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Oberverwaltungsgericht NRW, 6 B 1064/14

Datum:
26.09.2014
Gericht:
Oberverwaltungsgericht NRW
Spruchkörper:
6. Senat
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
6 B 1064/14
ECLI:
ECLI:DE:OVGNRW:2014:0926.6B1064.14.00
 
Vorinstanz:
Verwaltungsgericht Arnsberg, 2 L 795/14
Schlagworte:
Gehobener Polizeivollzugsdienst Einstellung Tätowierungen Polizeiuniform Neutralitätsfunktion der Polizeiuniform Repräsentationsfunktion der Polizeiuniform Eignungsmangel
Leitsätze:

Erfolglose Beschwerde eines Bewerbers gegen die Ablehnung seines Antrags, das Land Nordrhein-Westfalen im Wege der einstweiligen Anordnung zu verpflichten, ihn in den gehobenen Polizeivollzugsdienst einzustellen.

Der Dienstherr ist berechtigt, die Einstellung eines Bewerbers in den gehobenen Po-lizeivollzugsdienst wegen einer großflächigen, nicht von der Sommeruniform ver-deckten Tätowierung abzulehnen. Der Dienstherr ist nicht gehalten, dem Bewerber als „milderes Mittel“ das Tragen eines Uniformhemdes mit langen Ärmeln aufzuge-ben.

 
Tenor:

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

Der Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

Der Streitwert wird auch für das Beschwerdeverfahren auf die Wertstufe bis 7.000 Euro festgesetzt.

 
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