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Der Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Gelsenkirchen vom 19. August 2015 wird abgelehnt.
Der Kläger trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens.
Der Streitwert wird auch für das Zulassungsverfahren auf 5.000 Euro festgesetzt.
Der Antrag auf Zulassung der Berufung hat keinen Erfolg. Die geltend gemachten Zulassungsgründe liegen nach den insoweit maßgeblichen Darlegungen des Klägers (§ 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO) nicht vor.
21. Das klägerische Vorbringen lässt keine ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit der Klageabweisung (§ 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) erkennen.
3Das Verwaltungsgericht hat ausgeführt, die Klage mit dem Begehren, die Beklagte zu verpflichten, den Kläger zum zahnärztlichen Notfalldienst heranzuziehen, habe keinen Erfolg. Sie sei mangels Rechtsschutzbedürfnisses unzulässig, weil der Kläger nicht wie in den Klageverfahren 19 K 125/12 und 19 K 1788/12 (jeweils Verwaltungsgericht Gelsenkirchen) zugesichert, mitgeteilt habe, dass er wieder in eigener Praxis zahnärztlich tätig sei. Sie sei aber auch unbegründet. Nur aktiv tätige Zahnärzte hätten gemäß § 30 Nr. 2 HeilBerG NRW, § 14 Abs. 1 BerufsO i. V. m. § 3 Abs. 1 NDO die Pflicht und zugleich über Art. 12 Abs. 1, Art. 3 Abs. 1 GG den Anspruch, am zahnärztlichen Notfalldienst teilzunehmen. Aktiv als Zahnarzt tätig sei der Kläger, der über keinen Patientenstamm verfüge, nicht. Dass er als durch einen anderen Arzt beauftragter Vertreter nach § 3 Abs. 5 Satz 2 NDO am Notfalldienst teilnehmen könne, stehe der Unbegründetheit der Klage nicht entgegen. Der hilfsweise gestellte Antrag, festzustellen, dass der von der Beklagten verursachte Ausschluss vom Notfalldienst seit dem Jahr 2000 nicht rechtswirksam sei, sei dahin zu verstehen, dass der Kläger die Feststellung begehre, dass die Beklagte auch für die zurückliegenden Zeiträume ab Dezember 2000 verpflichtet gewesen sei, den Kläger zum Notfalldienst heranzuziehen. Mit dem so verstandenen Begehren habe die Klage auch mit dem Hilfsantrag keinen Erfolg. Sie sei unzulässig, weil es am erforderlichen Fortsetzungsfeststellungsinteresse fehle. Sie sei auch unbegründet, weil der Kläger keinen Anspruch auf Teilnahme am Notfalldienst gehabt habe.
4Das hiergegen gerichtete Vorbringen des Klägers führt nicht zur Zulassung der Berufung. Dahinstehen kann, ob, wie der Kläger meint, ein Rechtsschutzbedürfnis für die Klage besteht und diese auch im Übrigen statthaft ist. Das Zulassungsvorbringen stellt jedenfalls die selbstständig tragenden Ausführungen des Verwaltungsgerichts zur Unbegründetheit der Klage nicht durchgreifend in Frage.
5Gemäß § 30 Nr. 2 HeilBerG NRW, § 14 Abs. 1 BO ist Voraussetzung für die Pflicht zur Teilnahme am zahnärztlichen Notfalldienst und damit auch Voraussetzungen eines möglichen Anspruchs auf Heranziehung die ambulante Tätigkeit als Zahnarzt.
6An einer solchen ambulanten Tätigkeit fehlt es beim Kläger, der, so seine Angaben, zwar über eine ausgestattete Praxis verfügt, hierin aber nicht als Zahnarzt tätig ist. Ob dies seine Ursache darin findet, dass ihm bereits im Jahr 2001 wegen der Verletzung vertragszahnärztlicher Pflichten die kassenzahnärztliche Zulassung entzogen wurde, ist unerheblich. Das Fehlen einer kassenzahnärztlichen Zulassung steht der Aufnahme oder Fortführung einer privat(zahn-)ärztlichen Tätigkeit nicht entgegen. Dass sich die Aufnahme einer privatzahnärztlichen Tätigkeit mangels Privatpatienten am Praxissitz wirtschaftlich nicht rechnet, begründet mit Blick auf Art. 12 Abs. 1 GG, Art. 3 Abs. 1 GG keine Verpflichtung der Beklagten, dem Kläger, der seinen Beruf weiterhin ausüben kann und dem im Übrigen auch die Möglichkeit offen steht, als Vertreter gemäß § 3 Abs. 5 NDO am zahnärztlichen Notfalldienst teilzunehmen, durch die unmittelbare Zulassung zum zahnärztlichen Notfalldienst ein berufliches Tätigkeitsfeld zur Verfügung zu stellen.
7Erfolglos wendet sich der Kläger weiter gegen die Abweisung seines Hilfsantrags. Mit der Zulassungsbegründung stellt er nicht durchgreifend in Frage, dass es am erforderlichen Fortsetzungsfeststellungsinteresse fehlt. Abgesehen davon rechtfertigt die Zulassungsbegründung nicht die Annahme, der Hilfsantrag sei begründet, weil dem Kläger für die Zeit, in welcher er nicht als Zahnarzt in eigener Praxis tätig war, ein Anspruch auf Zulassung zum (zahn-)ärztlichen Notfalldienst zugestanden hätte. So galt bereits nach § 30 Abs. 1 Nr. 2 HeilBerG NRW in der bis zum 16. März 2005 geltenden Fassung, dass, „Die Kammerangehörigen, die ihren Beruf ausüben, haben insbesondere die Pflicht, … 2. soweit sie als Ärztinnen oder Ärzte und Zahnärztinnen oder -ärzte in eigener Praxis tätig sind, grundsätzlich am Notfalldienst teilzunehmen … .“
82. Die Berufung ist ferner nicht wegen der geltend gemachten grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache nach § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO zuzulassen. Der Frage,
9ob für die Heranziehung zum Notfalldienst gem. § 30 Nr. 2 HeilBerG NRW i. V. m. § 3 Abs. 1 NDO Voraussetzung ist, dass der approbierte Zahnarzt mit Praxisniederlassung bereits praktiziert oder es genügt, dass er die Absicht hat, wieder tätig zu werden, wenn dieser keinen aktiven Patientenstamm mehr hat,
10kommt die ihm vom Kläger beigemessene grundsätzliche Bedeutung nicht zu. Die aufgeworfene Frage stellt sich nicht, weil das Vorbringen des Klägers keinen konkreten Anlass zur Annahme bietet, dieser wolle außerhalb des Notfalldienstes wieder ambulant zahnärztlich tätig werden.
113. Die Berufung ist nicht nach § 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO wegen besonderer tatsächli-cher oder rechtlicher Schwierigkeiten der Rechtssache zuzulassen. Solche Schwie-rigkeiten liegen vor, wenn der Sachverhalt komplex ist und/oder Rechtsfragen auf-geworfen werden, die das normale Maß nicht unerheblich überschreitende Schwie-rigkeiten aufweisen. An besonderen rechtlichen Schwierigkeiten fehlt es, wenn - wie hier - sich die im Streitfall entscheidungserheblichen Fragestellungen ohne Weiteres mit den Erkenntnismöglichkeiten des Zulassungsverfahrens beantworten lassen.
124. Der in der Zulassungsbegründungsschrift benannte Zulassungsgrund nach § 124 Abs. 2 Nr. 4 VwGO ist ebenfalls nicht gegeben. Eine die Berufung eröffnende Divergenz im Sinne dieser Vorschrift ist nur dann hinreichend bezeichnet, wenn ein inhaltlich bestimmter, die angefochtene Entscheidung tragender Rechtssatz dargelegt wird, mit dem die Vorinstanz einem in der Rechtsprechung des übergeordneten Oberverwaltungsgerichts oder in der Rechtsprechung eines ansonsten in der Vorschrift aufgeführten Gerichts aufgestellten ebensolchen entscheidungstragenden Rechtssatz in Anwendung derselben Rechtsvorschrift widersprochen hat. Solche tragenden Rechtssätze benennt der Kläger nicht.
13Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf §§ 47 Abs. 1 und 3, 52 Abs. 2 GKG.
14Der Beschluss ist unanfechtbar. Mit der Ablehnung des Zulassungsantrags wird das angefochtene Urteil rechtskräftig (§ 124a Abs. 5 Satz 4 VwGO).