoweit keine vernünftigen Zweifel bestehen, darf die Verträglichkeitsprüfung mit einem positiven Ergebnis abgeschlossen werden.
193Vgl. etwa BVerwG, Urteil vom 14. Juli 2011 - 9 A 12.10 -, BVerwGE 140, 149 (158), m. w. N., insbesondere unter Bezugnahme auf EuGH, Urteil vom 7. September 2004 - C-127/02, Herzmuschelfischerei -, NVwZ 2004, 788 (791).
194c) FFH-Verträglichkeit
195Für das FFH-Gebiet "M. " ist eine Verträglichkeitsprüfung durchgeführt worden. Nach deren Ergebnissen durfte der Beklagte davon ausgehen, dass das Vorhaben mit den Erhaltungszielen des Gebiets verträglich ist.
196(1) Bereits der Planfeststellungsbeschluss vom 31. März 2009 geht davon aus, dass keine erhebliche Beeinträchtigung des FFH-Gebiets "M. " zu erwarten ist (vgl. PFB B. 5.3.11, S. 110 f.), und verweist auf die zum Gegenstand der Planfeststellung gemachte FFH-Verträglichkeitsuntersuchung (vgl. PFB A. 2.1 lfd. Nr. 17, S. 12). Die FFH-Verträglichkeitsuntersuchung zur Planung der B 474n im Bereich der Lippequerung Januar 2000 wurde im Rahmen der Umweltverträglichkeitsstudie auf Veranlassung des Vorhabenträgers erstellt (vgl. Leiste 2 BA 28). Sie ging allerdings noch von einer Steigerung des Verkehrs auf der B 235 in Höhe der Lippebrücke aus, weil noch die rund 11 km lange Gesamttrasse der B 474n zwischen E. im Norden und der A 2 im Süden ins Auge gefasst worden war (Leiste 2 BA 28, S. 6, 19, 26). Gleichwohl verneinte die FFH-Verträglichkeitsprüfung eine erhebliche Beeinträchtigung des FFH-Gebiets mit der Begründung, dass eine Zunahme unter anderem der Schadstoffimmissionen zwar zwei Waldbereiche zusätzlich beeinträchtige, jedoch nicht zu einer erheblichen Beeinträchtigung der Schutz und Erhaltungsziele des FFH-Gebiets insgesamt führe, zumal es sich nicht um prioritär zu schützende Lebensraumtypen handele (Leiste 2 BA 28, S. 26).
197Bedenken an dieser Bewertung bestehen insoweit, als auch in einem von der Trasse nicht berührten Gebiet erhebliche Beeinträchtigungen von außerhalb durch bau- und verkehrsbedingte Immissionen entstehen können.
198Vgl. BVerwG, Urteil vom 17. Januar 2007 - 9 A 20.05 -, BVerwGE 128, 1 (18 f.).
199Ferner kann ein FFH-Gebiet auch erheblich beeinträchtigt werden, wenn nicht nur die prioritären, sondern auch sonstige Lebensraumtypen erheblich beeinträchtigt werden. Diese Bedenken mögen allerdings auf sich beruhen. Denn die nachträglich vorgenommenen Überprüfungen des vorhandenen Materials boten eine hinreichend tragfähige Grundlage für die Planfeststellungsbehörde, um auch später noch eine erhebliche Beeinträchtigung von FFH-Lebensraumtypen zu verneinen.
200(2) Die im ersten Planergänzungsverfahren im Jahr 2010 vorgenommene nochmalige Überprüfung der FFH-Verträglichkeit hinsichtlich des Gebietsschutzes, die zu keiner Änderung der Planung geführt, sondern nur einer Verifizierung bereits vorliegender Ergebnisse gedient hat, kommt erneut zu dem Ergebnis, dass keine erhebliche Beeinträchtigung von Lebensraumtypen des FFH-Gebiets zu erwarten ist, insbesondere keine Erhöhung der Critical Loads erfolgt (vgl. EPB B. 5. c), S. 11 ff.). Diese Einschätzung ist nicht zu beanstanden. Die geschützten Lebensraumtypen sind durch die letzte Planergänzung vom 11. Januar 2013 ergänzt worden. Ebenso werden die Auswirkungen möglicher Schadstoffeinträge hinreichend bewertet.
201Hierbei ist in erster Linie die vom bereits zuvor tätigen Gutachterbüro G. & T1. erstellte und zum Gegenstand des Ergänzungsplanfeststellungsbeschlusses gemachte Ergänzende Prüfung zur FFH-Verträglichkeit Januar 2010 maßgeblich (Unterlage 13.0.6 EPB, BA 44, S. 1 - 7). Dort werden nochmals die nach Angaben des Landesamtes für Natur, Umwelt- und Verbraucherschutz (LANUV; früher: Landesanstalt für Ökologie, Bodenordnung und Forsten - LÖBF) vorhandenen Lebensraumtypen des FFH-Gebiets "M. " im Einwirkungsbereich der B 474n bzw. der B 235 aufgezeigt (vgl. auch Karte im Anhang Unterlage 13.0.6 EPB, BA 44).
202Die Angaben des LANUV zu den Lebensraumtypen waren ebenfalls die Grundlage sowohl für die Meldung des FFH-Gebiets und der maßgeblich Lebensraumtypen des Anhangs I der FFH-Richtlinie im März 1999 als auch für die Aktualisierung der Gebietsangaben im Oktober 2009.
203Vgl. Standard-Datenbogen, S. 2, und Beschreibung unter dem Stichwort "M. " in der Liste der Natura-2000-Gebiete, www.naturschutzfachinforma-tionssysteme-nrw.de.
204Die Richtigkeit der auf den Angaben des LANUV basierenden Kartierung der Lebensraumtypen wird durch die vom LANUV dem Senat nachgereichten Unterlagen (vgl. Bl. 281 GA und BA 51) bestätigt. Deshalb vermögen die Rügen des Klägers zu einer unzutreffenden Erfassung und Abgrenzung einzelner Lebensraumtypen (vgl. etwa Gutachten T. 2009, S. 11 f.) nicht zu überzeugen. Nicht alle Lebensraumtypen, die für die Meldung des insgesamt 2.417 ha großen FFH-Gebietes "M. " an die Kommission maßgeblich waren, sind in dem hier maßgeblichen Bereich nördlich von E. - wie vom Kläger zum Teil angenommen - überhaupt bzw. in größerer räumlicher Ausdehnung vorhanden.
205Der Einwand des Klägers, den er durch die Vorlage eines eigenen Fachgutachtens des Dipl.-Ing. agr. V1. aus 2012 zu untermauern versucht (vgl. BA 49), prioritäre Lebensraumtypen 91E0* (Erlen-, Eschen- und Weichholzauenwälder) kämen im Bereich der Lippequerung vor und seien zu Unrecht nicht berücksichtigt worden, greift nicht durch. Soweit hiermit die Weidensäume entlang der Lippe gemeint sind (vgl. BA 49, Bild 1, gelbe und grüne Marken), greift nach dem vorstehend Dargelegten der Einwendungsausschluss, weil im Anhörungsverfahren keine entsprechenden Einwendungen erhoben worden sind. Soweit in dem Gutachten ein "Auwaldrest" angesprochen worden ist (vgl. BA 49, Bild 1, grüne Linie) und hinsichtlich eines an gleicher Stelle - wenn auch in einer flächenmäßig geringeren Ausweitung - gelegenen Lebensraumtyps ein Planergänzungsverfahren ab Dezember 2012 durchgeführt wurde, ist zwar in diesem Umfang keine Präklusion gegeben, gleichwohl dringt der Kläger mit seinen Rügen nicht durch.
206Es spricht Erhebliches für die Richtigkeit der Einschätzung des LANUV und des bereits zuvor tätigen Gutachterbüros G. und T1. in ihrer Ergänzung der FFH-Verträglichkeitsprüfung Dezember 2012 (vgl. BA 53), dass das unmittelbar östlich der B 235 am Brückenfuß vor der Lippequerung gelegene Areal eines Mischwaldes mit einheimischen Laubbaumarten als Initialstadium eines Hartholzauenwaldes einzuordnen und als Lebensraumtyp 91F0 (Eichen-, Ulmen-, Eschenauenwald am Ufer großer Flüsse) zu bewerten ist, und nicht - wie der Kläger meint - als Lebensraumtyp 91E0* (Erlen-, Eschen- und Weichholz-Auenwälder). Lebensraumtypen stellen außerrechtliche Kategorien dar, die - wie für Typen kennzeichnend - eine Bandbreite von Erscheinungsformen aufweisen. Den Fachgutachtern des Vorhabenträgers ist insoweit entgegen der im Termin zur mündlichen Verhandlung vor dem Senat geäußerten Auffassung des Klägers eine naturschutzfachliche Einschätzungsprärogative zuzuerkennen und die gerichtliche Prüfung zurückzunehmen.
207Vgl. BVerwG, Urteil vom 12. März 2008 - 9 A 3.06 -, BVerwGE 130, 299 (327 f.).
208Im Ergebnis kann die Frage indes auf sich beruhen, weil auch insoweit keine erhebliche Beeinträchtigung eines Lebensraumtyps zu befürchten ist.
209(3) Die Planfeststellungsbehörde hat in rechtlich nicht zu beanstandender Weise eine Beeinträchtigung von Lebensraumtypen in der M. durch eine Erhöhung der Critical Loads verneint.
210Die Ergänzende Prüfung zur FFH-Verträglichkeit vom 31. Januar 2010 bezieht in ihre Überlegungen die Schadstoffuntersuchung der Fa. Q1. D1. vom Dezember 2009 zur Abschätzung der Stickstoffdepositionen durch den Straßenverkehr auf der Ortsumgehung E. (vgl. Anlage 2 der Unterlage 13.0.6 EPB, BA 44) und Daten des Umweltbundesamtes mit ein. Sie kommt zu dem Ergebnis, dass die Neubaustrecke von dem FFH-Gebiet im ungünstigsten Fall 300 m entfernt liegt und der Abstand zu den Lebensraumtypen noch weiter ist. Mittelbare Belastungen durch die B 474n werden verneint. Zwar wird nach den Feststellungen der Gutachter bereits eine Hintergrundbelastung bei den - weiter entfernt liegenden - Lebensraumtypen 9110, 9190, 91E0* und 91F0 angenommen, welche die für diese Lebensraumtypen angenommenen Critical Loads erheblich überschreitet. Gleichartige Belastungen aus anderen Quellen (Vor- bzw. Hintergrundbelastung) sind bei der Beurteilung der Frage, ob ein Projekt ein FFH-Gebiet in seinen für die Erhaltungsziele maßgeblichen Bestandteilen durch betriebsbedingte Schad- und Nährstoffeinträge im Sinne von § 34 Abs. 2 BNatSchG 2002/2009, Art. 6 Abs. 3 FFH-RL erheblich beeinträchtigen kann, zu berücksichtigen. Schöpft bereits die Vorbelastung die Belastungsgrenze aus oder überschreitet sie diese sogar, so läuft prinzipiell jede Zusatzbelastung dem Erhaltungsziel zuwider und ist deshalb nach den vorgenannten Bestimmungen erheblich.
211Vgl. etwa BVerwG, Beschluss vom 10. November 2009 - 9 B 28.09 -, Buchholz 406.400 § 34 BNatSchG 2002 Nr. 3, S. 8 ff., und Urteil vom 14. April 2010 - 9 A 5.08 -, BVerwGE 136, 291 (309).
212Solche zu berücksichtigenden Zusatzbelastungen, die auf Grund des Neubaus der B 474n entstehen könnten, liegen aber nicht vor. Der Verkehr auf der B 235 im Bereich der Lippequerung wird zutreffend als nicht relevant bewertet, da es dort zu keiner Erhöhung des Verkehrs insgesamt kommt. Für den Prognose-Nullfall 2020 wird eine Verkehrsbelastung der B 235 auf der Lippebrücke von 12.000 Kfz/24 h und für den Planfall 2020 eine solche von 11.000 Kfz/24 h getroffen. Zwar ergibt sich im Verhältnis vom Prognose-Nullfall 2020 zum Planfall 2020 eine Erhöhung des Lkw-Anteils von 7 % tags und 12 % nachts auf 10 % tags und 17 % nachts (vgl. Kurzfassung Verkehrsuntersuchung Juli 2005, Leiste 4 BA 31, S. 9 f. und 24 f.). Ausgehend von diesen Prämissen wurde von den Gutachtern Q1. D1. in ihrem letzten Gutachten von November 2012 eine Erhöhung der Stickstoffdepositionen im Verhältnis vom Prognose-Nullfall 2020 zum Planfall 2020 von (nur) 0,2 kg/ha*a an der Quelle und von 0,1 kg/ha*a in einem Abstand von 10 m bis 40 m von der Quelle errechnet, wobei ab 50 m keine Differenz mehr oder nur die gleiche Differenz besteht. Ab 250 m liegt überhaupt keine Erhöhung mehr vor (vgl. Gutachten in BA 55, S. 5).
213Für alle über 250 m entfernt liegenden Lebensraumtypen, wie etwa für den Lebensraumtyp 91F0 im Bereich "Das Heu", kann sich daher unter keinem denkbaren Gesichtspunkt eine Erhöhung der Critical Loads ergeben. Hinsichtlich des auf Grund einer Neubewertung ergänzend betrachteten Initialstadiums eines Hartholzauenwaldes vom Lebensraumtyps 91F0 unmittelbar östlich der B 235 am Brückenfuß vor der Lippequerung liegt die Zusatzbelastung unterhalb einer Irrelevanzschwelle von 3 %, bei der nicht mehr von einer signifikanten Änderung ausgegangen werden kann (vgl. Planergänzungsbescheid vom 11. Januar 2013, B. 5., S. 11; Ergänzung der FFH-Verträglichkeitsprüfung Dezember 2012, BA 55, S. 8 ff.). Dies trifft jedenfalls dann zu, wenn schon die Vorbelastung die Critical Loads um mehr als das Doppelte überschreitet.
214Vgl. hierzu BVerwG, Urteil vom 14. April 2010 - 9 A 5.08 -, BVerwG 136, 291 (310 f.).
215Zudem würde eine eventuelle Zielunverträglichkeit unter einem Bagatellvorbehalt stehen, der seine Rechtfertigung im unionsrechtlichen Verhältnismäßigkeitsgrundsatz (Art. 5 Abs. 1 Satz 2 EUV) findet. Wann eine Zusatzbelastung Bagatellcharakter hat, ist eine zuvörderst naturschutzfachliche Frage.
216Vgl. BVerwG, Beschluss vom 5. September 2012 - 7 B 24.12 -, NuR 2012, 784 (785).
217Bedenken gegen die Richtigkeit der Berechnung der prognostizierten Stickstoffdepositionen bestehen nicht. Grundlage der Berechnung sind die prognostizierten Verkehrsmengen und -anteile. Methodisch basiert die Berechnung auf dem Merkblatt über Luftverunreinigungen an Straßen ohne oder mit lockerer Randbebauung (MLuS 02) in der Fassung von 2005. Bei dem Berechnungsverfahren nach dem MLuS 02 - geänderte Fassung 2005 - handelt es sich um eine unter Federführung der Forschungsgesellschaft für Straßen- und Verkehrswesen e. V. erarbeitete und 2005 weiterentwickelte Methode, deren Anwendung auf die Bundesfernstraßen vom Bundesministerium für Verkehr, Bau- und Wohnungswesen ausdrücklich empfohlen worden ist (vgl. Allgemeines Rundschreiben Straßenbau 6/2005 vom 12. April 2005, VkBl. 2005, S. 394). Es kann deshalb davon ausgegangen werden, dass das Verfahren dem aktuellen Stand der Technik entspricht.
218Vgl. BVerwG, Urteil vom 18. März 2009 - 9 A 39.07 -, juris, Rn. 122 (insoweit nicht in BVerwG 133, 239, abgedruckt).
219Allerdings ermöglicht das MLuS 02 - geänderte Fassung 2005 - keine exakte Berechnung der Schadstoffkonzentrationen, sondern lediglich deren Abschätzung (vgl. Nr. 1.3 Abs. 3 MLuS 02 - geänderte Fassung 2005 -). Eine solche Abschätzung reicht jedoch für die Beantwortung der hier maßgeblichen Frage aus, ob eine Erhöhung der Critical Loads zu einer erheblichen Beeinträchtigung von Lebensraumtypen des FFH-Gebiets "M. " führen kann.
220Die Bedenken des Klägers an der Anwendbarkeit des MLuS 02 - geänderte Fassung 2005 - greifen weder im Grundsatz noch in den Einzelheiten durch. Die Erwägung, es liege eine Sondersituation wie in "engen und tief eingeschnittenen Tälern und im Bereich von Kaltluftseen" vor, ist angesichts der Topographie im Bereich der M. nicht ansatzweise nachzuvollziehen. Sonstige Einwendungen gegen die in die Berechnung eingestellten Wetterparamater greifen ebenfalls nicht durch. Die Gutachter haben ihren Ermittlungen die lokalen Wetterdaten zu Grunde gelegt, auch berücksichtigt das Berechnungsmodell sehr wohl die Windgeschwindigkeit und damit zwangsläufig auch die Windrichtung (vgl. auch Planergänzungsbescheid vom 11. Januar 2013, B. 5., S. 8 ff.). Letztlich entscheidend ist, dass es hier um eine Abschätzung einer möglichen erheblichen Beeinträchtigung von Lebensraumtypen durch Critical Loads geht, weshalb eine Abschätzung unter Verwendung eines anderen Berechnungsmodells möglicherweise auch hätte Anwendung finden können, allerdings nicht zwingend geboten war.
221Hinsichtlich der Pflanzenarten des in der M. weiterhin vorkommenden Lebensraumtyps 6430 (Feuchte Hochstaudenfluren) stellen die Fachgutachter fest, dass diese nicht empfindlich auf zusätzliche Stickstoffeinträge reagieren. Sonstige Critical Loads seien nicht definiert. Mit einem zusätzlichen Salzeintrag sei nicht zu rechnen (vgl. Ergänzung der FFH-Verträglichkeitsprüfung Dezember 2012, BA 52, S. 13 f.). Auch insoweit scheidet also eine erhebliche Beeinträchtigung des FFH-Gebiets aus.
222d) Mangelnde Fehler der Verkehrsprognose
223Die Einschätzung, es komme zu keiner Erhöhung der Critical Loads, weil kein mengenmäßig gesteigertes Verkehrsaufkommen auf der Lippebrücke der B 235 infolge der Realisierung der Ortsumgehung E. zu erwarten sei, unterliegt nach der vorliegenden Verkehrsprognose keinen Zweifeln. Die Kritik des Klägers an den im Auftrag des Vorhabenträgers durchgeführten Verkehrsuntersuchungen der Ingenieurgruppe IVV GmbH & Co. KG (IVV) greift nicht durch.
224aa) Verkehrsprognosen unterliegen nur einer eingeschränkten gerichtlichen Kontrolle. Sie sind lediglich daraufhin zu überprüfen, ob sie methodisch einwandfrei erarbeitet worden sind, nicht auf unrealistischen Annahmen beruhen und ob das Prognoseergebnis einleuchtend begründet worden ist.
225Vgl. etwa BVerwG, Urteil vom 9. Juni 2010 - 9 A 20.08 -, Buchholz 407.4 § 17 FStrG Nr. 208, S. 146.
226bb) Der Planfeststellungsbehörde lagen umfangreiche Begutachtungen der gegebenen und zu erwartenden Verkehrssituation vor, die ein umfassendes und fortlaufend aktualisiertes Bild ergaben.
227Die ursprüngliche Verkehrsuntersuchung aus dem Jahr 1997 (Leiste 1 BA 31) wurde 1999 um die Ergänzende Machbarkeitsstudie 1999 zu den Planfällen P 2 und P 3 (Leiste 2 BA 31) erweitert und durch die Ergänzende Verkehrsuntersuchung 2000/2002 (Leiste 3 BA 31), die Kurzfassung Verkehrsuntersuchung Juli 2005 (Leiste 4 BA 31) und die Ergänzung 2007 zur Verkehrsuntersuchung (BA 11) vervollständigt.
228Diese Untersuchungen sind hinreichend aussagekräftig, im Laufe des Verfahrens ständig aktualisiert worden und betrachten die notwendigen Planfälle. Die ursprüngliche Verkehrsuntersuchung 1997 (Leiste 1 BA 31) basiert insbesondere auf der Prognose des Bedarfsplans für die Bundesfernstraßen, den planerischen Grundlagen und Prognosen für die umliegenden Städte, Kreise und Gemeinden in verkehrlicher Hinsicht sowie bezüglich der Bevölkerungsentwicklung auf den Ergebnissen der Bundesverkehrszählung 1995 und sonstigen wirtschaftlichen bzw. infrastrukturellen Rahmenbedingungen. Hiervon ausgehend wurde ein Analyse-Null-Fall (Ermittlung der derzeitigen Verkehrssituation) und darauf aufbauend für den Prognosehorizont 2010 ein Prognose-Null-Fall (ohne das Straßenbauvorhaben) erarbeitet sowie - darauf aufbauend - Planfälle mit Varianten für die Führung der B 474n (Planfälle 1 bis 3), wobei diesen Planfällen gemein ist, dass sie jeweils von einer Anbindung der B 474n nordöstlich von E. an die B 235 ausgehen, lediglich eine unterschiedliche Verknüpfung mit der L 609 südöstlich von E. ausweisen und hiervon ausgehend verschiedene Trassenführungen in südlicher Richtung bis zur A 2 untersuchen. Der weitere Planfall 4 betrifft noch den im Landesentwicklungsplan ausgewiesenen "Industriepark M2. " (später auch als "O. " bezeichnet) in den sog. E2. Rieselfeldern östlich von E. bzw. nördlich von X1. .
229Die auf der Verkehrsuntersuchung 1997 aufbauende Ergänzende Machbarkeitsstudie 1999 zu den Planfällen P 2 und P 3 (Leiste 2 BA 31) analysiert auf der Basis der Variantenprüfung der Umweltverträglichkeitsstudie Verkehrsführungen der B 474n vorwiegend südlich des hier in Rede stehenden Bereichs im Zusammenhang mit der Möglichkeit einer Verknüpfung der B 474n mit der A 2.
230Die Ergänzende Verkehrsuntersuchung 2000/2002 (Leiste 3 BA 31) überprüft und aktualisiert die beiden vorausgegangenen Untersuchungen und deren Prognosen. Sie zielt ebenfalls auf den Planungshorizont 2010 ab, berücksichtigt die Ergebnisse der Bundesverkehrswegezählung 2000 und verhält sich vertieft zum Planfall P 3.2.3 (mit "Industriepark M2. ", und Weiterführung der B 474n über die Ortsumgehungen E. und X1. bis zur Anschlussstelle N2. Heide der A 2 im Knotenpunkt mit der A 45).
231Die Kurzfassung Verkehrsuntersuchung Juli 2005 (Leiste 4 BA 31) leistet ausgehend von den vorausgegangenen Untersuchungen unter besonderer Berücksichtigung des Planfalles P 3.2.3 eine Aktualisierung der Prognose bezogen auf den Horizont 2020. Veränderungen der gemeindlichen Strukturdaten und der Verkehrsentwicklung nach der Shell-Prognose, der Bundesverkehrswegeplanung, des zu erwartenden Güterverkehrs - auch nach der EU-Osterweiterung -, der Bevölkerungsentwicklung, des bestehenden Straßennetzes und der nach dem Ausbauplan vordringlichen Vorhaben wurden berücksichtigt wie der im Landesentwicklungsplan IV dargestellte Standort in den "E2. Rieselfeldern" ("Industriepark M2. "/"O. "). Ausgehend von diesen Prämissen wurde ferner als "Planfall OU E. " die verkehrliche Situation und Entwicklung bei einer vorgezogenen Realisierung des Bedarfsplanabschnittes E. (L 609 - B 235) der B 474n mit dem Prognosehorizont 2020 betrachtet.
232Die im Anschluss an den Erörterungstermin im Anhörungsverfahren erstellte Ergänzung 2007 zur Verkehrsuntersuchung (BA 11) verhält sich insbesondere auch zu der Frage, welchen anteiligen Einfluss der Standort in den "E2. Rieselfeldern" ("Industriepark M2. "/"O. ") auf die Verkehre der B 235, K 12 und K 2 mit und ohne eine Realisierung der B 474n als Ortsumgehung E. haben wird. Des Weiteren wird nochmals die Prognosesituation einer vorrangigen Realisierung der Ortsumgehung E. dargestellt.
233cc) Die gewählten Methoden der Prognoseerstellung sind nicht zu beanstanden. Wie die Einführung der ursprünglichen Verkehrsuntersuchung 1997 zeigt (vgl. Leiste 1 BA 31, S. 2 f.), wurde hier der Sache nach eine sog. Modellprognose erarbeitet (vgl. auch das zum Gegenstand der Planfeststellung - PFB A. 2.4 lfd. Nr. 43, S. 14 - gemachte Schreiben des Vorhabenträgers an die Bezirksregierung Münster vom 2. Juli 2007, BA 16, und Stellungnahme IVV im Planergänzungsverfahren im Anhang zum Erläuterungsbericht, Unterlage 1 EPB, BA 44). Die Erstellung einer Prognose als Modellprognose ist nach der Nr. 1.2.2.2 des Anhangs der Richtlinien für die Anlage von Straßen - Teil Querschnitte (RAS-Q) -, Ausgabe 1996, eingeführt durch Allgemeines Rundschreiben Straßenbau Nr. 28/1996, VkBl. 1996, S. 481, für die Neuplanung von Verkehrsanlagen grundsätzlich vorgesehen. Ferner soll hiernach die Modellprognose auf umfassenden Annahmen über zukünftige allgemeine Entwicklungen basieren und diese Annahmen mit Hilfe eines umfangreichen Modells der Verhaltensweisen der Verkehrsteilnehmer und der Struktur der Verkehrssysteme in eine Vorhersage von Verkehrsströmen umsetzen.
234Diese Verfahrensmaßgaben wurden hier gewahrt. Die von der IVV erstellten Verkehrsuntersuchungen beruhen auf umfassenden Annahmen über zukünftige allgemeine Entwicklungen. Die Gutachter haben umfangreiche Prognosegrundlagen herangezogen. So wurden insbesondere die Bedarfsplanprognose der Bundesfernstraßenbedarfsplanung, die realen bzw. zu erwartenden Zahlen der Bevölkerungsentwicklung in den umliegenden Gebietskörperschaften und sonstige gemeindliche Strukturdaten, die Entwicklung der Motorisierung, der Mobilität und des Güterverkehrs - auch nach der EU-Osterweiterung -, eingetretene oder sicher zu erwartende bauliche Entwicklungen im umliegenden Straßennetz und die Daten der Bundesverkehrswegezählungen 1995 sowie 2000 berücksichtigt. Hiervon ausgehend basiert die Ermittlung der Prognoseverkehrsstärke auf einer umfassenden Ermittlung eines Analyse-Null-Falles, der Erarbeitung eines Prognose-Null-Falles und der Errechnung der Verkehrsstärken in verschiedenen Planfällen. Diese Vorgehensweise stimmt ebenfalls mit der Nr. 1.2.2.2 der RAS-Q 1996 überein, der die Umsetzung der Annahmen über zukünftige allgemeine Entwicklungen mit Hilfe eines umfangreichen Modells der Verhaltensweisen der Verkehrsteilnehmer und der Struktur der Verkehrssysteme in eine Vorhersage von Verkehrsströmen fordert.
235Vgl. hierzu auch BVerwG, Urteil vom 12. August 2009 - 9 A 64.07 -, juris, Rn. 100 ff. (insoweit nicht in BVerwGE 134, 308, abgedruckt).
236Die Basis für die Prognose wurde im Laufe der Untersuchungen ständig aktualisiert und der Prognosehorizont nach hinten verschoben, zuletzt bis zum Jahr 2020 (vgl. Kurzfassung Verkehrsuntersuchung Juli 2005, Leiste 4 BA 31, S. 3 ff., und Ergänzung 2007 zur Verkehrsuntersuchung, BA 11, S. 5 ff.; ergänzend auch Stellungnahme IVV im Planergänzungsverfahren im Anhang zum Erläuterungsbericht, Unterlage 1 EPB, BA 44).
237Entgegen der Auffassung des Klägers war als Eingangsparameter auch die Verkehrsentwicklung auf Grund einer möglichen Realisierung des Gewerbestandortes in den "E2. Rieselfeldern" ("Industriepark M2. "/"O. ") zu berücksichtigen. Dieses Vorhaben ist nach dem Landesentwicklungsplan Nordrhein-Westfalen (LEP NRW) vom 11. Mai 1995, GV. NRW. S. 532, als flächenintensives Großvorhaben im Sinne der Nr. C. III. des LEP NRW im Kartenteil B unter A 3.1 E. - X1. zeichnerisch wiedergegeben. Der Landesentwicklungsplan legt die Ziele der Raumordnung und Landesplanung für die Gesamtentwicklung des Landes fest (§ 13 Abs. 1 Landesplanungsgesetz 1994/§ 17 Abs. 1 Satz 1 Landesplanungsgesetz 2005). Als Ziele der Raumordnung sind die textlichen und zeichnerischen Darstellungen des Landesentwicklungsplanes bei raumbedeutsamen öffentlichen Planungen zu beachten (§ 4 Abs. 1 ROG). Das von der Landesplanung an dem Standort mit hinreichender Bestimmtheit vorgesehene Großvorhaben verursacht notwendigerweise Verkehrsströme, die andere Planungsträger bei ihren eigenen Planungen mit ins Kalkül ziehen müssen.
238Vgl. zur Beachtlichkeit von Vorhaben nach dem Landesentwicklungsplan auch OVG NRW, Urteil vom 3. September 2009 - 10 D 121/07.NE -, BRS 74 Nr. 6 = juris, Rn. 66 ff.
239dd) Die Einwände des Klägers gegen die Ergebnisse der Prognose für die im Bereich der Lippebrücke auf der B 235 erwarteten Verkehrszahlen greifen nicht durch.
240Für den Prognosehorizont 2020 haben die Gutachter für den Fall, dass die Ortsumgehung E. allein bzw. vorgezogen realisiert wird, eine Verkehrsstärke von 11.000 DTV errechnet (vgl. Kurzfassung Verkehrsuntersuchung Juli 2005, Leiste 4 BA 31, S. 20 f. und Bild 10 S. 22; Ergänzung 2007 zur Verkehrsuntersuchung, BA 11, S. 12 ff. und Bild S. 13). Diese Prognose verstößt entgegen der Auffassung des Klägers nicht gegen die Denkgesetze. Die von den Gutachtern früher an gleicher Stelle für den Prognose-Null-Fall 2010 noch ermittelte Verkehrsstärke von 13.000 DTV (Verkehrsuntersuchung 1997, Leiste 1 BA 31, Bild 10) ist eine deutlich ältere Prognose, bei der neu hinzugekommene bzw. später aktualisierte Berechnungsparameter noch nicht berücksichtigt werden konnten (vgl. auch Stellungnahme IVV Juni 2012, Anlage 1 BA 50, S. 3). Für den später errechneten Prognose-Null-Fall 2020 wurde eine Verkehrsstärke von nur noch 12.000 DTV angenommen (vgl. Kurzfassung Verkehrsuntersuchung Juli 2005, Leiste 4 BA 31, S. 6 f. und Bild S. 8). Es ist auch kein logischer Widerspruch, wenn bei gleichem Prognosehorizont für den Planfall mit der Ortsumgehung E. ein DTV von 11.000 und für den Prognose-Null-Fall ein DTV von 12.000 angenommen wird. Zwar mag der aus Norden von P. kommende bzw. dorthin fließende Verkehr mit und ohne Ortsumgehung gleich sein, auch mag eine Ortsumgehung in aller Regel neue Verkehre anziehen. Da eine Weiterführung der B 474n nach Norden allerdings nicht Gegenstand der Berechnungsgrundlagen war und auch weitere Parameter in die Berechnung des Planfalles eingegangen sind, ist die Prognose einer Reduzierung der Verkehrsstärke auf der Lippebrücke nicht als Verstoß gegen die Denkgesetze zu werten. In der Stellungnahme IVV Juni 2012 (Anlage 1 BA 50, S. 4) wird plausibel dargelegt, dass die Realisierung der Ortsumgehung E. Veränderungen und Verlagerungen der Verkehrsströme nach sich ziehen wird. Hiernach werden einerseits neue Verkehre zur neuen Trasse hingezogen, andererseits wird jedoch auch Verkehr verlagert; andere Routen werden durch Entlastungen auch wieder attraktiver. Weiter wird nachvollziehbar erläutert, wieso durch die Verlagerungen der Verkehre infolge des Neubaus der B 474n für die Lippebrücke eine Überlagerung von Verkehrszunahmen und Verkehrsabnahmen im Saldo eine geringfügige Entlastung bewirken und es erst bei der Realisierung auch der Ortsumgehung X1. zu einem leichten Anstieg der Verkehrsbelastung auf der Lippebrücke komme. Die verkehrsbedeutsamen Veränderungen nördlich der Lippebrücke, wie etwa der vom Kläger angesprochene und im Termin zur mündlichen Verhandlung vor dem Senat nochmals erwähnte Ausbau des Straßennetzes im Raum P. , wurden hinsichtlich der hier streitigen Prognose ebenfalls gewürdigt (vgl. Stellungnahme IVV Juni 2012, Anlage 1 BA 50, S. 5 f.).
241Die im Termin zur mündlichen Verhandlung vor dem Senat anwesende Mitarbeiterin der IVV, Frau T2. , hat anhand der bei gleicher Gelegenheit vorgelegten Straßennetzkarte die für die prognostizierte Verkehrsabnahme auf der Lippebrücke maßgeblichen Gründe nochmals überzeugend erläutert. Die Modellprognose sei unter Berücksichtigung der Verkehre zwischen den einzelnen Netzzellen erstellt worden, in die das Untersuchungsgebiet eingeteilt sei. Die Verhältnisse zwischen den einzelnen Zellen untereinander seien untersucht worden. Hierbei habe auch beachtet werden müssen, dass ein großes Netz mit großen Zentren wie etwa E3. und S. vorliege. Auf Grund der Veränderung der bisherigen Ortsdurchfahrt E. der B 235 - Steuerung der Lichtzeichenanlagen, Verkehrsvorberechtigungen der B 474n gegenüber der B 235 vor der Lippebrücke u. Ä. - ergäben sich höhere Widerstände in der Stadt E. . Dies gelte maßgeblich für den nach Norden über die Lippebrücke fließenden Verkehr auf dieser Straße. Deshalb verlagerten sich insbesondere die von Süden aus Richtung S. nach Norden fließenden Verkehre teilweise auf die L 889 und die K 30.
242Vor diesem Hintergrund ist die im Termin zur mündlichen Verhandlung geäußerte Behauptung des Klägers, die Ortsdurchfahrt E. werde attraktiver, weil weniger Verkehr vorhanden sei, und ziehe damit verstärkt Verkehr an, nicht plausibel.
243In ihren schriftlichen Ausarbeitungen haben die Gutachter der IVV ebenfalls nachvollziehbar erklärt, dass der Gewerbestandort in den "E2. Rieselfeldern" ("Industriepark M2. "/"O. ") für den Verkehr auf der Lippebrücke nur zu einem äußerst geringen prozentualen Anteil kausal ist, weil der dadurch verursachte Verkehr hauptsächlich die K 12 und die K 2 belastet, sich vorwiegend Richtung X1. und nur zu einem Viertel Richtung E. orientiert (vgl. Ergänzung 2007 zur Verkehrsuntersuchung, BA 11, S. 2). Der Richtung E. fließende Verkehr wird sich aber nicht zwangsläufig Richtung B 235 bewegen (vgl. ergänzend auch Stellungnahme IVV Juni 2012, Anlage 1 BA 50, S. 5 ff.).
244Mittelbar bestätigt wird die prognostizierte Abnahme eines Verkehrs auf der B 235 im Bereich der Lippebrücke durch die aus Anlass der Bundesverkehrszählung real ermittelten Verkehrsstärken, die von 11.461 DTV im Jahr 1995 auf 11.235 DTV im Jahr 2000 und auf 9.832 DTV im Jahr 2010 abgenommen haben. Damit liegt die auch der Planfeststellung zu Grunde liegende Prognose, dass trotz des Neubaus der Ortsumgehung E. auf der Brücke über die Lippe im Zuge der B 235 zumindest kein höherer Verkehr zu erwarten sein wird als ohne die Realisierung des streitigen Vorhabens, jedenfalls "auf der sicheren Seite".
245Ebenso wenig ist ersichtlich, dass der prognostizierte Lkw-Anteil auf nicht haltbaren Annahmen beruht. Nach der Planfeststellung wird der Lkw-Anteil im Bereich der Lippebrücke tagsüber mit 10% und nachts mit 17 % prognostiziert (vgl. EPB B. 5. b) (2), S. 16; vgl. auch Stellungnahme IVV Juni 2012, Anlage 1 BA 50, S. 3). Damit liegt der Lkw-Anteil in einem für Bundesstraßen durchaus üblichen Rahmen. Eine Erhöhung des Lkw-Anteils würde sich nach den Angaben des Beklagten, denen der Kläger nicht substantiiert entgegengetreten ist, zudem nicht auf das FFH-Gebiet "M. " auswirken, weil dies eine allenfalls marginale Erhöhung des Stickstoffeintrages zur Folge hätte.
246e) Summationswirkungen
247Da auf Grund des Neubaus der B 474n das FFH-Gebiet "M. " keinen signifikanten Zusatzbelastungen ausgesetzt sein wird, musste die Planfeststellungsbehörde Summationswirkungen mit anderen Projekten, etwa dem geplanten Neubau der Kraftwerke in E. und Lünen, unbeschadet der Frage nicht vertiefend berücksichtigen, ob mögliche Auswirkungen bereits verlässlich absehbar waren,
248vgl. BVerwG, Beschluss vom 5. September 2012 - 7 B 24.12 -, NuR 2012, 784 (785),
249was der Planergänzungsbescheid vom 11. Januar 2013 (B. 4., S. 7) mit beachtlichen Argumenten verneint. Im Übrigen verneinen die Fachgutachter des Vorhabenträgers auch bei nochmaliger Bewertung unter Berücksichtigung der Kraftwerke E. und M3. das Entstehen relevanter Zusatzbelastungen (vgl. Ergänzung der FFH-Verträglichkeitsprüfung Dezember 2012, BA 55, S. 10 f. mit Karte S. 12).
250Hinsichtlich des Folgeabschnitts der Weiterführung der B 474n als Ortsumgehung X1. , der nach bisheriger Prognose wohl zu einem Verkehrszuwachs auch auf der B 235 im Bereich der Lippebrücke führen wird, ist es in der Vorschau unbedenklich, wenn jedenfalls im Sinne eines "vorläufigen positiven Gesamturteils" dem Folgeabschnitt aus Gründen des FFH-Gebietsschutzes keine unüberwindlichen Hindernisse entgegenstehen, weil zumindest eine Abweichungsentscheidung nach § 34 Abs. 3 BNatSchG 2009/§ 48d Abs. 5 LG NRW möglich erscheint.
251Vgl. hierzu BVerwG, Urteil vom 14. April 2010 - 9 A 5.08 -, BVerwGE 136, 291 (313 f.).
252f) Beweisanregungen zur Beeinträchtigung von Lebensraumtypen
253Der Kläger hat im Zusammenhang mit dem Schutz von Lebensraumtypen drei Beweisanträge schriftsätzlich angekündigt (vgl. Bl. 232 f. GA), im Termin zur mündlichen Verhandlung jedoch nicht gestellt. Diesen als Beweisanregungen zu wertenden Beweisanträgen musste der Senat auf Grund der ihm gemäß § 86 Abs. 1 VwGO obliegenden Pflicht, den Sachverhalt von Amts wegen zu erforschen, nicht weiter nachgehen.
254Liegen bereits Gutachten oder Auskünfte zu einer entscheidungserheblichen Tatsache vor, steht es nach den §§ 98 VwGO, 173 Satz 1 VwGO i. V. m. den §§ 404 Abs. 1, 412 Abs. 1 ZPO im Ermessen des Tatsachengerichts, ob es zusätzliche Auskünfte oder Sachverständigengutachten einholt; das Tatsachengericht kann sich dabei ohne Verstoß gegen seine Aufklärungspflicht auf Gutachten oder gutachterliche Stellungnahmen, die von einer Behörde im Verwaltungsverfahren eingeholt wurden, stützen. Eine Pflicht zur Einholung eines weiteren Gutachtens besteht nur dann, wenn sich die fehlende Eignung der vorliegenden Gutachten aufdrängt. Gutachten und fachtechnische Stellungnahmen sind dann ungeeignet, wenn sie grobe, offen erkennbare Mängel oder unlösbare Widersprüche aufweisen, wenn sie von unzutreffenden sachlichen Voraussetzungen ausgehen oder wenn Anlass zu Zweifeln an der Sachkunde oder der Unparteilichkeit des Gutachters besteht.
255Vgl. etwa BVerwG, Urteil vom 9. Juni 2010 - 9 A 20.08 -, Buchholz 407.4 § 17 FStrG Nr. 208, S. 156.
256Diese Voraussetzungen sind hier nicht gegeben. Zum einen betreffen die schriftlich formulierten Beweisanträge zu 1. bis 3. nicht entscheidungserhebliche Fragen, weil sie im Zusammenhang mit der vom Kläger behaupteten Beeinträchtigung von Lebensraumtypen des FFH-Gebietes "M. " stehen, der Kläger aber mit seinem Vortrag weitgehend mit Ausnahme der Einwendungen zu dem im Dezember 2012 eingeleiteten Planergänzungsverfahren und dem dort untersuchten Lebensraumtyp präkludiert ist. Zum anderen wäre, selbst wenn der Einwendungsausschluss nicht greifen sollte, der Senat nicht gehalten, weitere Nachforschungen zu einer vom Kläger behaupteten Steigerung der Verkehrszahlen, zum Vorkommen des Lebensraumtyps 91EO* in der M. und zur Steigerung der Critical Loads bei erhöhtem LKW-Anteil einzuholen. Wie der Senat weiter oben bereits dargelegt hat, ist ausweislich der vorliegenden Gutachten nicht mit einer beachtlichen Steigerung des Verkehrs auf der B 235 im Bereich der Lippebrücke und mit keiner rechtlich beachtlichen Erhöhung der Schadstoffeinträge zu rechnen. Diese Gutachten halten den Angriffen des Klägers stand. Insbesondere besteht kein Anlass, die Sachkunde und Unparteilichkeit des Sachverständigenbüros der Ingenieurgruppe J. in Zweifel zu ziehen. Die Ingenieurgruppe J. ist ein seit Jahrzehnten im Bereich des Verkehrswesens tätiges Gutachterbüro, das bundesweit und nach den Erfahrungen des Senats aus einer Vielzahl anderer Fälle auch in Nordrhein-Westfalen Planfeststellungsverfahren für Straßen durch die Erarbeitung von Fachbeiträgen begleitet hat. Unregelmäßigkeiten bei der Erstellung von Verkehrsuntersuchungen und -prognosen sind dem Senat nicht bekannt geworden.
257Vgl. OVG NRW, Urteil 11. Februar 2009 - 11 D 45/06.AK -, juris, Rn. 138; siehe auch BVerwG, Urteil vom 9. Juni 2010 - 9 A 20.08 -, Buchholz 407.4 § 17 FStrG Nr. 208, S. 156.
258III. FFH-Gebietsschutz für Arten (Anhang II der FFH-Richtlinie) und Vögel
259Gemäß § 1 Abs. 1 Buchstabe e) der NaturschutzVO "M. " dient die Schutzgebietsausweisung der Bewahrung und dem Erhalt eines günstigen Erhaltungszustandes der im Anhang II der FFH-Richtlinie aufgeführten Arten Teichfledermaus, Kammmolch, Flussneunauge und Helm-Azurjungfer. Gleiches gilt für den Schutz der Lebensräume für die in Buchstabe e) dieser Bestimmung im Einzelnen benannten und im Anhang I der Vogelschutz-Richtlinie aufgeführten Vogelarten. Nach Buchstabe f) dieser Vorschrift hat das Gebiet ferner Bedeutung für die nicht im Anhang I der Vogelschutz-Richtlinie genannten Vogelarten Wiesenpieper, Kiebitz und Flussregenpfeifer.
260Diese Schutzgebietsausweisung geht zurück auf die Gebietsmeldung für das FFH-Gebiet "M. ", die nach dem Standard-Datenbogen vom März 1999 - Fortschreibung: Oktober 2009 - als Arten von gemeinschaftlichem Interesse gemäß Anhang II der FFH-Richtlinie die Teichfledermaus, den Kammmolch, das Flussneunauge und die Helm-Azurjungfer genannt hat. Ebenfalls gemeldet wurden gleichzeitig Vogelarten, die im Anhang I der FFH-Richtlinie aufgeführt sind, und regelmäßig vorkommende Zugvögel, die nicht im Anhang I der FFH-Richtlinie aufgeführt sind.
261Vgl. Standard-Datenbogen, S. 4 ff., und Beschreibung unter dem Stichwort "M. " in der Liste der Natura-2000-Gebiete, www.naturschutzfach-informationssysteme-nrw.de.
2621. FFH-Gebietsschutz für Arten nach Anhang II der FFH-Richtlinie
263Der ursprüngliche Planfeststellungsbeschluss vom 31. März 2009 verneint eine erhebliche Beeinträchtigung der durch die NaturschutzVO "M. " zum Gegenstand von Erhaltungszielen des FFH-Gebietes gewordenen Tierarten des Anhangs II der FFH-Richtlinie, weil Arten von gemeinschaftlichem Interesse nicht beeinträchtigt werden (PFB B. 5.3.11, S. 111). Die im ersten Planergänzungsverfahren auch in dieser Hinsicht vorgenommene nochmalige Bewertung der FFH-Verträglichkeit kommt unter Hinweis auf die aktualisierten fachgutachterlichen Stellungnahmen hinsichtlich dieser Tierarten zu keinem anderen Ergebnis (vgl. EPB A. 4., S. 5, und B. 5., S. 11 ff.) und wurde in dem weiteren Planergänzungsverfahren bestätigt (vgl. Ergänzung der FFH-Verträglichkeitsprüfung Dezember 2012, BA 52, S. 14). Die hierauf bezogenen Rügen des Klägers, die bereits in seinen im Planfeststellungsverfahren zumindest zum Artenschutz erhobenen Einwendungen angelegt sind, greifen nicht durch.
264a) Helm-Azurjungfer
265Der Habitatbereich der Helm-Azurjungfer wird nicht beeinträchtigt. Er liegt nordwestlich der bestehenden B 235 am Unterlauf des in die Lippe mündenden Alten N1. , und zwar oberhalb des Hofes C. -C1. bzw. der Lagebezeichnungen "C2. Feld"/"C3. Feld" und damit in einer Entfernung von rund 450 m Luftlinie zur Trasse der B 235 und zum geplanten Knotenpunkt mit der B 474n. Die Helm-Azurjungfer wird von den Fachgutachtern als standorttreu beschrieben. Besondere Austauschbeziehungen zu Bereichen des N1. östlich der B 235/B 474n werden jenseits von sporadischen Erkundungsflügen nicht bejaht. Ein besonderes Kollisionsrisiko wird verneint, weil die Querung des Alten N1. im Zuge der B 235 durch den Neubau der B 474n nicht baulich verändert und Schadstoff- bzw. Nährstoffeinträgen durch geplante Maßnahmen begegnet werde und kein höheres Verkehrsaufkommen zu erwarten sei (vgl. Ergänzende Dokumentation zur FFH-Verträglichkeitsprüfung Januar 2011, Unterlage 13.0.6.1, BA 44, S. 40 f.).
266Bedenken an dieser Bewertung bestehen nicht. Die Behauptung des Klägers (Gutachten T. 2009, S. 9), das FFH-Gebiet "M. " sei in Bezug auf die Helm-Azurjungfer unzureichend abgegrenzt worden, weil der größte Teil deren Verbreitungsgebietes außerhalb des Gebietes im weiteren Verlauf des Mühlenbaches liege, bleibt ohne Beleg. Zudem wurde die Begrenzung des Habitatbereichs der Helm-Azurjungfer auf das vorstehend genannte Gebiet vom LANUV im Gerichtsverfahren nochmals bestätigt (vgl. Bl. 281 GA und Karte BA 51). Mögliche weitere Vorkommen der Helm-Azurjungfer im Bereich des Lippe-Altarmes rund um das Waldgebiet "Das Heu" (vgl. FFH-Verträglichkeitsuntersuchung Januar 2000, Leiste 2 BA 28, S. 19) liegen zwischen 900 und 1.000 m von der Straße entfernt.
267Ein erhöhtes Kollisionsrisiko für die Helm-Azurjungfer außerhalb des FFH-Gebietes im Bereich der B 235 ist nach dem vorstehend Dargelegten zu verneinen, weil kein höheres Verkehrsaufkommen zu erwarten ist. Betriebsbedingte Störungen des Alten N1. scheiden aus, weil das Oberflächenwasser von der B 235/B 474n im Bereich südlich des Alten N1. nach Süden über Entwässerungsmulden abgeleitet wird und nicht in diesem Gewässer versickert (vgl. Wassertechnische Unterlagen, Unterlage 11, BA 2; Lageplan 1:1.000, Unterlage 5, Blatt 5(6), BA 2). Schadstoffeinträge in den Habitatbereich der Helm-Azurjungfer über die Lippe scheiden wegen der Entfernung aus (siehe Ergänzung der FFH-Verträglichkeitsprüfung Dezember 2012, BA 52, S. 14).
268Der früher angeregte (vgl. FFH-Verträglichkeitsuntersuchung Januar 2000, Leiste 2 BA 28, S. 19) und vom Kläger aufgegriffene (Gutachten T. 2009, S. 9 und 38) Vorschlag, den bestehenden Durchlass des Alten N1. unter der B 235 aufzuweiten, mag zwar in Bezug auf vereinzelte Ausbreitungsflüge der Helm-Azurjungfer günstig sein. Aus Gründen des FFH-Gebietsschutzes ist dies mangels einer erheblichen Beeinträchtigung der Helm-Azurjungfer nicht zwingend geboten. Auch über die wasserrechtlich bereits angeordneten Entwässerungsmaßnahmen waren mit Blick auf mögliche Unfälle von Gefahrguttransportern in Höhe der bestehenden und baulich nicht veränderten Überführung der B 235 über den Alten N3. zum Schutz des Vorfluters planfeststellungsrechtlich aus Gründen des Gebietsschutzes keine weitergehenden Maßnahmen zwingend anzuordnen, da sich das mögliche Gefährdungspotential durch den Bau der B 474n nicht kausal erhöht. Einer Sanierung auf Grund des hier streitigen Vorhabens bedurfte es in beiderlei Hinsicht nicht.
269b) Kammmolch
270Eine erhebliche Beeinträchtigung des FFH-Gebiets "M. " wegen projektbedingter Auswirkungen auf den Kammmolch, ist ausgeschlossen. Das LANUV hat auf gerichtliche Anfrage nochmals bestätigt, es lägen keine Daten über das Vorkommen des Kammmolches in dem fraglichen Bereich innerhalb des FFH-Gebietes vor (Bl. 305 GA). Selbst wenn der Kammmolch zwischen Alter und Neuer Fahrt des E3. -Emskanals vorkommen sollte, worauf bei der artenschutzrechtlichen Prüfung noch zurückzukommen sein wird, und eine Wechselbeziehung zu dem entlang der Lippe liegenden FFH-Gebietsstreifen im Bereich "F. " bzw. "O2. " noch gegeben sein sollte, kann unter keinem denkbaren Gesichtspunkt eine Beeinträchtigung des Lebensraumes des Kammmolches durch die Trasse der B 474n erkannt werden. Als Landlebensräume nutzt der Kammmolch feuchte Laub- und Mischwälder, Gebüsche, Hecken und Gärten in der Nähe der Laichgewässer. Zwar können nach einer naturschutzfachlichen Meinung beim Aufsuchen der Winterlebensräume maximale Wanderstrecken von über 1.000 m zurückgelegt werden.
271Vgl. LANUV, www.naturschutzfachinformations-systeme-nrw.de/ffh-arten/de/arten/gruppe /amph_rept, Stichwort: Kammmolch.
272Der Bereich zwischen Alter und Neuer Fahrt des E3. -Emskanals liegt aber von der Trasse der B 474n mit rund 900 m knapp unterhalb einer solchen maximalen Wanderstrecke entfernt und wird zudem noch durch die Alte Fahrt des E3. -F1. -Kanales von der Neubaustrecke getrennt.
273c) Flussneunauge
274Eine Beeinträchtigung des im Anhang II der FFH-Richtlinie genannten und von der NaturschutzVO "M. " erfassten Flussneunauges verneinen die Fachgutachter in nicht zu beanstandender Weise (vgl. Ergänzende Dokumentation zur FFH-Verträglichkeitsprüfung Januar 2011, Unterlage 13.0.6.1, BA 44, S. 41 ff., und zuletzt Ergänzung der FFH-Verträglichkeitsprüfung Dezember 2012, BA 52, S. 14).
275Unabhängig davon, dass nach Angaben des LANUV Vorkommen des Neunauges erst weiter nordwestlich flussabwärts der Lippe zu verzeichnen sind (vgl. Ergänzende Dokumentation zur FFH-Verträglichkeitsprüfung Januar 2011, Unterlage 13.0.6.1, BA 44, Karte Lebensraumtypen/Arten im Anhang), werden bau- oder betriebsbedingt dem Neubau der B 474n zurechenbare Wirkstoffeinträge in die Lippe zu Recht verneint, weil - wie bereits mehrfach erwähnt - die Lippebrücke im Zuge der B 235 unverändert bleibt und sich das Verkehrsaufkommen dort nicht erhöht. Es kann daher ausgeschlossen werden, dass es zu Beeinträchtigungen des Lebensraumes des Flussneunauges kommt, welche die Bewahrung und Wiederherstellung eines günstigen Erhaltungszustandes beeinträchtigen könnten.
276d) Teichfledermaus
277Die weiter im Anhang II der FFH-Richtlinie genannte und von der NaturschutzVO "M. " erfasste Teichfledermaus wird nach den vorliegenden Erkenntnissen ebenfalls nicht beeinträchtigt (vgl. Ergänzende Dokumentation zur FFH-Verträglichkeitsprüfung Januar 2011, Unterlage 13.0.6.1, BA 44,S. 41 ff., und zuletzt Ergänzung der FFH-Verträglichkeitsprüfung Dezember 2012, BA 52, S. 14).
278(1) Es kann offen bleiben, ob die Teichfledermaus in dem hier speziell interessierenden Bereich der M. überhaupt vorkommt (vgl. Artenschutzrechtlicher Fachbeitrag Januar 2010, Unterlage 13.0.5 EPB, BA 44, S. 36) oder sie die Lippe nur in Zugzeiten frequentiert (vgl. Ergänzende Untersuchung zur Berücksichtigung der streng geschützten Arten 2005, Unterlage 13.0.2, BA 3, S. 3). Nach den fachgutachterlichen Feststellungen absolviert die Teichfledermaus zwischen Tagesversteck und Jagdhabitat Flüge von bis zu 10 km in einigen Metern Höhe, wobei sie sich an Gewässern orientiert, weshalb ein Kollisionsrisiko mit dem Straßenverkehr bestehen kann. Die Jagd selbst findet in einer Höhe von 10 bis 60 cm über dem Wasser - sowie über Wiesen und an Waldrändern - statt.
279Hiernach könnten ernsthaft in Erwägung zu ziehende Kollisionsgefahren nur im Bereich der Überführung der B 235 über den Alten N3. oder über die Lippe in Betracht kommen. In beiden Bereichen bleibt die B 235 aber baulich unverändert. Eine durch den Neubau der B 474n kausal verursachte Erhöhung des Verkehrsaufkommens ist nach dem bereits Dargelegten nicht zu erwarten. Zudem wird die Brücke über die Lippe von allen Gutachten als ausreichend hoch bewertet, um von der Teichfledermaus bei der Jagd unterflogen zu werden (FFH-Verträglichkeitsuntersuchung Januar 2000, Leiste 2 BA 28, S. 20; Ergänzende Dokumentation zur FFH-Verträglichkeitsprüfung Januar 2011, Unterlage 13.0.6.1, BA 44,S. 42 f.).
280(2) Im Übrigen wird innerhalb des FFH-Gebietes nicht in den Lebensraum der Teichfledermaus eingegriffen, etwa durch die Beseitigung von Quartierbäumen. Baumhöhlen werden nach Einschätzung der Fachgutachter von der Teichfledermaus ohnehin nur selten als Quartier genutzt. Soweit vereinzelt Höhlenbäume im Waldgebiet "Die E1. " beseitigt werden, kann hieraus unter keinem denkbaren Gesichtspunkt auf eine Gefährdung der Erhaltungsziele des FFH-Gebiets "M. " geschlossen werden, selbst wenn davon auszugehen sein sollte, dass gebietsexterne Wechselbeziehungen habitatrechtlich geschützter Arten nicht nur zwischen verschiedenen FFH-Gebieten und -Teilgebieten, sondern auch zwischen gebietsinternen und -externen Habitaten geschützt sein können.
281Vgl. etwa BVerwG, Urteil vom 14. Juli 2011 - 9 A 12.10 -, juris, Rn. 93, m. w. N. (insoweit nicht in BVerwGE 140, 149, abgedruckt).
282Die im Waldgebiet "Die E1. " wegen des Neubaus der B 474n zu beseitigenden drei Höhlenbäume können nicht als gesicherte Quartierbäume der Teichfledermaus beurteilt werden. Sie werden vielmehr von den Fachgutachtern nur "unter Umständen" als Quartierbäume auch der Teichfledermaus angesehen (vgl. Artenschutzrechtlicher Fachbeitrag Januar 2010, Unterlage 13.0.5 EPB, BA 44, Anhang II S. 7).
283Im Termin zur mündlichen Verhandlung vor dem Senat hat Prof. T1. vom Büro der Fachgutachter des Vorhabenträgers erläutert, dass Reproduktionsstätten der Teichfledermaus in NRW nicht bekannt seien, der Schwerpunkt der Wochenstuben liege in den O3. . Die Teichfledermaus überwintere in Gebäuden, Stollen, Kellern und ähnlichen Räumlichkeiten. Nur temporäre Ruhestätten befänden sich in Bäumen.
284Zudem sind angesichts der Tatsachen, dass die Teichfledermaus Flüge bis zu 10 km zwischen Tagesversteck und dem als Jagdhabitat in Betracht kommenden Bereich der M. zurücklegt, in einem Umkreis von 10 km aber ausgedehnte waldreiche Gebiete westlich und nördlich der Lippe vorhanden sind, bei dem Verlust von maximal drei - zudem nur potentiellen - Quartierbäumen im Bereich des Waldgebiets "Die E1. " keine Anhaltspunkte gegeben, die Beseitigung vereinzelter Höhlenbäume könne die durch § 1 Abs. 2 Buchstabe e) der NaturschutzVO "M. " intendierte Bewahrung und Wiederherstellung eines günstigen Erhaltungszustandes der Teichfledermaus ernsthaft gefährden und damit zu einer Beeinträchtigung des FFH-Gebiets "M. " führen.
285(3) Der Senat war nicht gehalten, im Rahmen der Amtsermittlungspflicht (§ 86 Abs. 1 VwGO) dem schriftsätzlich formulierten, im Termin zur mündlichen Verhandlung aber nicht gestellten und damit als Beweisanregung zu wertenden Beweisantrag des Klägers (vgl. Bl. 233 f. GA) nachzukommen, ein Sachverständigengutachten zu einer erheblichen Beeinträchtigung des FFH-Gebiets "M. " infolge der Beseitigung von Quartierbäumen der Teichfledermaus im Waldgebiet "Die E1. " einzuholen.
286Zum einen handelt sich um einen unbeachtlichen Ausforschungsbeweisantrag. Nach dem vorstehend Dargelegten und insbesondere den fachgutachterlichen Feststellungen im Planfeststellungsverfahren, denen der Kläger nicht substantiiert entgegengetreten ist, besteht keine auch nur annähernde Wahrscheinlichkeit für die behauptete Schlussfolgerung. Zum anderen konnte - unterstellt es würde sich um eine entscheidungserhebliche Tatsache handeln - der Beweisantrag auch deshalb nach den §§ 98, 173 Satz 1 VwGO i. V. m. den §§ 404 Abs. 1, 412 Abs. 1 ZPO ermessensgerecht abgelehnt werden, weil bereits geeignete Gutachten vorliegen, die eine Beantwortung der Frage ermöglichen, auch wenn die Antwort nicht im Sinne des Klägers ausfällt.
2872. FFH-Gebietsschutz für Vogelarten
288Erhebliche Beeinträchtigungen der im konkreten Bereich des FFH-Gebietes "M. " vorkommenden und vom Gebietsschutz erfassten Vogelarten sind nicht zu erwarten.
289Der nach der NaturschutzVO "M. " bestehende Gebietsschutz für Vogelarten war Gegenstand der abschließenden fachgutachterlichen Beurteilung, ob eine erhebliche Beeinträchtigung des FFH-Gebietes bzw. ein Verstoß gegen die Verbote des § 3 der NaturschutzVO "M. " vorliegt. Sämtliche überhaupt in Betracht kommende Vogelarten wurden in der fachgutachterlichen Prüfung im Planergänzungsverfahren gesehen (vgl. Ergänzende Dokumentation zur FFH-Verträglichkeitsprüfung Januar 2011, Unterlage 13.0.6.1 EPB, BA 44, S. 16 f., 19 f.). Die früheren Einwände des Klägers betreffend eine ungenügende Erfassung der Vogelwelt des FFH-Gebietes "M. " (vgl. Gutachten T. 2009, S. 14 ff.) sind daher überholt.
290Die bau- und betriebsbedingten Störungen für die Vogelarten wurden einer eingehenden fachgutachterlichen Überprüfung unterzogen. Eine Wirksamkeit des Vorhabens auf den Gebietsschutz für Vögel durch Immissionen konnte allerdings unter Berücksichtigung der wissenschaftlich angenommenen Effekt- bzw. Fluchtdistanzen mit Blick auf die Entfernung zwischen dem Beginn des Neubauvorhabens und den einzelnen Lebensraumtypen mit deren charakteristischen Vogelarten sowie der Tatsache, dass das Vorhaben zu keiner Verkehrszunahme auf der B 235 führt, verneint werden. Lediglich für den Wachtelkönig wären schallbedingte Auswirkungen nicht auszuschließen. Ein Bestand dieses Vogels in dem hier maßgeblichen Bereich konnte allerdings nicht ermittelt bzw. wegen der Lärmvorbelastung der B 235 im Bereich der Lippequerung ausgeschlossen werden (vgl. Ergänzende Dokumentation zur FFH-Verträglichkeitsprüfung Januar 2011, Unterlage 13.0.6.1 EPB, BA 44, S. 27 ff.).
291Die weiteren Einwände des Klägers unter anderem zu einer fehlerhaften Berücksichtigung von Zug- und Rastvögeln (vgl. Gutachten T. 2009, S. 18 ff.) beruhen insgesamt auf der Annahme, es komme vorhabenbedingt zu einem verstärkten Verkehr auch auf der B 235 in dem Bereich, in dem diese Straße das FFH-Gebiet "M. " durchquert. Diese Annahme ist nach dem vorstehend Dargelegten indes nicht tragfähig.
292IV. Artenschutz
293Der Planfeststellungsbeschluss in der Fassung seiner Ergänzungen weist keine Mängel der artenschutzrechtlichen Prüfung auf, derentwegen der Kläger die Aufhebung oder zumindest die Feststellung der Rechtswidrigkeit und Nichtvollziehbarkeit der Planungsentscheidung verlangen kann.
2941. Fehlende Präklusion der Einwendungen
295Der Kläger ist unbeschadet der Frage, ob er alle nunmehr im Klageverfahren gerügten Verstöße gegen artenschutzrechtliche Bestimmungen hinsichtlich einzelner Tierarten der Sache nach bereits ausreichend im ursprünglichen Planaufstellungsverfahren geltend gemacht hat, nicht als präkludiert anzusehen.
296Im dem ergänzenden Verfahren ist der umfangreiche Artenschutzrechtliche Fachbeitrag vom Januar 2010 (Unterlage 13.0.5 EPB, BA 44) zum Gegenstand des Verfahrens und später auch des Ergänzungsplanfeststellungsbeschlusses vom 4. Mai 2011 gemacht worden. Dieser Artenschutzrechtliche Fachbeitrag erklärt ausdrücklich: "Das vorliegende Gutachten beinhaltet die vollständigen, nach aktuellem Planungsstand und derzeitigem Rechtstand bearbeiteten projektbezogenen Ausführungen bezüglich des Artenschutzes" (S. 1). Inhaltlich basiert der Artenschutzrechtliche Fachbeitrag Januar 2010 hinsichtlich einzelner Tierarten auf neueren Bestandserhebungen und anderweitig gewonnenen Erkenntnissen auch neueren Datums. Rechtlich bewertet dieses Gutachten ferner die artenschutzrechtliche Verbote des § 42 Abs. 1 BNatSchG 2002 unter dem Blickwinkel des zwischenzeitlich in diese Vorschrift eingefügten Absatzes 5 und bejaht - zum Teil vorsorglich - einzelne Verstöße gegen artenschutzrechtliche Zugriffsverbote. Hiervon ausgehend wird des Weiteren das Eingreifen von Ausnahmen geprüft, die erstmals zum Gegenstand der Planfeststelllung gemacht werden sollten. Damit wurde eine neue umfassende Bewertung der artenschutzrechtlichen Verbotstatbestände in das Verfahren eingeführt und der Artenschutz gewissermaßen nochmals in der Gesamtheit auf den Prüfstand gestellt. Spiegelbildlich betrachtet, ermöglichte dies dem Kläger, entsprechende Einwendungen zu erheben.
297Vgl. hierzu BVerwG, Beschluss vom 23. November 2007 - 9 B 38.07 -, Buchholz 406.400 § 61 BNatSchG 2002 Nr. 7, S. 10.
298Der Kläger hat im Planergänzungsverfahren mit seinen Schreiben vom 19. März 2010 und vom 11. März 2011 weitreichende Einwendungen auch zu artenschutzrechtlichen Sachverhalten erhoben und damit seine bereits im Planaufstellungsverfahren angelegten Einwendungen vertieft. Dass er hierbei unter anderem auf alle "bisherigen Einwendungen und Beanstandungen" Bezug genommen hat, ist unschädlich, weil die entsprechenden Schreiben in den Verwaltungsvorgängen zum ursprünglichen Planungsverfahren vorhanden sind und damit behördlich schon bekannt waren.
299Vgl. etwa BVerwG, Beschluss vom 28. Dezember 2011 - 9 B 59.11 -, NVwZ-RR 2012, 261 (262), m. w. N.
3002. Rechtlicher Maßstab
301Die Regelungen der Planfeststellung sind hinsichtlich des Artenschutzes an den Verbotstatbeständen der §§ 44 ff. BNatSchG 2009 zu messen, die am 1. März 2010 in Kraft getreten sind.
302Der dem Ergänzungsplanfeststellungsbeschlusses vom 4. Mai 2011 zu Grunde liegende Artenschutzrechtliche Fachbeitrag Januar 2010 geht zwar noch von den Regelungen der §§ 42 f., 19 Abs. 3 Satz 2 BNatSchG 2002 in der Fassung der sog. Kleinen Artenschutznovelle - Erstes Gesetz zur Änderung des Bundesnaturschutzgesetzes vom 12. Dezember 2007, BGBl. I S. 2873 - aus (vgl. Unterlage 13.05.6 EPB, BA 44, S. 1 ff.). Der Ergänzungsplanfeststellungsbeschluss vom 4. Mai 2011 bejaht indes zutreffend die Anwendbarkeit neuen Rechts (EPB B. 8., S. 28 ff.; vgl. auch Erläuterungsbericht, Unterlage 1 EPB, BA 44, S. 26 ff.) und stützt hierauf auch die vorsorgliche Erteilung von Ausnahmen (EPB, B. 8. g) (4), S. 35 f.).
303Unabhängig davon hat sich - soweit hier von Relevanz - der sachliche Gehalt der Artenschutzbestimmungen des Bundesnaturschutzgesetzes 2002 in der Fassung der sog. Kleinen Artenschutznovelle auf Grund der Neufassung des Bundesnaturschutzgesetzes 2009 außer einer Umstellung einzelner Tatbestände in seiner materiell-rechtlichen Bedeutung nicht geändert.
304Vgl. etwa BVerwG, Urteil vom 9. Juni 2010 - 9 A 20.08 -, Buchholz 407.4 § 17 FStrG Nr. 208, S. 137; Louis, Das neue Bundesnaturschutzgesetz, NuR 2010, 77 (87); Storost, Artenschutz in der Planfeststellung, DVBl. 2010, 737 (739).
305Nach § 44 Abs. 1 BNatSchG 2009 ist es als ein Zugriffsverbot jeweils unter anderem verboten:
3061. wild lebenden Tieren der besonders geschützten Arten nachzustellen, sie zu fangen, zu verletzen oder zu töten oder ihre Entwicklungsformen aus der Natur zu entnehmen, zu beschädigen oder zu zerstören,
3072. wild lebende Tiere der streng geschützten Arten und der europäischen Vogelarten während der Fortpflanzungs-, Aufzucht-, Mauser-, Überwinterungs- und Wanderungszeiten erheblich zu stören; eine erhebliche Störung liegt vor, wenn sich durch die Störung der Erhaltungszustand der lokalen Population einer Art verschlechtert,
3083. Fortpflanzungs- oder Ruhestätten der wild lebenden Tiere der besonders geschützten Arten aus der Natur zu entnehmen, zu beschädigen oder zu zerstören.
309Gemäß Absatz 5 der vorgenannten Bestimmung gelten für nach § 15 zulässige Eingriffe in Natur und Landschaft die Zugriffs-, Besitz- und Vermarktungsverbote nach Maßgabe der Sätze 2 bis 5 (Satz 1). Sind in Anhang IV Buchstabe a) der Richtlinie 92/43/EWG - d. h. der FFH-Richtlinie - aufgeführte Tierarten, europäische Vogelarten oder solche Arten betroffen, die in einer Rechtsverordnung nach § 54 Absatz 1 Nr. 2 aufgeführt sind, liegt ein Verstoß gegen das Verbot des Absatzes 1 Nr. 3 und im Hinblick auf damit verbundene unvermeidbare Beeinträchtigungen wild lebender Tiere auch gegen das Verbot des Absatzes 1 Nr. 1 nicht vor, soweit die ökologische Funktion der von dem Eingriff oder Vorhaben betroffenen Fortpflanzungs- oder Ruhestätten im räumlichen Zusammenhang weiterhin erfüllt wird (Satz 2). Soweit erforderlich, können auch vorgezogene Ausgleichsmaßnahmen festgesetzt werden (Satz 3).
3103. Bestandsaufnahme
311Die Bestandsaufnahme, die der Planfeststellung zur Prüfung der Frage zu Grunde liegt, ob artenschutzrechtliche Verbotstatbestände erfüllt sind, ist nach Methodik und Umfang nicht zu beanstanden.
312a) Rechtliche Anforderungen an die Bestandsaufnahme
313Die Prüfung, ob ein Vorhaben gegen artenschutzrechtliche Verbote verstößt, setzt eine ausreichende Bestandsaufnahme der im Trassenbereich vorhandenen Arten, die in den Anwendungsbereich der Verbote fallen, und ihrer Lebensräume voraus. Das verpflichtet die Behörde nicht, ein lückenloses Arteninventar zu fertigen. Welche Anforderungen an Art, Umfang und Tiefe der Untersuchungen zu stellen sind, hängt vielmehr von den naturräumlichen Gegebenheiten im Einzelfall sowie von Art und Ausgestaltung des Vorhabens ab. Erforderlich, aber auch ausreichend ist - auch nach den Vorgaben des europäischen Gemeinschaftsrechts - eine am Maßstab praktischer Vernunft ausgerichtete Prüfung.
314Die notwendige Bestandsaufnahme wird sich regelmäßig aus zwei wesentlichen Quellen speisen, nämlich der Auswertung bereits vorhandener Erkenntnisse und einer Bestandserfassung vor Ort, deren Methodik und Intensität von den konkreten Verhältnissen im Einzelfall abhängt. Erst durch eine aus beiden Quellen gewonnene Gesamtschau kann sich die Planfeststellungsbehörde regelmäßig die erforderliche hinreichende Erkenntnisgrundlage verschaffen. Lassen allgemeine Erkenntnisse zu artspezifischen Verhaltensweisen, Habitatansprüchen und dafür erforderlichen Vegetationsstrukturen sichere Rückschlüsse auf das Vorhandensein oder Nichtvorhandensein bestimmter Arten zu, ist es nicht zu beanstanden, wenn die Planfeststellungsbehörde daraus entsprechende Schlussfolgerungen zieht. Diese bedürfen ebenso wie sonstige Analogieschlüsse der plausiblen, naturschutzfachlich begründeten Darlegung. Ebenso ist es zulässig, mit Wahrscheinlichkeiten der Prognose, Schätzungen und, sofern der Sachverhalt dadurch angemessen erfasst werden kann, mit Worst-Case-Betrachtungen zu arbeiten. Da die Bestandserfassung und die daran anschließende Beurteilung, ob und inwieweit naturschutzrechtlich relevante Betroffenheiten vorliegen, auf ökologische Bewertungen angewiesen sind, für die normkonkretisierende Maßstäbe und verbreitet auch gesicherte naturwissenschaftliche Erkenntnisse und Standards fehlen, steht der Planfeststellungsbehörde insoweit eine naturschutzfachliche Einschätzungsprärogative zu. Die in diesem Rahmen getroffenen, auf fachgutachtliche Stellungnahmen gestützten Annahmen der Planfeststellungsbehörde unterliegen gerichtlicher Prüfung nur dahin, ob sie im Einzelfall naturschutzfachlich vertretbar sind und nicht auf einem Bewertungsverfahren beruhen, das sich als unzulängliches oder gar ungeeignetes Mittel erweist, um den gesetzlichen Anforderungen gerecht zu werden.
315Vgl. BVerwG, Urteil vom 12. August 2009 - 9 A 64.07 -, BVerwGE 134, 308 (316 f.), m. w. N.
316b) Bestandsaufnahme der Planfeststellung
317Die der angegriffenen Planungsentscheidung zu Grunde liegende Bestandsaufnahme genügt diesen Maßstäben. Die Einwendungen des Klägers (vgl. insbesondere Gutachten T. 2009, S. 17 ff., und T. 2012, S. 5 ff.) greifen nicht durch. Die Bestandsaufnahme erfasst die nach den naturräumlichen Gegebenheiten in Betracht kommenden besonders geschützten Arten, streng geschützten Arten und europäischen Arten. Sie wurde beginnend mit der Umweltverträglichkeitsprüfung in einem kontinuierlichen Prozess entwickelt, d. h. im Laufe des Planfeststellungs- und des nachfolgenden Planergänzungsverfahrens unter dem Blickwinkel der einschlägigen Zugriffsverbote ständig aktualisiert und überprüft. Insgesamt boten die der Planfeststellungsbehörde vorliegenden Unterlagen eine hinreichend tragfähige Entscheidungsbasis.
318Bereits die ursprüngliche Umweltverträglichkeitsprüfung enthielt umfangreiche artenschutzrechtliche Erhebungen (vgl. Sonderkartierung Fauna, Januar 1997, Leiste 1 BA 28).
319Dieses Datenmaterial wurde später hinsichtlich einzelner Arten laufend ergänzt und insgesamt aktualisiert (vgl. etwa Ergänzende Untersuchung zur Berücksichtigung der streng geschützten Arten 2005, Unterlage 13.0.2, BA 3; Avifaunistische Kartierung und artenschutzrechtliche Untersuchung Oktober 2006, Unterlage 13.0.3 I, BA 5; Ergänzung zur Artenschutzrechtlichen Untersuchung 2007, Unterlage 13.0.3 I, BA 10; Weitere Ergänzung zur Artenschutzrechtlichen Untersuchung 2009, Unterlage 13.0.4, BA 14).
320Im Planergänzungsverfahren erfolgte nochmals eine abschließende Überprüfung und Vervollständigung (Artenschutzrechtlicher Fachbeitrag Januar 2010, Unterlage 13.0.5 EPB, BA 44; Ergänzende Dokumentation zur FFH-Verträglichkeitsprüfung Januar 2011, Unterlage 13.0.6.1 EPB, BA 44).
321Der dem Ergänzungsplanfeststellungsbeschluss vom 4. Mai 2011 zu Grunde liegende Artenschutzrechtliche Fachbeitrag Januar 2010 (Unterlage 13.0.5 EPB, BA 44, S. 5 f.) betrachtet insbesondere die "planungsrelevanten Arten", d. h. alle Arten des Anhangs IV der FFH-Richtlinie, die seit 1990 mit rezenten, bodenständigen Vorkommen in Nordrhein-Westfalen vertreten sind sowie im Falle von Durchzüglern und Wintergästen alle regelmäßig vorkommenden Arten, Vogelarten im Sinne des Art. 1 der Vogelschutz-Richtlinie und ihres Anhangs I, Zugvogelarten, Arten der landesweiten Roten Liste und Koloniebrüter, aber auch alle sonstigen nach Lage der Dinge in Betracht kommenden europäischen Vogelarten.
322Zur Bestandsaufnahme wurden als Datengrundlagen die regelmäßig aktualisierten Erkenntnisse des früheren LÖBF, später des LANUV, der Unteren Landschaftsbehörde des Kreises S. , der biologischen Station S. und auch Angaben ehrenamtlicher Tierschützer herangezogen. Die vom Vorhabenträger beauftragten Gutachter haben ferner eigene Erhebungen vor Ort vorgenommen.
323Hinsichtlich der einzelnen in Betracht kommenden Tierarten ist zur Frage der hinreichenden Bestandsaufnahme Folgendes festzustellen:
324aa) Fledermausarten
325Es kann nicht erkannt werden, dass die im Untersuchungsraum erfolgte Bestandsaufnahme der Fledermausarten, wie der Kläger meint (vgl. etwa Gutachten T. 2009, S. 21 ff., und T. 2012, S. 20 und 34), fehlerhaft ist. Insbesondere beruht die Erfassung der im Untersuchungsraum festgestellten Fledermausarten nicht nur auf "Mutmaßungen" oder ausschließlich auf "Worst-Case-Annahmen" (vgl. zusammenfassend G. & T1. , Stellungnahme 2012, BA 50 Anlage 2, S. 16 f.).
326Bereits aus Anlass der ursprünglichen Umweltverträglichkeitsprüfung haben Bestandserhebungen mit "Bat-Detektoren", Netzfang und Befragungen kundiger Personen stattgefunden (vgl. Sonderkartierung Fauna, Januar 1997, Leiste 1 BA 28, S. 30 ff.). Die Gutachter haben auch weiterhin kontinuierlich das Auftreten von Fledermäusen ermittelt, sei es durch eigene Recherchen, sei es durch Auswertung von Daten der damaligen LÖBF und in der Folgezeit des LANUV; diese Erkenntnisse wurden kontinuierlich fortgeschrieben (vgl. insbesondere Ergänzende Untersuchung zur Berücksichtigung der streng geschützten Arten, Unterlage 13.0.2, BA 3, S. 3 f. und 15 ff.; Ergänzung zur Artenschutzrechtlichen Untersuchung 2007, BA 10, S. 7 ff.; Weitere Ergänzungen zur Artenschutzrechtlichen Untersuchung 2009, BA 14, S. 18 ff.).
327Im Rahmen des Planergänzungsverfahrens wurden nochmals an zwei Terminen Untersuchungen der Aktivitätsdichten von Fledermäusen per Anabat-Horchbox im Bereich des Waldgebiets "Die E1. " und im Bereich der Lippequerung an jeweils zwei Standorten durchgeführt und zusätzlich zwei Detektorbegehungen vorgenommen. Außerdem erfolgte zur Bestimmung des Angebots an Höhlenbäumen mit Quartierfunktion für Fledermäuse im Herbst 2009 die vom Kläger zuvor als fehlend gerügte Höhlenbaumkartierung (vgl. Artenschutzrechtlicher Fachbeitrag Januar 2010, Unterlage 13.0.5 EPB, BA 44, S. 12, 25 ff., und Anhang II, S. 2 ff., sowie Einzelheiten im Anhang III).
328Im Termin zur mündlichen Verhandlung vor dem Senat hat der Fachgutachter des Vorhabenträgers, Herr Prof. T1. , bestätigt, dass bei allen Untersuchungen weder Quartiere noch Wochenstuben in Höhlenbäumen festgestellt worden seien. Vorhandene Höhlenbäume kämen allenfalls als potentielle Zufluchtstätten in Betracht.
329Nach den Feststellungen der Bestandsaufnahme kommen im Untersuchungsraum die Arten Fransenfledermaus, Großer Abendsegler, Rauhautfledermaus, Wasserfledermaus und Zwergfledermaus vor. Weil die Biotopstrukturen als Nahrungshabitate oder als Quartier bzw. Wochenstuben in Frage kommen, wurde das Vorkommen des Braunen Langohres, des Kleinen Abendseglers und der Teichfledermaus ebenfalls angenommen (vgl. zusammenfassend Artenschutzrechtlicher Fachbeitrag Januar 2010, Unterlage 13.0.5 EPB, BA 44, S. 12, 25 ff., und Anhang II, S. 2 ff., sowie Einzelheiten im Anhang III). Die Vorkommen weiterer Fledermausarten liegen außerhalb des Untersuchungsraumes (vgl. PFB B. 5.3.10.3.1, S. 104 f., und Ergänzende Untersuchung zur Berücksichtigung der streng geschützten Arten, Unterlage 13.0.2, BA 3, S. 3 f. und 15 ff.).
330Es gibt keine durchgreifenden Anhaltspunkte für die Annahme, dass das betreffende Artenspektrum nicht vollständig erfasst worden wäre. Hiergegen spricht, dass es keine allgemein gültigen Standards der Bestandserfassung von Fledermäusen gibt. Der hier eingesetzte Methodenmix zur Erfassung von Fledermäusen entspricht der auch in anderen Verfahren bereits zur Anwendung gekommenen Erkenntnissammlung.
331Vgl. BVerwG, Urteil vom 12. August 2009 - 9 A 64.07 -, juris, Rn. 42 ff. (insoweit nicht in BVerwGE 134, 308, abgedruckt).
332Die vorliegende Bestandsaufnahme speist sich aus den unterschiedlichsten Erkenntnisquellen, auch - wie bereits erwähnt - aus den Angaben der vor Ort tätigen (ehrenamtlichen) Naturschützer, die am besten mit den räumlichen Gegebenheiten und Arten vertraut sein müssten, und wurde zusätzlich mittels Detektoren abgesichert.
333Vgl. www.fledermausschutz.de/index, Stichwort: "Bat-Detektor".
334Hinzu kommt, dass die über die Jahre hinweg seit 1997 gleich bleibenden Ergebnisse hinsichtlich der vorgefundenen oder auch nur vermutlich vorkommenden Fledermausarten für eine umfassende Bestandsaufnahme sprechen.
335bb) Vögel
336Die Bestandsaufnahme der im Untersuchungsgebiet vorkommenden Vogelarten ist entgegen der Meinung des Klägers (vgl. etwa Gutachten T. 2009, S. 17 ff., und T. 2012, S. 12 ff.) ebenfalls nicht zu beanstanden (vgl. zusammenfassend G. & T1. , Stellungnahme 2012, BA 50 Anlage 2, S. 3 ff.).
337Im Rahmen der ursprünglichen Umweltverträglichkeitsprüfung haben zur Bestandserfassung der Brutvögel neben der Auswertung bereits erwähnter Quellen im Untersuchungsraum bereits im Jahr 1995 flächendeckend drei bis vier Begehungen stattgefunden. Hinsichtlich der Spechte erfolgte eine nochmalige Begehung. Die gewonnenen Erkenntnisse haben zu mehreren quantitativ und qualitativ gewichteten Artenlisten geführt haben. 117 Vogelarten wurden festgestellt und diese Vogelarten als Brutvögel, Nahrungsgäste und Durchzügler eingestuft sowie Gefährdungskategorien zugeordnet (vgl. Sonderkartierung Fauna, Januar 1997, Leiste 1 BA 28, S. 3 und 8 ff.).
338Im Laufe des ursprünglichen Planaufstellungsverfahrens wurden die gewonnenen Ergebnisse - ebenso wie bei den Fledermäusen - durch Angaben aus Drittquellen ergänzt und durch zusätzliche Begehungen zu unterschiedlichen Zeiten verifiziert (vgl. insbesondere Ergänzende Untersuchung zur Berücksichtigung der streng geschützten Arten 2005, Unterlage 13.0.2, BA 3, S. 2 f., 5 f. und 22 ff.; Avifaunistische Kartierung und Artenschutzrechtliche Untersuchung 2006, Unterlage 13.0.3 I, BA 5, S. 2 ff., 14 ff., und Bestandskartierung im Anhang; Ergänzung zur Artenschutzrechtlichen Untersuchung 2007, BA 10, S. 16 ff., Weitere Ergänzungen zur Artenschutzrechtlichen Untersuchung 2009, Unterlage 13.0.4, BA 14, S. 5 und 36 ff.).
339Das Planergänzungsverfahren führte zu einer nochmaligen Aktualisierung der Bestandsdaten betreffend eventuell vorkommender Rastvögel und hinsichtlich des Erhaltungszustandes der Populationen von Kiebitz, Nachtigall, Schleiereule, Steinkauz, Waldohreule und Waldkauz durch Nachfragen beim LANUV, der Unteren Landschaftsbehörde und der Biologischen Station S. (Artenschutzrechtlicher Fachbeitrag 2010, Unterlage 13.0.5 EPB, BA 44, S. 12 ff., 44 ff., Anhang II, S. 12 ff., Anhang III S. 9 f. und Karte 1).
340Entgegen der Auffassung des Klägers, zu deren Begründung er auf die von ihm in Auftrag gegebene Bestandserfassung verweist (vgl. Gutachten T. 2011), liegt der Planfeststellung sowohl innerhalb als auch außerhalb des Waldgebiets "Die E1. " eine hinreichend aussagekräftige Bestandserfassung zu Grunde, insbesondere auch aussagekräftiges Kartierungsmaterial (vgl. etwa Bestandskartierung im Anhang zur Avifaunistischen Kartierung und Artenschutzrechtliche Untersuchung 2006, Unterlage 13.0.3 I, BA 5; Karte 1 des Anhangs III des Artenschutzrechtlichen Fachbeitrags 2010, Unterlage 13.0.5 EPB, BA 44), die eine Beurteilung zuließ, ob gegen die Zugriffsverbote des § 44 Abs. 1 BNatSchG 2009 verstoßen wird.
341Die Differenzen zwischen den Einschätzungen der Fachgutachter des Vorhabenträgers und dem Gutachter des Klägers liegen überwiegend in der Bewertung, wann der Nachweis einer Art oder eines Reviers bereits gegeben ist bzw. wann nur von einem Verdacht die Rede sein kann und ob es sich bei dem Brutstandort einer Vogelart um einen Brutnachweis oder nur um einen Brutverdacht handelt.
342Die weitere Rüge des Klägers, die Bestandserfassung habe sich nur auf planungsrelevante Arten bezogen, greift nicht durch. Untersucht wurden die Arten auf Grund der aktuellen landesweiten Roten Liste, für die artenschutzrechtlich relevante Auswirkungen durch ein Vorhaben nicht auszuschließen sind (vgl. etwa G. & T1. , Stellungnahme 2012, BA 50, Anlage 2, S. 4 ff.). Der Fachgutachter des Klägers, Prof. T1. , hat im Termin zur mündlichen Verhandlung vor dem Senat auch nochmals ausdrücklich klargestellt, dass auch die Vorkommen der nicht planungsrelevanten Arten untersucht und sodann für die weitere Bewertung in "Gilden" zusammengefasst worden seien. Darüber hinausgehende Untersuchungen - quasi "ins Blaue hinein" - für das Vorkommen aller europäischen Vogelarten unabhängig von Anhaltspunkten für ihr Vorkommen sind nicht erforderlich.
343Sonstige vom Kläger gerügte Erfassungslücken hinsichtlich einzelner Arten sind jedenfalls nicht geeignet, Methodik oder Umfang der Bestandsaufnahme zur Avifauna insgesamt oder hinsichtlich einzelner Vogelarten als ungeeignet erscheinen zu lassen. Es handelt sich allenfalls um Detailfragen, ohne dass hierdurch die gesamte Methodik in Frage gestellt wäre. Den "wahren" Bestand von Fauna und Flora eines Naturraums vollständig abzubilden, ist weder tatsächlich möglich noch rechtlich geboten.
344Vgl. BVerwG, Urteile vom 9. Juli 2008 - 9 A 14.07 -, BVerwGE 131, 274 (294), und vom 12. August 2009 - 9 A 64.07 -, juris, Rn. 48 (insoweit nicht in BVerwGE 134, 308, abgedruckt).
345cc) Kammmolch
346Die vorgenommenen Untersuchungen zur Bestandserfassung des Kammmolches sind entgegen der Meinung des Klägers (vgl. Gutachten T. 2012, S. 21) gleichfalls ausreichend (vgl. auch G. & T1. , Stellungnahme 2012, BA 50 Anlage 2, S. 20 f.).
347Bereits anlässlich der Ermittlungen im Rahmen der ursprünglichen Umweltverträglichkeitsstudie wurden in Zusammenarbeit mit ortskundigen ehrenamtlichen Naturschützern zwanzig Laichgewässer als Probeflächen festgelegt und drei bis sechs Mal begangen. Der Kammmolch kam als Einzelfund nur außerhalb des hier interessierenden Bereichs vor, zum Teil sogar nur als künstlich angesiedelte Art. Natürlich reproduzierende Populationen wurden nicht gefunden. Ein Einzelfund bezog sich auf den Bereich zwischen Alter und Neuer Fahrt des E3. -F1. -Kanals (vgl. Sonderkartierung Fauna, Januar 1997, Leiste 1 BA 28, S. 26 ff., und Karten Blatt Nr. 3 - Fundstelle A 4c - sowie Blatt Nr. 4 - Fundstelle A 9 -; FFH-Verträglichkeitsuntersuchung, Januar 2000, Leiste 2 BA 28, S. 16).
348Nach der Ergänzenden Untersuchung zur Berücksichtigung der streng geschützten Arten 2005 (vgl. Unterlage 13.0.2, BA 3, S. 5) waren nach Angaben der damaligen LÖBF keine Vorkommen bekannt und keine Funde während eigener Untersuchungen der Gutachter im Jahr 2004 erfolgt. In der Folgezeit wurde festgestellt, dass den Angaben des LANUV zu Folge der Kammmolch im Untersuchungsraum nicht nachgewiesen ist. Nach einer mündlichen Mitteilung des zuständigen Revierförsters im Jahr 2007 trat die Art lediglich zeitweise in Bombentrichtern im westlichen Bereich des Waldgebiets "Die E1. " auf (vgl. Ergänzung zur Artenschutzrechtlichen Untersuchung 2007, Unterlage 13.0.3 I BA 10, S. 13 ff.; Weitere Ergänzung zur Artenschutzrechtlichen Untersuchung 2009, Unterlage 13.0.4 BA 14, S. 34 f.). Gezielte Nachforschungen der Fachgutachter des Vorhabenträgers im Jahr 2008 erbrachten keine positiven Ergebnisse. Es wurden zwei Gewässer gefunden, die bezüglich ihrer strukturellen Eigenschaften mit Einschränkung als Kammmolchgewässer in Betracht kamen. Dort wurde zur Larvensuche intensiv gekäschert und Molchreusen ausgesetzt. Weitere aufgesuchte Gewässer waren strukturell für eine Kammmolchbesiedlung ungeeignet (vgl. auch G. & T1. , Stellungnahme 2012, BA 50, Anlage 2, S. 20). Im Termin zur mündlichen Verhandlung vor dem Senat hat der Fachgutachter des Vorhabenträgers, Herr Prof. T1. , bestätigt, dass alle relevanten Gewässer abgegangen worden seien. Insofern sind die ohne konkreten Beleg gebliebenen Vermutungen des Klägers (vgl. Gutachten T. 2012, S. 21) nicht geeignet, die Feststellung der Fachgutachter des Vorhabenträgers in Frage zu stellen.
349Die Tatsache, dass der Kammmolch im Artenkataster des Messtischblattes 4310 vermerkt ist, besagt nichts zu der Frage, ob diese Tierart auch im Einwirkungsbereich der Trasse der B 474n vorhanden ist. Das Messtischblatt 4310 umfasst einen Bereich, der im Verhältnis zu dem hier in Rede stehenden wesentlich größer ist. Im Übrigen hat das LANUV auf Nachfrage des Senats im November 2012 erklärt, es lägen keine Daten über Vorkommen des Kammmolches im fraglichen Bereich innerhalb des FFH-Gebietes vor (Bl. 305 GA).
350dd) Sonstige Arten
351Soweit der Kläger noch Fehler in der Bestandsermittlung national geschützter Arten, wie Bienen, Bock- und Prachtkäfer rügt (Gutachten T. 2009, S. 25 f., und T. 2012, S. 55 f.), zeigt er nicht hinreichend auf, inwieweit solche Ermittlungen anhand der naturräumlichen Gegebenheiten zwingend geboten gewesen wären und welche rechtlichen Konsequenzen hieraus hätten gezogen werden müssen. Es ist weder Aufgabe der Planfeststellungsbehörde noch des eine Planungsentscheidung überprüfenden Gerichts, auf "ins Blaue hinein" aufgestellte Behauptungen und Vermutungen zu reagieren.
3524. Kein Verstoß der Planfeststellung gegen artenschutzrechtliche Verbote
353Auf der Grundlage der Bestandsaufnahmen zu den einzelnen Tierarten geht der angegriffene Planfeststellungsbeschluss in der Fassung seiner Ergänzungen zu Recht davon aus, dass dem Vorhaben die artenschutzrechtlichen Verbotstatbestände des § 44 Abs. 1 BNatSchG 2009 nicht entgegenstehen. Unter Berücksichtigung der angeordneten landschaftspflegerischen Begleit- und Vermeidungsmaßnahmen werden die notwendigen Regelungen getroffen bzw. - soweit Verbotstatbestände als erfüllt anzusehen sind - die erforderlichen Ausnahmen erteilt (PFB B. 5.3.10.3, S. 103 ff.; EPB B. 8., S. 28 ff.).
354a) Fledermäuse
355Fledermäuse gehören zu den gemäß § 7 Abs. 2 Nr. 13 b) aa) BNatSchG 2009 besonders geschützten und nach § 7 Abs. 2 Nr. 14 b) BNatSchG 2009 streng geschützten Arten. Von den Microchiroptera sind alle Arten von Anhang IV der FFH-Richtlinie erfasst.
356aa) Tötungsverbot
357Es ist nicht zu erwarten, dass infolge des Vorhabens bau- oder betriebsbedingt gegen das Tötungsverbot des § 44 Abs. 1 Nr. 1 BNatSchG 2009 verstoßen wird.
358(1) Einer möglichen Verwirklichung des Tötungsverbots bereits im Rahmen der Baufeldfreimachung durch das Fällen von Bäumen mit aktuell besetzten Fledermausquartieren begegnen die planfestgestellten Regelungen mit geeigneten Maßnahmen. Potentiell geeignete Bäume werden vor der Baufeldfreimachung auf Fledermausbesatz kontrolliert. Sollten Tiere in einer Baumhöhle festgestellt werden, muss abgewartet werden, dass sich das Tier von selbst entfernt. Eine Entfernung potentieller Quartierbäume erfolgt nur bei Temperaturen über 10o C, zudem geschieht die Entfernung potentiell als Fortpflanzungsstätte genutzter Höhlenbäume außerhalb der Wochenstubenzeit (außerhalb der Zeit von April bis August). Nur höchst vorsorglich hat bei Fällarbeiten ein Fledermausfachmann zur Versorgung von eventuell verletzten Fledermäusen anwesend zu sein (vgl. Artenschutzrechtlicher Fachbeitrag Januar 2010, Unterlage 13.0.5 EPB, BA 44, S. 18 f., 27, 29, 31, 33, 35, 37, 39, 41; Erläuterungsbericht zum Landschaftspflegerischen Begleitplan, Unterlage 13.0.1, BA 44, Maßnahmenblatt A(V6), S. 34).
359Mit Blick auf diese Maßnahmen bzw. die Tatsache, dass eine Kartierung von tatsächlichen und potentiellen Höhlenbäumen stattgefunden hat und sich nur drei Höhlenbäume im Waldgebiet "Die E1. " im unmittelbaren Trassenbereich befinden und daher gefällt werden müssen (vgl. Artenschutzrechtlichen Fachbeitrag Januar 2010, Unterlage 13.0.5 EPB, BA 44, Anhang III, S. 8 f., Fotos S. Anlage S. 2 - 14 und Karte 2 S. 16), steht entgegen der Kritik des Klägers (vgl. etwa Gutachten T. 2012, S. 34 ff.) die Einschätzung der Fachgutachter des Vorhabenträgers nicht in Frage, die Baufeldfreimachung lasse eine Tötung von Fledermäusen nicht erwarten. Denn es sind nach fachlicher Einschätzung alle in Betracht kommenden Risiken erkannt worden, damit keine Fledermäuse während des Winterschlafes oder der Wochenstubenzeit in Mitleidenschaft gezogen werden. Restrisiken wurden ebenfalls abgedeckt. Die vom Kläger der Sache nach geforderte vollkommene Sicherheit kann es in Fällen der gegebenen Art nie geben, sie ist rechtlich auch nicht gefordert.
360(2) Ein Verstoß gegen das Tötungsverbot infolge des Betriebs der B 474n kann gleichfalls nicht erkannt werden, weil das Risiko kollisionsbedingter Tötungen hinreichend reduziert wird. Es ist zwar bei einem Straßenbauvorhaben nie mit völliger Sicherheit auszuschließen, dass Fledermäuse bei einer Querung der Fahrbahn infolge von Kollisionen mit Kraftfahrzeugen getötet werden. Der Tatbestand des Tötungsverbots ist allerdings erst dann erfüllt, wenn das Vorhaben dieses Risiko in einer für die betroffene Tierart signifikanten Weise erhöht. Dabei sind Maßnahmen, mittels derer solche Kollisionen vermieden werden (wie etwa Überflughilfen, Leitstrukturen u. Ä.), in die Betrachtung einzubeziehen. Der Tatbestand ist nicht erfüllt, wenn das Risiko kollisionsbedingter Verluste von Einzelexemplaren in einem Risikobereich verbleibt, der mit einem Verkehrsweg im Naturraum immer verbunden ist.
361Vgl. BVerwG, Urteile vom 9. Juli 2008 - 9 A 14.07 -, BVerwGE 131, 274 (301 f.), und vom 12. August 2009 - 9 A 64.07 -, BVerwGE 134, 308 (320), jeweils m. w. N.
362Umstände, die für die Beurteilung der Signifikanz eine Rolle spielen, sind insbesondere artspezifische Verhaltensweisen, häufige Frequentierung des durchschnittenen Raums und die Wirksamkeit vorgesehener Schutzmaßnahmen. Für die fachliche Beurteilung ist der Planfeststellungsbehörde eine Einschätzungsprärogative eingeräumt.
363Vgl. BVerwG, Urteil vom 14. Juli 2011 - 9 A 12.10 -, BVerwGE 140, 149 (163).
364Unter Zugrundelegung dieser Prämissen ist nach den tatsächlichen Annahmen und Bewertungen der planfestgestellten Unterlagen, insbesondere der artenschutzrechtlichen Gutachten, unter Berücksichtigung der festgesetzten Begleit- und Vermeidungsmaßnahmen die naturschutzfachlich vertretbare Einschätzung der sachverständig beratenen Planfeststellungsbehörde, das planfestgestellte Schutzkonzept sei geeignet, eine gesteigerte Gefährdungssituation für Fledermäuse auszuschließen, nicht zu beanstanden.
365Zur Vermeidung von Kollisionen sieht der Landschaftspflegerische Begleitplan im Zusammenspiel mit dem Artenschutzrechtlichen Fachbeitrag Januar 2010 mit der Maßnahme A(V1) im Bereich des Waldgebiets "Die E1. " entlang der Trasse die Errichtung eines Schutzzaunes mit einer Höhe von 4 m und einer Maschenweite von max. 2,5 cm vor, um die Fledermäuse zum Überflug der Straße zu bewegen. Ferner sollen trassennahe ältere Gehölze, die über den Fahrbahnrand reichen, erhalten werden, um Barrierewirkungen zu vermindern. Schließlich werden noch weitere Gehölze zum Aufbau neuer Waldrandstrukturen angepflanzt. Diesen Maßnahmen wird nach fachgutachterlicher Einschätzung eine gute Wirksamkeit zur Minderung des Kollisionsrisikos beigemessen. (vgl. Artenschutzrechtlicher Fachbeitrag Januar 2010, Unterlage 13.0.5 EPB, BA 44, S. 19 f.; Erläuterungsbericht zum landschaftspflegerischen Begleitplan, Unterlage 13.0.1, BA 44, Maßnahmenblatt A(V1), S. 24 f.; Maßnahmenübersichtsplan 1:25.000, Unterlage 13.2.1 EPB, BA 44). Dies gilt für das stark strukturgebunden fliegende Braune Langohr und kommt auch anderen strukturgebunden fliegenden Arten (Fransenfledermaus, Rauhautfledermaus und Zwergfledermaus) zu Gute (vgl. auch G. & T1. , Stellungnahme 2012, BA 50, Anlage 2, S. 17).
366Bedenken an der grundsätzlichen Wirksamkeit dieser Maßnahme mit Blick auf die Befürchtung, Fledermäuse könnten nach Überquerung des Schutzzaunes bzw. der Baumkronen wieder in den Straßenraum abtauchen und mit Kraftfahrzeugen kollidieren, bestehen trotz bereits geäußerter
367- vgl. BVerwG, Urteil vom 14. Juli 2011 - 9 A 12.10 -, juris, Rn. 100 ff. (insoweit nicht in BVerwGE 140, 149 abgedruckt) -
368und vom Kläger aufgegriffener Bedenken nicht (vgl. Gutachten T. 2012, S. 37 ff., 58 ff.). Die Fachgutachter des Beklagten verweisen zur Begründung ihrer Annahme, das Kollisionsrisiko werde für Fledermäuse durch die vorgesehenen Maßnahmen in einer dem erforderlichen Maße entsprechenden Weise wesentlich reduziert, unter anderem auf die "Hinweise zur Anlage von Querungshilfen für Tiere an Straße" - vollständig: Hinweise zur Anlage von Querungshilfen für Tiere und zur Vernetzung von Lebensräumen an Straßen (MAQ), Ausgabe 2008" (FGSV 2008) -. Dementsprechend orientieren sich die geplanten Querungshilfen hinsichtlich ihrer Dimensionierung und Ausgestaltung an den im MAQ 2008 ausgesprochenen auf fachkundlichem Wissen beruhenden Empfehlungen (vgl. Nr. 4.2.3 mit Tabelle 7 und Bild 22 sowie Nr. 6.3). Die MAQ 2008 spricht in ihrer Nr. 4.2.3 ausdrücklich von Querungs- bzw. Überflughilfen und unter Verweis auf die Nr. 6.3 von Sperreinrichtungen, wobei die hier planfestgestellte Höhe von 4 m grundsätzlich als ausreichend bewertet wird.
369Zwar verhält sich der vom Sächsischen Ministerium für Wirtschaft und Arbeit herausgegebene und von C4. u. a. verfasste Leitfaden für Straßenbauvorhaben im Freistaat T3. "Planung und Gestaltung von Querungshilfen für Fledermäuse" (Entwurf, Stand: Dezember 2008, S. 93 ff.) zur Wirksamkeit von Leit- und Sperreinrichtungen kritisch, soweit es um die Frage des Abtauchens von Fledermäusen in den Straßenraum nach dem Überfliegen von Sperreinrichtungen geht. Allerdings wird bei "schmalen Straßen" eine Funktion als Überflughilfe durchaus bejaht (vgl. Abbildung 25, S. 95). So liegt der Fall hier. Die B 474n hat eine relativ schmale Fahrbahnbreite von nur rund 8 m. Zudem sollen entlang des 4 m hohen Schutzzaunes neue Waldrandstrukturen durch Anpflanzungen geschaffen und trassennahe älterer Gehölze, die über den Fahrbahnrand reichen, erhalten werden. Es sind nach Einschätzung der Fachgutachter also Strukturen vorhanden, die bei den hier in Rede stehenden Fledermausarten Braunes Langohr, Fransenfledermaus, Rauhautfledermaus, Zwergfledermaus, Großer Abendsegler, Kleiner Abendsegler, Teichfledermaus und Wasserfledermaus ein ausreichend sicheres Überqueren gewährleisten, ohne dass ein Risiko des Abtauchens von Fledermäusen in den Straßenraum besteht. Bezüglich dieser Einschätzung berufen sich auch die Fachgutachter auf den vorstehend erwähnten und von C4. u. a. verfassten Leitfaden "Planung und Gestaltung von Querungshilfen für Fledermäuse", in dem sogar bei einer rund doppelt so breiten Straßentrasse mit Schutzzäunen und altem Gehölzbestand am Fahrbahnrand eine meistens geeignete Wirksamkeit als Querungshilfe bejaht wird (Abbildung 27 S. 98 und S. 101 f.). Des Weiteren wurde im Gerichtsverfahren von Seiten des Vorhabenträgers darauf hingewiesen, dass die geplante Straßentrasse kreuzende Flugkorridore der Fledermäuse mit hoher Frequentierung im Waldgebiet "Die E1. " aufgrund der räumlichen Gegebenheiten nicht zu erwarten sind, weil die Straße kreuzende Wege und auf ihnen liegende Flugrouten nicht vorhanden sind (vgl. G. & T1. , Stellungnahme 2012, BA 50, Anlage 2, S. 21).
370Die Wirksamkeit der Maßnahme hat der Fachgutachter des Vorhabenträgers, Herr Prof. T1. , im Termin zur mündlichen Verhandlung vor dem Senat mit den Hinweisen bekräftigt, dass im Straßenraum keine Insekten anziehende Vegetation vorhanden sein werde, ein Wechsel zwischen einzelnen Gebieten unwahrscheinlich sei, die Fledermäuse vielmehr entlang des Waldrandes und der Zäune fliegen würden.
371Nach alldem lässt sich die naturschutzfachliche Einschätzung des Beklagten, Fledermäuse unterlägen beim Überqueren der B 474n im Bereich des Waldgebiets "Die E1. " keinem signifikant erhöhten Tötungsrisiko, nicht beanstanden. Dass Tierverluste von Einzelindividuen nicht gänzlich ausgeschlossen sein mögen, wie etwa im Bereich der Einmündung der B 474n in die L 609, ist für einen Verstoß nach dem hier anzuwendenden Maßstab ohne Relevanz.
372Bei der Überführung der Trasse der B 474n über den Neuen Dattelner N3. , der als bevorzugte Flugroute diverser Fledermausarten angesehen wird, ist die beidseitige Anlage von gläsernen und 4,50 m hohen Kollisionsschutzwänden im Bereich des Brückenbauwerkes vorgesehen; die anschließenden Randbereiche der Feldgehölze im Umfeld werden als Leitpflanzung/Überflughilfe gestaltet - Maßnahmen A(V3), A(V4) und A(V5) -. Dass diese Maßnahmen geeignet sind, ein Kollisionsrisiko zu minimieren, ist fachlich vertretbar. Für die Teich- und die Wasserfledermaus wird hierdurch ein Unterfliegen der Straße am E5. N3. ermöglicht, im Übrigen werden die Fledermäuse von der Straße weggeleitet.
373bb) Beschädigungs- und Zerstörungsverbot
374Die Regelungen des planfestgestellten Artenschutzrechtlichen Fachbeitrages Januar 2010 (Unterlage 13.0.5 EPB, BA 44) stellen ebenfalls sicher, dass hinsichtlich der Fledermäuse keine Verstöße gegen die Beschädigungs- und Zerstörungsverbote des § 44 Abs. 1 Nr. 1 Alt. 2 und Nr. 3 BNatSchG 2009 gegeben sind. Soweit im Untersuchungsraum gesichert vorkommende oder dort vorsorglich auch nur vermutete Fledermausarten artbedingt Quartierstandorte in Baumhöhlen haben, können sie von der Beseitigung von Höhlenbäumen betroffen sein. Zwar werden drei als Höhlenbäume identifizierte Bäume vorhabenbedingt gefällt (vgl. Artenschutzrechtlicher Fachbeitrag Januar 2010, Unterlage 13.0.5 EPB, BA 44, Anlage zu Anhang III, Karte 2 S. 16). Deren Beseitigung erfolgt nach den bereits beschriebenen planfestgestellten Maßnahmen aber so, dass keine aktuell von Fledermäusen besetzten Bäume gefällt werden.
375Im Übrigen sind Beschädigungs- und Zerstörungsverbote nicht erfüllt, wenn etwa bei Fledermäusen, die einen Verbund von mehreren Höhlenbäumen nutzen, zwischen denen sie regelmäßig wechseln, im Falle der Rodung einzelner Bäume dieses Verbundes deren Funktion von den verbleibenden Bäumen oder durch vorgezogene Ausgleichsmaßnahmen im räumlichen Zusammenhang weiter erfüllt werden kann.
376Vgl. BVerwG, Urteil vom 13. Mai 2009 - 9 A 73.07 -, Buchholz 451.91 Europ. UmwR Nr. 39, S. 251 f.
377Ein Verstoß gegen Art. 12 und 16 der FFH-Richtlinie kann in einer so verstandenen Auslegung des § 44 Abs. 5 Satz 2 und 3 BNatSchG 2009 nicht gesehen werden.
378Vgl. BVerwG, Urteil vom 14. Juli 2011 - 9 A 12.10 -, BVerwGE 140, 149 (172 f.).
379Dies ist angesichts der planfestgestellten ergänzenden Regelungen hier der Fall. Die vorgezogene Ausgleichsmaßnahme A(vA9) sieht Altholzsicherungsmaßnahmen im Waldgebiet "Die E1. " einschließlich der Anbringung von 30 Fledermauskästen vor (vgl. Artenschutzrechtlicher Fachbeitrag Januar 2010, Unterlage 13.0.5 EPB, BA 44, S. 20 ff. und S. 26 - 41; Erläuterungsbericht, Unterlage 1 EPB, BA 44, S. 27; Erläuterungsbericht zum Landschaftspflegerischen Begleitplan, Unterlage 13.0.1 EPB, BA 44, S. 22 f.). Nach fachgutachterlicher Beurteilung wird hierdurch sichergestellt, dass die ökologische Funktion der vom Eingriff betroffenen Ruhestätten im räumlichen Zusammenhang im Sinne des § 44 Abs. 5 Satz 2 und 3 BNatSchG 2009 weiterhin erfüllt wird. Diese Einschätzung ist vertretbar. Die Maßnahmen werden innerhalb des Waldgebietes "Die E1. " selbst im räumlichen Zusammenhang unweit östlich der B 474n realisiert (vgl. Maßnahmenplan 1:1.000, Unterlage 13.2.3 EPB, BA 44, und Maßnahmenübersichtsplan 1:25.000, Unterlage 13.2.1 EPB, BA 44).
380Die gegen die Geeignetheit der Maßnahme erhobenen Einwendungen des Klägers (Gutachten T. 2012, S. 57 f.) greifen nicht durch. Zwar liegt die vorgesehene und rund 2,3 h große Laubwaldparzelle etwa 800 m östlich der Trasse der B 474n. Sie befindet sich aber noch im gewachsenen Bereich des Waldgebiets "Die E1. ". Gerade in diesem östlichen Bereich des Waldgebietes befindet sich auch die Mehrzahl der ermittelten Höhlenbäume (vgl. Artenschutzrechtlicher Fachbeitrag Januar 2010, Unterlage 13.0.5 EPB, BA 44, Anlage zu Anhang III, Karte 2 S. 16), so dass bereits jetzt eine enge örtliche Verflechtung besteht. Die eingeschränkten forstwirtschaftlichen und Totholzsicherungsmaßnahmen in dem über 100 Jahre alten Stieleichenwald stellen eine künftige Habitateignung sicher, weil sie gerade dort die naturräumlichen Gegebenheiten die Baumhöhlenentwicklung begünstigen (vgl. auch G. & T1. , Stellungnahme 2012, BA 50, Anlage 2, S. 25 f.). Soweit der Kläger noch auf eine "Konkurrenz" mit dort bereits siedelnden Fledermäusen oder Vogelarten abhebt, übersieht er die im Übrigen angeordnete Anbringung von 30 Fledermauskästen (15 Flachkästen und 15 Raumkästen) vor Beginn der Bautätigkeit.
381cc) Störungsverbot
382Vorhabenbedingte Störungen im Sinne des § 44 Abs. 1 Nr. 2 BNatSchG 2009 durch bau- oder betriebsbedingte Licht- und Schallimmissionen bleiben unter Berücksichtigung der vorgesehenen Vermeidungs-, Ausgleichs- und Ersatzmaßnahmen nach der nicht zu beanstandenden fachgutachterlichen Einschätzung des Artenschutzrechtlichen Fachbeitrages 2010 (Unterlage 13.0.5 EPB, S. 20 ff., 26 ff., und Anhang II, S. 2 ff.) ebenfalls unter der in dieser Vorschrift durch die Verschlechterung des Erhaltungszustands der lokalen Population einer Art bestimmten Schwelle der Erheblichkeit. Mit den Vorgaben der FFH-Richtlinie steht diese Tatbestandseinschränkung in Einklang, weil der entsprechende Tatbestand des Art. 12 Abs. 1 Buchstabe b) der FFH-Richtlinie nur Störungen der "Art" im Gegensatz zur Tötung von "Exemplaren dieser Arten" in Art. 12 Abs. 1 Buchstabe a) der FFH-Richtlinie erfasst und daher ebenfalls einen art- bzw. populationsbezogenen Ansatz aufweist.
383Vgl. BVerwG, Urteil vom 9. Juli 2008 - 9 A 14.07 -, BVerwGE 131, 274 (305 f.).
384Soweit der Kläger etwa am Beispiel der Wasserfledermaus rügt, es könne zu einer erheblichen Störung der Wochenstubenquartiere durch Lichtimmissionen kommen, was den Tatbestand des § 44 Abs. 1 Nr. 2 BNatSchG 2009 erfülle, wofür Maßnahmen zur Vermeidung nicht vorgesehen seien (vgl. Gutachten T. 2012, S. 39), wird übersehen, dass es sich bei den planfestgestellten Maßnahmen nicht nur um solche im Sinne des § 44 Abs. 5 Satz 2 BNatSchG 2009 handelt, sondern sie auch der Sicherung des Erhaltungszustandes der lokalen Population dienen. Mit ihnen wird das Angebot an geeigneten Habitaten im unmittelbaren Umfeld bereits bestehender Quartiere verbessert. Dass der als günstig bezeichnete Erhaltungszustand der Population verschlechtert würde, wird vom Kläger weder behauptet noch belegt.
385b) Vögel
386Eine Verwirklichung der Verbotstatbestände des § 44 Abs. 1 BNatSchG 2009 durch bau- oder betriebsbedingte Gefährdungen besonders geschützter (europäischer) Vogelarten (§ 7 Abs. 2 Nr. 12 und Nr. 13 b) bb) BNatSchG 2009 i. V. m. Anhang I der Vogelschutzrichtlinie) ist im Grundsatz nicht zu gewärtigen. Nur bezüglich einzelner Vogelarten mag ein artenspezifisch erhöhtes Kollisionsrisiko bestehen bzw. im Einzelfall ein Habitatverlust zu befürchten sein. Insofern sind entsprechende Ausnahmen erteilt worden.
387aa) Tötungsverbot
388Eine Verwirklichung des Tötungsverbotes aus § 44 Abs. 1 Nr. 1 BNatSchG 2009 ist bei einer Zulassung des Vorhabens für die meisten Arten nicht zu bejahen.
389(1) Zur Vermeidung von baubedingten Vogeltötungen infolge einer Zerstörung von Nestern und Eiern erfolgt die Baufeldräumung außerhalb der Brut- und Aufzuchtzeiten - 1. März bis 30. September - (vgl. Artenschutzrechtlicher Fachbeitrag Januar 2010, Unterlage 13.0.5 EPB, BA 44, S. 48 ff.; Erläuterungsbericht zum landschaftspflegerischen Begleitplan, Unterlage 13.0.1, BA 44, Maßnahmenblatt A(V6), S. 34). Soweit der Kläger auf eine "nicht ausgeschlossene" Verwirklichung des Tötungsverbotes beim Waldkauz und dem Fichtenkreuzschnabel hinweist, weil diese Arten ihre Brutzeit auch während der Winterzeit hätten (vgl. Gutachten T. 2011, S. 60, und T. 2012, S. 27), kann dem im konkreten Fall nicht gefolgt werden. Höhlen in Bäumen, die als Brutbäume des Waldkauzes in Betracht kommen könnten und in der Trasse stehen, werden nach den bereits beschriebenen Vermeidungsmaßnahmen vor dem Fällen kontrolliert. Ein gesicherter Bestand des Fichtenkreuzschnabels, zumal als Brutvogel, ist bislang nicht festgestellt worden. Der vom Kläger beauftragte Gutachter will lediglich "1 Registrierung eines rufenden Exemplars am 02.04.2010 in der ´E1. `" wahrgenommen haben (vgl. Gutachten T. 2011, S. 19).
390(2) Einer Verhinderung von Kollisionen waldbewohnender Vogelarten mit Kraftfahrzeugen im Bereich des Waldgebiets "Die E1. " dient die weiter oben bereits im Zusammenhang mit dem Fledermausschutz näher beschriebene Vermeidungsmaßnahme A(V1), welche die Errichtung eines Wild- bzw. Kollisionsschutzzaunes einschließlich Anpflanzungs- und Baumerhaltungsmaßnahmen vorsieht (vgl. Erläuterungsbericht zum landschaftspflegerischen Begleitplan, Unterlage 13.0.1, BA 44, Maßnahmenblatt A(V1), S. 24). Diese Schutzmaßnahmen kommen auch den vom Kläger angesprochenen Vogelarten zu Gute, die nach den Angaben des von ihm vorgelegten Gutachtens (T. 2011, S. 60 ff., und T. 2012, S. 27 f.) Brutreviere im Waldgebiet "Die E1. " haben sollen.
391Außerhalb des Waldgebiets "Die E1. " zwischen dem E3. -F1. -Kanal und der Kreuzung der B 474n mit der K 12 (N4. Straße) liegen potentielle Brutreviere des Steinkauzes und der Schleiereule sowie Nahrungshabitate des Waldkauzes und der Waldohreule. Als Überflughilfe erfolgt dort beidseits der B 474n die Anpflanzung einer streckenbegleitenden Heckenanpflanzung und einer einseitigen Anpflanzung von Laubbaumhochstämmen - Maßnahme A(V2) -. Weitere Leitpflanzungen erfolgen beidseits der Trasse im Bereich der Querung des Neuen E5. N1. - Maßnahmen A(V3) und A(V4) - (vgl. Erläuterungsbericht zum landschaftspflegerischen Begleitplan, Unterlage 13.0.1 EPB, BA 44, Maßnahmenblätter A(V2) - A(V4), S. 26 ff.). Die Fachgutachter schätzen diese Maßnahmen als ausreichend ein (vgl. Artenschutzrechtlicher Fachbeitrag Januar 2010, Unterlage 13.0.5 EPB, BA 44, S. 18).
392Trotz der planfestgestellten Vermeidungsmaßnahmen verbleibt bei der Schleiereule, dem Steinkauz, dem Waldkauz und der Waldohreule nach Auffassung der Fachgutachter - für die ersten zwei Arten gerade bei Jungvögeln - die Gefahr kollisionsbedingter Tötungen (Artenschutzrechtlicher Fachbeitrag Januar 2010, Unterlage 13.0.5 EPB, BA 44, S. 80 ff., 85 ff., 92 ff., 94 f. und 99 f. sowie Anhang II, S. 27, 30, 34 und 35). Ob das verbleibende Risiko des Verlustes von Einzelexemplaren bereits ein beachtliches "signifikant gesteigertes Risiko von Kollisionsschäden" darstellt und damit ein Verstoß gegen das Tötungsverbot zu bejahen ist, mag offenbleiben. Jedenfalls ist insofern im Ergänzungsplanfeststellungsbeschluss vorsorglich eine Ausnahme gemäß § 45 Abs. 7 BNatSchG 2009 erteilt worden (EPB B. 8. f), S. 32 f.); hierauf wird noch zurückzukommen sein.
393Soweit der Kläger eine Verwirklichung des Tötungsverbotes für weitere Vogelarten befürchtet, sind seine Einwände nicht substantiiert genug oder belegen jedenfalls nicht, dass das Risiko für die betroffenen Vogelarten vorhabenbedingt in signifikanter Weise erhöht wird. Dies gilt etwa für die von den Fachgutachtern des Vorhabenträgers in "Gilden" zusammengefassten Arten, und insbesondere für die vom Kläger ausdrücklich hervorgehobenen Arten Gelbspötter oder Grünspecht (vgl. auch G. & T1. , Stellungnahme 2012, BA 50, Anlage 2, S. 9 ff.). Eine signifikante Erhöhung des Tötungsrisikos folgt nicht allein aus der möglichen Durchschneidung eines Reviers.
394bb) Störungsverbot
395Die auf der naturfachlichen Einschätzung der vom Vorhabenträger beauftragten Fachgutachter beruhende Bewertung der Planfeststellungsbehörde, projektbedingte Störungen der Vogelwelt im Sinne des § 44 Abs. 1 Nr. 2 BNatSchG 2009 seien nicht zu erwarten, unterliegt keinen rechtlichen Bedenken.
396Relevante Störungen der Avifauna können vor allem durch bau- und betriebsbedingte Beeinträchtigungen der geschützten Tierarten in Gestalt von akustischen und optischen Störwirkungen erfüllt werden. Der Artenschutzrechtliche Fachbeitrag Januar 2010 hat unter Differenzierung zwischen Gebäude- und Gehölzbrütern, Offenlandarten, wassergebundenen Vogelarten und Nahrungsgästen bzw. Rastvögeln den Störungstatbestand eingehend untersucht und hinsichtlich einzelner Vogelarten vertiefend geprüft (vgl. Unterlage 13.0.5 EPB, BA 44, S. 47 ff. und 53 ff.). Eine Überschreitung der tatbestandlichen Erheblichkeitsschwelle einer Störung des Erhaltungszustandes der lokalen Population wurde aber bei keiner Art - bei bestimmten Vogelarten unter Berücksichtigung von Ausgleichsmaßnahmen - gesehen. Diese Bewertung ist plausibel, weil entweder Brutstätten im Wirkungsraum fehlen oder bau- und betriebsbedingte Störungen nur einen - zum Teil geringen - Bereich des Jagd- bzw. Nahrungsreviers einzelner Vogelarten betreffen oder einzelne Arten ein ohnehin unstetes Raumverhalten und eine hohe Mobilität aufweisen.
397Soweit der Kläger das Gegenteil darzustellen versucht (vgl. Gutachten T. 2011, S. 67 ff., und T. 2012, S. 29 ff., 43 ff., 53 f.), sind seine entsprechenden Ausführungen zum Teil nicht schlüssig oder nicht nachzuvollziehen. Dies gilt etwa hinsichtlich des exemplarisch herausgehobenen Buntspechtes. Der von ihm beauftragte Gutachter hatte zwar ein Revierzentrum "unmittelbar auf der Trasse" und drei weitere "im 100 m-Korridor" festgestellt (vgl. Gutachten T. 2011, S. 14). Die entsprechende Karte zeigt allerdings, dass es sich jeweils nur um einen "Brutverdacht" handelt, der einzige "Brutnachweis" demgegenüber viel weiter östlich liegt (vgl. Gutachten T. 2011, S. 15, Abb. 4). Bei weiteren Vogelarten wird in diesem Gutachten der Brutverdacht ebenfalls dem Nachweis eines Reviers gleichgesetzt, was insgesamt zu erhöhten Zahlen und zu Annahmen führt, die nur auf hypothetischer Grundlage basieren und damit nicht aussagekräftig sind. Dies gilt etwa bei dem vom Gutachter des Klägers weiterhin beispielhaft angeführten Buchfinken (vgl. Gutachten T. 2012, S. 30 f.). Wenn seiner Meinung nach vorhabenbedingt 11 der von ihm festgestellten 166 Reviere wegfallen würden, ist angesichts der festgestellten Dichte der Reviere im Bereich des Waldgebiets "Die E1. " und im umliegenden Offenland (vgl. auch Gutachten T. 2011, S. 11, Abb. 2) kein konkreter Anhaltspunkt erkennbar, wieso der Erhaltungszustand der lokalen Population auch nur annähernd in Frage gestellt sein könnte.
398Hinsichtlich der weiteren im Einzelnen benannten Vogelarten (vgl. Gutachten T. 2012, S. 43 ff.) geht der Kläger hinsichtlich des Störpotentials der Straße für die Vögel von unzutreffenden Prämissen aus. Berücksichtigt werden in dem Gutachten "die Effekte für eine Straße mit einem Verkehrsaufkommen zwischen 10.000 und 20.000 Fahrzeugen". In dem Abschnitt zwischen der K 12 und der L 609 wird aber nach dem weiter oben Ausgeführten in nicht zu beanstandender Weise eine Verkehrsstärke von (nur) 6.000 Kfz/24 h prognostiziert (vgl. Ergänzung 2007 zur Verkehrsuntersuchung, BA 11, S. 13 f.). Hiervon ausgehend ist der Versuch, die Abnahme der Habitateignung anhand der Effektdistanz mit prozentualen Werten zu belegen, von vornherein nicht geeignet. Dies gilt insbesondere bei Vogelarten, die in der vom Gutachter des Klägers selbst zitierten, vom Bundesministerium für Verkehr, Bau und Stadtentwicklung herausgegebenen Untersuchung berücksichtigt werden.
399Vgl. Garniel/Mierwald, Arbeitshilfe Vögel und Straßenverkehr, Ausgabe 2010.
400Diese Untersuchung lag (im Entwurf) den Fachgutachtern des Vorhabenträgers ebenfalls vor und wurde bei ihren Bewertungen beachtet. Unter Zugrundelegung einer Verkehrsmenge unter 10.000 Kfz/24 h wird dort bei Vogelarten der Gruppe 2 mit mittlerer Lärmempfindlichkeit eine Abnahme der Habitateignung bis 100 m vom Fahrbahnrand von 20 % angenommen. Dies gilt etwa für die Arten Hohltaube, Kuckuck, Mittelspecht, Turteltaube und Waldschnepfe.
401Vgl. Garniel/Mierwald, Arbeitshilfe Vögel und Straßenverkehr, Ausgabe 2010, Nr. 1.2.2 und Tabelle 8, S. 18.
402Bei den Arten mit schwacher Lärmempfindlichkeit ist ebenfalls eine Abnahme der Habitateignung vom Fahrbahnrand bis 100 m von nur 20 % anzunehmen. Dies gilt etwa für die vom Kläger angeführten Vogelarten der Gruppe 4, wie etwa Gelbspötter und Grünspecht.
403Vgl. Garniel/Mierwald, Arbeitshilfe Vögel und Straßenverkehr, Ausgabe 2010, Nr. 1.2.4, S. 21 ff., und Tabelle 16, S. 25.
404Vögel, die unter die Gruppe 5 fallen, besitzen kein spezifisches Abstandsverhalten zu Straßen und für sie besitzt der Verkehrslärm keine Relevanz. Hierzu zählt der vom Kläger weiter angeführte Wespenbussard, und zwar unabhängig davon, ob er im Untersuchungsraum überhaupt ein Habitat hat.
405Vgl. Garniel/Mierwald, Arbeitshilfe Vögel und Straßenverkehr, Ausgabe 2010, Nr. 1.2.5.2, S. 27, und Tabelle 19, S. 28 ff.
406Da der vom Kläger beauftragte Gutachter im Verhältnis zur lokalen Population keinen überproportional großen Umfang der Habitate innerhalb der 100 m-Zone annimmt und er angesichts der falschen Einordnung der Straße in eine solche mit einem DTV von über 10.000 Kfz/24 h von einer prozentual zu großen Abnahme der Habitateignung ausgeht, wird jedenfalls in keinem Fall die Einschätzung der Fachgutachter des Vorhabenträgers hinreichend widerlegt, der Erhaltungszustand der lokalen Population der in Betracht kommenden Arten - wie etwa Gelbspötter, Grünspecht, Hohltaube, Kuckuck, Mittelspecht, Turteltaube, Waldschnepfe und Wespenbussard - werde nicht verschlechtert (vgl. auch G. & T1. , Stellungnahme 2012, BA 50, Anlage 2, S. 10 ff.).
407Besonderheiten gelten allerdings hinsichtlich der Vogelarten Kiebitz, Nachtigall, Schleiereule, Steinkauz, Waldkauz und Waldohreule, auf die sogleich einzugehen sein wird.
408cc) Zerstörungsverbot
409Die Planfeststellung verneint bei der überwiegenden Anzahl der untersuchten Vogelarten einen Verstoß gegen das in § 44 Abs. 1 Nr. 3 BNatSchG 2009 normierte Verbot, Fortpflanzungs- oder Ruhestätten zu beschädigen bzw. zu zerstören. Dies ist von Rechts wegen mit Blick auf die überzeugenden Darlegungen in dem Artenschutzrechtlichen Fachbeitrag Januar 2010 (Unterlage 13.0.5 EPB, BA 44) nicht zu beanstanden.
410(1) Diese Feststellung gilt zunächst für die untersuchten und als Gehölzbrüter qualifizierten Vogelarten, wie etwa Amsel, Blaumeise, Bluthänfling, Buchfink, Buntspecht, Dorngrasmücke, Eichelhäher, Elster, Feldsperling, Fitis, Gartenbaumläufer, Gartengrasmücke, Gelbspötter, Gimpel, Girlitz, Goldammer, Grauschnäpper, Grünfink, Haubenmeise, Haussperling, Heckenbraunelle, Hohltaube, Kernbeißer, Klappergrasmücke, Kleiber, Kohlmeise, Kuckuck, Misteldrossel, Mönchsgrasmücke, Rabenkrähe, Ringeltaube, Rotkehlchen, Schwanzmeise, Singdrossel, Sommergoldhähnchen, Star, Stieglitz, Sumpfmeise, Tannenmeise, Türkentaube, Wacholderdrossel, Waldlaubsänger, Waldschnepfe, Weidenmeise, Wintergoldhähnchen, Zaunkönig und Zilpzalp (vgl. Artenschutzrechtlicher Fachbeitrag Januar 2010, Unterlage 13.0.5 EPB, BA 44, S. 49). Eine Inanspruchnahme von Bruthabitaten wird zwar bejaht, nach fachgutachterlicher Einschätzung dem Verlust einzelner Brutstandorte bzw. von Teilen der Nahrungsräume allerdings keine durchgreifende Bedeutung beigemessen, weil die ökologische Funktion der Lebensstätten im räumlichen Zusammenhang erhalten bleiben. Zumindest der letztgenannten Bewertung tritt der Kläger nicht substantiiert entgegen (vgl. Gutachten T. 2011, S. 70).
411(2) Nur bei einzelnen Arten wird davon ausgegangen, das Zerstörungsverbot könne vorhabenbedingt bei bestimmten Vogelarten erfüllt sein, weil einzelne Brutreviere zerstört werden und deren ökologische Funktion im räumlichen Zusammenhang nicht mehr gegeben sei.
412Nach den planfestgestellten Unterlagen geht beim Kiebitz zumindest ein Brutrevier verloren, die Nachtigall verliert eins von fünf Brutrevieren (Artenschutzrechtlicher Fachbeitrag Januar 2010, Unterlage 13.0.5 EPB, BA 44, S. 61 ff., 74 ff., 99 f. und Anhang II, S. 17, 24). In dieser Hinsicht ist im Ergänzungsplanfeststellungsbeschluss vorsorglich eine Ausnahme gemäß § 45 Abs. 7 BNatSchG 2009 erteilt worden (EPB B. 8. f), S. 32 f.), auf deren Rechtmäßigkeit noch einzugehen sein wird.
413Weitere Vogelarten sind unter anderem von dem Verlust von Bäumen mit Baumhöhlen im Waldgebiet "Die E1. " betroffen, weil diese als Fortpflanzungs- oder Ruhestätten tatsächlich dienen oder hierzu zumindest geeignet sind. Die ökologische Funktion der Habitate wird indes infolge vorgezogener Ausgleichsmaßnahmen im räumlichen Zusammenhang weiterhin sichergestellt.
414Vgl. zu § 42 Abs. 1 Nr. 3, Abs. 5 Satz 2 und 3 BNatSchG a. F.: BVerwG, Urteil vom 12. August 2009 - 9 A 64.07 -, BVerwGE 134, 308 (322 f.), m. w. N.
415Insoweit sehen die planfestgestellten Unterlagen hinsichtlich der besonders geschützten Arten verschiedene Maßnahmen vor, die nach der jedenfalls vertretbaren naturschutzfachlichen Einschätzung des Beklagten auf Grund der von den Fachgutachtern des Vorhabenträgers ermittelten Auswirkungen die ökologische Funktion im Zusammenhang weiterhin sicherstellen. So erfolgen etwa zu Gunsten des Mittelspechtes und des Waldkauzes Altholzsicherungsmaßnahmen und Altholzentwicklungsmaßnahmen; für den Waldkauz werden ferner drei künstliche Nisthilfen zur Überbrückung der Zeit bis zum Wirksamwerden der Altholzsicherungsmaßnahmen installiert - vorgezogene Ausgleichsmaßnahme A(vA6) -. Für die Arten Steinkauz und Schleiereule erfolgt die Anlage eines ca. 4 ha großen Biotopkomplexes aus Streuobstwiesen und Extensivgrünland mit Hecken und Kopfbaumreihen - vorgezogene Ausgleichsmaßnahme A(vA8) -. Zu Gunsten der Turteltaube erfolgt die Anlegung eines Hartholzauenwaldes - vorgezogene Ausgleichsmaßnahme A(vA7) - und für den Kiebitz mit den vorgezogenen Ausgleichsmaßnahmen A(vA2) und A(vA3) die Anlage extensiv bewirtschafteter Grünlandflächen. Die Nachtigall profitiert ebenfalls von der vorgezogenen Ausgleichsmaßnahme A(vA7) und von der weiteren vorgezogene Ausgleichsmaßnahme A(vA5) betreffend die Anlage eines Laubwaldes (vgl. zu Einzelheiten: Artenschutzrechtlicher Fachbeitrag Januar 2010, Unterlage 13.0.5 EPB, BA 44, S. 23 ff. und 102 f.; Erläuterungsbericht zum landschaftspflegerischen Begleitplan, Unterlage 13.0.1, BA 44, Maßnahmenblätter A(vA2) ff., S. 7 ff.).
416(3) Die Einwände des Klägers gegen die Bewertung, ein Verstoß gegen das Zerstörungsverbot sei nicht gegeben, verhalten sich insbesondere zu dem Verlust von Höhlenbäumen (vgl. Gutachten T. 2012, S. 31 ff.). Insoweit ist nochmals darauf hinzuweisen, dass von den kartographierten Höhlenbäumen nur drei sicher wegfallen werden, während sich die Mehrzahl dieser Bäume im östlichen Bereich des Waldgebiets "Die E1. " befindet und nicht berührt wird. Der vom Kläger hervorgehobene und nur vermutete Konkurrenzdruck zwischen höhlenbewohnenden Tierarten kann insoweit also nicht in dem behaupteten Maße entstehen.
417Soweit vorgezogene Ausgleichsmaßnahmen wegen der engen Auslegung des Begriffs des "räumlichen Zusammenhangs" im Sinne des § 44 Abs. 5 Satz 2 BNatSchG 2009
418- vgl. hierzu BVerwG, Urteil vom 18. März 2009 - 9 A 39.07 -, BVerwGE 133, 239 (257 ff.) -
419auf Grund ihrer Lage nicht mehr den Anforderungen genügen sollten, ist in dem Ergänzungsplanfeststellungsbeschluss eine Ausnahme gemäß § 45 Abs. 7 BNatSchG 2009 erteilt (EPB B. 8. f), S. 32 f.).
420dd) Rechtmäßigkeit der zugelassenen Ausnahmen von Zugriffsverboten
421Der Ergänzungsplanfeststellungsbeschluss vom 4. Mai 2011 hat hinsichtlich der vom Tötungsverbot als betroffen angesehenen Arten Schleiereule, Steinkauz, Waldkauz und Waldohreule und wegen des dem Zerstörungsverbot zuwiderlaufenden Verlustes von Brutrevieren für die Arten Kiebitz und Nachtigall sowie von Höhlenbäumen für baumbewohnende Arten des Waldgebietes "Die E1. " eine Ausnahme erteilt (EPB B. 8. f), S. 32 f.). Diese Ausnahmeerteilung begegnet keinen rechtlichen Bedenken.
422(1) Nach § 45 Abs. 7 BNatSchG 2009 können die nach Landesrecht für Naturschutz und Landschaftspflege zuständigen Behörden - wegen der Konzentrationswirkung des Planfeststellungsbeschlusses also auch die Planfeststellungsbehörde - im Einzelfall Ausnahmen von den Verboten des § 44 BNatSchG 2009 aus zwingenden Gründen des überwiegenden öffentlichen Interesses einschließlich solcher sozialer und wirtschaftlicher Art zulassen. Darüber hinaus erfordert eine Ausnahme nach Satz 2, dass zumutbare Alternativen nicht gegeben sind und sich der Erhaltungszustand der Populationen einer Art nicht verschlechtert; weitergehende Anforderungen des Art. 16 Abs. 1 der FFH-Richtlinie sind zu beachten. Ferner sind nach Satz 3 Art. 16 Abs. 3 der FFH-Richtlinie und Art. 9 Abs. 2 der Vogelschutz-Richtlinie zu beachten. § 45 Abs. 7 BNatSchG 2009 steht mit den Bestimmungen der Art. 5 Buchstabe d) und Art. 9 Abs. 1 der Vogelschutz-Richtlinie in Einklang.
423Vgl. zu § 43 Abs. 8 BNatSchG a. F.: BVerwG, Urteil vom 9. Juni 2010 - 9 A 20.08 -, Buchholz 407.4 § 17 FStrG Nr. 208, S. 140.
424Hängt die artenschutzrechtliche Zulässigkeit eines Vorhabens von Ausnahmen für mehrere Beeinträchtigungen ab, die dieselbe Art betreffen, so sind die Ausnahmevoraussetzungen in einer Gesamtschau der artenschutzwidrigen Beeinträchtigungen zu prüfen, weil sich nur so das für den Ausnahmegrund zu berücksichtigende Gewicht der Beeinträchtigungen und deren Auswirkungen auf den Erhaltungszustand der Populationen sachgerecht erfassen lassen.
425Vgl. zu § 43 Abs. 8 BNatSchG a. F.: BVerwG, Urteil vom 14. Juli 2011 - 9 A 12.10 -, BVerwGE 140, 149 (174).
426Deshalb sind in die Ausnahmeprüfung die dem Tötungsverbot für die Arten Schleiereule, Steinkauz, Waldkauz und Waldohreule zuwiderlaufende Vorhabensgestaltung und das Zerstörungsverbot wegen des Verlustes von Brutrevieren für die Arten Kiebitz und Nachtigall sowie von Höhlenbäumen für baumbewohnende Arten des Waldgebietes "Die E1. " einzubeziehen. Auch bei einer solchen Gesamtbetrachtung liegen die Ausnahmevoraussetzungen vor.
427(2) Die Verwirklichung eines Tötungsverbotes für die Arten Schleiereule, Steinkauz, Waldkauz und Waldohreule ist nur auf Grund einer Worst-Case-Betrachtung angenommen worden, insbesondere weil bei einigen Arten trotz der Überquerungshilfen im Waldgebiet "Die E1. " ein Abtauchen von Jungvögeln in den Trassenbereich nach Auffassung der Fachgutachter nicht gänzlich ausgeschlossen ist. Die Habitatverluste des Kiebitzes und der Nachtigall sind ebenfalls nur von beschränktem Ausmaß. Gleiches gilt für den Verlust von Höhlenbäumen für baumbewohnende Vogelarten, da der Realisierung des Vorhabens nur drei als Quartiere geeignete Bäume zum Opfer fallen. Das Gewicht dieses Verlustes wird zusätzlich durch die Schaffung umfangreicher Ausgleichshabitate bzw. die Aufwertung von weiteren Flächen relativiert.
428(3) Das Planvorhaben kann auch zwingende Gründe des überwiegenden öffentlichen Interesses für sich in Anspruch nehmen, die Ausnahmen von den Verboten des § 44 Abs. 1 Nr. 1 und 3 BNatSchG 2009 rechtfertigen. Voraussetzung dieses Ausnahmegrundes ist nicht, dass Sachzwänge vorliegen, denen niemand ausweichen kann. Es reicht vielmehr ein durch Vernunft und Verantwortungsbewusstsein geleitetes staatliches Handeln aus.
429Vgl. zu § 43 Abs. 8 BNatSchG a. F.: BVerwG, Urteil vom 14. Juli 2011 - 9 A 12.10 -, BVerwGE 140, 149 (174 ff.), m. w. N.
430Diese Voraussetzungen sind hier gegeben. Dem öffentlichen Interesse an der Realisierung des Vorhabens kommt ein hoher Stellenwert zu. Das Vorhaben ist im Bedarfsplan für die Bundesfernstraßen als vordringlicher Bedarf eingestuft. Die im Planfeststellungsbeschluss vom 31. März 2009 dargestellte hohe Entlastungswirkung der B 474n für die Ortsdurchfahrt E. der B 235 von 35 bis 77 % zeigt die Notwendigkeit der Maßnahme (vgl. PFB B. 5.3.2.4, S. 64). Dem verkehrlichen Interesse der Allgemeinheit ist deshalb letztlich höheres Gewicht einzuräumen als den betroffenen Belangen des Artenschutzes.
431(4) Auf Grund der zum Gegenstand der Planungsentscheidung gemachten artenschutzrechtlichen Untersuchung (vgl. Artenschutzrechtlicher Fachbeitrag Januar 2010, Unterlage 13.0.5 EPB, BA 44, S. 100 ff.) ist der Beklagte zu dem Ergebnis gelangt, dass zumutbare Alternativen im Sinne des § 45 Abs. 7 Satz 2 BNatSchG 2009 fehlen. Die Planfeststellungsbehörde darf von einer Alternativlösung Abstand nehmen, die technisch an sich machbar und rechtlich zulässig ist, aber anderweitige, auch naturschutzexterne Nachteile aufweist, die außer Verhältnis zu dem mit ihr erreichbaren Gewinn für Natur und Umwelt stehen.
432Vgl. BVerwG, Urteil vom 9. Juni 2010 - 9 A 20.08 -, Buchholz 407.4 § 17 FStrG Nr. 208, S. 141.
433Vermeidungsmaßnahmen, mit denen die verbotswidrigen Einwirkungen an Ort und Stelle ausgeschlossen werden könnten, stehen nicht zur Verfügung. Eine alternative Trassenführung kommt entgegen der Auffassung des Klägers nicht in Betracht. Die von ihm vorgeschlagene Variante einer östlichen Umfahrung des Waldgebiets "Die E1. " (vgl. etwa Gutachten T. 2011, Abbildung 23 S. 75) ist keine "echte" Alternative. Mag ebenso wie bei der planfestgestellten Variante die Verknüpfung im Norden mit der B 235 noch identisch sein, so wird bereits im Süden nicht erkennbar, wo und wie die Anbindung an das weitere Straßennetz realisiert werden soll. Dies wäre mit dem Ziel der Planfeststellungsbehörde und insbesondere dem im Bedarfsplan für die Bundesfernstraßen zum Ausdruck kommenden Willen des Gesetzgebers, die B 474n in südlicher Richtung als eine westliche Ortsumgehung von X1. und möglichst nah am E3. -F1. -Kanal weiterzuführen, nicht ohne Weiteres zu vereinbaren. Zudem ist die vom Kläger favorisierte östliche Alternativtrasse um rund 1.500 m länger als die planfestgestellte Variante und nimmt damit in einem ungleich größeren Umfang Natur und Landschaft in Anspruch. Abgesehen davon würden in verstärktem Maße private Flächen durch Flächenentzug in Anspruch genommen und infolge von Durchschneidungseffekten belastet werden. Selbst wenn die Alternativtrasse - den Angaben des Klägers folgend - möglicherweise weniger Vogelarten beeinträchtigen würde, wäre sie trotzdem mit anderen und ebenfalls gewichtigen Verstößen gegen artenschutzrechtliche Verbote verbunden, insbesondere im Offenlandbereich außerhalb des Waldgebiets "Die E1. ". Die vom Kläger vorgelegte rechnerische Darstellung der betroffenen Brutpaare im Vergleich zwischen der planfestgestellten und der von ihm vorgeschlagenen Trasse könnte rein zahlenmäßig in einem ersten Eindruck zwar für die von ihm favorisierte Straßenführung sprechen. Hierbei ist allerdings auch zu beachten, dass der Gutachter des Klägers vorhandene Brutstandorte allein auf Grund eines Brutverdachtes angenommen und zudem sämtliche Vogelarten aufgelistet hat, bei denen - wie etwa der Amsel - eine artenschutzrechtliche Gefährdung in dem hier in Rede stehenden Naturraum unter keinem denkbaren Blickwinkel in Rede stehen kann. Bezogen auf artenschutzrechtlich relevantere Vogelarten könnte die Ostumfahrung sogar mit größeren Betroffenheiten verbunden sein (vgl. G. & T1. , Stellungnahme 2012, BA 50, Anlage 2, S. 29 ff.).
434Eine konkrete Variante im Westen des Waldgebiets "Die E1. " hat der Kläger zwar angesprochen, im Gegensatz zu der östlichen Umfahrung allerdings nicht substantiiert aufgezeigt, wo eine solche Alternative verlaufen soll. Selbst wenn hiermit die in der Planfeststellung diskutierte Variante V 3.1 - synonym V 3.1 optimiert - (vgl. PFB S. 71) bzw. das "Variantenbündel" Varianten 1 und 2 (vgl. EPB S. 22) gemeint sein sollte, wäre auch keine Vorzugswürdigkeit gegeben. Diese Variante würde im Gegensatz zu der planfestgestellten, die das Waldgebiet "Die E1. " von Nord nach Süd in einem ersten Teil nur am Rande tangiert und erst bis zur Anbindung an die L 609 den Wald - zudem unter teilweiser Nutzung des im Waldbereich bereits bestehenden Q. Weges - durchquert, das Waldgebiet in einem streckenmäßig größeren Umfang durchschneiden. Des Weiteren würde sie näher an bestehende Siedlungsbereiche und Freizeiteinrichtungen heranrücken und ferner das vom Kläger in früheren Stellungnahmen als naturschutzrechtlich besonders sensibel bezeichnete Gebiet der "M1. " zerteilen. In diesem westlichen Bereich des Waldgebiets "Die E1. " wären zudem schützenswerte Arten in ihren Lebensbereichen stärker betroffen. Insgesamt würde eine westliche Variante bei einer Gesamtschau qualitativ zu keinen geringeren Beeinträchtigungen und insbesondere nicht zu einem erreichbaren Gewinn für Natur und Umwelt führen, wie die Planfeststellungsbehörde unter Nennung weiterer Details überzeugend im Ergänzungsplanfeststellungsbeschluss dargelegt hat (vgl. EPB B. 7., S. 23 f.).
435(5) Die für eine Ausnahmeerteilung erforderliche weitere Voraussetzung, dass sich der Erhaltungszustand der Populationen einer Art nicht verschlechtern darf, ist ebenfalls erfüllt. Anders als für den Verbotstatbestand des § 44 Abs. 1 Nr. 2 BNatSchG 2009 kommt es für die Erteilung einer Ausnahme nicht speziell auf den Erhaltungszustand des von dem Vorhaben unmittelbar betroffenen lokalen Vorkommens an. Vielmehr ist eine Gesamtbetrachtung anzustellen, die auch die anderen Populationen der betroffenen Art in ihrem natürlichen Verbreitungsgebiet in den Blick nimmt. Entscheidend ist, ob die Gesamtheit der Populationen in ihrem natürlichen Verbreitungsgebiet, das über das Plangebiet hinausreicht, als lebensfähiges Element erhalten bleibt. Für die Beurteilung, ob dies zutrifft, ist der Planfeststellungsbehörde ein Beurteilungsspielraum eingeräumt.
436Vgl. etwa BVerwG, Urteil vom 9. Juni 2010 - 9 A 20.08 -, Buchholz 407.4 § 17 FStrG Nr. 208, S. 142.
437Der planfestgestellte Artenschutzrechtliche Fachbeitrag Januar 2010 (Unterlage 13.0.5 EPB, BA 44, S. 102 ff.) verhält sich unter eingehender Auswertung der Erkenntnisse des LANUV und der wissenschaftlichen Literatur zu den Auswirkungen des Vorhabens auf die Gesamtheit der Populationen der Arten Kiebitz, Nachtigall, Waldkauz, Steinkauz, Schleiereule und Waldohreule, und zwar bezogen auf die örtlichen Populationen, den Bereich der Westfälischen Bucht und ganz Nordrhein-Westfalen. Die für die jeweilige Art getroffene Feststellung, sowohl lokal als auch auf übergeordneter Ebene bleibe der Erhaltungszustand trotz Realisierung des Vorhabens mit Blick auf die vorgeschlagenen - und letztlich planfestgestellten - kompensatorischen Maßnahmen gesichert, ist hinreichend tragfähig. Die naturschutzfachliche Einschätzung, die Anlage von insgesamt rund 9 ha extensiv bewirtschafteter Grünlandflächen für den Kiebitz (Maßnahmen A(vA2) und A(vA3)), von ca. 3 ha Hartholzauenwaldes und etwa 4,5 ha Laubwaldes für die Nachtigall (Maßnahmen A(vA7) und A(vA5)), von 2 ha Altholzsicherungsmaßnahmen (A(vA6)) und der vorübergehenden Anbringung künstlicher Nisthilfen für den Waldkauz, von über 3,5 ha Streuobstwiesen und kurzrasigem Extensivgrünland mit Hecken sowie Kopfbaumreihen für Schleiereule, Wald-ohreule und Steinkauz - für letzteren übergangsweise zusätzlich eine künstliche Nisthilfe - (A(vA8)), wobei sich auf das Nahrungsangebot der Waldohreule weitere vorgezogene Ausgleichsmaßnahmen positiv auswirken, ist nicht zu beanstanden. Mögen auch einzelne vorgezogene Ausgleichsmaßnahmen nicht in unmittelbarem räumlichen Zusammenhang mit der Trasse liegen, so ist gegen die Bewertung, die Gesamtheit der in Rede stehenden Populationen bleibe in ihrem natürlichen Verbreitungsgebiet erhalten, nichts zu erinnern. Denn bei der entsprechenden Beurteilung ist der Planfeststellungsbehörde ein Beurteilungsspielraum einzuräumen. Dies gilt auch für die Entscheidung, an welchem Standort Maßnahmen zum Ausgleich des vorhabenbedingten Verlustes ergriffen werden sollen. Das Ziel, den Verlust von Individuen und Lebensstätten auszugleichen und den Erhaltungszustand der betroffenen Art zu stabilisieren, erfordert es nicht, dass die Ausgleichsmaßnahmen am Ort des Eingriffs ergriffen werden müssen. Die anzustellende gebietsbezogene Betrachtung erlaubt es dem Vorhabenträger und der Planfeststellungsbehörde vielmehr, das natürliche Verbreitungsgebiet der betroffenen Art großräumiger in den Blick zu nehmen und auch solche Orte für Ausgleichsmaßnahmen zu wählen, die keine unmittelbaren Rückwirkungen auf den von dem Vorhaben betroffenen Siedlungsraum erwarten lassen. Mit Blick auf den Zweck der Maßnahme ist daher jeder Standort innerhalb des natürlichen Verbreitungsgebietes der Art, an dem die Planfeststellungsbehörde durch entsprechende Festsetzungen im Planfeststellungsbeschluss den Kompensationserfolg herbeiführen kann, als geeignet anzusehen.
438Vgl. etwa BVerwG, Urteile vom 9. Juni 2010 - 9 A 20.08 -, Buchholz 407.4 § 17 FStrG Nr. 208, S. 142.
439Hiervon ausgehend greifen die Einwände des Klägers (vgl. etwa Gutachten T. 2009, S. 32 ff.) gegen die Geeignetheit einzelner vorgezogener Ausgleichsmaßnahmen nicht durch. Sie unterstellen zunächst Flächengrößen, die unterhalb der Größe der tatsächlich festgelegten Maßnahmenflächen liegen. Ferner wird versucht, aus einzelnen Versatzstücken der gutachterlichen Beurteilung der im Planverfahren tätigen Fachgutachter Ungereimtheiten zu konstruieren, die sich aus dem Gesamtzusammenhang nicht ergeben. Den hierauf eingehenden Erwiderungen im Planergänzungsverfahren (vgl. Erläuterungsbericht, Unterlage 1 EPB, BA 44, Synopse Artenschutz, S. 42 ff.) und im Klageverfahren hat der Kläger nichts entgegengesetzt, was eine andere Beurteilung rechtfertigen könnte.
440Mit Blick auf die Rechtmäßigkeit der Ausnahmeerteilung und die weiteren vorgezogenen Ausgleichsmaßnahmen bestehen entgegen der Auffassung des Klägers (vgl. Gutachten T. 2012, S. 62) auch keine Bedenken gegen den Verzicht auf den artenschutzrechtlichen Bezug der ursprünglich für den Kiebitz gedachten vorgezogenen Ausgleichsmaßnahme A(vA4) - Anlage eines Offenlandbiotopkomplexes -. Diese Maßnahme, die in der ursprünglichen Planung als Kohärenzsicherungsmaßnahme 3.1 E gedacht war, bleibt erhalten, nur nicht mehr als vorgezogene Maßnahme.
441Das Vorhaben steht damit auch mit Art. 16 Abs. 1 der FFH-Richtlinie in Einklang, wonach die Populationen der verbotswidrig betroffenen Arten in ihrem natürlichen Verbreitungsgebiet in einem günstigen Erhaltungszustand verweilen müssen. Einzig beim Kiebitz ergibt sich aktuell ein mittlerer bis schlechter Erhaltungszustand. Auch in diesem Fall kann allerdings von den artenschutzrechtlichen Verboten des Art. 12 der FFH-Richtlinie ausnahmsweise dann abgewichen werden, wenn hinreichend nachgewiesen ist, dass die Abweichung diesen ungünstigen Erhaltungszustand nicht verschlechtern und die Wiederherstellung eines günstigen Erhaltungszustands nicht behindern kann.
442Vgl. BVerwG, Urteil vom 14. April 2010 - 9 A 5.08 -, BVerwGE 136, 291 (328 f.).
443Eine Verschlechterung für den Kiebitz ist nach dem vorstehend Dargelegten bei dem Verlust nur eines Brutreviers nicht zu erwarten, darüber hinaus werden Bemühungen unternommen, den Erhaltungszustand dieser Art in ihrem natürlichen Verbreitungsgebiet zu verbessern.
444(6) Dem im Zusammenhang mit den artenschutzrechtlichen Ausnahmeerteilungen und der Frage des Fehlens einer zumutbaren Alternative schriftsätzlich formulierten (vgl. Bl. 235 f. GA), in der mündlichen Verhandlung vor dem Senat aber nicht gestellten und daher als Beweisanregung zu wertenden Beweisantrag zu 7., durch "Einholung eines Sachverständigengutachten Beweis darüber zu erheben, dass die vom Kläger als Alternative vorgeschlagene und artenschutzrechtlich untersuchte Ostumfahrung der E1. den Verkehrsbedürfnissen der Planung, nämlich einer Entlastung der Ortsdurchfahrt von E. unter Berücksichtigung einer späteren Realisierung des O4. und der Fortführung der B 474 n bis zur A 2 hinreichend Rechnung trägt", brauchte der Senat auf Grund der ihm obliegenden Amtsermittlung nicht weiter nachzugehen. Von einer Beweiserhebung konnte der Senat vielmehr gemäß den §§ 98 VwGO, 173 Satz 1 VwGO i. V. m. den §§ 404 Abs. 1, 412 Abs. 1 ZPO nach Ermessen absehen. Denn die Frage, ob eine Alternativtrasse eine zumutbare Alternative in dem hier in Rede stehenden Sinn darstellt, ist letztlich eine aus der Gesamtschau aller Erkenntnisse zu treffende Bewertung. Der Senat sieht sich anhand der bereits vorliegenden Planunterlagen, gutachterlichen Stellungnahmen und auch der Darlegungen des Klägers als hinreichend sachkundig, um ohne eine weitere Aufklärung die Alternativenfrage zu beurteilen.
445ee) Nicht beeinträchtigte Vögel oder nicht planungsrelevante Vogelarten
446Bestimmte planungsrelevante Vogelarten wurden im Untersuchungsraum nur gelegentlich gesichtet, ein Vorkommen nur unsicher vermutet oder aber sie werden in ihren Habitaten nicht oder in nicht relevanter Weise beeinträchtigt. Eine eingehende Prüfung der Zugriffsverbote war insoweit entbehrlich bzw. Verstöße gegen § 44 Abs. 1 BNatSchG konnten daher nach fachgutachterlicher Einschätzung mit Blick auf die planfestgestellten Vermeidungsmaßnahmen auch insoweit zu Recht ausgeschlossen werden.
447Ein Kollisionsrisiko wird für die nicht planungsrelevanten und als Gebäudebrüter, Gehölzbrüter oder Offenlandarten und wassergebundene Vogelarten sowie für Nahrungsgäste bzw. Rastvögel eingestuften Vogelarten von den Fachgutachtern zwar nicht ausgeschlossen, aber nicht als signifikant erhöht eingestuft. Soweit einzelne Vogelarten betriebsbedingte Gefahren zu befürchten hätten, kommen ihnen die vorstehend beschriebenen Vermeidungsmaßnahmen zu Gute (vgl. Artenschutzrechtlicher Fachbeitrag Januar 2010, Unterlage 13.0.5 EPB, BA 44, S. 47 - 53).
448Im Übrigen kommen auch insoweit die speziell zu Gunsten anderer Vogelarten planfestgestellten Vermeidungsmaßnahmen zum Tragen. Dies gilt etwa für die folgenden Vogelarten: Baumfalke, Dohle, Graureiher, Grünspecht, Habicht, Kleinspecht, Kormoran, Mauersegler, Mäusebussard, Mehlschwalbe, Mittelspecht, Rauchschwalbe, Rohrweihe, Schwarzspecht, Sperber, Teichhuhn, Turmfalke, Turteltaube, Wanderfalke und Wespenbussard (vgl. Artenschutzrechtlicher Fachbeitrag Januar 2010, Unterlage 13.0.5 EPB, BA 44, S. 53 ff. und Anhang II, S. 12 ff.).
449ff) Weitere Beweisanregungen
450(1) Unter Berücksichtigung des vorstehend bereits zu den Fragen einer hinreichenden Bestandsaufnahme und zu den Verboten des § 44 Abs. 1 BNatSchG 2009 Ausgeführten war die weitere Beweisanregung des Klägers - nur schriftsätzlich formulierter Beweisantrag zu 5. (vgl. Bl. 234 f. GA) - nicht aufzugreifen. Hiermit sah es der Kläger als klärungsbedürftig an, durch Einholung eines Sachverständigengutachtens hinsichtlich der dort näher genannten Vogelarten Beweis darüber zu erheben, welche artenschutzrechtlichen Verbotstatbestände im geplanten Trassenverlauf außerhalb der "E1. " für die europäischen Vogelarten und die dort vorkommenden Arten nach Anhang IV der FFH-Richtlinie nach den in den Gutachten T. Umweltplanung dargelegten Maßstäben erfüllt werden.
451Hierbei handelt es sich zum Teil um einen Ausforschungsbeweisantrag, wie bereits die Formulierung, "welche artenschutzrechtlichen Verbotstatbestände .... erfüllt werden", zeigt. Es fehlt an einer genauen Spezifizierung einzelner Verbotstatbestände und der Erläuterung, bei welcher Vogelart welcher Verbotstatbestand verwirklicht sein soll. So wird vielmehr pauschal "ins Blaue hinein" eine (nochmalige) Überprüfung sämtlicher Verbotstatbestände in Relation zu jeder der genannten Vogelarten verlangt. Zudem besteht nach den fachgutachterlichen Feststellungen im Planfeststellungsverfahren und selbst nach dem Gutachten T. 2009 bei manchen Vogelarten, die nur als Gebäudebrüter oder als vereinzelte, zudem nur potentielle Nahrungsgäste vorkommen, keine auch nur annähernde Wahrscheinlichkeit für die Verwirklichung des Störungs- oder Zerstörungsverbots. Im Übrigen trifft die Behauptung des Klägers, es fehle "eine vergleichbare Beurteilung ... für die Streckenabschnitte außerhalb der E1. ", nicht zu. Der Bestand der Avifauna ist von den Fachgutachtern des Vorhabenträgers auch für Bereiche außerhalb des Waldgebiets "Die E1. " hinreichend erfasst worden (vgl. etwa Bestandskartierung im Anhang zur Avifaunistischen Kartierung und Artenschutzrechtliche Untersuchung 2006, Unterlage 13.0.3 I, BA 5; Karte 1 des Anhangs III des Artenschutzrechtlichen Fachbeitrags 2010, Unterlage 13.0.5 EPB, BA 44).
452Darüber hinaus war der Senat auch nach Ermessen gemäß den §§ 98, 173 Satz 1 VwGO i. V. m. den §§ 404 Abs. 1, 412 Abs. 1 ZPO befugt, von der Einholung eines Sachverständigengutachten abzusehen. Neben den vom Vorhabenträger eingeholten Fachgutachten hat der Kläger selbst bereits drei weitere Gutachten (T. 2009, 2011 und 2012) vorgelegt, die sich zu der Verwirklichung artenschutzrechtlicher Verbotstatbestände zu Lasten der Avifauna außerhalb des Waldgebiets "Die E1. " verhalten. Der Senat sah sich daher auf Grund seiner Aufklärungspflicht nicht gehalten, noch ein weiteres Gutachten einzuholen.
453(2) Gleiches gilt hinsichtlich des ebenfalls nur schriftsätzlich angekündigten Beweisantrages zu 6. (Bl. 235 GA), mit dem der Kläger die Einholung eines Sachverständigengutachtens dazu begehrt, dass die "Habitatqualität des Waldgebietes `Die E1. ` von den dort nachgewiesenen Vogelarten und Fledermausarten bereits bis an die Kapitätsgrenzen der Habitate ausgeschöpft ist, so dass ein Ausweichen der Arten nicht möglich ist und deshalb weder die Funktion beeinträchtigter Lebensstätten bei Beeinträchtigungen gewahrt bleibt noch die erfolgreiche Installation von vorgezogenen Ausgleichsmaßnahmen möglich ist". Auch insoweit handelt es sich um einen Ausforschungsbeweis, weil nicht substantiiert dargelegt wird, welche Fledermaus- bzw. Vogelarten im Einzelnen betroffen und warum im Umfeld einer Beeinträchtigung keine freien Habitate vorhanden sein sollen. Vor allem fehlt es auch, worauf der Senat bereits hingewiesen hat, an einer hinreichend dezidierten Auseinandersetzung mit der von den Fachgutachtern des Vorhabenträgers bejahten Wirksamkeit der planfestgestellten vorgezogenen Ausgleichsmaßnahmen. Mit Blick auf die bereits vorliegenden Gutachten konnte der Senat darüber hinaus auch nach Ermessen von einer Beweiserhebung absehen.
454c) Kammmolch
455Der Kammmolch gehört als Amphibie zu den streng zu schützenden Tierarten nach dem Anhang IV der FFH-Richtlinie.
456Ein Vorkommen des Kammmolches - schon gar als Population - kann im Wirkungsraum des Vorhabens nach den vorliegenden Erkenntnissen mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit ausgeschlossen werden. Die eigenen, nach dem weiter oben Ausgeführten auch ausreichenden Bestandserfassungen der Fachgutachter des Vorhabenträgers haben zu keinem belastbaren Beweis für ein Vorkommen der Art geführt. Der einzige Hinweis ist eine mündliche Mitteilung des Revierförsters aus dem Jahr 2007, wonach der Kammmolch zeitweise in Bombentrichtern im westlichen Bereich des Waldgebietes "Die E1. " in einer Entfernung von 400 m zur Trasse gesichtet worden sein soll. Seither, d. h. in den vergangenen fünf Jahren, sind keine konkreten Anhaltspunkte für das Auftreten der Art aktenkundig geworden.
457Sofern in der Planfeststellung gewissermaßen in einer Worst-Case-Betrachtung gleichwohl eine artenschutzrechtliche Prüfung stattgefunden hat, ist mit Blick auf die für Amphibien allgemein vorgesehenen Vermeidungs- und Schutzmaßnahmen kein durchgreifender Verstoß gegen Zugriffsverbote des § 44 Abs. 1 BNatSchG 2009 zu erkennen.
458Möglichen baubedingten Gefahren während der Bauphase wird durch mobile Amphibiensperreinrichtungen im Waldgebiet "Die E1. " beidseits der Trasse und Begehungen Rechnung getragen (PFB B. 5.3.10.3.2, S. 107; vgl. auch Artenschutzrechtlicher Fachbeitrag 2010, Unterlage 13.0.5 EPB, BA 44, S. 20 und 43 f.; Erläuterungsbericht zum landschaftspflegerischen Begleitplan, Unterlage 13.0.1 EPB, BA 44, Maßnahmenblatt A(V7), S. 35).
459Ein signifikant erhöhtes Tötungsrisiko für Kammmolche in ihren Winterquartieren kann gleichfalls ausgeschlossen werden. Es gibt keinen belastbaren Beweis für eine reproduktionsfähige Kammmolchpopulation. Es ist zwar darauf hingewiesen worden, dass der Kammmolch beim Aufsuchen der Winterlebensräume maximale Wanderstrecken von über 1.000 m zurücklegen kann.
460Vgl. LANUV, www.naturschutzfachinformations-systeme-nrw.de/ffh-arten/de/arten/gruppe /amph_rept, Stichwort: Kammmolch.
461Von einer solchen maximalen Wanderstrecke kann im vorliegenden Fall aber nicht ausgegangen werden. Die Fachgutachter des Vorhabenträgers haben unter Bezugnahme auf andere fachwissenschaftliche Grundlagen ausgeführt, dass bei der Art Kammmolch ein deutlicher Vorkommensschwerpunkt bis in einer Entfernung von 80 m vom Laichgewässer festgestellt worden sei, nur wenige Tiere seien in einer Entfernung zwischen 80 m und 100 m registriert sowie in einer Entfernung von 110 m bis 240 m keine Individuen mehr beobachtet worden (vgl. Artenschutzrechtlicher Fachbeitrag 2010, Unterlage 13.0.5 EPB, BA 44, S. 43). Hiernach ist die Annahme gerechtfertigt, dass der Kammmolch für den unwahrscheinlichen Fall, dass er überhaupt vorkommt, sich auf Grund der naturräumlichen Gegebenheiten im vorliegenden Fall eher standorttreu verhält und auch seine Winterquartiere jedenfalls nicht bis zur Trasse ausdehnt.
462Die weitere planfestgestellte Regelung: "Ggf. auftretende Exemplare werden abgesammelt und in die bestehenden Gewässerlebensräume der Art (Bombentrichter im westlichen Teil der E1. ) überführt", ist zwar mit Blick auf das Fangverbot aus § 44 Abs. 1 Nr. 1 BNatSchG 2009 nicht unproblematisch.
463Vgl. BVerwG, Urteil vom 14. Juli 2011 - 9 A 12.10 -, BVerwGE 140, 149 (169 f.).
464Da ein gesichertes Vorkommen des Kammmolches im Waldgebiet "Die E1. " allerdings ausgeschlossen erscheint, geht diese Regelung ins Leere, jedenfalls wäre auf Grund der bereits erörterten objektiven Ausnahmelage die Erteilung einer Ausnahme möglich gewesen.
465Betriebsbedingte Tötungen des Kammmolches auf Grund eines signifikant erhöhten Kollisionsrisikos sind gleichfalls nicht zu gewärtigen. Bereits mit der Ursprungsplanung wurden beidseits der B 474n im Bereich des Waldgebiets "Die E1. " Amphibiensperreinrichtungen auf Dauer planfestgestellt (vgl. Unterlage 13.2.3 BA 3, Blatt Nr. 1 und 2), um zu verhindern, dass wandernde Amphibien auf die Straße geraten können, weshalb die Gutachter dies verneinen (vgl. auch Ergänzung zur Artenschutzrechtlichen Untersuchung 2007, Unterlage 13.0.3 I, BA 10, S. 14; Artenschutzrechtlicher Fachbeitrag 2010, Unterlage 13.0.5 EPB, BA 44, S. 43). Entgegen der Auffassung des Klägers stellen die Amphibiensperreinrichtungen sicher, dass auch keine Jungtiere der Art Kammmolch - so welche im Zeitpunkt der Inbetriebnahme der Straße existieren sollten - diese Sperren überwinden, mögen sie auch nach Angaben des Klägers "gute Kletterer" sein (vgl. Gutachten T. 2012, S. 41). Die Oberkante der Sperren ist nämlich mit einem Überkletterschutz zu versehen (vgl. Erläuterungsbericht zum landschaftspflegerischen Begleitplan, Unterlage 13.0.1 EPB, BA 44, Maßnahmenblatt A(V7), S. 35).
466Die Verwirklichung der Verbotstatbestände des § 44 Abs. 1 Nr. 2 und 3 BNatSchG 2009 scheidet ebenfalls aus. Ein vorhabenbedingter Verlust von Landlebensräumen als Ruhestätten des Kammmolches durch den Wegfall von Waldflächen des Waldgebietes "Die E1. " wird von den Gutachtern nicht als wesentlich bewertet, weil nach ihrer auf weiteren Untersuchungen basierenden Einschätzung die Landhabitate nahe bei den Laichgewässern liegen und in einer Entfernung zwischen 110 m bis 240 m keine Individuen mehr beobachtet wurden, (vgl. Artenschutzrechtlicher Fachbeitrag 2010, Unterlage 13.0.5 EPB, BA 44, S. 42 f., und Anhang II, S. 10).
467Soweit im Bereich zwischen Alter und Neuer Fahrt des E3. -F1. -Kanals ein Einzelfund des Kammmolches festgestellt werden konnte, haben die Gutachter eine funktionale Beziehung über die Alte Fahrt hin zur Trasse als ausgeschlossen angesehen und trassennahen Flächen westlich der Alten Fahrt als Landlebensräumen keine Bedeutung beigemessen (vgl. Ergänzende Prüfung zur FFH-Verträglichkeit 2010, Unterlage 13.0.6, BA 44, S. 9, und Karte in Anlage).
468Die weiteren Einwände des Klägers (vgl. Gutachten T. 2012, S. 40 ff.) rechtfertigen keine andere Beurteilung. Sofern er Tötungen infolge der Baufeldfreimachung wegen des Vorhandenseins von Kleingewässern anspricht, "die womöglich vom Kammmolch als Laichgewässer genutzt werden", bleibt er über Mutmaßungen hinaus den Ansatz eines Beleges schuldig, warum entgegen aller übrigen Erkenntnisse der Kammmolch im unmittelbaren Umfeld der Trasse vorkommen sollte. Insoweit gehen auch seine Angriffe gegen die Vermeidungsmaßnahmen fehl, weil diese nur rein vorsorglich planfestgestellt wurden, um auch das letzte Restrisiko auszuschalten.
469Mit Blick auf das vorstehend Dargelegte unterliegt keinen Bedenken, dass die als vorgezogene Schutzmaßnahme - Maßnahme A (vA1) - im Planfeststellungsbeschluss vom 31. März 2009 festgesetzte vorgezogene Ausgleichsmaßnahme der Entwicklung eines Biotopkomplexes am südöstlichen Bauende (PFB B. 5.3.10.3.2, S. 106) ohne eine inhaltliche Änderung jedenfalls nicht mehr vorgezogen wird, sondern "nur" noch als Kohärenzmaßnahme erhalten bleibt (vgl. EPB B. 8. b), S. 30; Erläuterungsbericht, Unterlage 1 EPB, BA 44, S. 27 f.; Maßnahmenübersichtsplan 1:25.000, Unterlage 13.2.1 EPB, BA 44). Entgegen der Auffassung des Klägers (Gutachten T. 2012, S. 60 f.) kommt es nach der (Neu-)Bewertung artenschutzrechtlicher Verbotstatbestände in Bezug auf den Kammmolch gerade nicht zu einem vorhabenbedingten Verstoß gegen die Zugriffsverbote.
470d) National geschützte Arten
471Die Einwände des Klägers, national geschützte Arten seien bei der Planung nicht hinreichend berücksichtigt worden (vgl. etwa Gutachten T. 2012, S. 55 f.), greifen nicht durch. Sie sind bereits nicht substantiiert genug, um ihnen weiter nachzugehen. Die bloße Behauptung, "wichtige Artengruppen", wie "beispielsweise die artenreiche Gruppe der Wildbienen, Bockkäfer und Prachtkäfer" seien nicht berücksichtigt worden, reicht hierzu nicht aus. Über allgemein-biologische Erwägungen zu möglichen Biotopen geschützter Arten und deren Störungen im Allgemeinen werden keine konkreten Anhaltspunkte aufgezeigt, welche bestimmte Art an welcher genauen Stelle vorkommt und weshalb sie vom dem Vorhaben beeinträchtigt werden kann. In der Planfeststellung lagen nach dem dort berücksichtigten Quellenmaterial und der erfolgten Biotopkartierung keine konkreten Hinweise für vertiefte Untersuchungen vor (vgl. auch G. & T1. , Stellungnahme 2012, BA 50, Anlage 2, S. 26).
4725. Eingriffsregelung
473Defizite bei der Abarbeitung der Eingriffsregelung (§ 34 BNatSchG 2009) sind nicht zu erkennen. Das im Landschaftspflegerischen Begleitplan vorgesehene Ausgleichs- und Ersatzkonzept (vgl. insbesondere die Erläuterungsberichte zum Landschaftspflegerischen Begleitplan, Deckblatt I, Unterlage 13.0.1 I, BA 5, S. 7 ff., und Unterlage 13.0.1 EPB, BA 44, S. 1 ff.) berücksichtigt die Belange des Naturhaushaltes und des Landschaftsbildes im Allgemeinen sowie mit Blick auf die vorgesehenen artenschutzrechtlichen Vermeidungs-, Minderungs- und Schutzmaßnahmen die Fauna im Besonderen. Soweit der Kläger bei einzelnen Maßnahmen Mängel rügt, ist hierauf bereits weiter oben an der jeweiligen Stelle eingegangen worden.
4746. Fehlerfolgenregelung nach § 17e Abs. 6 Satz 2 FStrG
475Die vom Kläger beantragte Aufhebung des angefochtenen Planfeststellungsbeschlusses in der Fassung seiner nachträglichen Ergänzungen oder die Feststellung seiner Rechtswidrigkeit und Nichtvollziehbarkeit wäre zudem nach § 17e Abs. 6 Satz 2 FStrG nicht gerechtfertigt. Einzelne möglicherweise gegebene Fehler in der artenschutzrechtlichen Prüfung würden die Ausgewogenheit der Gesamtplanung nicht in Frage stellen und könnten durch schlichte Planergänzung, etwa um zusätzliche Vermeidungs- und Ausgleichsmaßnahmen, behoben werden. Dies gilt auch bei der Klage eines anerkannten Naturschutzvereins. Dieser ist nämlich zur Erhebung einer Verpflichtungsklage auf Planergänzung befugt.
476Vgl. etwa BVerwG, Urteil vom 9. Juni 2006 - 9 A 11.03 -, BVerwGE 121, 72 (80 ff.); Storost, Artenschutz in der Fachplanung, DVBl. 2012, 737 (745), m. w. N.
477Einen entsprechenden Verpflichtungsantrag hat der Kläger aber nicht, auch nicht hilfsweise, gestellt. Ein erforderlicher Antrag auf Planergänzung ist in einem Planaufhebungsantrag indessen nicht inzident (als Minus) enthalten, sondern muss zumindest hilfsweise gestellt werden.
478Vgl. BVerwG, Beschluss vom 10. Juli 1995 - 4 B 94.95 -, Buchholz 407.4 § 17 FStrG Nr. 103, S. 45 f., und Urteil vom 18. April 1996 - 11 A 86.95 -, BVerwGE 101, 73 (84 f.).
479V. Planerische Abwägung
480Der angefochtene Planfeststellungsbeschluss in der Gestalt des Planergänzungsbeschlusses genügt auch dem in § 17 Satz 2 FStrG normierten Gebot, bei der Planfeststellung die von dem Vorhaben berührten öffentlichen und privaten Belange einschließlich der Umweltverträglichkeit im Rahmen der Abwägung zu berücksichtigen (fachplanerisches Abwägungsgebot). Den vom Kläger dagegen im Klageverfahren geltend gemachten Einwänden kann nicht gefolgt werden.
4811. Abschnittsbildung
482Der Kläger macht einen Verstoß gegen das Abwägungsgebot mit der Rüge geltend, die Abschnittsbildung sei unzulässig, weil die Gesamttrasse der B 474n im Raum E. /X1. willkürlich in einzelne Abschnitte zerlegt worden sei mit der Folge einer fehlerhaften Abwägung zum Schaden von Natur und Umwelt. Hiermit greift der Kläger seine bereits im Anhörungsverfahren mit Schreiben vom 31. Dezember 2005 artikulierten und daher nicht präkludierten Einwendungen auf.
483Soweit der Kläger eine fehlerhafte Abschnittsbildung mit Rücksicht auf den eingeschränkten Umfang der Prüfung einer Vereinbarkeit des Vorhabens mit naturschutz- bzw. umweltschutzrechtlichen Bestimmungen rügen kann,
484vgl. zur Variantenprüfung auf eine Vereinsklage: BVerwG, Urteil vom 9. Juni 2004 - 9 A 11.03 -, juris, Rn. 73 ff. (insoweit nicht in BVerwGE 121, 72, abgedruckt),
485ist die Planung der Ortsumgehung E. ohne gleichzeitige Planung der Weiterführung in südlicher Richtung als Ortsumgehung X1. abwägungsrechtlich nicht als fehlerhaft zu bewerten. Es ist nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts durchaus möglich, den FFH-Gebietsschutz - unbeschadet dessen, ob der Kläger mit Einwendungen zum Schutz von Lebensraumtypen nicht präkludiert ist - mit einer abschnittsweisen Planung in Einklang zu bringen.
486Die Rechtsfigur der Abschnittsbildung bei der Planung von Verkehrswegen stellt eine richterrechtlich anerkannte Ausprägung des fachplanerischen Abwägungsgebots dar. Ihr liegt die Erwägung zugrunde, dass angesichts vielfältiger Schwierigkeiten, die mit einer detaillierten Streckenplanung verbunden sind, die Planungsträger ein planerisches Gesamtkonzept häufig nur in Teilabschnitten verwirklichen können. Dementsprechend ist die Aufspaltung eines Gesamtvorhabens in Teilabschnitte grundsätzlich zulässig. Sie stellt sich als ein Instrument der planerischen Problembewältigung dar. Die Teilplanung darf sich gerade deswegen allerdings nicht soweit verselbstständigen, dass von der Gesamtplanung ausgelöste Probleme voraussichtlich unbewältigt bleiben. Dass die Folgen für die weitere Planung in den Blick genommen werden müssen, läuft aber nicht darauf hinaus, dass bereits im Rahmen der Planfeststellung für einen Teilabschnitt mit derselben Prüfungsintensität der Frage nach den Auswirkungen auf nachfolgende Planabschnitte oder gar auf das Gesamtvorhaben nachzugehen wäre. Andernfalls würden die Vorteile, die eine Abschnittsbildung im Interesse nicht nur einer praktikablen und effektiv handhabbaren, sondern auch einer leichter überschaubaren Planung rechtfertigen, wieder zunichte gemacht. Erforderlich, aber auch ausreichend ist eine Vorausschau auf nachfolgende Abschnitte nach der Art eines (abwägungsbegrenzenden) "vorläufigen positiven Gesamturteils". Eine Prognose für die nachfolgenden Abschnitte muss ergeben, dass der Verwirklichung des Vorhabens keine von vornherein unüberwindlichen Hindernisse entgegenstehen.
487Vgl. hierzu und zu Folgendem etwa BVerwG, Beschluss vom 23. November 2007 - 9 B 38.07 -, Buchholz 406.400 § 61 BNatSchG 2002 Nr. 7, S. 7 ff., m. w. N.
488Es mag sein, dass es bei der Weiterführung der B 474n als Ortsumgehung X1. auf Grund einer Verkehrszunahme auch auf der B 235 in Höhe der Überquerung der Lippe zu einer Erhöhung des Schadstoffbelastung der Luft und damit möglicherweise zu einer Beeinträchtigung des FFH-Gebiets "M. " kommen kann. Diese Frage mag die Prognose der Realisierungsfähigkeit des Gesamtvorhabens erschweren. Dies zwingt jedoch nicht dazu, auf das planerische Instrument einer Abschnittsbildung zu verzichten, wenn in einem Folgeabschnitt voraussichtlich eine FFH-Verträglichkeitsprüfung stattfinden muss. Aus dem gleichen Grunde ist auch nicht zu fordern, dass die Prüfungsintensität hinsichtlich eines späteren Abschnitts, in dem der Habitatschutz zum Tragen kommen kann, soweit gesteigert wird, dass kein Prognoserisiko verbleibt; denn dies würde auf einen Verzicht auf die mit der Abschnittsbildung angestrebten Vorteile mit der Folge hinauslaufen, dass dieses Instrument der Problembewältigung bei Fallgestaltungen dieser Art faktisch unbrauchbar wird.
489Selbst wenn sich bei der Planung des Folgeabschnitts der B 474n eine erhebliche Beeinträchtigung des FFH-Gebiets "M. " herausstellen sollte, könnte der Vorhabenträger versuchen, durch ein geeignetes Risikomanagement den Eintritt eines ökologischen Schadens wirksam zu verhindern. Zudem kann ein Straßenbauvorhaben, das diese Prüfschwelle nicht überwindet, dann noch immer aufgrund einer Abweichungsprüfung die Zulassungsvoraussetzungen erfüllen.
490Das Entstehen eines unzulässigen Planungstorsos ist ebenso wenig zu befürchten. Unabhängig davon, ob die Weiterführung der B 474n in südlicher Richtung bis zur A 2 als westliche Ortsumgehung von X1. realisiert wird, ist der hier planfestgestellte Abschnitt mit seinen Anschlüssen an die B 235 im Norden und an die L 609 im Süden formal selbständig und besitzt als Ortsumgehung von E. einen eigenen Verkehrswert.
4912. Variantenwahl
492Der Kläger kann unter dem Blickwinkel der allgemeinen fachplanerischen Abwägung (§ 17 Satz 2 FStrG) ebenso wenig mit seinen bereits im Anhörungsverfahren angelegten Einwänden gegen die aus seiner Sicht fehlerhafte Variantenprüfung durchdringen. Abgesehen von den bereits zur artenschutzrechtlichen Abweichungsprüfung dargelegten Ausführungen hat der Senat hierbei noch Folgendes erwogen:
493Die Auswahl unter verschiedenen in Frage kommenden Trassenvarianten ist ungeachtet der hierbei zu beachtenden, rechtlich zwingenden Vorgaben nur einer begrenzten gerichtlichen Kontrolle auf erhebliche Abwägungsmängel hin (§ 17e Abs. 6 Satz 1 FStrG) zugänglich. Eine Planfeststellungsbehörde handelt nicht schon dann abwägungsfehlerhaft, wenn eine von ihr verworfene Trassenführung ebenfalls mit guten Gründen vertretbar gewesen wäre. Es ist nicht Aufgabe des Gerichts, durch eigene Ermittlungen ersatzweise zu planen und sich hierbei gar von Erwägungen einer "besseren" Planung leiten zu lassen. Die Grenzen der planerischen Gestaltungsfreiheit bei der Auswahl zwischen verschiedenen Trassenvarianten sind erst dann überschritten, wenn eine andere als die gewählte Linienführung sich unter Berücksichtigung aller abwägungserheblichen Belange eindeutig als die bessere, weil öffentliche und private Belange insgesamt schonendere darstellen würde, wenn sich mit anderen Worten diese Lösung der Behörde hätte aufdrängen müssen. Trassenvarianten, die sich auf der Grundlage einer Grobanalyse als weniger geeignet erweisen, können schon in einem früheren Verfahrensstadium oder auf vorangegangenen Planungsebenen ausgeschieden werden.
494Vgl. etwa BVerwG, Urteil vom 9. Juni 2004 - 9 A 11.03 -, Buchholz 406.400 § 61 BNatSchG 2002 Nr. 5, S. 41, m. w. N. (insoweit nicht abgedruckt in BVerwGE 121, 72).
495Dabei ist die Wahl der planfestgestellten Variante V 3.1 neu (optimiert) im Verhältnis zu einer weiter östlich oder westlich verlaufenden Variante nicht am Vermeidungsgebot, sondern allein am fachplanungsrechtlichen Abwägungsgebot zu messen. Das Vermeidungsgebot richtet sich nämlich nur auf die Ausgestaltung des Vorhabens an Ort und Stelle. Das bringt der hier maßgebliche § 15 Abs. 1 Satz 2 BNatSchG 2009 schon durch seinen Wortlaut ("am gleichen Ort") zum Ausdruck. Das Vermeidungsgebot richtet sich nicht gegen den Eingriff als solchen, sondern nur gegen mit ihm verbundene Beeinträchtigungen. Deshalb wird die Trassenwahl allein durch das Abwägungsgebot gesteuert.
496Vgl. BVerwG, Urteil vom 14. Juli 2011 - 9 A 12.10 -, BVerwGE 140, 149 (177 f.).
497Nach diesen Grundsätzen ist die Trassenwahl der Planfeststellungsbehörde nicht zu beanstanden. Sie hat im Planfeststellungsbeschluss vom 31. März 2009 auf der Grundlage der Vorüberlegungen aus der Umweltverträglichkeitsstudie und einer weitergehenden Prüfung in der Entwurfsplanung mehrere Varianten untersucht (PFB B. 5.3.3, S. 68 ff.). Die Prüfung erfolgte zunächst auch unter Berücksichtigung einer möglichen Fortführung der B 474n in südlicher Richtung als Ortsumgehung X1. (Variantenplan PFB, S. 70) und hat sich dann auf die eigentliche östliche Ortsumgehung E. mit Anschlüssen an die B 235 im Norden und an die L 609 im Süden konzentriert (Variantenplan PFB, S. 71). Bereits im Zuge dieser Prüfung wurde deutlich, dass keine der Varianten ohne Konflikte insbesondere mit naturschutzrechtlichen Belangen wird realisiert werden können. Die Variante 0 durchschneidet ebenso wie die weiter westlich verlaufende Variante V 3.1 (optimiert) ebenfalls das Waldgebiet "Die E1. ". Die verbliebenden Varianten 3.1 (neu) und Bm verlaufen im Wesentlichen deckungsgleich, berühren zwar auch das Waldgebiet, allerdings in einem geringeren Maße.
498Die Planfeststellungsbehörde hat diese Variantendiskussion anlässlich des Erlasses des Planergänzungsbeschlusses nochmals einer eingehenden Prüfung unterzogen, insbesondere unter einem allgemeinen naturschutzrechtlichen und einem artenschutzrechtlichen Blickwinkel im Besonderen (EPB B. 7., S. 20 ff.; Variantenplan EPB, S. 22). Diese Überprüfung hat erneut keine eindeutigen Vorzüge einer anderen Trassenführung aufzuzeigen vermocht. Die nachvollziehbaren und nicht zu beanstandenden Erwägungen der Planfeststellungsbehörde halten einer gerichtlichen Kontrolle stand. Auch bei nochmaliger Berücksichtigung der Angaben des Klägers zu vermeintlichen Alternativtrassen einer östlichen Umfahrung des Waldgebietes "Die E1. " oder einer westlichen Streckenführung ist nicht ersichtlich, dass sich eine dieser Varianten im Sinne der vorstehend zitierten höchstrichterlichen Rechtsprechung unter Berücksichtigung aller abwägungserheblichen Belange eindeutig als die bessere, weil öffentliche und private Belange insgesamt schonendere, darstellen würde und sich diese Lösung der Behörde also hätte aufdrängen müssen. Wegen weiterer Einzelheiten nimmt der Senat zur Vermeidung von Wiederholungen Bezug auf das weiter oben Ausgeführte betreffend die Rechtmäßigkeit der Alternativenprüfung im Rahmen der artenschutzrechtlichen Ausnahmeerteilung.
499Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO.
500Der Ausspruch über die vorläufige Vollstreckbarkeit der Kostenentscheidung folgt aus den §§ 167 VwGO, 708 Nr. 10, 711 Satz 1 ZPO.
501Die Revision ist nicht zuzulassen, weil die Voraussetzungen des § 132 Abs. 2 VwGO nicht vorliegen.