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Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Köln vom 26. Oktober 2010 wird zurückgewiesen.
Die Klägerin trägt die Kosten des Berufungsverfahrens.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand:
2Die Klägerin begehrt von der Beklagten die Erstattung von Zahlungen an die Träger der gesetzlichen Rentenversicherung. Mit diesen Zahlungen hatte sie Beamte, die nach der Privatisierung der Deutschen Bundespost zunächst bei ihr weiterbeschäftigt worden waren, zwischen 1995 und 2006 jedoch ohne Versorgungsansprüche aus dem Beamtenverhältnis ausgeschieden waren, in der staatlichen Rentenversicherung nachversichert.
3Die Klägerin hat am 27. März 2007 gegen den Bundes-Pensionsservice für Post - und Telekommunikation e.V. Klage erhoben, mit der sie die Erstattung eines Nachversicherungsaufwandes für 8.046 aus dem Beamtenverhältnis ausgeschiedene Postbeamte von 318.490.910,08 Euro nebst Zinsen in Höhe von 8% -Punkten über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit begehrt hat.
4Während des Klageverfahrens haben sich die Beteiligten geeinigt, das Verfahren zunächst nur hinsichtlich sechs im Einzelnen aufgeführter Nachversicherungsfälle durchzuführen. Hinsichtlich der übrigen Fälle hat das Verwaltungsgericht das Verfahren abgetrennt (22 K 4710/08 VG Köln) und zum Ruhen gebracht.
5Zur Begründung ihrer Klage hat die Klägerin geltend gemacht:
6Die Postbeamtenversorgungskasse sei ihr zur Erstattung der Nachversicherungsbeiträge verpflichtet. Grundlage hierfür sei ein öffentlich-rechtlicher Erstattungsanspruch. Die Postbeamtenversorgungskasse habe dadurch einen ungerechtfertigten Vermögensvorteil erlangt, dass sie ohne eigene Leistung von den Versorgungslasten für die ausgeschiedenen Beamten befreit sei. Sie, die Klägerin, sei demgegenüber zusätzlich zu den Beiträgen, die sie vor dem Ausscheiden der Beamten für deren beamtenrechtliche Versorgung habe leisten müssen, auch noch mit den Kosten der Nachversicherung belastet.
7Das Gesetz zum Personalrecht der Beschäftigten der früheren Deutschen Bundespost (Postpersonalrechtsgesetz - PostPersRG -) enthalte keine ausdrückliche Regelung, wer im Innenverhältnis die Kosten der realen Nachversicherung zu tragen habe. Es bestehe kein Rechtsgrund für die Befreiung der Postbeamtenversorgungskasse von der Erfüllung der beamtenrechtlichen Versorgungsansprüche. Im Verhältnis zur Beklagten begründe § 181 Abs. 5 SGB VI keine Verpflichtung zur Übernahme der Kosten der Nachversicherung. Ein Rechtsgrund lasse sich auch nicht dem § 2 Abs. 3 Satz 5 PostPersRG entnehmen. Dieser enthalte Kostentragungsregelungen allein im Verhältnis zum Bund. § 18 PostPersRG rechtfertige ebenso wenig die Verpflichtung zur Übernahme der Kosten. Auf die sich in den Gesetzesmaterialien benannte Zwecksetzung, die Postnachfolgeunternehmen wirtschaftlich zu entlasten, könne nicht abgestellt werden. Das Problem der Doppelbelastung habe sich nach dem ursprünglichen Entwurf des Gesetzes zur Neuordnung des Postwesens und der Telekommunikation (Postneuordnungsgesetz - PTNeuOG -) nicht gestellt, weil die Errichtung einer Postbeamtenversorgungskasse mit einer entsprechenden Beitragspflicht der Postnachfolgeunternehmen hierin nicht enthalten gewesen sei.
8Gegen ihre Kostentragungspflicht sprächen auch systematische Gesichtspunkte. Die Altersvorsorge der Beamten sei nach § 15 PostPersRG ungeachtet der rechtlichen Verpflichtungen des Bundes, für seine Beamten zu sorgen, Aufgabe der Postbeamtenversorgungskasse. Für die Altersversorgung hätten die Postnachfolgeunternehmen nach Maßgabe des § 16 PostPersRG einen abschließend bestimmten Beitrag zu leisten. Sie, die Klägerin, sei im Verhältnis zur Postbeamtenversorgungskasse nicht verpflichtet, weitere Aufwendungen für die Nachversicherung in der gesetzlichen Rentenversicherung zu tragen. Die Beschränkung der Beitragspflicht nach § 16 Abs. 1 PostPersRG gelte im Hinblick auf den Sinn und Zweck der Einrichtung der Postbeamtenversorgungskasse auch für die von ihr durchgeführte Nachversicherung in der gesetzlichen Rentenversicherung. Die in § 16 PostPersRG genannten Beträge seien vom Gesetzgeber als Höchstbelastung anerkannt worden.
9Die Kostenerstattung sei überdies verfassungsrechtlich geboten. Die Belastung der Klägerin mit Nachversicherungsbeiträgen für ausscheidende Beamte sei verfassungswidrig. Für die Kostentragung gelte der Grundsatz des Vorbehalts des Gesetzes. Für ihre Kostentragung fehle es an einer gesetzlichen Grundlage. Die Belastung mit Nachversicherungskosten bedürfe vor Art. 3 Abs. 1 GG auch einer besonderen verfassungsrechtlichen Rechtfertigung, weil es sich um „nachgeholte“ Sozialversicherungsbeiträge handele. Eine verfassungsrechtlich tragfähige Rechtfertigung ergebe sich nicht aus der sozialversicherungsrechtlichen Arbeitgebereigenschaft gegenüber den ausscheidenden Beamten, weil diese an die besondere Verantwortlichkeit des Arbeitgebers gekoppelt sei. Gegenüber den bei ihr weiterbeschäftigen Beamten treffe sie aber im Hinblick auf die Altersversorgung keine Fürsorgepflicht. Diese sei ihr durch das Beleihungsmodell des § 1 Abs. 1 PostPersRG nicht übertragen worden. Schließlich sei die zusätzliche Belastung mit den Nachversicherungsbeiträgen auch wegen der besonderen Umstände der Privatisierung unvereinbar mit dem Privatisierungsauftrag des Art. 87 f Abs. 2 Satz 1 GG.
10Die Klägerin hat beantragt,
11den Bundes-Pensionsservice für Post und Telekommunikation e.V. als Gesamtschuldner neben der Bundesrepublik Deutschland zu verurteilen, an die Klägerin 625.764,40 Euro nebst Zinsen in Höhe von 8 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen.
12Der Bundes-Pensionsservice für Post und Telekommunikation e.V. hat beantragt,
13die Klage abzuweisen.
14Der Klägerin stehe ihm gegenüber kein Anspruch auf Erstattung der geleisteten Nachversicherungsbeiträge zu. Die rechtlichen Voraussetzungen für einen öffentlich-rechtlichen Erstattungsanspruch lägen nicht vor. Er sei hier allein in der Figur des „Abgeltungsanspruchs“ denkbar. Insofern fehle es aber an einer Vorschrift, die ihm anstelle der Klägerin die Aufgabe der Nachversicherung für ohne Versorgungsansprüche ausscheidende Beamte zuweise. Die Klägerin, wie auch die beiden weiteren Aktiengesellschaften Deutsche Telekom AG und Deutsche Postbank AG, seien gemäß § 2 Abs. 1 Satz 1 1. Halbsatz des Gesetzes zur Umwandlung der Unternehmen der Deutschen Bundespost in die Rechtsform der Aktiengesellschaft - PostUmwG - gesetzliche Rechtsnachfolger des Sondervermögens Deutsche Bundespost. Auf sie seien die im Rahmen der Postreform I gebildeten drei Teilsondervermögen Deutsche Bundespost Postdienst, Deutsche Bundespost Postbank und Deutsche Bundespost Telekom mit allen Rechten, Pflichten und Lasten übergegangen, soweit gemäß § 2 Abs. 1 Satz 1 2. Halbsatz
15PostUmwG keine anderen Regelungen getroffen worden seien. In versorgungsrechtlicher Hinsicht seien solche Sonderregelungen in den §§ 14 ff. PostPersRG und in § 18 PostPersRG enthalten. Mit diesen Regelungen habe der Gesetzgeber den drei Aktiengesellschaften aber keine neuen Verpflichtungen auferlegt, sondern sie von den auf sie als Rechtsnachfolger des Sondervermögens Deutsche Bundespost übergegangenen Pensionsverpflichtungen entlastet und die Nachversicherungspflicht unter bestimmten Voraussetzungen aufgeschoben. Als gesetzliche Nachfolgerin könne die Klägerin den geltend gemachten Ersatzanspruch nicht unter dem Gesichtspunkt eines öffentlich-rechtlichen Erstattungsanspruchs begründen. Es sei allein Sache des Gesetzgebers gewesen, die aus der Sicht der Klägerin unerwünschte Folge der die drei Aktiengesellschaften als gesetzliche Rechtsnachfolgerinnen treffende Nachversicherungspflicht im Wege einer enumerativen Entlastung anderweitig zu regeln. Wie die Klägerin richtig erkannt habe, sei sie im Sinne des § 181 Abs. 5 Satz 1 SGB VI Nachversicherungsschuldnerin. Hierin sei die gesetzliche Grundlage für die Verpflichtung zur Zahlung der Nachversicherungsbeiträge zu sehen.
16Gemäß der in § 15 Abs. 1 PostPersRG gesetzlich definierten Aufgabe dürfe die Postbeamtenversorgungskasse die ihr zur Verfügung stehenden Mittel nicht zur Erfüllung der Klageforderung verwenden. Auch wenn es sich bei der Nachversicherung ausscheidender Beamter um Aufwendungen für deren Altersversorgung handele, obliege der Postbeamtenversorgungskasse nicht die Gewährleistung der Altersversorgung. Sie sei nicht Schuldnerin beamtenrechtlicher Versorgungsansprüche.
17Anders als die Klägerin meine, lasse sich ihre Rechtsauffassung nicht mit der Entstehungsgeschichte des Gesetzes begründen. Die Protokolle der maßgeblichen Beratungen des Ausschusses für Post und Telekommunikation ließen keinen Zweifel daran, dass die Nachversicherung über die Klägerin abzuwickeln sei.
18Die Klägerin sei durch die Nachversicherungspflicht auch nicht doppelt belastet. Die Nachversicherungsverpflichtung stelle eine Altlast dar, die auf die Klägerin im Wege der Gesamtrechtsnachfolge übergegangen sei. Selbst wenn man davon ausgehe, dass die Klage dem Grunde nach gerechtfertigt sei, könne die Argumentation der Klägerin nicht darüber hinwegtäuschen, dass die infolge des Ausscheidens aus dem Unternehmen wegfallenden Unternehmensbeiträge anspruchsmindernd anzurechnen seien.
19Das Verwaltungsgericht Köln hat die Klage durch Urteil vom 26. Oktober 2010 abgewiesen. Die Voraussetzungen für einen öffentlich-rechtlichen Erstattungsanspruch lägen nicht vor. Die von der Klägerin unterstellte Entlastung der Postbeamtenversorgungskasse von zukünftigen Versorgungsleistungen für die ausgeschiedenen Beamten stehe bereits in keinem unmittelbaren kausalen Zusammenhang mit der Belastung der Klägerin durch die Erfüllung der mit dem Ausscheiden verbundenen Nachversicherungspflichten. Der Wegfall von Versorgungslasten für ausscheidende Beamte beruhe allein auf der Beendigung des Beamtenverhältnisses und dem Wegfall der damit verbundenen Versorgungsansprüche. Auch ohne die Erfüllung der Nachversicherungspflicht durch die Postnachfolgeunternehmen hätten ehemalige Beamte keine Ansprüche auf beamtenrechtliche Versorgung. Ansprüche bestünden nur in dem sich daran anschließenden Nachversicherungsverhältnis, an dem aber lediglich der Arbeitgeber, der ausgeschiedene Beamte und der zuständige Rentenversicherungsträger beteiligt seien.
20Die Postbeamtenversorgungskasse habe auch keinen Vermögensvorteil erlangt. Der zwischenzeitliche Wegfall von aktiven bzw. ruhegehaltsfähig beurlaubten Beamten der Postnachfolgeunternehmen führe bereits im Rahmen des § 16 PostPersRG unmittelbar zu einer Beitragsentlastung. Es fehle letztlich jedenfalls an einer ungerechtfertigten Vermögensverschiebung „auf Kosten“ der Klägerin. Aus dem Gesetz ergäben sich keine Anhaltspunkte dafür, dass die Nachversicherungspflichten im Innenverhältnis anders als im Außenverhältnis (§§ 8, 181 SGB VI) hätten geregelt werden sollen.
21Zur Begründung der vom Senat zugelassenen Berufung wiederholt und vertieft die Klägerin ihr bisheriges Vorbringen. Ergänzend trägt sie vor:
22Der rechtliche Ansatz des Verwaltungsgerichts sei unzutreffend. Zu prüfen sei nicht, ob es eine ausdrückliche und unzweideutige gesetzliche Anordnung gebe, wonach die Postbeamtenversorgungskasse die Kosten der Nachversicherung zu tragen habe. Maßgeblich sei vielmehr, ob es eine Bestimmung gebe, die die Vermögensverschiebung zugunsten der Postbeamtenversorgungskasse rechtfertige. Dies sei nicht der Fall.
23Die Kausalität zwischen der Entlastung der Postbeamtenversorgungskasse durch den Wegfall der Versorgungsansprüche einerseits und der Belastung der Klägerin andererseits ergebe sich aus der funktionalen Verknüpfung beider Rechtsfolgen. Durch das Ausscheiden aus dem Beamtenverhältnis verliere der Beamte seine beamtenrechtlichen Versorgungsanwartschaften. An ihre Stelle trete die Versorgungsanwartschaft, die der ausgeschiedene Beamte durch die reale Nachversicherung in der gesetzlichen Rentenversicherung erwerbe. Bei der Nachversicherung handele es sich um eine rückwirkende Altersversorgung durch den Dienstherrn, die an die Stelle der erloschenen beamtenrechtlichen Versorgungsanwartschaft trete. Für den Gesetzgeber habe keine Veranlassung bestanden, den gesetzlichen Wegfall der Versorgungsansprüche von der vorherigen Erfüllung der Nachversicherungspflicht abhängig zu machen, da der nachversicherungspflichtige Dienstherr in aller Regel nicht insolvenzfähig sei. Aufgrund des Beleihungsmodells, das anlässlich der Postreform II gewählt worden sei, bestehe hier insoweit eine Sondersituation, als dass das im Außenverhältnis nachversicherungspflichtige Unternehmen insolvenzfähig sei und der Bund gegenüber seinen Beamten einstandspflichtig sei. Es sei rechtlich ausgeschlossen, dass ein Beamter ohne jegliche Versorgungsanwartschaft aus dem Beamtenverhältnis ausscheide.
24Der Vermögensvorteil der Postbeamtenversorgungskasse bestehe darin, dass sie für den ausgeschiedenen Beamten keine Versorgungsansprüche erfüllen müsse. Dadurch reduziere sich die durch § 15 PostPersRG begründete Verpflichtung. Dass dieser Verpflichtung kein Rechtsanspruch des Beamten gegenüberstehe, sei unerheblich. Dass der Wegfall künftiger Versorgungsansprüche zu einer Minderung der Ausgleichspflicht des Bundes nach § 16 Abs. 3 PostPersRG führe, sei unerheblich, weil die Postbeamtenversorgungskasse Aufgaben in eigenem Namen und für eigene Rechnung wahrnehme.
25Die Klägerin beantragt,
26das Urteil des Verwaltungsgerichts Köln vom 26. Oktober 2010 zu ändern und die Beklagte dem erstinstanzlichen Klageantrag entsprechend zu verurteilen.
27Die Beklagte, die seit dem 1. Januar 2013 die Aufgaben der Postbeamtenversorgungskasse wahrnimmt, beantragt,
28die Berufung zurückzuweisen.
29Zur Begründung trägt sie in Ergänzung des bisherigen Vorbringens vor:
30Es fehle an den Voraussetzungen eines Erstattungsanspruchs. Die Klägerin verkenne, dass die Postnachfolgeunternehmen ohne die Unterstützungskassenregelung für sämtliche Pensions- und Beihilfeverpflichtungen der ehemaligen Beamten des Sondervermögens Deutsche Bundespost und der drei Teilsondervermögen wie auch für die der von ihnen weiterbeschäftigen Beamten haften müssten, diese also in weit größerem Umfang belastet wären, als sie dies heute seien. Nur soweit der Gesetzgeber eine Entlastung vorgesehen habe, sei die Klägerin von Altlasten befreit worden. Eine Befreiung der Postnachfolgeunternehmen von der Verpflichtung zur Zahlung von Nachversicherungsbeiträgen habe der Gesetzgeber nicht vorgesehen.
31Den Gesetzesmaterialien ließen sich keine Anhaltspunkte dafür entnehmen, dass die Nachversicherungspflicht im Innenverhältnis anders als im Außenverhältnis habe geregelt werden sollen. § 16 PostPersRG enthalte eine abschließende Regelung, die ausschließlich die Finanzierung der Versorgungs- und Beihilfeleistungen regele. Es könne keine Rede davon sein, dass die Zielsetzung des § 18 PostPersRG überholt sei. Die der Postbeamtenversorgungskasse zugewiesenen Finanzmittel seien Treuhandvermögen. Dass das Treuhandvermögen beim Ausscheiden eines Beamten aus dem Beamtenverhältnis in keiner Weise tangiert werde, sei offenkundig.
32Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts und des Vorbringens der Beteiligten wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und der beigezogenen Verwaltungsvorgänge verwiesen.
33Entscheidungsgründe:
34Der Senat hat das Rubrum auf Beklagtenseite von Amts wegen geändert. Die Beklagte ist gemäß §§ 9, 11 des Gesetzes über die Errichtung einer Bundesanstalt für Post und Telekommunikation Deutsche Bundespost - Bundesanstalt-Postgesetzes - BAPostG - in der Fassung des Art. 2 des Gesetzes zur Neuordnung der Postbeamtenversorgungskasse (PVK NeuG) vom 21. November 2012 (BGBl. I. S. 2299), in Kraft getreten am 1. Januar 2013, in die Rechte und Pflichten des bisherigen Beklagten, des Bundes-Pensions-Service für Post und Telekommunikation e.V., eingetreten und nimmt die Aufgaben der Postbeamtenversorgungskasse wahr.
35Die zulässige Berufung ist unbegründet. Die Entscheidung des Verwaltungsgerichts, die Klägerin könne von der Postbeamtenversorgungskasse nicht die Erstattung der an die Träger der gesetzlichen Rentenversicherung geleisteten Zahlungen für die Nachversicherung beanspruchen, ist nicht zu beanstanden.
36Die Klägerin hat gegen die Beklagte keinen Anspruch auf Erstattung der Kosten der Nachversicherung. Ein solcher - nicht spezialgesetzlich geregelter Anspruch - folgt weder aus der entsprechenden Anwendung der zivilrechtlichen Vorschriften über die Geschäftsführung ohne Auftrag (§§ 683 Satz 1, 670 ff. BGB) (A.) noch liegen die Voraussetzungen eines öffentlich-rechtlichen Erstattungsanspruchs vor (B.).
37A. In der verwaltungsgerichtlichen Rechtsprechung ist geklärt, dass die Regelungen über die Geschäftsführung ohne Auftrag grundsätzlich auch im öffentlichen Recht Anwendung finden können.
38Vgl. BVerwG, Beschluss 3. November 2006 - 5 B 40.06 -, juris, Rn. 3, sowie Urteil vom 28. August 2003 - 4 C 9.02 -, NVwZ-RR 2004, 84 = juris, Rn. 14; OVG NRW, Urteil vom 14. März 2013 - 6 A 1760/11 -, juris, Rn. 36.
39An den Voraussetzungen für einen Aufwendungsersatzanspruch in entsprechender Anwendung der §§ 683 Satz, 670 ff. BGB fehlt es aber schon deshalb, weil die Klägerin mit der Nachversicherung ehemals bei ihr beschäftigter Beamter kein Geschäft der Beklagten besorgt hat.
40Dies wäre nur dann anzunehmen, wenn die Rechtsordnung die Nachversicherung nach Inhalt, Natur und/oder äußerem Erscheinungsbild dem Rechts- und Interessenkreis der Postbeamtenversorgungskasse zuordnen würde.
41Vgl. Sprau, in Palandt, 72. Aufl. 2013, § 677 Rn. 4, m. w. N.
42Das ist nicht der Fall. Es ist weder für das Außen- noch für das Innenverhältnis festzustellen, dass die Nachversicherung dem Aufgabenbereich der Postbeamtenversorgungskasse zuzuordnen ist.
43I. Die Abwicklung der Nachversicherung fällt nach den grundsätzlich maßgeblichen Regelungen des SGB VI in den Zuständigkeitsbereich des Arbeitgebers bzw. des Dienstherrn. Gemäß § 181 Abs. 5 Satz 1 SGB VI hat dieser die für die Nachversicherung anfallenden Beiträge zu tragen. Sie sind unmittelbar an den Träger der Rentenversicherung zu zahlen (§ 185 Abs. 1 Satz 1 SGB VI).
44Die Beteiligten gehen zutreffend davon aus, dass weder die Beklagte in Wahrnehmung ihrer Aufgabe als Postbeamtenversorgungskasse noch ihre Rechtsvorgänger Arbeitgeber bzw. Dienstherr im Sinne des § 181 Abs. 5 Satz 1 SGB VI sind und sie deshalb gegenüber dem Träger der Rentenversicherung auch nicht zur Entrichtung der Nachversicherungsbeiträge verpflichtet sind bzw. waren. Die bei den Aktiengesellschaften beschäftigten Beamten stehen nach § 2 Abs. 3 Satz 1 PostPersRG, das als Art. 4 des PTNeuOG vom 14. September 1994 (BGBl. I. 2325) in Kraft getreten ist, im Dienste des Bundes; sie sind Bundesbeamte. § 1 Abs. 1 PostPersRG ermächtigt die Aktiengesellschaften auf der Grundlage des Art. 143 b Abs. 3 GG zur Ausübung der dem Dienstherrn Bund obliegenden Rechte und Pflichten gegenüber den bei ihnen beschäftigten Beamten.
45Vgl. BSG, Urteil vom 9. November 1999 - B 4 RA 58/98 R -, juris, Rn. 15 ff.
46II. Die Nachversicherung wird auch nicht auf Grund spezieller Regelungen im Postpersonalrechtsgesetz dem Rechtskreis der Postbeamtenversorgungskasse zugeordnet. Aus dem Postpersonalrechtsgesetz ergibt sich weder, dass die Nachversicherung Aufgabe der Postbeamtenversorgungskasse ist, noch, dass sie - im Innenverhältnis - die hierfür entstehenden Kosten zu tragen hat.
471. Die Aufgaben der Postbeamtenversorgungskasse werden abschließend durch § 15 Abs. 1 PostPersRG bestimmt. Zu den dort benannten Aufgaben gehört die Nachversicherung nicht.
48Gemäß § 15 Abs. 1 PostPersRG erbringt die Postbeamtenversorgungskasse Versorgungs- und Beihilfeleistungen an ehemalige Beamte des Sondervermögens Deutsche Bundespost, des Teilsondervermögens Deutsche Bundespost Postdienst, des Teilsondervermögens Deutsche Bundespost Postbank und des Teilsondervermögens Deutsche Bundespost Telekom sowie an Beschäftigte der Aktiengesellschaften, denen aus einem Beamtenverhältnis Ansprüche auf Versorgung zustehen, und deren Hinterbliebene.
49Nach dem eindeutigen Gesetzesswortlaut beschränkt sich der Aufgabenbereich der Postbeamtenversorgungskasse auf die Erfüllung originärer Versorgungsansprüche. Sie hat nach § 15 PostPersRG Leistungen nur an die dort benannten (ehemaligen) Beamten und ihre Hinterbliebenen zu erbringen. Leistungsbeziehungen der Beklagten zu Dritten - hier zum Träger der gesetzlichen Rentenversicherung - begründet § 15 Abs. 1 PostPersRG ebenso wenig wie Leistungsbeziehungen zur Klägerin.
50Die Nachversicherung ist auch keine originäre Versorgungsleistung im Sinne des § 15 Abs. 1 PostPersRG. Die beamtenrechtliche Versorgung umfasst die Versorgungsbezüge im Sinne des § 2 BeamtVG. Hierunter fallen: 1. Ruhegehalt oder Unterhaltsbeitrag, 2. Hinterbliebenenversorgung, 3. Bezüge bei Verschollenheit, 4. Unfallfürsorge, 5. Übergangsgeld, 6. Ausgleich bei besonderen Altersgrenzen, 7. Erhöhungsbetrag nach § 14 Abs. 4 Satz 3 Halbsatz 1, 8. Unterschiedsbetrag nach § 50 Abs. 1 Satz 2 und 3, 9. Leistungen nach den §§ 50a bis 50e, 10. Ausgleichsbetrag nach § 50 Abs. 3, 11. Anpassungszuschlag nach § 69b Satz 5, 12. Einmalzahlung nach Abschnitt XI. Zu den Versorgungsbezügen gehört nach § 2 Abs. 2 BeamtVG zudem die jährliche Sonderzahlung. Die Nachversicherung ist danach keine Versorgungsleistung. Es besteht kein Anlass zur Annahme, der Gesetzgeber habe den Begriff der (Beamten-) Versorgung in § 15 PostPersRG anders als im Beamtenversorgungsgesetz verwenden wollen.
51Vgl. Fangmann/ Lörcher/ Scheurle/ Schwemmle/ Wehner, Telekommunikations- und Postrecht, Kommentar, 2. Aufl. 1996, § 14 PostPersRG, Rn. 10.
52Schließlich fehlt es auch an einer Leistung an den Beamten.
53Vgl. hierzu Breitbarth/Fonferek, jurisPK - SGB VI, Stand 25. März 2013, § 181 An. 42.
54Die der Postbeamtenversorgungskasse auf gesetzlicher Grundlage zugewiesenen Aufgaben bestimmt § 15 PostPersRG abschließend. Dies folgt nicht zuletzt daraus, dass die dort benannten Aufgaben nicht nur beispielhaft, etwa unter Verwendung der Formulierung „erbringt insbesondere ...“, aufgeführt werden.
552. Nichts anderes folgt aus § 14 Abs. 4 Satz 2 PostPersRG. Danach bedienen sich die Aktiengesellschaften bei der Erfüllung ihrer Zahlungspflichten aus Versorgungsansprüchen und aus Ansprüchen der Versorgungsempfänger nach § 80 des Bundesbeamtengesetzes und der hierzu nach § 80 Abs. 4 des Bundesbeamtengesetzes erlassenen Rechtsverordnung gegenüber dem Bund, für die sie nach § 2 Abs. 3 Satz 5 PostPersRG einstehen, der Postbeamtenversorgungskasse bei der Bundesanstalt für Post und Telekommunikation Deutsche Bundespost.
56§ 14 Abs. 4 Satz 2 PostPersRG lässt sich nichts für eine über § 15 PostPersRG hinausgehende Aufgabenzuweisung entnehmen. Soweit sich die Klägerin der Postbeamtenversorgungskasse „bedient“, gilt dies nach § 14 Abs. 4 PostPersRG nur zwecks Erfüllung der Zahlungspflichten aus Versorgungsansprüchen. Die Nachversicherung erfolgt aber nicht zwecks Erfüllung einer Zahlungspflicht aus einem Versorgungsanspruch. Ein solcher existiert nicht und wird durch die Nachversicherung auch nicht begründet.
573. Ebenso wenig weist § 18 PostPersRG die Nachversicherungspflicht der Postbeamtenversorgungskasse zu. Nach dessen Abs. 1 werden Beschäftigte einer Aktiengesellschaft, die auf freiwilliger Basis aus einem Beamtenverhältnis ausscheiden und in ein Arbeitsverhältnis bei der Aktiengesellschaft oder in deren Vorstand wechseln, nach den Vorschriften der gesetzlichen Rentenversicherung nachversichert (siehe dazu bereits oben I.) § 18 Abs. 2 PostPersRG begrenzt für Beschäftigte einer Aktiengesellschaft, die bis zum vollendeten sechsten Kalenderjahr nach Gründung einer Aktiengesellschaft aus einem Beamtenverhältnis ausscheiden und in ein Arbeitsverhältnis bei der Aktiengesellschaft oder in deren Vorstand wechseln, für einen Übergangszeitraum die von den Aktiengesellschaften zu zahlenden Nachversicherungsbeiträge auf bestimmte kalenderjährliche Höchstbeträge. Die aufgeschobenen Beiträge waren spätestens am 31. Dezember 2003 nachzuentrichten. § 18 Abs. 2 PostPersRG spricht indes ausdrücklich von Aufwendungen der Aktiengesellschaft für die Nachversicherung. Eine Verlagerung der Aufgaben- und/oder Kostentragungspflicht auf die Postbeamtenversorgungskasse ist der Vorschrift nicht zu entnehmen. Sie regelt allein im Verhältnis der Aktiengesellschaften zu den Rentenversicherungsträgern und auch nur für die von dieser Regelung erfassten ehemaligen Beamten die Finanzierung der Nachversicherung.
58Vgl. Fangmann/ Lörcher/ Scheurle/ Schwemmle/ Wehner, a.a.O., § 18 PostPersRG, Rn. 7; Lenders/ Wehner/ Weber, Postpersonalrechtsgesetz, 2006, § 18 Rn. 5.
59§ 18 PostPersRG mit dieser nur punktuellen Entlastung der Postnachfolgeunternehmen von Nachversicherungslasten in Form einer zeitlich befristeten Stundungsmöglichkeit wäre überflüssig, wenn der Gesetzgeber die Lasten der Nachversicherung ausgeschiedener Beamter nicht den Postnachfolgeunternehmen, sondern der Postbeamtenversorgungskasse hätte auferlegen wollen.
604. Dass die Nachversicherung nach Maßgabe der Regelungen des PostPersRG nicht Aufgabe der Postbeamtenversorgungskasse ist, folgt auch aus § 2 Abs. 3 Satz 5 PostPersRG. Danach obliegt unbeschadet der Regelungen in den §§ 14 bis 16 PostPersRG die Zahlungs- und Kostentragungspflicht für vermögensrechtliche Ansprüche der Aktiengesellschaft, bei der die Beamten beschäftigt sind. Die Nachversicherung nimmt § 2 Abs. 3 Satz 5 PostPersRG nicht in Bezug. Eine solche Inbezugnahme hätte aber nahe gelegen, wenn der Gesetzgeber auch insoweit von einer Aufgabe der Postbeamtenversorgungskasse ausgegangen wäre.
615. Abweichendes folgt schließlich nicht aus § 16 PostPersRG. Danach leisten die Postnachfolgeunternehmen Beiträge an die Postbeamtenversorgungskasse, deren Höhe sich nach einem prozentualen Satz der Bruttobezüge ihrer aktiven und der fiktiven Bruttobezüge ihrer beurlaubten Beamtinnen und Beamten bemisst. Soweit sich eine Deckungslücke zwischen den laufenden Zahlungspflichten aus Versorgungs- und Beihilfeansprüchen und den Unternehmensbeiträgen beziehungsweise den anderweitigen Vermögenserträgen ergibt, wird dieser Unterschiedsbetrag vom Bund ausgeglichen. Der Bund gewährleistet zudem, dass die Postbeamtenversorgungskasse jederzeit in der Lage ist, die gegenüber den Post- nachfolgeunternehmen übernommenen Verpflichtungen zu erfüllen.
62Vgl. BT-Drs. 17/10307, S. 8.
63§ 16 PostPersRG enthält eine abschließende Finanzierungsregelung, soweit der Postbeamtenversorgungskasse durch das PostPersRG Aufgaben nach Maßgabe des § 15 PostPersRG zugewiesen worden sind. Mit den dort benannten, von den Aktiengesellschaften aufzubringenden Aufwendungen sind deshalb Kosten der Nachversicherung nicht mit abgegolten. Dies dürfte sich auch daraus erschließen, dass die Beitragsverpflichtung an die Bruttobezüge der aktiven Beamten sowie die fiktiven Bruttobezüge der beurlaubten Beamten und nicht allgemein an Kosten einer Altersvorsorge ehemals beschäftigter Beamter anknüpft.
64Abgesehen davon stünde der Klägerin der geltend gemachte Erstattungsanspruch auch nicht zu, wenn die Kosten der Nachversicherung von § 16 PostPersRG erfasst wären. In einem solchen Fall käme allenfalls ein Ausgleich nach Maßgabe des in § 16 PostPersRG bestimmten Verfahrens in Betracht.
656. Dass die Nachversicherungspflicht nicht dem Rechtskreis der Postbeamtenversorgungskasse zuzuordnen ist, entspricht der Systematik des Postpersonalrechtsgesetzes. Der Postbeamtenversorgungskasse sind nach dem PostPersRG Aufgaben zugewiesen, die ohne entsprechende Aufgabenübertragung von den Aktiengesellschaften selbst wahrzunehmen wären. Die Aktiengesellschaften bedienen sich der Postbeamtenversorgungskasse für die Zahlung der Versorgungsbezüge und der Beihilfen (§ 14 Abs. 4 PostPersRG). Für eine weitergehende Freistellung der Aktiengesellschaften von Aufgaben und Kosten zu Lasten der Postbeamtenversorgungskasse hätte es deshalb einer eindeutigen gesetzlichen Grundlage bedurft. Für die Nachversicherung fehlt es an einer solchen.
667. Auch die Neuregelungen im BAPostG bestätigen, dass die Nachversicherung kein Geschäft der Postbeamtenversorgungskasse war und ist. Soweit die Beklagte seit dem 1. Januar 2013 Aufgaben der Postbeamtenversorgungskasse wahrnimmt, gehören hierzu nach § 9 BAPostG nur die Aufgaben nach den §§ 14 bis 16 PostPersRG. § 18 PostPersRG, der Regelungen zur Nachversicherung trifft, wird dort nicht in Bezug genommen.
678. Die Annahme, die Nachversicherung sei nicht dem Rechtskreis der Postbeamtenversorgungskasse zuzuordnen, ist auch nicht deshalb in Frage zu stellen, weil dies - so die Klägerin – bei ihr zu einer Doppelbelastung führte. Die nach § 16 PostPersRG zu entrichtenden Unternehmensbeiträge dienen in einem Umlagesystem der Finanzierung von Leistungen, die die Postbeamtenversorgungskasse aktuell und fortlaufend an die in § 15 PostPersRG benannten Personen zu zahlen hat. Die für die Ermittlung der Höhe der Unternehmensbeiträge maßgebliche Zahl der Beamten weist hingegen keinen individualisierbaren Bezug zu einer späteren beamtenrechtlichen Versorgung auf. Die Beiträge werden nicht personenbezogen angespart, um im Leistungsfall ausgezahlt zu werden, sondern stellen lediglich die Bemessungsgrundlage für die Bestimmung des von der Klägerin nach § 16 PostPersRG jährlich zu leistenden Unternehmensbeitrags dar.
689. Das so gefundene Ergebnis steht mit der Entstehungsgeschichte des PostPersRG im Einklang.
69Zwecks Gewährleistung der Wettbewerbsfähigkeit der zu privatisierenden Nachfolgeunternehmen der Deutschen Bundespost galt es, diese nicht überproportional mit personellen und finanziellen Lasten zu beschweren, die aus den Besonderheiten der bisherigen Rechtsform resultierten. Andererseits sollten bisherige finanzielle Belastungen nicht vollständig, sondern nur, soweit dies für die zukünftige Wettbewerbsfähigkeit unverzichtbar erschien, auf den Bund verlagert werden, um letztlich eine Finanzierung der Privatisierung durch den Steuerzahler zu vermeiden. Rückstellungen für Pensionsverpflichtungen waren für die Unternehmen als Behörde vor 1990 gesetzlich nicht notwendig. Erst seit der Postreform 1989 hatten die in bundeseigener Verwaltung geführten Unternehmen der Deutschen Bundespost Rückstellungen für die Beamtenpensionen in Höhe von einigen 100 Millionen DM gebildet. Der Regelungsbedarf für die vorher aufgelaufenen Pensionsverpflichtungen belief sich für alle 3 Postunternehmen dagegen auf etwa 100 Milliarden DM.
70Vgl. Beschlussempfehlung und Bericht des 18. Ausschusses für Post und Telekommunikation, BT-Drs. 12/8060, S. 182.
71Die in den Gesetzentwürfen ursprünglich vorgesehene Regelung,
72vgl. Regierungsentwurf des Gesetzes zur Neuordnung des Postwesens und der Telekommunikation BR-Drs. 115/94, S. 39 (§ 15) sowie Gesetzentwurf der Fraktionen der CDU/CSU, SPD und FDP BT-Drs. 12/6718, S. 39 (§15),
73wonach Verpflichtungen für bereits vorhandene Versorgungsempfänger grundsätzlich aus den laufenden Einnahmen der Aktiengesellschaften zu bestreiten gewesen wären, hätte nach überwiegender Auffassung deren Wettbewerbsfähigkeit gefährdet und die Umwandlung in eine Aktiengesellschaft aus bilanzrechtlichen Gründen in Frage gestellt. Zur Lösung des Problems wurden die Unterstützungskassen eingerichtet, aus denen Pensionen und Beihilfen gezahlt werden sollten. Die Kassen sollten durch Beiträge der Unternehmen sowie aus Dividenden und Verkaufserlösen aus dem Aktienbesitz des Bundes finanziert werden. Der Bund sollte überdies für die Unterstützungskassen die Gewährträgerschaft übernehmen. Die Höhe der Beitragsbelastung der Unternehmen für die Unterstützungskassen sollte nach einer Übergangszeit vergleichbaren Belastungen von Wettbewerbern der jeweiligen Branche entsprechen. Mit der Einrichtung der Unterstützungskassen wurde ein Bilanzausweis nicht erforderlich.
74Vgl. Beschlussempfehlung des Ausschusses für Post und Telekommunikation BT-Drs. 12/8060, S. 194 zu § 14-E: Die Verpflichtungen gegenüber Pensionären (Anm. des Senats: nicht aber sonstige Verpflichtungen) sollen aus wirtschaftlichen Gründen über drei Unterstützungskassen abgewickelt werden.
75Die Nachversicherungspflicht sollte hingegen von Anfang an einer eigenständigen Regelung zugeführt werden.
76Vgl. Regierungsentwurf des Gesetzes zur Neuordnung des Postwesens und der Telekommunikation BR-Drs. 115/94, S. 40 (§ 17) sowie Gesetzentwurf der Fraktionen der CDU/CSU, SPD und FDP, BT-Drs. 12/6718, S. 40 (§17).
77Trotz anderslautender Vorschläge im Gesetzgebungsverfahren,
78vgl. hierzu Protokoll der 69. Sitzung des Ausschusses für Post- und Telekommunikation vom 13. Juni 1994, S. 54 f.,
79beließ der Gesetzgeber die Nachversicherungspflicht bei den Postnachfolgeunternehmen. In den Ausschussberatungen, in welchen auf eine doppelte Belastung der Unternehmen verwiesen wurde, bestand überwiegend Einigkeit, dass der Vorschlag, die Kosten der Nachversicherung von den Unterstützungskassen zahlen zu lassen, von Regierungs- und Koalitionsseite nicht akzeptiert worden wäre. Zu Gunsten der Unternehmen sollte lediglich der schon im Gesetzentwurf vorgesehene Aufschubtatbestand sicherstellen, dass die im Zusammenhang mit der Postreform II zu erwartende erhebliche Vermehrung statusänderungsbedingter Nachversicherungsfälle nicht zu einer wirtschaftlich unzumutbaren Belastung der neu gegründeten Aktiengesellschaften führte.
80Vgl. BT-Drs. 12/6718, S. 97.
81Schließlich gibt die Gesetzesbegründung auch nichts für die Annahme her, bei der Berechnung der nach § 16 PostPersRG von den Postnachfolgeunternehmen zu leistenden Kostenanteile seien die Kosten der Nachversicherung mit eingerechnet worden.
82Vgl. BR-Drs. 115/94, S. 97, BT-Drs. 12/6718, S. 97.
83Eine solche Einrechnung hätte sich aber aufgedrängt, wenn den Unterstützungskassen Aufgaben der Nachversicherung hätten übertragen werden sollen.
84Dass der Gesetzgeber weder damals noch gegenwärtig davon ausgeht, die Nachversicherungspflicht habe zu Lasten der Postbeamtenversorgungskassen durchgeführt werden sollen, bestätigt schließlich auch der Gesetzentwurf der Fraktionen der CDU/CSU zum Entwurf eines Gesetzes über die Gewährung eines Altersgelds für freiwillig aus dem Bundesdienst ausscheidende Beamte, Richter und Soldaten vom 26. Februar 2013, BT-Drs. 17/12479.
85In der Gesetzesbegründung zu Art. 10 (Änderung des Postpersonalrechtsgesetzes) heißt es: „Während die Kosten der Nachversicherung in der gesetzlichen Rentenversicherung von den Postnachfolgeunternehmen zu tragen sind, erfolgen die Altersgeldzahlungen durch die Postbeamtenversorgungskasse und damit überwiegend aus dem Bundeshaushalt (Bundeszuschuss Postbeamtenversorgungskasse). Anstatt an den Träger der gesetzlichen Rentenversicherung erfolgt daher künftig eine Zahlung in Höhe der fiktiven Nachversicherungsbeiträge an die Postbeamtenversorgungskasse; diese übernimmt nachfolgend die Auszahlung des Altersgelds. Die Zahlung an die Postbeamtenversorgungskasse ist auch dann zu leisten, wenn Beschäftigte in ein Arbeitsverhältnis beim Postnachfolgeunternehmen oder in deren Vorstand wechseln. § 18 findet daneben keine Anwendung.“
8610. Das hier gefundene Ergebnis begegnet schließlich keinen verfassungsrechtlichen Bedenken. Der Gesetzgeber ist weder mit Blick auf Art. 3 Abs. 1 GG noch mit Blick auf Art. 14 oder Art. 87 f Abs. 2 Satz 1 GG gehalten, der Postbeamtenversorgungskasse die Kosten der Nachversicherung aufzuerlegen. Ob es verfassungsrechtlich zulässig ist, die Klägerin endgültig mit den Kosten der Nachversicherung zu belasten, ist hier nicht zu klären, sondern eine Frage des Verhältnisses der Klägerin zum Bund.
87B. Die tatbestandlichen Voraussetzungen des mit der Klage geltend gemachten öffentlich-rechtlichen Erstattungsanspruchs sind ebenfalls nicht erfüllt.
88Bei dem allgemeinen öffentlich-rechtlichen Erstattungsanspruch handelt es sich um ein aus den allgemeinen Grundsätzen des Verwaltungsrechts, insbesondere der Gesetzmäßigkeit der Verwaltung, abgeleitetes eigenständiges Rechtsinstitut des öffentlichen Rechts, dessen Anspruchsvoraussetzungen und Rechtsfolgen, soweit sie nicht spezialgesetzlich geregelt sind, denen des zivilrechtlichen Bereicherungsanspruchs entsprechen. Ausnahmen davon hat das Bundesverwaltungsgericht lediglich dann anerkannt, wenn und soweit den §§ 812 ff. BGB eine abweichende Interessenbewertung zugrunde liegt, die in das öffentliche Recht nicht übertragbar ist.
89Vgl. BVerwG, Beschluss vom 7. Oktober 2009 - 9 B 24.09 -, juris.
90Voraussetzung für eine - im Verhältnis zur Beklagten – hier allenfalls in Betracht kommende Nichtleistungskondiktion, ist, dass die Postbeamtenversorgungskasse ohne Rechtsgrund (II.) einen unmittelbaren Vermögensvorteil (I.) erlangt hat, welcher nach der maßgebenden rechtlichen Güterzuordnung ausschließlich der Klägerin zugewiesen ist.
91Vgl. BVerwG, Urteile vom 30. November 1990 - 7 A 1.90 -, BVerwGE 87, 169 = juris, Rn. 18 und vom 18. Januar 2001 - 3 C 7.00 -, juris, Rn. 16.
92An diesen Voraussetzungen fehlt es.
93I. Die Postbeamtenversorgungskasse hat durch die Zahlung der Nachversicherungsbeiträge keinen Vermögensvorteil erlangt, weil die Nachversicherung nicht zu ihren Aufgaben gehört und sie dementsprechend nicht die hierfür anfallenden Kosten zu tragen hat.
94Die von der Klägerin angeführte Entlastung der Postbeamtenversorgungskasse von zukünftigen Versorgungs- und Beihilfeleistungen für die ausgeschiedenen Beamten steht in keinem unmittelbaren kausalen Zusammenhang mit ihrer Belastung durch die Erfüllung der mit dem Ausscheiden verbundenen Nachversicherungspflichten. Der Wegfall von Versorgungslasten für ausscheidende Beamte beruht allein auf der Beendigung des Beamtenverhältnisses und dem Wegfall der damit verbundenen Versorgungsansprüche (§ 39 Satz 1 BBG). Auch ohne die Erfüllung der Nachversicherungspflicht durch die Postnachfolgeunternehmen hätte der ehemalige Beamte keine Ansprüche auf beamtenrechtliche Versorgung mehr. Dass der Wegfall der Versorgungsansprüche gegen den Dienstherrn und die Pflicht zur Nachversicherung beide auf das Ausscheiden des Beamten aus dem Dienst zurückzuführen sind, ändert nichts daran, dass die Folgen unabhängig von einander eintreten. Der Gesetzgeber hat die von der Klägerin behauptete nachwirkende Fürsorgepflicht des Dienstherrn auch nicht zum Anlass genommen, den gesetzlichen Wegfall der Versorgungsansprüche von der vorherigen Erfüllung der Nachversicherungspflicht abhängig zu machen.
95II. Es entspricht, wie unter A. ausgeführt, zudem der gesetzlichen Wertung, der Klägerin die Kosten der Nachversicherung auch in Anbetracht des Umstandes aufzuerlegen, dass die Beklagte im Falle des Statuswechsels keine Versorgungs- und Beihilfeleistungen erbringen muss. Die von der Klägerin angeführte „Doppelbelastung“ ist im Gesetzgebungsverfahren gesehen worden. Gleichwohl hat der Gesetzgeber davon abgesehen, der Postbeamtenversorgungskasse die Kosten der Nachversicherung aufzuerlegen. Ebenso wenig wurde für die Nachversicherung im Verhältnis der Postnachfolgeunternehmen und Postbeamtenversorgungskasse die Möglichkeit einer Kostenrückerstattung in Erwägung gezogen. Mit Blick auf das vom Gesetzgeber gewählte Umlageverfahren bestand hierfür auch kein Anlass.
96Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO.
97Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 167 Abs. 1 VwGO i. V. m. den § 708 Nr. 10, § 711 Satz 1 und 2, § 709 der Zivilprozessordnung (ZPO).
98Die Revision ist nicht zuzulassen, weil die Voraussetzungen des § 132 Abs. 2 VwGO nicht vorliegen.