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Die Berufung wird zurückgewiesen.
Die Klägerin trägt die Kosten des Berufungsverfahrens.
Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des beizutreibenden Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in entsprechender Höhe leistet.
Die Revision wird zugelassen.
Tatbestand
2Die Klägerin ist als Alleinerbin ihres im Februar 2001 gestorbenen Ehemanns Eigentümerin (Erwerber) von derzeit noch 51 Schusswaffen.
3Soweit noch streitgegenständlich, gab der Beklagte der Klägerin nach vorhergehendem umfangreichen Schriftwechsel mit Bescheid vom 26. Oktober 2011 unter Nr. 1 auf, 19 dieser Waffen mit einem Blockiersystem zu versehen. Dies stützte er auf § 9 Abs. 2 Satz 2, § 20 Abs. 3 Satz 2 WaffG und führte zur Begründung im Wesentlichen aus, die in § 20 Abs. 3 Satz 2 WaffG normierte Verpflichtung zur Blockierung von Erbwaffen gelte für alle Erbwaffen und damit auch für die vor dem Jahr 2003 erworbenen.
4Zur Begründung ihrer am 10. November 2011 erhobenen Klage hat die Klägerin im Wesentlichen umfangreich ausgeführt, § 20 Abs. 3 Satz 2 WaffG erfasse jedenfalls keine Erbwaffen, die vor dem Jahr 2003 erworben worden seien.
5Die Klägerin hat sinngemäß beantragt,
6die Nr. 1 des Bescheids des Beklagten vom 26. Oktober 2011 aufzuheben.
7Der Beklagte hat beantragt,
8die Klage abzuweisen.
9Zu Begründung seines Antrags ist er der Argumentation der Klägerin im Einzelnen entgegengetreten.
10Mit dem angegriffenen Urteil, auf das Bezug genommen wird, hat das Verwaltungsgericht die Klage abgewiesen.
11Zur Begründung ihrer vom Verwaltungsgericht zugelassenen Berufung ergänzt und vertieft die Klägerin ihre erstinstanzliche Argumentation.
12Die Klägerin beantragt sinngemäß,
13das angegriffene Urteil zu ändern und nach ihrem erstinstanzlichen Antrag zu erkennen.
14Der Beklagte hat sich nicht geäußert.
15Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte sowie der beigezogenen Verwaltungsvorgänge des Beklagten Bezug genommen.
16Entscheidungsgründe
17Die Berufung, über die mit Einverständnis der Beteiligten ohne mündliche Verhandlung entschieden werden kann (§ 125 Abs. 1 Satz 1, § 101 Abs. 2 VwGO), hat keinen Erfolg.
18Die Klage ist unbegründet.
19Nr. 1 des Bescheids des Beklagten vom 26. Oktober 2011 ist rechtmäßig und verletzt die Klägerin nicht in ihren Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO).
20Die angegriffene Regelung findet ihre Rechtsgrundlage in § 9 Abs. 2 Satz 2 WaffG i. V. m. § 20 Abs. 3 Satz 2 WaffG. Das Verwaltungsgericht hat zutreffend ausgeführt, dass die der Klägerin mit der angefochtenen Nr. 1 des Bescheids vom 26. Oktober 2011 aufgegebene Blockierung ihrer Waffen als nachträgliche Auflage gemäß § 9 Abs. 2 Satz 2 WaffG verfügt werden konnte und die in diesem Zusammenhang nach § 9 Abs. 1 WaffG erforderliche Gefahr für die öffentliche Sicherheit darin liegt, dass der Nichteinbau von Blockiersystemen gegen § 20 Abs. 3 Satz 2 WaffG verstößt. Auf diese Ausführungen wird Bezug genommen.
21Darüber hinaus hat das Verwaltungsgericht nachvollziehbar und plausibel ausgeführt, dass die sich aus der zuvor zitierten Vorschrift ergebende Blockierpflicht alle Waffen betrifft, die (jemals) infolge Erbfalls erworben wurden (und zukünftig werden). Diese seine Auffassung hat das Verwaltungsgericht zutreffend im Wesentlichen damit begründet, dass § 20 Abs. 3 Satz 2 WaffG nach seiner systematischen Stellung sowohl den Erwerb als auch den Besitz von Erbwaffen regele und dieser Regelungsbereich in zeitlicher Hinsicht nicht eingeschränkt sei, dass aus der Übergangsvorschrift des § 58 WaffG nichts anderes hergeleitet werden könne, dass sich die Fristbestimmung in § 20 Abs. 3 Satz 2 WaffG nicht auf den Erbfall beziehe, dass es der Wille des Gesetzgebers gewesen sei, auch Altfälle der Blockierpflicht zu unterwerfen, dass Sinn und Zweck der Vorschrift für eine Anwendung auch auf Altfälle sprächen, weil ansonsten ein ganz erheblicher Teil der als problematisch erachteten Fälle, nämlich der Altbesitz nicht erfasst würde, und dass die Erstreckung der Anwendung des § 20 Abs. 3 Satz 2 WaffG auf Altfälle verfassungsrechtlich unbedenklich sei. Auch darauf wird insgesamt zur Vermeidung von Wiederholungen Bezug genommen.
22Ergänzend ist unter anderem mit Blick auf das Berufungsvorbringen der Klägerin zum Anwendungsbereich des § 20 Abs. 3 Satz 2 WaffG Folgendes festzustellen:
23Das Argument, der Gesetzgeber habe schon deshalb nicht sämtliche "Altfälle" von Erbwaffen (seit Geltung des Waffengesetzes 1972) in die Blockierpflicht einbeziehen wollen, weil die Umsetzung einer solchen Pflicht praktisch nicht möglich sei, überzeugt nicht. Sowohl dem Fall, dass für eine Schusswaffe überhaupt kein Blockiersystem entwickelt wird, als auch dem Fall, dass ein solches aufgrund von Kapazitätsproblemen bei der Herstellung (vorübergehend) nicht verfügbar ist, kann in der Verwaltungspraxis durch eine Ausnahmeregelung gemäß § 20 Abs. 7 Satz 1 WaffG hinreichend Rechnung getragen werden. Darüber hinaus erschließt sich nicht, warum die Industrie nicht in der Lage sein sollte, Blockiersysteme in ausreichend großen Stückzahlen herzustellen, um alle Erbwaffen entsprechend auszustatten.
24Was die Intention des Gesetzgebers bei Schaffung des Gesetzes zur Änderung des Waffengesetzes und weiterer Vorschriften vom 26. März 2008 (BGBl. I S. 426) - im Folgenden: Änderungsgesetz 2008 - anbelangt, durch dessen Art. 1 Nr. 11 § 20 WaffG seine gegenwärtig noch geltende Fassung erhalten hat, hat bereits das Verwaltungsgericht unter Hinweis auf die Materialien zutreffend aufgezeigt, dass der gesetzgeberische Wille dahin ging, alle Erbwaffen der Blockierpflicht zu unterwerfen.
25So auch VG Oldenburg, Urteil vom 7. März 2012 - 11 A 84/12 -, juris, Rn. 23; ebenso - trotz im Ergebnis anderer Auffassung - VG Arnsberg, Urteil vom 12. September 2011 - 14 K 2058/10 -, juris, Rn. 52.
26In den Materialien zum Änderungsgesetz 2008 findet sich darüber hinaus kein Anhaltspunkt dafür, dass der Gesetzgeber die Intention hatte, die Blockierpflicht für Erbwaffen rückwirkend lediglich für diejenigen Fälle anzuordnen, in denen der Erwerb infolge Erbfolge nach Inkrafttreten des Gesetzes zur Neuregelung des Waffenrechts - WaffRNeuRegG - vom 11. Oktober 2002 (BGBl. I S. 3970) - im Folgenden: Änderungsgesetz 2002 - eingetreten war, mit dessen Art. 1 ein neu gefasstes Waffengesetz - WaffG 2002 - verabschiedet wurde, welches in § 20 Satz 2 das bereits zuvor geltende sog. Erbenprivileg (Erwerbs-/Besitzberechtigung für geerbte schussfähige Waffen ohne Bedürfnis und ohne Sachkundenachweis) normierte. Dieses sollte jedoch nur noch für eine Übergangszeit gelten oder bestehen, was sich daraus ersehen lässt, dass § 20 Satz 2 WaffG 2002 nach Art. 19 Nr. 2 WaffRNeuRegG nach fünf Jahren außer Kraft treten sollte. Hintergrund für diese Befristung war, dass mit Blick auf die große Anzahl der Schusswaffenbesitzer kraft Erbschaft das Erbenprivileg als nicht mehr vertretbar angesehen wurde, wenn es nicht gelänge, innerhalb des Befristungszeitraums wirksame Blockiersysteme zu entwickeln.
27Vgl. in diesem Sinne BT-Drucks. 14/7758, S. 66, unter "Zu § 20".
28Diese Befristung ist gemeint, wenn es in den Materialien zum Änderungsgesetz 2008 heißt, § 20 sei wegen des vorgesehenen Wegfalls des Erbenprivilegs neu zu fassen.
29Vgl. BT-Drucks. 16/7717, S. 21, unter "Zu Nummer 10 (§ 20)".
30Dies bietet jedoch keinen hinreichenden Anhaltspunkt für die Annahme, dass nach dem Willen des Gesetzgebers die im Rahmen der Neufassung des § 20 WaffG angeordnete Blockierpflicht (Abs. 3 Satz 2) nur Erwerbe infolge Erbfalls nach Inkrafttreten des Änderungsgesetzes 2002 erfassen sollte. Die nach den vorstehenden Ausführungen in den Materialien zum Änderungsgesetz 2002 verlautbarte Auffassung, das Erbenprivileg sei zukünftig ohne wirksame Blockiersysteme nicht mehr haltbar, gibt für sich genommen für die Beantwortung der Frage nichts her, ob und gegebenenfalls welche "Altfälle" der Gesetzgeber etwa fünfeinhalb Jahre später mit der durch § 20 Abs. 3 Satz 2 WaffG normierten Blockierpflicht erfassen wollte.
31In diesem Zusammenhang kann auch nicht mit Erfolg damit argumentiert werden, der Gesetzgeber habe mit § 20 Abs. 7 Satz 2 WaffG die (im Ermessen der Behörde stehende) Möglichkeit von Ausnahmen für Waffen geschaffen, die sich in Sammlungen befinden. Wenn - wie von der Klägerin vorgetragen - ein Großteil der Erbwaffen Bestandteil von Sammlungen ist und dementsprechend weitreichende Ausnahmemöglichkeiten bestehen, steht das eher der Annahme entgegen, der Gesetzgeber habe die Blockierpflicht nur für Erwerbsfälle infolge Erbfolge nach Inkrafttreten des Änderungsgesetzes 2002 vorsehen wollen (was im Übrigen auch mit der Formulierung "alle Erbwaffen" in § 20 Abs. 7 Satz 1 WaffG kaum in Übereinstimmung zu bringen wäre). Denn dies hätte zur Konsequenz gehabt, dass weitere Teilmengen von Erbwaffen (zwingend) von der Blockierpflicht ausgenommen gewesen wären, was mit Sinn und Zweck des Änderungsgesetzes 2008 unvereinbar erschiene. Insoweit hat bereits das Verwaltungsgericht zutreffend darauf hingewiesen, dass angesichts der zuvor zitierten Materialien zum Änderungsgesetz 2002 nicht davon ausgegangen werden kann, dass der Gesetzgeber bei Schaffung des § 20 Abs. 3 Satz 2 WaffG einen nicht unerheblichen Teil des Altbesitzes nicht erfassen, d. h. von der Blockierung ausnehmen wollte.
32Die mit § 20 Abs. 3 Satz 2 WaffG angeordnete Blockierpflicht stellt die Reaktion des Gesetzgebers auf die von ihm selbst zuvor anlässlich des Änderungsgesetzes 2002 aufgezeigte und als problematisch eingestufte Situation dar, dass sich immer mehr schussfähige und -bereite Waffen kraft Erbfalls in der Hand von Personen befinden, die mangels eines entsprechenden Bedürfnisses keine schussfähigen Waffen benötigen und zudem keinen Sachkundenachweis erbracht haben. Besteht dementsprechend der Sinn und Zweck der Blockierpflicht in der Lösung des zuvor aufgezeigten Problems, kann eine gegenwärtige Problemlösung nur dann gelingen, wenn die Blockierpflicht grundsätzlich für alle Waffen gilt, die infolge Erbfalls erworben wurden und zukünftig werden. Dass mit § 20 Abs. 3 Satz 2 WaffG eine gegenwärtige Problemlösung angezeigt war und ist, ergibt sich schon daraus, dass es sich bei der Blockierpflicht um eine Maßnahme handelt, die jedenfalls im weiteren Sinne dem Gefahrenabwehrrecht zuzuordnen ist und öffentlichen Sicherheitsinteressen dient. Damit wäre eine Problemlösung nicht vereinbar, die erst nach mehreren Jahrzehnten abgeschlossen wäre. Darauf liefe es jedoch hinaus, wenn man annähme, die Blockierpflicht beziehe sich nicht oder nur auf bestimmte Altfälle (Erwerbe infolge Erbfolge nach Inkrafttreten des Änderungsgesetzes 2002). Denn dann würde die Blockierpflicht erst sukzessive greifen, jeweils wenn eine Erbwaffe, die (unterstellt) als Altfall nicht von § 20 Abs. 3 Satz 2 WaffG erfasst würde, ihrerseits weitervererbt würde, was je nach Alter des Waffenbesitzers erst in einigen Jahrzehnten der Fall sein kann.
33Wortlaut und Systematik des § 20 WaffG sprechen ebenfalls dagegen, dass sich § 20 Abs. 3 Satz 2 WaffG nur auf Erwerbsfälle infolge Erbfolge bezieht, die nach Inkrafttreten der zuvor genannten Vorschrift eingetreten sind.
34A. A. VG Arnsberg, Urteil vom 12. September 2011 - 14 K 2058/10 -, a. a. O., Rn. 40 ff.
35Insoweit ist zu berücksichtigen, dass der Gesetzgeber mit dem Änderungsgesetz 2008 die Vorschrift des § 20 WaffG weitgehend neu gefasst hat und diese nach ihrer Überschrift in Bezug auf Erwerber infolge Erbfalls den Erwerb und Besitz von Schusswaffen regelt, was insoweit in Übereinstimmung mit den §§ 13, 14, 16, 17, 18 und 19 WaffG steht. Dabei enthält § 20 WaffG mehrere Regelungen wie etwa die Fristbestimmungen des Abs. 1 und die Erlaubniserteilung in Abs. 2, die lediglich künftige Erwerbe infolge Erbfolge betreffen und sich dementsprechend vom Grundsatz her nicht an Personen richten, die bei Inkrafttreten der gegenwärtigen Fassung des § 20 WaffG bereits (berechtigte) Besitzer von Erbwaffen waren. Dies gilt jedoch nicht für § 20 Abs. 3 Satz 1 WaffG. Soweit dort auf den Erwerber abgestellt wird, ist damit entsprechend der Überschrift der Vorschrift der Erwerber infolge Erbfalls gemeint. Dies besagt jedoch nichts darüber, ob die Vorschrift lediglich den (zukünftigen) Erwerb von Erbwaffen (nach Inkrafttreten der Vorschrift) regelt oder ob es sich auch um eine Besitzregelung bezüglich Erbwaffen handelt. Denn auch die Person, welche zum Zeitpunkt des Inkrafttretens der Vorschrift bereits infolge eines Erbfalls berechtigte Besitzerin einer Schusswaffe war, ist - entsprechend der Überschrift - "Erwerber infolge Erbfalls". Ansonsten kann dem Inhalt der Regelung des § 20 Abs. 3 Satz 1 WaffG nicht entnommen werden, dass der Anwendungsbereich nur bei Erbfällen nach Inkrafttreten der Vorschrift, also zukünftigen Erwerben liegen kann. Vielmehr ergibt die dortige Bedürfnisregelung auch dann Sinn - jedenfalls im Sinne einer Klarstellung -, wenn man sie auch auf Personen bezieht, die bei Inkrafttreten der Vorschrift (als Erwerber infolge Erbfalls) bereits im Besitz einer Erbwaffe waren. Nichts anderes gilt dementsprechend für § 20 Abs. 3 Satz 2 WaffG, der unmittelbar an die zuvor genannte Vorschrift anknüpft.
36Auf Vertrauensschutzgesichtspunkte zugunsten von Personen, die bei Inkrafttreten des § 20 Abs. 3 Satz 2 WaffG bereits berechtigte Besitzer von schussfähigen Erbwaffen waren, kommt es bei der Auslegung der Vorschrift hinsichtlich der Frage, ob und gegebenenfalls welche Altfälle sie erfasst, nicht an. Der Gesetzgeber darf in Ausübung des ihm zustehenden Entscheidungsspielraums jederzeit die Anforderungen an ein waffenrechtliches Umgangsrecht zur Erfüllung des ihm obliegenden Schutzauftrags aus Art. 2 Abs. 2 GG verschärfen.
37Vgl. BVerwG, Urteil vom 16. Mai 2007 - 6 C 24.06 -, NVwZ 2007, 1201.
38Als eine solche Verschärfung stellt sich auch die hier in Rede stehende Blockierpflicht für Erbwaffen dar. Im Übrigen bestand unabhängig von Art. 19 Nr. 2 WaffRNeuRegG kein schutzwürdiges Vertrauen von vormals berechtigten Erbwaffenbesitzern darauf, dass sie - ohne Bedürfnis und ohne Sachkundenachweis gemäß § 20 Satz 2 WaffG 2002, § 28 Abs. 4 Nr. 1, Abs. 5 Satz 1 und 2 WaffG 1976 oder § 28 Abs. 4 Satz 1 Nr. 1, Satz 2 WaffG 1972 - die schussfähigen Waffen weiterhin unverändert entsprechend der zum Zeitpunkt des jeweiligen Erbfalls geltenden Rechtslage in Besitz behalten durften.
39Die Voraussetzungen für eine Ausnahme von der Blockierpflicht nach § 20 Abs. 3 Satz 3 WaffG oder nach § 20 Abs. 7 WaffG liegen offensichtlich nicht vor.
40Schließlich hat das Verwaltungsgericht zutreffend ausgeführt, dass der Beklagte das ihm nach § 9 Abs. 2 Satz 2 WaffG zustehende Ermessen ordnungsgemäß ausgeübt hat. Darauf wird wiederum Bezug genommen.
41Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO, die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit auf § 167 VwGO, § 708 Nr. 10, § 711 ZPO.
42Die Revision ist zuzulassen, weil die Voraussetzungen von § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO vorliegen. Die Frage, ob § 20 Abs. 3 Satz 2 WaffG sämtliche jemals infolge eines Erbfalls erworbenen Waffen erfasst, hat grundsätzliche Bedeutung.