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Oberverwaltungsgericht NRW, 1 A 1707/11

Datum:
18.04.2013
Gericht:
Oberverwaltungsgericht NRW
Spruchkörper:
1. Senat
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
1 A 1707/11
ECLI:
ECLI:DE:OVGNRW:2013:0418.1A1707.11.00
 
Vorinstanz:
Verwaltungsgericht Köln, 15 K 6220/10
Schlagworte:
Dienstunfähigkeit Versetzung in den Ruhestand maßgeblicher Zeitpunkt Verfahrensfehler Beteiligung des Personalrats Beteiligung der Gleichstellungsbeauftragten behördliche Untersuchungsanordnung gerichtlicher Beweisbeschluss Spruchreife gebundene Entscheidung
Normen:
BBG §44 Abs.1; BBG §44 Abs.6; BBG §48 Abs.1 Satz 1; BPersVG §78 Abs.1 Nr.5;; BPersVG §78 Abs.2 Satz 2; BGleiG §19 Abs.1 Satz 3 Nr.1; VwVfG §46;; VwGO §108 Abs.1 Satz 1
Leitsätze:

Bei einer Klage gegen die Zurruhesetzung eines Beamten wegen Dienstunfähigkeit ist das Gericht verpflichtet, die Spruchreife der Sache herzustellen und ggf. zu diesem Zweck Beweis zur Frage der Dienstunfähigkeit des Beamten bezogen auf den maßgeblichen Zeitpunkt der letzten Behördenentscheidung zu erheben.

Verweigert sich ein Beamter ohne Angabe von Gründen einer solchen Beweiserhe-bung, kann dies zu seinen Lasten gewertet werden.

Bei seiner Beweisanordnung braucht das Gericht nicht die formalen Anforderungen zu beachten, die für die vom Dienstherrn angeordnete Untersuchung der Dienst¬fähigkeit gelten.

§ 46 VwVfG ist im Zurruhesetzungsverfahren bei fehlender Beteiligung des Personal¬rates oder der Gleichstellungsbeauftragten anwendbar. Dies gilt auch dann, wenn der Beamte einer gerichtlichen Beweisanordnung unentschuldigt nicht nachkommt und deshalb – bezogen auf den entscheidungserheblichen Zeitpunkt – von einer Dienstunfähigkeit ausgegangen werden kann.

 
Tenor:

Das Urteil des Verwaltungsgerichts wird geändert.

Die Klage wird abgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens in beiden Rechtszügen.

Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 vom Hundert des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte zuvor Sicherheit in Höhe von 110 vom Hundert des zu vollstreckenden Betrages leistet.

Die Revision wird nicht zugelassen.

 
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