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Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
Der Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
Gründe
2Die gemäß § 173 Satz 1 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) i. V. m. § 17a Abs. 4 Satz 3 des Gerichtsverfassungsgesetzes (GVG) und § 146 Abs. 1 VwGO zulässige Beschwerde hat keinen Erfolg. Das Verwaltungsgericht hat zu Recht die Unzulässigkeit des Verwaltungsrechtswegs ausgesprochen und den Rechtsstreit an das Zivilgericht verwiesen. Nach § 17a Abs. 2 Satz 1 GVG spricht das Gericht die Unzulässigkeit des beschrittenen Rechtswegs aus und verweist den Rechtsstreit an das zuständige Gericht des zulässigen Rechtswegs, wenn der beschrittene Rechtsweg unzulässig ist. Diese Voraussetzungen liegen vor.
3Der Verwaltungsrechtsweg ist nicht eröffnet. Gemäß § 40 Abs. 1 Satz 1 VwGO ist ‑ abgesehen von besonderen Zuweisungen ‑ der Verwaltungsrechtsweg in allen öffentlich-rechtlichen Streitigkeiten nichtverfassungsrechtlicher Art gegeben. Maßgebend ist die wirkliche Natur des behaupteten Rechtsverhältnisses, das dem geltend gemachten Anspruch zugrunde liegt.
4Vgl. Schenke/Ruthig in: Kopp/Schenke, VwGO, 23. Aufl. 2017, § 40, Rn. 6.
5Hier macht der Antragsteller gegen die Antragsgegnerin einen Anspruch auf Akteneinsicht in die Prüfungsunterlagen seiner Prüfungsversuche im Fach Rechnungswesen II und auf Zulassung zu drei weiteren Prüfungsversuchen in diesem Fach geltend. Er macht damit einen Prüfungsanspruch geltend, zu dessen Substantiierung Akteneinsicht in die Prüfungsunterlagen genommen werden soll.
6Dieser Prüfungsanspruch wäre nur dann öffentlich-rechtlich geprägt, wenn die Antragsgegnerin gegenüber dem Antragsteller in Erfüllung dieses Anspruchs hoheitlich tätig werden würde. Da es sich bei der Antragsgegnerin nicht um eine staatliche Hochschule, sondern um eine Niederlassung einer in Hessen staatlich anerkannten Hochschule handelt, wäre dies nur dann der Fall, wenn die Antragsgegnerin insoweit als Beliehene hoheitlich tätig werden würde. Es existiert jedoch keine gesetzliche Grundlage, die der Antragsgegnerin eine entsprechende Befugnis in Nordrhein-Westfalen einräumt. Zwar haben nach § 73a Abs. 1 Satz 2 des Hochschulgesetzes (HG) staatlich anerkannte Hochschulen nach Maßgabe der Anerkennung das Recht, Hochschulprüfungen abzunehmen, Hochschulgrade zu verleihen und Habilitationen durchzuführen. Mit diesen Befugnissen werden jedoch nur Hochschulen beliehen, die nach nordrhein-westfälischem Recht staatlich anerkannt wurden. Dies ergibt sich bereits aus der amtlichen Überschrift der Vorschrift („Folgen der Anerkennung“), die sich auf die staatliche Anerkennung in Nordrhein-Westfalen nach § 72 HG bezieht. Niederlassungen von Hochschulen, die in anderen Bundesländern staatlich anerkannt wurden, werden nicht mit entsprechenden Befugnissen beliehen. Sie dürfen nur nach Maßgabe des § 75 Abs. 2 HG in der Form betrieben werden, dass eine bestimmte Ausbildung angeboten werden kann (§ 75 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 HG). Hochschulqualifikationen können nicht durch die Niederlassung verliehen werden, die Verleihung verbleibt bei den auswärtigen Hochschulen (§ 75 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 HG). Insbesondere wird den Niederlassungen durch § 75 Abs. 2 HG kein Recht eingeräumt, Hochschulgrade nach dem nordrhein-westfälischen Hochschulgesetz zu verleihen. In Ermangelung hoheitlicher Befugnisse ist der Studien- und Prüfungsbetrieb der Antragsgegnerin somit privatrechtlicher Natur. Der Rechtsstreit zwischen den Beteiligten über den von dem Antragsteller geltend gemachten Prüfungsanspruch und den als Annex geltend gemachten Anspruch auf Akteneinsicht ist daher als bürgerlich-rechtlicher Streit von den Zivilgerichten zu entscheiden.
7Dem steht auch nicht entgegen, dass die Antragsgegnerin über den Prüfungsanspruch des Antragstellers und seine Exmatrikulation (scheinbar) durch Verwaltungsakt entschieden habe. Selbst wenn dies der Fall wäre, würde dies an der Rechtsnatur des streitgegenständlichen Prüfungsanspruchs nichts ändern. Er wäre auch dann als bürgerlich-rechtlich zu qualifizieren, wenn die Antragsgegnerin ihn ohne entsprechende Befugnis durch Verwaltungsakt verneint hätte.
8Mit Blick auf den von dem Verwaltungsgericht zu Recht angenommenen Streitwert von 7.500,- Euro ist das Landgericht sachlich nach §§ 23 Abs. 1 Nr. 1, 71 Abs. 1 GVG und örtlich nach § 29 Abs. 1 ZPO zur Entscheidung berufen (§ 23 Abs. 1 Nr. 1 GVG).
9Die Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht (§ 17a Abs. 4 Satz 4 GVG) ist nicht zuzulassen, weil keine der Voraussetzungen des § 17a Abs. 4 Satz 5 GVG vorliegt.