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Die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Köln vom 16. März 2021 wird zurückgewiesen.
Der Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
Der Streitwert wird auch für das Beschwerdeverfahren auf 5.000 Euro festgesetzt.
G r ü n d e :
2Die Beschwerde hat keinen Erfolg. Die zur Begründung der Beschwerde dargelegten Gründe, auf deren Prüfung der Senat nach Maßgabe von § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO beschränkt ist, rechtfertigen es nicht, den angefochtenen Beschluss des Verwaltungsgerichts zu ändern. Das Verwaltungsgericht hat den sinngemäßen Antrag des Antragstellers,
3festzustellen, dass er durch die Vorlage des ärztlichen Attests des Dr. med. T. vom 5. März 2021 nachgewiesen hat, dass er aus medizinischen Gründen im Rahmen der schulischen Nutzung nicht zum Tragen einer Mund-Nasen-Bedeckung verpflichtet ist,
4mit dem angefochtenen Beschluss abgelehnt. Zur Begründung hat es im Wesentlichen ausgeführt, das vorgelegte Attest von Dr. med. T. vom 5. März 2021 genüge den daran zu stellenden inhaltlichen Anforderungen nicht. Zwar würden darin bestimmte Beeinträchtigungen aufgezählt bzw. Diagnosen gestellt. Es fehle jedoch eine plausible Erläuterung, woraus diese im Einzelnen resultierten und wie sich die Beeinträchtigungen im konkreten Fall auswirkten. Allein aufgrund der Aufzählung der Beschwerden sei es der Schulleitung bzw. dem erkennenden Gericht noch nicht möglich zu prüfen, ob es sich hierbei um Beschwerden handele, die über das normale Maß hinausgingen, oder ob es sich insoweit um Beeinträchtigungen handele, die eine Vielzahl von Menschen betreffe, die eine Maske tragen müssten. Auch werde aus dem Attest nicht deutlich, wie der behandelnde Arzt zu der Diagnose gekommen sei. Die dagegen vom Antragsteller erhobenen Einwände greifen nicht durch.
51. Auf die mit der Beschwerde aufgeworfene Frage, ob § 1 Abs. 3 Satz 6 CoronaBetrVO als alleinige Ermächtigungsgrundlage für einen Schulausschluss herangezogen werden kann, oder vorrangig § 54 Abs. 3 Satz 1 SchulG NRW (Schulausschluss wegen einer konkreten Gefahr für die physische oder psychische Unversehrtheit anderer oder die eigene) heranzuziehen ist, kommt es vorliegend nicht an, weil Streitgegenstand kein Schulausschluss ist. Das Verwaltungsgericht hat – ohne dass der Antragsteller dies mit der Beschwerde beanstandet hat – das von ihm formulierte Begehren dahingehend ausgelegt, dass es ihm lediglich um die Feststellung geht, dass das von ihm vorgelegte ärztliche Attest des Dr. med. T. vom 5. März 2021 das Vorliegen medizinischer Gründe, aufgrund derer er im Schulgebäude keine Maske tragen könne, im Sinne der Coronabetreuungsverordnung nachweist. Vor diesem Hintergrund kann auch dahinstehen, ob sich – wie der Antragsteller meint – der auf die Coronabetreuungsverordnung stützende Ausschluss mangels Feststellung einer „konkreten“ Gefahr als tragfähig erweist.
62. Es ist rechtlich nicht zu beanstanden, dass das Verwaltungsgericht das Attest des Dr. med. T. vom 5. März 2021 gemessen hat an den vom beschließenden Senat aufgestellten inhaltlichen Mindestanforderungen an ärztliche Zeugnisse, mit denen das Vorliegen medizinischer Gründe i. S. d. § 1 Abs. 3 Satz 4 Nr. 1 CoronaBetrVO nachgewiesen wird.
7Vgl. OVG NRW, Beschlüsse vom 5. Juli 2021 ‑ 13 B 720/21 -, juris, Rn. 7 ff., vom 2. März 2021 ‑ 13 B 1995/20 ‑, juris, Rn. 8, und vom 24. September 2020 - 13 B 1368/20 ‑, juris, Rn. 11.
8Danach ist regelmäßig erforderlich, dass sich aus ihm nachvollziehbar ergibt, welche konkret zu benennenden gesundheitlichen Beeinträchtigungen auf Grund der Verpflichtung zum Tragen einer Mund-Nasen-Bedeckung in der Schule alsbald zu erwarten sind und woraus diese im Einzelnen resultieren. Soweit relevante Vorerkrankungen vorliegen, sind diese konkret zu bezeichnen. Darüber hinaus muss im Regelfall erkennbar werden, auf welcher Grundlage der attestierende Arzt zu seiner Einschätzung gelangt ist. Nur dann ist es den Schulen möglich, eine sachgerechte Entscheidung über die Befreiung von der sog. Maskenpflicht zu ermöglichen.
9Vgl. etwa Beschlüsse des Senats vom 5. Juli 2021 ‑ 13 B 720/21 -, juris, Rn. 7 ff., vom 2. März 2021 ‑ 13 B 1995/20 ‑, juris, Rn. 8, und vom 24. September 2020 - 13 B 1368/20 ‑, juris, Rn. 11.
10Dass der Verordnungsgeber diese Mindestanforderungen für entbehrlich hält, ist weder dem Verordnungstext noch der amtlichen Begründung,
11vgl. (konsolidierte) Begründung zur Coronabetreuungsverordnung vom 21. Mai 2021, S. 7, abrufbar unter
12https://www.mags.nrw/sites/default/files/asset/document/210701_konsolidierte_begruendung_coronabetrvo.pdf,
13zu entnehmen. Insoweit stünde es dem Verordnungsgeber frei, im Verordnungstext oder jedenfalls in der amtlichen Begründung der Verordnung deutlich zu machen, dass keine oder geringere als die ihm aus zahlreichen Verfahren bekannten, vom Senat geforderten Mindestanforderungen an ärztliche Zeugnisse ausreichen sollen. Eine solche Reaktion des Verordnungsgebers ist indes nicht erfolgt. Diese ist auch nicht in § 1 Abs. 3 Satz 5 CoronaBetrVO zu sehen, wonach das Ministerium für Schule und Weiterbildung das Nähere regelt. Es ist schon nicht zwingend, dass sich der an die gesamten Regelungen zur sog. Maskenpflicht in der Schule nebst Auflistung sämtlicher Ausnahmetatbestände anschließende Regelungsauftrag auch auf eine Bestimmung von Mindestanforderungen an ärztliche Zeugnisse (oder ein Absehen hiervon) erstrecken soll. Selbst wenn dem so wäre, hat das Ministerium für Schule und Weiterbildung des Landes Nordrhein-Westfalen insoweit gerade keine Regelungen getroffen.
14Vgl. Schulmail des Ministeriums für Schule und Weiterbildung des Landes Nordrhein-Westfalen vom 19. Mai 2021, abrufbar unter
15https://www.schulministerium.nrw/19052021-schulbetrieb-ab-dem-31-mai-2021,
16sowie die dort in Bezug genommenen Hinweise zu den aktuellen Hygienevorgaben für den Schulbetrieb, abrufbar unter
17https://www.schulministerium.nrw/themen/schulsystem/angepasster-schulbetrieb-corona-zeiten/impfungen-infektionsschutz-hygiene-masken.
18Daraus folgt aber nicht, dass an ein Attest zur Befreiung von der sog. Maskenpflicht keine Anforderungen mehr zu stellen wären. Vielmehr hatte das Ministerium für Schule und Weiterbildung des Landes Nordrhein-Westfalen die Schulleitungen mit Schulmail vom 8. Oktober 2020,
19abrufbar unter
20https://www.schulministerium.nrw/08102020-informationen-zum-schulbetrieb-corona-zeiten-nach-den-herbstferien,
21ausdrücklich auf die vom Senat aufgestellten Mindestanforderungen an ärztliche Atteste hingewiesen. Wenn es nunmehr andere (oder keine) Anforderungen an diese Atteste hätte stellen wollen, wäre es insoweit geboten gewesen, die Schulleitungen hierauf hinzuweisen, um eine entsprechende Änderung der Verwaltungspraxis sicherzustellen.
22Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 5. Juli 2021 ‑ 13 B 720/21 ‑, juris, Rn. 8 ff.
23Aus der vom Antragsteller zitierten Antwort der Landesregierung vom 24. August 2020 auf die zur Befreiung von der sog. Maskenpflicht nach § 5 Abs. 6 Nr. 4 CoronaSchVO gestellten Kleinen Anfrage 4129 vom 24. Juli 2020,
24LT-Drs. 17/10726 (mit einem Anschreiben an einen Einzelhändler),
25folgt nichts anderes. Ihr lässt sich nicht entnehmen, dass an die hier in Rede stehende Befreiung von der sog. Maskenpflicht für Schülerinnen und Schüler nach der Coronabetreuungsverordnung andere als die hier aufgestellten Anforderungen zu stellen wären. Die in der zitierten Antwort der Landesregierung gegebenen Erläuterungen zur Ausnahme von der sog. Maskenpflicht nach der Coronaschutzverordnung, wonach die medizinischen Gründe für Verantwortliche in Verkaufsstellen oder im ÖPNV oder auch gegenüber den Vollzugspersonen plausibel dargelegt werden müssten, ein Nachweis zunächst grundsätzlich nicht erforderlich sei, erscheinen insbesondere im Hinblick darauf sachgerecht, dass in den von der Coronaschutzverordnung erfassten Fällen zu einem überwiegenden Teil auch Privaten die ärztlichen Zeugnisse vorgelegt werden müssten, bei denen nicht in gleichem Maße wie bei den Schulleitungen, die nach den §§ 120, 122 SchulG NRW strengen datenschutzrechtlichen Vorgaben unterliegen, ein diskreter Umgang mit den Gesundheitsdaten gewährleistet ist.
26Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 19. Februar 2021 ‑ 13 B 2078/20 ‑, juris, Rn. 11 ff.
27Ferner werden die ärztlichen Zeugnisse regelmäßig in Situationen vorgelegt, in denen wenig Zeit besteht, diese inhaltlich einer näheren Prüfung zu unterziehen. Diese Probleme bestehen bei einer Befreiung von der sog. Maskenpflicht an Schulen hingegen nicht. Deswegen ist es – trotz des identischen Wortlauts der Regelungen in den jeweiligen Verordnungen – nicht geboten, die für die Befreiung von der (allgemeinen) Maskenpflicht nach der Coronaschutzverordnung etablierte Praxis, bei der aber auch nach dem oben zitierten Anschreiben des Ministeriums für Arbeit, Gesundheit und Soziales des Landes Nordrhein-Westfalen an einen Einzelhändler der Betroffene die medizinischen Gründe im Einzelfall durch Vorlage eines ärztlichen Attests nachweisen muss, auf die in der Coronabetreuungsverordnung eigenständig geregelte Befreiung von der sog. Maskenpflicht an Schulen zu übertragen.
28Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 5. Juli 2021 - 13 B 720/21 -, juris, Rn. 20 ff.
29Auf die Verwaltungs- und Gerichtspraxis in anderen Bundesländern,
30wie den vom Antragsteller in Bezug genommenen Beschluss des VG Regensburg vom 26. Februar 2021 ‑ RN 5 E 21.287 ‑, juris,
31oder Vorschriften des Bundesverordnungsgebers (zumal zu anderen Regelungsbereichen) kommt es nicht entscheidungserheblich an.
32Maßgeblich ist allein, dass das ärztliche Zeugnis seinen ihm in Anwendungsbereich des § 1 Abs. 3 Satz 4 Nr. 1 CoronaBetrVO zukommenden Zweck erfüllen muss, die Schulleitung bzw. das Gericht aufgrund konkreter und nachvollziehbarer Angaben in die Lage zu versetzen, das Vorliegen der Befreiungsvoraussetzungen selbständig zu prüfen und deren Vorliegen festzustellen.
33Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 5. Juli 2021 - 13 B 720/21 -, juris, Rn. 28 f., m. w. N.
34Dies wird durch die aufgezeigten Mindestanforderungen sichergestellt, ohne dass vom Betroffenen die Vorlage eines medizinischen Gutachtens verlangt würde. Die Prüfung beschränkt sich vielmehr darauf, ob die dargelegten medizinischen Gründe für eine Befreiung von der sog. Maskenpflicht für einen medizinischen Laien plausibel sind.
35Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 5. Juli 2021 - 13 B 720/21 -, juris, Rn. 30.
363. Das Verwaltungsgericht ist in nicht zu beanstandender Weise davon ausgegangen, dass das von dem Antragsteller eingereichte Attest des Facharztes für Hals-, Nasen- und Ohrenheilkunde Dr. med. T. vom 5. März 2021 den daran zu stellenden Mindestanforderungen nicht genügt. Auf seiner Grundlage ist eine sachgerechte Entscheidung über das Vorliegen medizinischer Gründe, die der sog. Maskenpflicht nachvollziehbar entgegenstehen, nicht möglich.
37So ist schon nicht erkennbar, auf welcher Grundlage der attestierende Arzt zu seiner Einschätzung gelangt ist. Dem Attest selbst lässt sich nicht entnehmen, ob der Antragsteller persönlich beim ausstellenden Arzt vorgesprochen hat und ob er medizinisch untersucht worden ist. Eine persönliche Vorsprache samt individueller Untersuchung hat der Antragsteller auch nicht glaubhaft gemacht, § 123 Abs. 3 VwGO i. V. m. § 920 Abs. 2, § 294 ZPO. Dass eine solche tatsächlich stattgefunden hat, drängt sich zudem nicht auf, weil – so der Antragsgegner – durch den ausstellenden Arzt eine Vielzahl gleich- bzw. ähnlich lautender Atteste an mehreren Schulen aber auch allein an der von dem Antragsteller besuchten Schule ausgestellt worden sind. Dass aber in Fällen, in denen gleichlautende Atteste für mehrere Schüler vorliegen, Zweifel an der Richtigkeit des Attests angebracht sein können, stellt auch der Antragsteller nicht in Abrede. Angesichts dessen genügen weder die Gebührenpflichtigkeit allein des Attests noch die fußläufige Nähe der Wohnung des Antragstellers zur Praxis von Dr. med. T. für sich genommen, um die Durchführung einer Untersuchung hinreichend glaubhaft zu machen.
38Die aufgezeigten Zweifel an der Aussagekraft des Attests werden auch nicht dadurch ausgeräumt, dass den Diagnosen R551G (Kopfschmerzen), R53G (Müdigkeit), R06.88 (Störung der Atemwege) und F41.9G (Angst) das Merkzeichen „G“ für gesichert beigefügt ist. Anders als der Antragsteller meint, lässt dies nicht sachlogisch darauf schließen, dass die Befunde aufgrund einer eigenen eingehenden Untersuchung erhoben wurden, zumal mit der Diagnose F41.9G (Angst) ein für einen Facharzt für Hals-, Nasen- und Ohrenheilkunde fachgebietsuntypischer Befund in Rede steht.
39Das Attest zeigt auch nicht auf, woraus gesundheitliche Beeinträchtigungen des Antragstellers auf Grund der Verpflichtung zum Tragen einer Mund-Nasen-Bedeckung im Einzelnen resultieren sollen. Die Diagnose „Beeinträchtigung der Vitalfunktion Atmung mit konsekutiv individuellen Beschwerden“ scheint der ausstellende Arzt bei allen Personen anzunehmen, die eine Mund-Nasen-Bedeckung oder ein Face Shield tragen. Erst im Anschluss werden im Attest individuelle Beschwerden des Antragstellers („Bei Sam:“) benannt. Zu einer Ursache hierfür, beispielsweise einer Vorerkrankung oder einer sonstigen (gesundheitlichen) Besonderheit des Antragstellers, schweigt es sich aus.
40Schließlich bestehen auch weitere durchgreifende Zweifel an der Plausibilität des vorgelegten ärztlichen Attests. Danach folgt aus dem Tragen einer Mund-Nasen-Bedeckung oder eines Face Shields die Beeinträchtigung der Vitalfunktion Atmung. Erst daraus sollen sich „konsekutiv“ individuelle Beschwerden bei dem jeweiligen Maskenträger wie Kopfschmerzen, Müdigkeit, Störung der Atemwege und Angst ergeben. Es ist jedoch weder dargelegt noch sonst nachvollziehbar, inwiefern das Tragen eines Face Shields geeignet sein soll, die Vitalfunktion Atmung zu beeinträchtigen.
414. Die vom Antragsteller unter Verweis auf die Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts Berlin-Brandenburg vom 4. Januar 2021 ‑ OVG 11 S 132/20 ‑, abrufbar bei juris, geltend gemachten datenschutzrechtlichen Bedenken an den vom Senat als erforderlich erachteten Mindestanforderungen für ärztliche Atteste teilt der Senat nicht. Abgesehen davon, dass die vom Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg vorläufig außer Vollzug gesetzte Vorschrift mit der hier streitgegenständlichen Regelung nicht vergleichbar ist,
42diese sah generell – und nicht nur für den schulischen Bereich – bestimmte Mindestanforderungen für ärztliche Zeugnisse zur Befreiung von der Pflicht, eine Mund-Nasen-Bedeckung zu tragen, vor, u. a. die Nennung einer Diagnose; hierbei handelt es sich um ärztliche Bescheinigungen, die die Betroffenen bei verschiedensten Gelegenheiten auch gegenüber Privaten (Inhabern von Verkaufsstellen, Betreibern bestimmter Einrichtungen, Kontrolleuren in öffentlichen Verkehrsmitteln etc.) vorzeigen müssen,
43gelten – wie ausgeführt – für die Schulleitung gemäß der §§ 120, 122 SchulG NRW strenge datenschutzrechtliche Vorgaben. Schulleiter, wie auch alle übrigen Lehrkräfte der Schule, unterliegen zudem der Pflicht zur Verschwiegenheit (vgl. § 37 BeamtStG, § 3 Abs. 2 TV-L).
44Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 1. April 2021 ‑ 13 B 104/21 ‑, juris, Rn. 14 ff.
455. Genügt das von dem Antragsteller eingereichte Attest von vornherein nicht den daran zu stellenden Mindestanforderungen, die auch im Eilverfahren ohne Weiteres geprüft werden können, bedurfte es nicht des vom Antragsteller als erforderlich erachteten (amtsärztlichen) Gegengutachtens, um seine Aussagekraft in Zweifel zu ziehen.
466. Hat die Beschwerde bereits aus den obigen Gründen keinen Erfolg, kann dahinstehen, ob sie auch deshalb erfolglos geblieben wäre, weil der Antragsteller in zumutbarer Weise auf die Inanspruchnahme vorläufigen Rechtsschutzes gegen einen von der Schule verfügten Schulausschluss hätte verwiesen werden können (§ 43 Abs. 2 VwGO).
47Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 47 Abs. 1 Satz 1, § 53 Abs. 2 Nr. 1, 52 Abs. 2 GKG. Der Antrag zielt inhaltlich auf eine Vorwegnahme der Hauptsache, sodass eine Reduzierung des Auffangstreitwerts für das Eilverfahren nicht veranlasst ist.
48Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, § 68 Abs. 1 Satz 5, § 66 Abs. 3 Satz 3 GKG).