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Oberverwaltungsgericht NRW, 11 A 1131/13

Datum:
16.06.2015
Gericht:
Oberverwaltungsgericht NRW
Spruchkörper:
11. Senat
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
11 A 1131/13
ECLI:
ECLI:DE:OVGNRW:2015:0616.11A1131.13.00
 
Vorinstanz:
Verwaltungsgericht Düsseldorf, 16 K 9031/12
 
Tenor:

Das angefochtene Urteil wird teilweise geändert.

Es wird festgestellt, dass der Bescheid der Beklagten vom 20. November 2012 rechtswidrig und der Bescheid der Beklagten vom 10. Dezember 2012 insoweit rechtswidrig gewesen ist, als die Beklagte die Anträge der Klägerin auf Erteilung von Sondernutzungserlaubnissen für die Aufstellung von Altkleidersammelcontainern an den Standorten U.--straße /Am Gehöft, An der V.          gegenüber Haus Nr. 52, M.           Straße/S.      -E.      -Straße, An St. H.     und F.       Haus/E1.       -S1.      -Allee abgelehnt hatte und die Beklagte insoweit verpflichtet gewesen ist, die Klägerin unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts neu zu bescheiden.

Im Übrigen wird die Berufung zurückgewiesen.

Die Kosten des Verfahrens beider Instanzen tragen die Klägerin zu 2/5 und die Beklagte zu 3/5.

Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der jeweilige Vollstreckungsschuldner darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der jeweilige Vollstreckungsgläubiger vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Die Revision wird nicht zugelassen.

 
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