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Oberverwaltungsgericht NRW, 20 A 2384/20

Datum:
30.08.2023
Gericht:
Oberverwaltungsgericht NRW
Spruchkörper:
20. Senat
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
20 A 2384/20
ECLI:
ECLI:DE:OVGNRW:2023:0830.20A2384.20.00
 
Vorinstanz:
Verwaltungsgericht Düsseldorf, 22 K 3002/19
Schlagworte:
Waffe Munition waffenrechtliche Erlaubnis Waffenbesitzkarte Widerruf Zuverlässigkeit Unzuverlässigkeit Aufbewahrung Verwahrung Schrank Behältnis Schlüssel Umgang vorsichtig sachgemäß sorgfältig Aufbewahrungsverstoß gröblich objektiv subjektiv Vorwerfbarkeit Einstellung Einhaltung Beachtung Sorgfaltspflicht Prognose Tatsachen Annahme
Normen:
WaffG § 5 Abs. 1 Nr. 2 Buchstabe b; WaffG § 5 Abs. 2 Nr. 5; WaffG § 36; WaffG § 45 Abs. 2 Satz 1; AWaffV § 13
Leitsätze:

Waffen und Munition sind im Sinne von § 5 Abs. 1 Nr. 2 Buchstabe b Alt. 3 WaffG nur dann sorgfältig verwahrt, wenn die Anforderungen des § 36 WaffG beachtet sind.

Die Schlüssel zu Waffen- oder Munitionsbehältnissen, sind, soweit der Waffen- oder Munitionsbesitzer die tatsächliche Gewalt über sie nicht ausübt, in Behältnissen aufzubewahren, die ihrerseits den gesetzlichen Anforderungen an die Aufbewahrung der im Waffen- oder Munitionsbehältnis verwahrten Waffen und Munition genügen.

Ist ein objektiver Verstoß gegen die Pflichten zur Aufbewahrung von Schlüsseln zu Waffen- oder Munitionsbehältnissen dem Waffen- oder Munitionsbesitzer ausnahmsweise wegen besonderer Umstände in subjektiver Hinsicht nicht als besonders schwerwiegend vorzuwerfen, kann dies im Einzelfall ein plausibles Risiko erneuten Fehlverhaltens im Sinne von § 5 Abs. 1 Nr. 2 Buchstabe b WaffG ausschließen.

 
Tenor:

Das angegriffene Urteil wird geändert.

Der Bescheid des Beklagten vom 28. Februar 2019 wird aufgehoben.

Der Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens beider Rechtszüge.

Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Beklagte darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des beizutreibenden Betrages abwenden, wenn nicht der Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in entsprechender Höhe leistet.

Die Revision wird nicht zugelassen.

 
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