Seite drucken
Entscheidung als PDF runterladen
Der Bebauungsplan 0000 ("B. -K. -Weg/östlich I. L. ") der Stadt X. ist unwirksam.
Die Antragsgegnerin trägt die Kosten des Verfahrens.
Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Antragsgegnerin darf die Voll-streckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe von 110% des auf Grund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der jeweilige Vollstreckungsgläubiger vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
Die Revision wird nicht zugelassen.
T a t b e s t a n d :
2Der Antragsteller wendet sich gegen den Bebauungsplan 0000 “B. -K. -Weg/östlich I. L. " der Antragsgegnerin (im Weiteren: Bebauungsplan). Er ist (Mit-)Eigentümer des mit einem Wohnhaus bebauten Grundstücks B. -K. -Weg 00 in X. , das nördlich an das Plangebiet angrenzt. In diesem Grenzbereich liegt die vorhandene Geländehöhe bei 248,4 m über NHN (am südlichen Rand des Plangebiets in ca. 230 m Entfernung bei etwa 261,9 m über NHN).
3Das Gebiet des Bebauungsplans, das als Wiesenfläche (landwirtschaftliche Nutzfläche) genutzt wird, umfasst die Flurstücke 0001 bis 0002 (vormals 000, 001, 002, 003, 004) und 005, Flur 006, Gemarkung F. in X. . Nördlich und westlich grenzen an das Plangebiet die Wohnbereiche B. -K. -Weg und I. L. an, die überwiegend durch freistehende Einfamilienhaus- und vereinzelt durch Reihenhausbebauung geprägt sind. Im Süden wird das Plangebiet durch Grün- und Waldbereiche begrenzt, an die sich die Wohngebiete G. und E.--------weg /K1. -M. -Weg anschließen. Nordwestlich der Straße B. -K. -Weg schließen sich eine weitere landwirtschaftliche Nutzfläche, das Waldgebiet “I1. " sowie weitere Siedlungsbereiche an.
4Mit dem Bebauungsplan wird ein Teil des räumlichen Geltungsbereichs des Bebauungsplans Nr. 007 "In den C. /In der C1. " aus dem Jahre 1989 überplant, der bislang als "öffentliche Grünfläche" (Park- und Waldanlagen) festgesetzt war.
5Der Bebauungsplan enthält im Wesentlichen folgende Festsetzungen: Es werden im nördlichen Bereich vier reine Wohngebiete (WR 1-4) festgesetzt. Im südlichen Teil des Plangebiets befindet sich eine Fläche für Maßnahmen zum Schutz, zur Pflege und zur Entwicklung von Natur und Landschaft (§ 9 Abs. 1 Nr. 20 BauGB), für die in A.4.1 der textlichen Festsetzungen die Anlage eines Feldgehölzes vorgesehen ist. Der Bebauungsplan enthält unter A.1 der textlichen Festsetzungen für alle Baugebiete Regelungen zur Bauweise, zur überbaubaren Grundstücksfläche, zu Nebenanlagen, Garagen und Stellplätzen und zur (Mindest-) Grundstücksgröße. Unter A.1.5 ist die zulässige Zahl von Wohnungen in Wohngebäuden festgesetzt. Insoweit heißt es:
6“In den Wohngebäuden sind jeweils max. 2 Wohnungen zulässig. Eine Wohnung muss hinsichtlich ihrer Flächen der anderen Wohnung deutlich untergeordnet sein und darf dabei einen Anteil an der gesamten Geschossfläche von 30 % nicht überschreiten (§ 9 Abs. 1 Nr. 6 BauGB).“
7Ferner finden sich unter A.1 noch Regelungen zu Aufschüttungen und Abgrabungen (Satz 1). In der textlichen Festsetzung A.2 und A.3 finden sich Festsetzungen für die Wohngebiete WR 1, WR 2 und WR 3 zur Höhe der baulichen Anlagen. Die zeichnerischen Festsetzungen enthalten für jedes Wohngebiet Nutzungsschablonen. Für das WR 4 findet sich dort die Festsetzung einer abweichenden Bauweise bei einer Grundflächenzahl von 0,3; dort sind, wie in den anderen Wohngebieten WR 1 bis WR 3, nur Einzelhäuser zulässig. Außerdem ist insoweit eine Gebäudehöhe als Höchstmaß von 256,0 m über Normalhöhennull (NHN) festgesetzt. A.4. trifft Festsetzungen zu Natur und Landschaft, nämlich der Anlage eines Feldgehölzes (Nr.1) und zur Dachbegrünung von Garagen und überdachten Stellplätzen mit mindestens extensiver Begrünung (Nr. 2). Für Teile des B. -K. -Wegs ist eine Straßenverkehrsfläche festgesetzt, von der eine Verkehrsfläche besonderer Zweckbestimmung (verkehrsberuhigter Bereich) abzweigt, die das Plangebiet von Nord nach Süd bis zu einem Wendehammer erschließt; an der genannten Abzweigung ist eine öffentliche Grünfläche mit der Zweckbestimmung "Spielplatz" festgesetzt. Außerdem finden sich Festsetzungen u. a. zur Höhenlage, zu den Soll-Geländehöhen über NHN und zu den Dachformen.
8Nach Ziff. 4.1 der Begründung zum Bebauungsplan ist im einschlägigen Regionalplan der Bezirksregierung E1. der nördliche Bereich des Plangebietes als Allgemeiner Siedlungsbereich, der restliche Teil als Allgemeiner Freiraum- und Agrarbereich dargestellt. Die Freiraumbereiche würden zusätzlich durch die Funktion „Schutz der Landschaft und landschaftsorientierte Erholung" überlagert. Südlich und östlich grenzten Waldbereiche an. Der im Regionalplan dargestellte angrenzende Allgemeine Freiraum- und Agrarbereich werde teilweise in den Randbereichen zum Allgemeinen Siedlungsbereich von den Gartenflächen der geplanten Wohnbebauung tangiert. Die Planbegründung schließt insoweit mit der Feststellung (dort S. 7): "Im Gesamten kann aber davon ausgegangen werden, dass der Bebauungsplan 1223 den Zielen der Raumordnung entspricht."
9Im Flächennutzungsplan der Stadt X. ist der nördliche Teilbereich als Wohnbaufläche, der südliche Bereich des Plangebiets als Grünfläche dargestellt.
10Ausweislich der Begründung verfolgt die Planung im Wesentlichen das Ziel, die große Nachfrage nach Baugrundstücken für den Einfamilienhausbau in X. bedienen zu können. Ein neues Wohnquartier mit einer der Umgebung angepassten hochwertigen und aufgelockerten, freistehenden Einfamilienhausbebauung solle realisiert werden. Mehrfamilien- oder Reihenhäuser seien an dieser Stelle in X. -L. aufgrund der vorhandenen städtebaulichen Struktur (Prägung durch freistehende Einfamilienhausbebauung auf zum Teil sehr großzügigen Grundstücken) nicht vorstellbar.
11Das Aufstellungsverfahren nahm im Wesentlichen folgenden Verlauf:
12Der Ausschuss für Stadtentwicklung, Wirtschaft und Bauen der Antragsgegnerin fasste am 8. Dezember 2016 den Beschluss, den Bebauungsplan aufzustellen. Gleichzeitig wurden die Aufhebung des Aufstellungsbeschlusses zum Bebauungsplanverfahren 0003 (B. -K. -Weg) sowie die Teilaufhebung des Bebauungsplans 007 für den nunmehr vorgesehenen Geltungsbereich beschlossen. In der Begründung heißt es im Wesentlichen, Anlass der Aufstellung des Bebauungsplanes sei die Veräußerung der Grundstücke an den jetzigen Projektträger, der dort die Entwicklung eines hochwertigen Wohnquartiers anstrebe. Das Verfahren zur Aufstellung des Bebauungsplanes 0003, mit dem Baurecht für ein aufgelockertes Wohngebiet zur Arrondierung der vorhandenen Wohnbebauung habe geschaffen werden sollen, sei über den Aufstellungsbeschluss hinaus nicht weiterverfolgt worden. Die Nachfrage nach Baugrundstücken für frei stehende Einfamilienhäuser sei in X. nach wie vor hoch.
13Im Rahmen der frühzeitigen Beteiligung der Behörden sowie der sonstigen Träger öffentlicher Belange wurde hinsichtlich der Umweltbelange auf Gutachten bzw. Stellungnahmen Bezug genommen, die im (später nicht weiter verfolgten) Verfahren zur Aufstellung des Bebauungsplans 0003 erstellt worden waren. Hierbei handelt es sich um ein Hydrogeologisches Gutachten ("Geotechnischer Bericht" der Ingenieurgesellschaft H. [IGW] vom 23. August 2004) und ein Klimagutachten ("klimatische Stellungnahme zum Bauvorhaben B. -K. -Weg in X. , Stadtbezirk L. ") des Ingenieurbüros M1. vom 13. August 2004 [im Folgenden: Gutachten M1. ]), in dem es u. a. heißt: "Die Durchlüftung umliegender Siedlungsbereiche an wolkenfreien und windarmen Nächten (Kaltluftströmungen) wird nur geringfügig beeinträchtigt. Aus fachlicher Sicht sind geringe lokalklimatische Einschränkungen zu erwarten, so dass die Planung nicht abzulehnen ist." Außerdem wurde Bezug genommen auf ein Entwässerungskonzept der Planung vom 21. Dezember 2005. In diesem Rahmen nahm die SW X2. Stadtwerke GmbH (im Folgenden: SW) unter dem 22. Juni 2017 Bezug auf eine Stellungnahme des Fachbereichs “Stadtentwässerung“ vom 7. Juni 2017, in der unter anderem davon die Rede ist, dass der Regenwasserkanal an den vorhandenen Regenwasserkanal am B. -K. -Weg Nummer 01 gedrosselt angeschlossen werde. Es müsse zwingend eine Rückhaltung errichtet werden, da der vorhandene Regenwasserkanal nicht leistungsstark sein. Die Größe der Anlage sei hydraulisch zu berechnen. Unter dem 1. Juni 2017 gab der zuständige Fachbereich (106.28) der Antragsgegnerin intern eine Stellungnahme dahingehend ab, dass es sich bei dem vorliegenden Planvorhaben nicht um eine erhebliche Nutzungsintensivierung handele, da eine sehr aufgelockerte Bebauung realisiert werden solle; die zukünftige Bebauung orientiere sich an der angrenzenden, bestehenden Bebauung (Gartenstadtcharakter). Zudem sei die Lage der Gebäude im Hang hinsichtlich der Minimierung der klimatischen Auswirkungen des Bauvorhabens als günstig einzustufen. Aus klimatischer Sicht seien die Auswirkungen dieser Planung zu vertreten. Um die klimatischen Beeinträchtigungen infolge der geplanten Bebauung weitestgehend zu minimieren, solle beachtet werden, dass eine aufgelockerte Bebauung mit freistehenden Einfamilienhäusern und einem möglichst großen Anteil an Vegetationsflächen realisiert werden müsse; eine Bebauung mit Mehrfamilien-oder Reihenhäusern sei aus stadtklimatischer Sicht nicht vertretbar. Außerdem sollten die Einzelhäuser einer (einzigen) Bauflucht folgen, damit der Kaltluftabfluss nicht zusätzlich durch versetzte Baukörper oder eine Riegelbebauung eingeschränkt werde. Das Gutachten M1. vom 13.08.2004 könne zur weiteren Bearbeitung des Planverfahrens herangezogen werden, da beide Planverfahren sowohl in Art wie auch den Umfang vergleichbar seien.
14Im Anschluss an eine Bürgeranhörung (6. September 2017) im Rahmen der frühzeitigen Beteiligung der Öffentlichkeit, in deren Nachgang einige Bürger Bedenken gegen die Planung geltend gemacht hatten, ergänzte der zuständige Fachbereich (106.28) der Antragsgegnerin unter dem 20. Oktober 2017 seine oben genannte Stellungnahme vom 1. Juni 2017 und führte aus, das Gutachten M1. könne weiterhin herangezogen werden.
15Die Offenlage gemäß § 3 Abs. 2 BauGB erfolgte in der Zeit vom 3. Juni bis 3. Juli 2019. Gegenstand der Offenlage waren u. a. das Gutachten M1. und das Entwässerungskonzept der MBH vom 21. Dezember 2005. Die X. Stadtwerke ( SW) SW teilten im Rahmen der Offenlage unter Bezugnahme auf eine Stellungnahme der Stadtentwässerung vom 4. Juni 2019 mit:
16“Der Regenwasserkanal wird an den vorhandenen Regenwasserkanal, auch am B. -K. -Weg Nummer 01 gedrosselt angeschlossen. Es muss zwingend eine Zurückhaltung errichtet werden, da der vorhandene RW-Kanal nicht leistungsstark ist. Die Größe der Anlage ist hydraulisch zu berechnen und der SW Energie & Wasser spätestens bei Unterzeichnung des Erschließungsvertrages vorzulegen. Alle Punkte der Stellungnahme der SW Energie & Wasser AG vom 23.06.2017 sind sowohl in der Würdigung als auch in dem vorgestellten B-Plan 0000 berücksichtigt und festgesetzt worden. Der hydraulische Nachweis der Anschlussfähigkeit der zu bebauenden Grundstücke an die öffentlichen Abwasserkanäle zur Sicherstellung der Erschließung steht noch aus. Wenn dieser Nachweis zufriedenstellend geführt worden ist, bestehen aus fachlicher Sicht keine Bedenken zur Auflage des oben genannten B-Plans. Die SW [Fachbereich Stadtentwässerung] … wird nach Unterzeichnung eines Erschließungsvertrages mit der Planung und dem Bau des öffentlichen Stauraumkanals beginnen."
17In einer kurz darauf erstellten Stellungnahme der Stadtentwässerung vom 28. Juni 2019 ist davon die Rede, dass der hydraulische Nachweis der Anschlussfähigkeit der zu bebauenden Grundstücke an die öffentlichen Abwasserkanäle intern bei der WSW durchgeführt worden sei und zu dem Ergebnis gekommen sei, dass das Erschließungsgebiet angeschlossen werden könne, wenn der Zulauf in das bestehende Regenwassernetz auf Qd = 10 l/s gedrosselt werde. Dafür sei der Bau eines ca. 50 m langen und DN 1400 hohen Stauraumkanals im B. -K. -Weg vorgesehen. Die Kosten dafür seien vom "Erschließer" zu tragen. Weitere Details dazu würden in einem Erschließungsvertrag zwischen der SW und "der Erschließungsfirma" geregelt. Die Entwässerung des Erschließungsgebietes habe nach SW-Standards zu erfolgen.
18Im Rahmen der Offenlage gaben zahlreiche Privatpersonen Stellungnahmen ab bzw. erhoben Einwendungen. Auch der Antragsteller erhob Einwendungen und rügte dabei unter anderem, dass das Gutachten M1. und das Entwässerungskonzept vom 21. Dezember 2005 völlig veraltet seien und sie daher nicht Grundlage eines jetzt neu zu erstellenden Entwässerungskonzepts sein könnten. Ihnen sei gemeinsam, dass sie von einer vor 15 Jahren geplanten Bebauung ausgingen, die insbesondere in ihrer Ausrichtung geändert worden sei, was auch Einfluss auf die Ergebnisse der Untersuchungen habe. Außerdem berücksichtige z. B. das Entwässerungskonzept aus dem Jahre nicht, dass sich insbesondere bei Starkregen das Niederschlagswasser am Wendehammer der neuen Straße sammeln werde. Eine andere Art der Beseitigung als Versickerung sei nicht vorgesehen. Das Niederschlagswasser könne, insbesondere bei Starkregenereignissen, die angrenzende, unterhalb liegende Bestandsbebauung I. L. und In der C1. wegen des bestehenden Gefälles in Mitleidenschaft ziehen; der damit erforderliche Anschluss an die Straßenentwässerung sei aus topographischen Gründen nicht möglich. Der nächste öffentliche Regen- und Schmutzwasserkanal nördlich des Plangebiets befindet sich auf Höhe des Grundstücks B. -K. -Weg 01. Der Kanal ende 50 m vor dem Neubaugebiet. Die Möglichkeit, dass zwischen dem Kanal und der Grenze des Neubaugebietes gelegene Grundstück für eine Anschlussleitung in Anspruch zu nehmen, müsse erst noch geschaffen werden. Der Regenwasserkanal, an den angeschlossen werden solle, sei hydraulisch überlastet, sodass das aus dem Plangebiet abzuleitende Niederschlagswasser vor der Einleitung in den Regenwasserkanal zu drosseln sei. Ob eine Drosselung technisch möglich sein werde, sei ungewiss. Außerdem führte der Antragsteller aus, insbesondere das Gutachten M1. gehe hinsichtlich der Frischluftverhältnisse von unrichtigen Annahmen aus, da die Gebäude und Straßenzüge im jetzigen Plan anders als 2004 vorgesehen angeordnet seien, was auch zu einer Änderung der Frischluftzufuhr führe. Auch der Eigentümer des Grundstücks B. -K. -Weg 02 A erhob Einwendungen, und zwar insbesondere hinsichtlich der Entwässerung. In diesem Zusammenhang wies er darauf hin, dass für Januar 2017 eine Erneuerung der öffentlichen Abwasseranlagen in B. -K. -Weg geplant gewesen sei. Er habe seinerzeit von einem Mitarbeiter der WSW erfahren, dass die Stadt über keinerlei Pläne der im Verlaufe des B. -K. -Wegs anschließenden Privatkanäle verfüge. Die Voreigentümer der Häuser B. -K. -Weg 03, 02 A und 00 hätten mit Genehmigung der Stadt im Jahre 1996 einen Privatkanal mit Anschluss im Kreuzungsbereich B. -K. -Weg 03, 02 A und 00 zu B. -K. -Weg 04-05 erstellen lassen. Daher sei davon auszugehen, dass die WSW den Zufluss, die Lage und die Menge von Abwässern aus Privatkanälen unmittelbar angrenzend an den Planbereich nicht kenne. Deswegen sei anzunehmen, dass diese Einleitungsmengen und die Leitungslage bei der Gesamtbeurteilung der Entwässerung des neuen Planbereichs unberücksichtigt geblieben seien, sodass das Abwasserkonzept der Neuplanung unzureichend und mangelhaft sei. Zwar sei in dem Entwurf der Planbegründung davon die Rede, dass der bestehende Kanal, an den angeschlossen werden solle, unterdimensioniert sei und dass die durch die Neubebauung hinzukommenden Abwässer gedrosselt werden sollten. Es bleibe aber unklar, wie dies überhaupt technisch ermöglicht werden solle, eine weitere Erläuterung der Problemlösung lasse sich weder der Begründung noch den Gutachten oder Stellungnahmen entnehmen. Im Übrigen seien die Gutachten aus den Jahren 2004 und 2005 hinsichtlich der Frage der Versickerung völlig veraltet. Damalige Regenereignisse stimmten nicht überein mit der aktuellen neuen Umweltbelastung durch Starkregenereignisse wie zuletzt im März 2018. Auch insoweit müsse davon ausgegangen werden, dass sich bei einer enormen Verkleinerung der jetzt gegebenen Versickerungsflächen Wassermassen bei Starkregenereignissen aufstauten und dann bei Hanglage in vorhandene Kellergeschosse flössen.
19In der Sitzung vom 11. Mai 2020 befand der Rat der Antragsgegnerin über die im Rahmen der Offenlage abgegebenen Stellungnahmen und Einwendungen und beschloss (unter Teilaufhebung des Bebauungsplans 007) den Bebauungsplan als Satzung. Der Bebauungsplan wurde aufgrund einer Bekanntmachungsanordnung vom 26. Mai 2020 im Amtsblatt 27/2020 vom 17. Juni 2020 öffentlich bekannt gemacht. Ausweislich der Planurkunde erfolgte die Ausfertigung (erst) nach der Bekanntmachungsanordnung am 8. Juni 2020.
20Der Antragsteller hat am 18. Juni 2020 den vorliegenden Normenkontrollantrag erhoben und im März 2021 einen Antrag gemäß § 47 Abs. 6 VwGO (2 B 343/21.NE) gestellt. Auf jenen Antrag hat der Senat den Bebauungsplan mit Beschluss vom 1. Dezember 2021 (2 B 343/21.NE) vorläufig außer Vollzug gesetzt.
21Zur Begründung des Normenkontrollantrags trägt der Antragsteller im Wesentlichen vor: Die Auslegungsbekanntmachung entspreche nicht den Anforderungen des §§ 3 Abs. 2 S. 2 HS 2 BauGB. Sie enthalte einen Zusatz, der einzelne Bürger von einer Beteiligung im Aufstellungsverfahren abhalten könne. Im Weiteren sei die textliche Festsetzung A.1.5 mangels einschlägiger Ermächtigungsgrundlage unwirksam. § 9 Abs. 1 Nr. 6 BauGB erlaube lediglich die Festsetzung einer höchstzulässigen Zahl der Wohnungen in Wohngebäuden, dagegen sei die Festlegung von Wohnungsgrößen oder Wohnflächen - auch im Verhältnis - nicht möglich. Dieser Mangel führe auch zur Unwirksamkeit des Bebauungsplans insgesamt. Denn die Festsetzung gelte für alle Baugebiete im Plangebiet gleichermaßen und nach der Planbegründung stelle sie ein grundlegendes Element zur Verwirklichung des mit der Planung verfolgten Hauptziels dar. Dies ergebe sich unter anderem aus der Planbegründung, wonach eine Mehrfamilienhausbebauung sich in das städtebauliche Umfeld nicht einfüge und Zweifamilienhäuser ausdrücklich hätten verhindert werden sollen, da sie faktisch wie Doppelhäuser wirkten. Deshalb seien ausschließlich Einzelhäuser (mit Einliegerwohnung) zulässig. Die Antragsgegnerin lege insoweit ein unrichtiges Verständnis des Begriffs Einzelhaus zugrunde, das nicht mit einem Einfamilienhaus identisch sei. Kennzeichnend für ein Einzelhaus sei allein, dass es sich um ein allseitig freistehendes Gebäude handele. Der Bebauungsplan sei mit den übergeordneten Zielen der Raumordnung, § 1 Abs. 4 BauGB, nicht vereinbar. Die Ausführungen in der Planbegründung würden den rechtlichen Anforderungen an eine Abweichung von den zeichnerischen Festsetzungen des Regionalplans nicht gerecht. Bei der Beurteilung der Frage, ob beabsichtigte bauleitplanerische Erweiterungen noch dem einschlägigen regionalplanerischen Siedlungsraum zuzurechnen seien, bestehe zwar ein Interpretationsspielraum, weil die siedlungsräumlichen Festlegungen der Regionalpläne bereichsscharf und nicht parzellenscharf seien. Allerdings seien insoweit eine detaillierte Einzelfallprüfung und eine vertiefte Begründung erforderlich. Mit der bloßen Behauptung einer Unschärfe oder einer Berufung auf den Maßstab der zeichnerischen Darstellungen des Regionalplans lasse sich die fehlende Anpassung an das Ziel der Raumordnung nicht rechtfertigen. Beim Abgleich der Ausweisung der streitgegenständlichen Fläche im Regionalplan mit den Bildern bei googlemaps mache der Freiraumbereich jedenfalls mindestens die Hälfte des Plangebietes aus. Die Annahme der Antragsgegnerin, es liege ein bloßes "Tangieren" des Allgemeinen Freiraum- und Agrarbereichs vor, erweise sich als falsch. Die Antragsgegnerin könne sich auch nicht auf die Parzellenunschärfe der zeichnerischen Darstellungen im Regionalplan berufen, weil diese Parzellenunschärfe lediglich ausnahmsweise und im Einzelfall bis zu 100 m betragen könne, im vorliegenden Fall aber deutlich darüber hinausgehe. Außerdem sei der betroffene Freiraumbereich zusätzlich mit der Funktion „Schutz der Landschaft und landschaftsorientierte Erholung" überlagert. Es spreche hier alles für eine extensive Auslegung des Freiraumbereichs und für eine entsprechend enge Auslegung des ASB, zumal es sich bei dem Plangebiet augenscheinlich um Außenbereich im planungsrechtlichen Sinne handele. Die bedeutende Funktion des Plangebiets als „bebautes Gebiet mit hoher klimarelevanter Funktion", "Freilandklimatop mit hoher Klimaaktivität" und „klimatisch-lufthygienischer Schutzbereich" mit besonderen Funktionen für das Stadtklima sei der Antragsgegnerin zudem ausweislich der Begründung zum Bebauungsplan sowie der zahllosen im Rahmen der Offenlage eingegangenen Stellungnahmen umfänglich bekannt gewesen. Es gebe durchgreifende Fehler bei der Ermittlung der abwägungsrechtlichen Belange, insbesondere hinsichtlich der in § 1 Abs. 6 Nr. 7 BauGB aufgeführten Umweltbelange. Vor allem die virulenten Überschwemmungsgefahren für sein Grundstück seien in der Abwägung fehlerhaft behandelt worden. Der geplante Stauraumkanal liege auf der neu anzulegenden (innenliegenden) Straße. In diesen Kanal würden alle Regenwässer des Baugebietes eingeleitet. Sobald dessen geplante Kapazität erschöpft sei, staue sich das Wasser sodann zunächst in der Kanalisation der Straße zurück, gleichzeitig komme weiteres Wasser hinzu (z. B. von Dächern). Das überschüssige Wasser werde in der Folge oberflächlich abgeführt. Eines der am tiefsten liegenden, an das Baugebiet angrenzenden Grundstücke sei aber sein Grundstück. Der Hinweis der Antragsgegnerin auf die Starkregenkarte könne schon deshalb nicht überzeugen, weil die künftige Bebauung im Plangebiet dort naturgemäß keine Berücksichtigung gefunden habe. Zum weiteren Nachweis, dass von der Planung erhebliche Überschwemmungsgefahren für sein Grundstück ausgehen, hat der Antragsteller einen Erläuterungsbericht des Ingenieursbüros C2. von Juni 2021 vorgelegt. Daraus ergebe sich, dass im Falle eines Starkregens die westlich bzw. nördlich der Planstraße liegenden Bauflächen des Plangebiets zu den angrenzenden, bereits bebauten Grundstücken, unter anderem auch zu seinem Grundstück, entwässerten. An seinem Haus befinde sich eine Geländesenke, sodass ohne Vorsorgemaßnahmen u. a. auch für ihn, durch die Planumsetzung neue Überflutungsgefahren entstünden. Deshalb empfehle der Gutachter C2. die Verwendung von Leitwänden oder Verwallungen. Diese Überflutungsgefahren seien im Laufe der Planung weder ermittelt noch der damit einhergehende Konflikt auf adäquate Weise planerisch gelöst worden. Die Planung enthalte auch unrichtige Angaben zur Entwässerungssituation im Plangebiet. Der in der Begründung zum Bebauungsplan genannte vorgesehene Stauraumkanal, der ca. 50 m lang und DN 1400 hoch sein solle, sei offensichtlich deutlich zu klein dimensioniert. Nach den gutachterlichen Ermittlungen des Gutachtens C2. müsse der Staukanal eine Länge zwischen 120 und 145 m aufweisen, also die fast dreifache Länge des in der Planbegründung angegebenen Längenmaßes des Kanals. Unrichtig sei zudem die Aussage hinsichtlich des nächsten Anschlusspunktes an die bestehende Kanalisation. Sowohl nach der Begründung zum Bebauungsplan als auch ausweislich des Umweltberichts befinde sich der nächste öffentliche Regen- und Schmutzwasserkanal nördlich des Plangebiets auf Höhe des Grundstückes B. -K. -Weg 01; dort solle der Anschluss sowohl des Schmutz- als auch des Regenwasserkanals erfolgen. Der Gutachter C2. stelle hingegen fest, dass in Höhe des B. -K. -Weg 01 „augenscheinlich keine Kanalisation“ vorhanden sei. Der bestehende Anschluss befinde sich danach vielmehr ca. 65 m weiter nördlich an der Straßenkreuzung in Höhe des Hauses B. -K. -Weg 03, wie sich im Übrigen auch aus offiziellen Informationen der SW ergebe. Der Planung seien mithin unrichtige Annahmen hinsichtlich der Entwässerungssituation zugrunde gelegt worden. Außerdem hätten ausweislich einer Auskunft des Beigeordneten der Antragsgegnerin für Wirtschaft, Stadtentwicklung, Klimaschutz, Bauen und Recht vom 6. Oktober 2021 die Stadtwerke der Antragsgegnerin die Größe des Stauraums des Kanals neu berechnet und in der Folge größer dimensioniert als seinerzeit in der Begründung des Bebauungsplans angegeben. Die Umweltbelange seien auch sonst fehlerhaft ermittelt worden. Hinsichtlich der potentiellen Auswirkungen des Vorhabens auf die Schutzgüter Klima und Luft beziehe sich die Antragsgegnerin bei der Ermittlung und Bewertung der abwägungserheblichen Belange auf das Gutachten M1. . Die Antragsgegnerin sei insoweit zu Unrecht davon ausgegangen, dass diese Stellungnahme trotz ihres Alters herangezogen werden könne. Die wesentlichen Parameter hätten sich nämlich seit 2004 verändert. Insoweit sei im Rahmen der Abwägungsvorschläge davon die Rede, eine Veränderung des klimatischen IST-Zustandes läge unter anderem dann vor, wenn zwischenzeitlich Teile des im Süden angrenzenden Waldes gerodet worden seien. Da dies aber nicht der Fall sei, seien für die Jahre 2004 und 2019 vergleichbare Siedlungs- und Flächennutzungsstrukturen im Planbereich und im näheren Umfeld zu verzeichnen, sodass aus klimatischen Gesichtspunkten keine veränderte Ausgangssituation vorliege. Allerdings lasse sich anhand der online verfügbaren Geoportale feststellen, dass der im Jahre 2005 in diesem Bereich noch weit überwiegend dicht mit Bäumen bestandene Wald qualitativ und quantitativ mit dem heute dort vorhandenen Wald nicht annähernd vergleichbar sei. So sei z. B. infolge des Orkans Kyrill im Jahre 2007 eine Waldfläche von ca. 42.000 m² gerodet worden. Vor diesem Hintergrund sei die Einschätzung der Antragsgegnerin, die örtliche und klimatische Situation bei Satzungsbeschluss im Jahre 2020 sei der im Jahre 2004 vergleichbar, offenkundig nicht überzeugend. Dies gelte umso mehr in Anbetracht der immer stärker zutage tretenden Folgen des Klimawandels in den letzten Jahren. Insoweit hätten sich auch die entsprechenden gutachterlichen Bewertungsmaßstäbe seit 2004 grundlegend im Sinne einer deutlich strengeren Auslegung verändert. Außerdem beziehe sich das Gutachten M1. auf das “Handlungskonzept Klima und Lufthygiene für die Stadt X. " aus März 2000. Dieses lege mehrere VDI-Richtlinien (3787, Bl. 1 und Bl. 2) aus den Jahren 1997 und 1998 zugrunde, die nach einer Auskunft des VDI vom 1. Juni 2021 veraltet seien.
22Der Antragsteller beantragt,
23den Bebauungsplan 0000 "B. -K. -Weg/östlich I. L. " der Stadt X. für unwirksam zu erklären.
24Die Antragsgegnerin beantragt,
25den Antrag abzulehnen.
26Sie meint, der Bebauungsplan sei insbesondere auch materiell rechtmäßig. Ein Verstoß gegen § 1 Abs. 4 BauGB liege nicht vor. Die Regionalplanungsbehörde sei bei der Aufstellung des Flächennutzungsplans, aus dem der Bebauungsplan entwickelt worden sei, beteiligt worden, so dass von einer Beachtung der Ziele der Raumordnung auszugehen sei. Eine darüber hinausgehende nochmalige Beteiligung gemäß § 34 Abs. 6 LPIG NRW sei nicht erforderlich gewesen. Im Süden des Plangebiets seien Flächen für Maßnahmen zum Schutz, zur Pflege und zur Entwicklung von Natur und Landschaft gem. § 9 Abs. 1 Nr. 20 BauGB festgesetzt worden. Der in der Antragsbegründung gekennzeichnete Bereich östlich des Bebauungsplanes sei gemäß den Darstellungen des FNP als Grünfläche nicht für eine Bebauung vorgesehen. Der Bebauungsplan weise keine Abwägungsfehler auf. Fragen der Entwässerung seien ausreichend geklärt bzw. geprüft worden. Die Entwässerung werde, soweit die heutige bereits bestehende Kanalisation zur Entwässerung nicht ausreichend dimensioniert sein sollte, sichergestellt. Die aufgezeigten vermeintlichen Widersprüche in den Aussagen zur Entwässerung seien belanglos. Die behaupteten Überschwemmungsgefahren würden im Rahmen der Besonderheiten der weiteren Umgebung nicht durch die Bebauung des Plangebiets erhöht. Das vom Antragsteller angeführte Grundstück In der C1. 103 sei zwar nach einem Starkregenereignis besonders betroffen gewesen, doch sei dieses ca. 400 m vom Grundstück des Antragstellers entfernt. Außerdem müsse eine Kanalisation nicht so ertüchtigt werden, dass sie gegen jedes Starkregenereignis schütze. Die Gefahr von Überschwemmungen des Grundstücks B. -K. -Weg 00 werde durch Umsetzung der Bebauung gemäß Bebauungsplan 0000 nicht erhöht. Gemäß Auswertung der Starkregengefahrenkarte X. werde sich die Gefährdung durch eine oberflächliche Überschwemmung verringern, da die bisher im natürlichen Zustand wild abfließenden Wassermengen über die Wiese nach der Umsetzung der im Bebauungsplan zugrunde gelegten baulichen Erschließung durch die Herstellung der Kanalisation und die daran anzuschließenden Flächen (z. B. Dachflächen, Straßenflächen) gefasst und abgeleitet würden. Zur Rückhaltung der zusätzlich durch die Bebauung anfallenden Regenwassermengen sei der Bau eines Stauraumkanals erforderlich. An diesen Stauraumkanal würden die im Zuge der Erschließung zu bauenden Regenwasserkanäle angeschlossen. In dem Stauraumvolumen sammele sich bei Regen das Niederschlagswasser und werde von dort gedrosselt an das unterliegende, bereits vorhandene Kanalnetz weitergegeben. Der Stauraumkanal werde so groß dimensioniert, dass sich die kanalisierte Entwässerungssituation im Verhältnis zum heutigen, unbebauten Zustand (ohne Anschluss des Bebauungsplangebietes) nicht verschlechtere. Die Dimensionierung des Stauraumkanals erfolge nach den einschlägigen siedlungswasserwirtschaftlichen Vorgaben der DIN EN 752 bzw. des DWA-Arbeitsblattes 118. Kanalisationsnetze seien so zu bemessen, dass sie bestimmte Regenereignisse aufnehmen und ableiten könnten, sie müssten aber nicht für jedes Starkregenereignis dimensioniert sein. Grundsätzlich könnten Überflutungen durch austretendes Regenwasser aus dem Kanalnetz über die Oberfläche nicht gänzlich ausgeschlossen werden. Hinsichtlich des Starkregenereignisses im Mai 2018 sei X. in weiten Teilen F2. und C4. großflächig überflutet worden. Für den Bereich „B. -K. -Weg" habe die Auswertung der Niederschlagsschreiber der WSW einen Starkregenindex von 7 ergeben. Städtische Abwasseranlagen seien für diese Wassermassen nicht ausgelegt und könnten das auch nicht sein. Die Dimensionierung von Regen- bzw. Mischwasserkanälen erfolge in Deutschland anhand der genannten einschlägigen Vorgaben, die insoweit einem Schutz vor Überflutungen aufgrund von Starkregen nach Starkregenindex der Stufe 4 entsprächen. Das außergewöhnliche Starkregenereignis vom Mai 2018 sei weit über die Anforderungen des Kanalnetzes für eine Überflutungsfreiheit hinausgegangen. Nach dem Hochwasser seien wesentliche Verbesserungen der Entwässerungssituation erfolgt. Der verband und die Energie & Wasser AG hätten in den letzten Jahren umfassende Baumaßnahmen umgesetzt, die allgemein dem Überflutungs- bzw. Hochwasserschutz im Gesamteinzugsgebiet der W. , im Besonderen aber dem Bereich „In der C1. Nr. 008", auf dessen Situation sich der Antragsteller berufe, dienten. Ein negativer entwässerungstechnischer Einfluss bei Realisierung des Bebauungsplans 0000 B. -K. -Weg auf das Grundstück In der C1. 008 werde ebenso ausgeschlossen wie auf andere dem Gebiet des Bebauungsplans benachbarte Grundstücke. "Generell" seien "planungsrechtliche Festsetzungen zur Schmutz- und Niederschlagswasserentwässerung nicht Bestandteil des B-Plans 0000" gewesen. Im Rahmen der Beteiligungsverfahren seien die Belange der Ver- und Entsorgung unter anderem bei der AG abgefragt worden, deren Ergebnis gewesen sei, dass grundsätzlich eine schmutz- und niederschlagswassertechnische Entsorgung möglich sei, wenn gewisse Maßnahmen durchgeführt würden, konkret insbesondere ein Stauraumkanal geschaffen werde. Weitergehende und weiter vertiefende Untersuchungen z. B. über die konkrete Bemessung der Länge des Kanals seien nicht erforderlich gewesen. Insoweit sei es auf Ebene der Bauleitplanung regelmäßig ausreichend, wenn die grundsätzliche Machbarkeit der Entwässerung gewährleistet werden könne. Dies sei von der SW auch immer wieder bestätigt worden. Es sei ein normaler Vorgang, wenn im Rahmen der Konkretisierung der Ausbauplanung sich noch technische Aspekte veränderten, z. B. die Länge oder die Dimensionierung des Kanals. Dies betreffe weder den grundsätzlichen Abwägungsvorgang noch habe es Auswirkungen auf die Realisierung der Planung oder auf weitere städtebauliche Belange. In der Planbegründung (dort Seite 10) sei daher auch bewusst ein Ca.-Maß angegeben worden (ca. 50 m langer und DN 1400 hoher Stauraumkanal), um darzulegen, dass es sich hier lediglich um eine Vorplanung handele, die noch zu konkretisieren sei. Die Auswirkungen des Bebauungsplans auf die Schutzgüter Klima und Luft seien ordnungsgemäß gutachterlich erkundet worden. Das verwendete Klimagutachten sei in seinen Aussagen und Feststellungen fortgesetzt richtig und insoweit nicht veraltet. Die geprüften Auswirkungen des Planvorhabens auf die Schutzgüter Klima und Luft würden durch die Festsetzung eines aufgelockerten Wohngebietes und der Ausgleichsfläche sowie der Gebäudeanordnung und Gebäudehöhe minimiert. Aus diesen Gründen würden durch die geplante Bebauung weder im Umfeld des Plangebietes noch in der F1. Innenstadt relevante lokalklimatische oder lufthygienische Änderungen erwartet. Sie, die Stadt X. , habe im Jahr 2019 eine Betroffenheitsanalyse „Hitze in der Stadt" in Auftrag gegeben. Die Ergebnisse dieser Untersuchung zeigten, dass die im Umfeld der Planfläche gelegenen Siedlungsflächen weder gegenwärtig noch zukünftig (2050) von Hitze belastete Gebiete darstellten („Hitzeinseln"). Zudem seien Kaltluftsimulationen für das Stadtgebiet vorgenommen worden. Das im Planverfahren 1025 in diesem Zusammenhang erstellte Gutachten M1. habe zur Beurteilung der Klimaauswirkungen des Bebauungsplans 0000 herangezogen können. Weder in Bezug auf die Waldfläche noch grundsätzlich sei es zu einer grundlegenden Veränderung der Siedlungs- und Flächennutzungsstruktur im Umfeld des Planbereichs gekommen. Im Vergleich zum Bezugsjahr des Klimagutachtens 2004 habe sich die Siedlungs- und Flächennutzungsstruktur im Umfeld des Planbereichs, bis auf wenige kleine Bauprojekte (Einzelhäuser), nicht verändert. Der klimatische IST-Zustand im Planbereich sei also (weiterhin) vergleichbar. Sowohl die Kaltluftproduktivität der Freiflächen an sich wie auch die (simulierten) Kaltluftströmungen aus dem Klimagutachten von 2004 könnten deshalb als Bewertungsgrundlage herangezogen werden. Dies treffe auch auf das Schutzgut „Luft" zu. Die seit "Kyrill" vorhandenen Sturmschäden im südlich an die Planfläche angrenzenden Waldgebiet wirkten sich vermutlich nur unwesentlich und in geringem Maße auf die bodennah produzierte Kaltluftmenge und Abflussgeschwindigkeit aus. Diese veränderte Waldstruktur habe jedoch keinen Einfluss auf die simulierten Kaltluftströmungen und berechneten Kaltluftmächtigkeiten. Im Weiteren sei auch der PLAN-Zustand vergleichbar. Das Gutachten M1. beziehe sich auf ein Planvorhaben, das eine aufgelockerte (freistehende) zweigeschossige Einfamilienhauswohnsiedlung sowie Nebengebäude (z. B. Garagen) vorsehe, wobei wenige Baugrundstücke mit einer durchschnittlichen Größe von ca. 700 qm ausgewiesen werden soll(t)en. Die aktuellen Planentwürfe sähen eine näherungsweise Nord-Süd-Ausrichtung der Gebäude vor und verringerten so die negativen klimatischen wie lufthygienischen Auswirkungen des Bauvorhabens. Um die klimatischen Beeinträchtigungen infolge der geplanten Bebauung weitestgehend zu minimieren, sehe die Planung nunmehr zudem eine aufgelockerte Bebauung mit freistehenden Einfamilienhäusern und einem möglichst großen Anteil an Vegetationsflächen sowie eine Einzelhausbebauung in einer Bauflucht vor, damit der Kaltluftabfluss nicht zusätzlich durch versetzte Baukörper oder durch eine Riegelbebauung eingeschränkt werde; außerdem gebe es eine Längen- und Höhenbegrenzung der Gebäude, einen Grenzabstand von Garagen und Carports zu mindestens einer Grundstücksseite. Ferner sei eine Begrünung der Dachflächen von Nebengebäuden (z. B. Garagen) vorgesehen bei gleichzeitiger Begrenzung der Versiegelung in den Vorgärten und dem Verbot von Schottervorgärten. Das Gutachten M1. aus dem Jahr 2004 sei daher nach wie vor geeignet und aussagekräftig. Eine Aktualisierung des Gutachtens hätte keinen weiteren Erkenntnisgewinn gebracht. Das Gutachten sei – wie das Handlungskonzept aus dem Jahr 2000 - auf der Grundlage der zum Zeitpunkt der Erstellung aktuellen VDI-Richtlinien erarbeitet worden; insoweit gebe es auch keine Unterschiede hinsichtlich der seinerzeitigen und der heutigen Berechnungsmethoden. Demnach mache es vermutlich keinen Unterschied, welche Fassung für die Berechnung verwendet worden sei.
27Wegen der weiteren Einzelheiten Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakten dieses Verfahrens und des Verfahrens gleichen Rubrums 2 B 343/21.NE sowie auf die beigezogenen Aufstellungsvorgänge Bezug genommen.
28E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e :
29Der Antrag hat Erfolg. Er ist zulässig (A.) und begründet (B.)
30A. Der Antrag ist zulässig. Insbesondere ist der Antragsteller antragsbefugt.
31Nach § 47 Abs. 2 Satz 1 VwGO kann den Normenkontrollantrag jede natürliche Person stellen, die geltend macht, durch die Rechtsvorschrift, die Gegenstand des Normenkontrollantrags ist, oder deren Anwendung in ihren Rechten verletzt zu sein oder in absehbarer Zeit verletzt zu werden. Dabei sind an die Geltendma-chung einer Rechtsverletzung keine höheren Anforderungen zu stellen, als § 42 Abs. 2 VwGO es tut. Es genügt, wenn der Antragsteller hinreichend substantiiert Tatsachen vorträgt, die es zumindest als möglich erscheinen lassen, dass er durch die Festsetzungen des Bebauungsplans in einem Recht verletzt wird.
32Vgl. BVerwG, Beschluss vom 8. Juni 2011 - 4 BN 42.10 -, BRS 78 Nr. 70 = juris Rn. 3, und OVG NRW, Beschluss vom 1. Dezember 2021 – 2 B 343/21.NE -, juris Rn. 3 f., beide m. w. N.
33Macht ein Eigentümer eines außerhalb des Plangebiets gelegenen Grundstücks - wie hier der Antragsteller - eine Verletzung des Abwägungsgebots aus § 1 Abs. 7 BauGB geltend, muss er einen eigenen Belang benennen, der nach Lage der Dinge von der planenden Gemeinde bei der Abwägung zu beachten war. Nicht jeder Belang ist in der Abwägung zu beachten, sondern nur solche, die in der konkreten Planungssituation einen städtebaulich relevanten Bezug haben. Im Weiteren können alle (betroffenen) Interessen unbeachtet bleiben, die entweder - objektiv - geringwertig oder aber - sei es überhaupt, sei es im gegebenen Zu-sammenhang - nicht schutzwürdig sind. Die Abwägungsbeachtlichkeit beschränkt sich im Weiteren auf solche schutzwürdigen - planbedingten - Betroffenheiten, die erstens mehr als geringfügig, zweitens in ihrem Eintritt zumindest wahrschein-lich und drittens für die planende Stelle bei der Entscheidung über den Plan als abwägungsbeachtlich erkennbar sind. Wenn es einen solchen Belang gibt, be-steht grundsätzlich auch die Möglichkeit, dass die Gemeinde ihn bei ihrer Abwä-gung nicht korrekt berücksichtigt hat.
34Vgl. zusammenfassend BVerwG, Beschlüsse vom 28. Mai 2019 - 4 BN 44.18 -, ZfBR 2019, 689, vom 21. Dezember 2017 - 4 BN 12.17 -, BauR 2018, 667 = juris Rn. 7, und vom 14. Sep-tember 2015 - 4 BN 4.15 -, BauR 2015, 967 = ju-ris Rn. 10; OVG NRW, Beschluss vom 1. De-zember 2021 – 2 B 343/21.NE -, juris Rn. 5 f., m. w. N.
35Antragsbefugt im Normenkontrollverfahren ist danach auch der Eigentümer eines außerhalb des Plangebiets gelegenen Grundstücks, der eine tatsächliche Gefährdung seines Grundstücks durch unkontrolliert abfließendes Niederschlags-wasser geltend macht und dies nicht offensichtlich ausgeschlossen ist.
36Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 1. Dezember 2021 – 2 B 343/21.NE -, juris Rn. 9, m. w. N.
37Denn Fragestellungen der Beseitigung des Niederschlagswassers sind grund-sätzlich im Rahmen einer Bebauungsplanung Teil des Abwägungsmaterials. § 1 Abs. 7 BauGB verlangt insbesondere, dass der Bauleitplanung eine Erschließungskonzeption zugrunde liegt, nach der das im Planungsgebiet anfallende Niederschlagswasser so beseitigt werden kann, dass Gesundheit und Eigentum der Planbetroffenen – auch außerhalb des Planungsgebiets – keinen Schaden nehmen.
38Vgl. OVG NRW, Urteil vom 15. Dezember 2021 – 7 D 45/19.NE -, juris Rn. 26 f., Beschluss vom 1. Dezember 2021 – 2 B 343/21.NE -, juris Rn. 9, jeweils m. w. N.
39Ob der Planung ein ausreichendes Konzept zur Niederschlagswasserbeseitigung zugrunde liegt, ist dann keine Frage der Zulässigkeit des Normenkontrollantrags sondern Teil der Begründetheitsprüfung.
40Vgl. Bay. VGH, Beschluss vom 14. Dezember 2021 – 1 NE 21.2369 -, juris Rn. 15, unter Bezug-nahme auf BVerwG, Urteil vom 4. November 2015 – 4 CN 9.14 – BVerwGE 153, 174; so ausdrücklich auch OVG S.-H., Beschluss vom 24. November 2020 – 1 MR 10/20 -, juris Rn. 24 f.
41Nach diesen Grundsätzen ergibt sich die Antragsbefugnis hier für den Antragstel-ler jedenfalls im Hinblick auf die geltend gemachte Verschlechterung der Nieder-schlagswassersituation mit negativen Auswirkungen auf sein Grundstück. Mit den Ausführungen zur Bodenbeschaffenheit, zur Lage seines Grundstücks zum Plangebiet und den hydrogeologischen Verhältnissen hat er einen abwägungserheblichen Belang vorgetragen und hinreichend substantiiert dargelegt, dass dieser Belang bei der Planung möglicherweise nicht ausreichend berücksichtigt worden ist.
42Vgl. hierzu auch allgemein BVerwG, Urteile vom 4. November 2015 – 4 CN 9.14 – BVerwGE 153, 174, und vom 21. März 2002 – 4 CN 14.00 – BVerwGE 116, 144; Bay. VGH, Beschluss vom 27. Juli 2021 – 1 NE 21.1820 -, juris Rn. 14.
43B. Der Antrag ist begründet.
44Der Bebauungsplan leidet an einem formellen Mangel (I.) und an jedenfalls zwei durchgreifenden materiellen Mängeln (II.)
45I. Der Bebauungsplan leidet bereits an einem zu seiner Unwirksamkeit führenden formellen Mangel.
46Die Bekanntmachung ist nicht in einer den gesetzlichen Vorgaben entsprechenden Weise erfolgt, da mit der Bekanntmachung vor der Ausfertigung begonnen wurde.
47Voraussetzung für die Bekanntmachung einer Rechtsnorm ist, dass der Inhalt der bekanntzumachenden Norm feststeht. Ein Bebauungsplan muss deshalb vor seiner Bekanntmachung ausgefertigt werden, damit die Identität des Norminhalts mit dem vom Normgeber Beschlossenen feststeht. Der Bekanntmachungsakt beginnt mit der Unterzeichnung der Bekanntmachung durch das zuständige Gemeindeorgan (vgl. § 3 Abs. 2 Satz 3 BekanntmVO NRW). Infolgedessen ist es notwendig, dass der Ausfertigungsvermerk vor der Bekanntmachung unterzeichnet wird. Nur diese Reihenfolge genügt dem genannten Zweck der Ausfertigung, die Identität des Norminhalts mit dem vom Normgeber Beschlossenen sicherzustellen. Das zuständige Gemeindeorgan muss sich vor der Unterzeichnung der Bekanntmachung vergewissern, dass die Planurkunde den richtigen Inhalt hat. Auf den (späteren) Zeitpunkt, zu dem das Amtsblatt erscheint oder in dem die öffentliche Bekanntmachung auf andere Weise vollzogen wird (vgl. § 4 Abs. 1 BekanntmVO NRW), kommt es hingegen nicht an.
48Vgl. OVG NRW, Urteile vom 15. November 2021 – 2 D 153/20.NE -, juris Rn. 29, vom 1. Juli 2021 – 10 D 92/19.NE -, juris Rn. 79, vom 22. März 2019 – 7 D 39/17.NE -, juris Rn. 13, und vom 6. September 2018 - 7 D 10/16.NE -, BauR 2018, 1974, alle m. w. N.; vgl. auch OVG NRW, Beschluss vom 27. Februar 2018 – 2 A 2253/16 -, juris Rn. 9 ff.
49Nach diesen Grundsätzen liegt ein formeller Mangel darin, dass die Bekanntmachungsanordnung hier vom 26. Mai 2020 stammt und damit zeitlich vor der Ausfertigung am 8. Juni 2020 unterzeichnet wurde; darauf, dass die Bekanntmachung erst am 17. Juni 2020 und damit nach der Ausfertigung erfolgt ist, kommt es nach den genannten Grundsätzen nicht an.
50II. Die Planung leidet auch an materiellen, zu ihrer Gesamtunwirksamkeit führenden Mängeln. Es fehlt der textlichen Festsetzung A 1.5 Satz 2 an einer hinreichenden Ermächtigungsgrundlage (1.). Außerdem gibt es (jedenfalls) einen durchgreifenden Abwägungsmangel (2.)
511. Die textliche Festsetzung A 1.5 Satz 2 des Bebauungsplans ist unwirksam, weil es hierfür – anders als für die Festsetzung in A 1.5 Satz 1 –
52keine Rechtsgrundlage gibt.
53Der Gemeinde steht kein bauplanerisches "Festsetzungsfindungsrecht" zu. Vielmehr besteht für bauplanungsrechtliche Festsetzungen ein Typenzwang. Durch den Bebauungsplan bestimmt die Gemeinde Inhalt und Schranken des Eigentums der im Planbereich gelegenen Grundstücke. Hierfür bedarf sie gemäß Art. 14 Abs. 1 Satz 2 GG einer gesetzlichen Grundlage. Sie findet sich in § 9 BauGB und in den ergänzenden Vorschriften der nach § 2 Abs. 5 BauGB (und den ihm entsprechenden früheren Regelungen) erlassenen Baunutzungsverordnung. Durch sie wird der festsetzungsfähige Inhalt eines Bebauungsplans abschließend geregelt.
54Vgl. BVerwG, Urteile vom 11. Februar 1993 - 4 C
5518.91 -, BVerwGE 92, 56, 62, und vom 16. September 1993 - 4 C 28.91 -, BVerwGE 94, 151, 154, Beschluss vom 31. Januar 1995 – 4 NB 48.93 -, BRS 57 Nr. 23 = juris Rn. 19, m. w. N.
56Nach der textlichen Festsetzung A 1.5 Satz 2 muss eine Wohnung hinsichtlich ihrer Fläche der anderen Wohnung deutlich untergeordnet sein und darf dabei einen Anteil an der gesamten Geschossfläche von 30% nicht überschreiten.
57Die insoweit als Rechtsgrundlage allein in Betracht kommende Regelung des § 9 Abs. 1 Nr. 6 BauGB lässt zwar die Bestimmung der maximalen Anzahl der Wohnungen zu – wie sie hier in Satz 1 der A 1.5 getroffen worden ist -, deckt aber nicht die Festsetzung eines bestimmten Flächenverhältnisses zwischen Haupt- und Einliegerwohnung.
58Nach seinem eindeutigen Wortlaut ermächtigt § 9 Abs. 1 Nr. 6 BauGB nur dazu, die Zahl, d. h. die Anzahl der Wohnungen - sei es in Bezug auf die vorgestellte Wohnform (z. B. Ein- oder Zweifamilienhäuser), sei es zur Steuerung der Wohn- oder Besiedlungsdichte eines Gebiets - vorzugeben. Damit ist die in Satz 1 des A 1.5. getroffene Vorgabe von maximal zwei Wohnungen je Wohngebäude zwar von § 9 Abs. 1 Nr. 6 BauGB gedeckt. Für die in Satz 2 getroffenen weiteren Vorgaben hinsichtlich der verhältnismäßigen Größe einer zweiten (Einlieger-) Wohnung gibt die genannte Vorschrift jedoch nichts her. Auch im Übrigen ist eine Rechtsgrundlage für die Vorgabe der (relativen) Größe bestimmter Wohnungen nicht ersichtlich.
59Vgl. Nds. OVG, Urteil vom 14. Mai 2019 – 1 KN
60101/17 -, juris Rn. 84; OVG NRW, Urteil vom 16. Dezember 2005 - 7 D 48.04.NE -, juris Rn. 40, Beschluss vom 7,. November 2006 – 10 B 2030/06.NE -, juris Rn. 10 ff.; Gierke, in Brügelmann, BauGB, Loseblattsammlung, Stand: Januar 2020, § 9 Rn. 382.
61Die offensichtliche Unwirksamkeit dieser textlichen Festsetzung führt zur Unwirksamkeit des Bebauungsplans insgesamt.
62Mängel, die einzelnen Festsetzungen eines Bebauungsplans anhaften, führen nur dann ausnahmsweise nicht zu dessen vollständiger Unwirksamkeit, wenn die übrigen Regelungen, Maßnahmen oder Festsetzungen für sich betrachtet noch eine sinnvolle städtebauliche Ordnung im Sinne des § 1 Abs. 3 Satz 1 BauGB bewirken können und wenn die Gemeinde nach ihrem im Planungsverfahren zum Ausdruck gekommenen Willen im Zweifel auch eine Satzung dieses eingeschränkten Inhalts beschlossen hätte.
63Vgl. BVerwG, Beschlüsse vom 17. September 2013 - 4 BN 40.13 -, BRS 81 Nr. 76 = juris Rn. 4, und vom 6. November 2007 – 4 BN 44.07 -, juris Rn. 3.
64Ob eine einzelne fehlerhafte Festsetzung zur Gesamt- oder Teilnichtigkeit des Bebauungsplans führt, ist letztlich eine Frage des Einzelfalles. Die Feststellung der Teilnichtigkeit setzt zunächst objektiv eine Teilbarkeit voraus. Des Weiteren muss vermieden werden, in die kommunale Planungshoheit mehr als nötig einzugreifen. Ein Gericht darf insbesondere nicht gestaltend tätig sein, sondern hat den planerischen Willen des Ortsgesetzgebers zu respektieren. Diesen Willen kann das Gericht in erheblichem Maße auch dadurch missachten, dass es - im Falle einer nach materiellrechtlicher Rechtslage bestehenden Gesamtregelung - durch die Erklärung einer Teilnichtigkeit zu einer Verfälschung des kommunalen Planungskonzeptes beitrüge. Beschränkt sich die geltend gemachte Rechtsverletzung auf einen räumlichen Teil des Plangebiets oder auf bestimmte Festsetzungen im Bebauungsplan, ist mithin zu prüfen, ob eine Feststellung der Nichtigkeit gerade dieses Teils dem (hypothetischen) Willen der Gemeinde am besten entspricht.
65Vgl. BVerwG, Beschluss vom 6. November 2007 – 4 BN 44.07 -, juris Rn. 3.
66Im Zweifel hat das Gericht der Gemeinde durch Aufhebung des Bebauungsplans insgesamt die Möglichkeit zu einer neuen planerischen Gesamtentscheidung zu eröffnen.
67Vgl. BVerwG, Urteil vom 26. März 2009 – 4 C 21.07 –, BVerwGE 133, 310 = juris Rn. 30.
68Nach diesen Grundsätzen führt die Unwirksamkeit der Regelung in Satz 2 der textlichen Festsetzung A 1.5 hier – entsprechend der in der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts vorgegebenen Regel – zur Unwirksamkeit des Planes insgesamt. Denn mit der Annahme einer nur teilweisen Unwirksamkeit bzw. mit einer nur teilweisen Außervollzugsetzung griffe der Senat hier in die kommunale Planungshoheit der Antragsgegnerin ein, ohne dass dies von deren im Planungsverfahren zum Ausdruck gekommenen Willen (sicher) gedeckt wäre. Bei einer Teilunwirksamkeit der Festsetzung in A 1.5 Satz 2 und Wirksamkeit des Planes im Übrigen bestünde – mangels entgegenstehender Festsetzung - die Möglichkeit, dass in einem Einzelhaus zwei gleich große Wohneinheiten entstehen. Die Antragsgegnerin könnte entsprechenden Bauanträgen die Bestimmung des A 1.5 Satz 2 nicht entgegenhalten. Dies liefe der hier ausdrücklich erklärten Vorstellung des Plangebers aber zuwider. In der Planbegründung ist nämlich auf S. 16 unter 6.1.5 "Höchstzulässige Zahl von Wohnungen in Wohngebäuden" davon die Rede, die Anzahl der Wohnungen pro Wohngebäude solle auf maximal zwei Wohnungen begrenzt werden, "um eine Bebauung mit Mehrfamilienhäusern zu verhindern, da diese sich nicht in das städtebauliche Umfeld einfügen und zusätzlich ein erheblich höheres Verkehrsaufkommen zur Folge haben werde.“ Außerdem würde sie der "städtebaulichen Zielsetzung, der Entwicklung eines hochwertigen Quartiers für Einfamilienhäuser", widersprechen. Falls Einzelhäuser mit zwei Wohnungen errichtet würden, müsse daher darüber hinaus eine der beiden Wohnungen hinsichtlich ihrer Fläche der anderen Wohnung deutlich untergeordnet sein und dürfe dabei einen Anteil an der gesamten Geschossfläche von 30% nicht überschreiten. Weiter heißt es ausdrücklich: "Damit sollen Zweifamilienhäuser verhindert werden, die faktisch wie Doppelhäuser wirken." (Hervorhebungen – auch nachfolgend - jeweils nicht im Original); mit der Möglichkeit, eine Einliegerwohnung zu errichten (z. B. für die Betreuung Angehöriger), sollten die Eigentümer flexibel auf sich ändernde Wohnbedürfnisse reagieren können. In dieselbe Richtung geht auch S. 5 der Planbegründung unter 2.2, wenn davon die Rede ist, es bestehe die Absicht, "ein neues Wohnquartier einer der Umgebung angepassten hochwertigen und aufgelockerten Einfamilienhausbebauung zu realisieren. Mehrfamilien- oder Reihenhäuser sind an dieser Stelle aufgrund der vorhandenen städtebaulichen Struktur … nicht vorstellbar.“ Damit hat der Plangeber explizit zum Ausdruck gebracht, dass er zwei gleich große Wohnungen innerhalb eines (Einzel-)Hauses gerade verhindern wollte, weil aus seiner Sicht damit der Charakter eines hochwertigen Wohnquartiers verloren geht. Ob er gleichwohl in Kenntnis der Unwirksamkeit der textlichen Festsetzung A 1.5 Satz 2 an der Zulassung von (max.) zwei Wohnungen festgehalten hätte, ist mithin mindestens fraglich.
69Vgl. hierzu allgemein auch Nds. OVG, Beschluss vom 11. März 2022 – 1 LA 95/21 -, juris Rn. 13, und Bay. VGH, Beschluss vom 23. April 2021 - 9 ZB 19.2273 -, juris Rn. 17., wonach bei ähnlicher städtebaulicher Zielsetzung eine Regelung wie die hier in A. 1.5 Satz 2 getroffene wohl bereits einen Grundzug der Planung darstellen kann.
70Eine Teilunwirksamkeit kann damit hier nicht angenommen werden und der Plan ist als insgesamt offensichtlich unwirksam anzusehen.
71Der Senat hat diese Erwägungen bereits in dem im Verfahren gleichen Rubrums am 1. Dezember 2021 – 2 B 343/21.NE – ergangenen Beschluss (dort S. 5 bis 8) angestellt, ohne dass die – in der Folgezeit anwaltlich vertretene – Antragsgegnerin dem auch nur ansatzweise entgegengetreten wäre. Vielmehr ist in der im Anschluss an den genannten Senatsbeschluss für den Ausschuss für Stadtentwicklung und Bauen erstellten und vom Antragsteller in das vorliegende Verfahren eingeführten Vorlage (VO/1738/21) vom 9. Dezember 2021 davon die Rede, der Zusatz der Größenbeschränkung der zweiten Wohnung solle ersatzlos entfallen, da es "hierfür tatsächlich keine Rechtsgrundlage gibt."
722. Der Bebauungsplan leidet an einem durchgreifenden Abwägungsmangel.
73§ 1 Abs. 7 BauGB verlangt bei der Aufstellung eines Bebauungsplans die gerech-te Abwägung der öffentlichen und privaten Belange gegen- und untereinander. Das Abwägungsgebot umfasst als Verfahrensnorm das Gebot zur Ermittlung und Bewertung des Abwägungsmaterials (vgl. § 2 Abs. 3 BauGB); inhaltlich stellt es Anforderungen an den Abwägungsvorgang und an das Abwägungsergebnis.
74Vgl. BVerwG, Urteil vom 9. April 2008 – 4 CN 1.07 -, BRS 73 Nr. 71 = juris Rn. 18.
75Über die verfahrensrechtliche Verpflichtung hinaus erstreckt sich die gerichtliche Kontrolle dieser von der Gemeinde vorzunehmenden Abwägung darauf, ob in die Abwägung an Belangen eingestellt worden ist, was nach Lage der Dinge einge-stellt werden musste, ob die Bedeutung der betroffenen öffentlichen und privaten Belange richtig erkannt worden ist und ob der Ausgleich zwischen den von der Planung berührten öffentlichen und privaten Belangen in einer Weise vorgenom-men worden ist, die zu ihrer objektiven Gewichtigkeit in einem angemessenen Verhältnis steht. Hat die Gemeinde diese Anforderungen an ihre Planungstätig-keit beachtet, wird das Abwägungsgebot nicht dadurch verletzt, dass sie bei der Abwägung der verschiedenen Belange dem einen den Vorzug einräumt und sich damit notwendigerweise für die Zurückstellung eines anderen entscheidet.
76Vgl. BVerwG, Urteil vom 5. Mai 2015 – 4 CN 4.14 –, BRS 83 Nr. 8 = juris Rn. 14; Bischopink/ Külpmann/Wahlhäuser, Der sachgerechte Be-bauungsplan, 5. Auflage 2021, Rn. 752 m. w. N.
77Ausgehend hiervon leidet der Bebauungsplan jedenfalls an einem durchgreifenden Mangel hinsichtlich der Behandlung des Belangs der Entwässerung. Insoweit hat der Senat in dem genannten Beschluss gleichen Rubrums vom 1. Dezember 2021 (dort S. 8 bis 14) ausgeführt:
78"Die Behandlung der … Entwässerungsbelange durch die Planung jedenfalls in ihrer jetzigen Form erweist sich als abwägungsfehlerhaft. Der Bebauungsplan enthält hierzu keinerlei Festsetzungen, wie auch die Antragsgegnerin in ihrer Antragserwiderung vom 11. Oktober 2021 betont hat. So ist z. B. keine Festsetzung zur Regenrückhaltung getroffen worden, obwohl die Errichtung einer Regenrückhaltung ausweislich der Abwägung (Anlage 1 zur VO/1048/19) ausdrücklich als "zwingend" angesehen worden ist (dort S. 34). Die Antragstellerin hat hier auch nicht in zulässiger Weise planerische Zurückhaltung geübt.
79Um die Durchführung der als Folge planerischer Festsetzungen gebotenen Maßnahmen einem anderen Verfahren im Sinne der Rechtsprechung überlassen zu können, muss die Gemeinde hinreichend sicher darauf vertrauen dürfen, dass dort für die offengebliebenen Fragen eine sachgerechte Lösung gefunden wird.
80Vgl. BVerwG, Beschluss vom 15. Oktober 2009 – 4 BN 53.09 -, juris Rn. 5; OVG NRW, Urteil vom 8. Mai 2017 – 2 D 120/14.NE -, juris Rn. 44 f.
81Voraussetzung dafür ist, dass der Bebauungsplan bereits die richtigen Weichenstellungen enthält. Denn mit einem nachfolgenden Verwaltungsverfahren (z. B. Baugenehmigungsverfahren) können die Festsetzungen eines Bebauungsplans nur noch fein- oder nachgesteuert werden. Ein solches Verfahren kann die Festsetzungen weder korrigieren noch kann es fehlende Festsetzungen ersetzen.
82Vgl. BVerwG, Beschluss vom 6. März 1989 - 4 NB 8.89 - juris Rn. 8 ff.; OVG NRW, Urteil vom 8. Mai 2017 – 2 D 120/14.NE -, juris Rn. 45.
83Bauleitpläne sollen eine nachhaltige städtebauliche Entwicklung gewährleisten (§ 1 Abs. 5 Satz 1 BauGB). Bei ihrer Aufstellung sind die allgemeinen Anforderungen an gesunde Wohn- und Arbeitsverhältnisse und die Sicherheit der Wohn- und Arbeitsbevölkerung zu berücksichtigen (§ 1 Abs. 6 Nr. 1 BauGB). Die Abwasserbeseitigung gehört daher zu den Belangen, die nach Lage der Dinge regelmäßig in die nach § 1 Abs. 7 BauGB gebotene Abwägung einzustellen sind (§ 1 Abs. 6 Nr. 12 BauGB).
84Abwasser, zu dem auch das Niederschlagswasser gehört (§ 54 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 WHG), ist so zu beseitigen, dass das Wohl der Allgemeinheit nicht beeinträchtigt wird (§ 55 Abs. 1 Satz 1 WHG). Zur Beachtung dieser allgemeinen Anforderungen an gesunde Wohnverhältnisse und den Eigentumsschutz hat der Plangeber schon bei der Planung Gefahrensituationen zu ermitteln und in die planerische Abwägung einzustellen, die als Folge der Planung entstehen oder verstärkt werden können. Das unter den Schutz des Art. 14 Abs. 1 GG fallende Eigentum gehört im Rahmen einer hoheitlichen Planungsentscheidung selbstverständlich und in hervorgehobener Weise zu den abwägungserheblichen Belangen. Das gilt sowohl für das innerhalb des Plangebietes als auch das außerhalb des Plangebietes liegende Grundeigentum, soweit es belastenden Einwirkungen der durch den Plan ermöglichten Nutzungen ausgesetzt sein wird. Der Planung muss daher eine Erschließungskonzeption zugrunde liegen, nach der das im Plangebiet anfallende Schmutz- und Niederschlagswasser so beseitigt werden kann, dass auch Gesundheit und Eigentum der Planbetroffenen diesseits und jenseits der Plangrenzen keinen Schaden nehmen. Überschwemmungen und Wasserschäden als Folge der Planverwirklichung müssen die Nachbarn des Plangebiets ebenso wenig hinnehmen wie die Bewohner des Plangebiets selbst. Planbedingte Missstände, die den Grad der Eigentumsverletzung erreichen und einer Rechtfertigung vor Art. 14 Abs. 1 Satz 2 und Abs. 2 GG nicht Stand halten, setzen der planerischen Gestaltungsfreiheit äußerste (strikte), mit einer "gerechten Abwägung" nicht überwindbare Grenzen. In einem solchen Fall hat der Plangeber Vorkehrungen zu treffen, durch die sichergestellt wird, dass die Beeinträchtigungen jedenfalls auf das Maß zurückgeführt werden, das die Schutzgewährleistung des Art. 14 Abs. 1 Satz 1 GG noch zulässt. Ob und gegebenenfalls welche rechtlichen Mittel die Gemeinde zur Beseitigung des im Baugebiet anfallenden Schmutz- und Niederschlagswassers einzusetzen hat, hängt von den tatsächlichen Verhältnissen im Einzelfall, insbesondere von den abwasserwirtschaftlichen und abwassertechnischen Erfordernissen sowie von den topographischen Gegebenheiten ab. Beim Satzungsbeschluss muss der Plangeber davon ausgehen können, dass das für das Plangebiet notwendige Entwässerungssystem in dem Zeitpunkt tatsächlich vorhanden und funktionstüchtig sein wird, in dem die nach dem Bebauungsplan zulässigen
85baulichen Anlagen fertiggestellt und nutzungsreif sein werden.
86Vgl. BVerwG, Urteil vom 21. März 2002 – 4 CN 14.00 -, BVerwGE 116,144 = juris Rn. 13 ff.; OVG NRW, Urteil vom 8. März 2017 – 10 D 6/16.NE -, juris Rn. 52 ff., m. w. N.
87Nach diesen Grundsätzen durfte die Planung hier die Entwässerungsfrage in den Festsetzungen nicht unbehandelt lassen und diese praktisch vollständig auf zwischen der SW Energie und Wasser AG und dem "Erschließer" noch abzuschließende Vereinbarungen bzw. Verträge – wie z. B. einen unter Nr. 8 der Planbegründung genannten "Anbauvertrag" - verlagern, die im Übrigen im Zeitpunkt des Satzungsbeschlusses offenbar weder abgeschlossen noch unterschriftsreif waren.
88aa) Die Bewertung des Konflikts der Niederschlagswasserbeseitigung ist insoweit fehlerhaft, als im Planverfahren unklar geblieben ist, wo genau der Anschlusspunkt für einen Regenwasserkanal liegt bzw. wo genau der Anschluss erfolgen soll. Auch dem Rat der Antragsgegnerin fehlte bei seinem Satzungsbeschluss in tatsächlicher Hinsicht eine klare Grundlage, um diesen Belang abwägungsgerecht behandeln zu können. In der Planbegründung heißt es zur Entwässerungsproblematik: "Das Schmutzwasser (SW) wird über das vorhandene Kanalnetz im B. -K. -Weg der Kläranlage C3. zugeführt und dort gereinigt. Der SW-Anschluss erfolgt am B. -K. -Weg Nr. 01. Der Regenwasserkanal wird an den vorhandenen Regenwasserkanal, auch am B. -K. -Weg Nr. 01 gedrosselt angeschlossen. Es muss zwingend eine Rückhaltung errichtet werden, da der vorhandene RW-Kanal nicht leistungsstark ist. Der hydraulische Nachweis der Anschlussfähigkeit der zu bebauenden Grundstücke an die öffentlichen Abwasserkanäle zur Sicherstellung der Erschließung ist intern bei der SW Energie & Wasser AG durchgeführt worden und kommt zu dem Ergebnis, dass das Erschließungsgebiet angeschlossen werden kann, wenn der Zulauf in das bestehende Regenwassernetz auf Qd = 10 l/s gedrosselt wird. Dafür ist der Bau eines ca. 50 m langen und DN 1400 hohen Stauraumkanals im B. -K. -Weg vorgesehen. Die Kosten dafür sind vom Erschließer zu tragen. Weitere Details dazu werden in einem Erschließungsvertrag zwischen der SW Energie & Wasser AG, Abt. 12/121 und der Erschließungsfirma geregelt. Die Entwässerung des Erschließungsgebietes hat nach SW-Standards zu erfolgen."
89In den im Planverfahren eingeholten bzw. abgegebenen Stellungnahmen der SW Energie und Wasser AG vom 7. Juni 2017 ist hinsichtlich des Regenwassers davon die Rede, im Erschließungsgebiet sei ein öffentlicher Regenwasser – und Schmutzwasserkanal geplant, die Umsetzung des Bebauungsplans erfordere auch die Betrachtung der äußeren Entwässerung im B. -K. -Weg. Die äußeren Kanäle seien im Zusammenhang mit der Erschließung zu bauen. Hierbei werde das Schmutzwasser über das vorhandene Kanalnetz "in dem B. -K. -Weg" der Kläranlage C3. zugeführt und dort gereinigt. "Der SW-Anschluss" erfolge "an der B. -K. -Weg Nr 01". Der Regenwasserkanal werde an den vorhandenen Regenwasserkanal "auch am B. -K. -Weg Nr. 01 gedrosselt angeschlossen." Es müsse "zwingend" eine Rückhaltung eingerichtet werden, da der vorhandene RW-Kanal "nicht leistungsstark" sei, die Größe der Anlage müsse hydraulisch berechnet werden. Im Anschluss daran befindet sich eine Karte "12/121 Planung und Projektierung Stadtentwässerung Infrastruktur Abwasser" vom 8. Juni 2017, ausweislich der unter "51" ein Gebiet erfasst ist, dass nicht nur das Grundstück B. -K. -Weg Nr. 01, sondern auch den Bereich der Grundstücke B. -K. -Weg 06 bis 05 umfasst. Der Kanal befindet sich ausweislich dieser Karte – ebenso wie in der Anlage 1 des Entwässerungskonzepts der PlanungsGmbH & Co KG vom 21. Dezember 2005, die Bestandteil der Offenlage war – am B. -K. -Weg etwa auf Höhe der Grundstücke Nr. 05 und 03, also am "nördlichen" Rand des genannten Bereichs "51" und damit mindestens 60 m vom Plangebiet entfernt, das unmittelbar vor dem südlichen Ende des Grundstücks B. -K. -Weg Nr. 01 endet. Diese Stellungnahme vom 7. Juni 2017 soll ausweislich der – ebenfalls von der SW Energie und Wasser AG im Rahmen des Planverfahrens abgegebenen – Stellungnahmen vom 4. bzw. 28. Juni 2019 weiterhin gelten, in denen von einem vorhandenen Regenwasserkanal "am B. -K. -Weg Nr. 01" die Rede ist. Das unterschiedliche Verständnis von (Bereich) "01" und "Grundstück B. -K. -Weg Nr. 01" dürfte die Diskrepanz zwischen der Aussage des vom Antragsteller vorgelegten Erläuterungsberichts des Ingenieurbüros C2. von Juni 2021 (dort S. 7) – nach der in Höhe des Grundstücks B. -K. -Weg 01 "augenscheinlich" keine Kanalisation vorhanden ist, sondern sich der "bestehende Abschlusspunkt ca. 65 m weiter nördlich an der Straßenkreuzung in Höhe des Hauses B. -K. -Weg 03" befindet – und dem Umstand, dass die SW Energie und Wasser AG durchweg von einem Anschluss an Kanalnetz auf Höhe des "Grundstücks B. -K. -Weg Nr. 01" ausgeht, erklären. Die in den Stellungnahmen der SW als gegeben angesehene planerische Festsetzung – in ihrer Stellungnahme vom 28. Juni 2019 ist davon die Rede, die von der SW Energie & Wasser im Juni 2017 genannten Punkte seien "in dem vorgestellten B-Plan 0000 berücksichtigt und festgesetzt worden" (Hervorhebung nicht im Original) - ist nicht erfolgt. Abgesehen von der Tatsache, dass damit der Rat der Antragsgegnerin hinsichtlich der Lage des (vorhandenen) Kanals von in wesentlicher Hinsicht unzutreffenden Annahmen ausgegangen sein muss, erschließt sich aus den genannten Gründen jedenfalls auch nicht ohne Weiteres, warum die in der Planbegründung (dort S. 10) zitierte Dimensionierung des Stauraumkanals mit einer Länge von "ca. 50 m" ausreichend sein soll. Ein aktuelles Entwässerungsgutachten hat die Antragsgegnerin nicht eingeholt, sondern sich stattdessen auf die genannte Entwässerungskonzeption vom 21. Dezember 2005, die im Rahmen eines später aufgegebenen Planverfahrens erstellt worden ist und die in der Planbegründung (dort S. 23) als eines der dieser zugrundeliegenden Gutachten genannt ist, bezogen. Zu dem genannten Erläuterungsbericht des Ingenieurbüros C2. von Juni 2021, der auf S. 8 zu der Annahme gelangt, der anzulegende Kanal müsse bei Zugrundelegung der DWA-A 117 eine Länge zwischen 120 und 145 m haben, hat sich die Antragsgegnerin – auch im Hauptsacheverfahren 2 D 109/20.NE - nicht weiter konkret geäußert, sondern hierzu in der Antragserwiderung vom 11. Oktober 2021 zuletzt lediglich ausgeführt, von der SW sei die grundsätzliche Machbarkeit der Entwässerung immer bestätigt worden und es sei "ein normaler Vorgang, wenn im Rahmen der Konkretisierung der Ausbauplanung sich noch technische Aspekte verändern, z. B. die Länge oder die Dimensionierung des Kanals." Dies betreffe weder den grundsätzlichen Abwägungsvorgang noch habe es Auswirkungen auf die Realisierung der Planung oder auf weitere städtebauliche Belange. Deshalb sei in der Planbegründung auch "bewusst ein Ca.-Maß angegeben („… ca. 50 Meter langen und DN 1400 hohen Stauraumkanals …“)" worden, um darzulegen, dass es sich hier lediglich um eine Vorplanung handele, die noch zu konkretisieren sei. Angesichts der dargelegten Unklarheiten, z. B. was die Lage des zugrunde gelegten Anschlusspunktes angeht, und der – auch darauf beruhenden - nicht unerheblichen Differenz zwischen der von der SW – und damit auch vom Plangeber – angesetzten Länge des Kanals ("ca. 50 m), die auf internen Berechnungen der SW beruhen soll, und der in dem genannten Erläuterungsbericht genannten Ausmaße, zu denen die Antragsgegnerin sich nicht konkret geäußert hat, gibt es jedoch deutliche Zweifel daran, dass der Rat der Antragsgegnerin den Konflikt in tatsächlicher Hinsicht zutreffend bewertet bzw. sich vergewissert hat, ob und wie die Entwässerungsfrage in der Plankonzeption gelöst wird. Hierzu passt, dass auch die SW inzwischen von der Notwendigkeit eines deutlich längeren Kanals ausgeht.
90bb) Bei dieser Sachlage konnte der Plangeber hinsichtlich des zu bewältigenden Konfliktes auch nicht darauf vertrauen, dass dessen Lösung anhand einer planerisch vorgegebenen Konzeption erfolgen werde. Ein nachgelagertes förmliches Verwaltungsverfahren stand hier nicht in Rede. Die Lösung, die dem Rat ausweislich der Planbegründung (dort S. 10) vorgeschwebt hat, nämlich die detaillierte Lösung der Problematik in einem zwischen der SW und dem Erschließer abzuschließenden städtebaulichen Vertrag, kann insoweit allenfalls dann in Betracht kommen, wenn ein solcher im Zeitpunkt des Satzungsbeschlusses bereits abgeschlossen ist oder (konkretere Vorgaben getroffen werden bzw.) sein Abschluss unmittelbar bevor steht. Dies ist hier weder vorgetragen noch sonst ersichtlich. Ausweislich einer von dem Antragsteller übersandten E-Mail der Antragsgegnerin vom 6. Oktober 2021 sind "inzwischen" (d. h. offenbar deutlich nach dem Satzungsbeschluss vom 17. Mai 2020) die vertraglichen Voraussetzungen für die … entwässerungstechnische Erschließung" erfüllt worden. Außerdem ist darin davon die Rede, dass "bzgl. der Entwässerungsplanung … die X. Stadtwerke die Größe des Stauraumkanals aktuell neu berechnet und in der Folge größer dimensioniert haben"; dies verdeutlicht – wie gesagt - zugleich, dass die im Zeitpunkt des Satzungsbeschlusses zugrunde gelegte Dimensionierung des Stauraumkanals offenbar gerade nicht ausreichend gewesen ist. Ist für die Realisierung der Planung neben einer Entwässerungskonzeption innerhalb des Plangebiets, die durch die Planung hier nicht vorgegeben ist, zusätzlich eine Ertüchtigung des Kanalnetzes außerhalb des Plangebiets erforderlich, so muss der Plangeber konkrete Vorkehrungen dahingehend treffen, dass diese mit der Planung hinreichend vorgegeben werden. Daran fehlt es hier aus den genannten Gründen.
91Dieser - rechtzeitig gerügte - Abwägungsmangel ist offensichtlich, da er sich ohne
92weiteres aus den Aufstellungsvorgängen ergibt, und auch auf das Abwägungsergebnis von Einfluss gewesen, da nicht ausgeschlossen werden kann, dass der Rat bei Kenntnis des Mangels eine andere Entscheidung getroffen hätte (vgl. § 214 Abs. 3 Satz 2 BauGB)."
93An diesen Ausführungen, denen die Antragsgegnerin im vorliegenden Verfahren nicht ansatzweise entgegengetreten ist, hält der Senat auch unter Berücksichtigung des im Hauptsacheverfahrens anzulegenden Überprüfungsmaßstabes fest und nimmt hierauf in vollem Umfang Bezug. Zu ergänzen ist noch, dass auch die im Anschluss an die genannte Senatsentscheidung ergangene Rechtsprechung davon ausgeht, dass allein die im Verfahren der Bauleitplanung bestehende Absicht, erkannte Probleme und Gefahren in Bezug auf die Niederschlagswasserbeseitigung über einen erst später – d. h. nach Satzungsbeschluss – abzuschließenden städtebaulichen Vertrag (Erschließungsvertrag) zu regeln, nicht genügt, um einen Konflikttransfer abwägungsfehlerfrei zu handhaben.
94Vgl. Bay. VGH, Urteil vom 15. März 2022 – 15 N 21.1422 -, juris Rn. 35; vgl. auch OVG NRW, Urteil vom 10. Februar 2022 – 7 D 103/20.NE -, juris Rn. 38 ff. [Abwägungsfehler verneint bei Hinweis "Starkregen" auf Planurkunde, gutachterlichem Überflutungsnachweis, auf den die Planbegründung Bezug nimmt, und einer weiteren, die Planung stützenden gutachterlichen Stellungnahme], und OVG NRW, Beschluss vom 22. April 2022 – 10 B 362/22 -, juris Rn. 26 f.; vgl. auch allgemein Habiger/Parzefall, Klimasensibler Umgang mit Niederschlagswasser in der Bauleitplanung, KommPraxis BY 2021, 302 ff.
95In der bereits oben genannten – vom Antragsteller in das vorliegende Verfahren eingeführten - Vorlage (VO/1738/21) vom 9. Dezember 2021 für den Ausschuss für Stadtentwicklung und Bauen ist zwar davon die Rede, nach Auffassung der Stadtverwaltung sei der Belang der Niederschlagswasserbeseitigung im Bebauungsplan nicht offensichtlich fehlerhaft behandelt worden, da eine Entsorgung des Niederschlagswassers technisch möglich sei und "vertraglich gesichert wird" [also offenbar vertraglich noch nicht gesichert ist?], doch würden vor dem Hintergrund der Starkregenereignisse des Jahres (2021) "jedoch die Ergebnisse einer aktuellen Untersuchung eingearbeitet, mit der die X. Stadtwerke ein Ingenieurbüro für die Ausführungsplanung beauftragt" hätten. Die Ergebnisse jenes Gutachtens, die offenbar für Dezember (2021) in Aussicht gestellt worden waren, sind nicht vorgelegt worden. In der genannten Vorlage heißt es insoweit abschließend. "Es wird auf dieser Grundlage geprüft, ob bzw. welche Festsetzungen zur Niederschlagswasserbeseitigung bei Starkregenereignissen erforderlich sind."
96Vorsorglich weist Senat darauf hin, dass das am 8. Juni 2020 (und damit wenige Wochen nach Satzungsbeschluss) vom Rat der Antragsgegnerin beschlossene "Klimaschutzkonzept mit integriertem Handlungsfeld Klimafolgenanpassung" (Stand: 19. Mai 2020 [und damit wenige Tage nach Satzungsbeschluss]) z. B. auf S. 68 f. auf Starkregenereignisse und deren Folgen für die städtische Kanalisation eingeht.
97Vgl. im Übrigen auch OVG NRW, Beschluss vom 13. Dezember 2021 – 2 B 1481/21.NE -, juris Rn. 49 [die bei der Bemessung der Regenrückhaltung angesetzte Überschreitungshäufigkeit eines 5-jährigen Hochwassers entspricht den anerkannten Regeln der Technik bzw. liegt an deren oberem Rand (Dimensionierung der Retention danach zwischen 3- und 5-jährigem Hochwasser)].
98Weitere Ausführungen hierzu sind nicht veranlasst.
993. Im Hinblick darauf, dass die Antragsgegnerin die Planung offenbar weiterverfolgen will, merkt der Senat vorsorglich und ohne Anspruch auf Vollständigkeit oder abschließende Klärung noch an:
100a) Im Ansatz wird der Planung eine städtebauliche Erforderlichkeit i. S. d. § 1 Abs. 3 BauGB unter Zugrundelegung der insoweit entwickelten Grundsätze,
101vgl. hierzu z. B. BVerwG, Urteil vom 10. September 2015 – 4 CN 8.14 -, BVerwGE 153, 16 = juris Rn. 10 ff., sowie Bischopink/Külpmann/ Wahlhäuser, Der sachgerechte Bebauungsplan, 5. Auflage 2021, Rn. 36 f., beide m. w. N.
102nicht abgesprochen werden können. Sie dient dazu, die große Nachfrage nach Baugrundstücken für den Einfamilienhausbau in X. bedienen zu können. Ein neues Wohnquartier mit einer der Umgebung angepassten hochwertigen und aufgelockerten freistehenden Einfamilienhaus Bebauung solle realisiert werden. Mehrfamilien- oder Reihenhäuser seien an dieser Stelle in L1. aufgrund der vorhandenen städtebaulichen Struktur (Prägung durch freistehende Einfamilienhausbebauung auf zum Teil sehr großzügigen Grundstücken) nicht vorstellbar (2.2 und 5.1 der Planbegründung, dort Seite 5 und Seite 8). Hierbei handelt es sich um einen legitimen städtebaulichen Belang (§ 1 Abs. 6 Nr. 2 BauGB).
103b) Dass die Planung den Zielen der Raumordnung und Landesplanung widerspräche, was zu einem Verstoß gegen § 1 Abs. 4 BauGB führen würde, ist auch unter Berücksichtigung des diesbezüglichen Vorbringens des Antragstellers jedenfalls nicht offensichtlich, wie der Senat bereits in dem Beschluss gleichen Rubrums vom 1. Dezember 2021 – 2 B 343/21.NE – (dort S. 15 f.) ausgeführt hat. Die vom Kläger vorgelegten Abgleiche der zeichnerischen Darstellungen des Regionalplans mit den auf "googlemaps" verfügbaren Informationen geben für einen Verstoß gegen § 1 Abs. 4 BauGB nichts an Substanz her. Auch unter Berücksichtigung der Ausführungen des Antragstellers in der mündlichen Verhandlung ist ein Abweichen der Planung von den Grundsätzen der Raumordnung und Landesplanung nicht evident feststellbar. Soweit ersichtlich, ist in der Rechtsprechung bislang auch nicht entschieden, ob in Fällen wie dem vorliegenden ein etwaiger Interpretationsspielraum hinsichtlich einer "Arrondierung",
104vgl. hierzu z. B. OVG NRW, Urteile vom 28. September 2016 – 7 D 96/14.NE -, juris Rn. 47 ff., und vom 20. November 2018 – 2 A 1676/17 -, BRS 86 Nr. 175 = juris Rn. 228 ff., beide m. w. N.,
105aus Sicht des Allgemeinen Siedlungsbereichs oder aus Sicht des Freiraumbereichs zu beurteilen wäre. Für den Fall der Weiterverfolgung der Planung wird sich die Antragsgegnerin insoweit allerdings wohl eingehender als bisher mit dieser Frage auseinanderzusetzen haben als mit den eher pauschalen und knappen Ausführungen in der Planbegründung (dort S. 7), die mit dem Satz schließen: "Im Gesamten kann davon ausgegangen werden, dass der Bebauungsplan 0000 den Zielen der Raumordnung entspricht."
106c) Es erscheint jedenfalls fraglich, ob die Gutachten bzw. Stellungnahmen, die im Rahmen des seinerzeit in Aufstellung befindlichen Bebauungsplans 0003 in den Jahren 2004 und 2005 erstellt worden sind, in dieser – unbearbeiteten – Form hinsichtlich der Berücksichtigung der Belange des Klimaschutzes bei einer Weiterverfolgung der Planung zugrunde gelegt werden können. Dies gilt insbesondere hinsichtlich des Gutachtens M1. , das im Zeitpunkt des Satzungsbeschlusses (11. Mai 2020) bereits nahezu 16 Jahre alt war. In der Rechtsprechung wird insoweit die Auffassung vertreten, dass sich in der Planungspraxis die Konvention durchgesetzt habe, Daten ökologischer Bestandserfassungen seien bis zu einem Alter von etwa 5 Jahren als aktuell anzusehen, wenn sich in den Untersuchungsgebieten die landschaftliche Situation und die Zusammensetzung der Biozynosen nicht oder nur wenig verändert habe. Wenn kein Nutzungs- und Strukturwandel stattgefunden habe und auch sonst keine wesentliche Veränderung von Standortbedingungen eingetreten sei, könne ggf. aber auch bei einem Alter der Daten von 6 bis 7 Jahren grundsätzlich von deren Gültigkeit ausgegangen werden.
107Vgl. Hess. VGH, Urteil vom 17. Februar 2021 – 2 A 689/16 -, juris Rn. 149 f., unter Bezugnahme auf Hess. VGH, Beschluss vom 2. Januar 2009 - 11 B 368/08.T -, juris Rn. 398.
108Das Gutachten M1. überschreitet diese "Altersschwelle" bereits deutlich. Zugleich steht außer Frage, dass sich die wissenschaftlichen Erkenntnisse im Hinblick auf den Klimawandel und seine Folgen in den zurückliegenden 16 (bzw. 18) Jahren allgemein rasant entwickelt haben.
109Der Antragsteller hat hinsichtlich dieses Gutachtens auch aufgezeigt, dass in der Zeit zwischen der Bestandserhebung und dem Erlass des Bebauungsplans 0000 jedenfalls nicht unwesentliche Veränderungen in unmittelbarer Nähe des Plangebietes stattgefunden haben (z. B. durch den Sturm "Kyrill"). Berücksichtigt man ferner, dass das Gutachten M1. auf dem Klimaschutzkonzept der Antragsgegnerin aus dem Jahre 2000 beruht und die Antragsgegnerin in unmittelbarem zeitlichem Zusammenhang mit dem Satzungsbeschluss das bereits o. g. Klimaschutzkonzept mit integriertem Handlungsfeld Klimafolgenanpassung beschlossen hat und dieses seinerseits (z. B. auf S. 81 f.) für die Betroffenheit durch Starkwinde oder Sturm Bezug nimmt auf das Gutachten „Klimawandel - Betroffenheit der Stadt X. - Themenfeld Hitze in der Stadt“ aus Januar 2019, erscheinen jedenfalls die bislang intern angestellten Überlegungen nicht tragfähig, um die Ergebnisse der in den Jahren 2004 und 2005 erarbeiteten Stellungnahmen aus einem mittlerweile aufgegebenen Planverfahren uneingeschränkt zugrunde zu legen. Im Übrigen ist die nunmehr verfolgte Planung auch nicht mit der damaligen kongruent, selbst wenn es eine Reihe von Parallelen geben mag. Zum einen sah die seinerzeitige Planung bei gleicher Größe des Plangebiets etwa 18 Einfamilienhäuser vor, während nunmehr von 21 Einzelhäusern die Rede ist. Zum anderen war seinerzeit – anders als im jetzigen Plan – keine durch das gesamte Plangebiet führende Erschließungsstraße mit Wendehammer vorgesehen, sondern die Erschließung sollte von dem das Plangebiet östlich begrenzenden B. -K. -Weg durch drei kleinere, von diesem unmittelbar abzweigende Stichstraßen erfolgen. Außerdem geht die Bebauung, wie sie im Bebauungsplan vorgesehen ist, (jedenfalls im nordwestlichen Teil) auch über den Bereich hinaus, der seinerzeit zur Bebauung vorgesehen war und mit dem sich das Gutachten M1. beschäftigt hat (vgl. dort Abb. 1).
110Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO.
111Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit ergibt sich aus §§ 167 VwGO i. V. m. §§ 708 Nr. 10, 709 Satz 2, 711 ZPO.
112Die Revision ist nicht zuzulassen, da die Voraussetzungen des § 132 Abs.2 VwGO nicht vorliegen.