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Oberverwaltungsgericht NRW, 6 B 1022/14

Datum:
22.01.2015
Gericht:
Oberverwaltungsgericht NRW
Spruchkörper:
6. Senat
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
6 B 1022/14
ECLI:
ECLI:DE:OVGNRW:2015:0122.6B1022.14.00
 
Vorinstanz:
Verwaltungsgericht Köln, 19 L 922/14
Schlagworte:
Altersgrenze Laufbahnwechsel Maßnahme Mitbestimmung Organisationsermessen Personalrat Polizeidienstfähigkeit Umschulung Unzumutbarkeit
Leitsätze:

Erfolglose Beschwerde einer Polizeikommissarin, die sich gegen die für sofort vollziehbar erklärte Feststellung ihrer Polizeidienstunfähigkeit und Anordnung ihres Lauf-bahnwechsels wendet.

Bei der Entscheidung des Dienstherrn, ob ein Polizeivollzugsbeamter trotz Polizeidienstunfähigkeit weiterhin im Polizeivollzugsdienst verwendet werden soll, besteht ein weites Organisationsermessen, bei dessen Ausübung weitreichende organisatorische und personalpolitische Erwägungen eingestellt werden dürfen. Orientiert sich der Dienstherr an einer Altersgrenze von 50 Jahren, so hält sich dies im Rahmen dieses Ermessens.

 
Tenor:

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

Die Antragstellerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

Der Streitwert wird unter Abänderung der Streitwertfestsetzung erster Instanz für beide Rechtszüge jeweils auf 2.500,00 Euro festgesetzt.

 
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