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Die Berufung wird zurückgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des Berufungsverfahrens mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen, die diese selbst trägt.
Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des jeweils beizutreibenden Betrages abwenden, falls nicht das beklagte Land zuvor Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Der Streitwert wird auch für das Berufungsverfahren auf 5.000,00 Euro festgesetzt.
G r ü n d e :
2A.
3Der Kläger, der wie seine Eltern muslimischen Glaubens ist, begehrt seine Aufnahme in die nur 150 m vom Wohnhaus der Familie entfernt gelegene C. schule, eine katholische Bekenntnisgrundschule.
4Wegen des erstinstanzlichen Sach- und Streitstandes im Übrigen nimmt der Senat auf die Darstellung im Tatbestand des angefochtenen Urteils (S. 2 bis 9) Bezug.
5Das Verwaltungsgericht hat die Klage mit dem angefochtenen Urteil abgewiesen und die Berufung wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache zugelassen. Dem Kläger stehe als Bekenntnisfremdem kein Anspruch auf Aufnahme in die als katholische Bekenntnisschule geführte C. schule zu, da er eine Teilnahme am katholischen Religionsunterricht verweigere. Eine Gemeinschaftsschule könne der Kläger in zumutbarer Entfernung erreichen. Die C. schule habe ihre rechtliche Eigenschaft als Bekenntnisgrundschule mangels formeller Änderung der Schulart nicht verloren. Die Berufung auf den Bekenntnischarakter sei als rechtsmissbräuchliches Verhalten zwar nicht schutzwürdig, wenn sich die Schule offensichtlich vom Leitbild gelöst hätte und von einer Gemeinschaftsgrundschule nicht mehr unterscheidbar wäre. Eine solche nur „auf dem Papier“ existierende Bekenntnisschule liege aber nicht vor. Insbesondere könne mangels eindeutiger Vorgaben für einen die Homogenität der Schülerschaft betreffenden Schwellenwert keine Rede davon sein, dass der Verlust des Bekenntnismerkmals offenkundig sei.
6Gegen das ihm am 6. März 2014 zugestellte Urteil hat der Kläger am Montag, dem 7. April 2014 Berufung eingelegt. Mit der innerhalb der entsprechend verlängerten Frist eingegangenen Begründung macht er vertiefend geltend, die C. schule habe ihren Status als katholische Bekenntnisschule verloren. Merkmale einer Bekenntnisschule seien die Bekenntnishomogenität der Schüler- und der Lehrerschaft sowie die Prägung von Unterricht und Erziehung durch das jeweilige Bekenntnis. Die Bekenntnishomogenität der Schülerschaft entfalle, wenn der Anteil bekenntnisfremder Schüler über 30 % steige. Das sei bei der C. schule der Fall, da der Anteil von Nichtkatholiken 57,5 % betrage. Auch unterscheide sich dort der Unterricht außerhalb des Religionsunterrichts und der Gottesdienste nicht vom Unterricht an einer Gemeinschaftsschule. Diese faktische Veränderung der Schulart sei von Amts wegen zu prüfen. Soweit § 27 SchulG NRW dem entgegenstehe, werde er, der Kläger, in seinen Grundrechten verletzt; insofern rege er eine Vorlage an das Bundesverfassungsgericht gemäß Art. 100 GG zur Prüfung der Verfassungsmäßigkeit der Norm an. Er werde allein wegen seines Glaubens und seiner religiösen Anschauung benachteiligt. Eine Grundschule in Wohnortnähe könne er nur besuchen, wenn er seine religiöse Überzeugung aufgebe und sein Einverständnis erkläre, im katholischen Glauben erzogen zu werden.
7Der Kläger beantragt,
8unter Abänderung des angefochtenen Urteils das beklagte Land unter Aufhebung des Bescheides vom 7. Dezember 2012 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 5. April 2013 zu verpflichten, ihn als Schüler der C. schule aufzunehmen.
9Das beklagte Land beantragt,
10die Berufung zurückzuweisen.
11Es ist der Auffassung, am Status der C. schule als katholischer Bekenntnisschule habe sich weder faktisch noch rechtlich etwas geändert. Es bestünden keine einheitlichen Grenzwerte hinsichtlich bekenntnisangehöriger Schülerinnen und Schüler, die zu einem Verlust der Eigenschaft als Bekenntnisschule führten, so dass aus dem prozentualen Anteil nur begrenzte Schlüsse entnommen werden könnten. Ferner nehme das Schulprogramm der C. schule deutlich Bezug auf das katholische Bekenntnis, welches über Gottesdienste und katholisch geprägte Aktivitäten hinaus eine praktische Umsetzung durch die Einbeziehung religiöser Bräuche und Feiertage erfahre (z. B. Nikolausfeier, gemeinsame Gestaltung der Adventszeit, Teilnahme am Martinszug, Berücksichtigung im Unterricht durch Lerntheken und Werkstattunterricht). Zudem finde das katholische Bekenntnis in der Fortbildung der Lehrkräfte seinen Niederschlag, etwa durch den gemeinsamen Wunsch der Fachkonferenz Katholische Religionslehre, sich zum Thema Schulgottesdienst fortzubilden. Aus etwaigen Versäumnissen des Schulträgers im Bereich der Schulentwicklungsplanung und Schulorganisation folge kein Aufnahmeanspruch des Schülers, da die C. schule mangels förmlicher Umwandlung weiterhin den Status einer Bekenntnisschule habe. Das in § 27 SchulG NRW geregelte Verfahren verletze den Kläger nicht in seinem Grundrecht auf Religions- und Gewissensfreiheit und begründe keinen Aufnahmeanspruch, da eine Gemeinschaftsschule in zumutbarer Entfernung zu erreichen sei.
12Die Beigeladene hat keinen Antrag gestellt.
13Wegen der Einzelheiten des Sach- und Streitstandes nimmt der Senat auf den Inhalt der Gerichtsakten des vorliegenden Verfahrens sowie der beigezogenen Verwaltungsvorgänge Bezug.
14B.
15Der Senat entscheidet über die Berufung gemäß § 130a VwGO durch Beschluss, weil er sie einstimmig für unbegründet und eine mündliche Verhandlung für nicht erforderlich hält. Er hat die Beteiligten hierzu angehört.
16Die Berufung des Klägers ist nach §§ 124 Abs. 1, 124a Abs. 1 Satz 1 VwGO statthaft, weil das Verwaltungsgericht sie zugelassen hat, und auch im Übrigen zulässig. Sie ist jedoch nicht begründet. Das Verwaltungsgericht hat die Klage zu Recht abgewiesen. Sie ist zulässig (I.), aber unbegründet (II.).
17I. Die Klage ist als Verpflichtungsklage nach § 42 Abs. 1, 2. Alt. VwGO zulässig. Der geltend gemachte Anspruch auf Aufnahme in die C. schule hat sich insbesondere nicht nach § 43 Abs. 2 VwVfG NRW auf andere Weise erledigt. Das Aufnahmebegehren ist durch die zwischenzeitliche Aufnahme des Klägers in die D. Gemeinschaftsschule nicht gegenstandslos geworden. Der Kläger verfolgt nach verständiger Würdigung seines Antrags weiterhin die Aufnahme in die C. schule, der der Fortgang der Schullaufbahn nicht entgegensteht.
18II. Die Klage ist unbegründet. Der ablehnende Bescheid des Schulleiters der C. schule vom 7. Dezember 2012 und der Widerspruchsbescheid vom 5. April 2013 sind rechtmäßig und verletzen den Kläger nicht in seinen Rechten (§ 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO). Dem Kläger steht der geltend gemachte Anspruch auf Aufnahme in die C. schule nicht zu. Der Schulleiter durfte den Aufnahmeantrag des Klägers in diese katholische Bekenntnisgrundschule ablehnen, weil seine Eltern ihr Einverständnis mit seiner Teilnahme am katholischen Religionsunterricht verweigert haben (1.). Die C. schule hat ihre Eigenschaft als Bekenntnisgrundschule auch nicht verloren (2). Die Verweigerung der Aufnahme des Klägers in die C. schule steht ferner mit Verfassungsrecht in Einklang (3.).
191. Im Fall des Klägers ergibt sich kein Anspruch auf Aufnahme in die C. schule als nächstgelegene Grundschule der gewünschten Schulart aus § 46 Abs. 1 Satz 1, Abs. 3 Satz 1 SchulG NRW. Denn der Schulleiter einer Bekenntnisgrundschule darf die Aufnahme eines bekenntnisfremden Schülers davon abhängig machen, dass seine Eltern sich mit seiner Unterrichtung und Erziehung im Sinne des die Schule prägenden Bekenntnisses und auch mit seiner Teilnahme am entsprechenden Religionsunterricht einverstanden erklären, woran es hier fehlt.
20Nach § 46 Abs. 1 Satz 1 SchulG NRW entscheidet die Schulleiterin oder der Schulleiter (im Folgenden: Schulleiter) über die Aufnahme des Schülers in die Schule innerhalb des vom Schulträger hierfür festgelegten Rahmens, insbesondere der Zahl der Parallelklassen pro Jahrgang. Nach § 46 Abs. 3 Satz 1 SchulG NRW und § 1 Abs. 2 Satz 1 AO-GS hat jedes Kind einen Anspruch auf Aufnahme in die seiner Wohnung nächstgelegene Grundschule der gewünschten Schulart in seiner Gemeinde im Rahmen der vom Schulträger festgelegten Aufnahmekapazität. Wie der Senat bereits wiederholt entschieden hat, darf ein Schulleiter zudem die Schulaufnahme von einer verbindlichen Verständigung mit den Eltern über wechselseitige Rechte und Pflichten in Erziehungsfragen abhängig machen, sofern und soweit diese eine hinreichende Grundlage in den schulrechtlichen Vorschriften finden, und insoweit allgemeine Aufnahmevoraussetzungen festlegen.
21OVG NRW, Urteil vom 21. Februar 2013 ‑ 19 A 160/12 u. a. ‑, NWVBl. 2013, 448, juris, Rdn. 37 f. m. w. N., Rdn. 103; Urteil vom 18. August 2010 ‑ 19 A 1211/09 ‑, DVBl. 2010, 1392, juris, Rdn. 31.
22Soweit bekenntnisfremde Kinder ‑ wie hier der Kläger ‑ Aufnahme in eine Bekenntnisschule begehren, darf der Schulleiter daher das Einverständnis der Eltern mit der Unterrichtung und Erziehung ihres Kindes im Sinne des entsprechenden Bekenntnisses und dabei auch mit seiner Teilnahme am Religionsunterricht verlangen. Dies findet eine hinreichende Grundlage in Art. 12 Abs. 3 Satz 2 LV NRW, § 26 Abs. 3 Satz 1 SchulG NRW. Denn danach steht im Grundsatz nur Kindern des entsprechenden Bekenntnisses ein Anspruch auf Aufnahme in eine Bekenntnisschule zu. Gemäß Art. 12 Abs. 3 Satz 2 LV NRW und § 26 Abs. 3 Satz 1 SchulG NRW werden in Bekenntnisgrundschulen Kinder des katholischen oder des evangelischen Glaubens oder einer anderen Religionsgemeinschaft nach den Grundsätzen des betreffenden Bekenntnisses unterrichtet und erzogen. Bekenntnisschulen werden demnach für die Kinder des jeweiligen Bekenntnisses eingerichtet. Sie erhalten ihr bestimmendes Gepräge durch die weitgehende Homogenität ihrer Schüler- und Lehrerschaft und durch den bekenntnismäßigen Charakter der Schulerziehung und erfüllen einen spezifischen Erziehungsauftrag. Von Gemeinschaftsschulen unterscheiden sie sich durch den Umfang ihrer Bindung an die Grundsätze des betreffenden Bekenntnisses: Während diese Bindung bei Gemeinschaftsschulen auf den Religionsunterricht beschränkt ist (Art. 7 Abs. 3 Satz 2 GG, Art. 14 Abs. 3 LV NRW), erfasst sie bei Bekenntnisschulen den gesamten Unterricht und die Erziehung des Kindes in jeder Hinsicht.
23OVG NRW, etwa Beschlüsse vom 21. März 2016 ‑ 19 B 996/15 ‑, NVwZ-RR 2016, 581, juris, Rdn. 13; vom 31. Mai 2013 ‑ 19 B 1191/12 ‑, juris, NWVBl. 2013, 456, Rdn. 20 ff., vom 17. März 2009 ‑ 19 B 1314/07 ‑, juris, Rdn. 8 ff., und vom 3. Januar 1989 ‑ 19 B 2262/88 ‑, juris, Rdn. 11 ff.; Urteil vom 27. Februar 1981‑ 5 A 1128/80 ‑ OVGE 36, 31 (34), bestätigt durch BVerwG, Beschluss vom 22. Oktober 1981 ‑ 7 B 126/81 ‑, juris ; Söbbecke, in: Heusch/ Schönenbroicher, Landesverfassung NRW, Kommentar 2010, Art. 12, Rdn. 11 ff.
24Angesichts des besonderen Auftrags der Bekenntnisschule, nach den Grundsätzen eines bestimmten Bekenntnisses zu unterrichten und zu erziehen, steht bekenntnisfremden Eltern und Schülern ein unmittelbar aus Art. 4 Abs. 1 GG folgender Aufnahmeanspruch in die Bekenntnisschule nur ausnahmsweise zu. Dies setzt voraus, dass nach Aufnahme der bekenntnisangehörigen Kinder noch Kapazität vorhanden ist, und ferner, dass die Eltern die Ausrichtung der Schule auf die Grundsätze des fremden Bekenntnisses voll und ganz bejahen, also mit der Unterrichtung und Erziehung ihres Kindes im Sinne des entsprechenden Bekenntnisses einverstanden sind. Das schließt die Erteilung von Religionsunterricht im fremden Bekenntnis durch eine diesem Bekenntnis angehörende staatliche oder kirchliche Lehrkraft ein. Der Religionsunterricht ist an einer Bekenntnisschule nicht nur ordentliches Lehrfach, sondern gehört zum elementaren Kern der Schule und macht einen wesentlichen Teil ihrer Identität aus.
25OVG NRW, Urteil vom 27. Februar 1981, a. a. O., S. 39.
26Die Erklärung, (auch) mit der Teilnahme am Religionsunterricht einverstanden zu sein, dient vor diesem Hintergrund dem Zweck, im Interesse der Verpflichtung zur partnerschaftlichen und vertrauensvollen Zusammenarbeit zwischen Schule und Eltern (§ 2 Abs. 3 Satz 2, § 42 Abs. 1 Satz 3 SchulG NRW) und einer störungsfreien Erziehung und Bildung in der Schule die Eltern und ihr minderjähriges Kind bereits bei der Aufnahme des Kindes auf die Einhaltung des in der Schule vorgesehenen Religionsunterrichtes zu verpflichten. Hierdurch wird für die am Schulverhältnis Beteiligten Klarheit über die Erziehungsziele und -grundsätze in der Schule sowie auch über konkrete Pflichten von Eltern und Schülern geschaffen, wodurch die schulische Erziehungs- und Bildungsarbeit von möglichen künftigen (Rechts-) Streitigkeiten entlastet wird.
27Vgl. auch Baldus, in: Schulgesetz NRW, Kommentar, Loseblatt Stand März 2016, § 31 Rdn. 1.4.
28Der Rechtmäßigkeit dieser Aufnahmevoraussetzung steht nicht entgegen, dass den Erziehungsberechtigten durch Art. 7 Abs. 2 GG, Art. 14 Abs. 4 LV NRW sowie einfachgesetzlich durch § 31 Abs. 6 SchulG NRW das (Grund-)Recht gewährleistet ist, über die Teilnahme des Kindes am Religionsunterricht zu bestimmen. Dies gilt jedenfalls dann, wenn der betroffene Schüler ‑ wie hier ‑ dem verpflichtenden Religionsunterricht nicht nur durch Befreiung vom Religionsunterricht entgehen kann, sondern auch durch den Besuch einer in zumutbarer Weise erreichbaren Gemeinschaftsschule. Den Eltern oder sonst Erziehungsberechtigten bleibt es in dieser Situation unbenommen, ihr Kind an der nächstgelegenen Gemeinschaftsgrundschule anzumelden und dort die Erklärung nach Art. 7 Abs. 2 GG, Art. 14 Abs. 4 LV NRW, § 31 Abs. 6 SchulG NRW abzugeben. Sie verhielten sich widersprüchlich, wenn sie sich statt dessen mit der Erziehung und Unterrichtung im Sinne des die gewählte Bekenntnisschule prägenden Bekenntnisses einverstanden erklären, dies aber gerade für den Kern der entsprechenden Erziehung und Unterrichtung ‑ nämlich den Religionsunterricht ‑ von Vornherein ausschließen.
29OVG NRW, Beschluss vom 4. September 2013 ‑ 19 B 1042/13 ‑, juris, Rdn. 8.
30Soweit darin ein Eingriff in das Grundrecht des Art. 7 Abs. 2 GG gesehen wird, ist dieser durch kollidierendes Verfassungsrecht ‑ Art. 7 Abs. 5 GG ‑ gerechtfertigt, da das Grundgesetz mit dieser Vorschrift die Existenz öffentlicher Bekenntnisschulen und damit auch ihres spezifischen Erziehungsauftrags voraussetzt.
31Beckermann, NWVBl. 2014, 370 (374).
32Eine entsprechende, den Religionsunterricht umfassende Einverständniserklärung abzugeben haben die Eltern des Klägers gerade abgelehnt.
332. Bei der C. schule handelt es sich auch weiterhin um eine katholische Bekenntnisgrundschule, so dass die in Rede stehende Aufnahmevoraussetzung durch ihren spezifischen Erziehungsauftrag gerechtfertigt ist. Die im Berufungsverfahren in den Vordergrund gerückte abweichende Auffassung des Klägers, die C. schule habe die Eigenschaft einer Bekenntnisschule aufgrund tatsächlicher Veränderungen verloren, geht fehl. Dabei kann offen bleiben, ob die C. schule den an die formelle und materielle Homogenität von Bekenntnisschulen zu stellenden Anforderungen noch genügt.
34Vgl. hierzu etwa Söbbecke, in: Heusch/ Schönenbroicher, a. a. O., Art. 13 Rdn. 6.; Ennuschat, in: Löwer/Tettinger, LV NRW, 2002, Art. 13 Rdn. 8; zum Begriff der Bekenntnisschule im Sinne des Art. 7 Abs. 5 GG BVerwG, Urteil vom 19. Februar 1992 ‑ 6 C 3.91 ‑, BVerwGE 90, 1, juris, Rdn. 27.
35Denn eine bestehende Bekenntnisgrundschule im Sinne des § 26 Abs. 3 Satz 1 SchulG NRW verliert diesen rechtlichen Status nicht durch den tatsächlichen Wegfall ihrer Voraussetzungen, namentlich einen signifikanten Rückgang des Anteils formell bekenntnisangehöriger Schüler, sondern nur durch eine Änderung der Schulart nach § 81 Abs. 2 Sätze 1 und 2 SchulG NRW. An dieser bereits im Beschluss im Eilverfahren 19 B 1042/13 geäußerten Rechtsauffassung,
36OVG NRW, Beschluss vom 4. September 2013, a. a. O., Rdn. 11,
37hält der Senat fest.
38Hierfür sind folgende Erwägungen maßgeblich: Der Landesgesetzgeber hat besondere Verfahren zur Schulartänderung vorgesehen, mit denen die Annahme einer bereits durch faktische Änderungen eintretenden Schulartänderung unvereinbar ist. Nach § 81 Abs. 2 Satz 1 SchulG NRW beschließt der Schulträger nach Maßgabe der Schulentwicklungsplanung über die Änderung einer Schule, für die das Land nicht Schulträger ist. Erforderlich für die Schulartänderung ist demnach ein formeller Beschluss, der gemäß § 81 Abs. 2 Satz 3 SchulG NRW schriftlich festzulegen und auf der Grundlage der Schulentwicklungsplanung zu begründen ist und nach § 81 Abs. 3 SchulG NRW der Genehmigung durch die obere Schulaufsichtsbehörde bedarf. Zu einer solchen Umwandlung im Wege des Beschlusses ist der Schulträger gemäß § 27 Abs. 3 Satz 1 SchulG NRW im Falle einer Grundschule verpflichtet, wenn die Eltern eines Zehntels der Schülerinnen und Schüler der Schule dies beantragen oder der Schulträger im Rahmen seiner Schulentwicklungsplanung (§ 80) beschließt, ein Abstimmungsverfahren durchzuführen, und die Eltern von mehr als der Hälfte der Schülerinnen und Schüler sich anschließend in einem Abstimmungsverfahren dafür entscheiden. Diese Regelungen würden umgangen, nähme man einen Verlust des rechtlichen Status der Bekenntnisschule schon beim Wegfall der Voraussetzungen an.
39Vgl. ebenso noch unter Bezug auf die seinerzeit geltenden Bestimmungen der §§ 17 Abs. 3, 23 SchOG NRW OVG NRW, Beschluss vom 31. August 1978 ‑ V B 1035/78 ‑.
40Diesen Anforderungen kommt auch guter Sinn zu. Denn die Festlegung der Schulart begründet einen Rechtsstatus, der Anknüpfungspunkt für weitere Rechtsfolgen ist. So ergeben sich aus der Festlegung der Schulart rechtliche Folgen für die Besetzung der Schulleitung und der Zusammensetzung des Lehrerkollegiums (vgl. § 26 Abs. 6 und 7 SchulG NRW), die sinnvollerweise an die Durchführung eines geordneten und transparenten Verfahrens im Sinne des § 81 SchulG NRW zu knüpfen sind. Träte ein Statusverlust schon bei ‑ ggfs. auch nur vorübergehenden ‑ tatsächlichen Veränderungen ein, würden diese notwendigen Verfahrenssicherungen unterlaufen.
41Die Auffassung, dass eine Schulartänderung nur durch formellen Umwandlungsakt eintritt, bestätigt der in der Begründung des 11. Schulrechtsänderungsgesetzes (Gesetz vom 25. März 2015, GV. NRW. S. 309) zum Ausdruck gekommene Wille des Gesetzgebers. Die Materialien verdeutlichen, dass nach dessen Vorstellung eine Änderung der Schulart allein durch formelle Umwandlung erfolgt. Durch das 11. Schulrechtsänderungsgesetz hat der Gesetzgeber die Vorschrift über die Umwandlung von Grundschulen in eine andere Schulart um ein Initiativrecht des Schulträgers erweitert (§ 27 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 lit. b SchulG NRW) und das Quorum, das dafür im Abstimmungsverfahren erreicht werden muss, abgesenkt (§ 27 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 SchulG NRW). Zur Begründung hat er angeführt, die rechtlichen Anforderungen an Bekenntnisschulen mit dem gelebten Profil einer Schule durch Verfahren zur Bestimmung der Schulart, die ohne übermäßige Anforderungen eingeleitet werden, in Einklang bringen zu wollen. In den zuvor bestehenden hohen rechtlichen Hürden bei der Umwandlung insbesondere von Grundschulen liege die Gefahr, dass die Schulart unverändert bleibe, während die schulische Realität hinter den rechtlichen Anforderungen zurückbleibe.
42Vgl. LT-Drs. 16/7544, S. 8.
43Die letzte Entscheidung über die Schularten der Grundschulen in einer Gemeinde sei indes allein Aufgabe der Eltern im Abstimmungsverfahren und bei der Anmeldung ihrer Kinder an einer Schule.
44Vgl. LT-Drs. 16/7544, S. 10.
45Dem ist unzweideutig zu entnehmen, dass nach der Vorstellung des Gesetzgebers allein faktische Veränderungen nicht zur Änderung der Schulart führen.
463. Verfassungsrechtliche Bedenken gegen die Versagung des Aufnahmeanspruchs aus § 46 Abs. 1 Satz 1, Abs. 3 Satz 1 SchulG NRW unter den Umständen des Streitfalls bestehen nicht. Der Senat hat bereits entschieden, dass die aus dem für Bekenntnisfremde beschränkten Zugang zu Bekenntnisschulen folgenden Einschränkungen der Grundrechte bekenntnisfremder Kinder auf Glaubensfreiheit aus Art. 4 Abs. 1 GG und ihrer Eltern aus Art. 4 Abs. 1, 6 Abs. 2 Satz 1 GG auf Erziehung ihrer Kinder auch in religiöser oder weltanschaulicher Hinsicht mit dem Grundgesetz vereinbar sind. Die darin liegende Ungleichbehandlung im Sinne des Art. 3 Abs. 3 Satz 1 GG ist durch kollidierendes Verfassungsrecht gerechtfertigt. Indem Art. 7 Abs. 5 GG öffentliche Bekenntnisschulen erwähnt, setzt die Vorschrift die rechtliche Zulässigkeit derartiger, von der Homogenität des Bekenntnisses geprägter Schulen voraus. Das Grundgesetz nimmt damit auch die aus der Einrichtung solcher Schulen ‑ neben anderen öffentlichen oder privaten Schulen ‑ folgenden bekenntnisgebundenen Differenzierungen als zulässig hin.
47Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 21. März 2016, a. a. O.,Rdn. 34 ff. m. w. N.
48Vor diesem Hintergrund hat der Senat keinen Anlass für eine Vorlage an das Bundesverfassungsgericht gemäß Art. 100 Abs. 1 GG.
49Die Ablehnung der Aufnahme des Klägers in die C. schule steht auch mit Art. 13 LV NRW in Einklang. Nach dieser Vorschrift darf wegen des religiösen Bekenntnisses im Einzelfalle keinem Kinde die Aufnahme in einer öffentlichen Schule verweigert werden, falls keine entsprechende Schule vorhanden ist. Für den Kläger sind jedoch in zumutbarer Entfernung Gemeinschaftsgrundschulen vorhanden, die er besuchen kann. Der Senat nimmt entsprechend § 130b Satz 2 VwGO auf die näheren Ausführungen im angegriffenen Urteil und ferner im Senatsbeschluss im zugehörigen Eilverfahren 19 B 1042/13 dazu Bezug, dass für den Kläger der Schulweg zur Grundschule D. in der N.----straße und ‑ erst recht ‑ zur Grundschule U. in der V.------straße nach den insoweit heranzuziehenden Vorgaben der Schülerfahrkostenverordnung NRW zumutbar ist, und sieht insoweit von einer weiteren Darstellung der Entscheidungsgründe ab. Der Kläger ist diesen Feststellungen auch mit der Berufung nicht entgegengetreten.
50III. Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 154 Abs. 2 und 3, 162 Abs. 3 VwGO. Der Beigeladenen sind Kosten nicht aufzuerlegen und sie trägt ihre außergerichtlichen Kosten selbst, weil sie auch im Berufungsverfahren keinen Antrag gestellt und sich damit keinem Kostenrisiko ausgesetzt hat.
51Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO i. V. m. § 708 Nr. 11, 711 ZPO.
52Die Revision wird nicht zugelassen, weil die Voraussetzungen des § 132 Abs. 2 VwGO nicht erfüllt sind.
53Die Streitwertfestsetzung beruht auf §§ 47 Abs. 1, 52 Abs. 1 und 2 GKG.