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Der Antrag wird auf Kosten des Klägers abgelehnt.
Der Streitwert wird auch für das Zulassungsverfahren auf 5.000 Euro festgesetzt.
G r ü n d e
2Im Einverständnis mit den Beteiligten entscheidet entsprechend den §§ 125 Abs. 1 Satz 1, 87 a Abs. 2 und 3 VwGO die Berichterstatterin anstelle des Senats.
3Der Antrag auf Zulassung der Berufung hat keinen Erfolg. Die geltend gemachten Zulassungsgründe nach § 124 Abs. 2 Nr. 1, 2, 3 und 5 VwGO sind bereits nicht hinreichend, d. h. den sich aus § 124 a Abs. 4 Satz 4 VwGO ergebenden Anforderungen entsprechend, dargelegt bzw. liegen auf der Grundlage der maßgeblichen fristgerechten Darlegungen in der Zulassungsbegründungsschrift nicht vor.
41. Es bestehen zunächst keine ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit der erstinstanzlichen Entscheidung im Sinne des § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO. Das Verwaltungsgericht hat zu Recht entschieden, dass der Kläger wegen seiner spätestens seit dem Jahre 1979 bestehenden Hörbeschädigung keinen Anspruch auf Anerkennung einer Berufskrankheit und Gewährung von Unfallfürsorge hat. Denn er hat die Meldefrist des § 45 Abs. 1 bzw. 2 BeamtVG versäumt, weil er seine Gesundheitsbeschädigung nicht innerhalb von zwei bzw. zehn Jahren dem Dienstvorgesetzten oder einer anderen dafür zuständigen Stelle (§ 45 Abs. 1 Satz 3 BeamtVG) angezeigt hat. Dienstvorgesetzter in diesem Sinne ist nach § 3 Abs. 2 BBG, wer für beamtenrechtliche Entscheidungen über die persönlichen Angelegenheiten der ihm nachgeordneten Beamten zuständig ist. Der Standortarzt des Bundesgrenzschutzes, der im Jahre 1979 von der Hörschädigung des Klägers erfuhr, war nicht dessen Dienstvorgesetzter im genannten Sinne. Er war auch nicht die für den Wohnort des Klägers zuständige untere Verwaltungsbehörde, bei der ein Dienstunfall oder eine Berufskrankheit ebenfalls gemeldet werden können (§ 45 Abs. 1 Satz 3 BeamtVG).
5Dazu, dass die Kenntnis des Behördenarztes von einer Erkrankung die Dienstunfallanzeige nicht ersetzt, siehe Hess. VGH, Urteil vom 7. März 1995 – 1 UE 1098/92 –, IÖD 1995, 236 = juris, Rn. 29, bestätigt durch BVerwG, Beschluss vom 15. September 1995 – 2 B 46.95 –, juris; ebenso VG Düsseldorf, Urteil vom 9. Oktober 1996 – 10 K 2484/96 – (n. v., UA S. 9 f.), bestätigt durch OVG NRW, Urteil vom 24. Mai 2002 – 1 A 6168/96 –, Schütz, BeamtR ES/C II 3.1 Nr. 78 = juris, Rn. 17.
6Die Vorschriften über Meldefristen und den Dienstvorgesetzten galten in gleicher Weise bereits im Jahre 1979.
7Das Zulassungsvorbringen des Klägers führt nicht zu ernstlichen Zweifeln an der Richtigkeit des angefochtenen Urteils. Er rügt ohne Erfolg, das Verwaltungsgericht habe sich nicht mit seinem Vortrag befasst, die Hörschädigung sei im Jahre 1979 konkludent angezeigt worden, so dass der Dienstherr davon gewusst habe und den Vorfall hätte untersuchen müssen. Mit diesen Argumenten hat sich das Verwaltungsgericht auf Seite 5 oben des Urteilsabdrucks auseinandergesetzt. Es hat zutreffend ausgeführt, dass der Arbeitsmedizinische Dienst der Beklagten nicht die zuständige Stelle für die Annahme und Bescheidung von Dienstunfällen war. Da der Dienstvorgesetzte die Hörschädigung des Klägers bis zur Anzeige im Jahre 2011 nicht kannte, war er vorher auch nicht verpflichtet, sie von Amts wegen gemäß § 45 Abs. 3 Satz 1 BeamtVG zu untersuchen.
8Zu den Voraussetzungen einer konkludenten Anzeige einer Berufskrankheit beruft sich der Kläger ohne Erfolg auf ein Urteil des Verwaltungsgerichts Gießen vom 21. Januar 1999 – 5 E 1738/95 –, NVwZ-RR 2000, 100 = juris. Der Unterschied zu dem Fall des Klägers besteht darin, dass dort die Anzeige einer Berufskrankheit an die zuständige Polizeidirektion und damit an den Dienstvorgesetzten weitergeleitet worden war. Auf diese Weise erfuhr dieser von Amts wegen von der Berufskrankheit. Hier hat der Dienstvorgesetzte erstmals im Jahre 2011 von der Hörbeschädigung des Klägers erfahren.
9Ebenfalls ohne Erfolg trägt der Kläger mit Schriftsatz vom 22. August 2013 vor– außerhalb der Zulassungsbegründungsfrist –, der Dienstherr habe seine Fürsorgepflicht dadurch verletzt, dass jahrelang Schießübungen ohne den erforderlichen Gehörschutz durchgeführt und die Betroffenen nicht auf mögliche Ansprüche wegen der Spätfolgen hingewiesen worden seien. Dies begründet keine Kenntnis des Dienstvorgesetzten von der beim Kläger individuell vorliegenden Gehörschädigung. Ob sich daraus möglicherweise Schadensersatzansprüche des Klägers ergeben können und wie ggf. ein etwaiges Mitverschulden des Klägers zu berücksichtigen wäre, ist nicht im vorliegenden Verfahren zu prüfen.
102. Mit Blick auf die vorstehenden Ausführungen weist die Rechtssache auch keine tatsächlichen oder rechtlichen Schwierigkeiten i. S. d. § 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO auf; namentlich können die Erfolgsaussichten des angestrebten Rechtsmittels danach nicht schon als offen bezeichnet werden. Insbesondere hat der Kläger nicht hinreichend dargelegt, warum der Fall deswegen besonders schwierig sein soll, weil es nicht um einen „klassischen Dienstunfall“, sondern um „dienstverursachte schleichende Gesundheitsbeeinträchtigungen“ gehe. Nach den zutreffenden Ausführungen des Verwaltungsgerichts ließ sich die Erkrankung spätestens im März 1979 objektiv feststellen, als damals eindeutig eine Hörschädigung des Klägers im Zusammenhang mit Schießübungen diagnostiziert worden sei. Welche besonderen Schwierigkeiten sich daraus für die Einhaltung der Meldefristen ergeben sollen, ist nicht dargelegt.
113. Weiter ist die Berufung nicht wegen der geltend gemachten grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache nach § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO zuzulassen. Der Kläger hat schon keine Frage ausformuliert, die er für grundsätzlich bedeutsam hält. Sollte es um die Frage gehen,
12ob es für eine Meldung eines Dienstunfalls oder einer Berufskrankheit an den Dienstvorgesetzten im Sinne des § 45 Abs. 1 Satz 1 BeamtVG genügt, wenn der ärztliche Dienst einer Behörde von der Gesundheitsschädigung eines Beamten erfährt,
13ist nicht dargelegt, warum diese Frage Bedeutung über den Einzelfall hinaus besitzt. Allein der Hinweis auf ein in Bayern anhängiges Berufungszulassungsverfahren zu einem angeblich gleichgelagerten Fall erfüllt die Darlegungsanforderungen des § 124 a Abs. 4 Satz 4, Abs. 5 Satz 2 VwGO nicht. Der Umstand, dass möglicherweise viele Beamte im Polizeidienst von Hörschädigungen aufgrund von Schießübungen betroffen sind, bedeutet nicht, dass sich in jedem Fall die oben genannte Frage stellt. Abgesehen davon lässt sie sich auf der Grundlage des Gesetzeswortlauts nach allgemeinen Auslegungsmethoden aus den unter 1. genannten Gründen ohne Weiteres verneinen.
145. Die Berufung ist schließlich nicht wegen eines Verfahrensmangels nach § 124 Abs. 2 Nr. 5 VwGO zuzulassen. Das rechtliche Gehör ist nicht verletzt. Das Verwaltungsgericht hat sich vielmehr mit den Argumenten des Klägers auch zur Frage der konkludenten Anzeige einer Berufskrankheit befasst. Dass es dessen rechtliche Bewertung nicht teilt, begründet keinen Gehörsverstoß.
15Es handelt sich auch nicht um eine Überraschungsentscheidung. Die rechtliche Wertung des Verwaltungsgerichts, die Kenntnis des Arbeitsmedizinischen Dienstes der Beklagten von der Gehörschädigung des Klägers ersetze nicht die Anzeige eines Unfalls gegenüber der zuständigen Stelle, findet sich der Sache nach bereits in der Begründung des Widerspruchsbescheides (dort Seite 3, am Ende des dritten Absatzes). Daher hätte der Kläger damit rechnen können, dass dies rechtlich relevant sein kann. Ein ausdrücklicher gerichtlicher Hinweis dazu war somit entbehrlich. Im Übrigen hat der Kläger (bis heute) nichts dazu vorgetragen, wer wann außer dem ärztlichen Dienst vom Inhalt des Attestes aus dem Jahre 1979 erfahren haben soll.
16Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf den §§ 52 Abs. 1 und 2, 47 Abs. 1 und 3 GKG in der bis zum 31. Juli 2013 geltenden Fassung (vgl. § 71 Abs. 1 Satz 1 GKG).
17Dieser Beschluss ist hinsichtlich der Streitwertfestsetzung nach den §§ 68 Abs. 1 Satz 5, 66 Abs. 3 Satz 3 GKG und im Übrigen gemäß § 152 Abs. 1 VwGO unanfechtbar. Das Urteil des Verwaltungsgerichts ist nunmehr rechtskräftig (§ 124 a Abs. 5 Satz 4 VwGO).