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Oberverwaltungsgericht NRW, 1 B 980/15

Datum:
19.11.2015
Gericht:
Oberverwaltungsgericht NRW
Spruchkörper:
1. Senat
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
1 B 980/15
ECLI:
ECLI:DE:OVGNRW:2015:1119.1B980.15.00
 
Vorinstanz:
Verwaltungsgericht Gelsenkirchen, 12 L 463/15
Schlagworte:
Bewerbungsverfahrensanspruch Konkurrentenstreitverfahren Verwirkung
Normen:
GG Art. 33 Abs. 2; VwGO § 123
Leitsätze:

Zur Verwirkung des Rechts, den Bewerbungsverfahrensanspruch im gerichtlichen Eilverfahren geltend zu machen.

Ein Eilantrag nach § 123 VwGO in einem Konkurrentenstreitverfahren ist nicht allein wegen des Ablaufs der nicht gesetzlich bestimmten 2-Wochen-Frist unzulässig.

Jeder unterlegene Bewerber kann im konkurrentenrechtlichen Eilverfahren grundsätzlich die Freihaltung aller zu besetzenden Planstellen verlangen.

 
Tenor:

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

Die Antragsgegnerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens mit Ausnahme etwaiger außergerichtlicher Kosten der Beigeladenen, welche diese selbst tragen.

Der Streitwert wird unter Änderung der erstinstanzlichen Streitwertfestsetzung für das Verfahren erster und zweiter Instanz auf jeweils 8.548,49 Euro festgesetzt.

 
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