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Oberverwaltungsgericht NRW, 16 A 813/11

Datum:
27.06.2013
Gericht:
Oberverwaltungsgericht NRW
Spruchkörper:
16. Senat
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
16 A 813/11
ECLI:
ECLI:DE:OVGNRW:2013:0627.16A813.11.00
 
Vorinstanz:
Verwaltungsgericht Düsseldorf, 20 K 25/10
Schlagworte:
Industrie- und Handelskammer Vollversammlung Hinzuwahl mittelbare Wahl
Normen:
IHKG § 5; VwGO § 43
Leitsätze:

Die Wahlordnung einer Industrie- und Handelskammer kann die Hinzuwahl einer begrenzten Zahl weiterer Mitglieder durch die zuvor in unmittelbarer Wahl gewählten Mitglieder der Vollversammlung vorsehen.

Die Wahlentscheidung der Vollversammlung unterliegt nur einer eingeschränkten gerichtlichen Kontrolle. Sie ist hinzunehmen, solange die Vollversammlung nicht die Grenzen des ihr durch § 5 Abs. 3 Satz 2 IHKG vorgegebenen Entscheidungsrah-mens verkannt oder von ihrer Entscheidungskompetenz in sachwidriger Weise Gebrauch gemacht hat.

Die Hinzuwahl von Personen, die bei der unmittelbaren Wahl als Bewerber angetreten, aber nicht gewählt worden sind, ist rechtlich unbedenklich.

 
Tenor:

Das Verfahren wird eingestellt, soweit der Kläger und die Beklagte den Rechtsstreit hinsichtlich der Feststellung der Unwirksamkeit der Hinzuwahl des Beigeladenen zu 1. für in der Hauptsache erledigt erklärt haben. Insoweit ist das angegriffene Urteil wirkungslos.

Im Übrigen wird die Berufung zurückgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Berufungsverfahrens und des für erledigt erklärten Teils des Verfahrens in beiden Instanzen. Hiervon ausgenommen sind die außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen zu 1. bis 5., die diese jeweils selbst tragen.

Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe von 110 % des auf Grund des Urteils vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrags leistet.

Die Revision wird nicht zugelassen.

 
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