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Die Klage wird abgewiesen. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens. Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des beizutreibenden Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung in dieser Höhe Sicherheit leistet.
T a t b e s t a n d:
2Der Kläger wendet sich gegen die Heranziehung zur Zahlung einer Zweitwohnungssteuer von 196,00 Euro für den Zeitraum vom 1. Januar bis zum 31. Oktober 2003.
3Der Kläger war seit August 2000 Student an der Rheinisch-Westfälischen U. Hochschule B. . Am 14. September 2000 meldete er sich mit der Anschrift W1. Straße 000 in B. als Nebenwohnung an. Als Hauptwohnung gab er die Adresse seiner Eltern in I. an. Im April 2003 teilte er dem Beklagten mit, sein Erstwohnsitz sei die Wohnung in I. , in B. habe er seine Zweitwohnung. Die monatliche Kaltmiete betrage 196,00 EUR. Unter dem 31. Oktober 2003 teilte er dem Einwohnermeldeamt mit, seine bisherige Nebenwohnung in B. werde nunmehr als Hauptwohnung genutzt, seine bisherige Hauptwohnung in I. sei Nebenwohnung.
4Mit Bescheid vom 20. Oktober 2003 zog der Beklagte den Kläger für das Jahr 2003 zur Zahlung einer Zweitwohnungssteuer von 235,20 EUR heran. Nachdem der Kläger hiergegen Widerspruch erhoben hatte, änderte er diesen mit Bescheid vom 4. November 2003 dahin gehend ab, dass er für den Zeitraum vom 1. November bis zum 31. Dezember 2003 einen Betrag von 39,20 EUR in Abzug brachte. Als neuen Zahlbetrag gab er 196,00 EUR an.
5Hiergegen erhob der Kläger unter dem 23. November 2003 erneut Widerspruch. Zu dessen Begründung ließ er vortragen, die seitens des Beklagten ergriffenen Kontrollmechanismen seien nicht geeignet, eine Ungleichbehandlung der Bürger zu vermeiden. Sollte zum Beispiel ein Bürger seinen Wohnsitz nicht angemeldet haben, gebe die Satzung keine Möglichkeit, Ausforschungen bei Wohnungseigentümern vorzunehmen. Im Übrigen sei im Laufe des Jahres 2003 rückwirkend zum 1. Januar 2003 eine Großzahl von Ummeldungen von Studenten vorgenommen worden. Dies sei eine Ungleichbehandlung später vorgenommener Ummeldungen. Prüfungen, ob tatsächlich der Lebensmittelpunkt in B. bestehe und damit eine Ummeldung gerechtfertigt sei, würden nicht vorgenommen. Dies ergebe sich bereits daraus, dass eine Vielzahl von Studenten so genannte "Wochenendfahrer" seien und deren Lebensmittelpunkt nicht in B. liege. Diese hätten ihren ersten Wohnsitz in B. angemeldet, um die Zweitwohnungssteuer zu vermeiden. Des Weiteren halte er die Erhebung von Zweitwohnungssteuer für Studenten für verfassungswidrig, weil Studenten im Regelfall nicht am Elternwohnsitz studieren könnten und deshalb gegenüber jenen Studenten benachteiligt seien, die dies könnten.
6Mit Bescheid vom 15. Januar 2004 wies der Beklagte den Widerspruch zurück. Zur Begründung führte er aus, die Wohnung des Klägers sei nach § 2 Abs. 4 Satz 1 der Zweitwohnungssteuersatzung der Stadt B. eine Zweitwohnung, da der Kläger in der Zeit vom 1. Januar bis zum 31. Oktober 2003 unter dieser Anschrift mit Nebenwohnsitz gemeldet gewesen sei. Bei der Zweitwohnungssteuer handele es sich um eine zulässige Aufwandsteuer im Sinne des Art. 105 Abs. 2 a des Grundgesetzes. Eine Zweitwohnungssteuersatzung, die etwa zu Ausbildungszwecken gehaltene Zweitwohnungen von der Besteuerung ausnehme, wäre nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichtes wegen Verstoßes gegen den Gleichheitssatz unwirksam. Eine rechtliche und tatsächliche Gleichbehandlung der Steuerpflichtigen sei nach der Gesamtkonzeption der Zweitwohnungssteuer und der daraus resultierenden Verwaltungspraxis gewahrt. Mit den Grundbesitzabgabenbescheiden würden alle Eigentümer über die in B. eingeführte Zweitwohnungssteuer informiert und auf ihre Anzeige- bzw. Mitwirkungspflicht hingewiesen. Die Zweitwohnungssteuer solle zu einem Teil die Belastungen der Kommune im Hinblick auf die für alle Einwohner vorzuhaltende Infrastruktur kompensieren. Damit solle kein Einfluss auf die Änderung des Wohnungsstatus genommen werden. Die Zulässigkeit für einen Hauptwohnsitz in B. beurteile sich allein nach dem Meldegesetz des Landes Nordrhein-Westfalen und eine Ungleichbehandlung von Anträgen auf Änderung des Wohnungsstatus erfolge nicht.
7Der Kläger hat am 16. Februar 2004 Klage erhoben und im Verfahren 4 L 146/04 um Gewährung einstweiligen Rechtsschutzes gebeten. Den Antrag auf Aussetzung der Vollziehung hat die Kammer mit Beschluss vom 25. Mai 2004 abgelehnt.
8Der Kläger lässt vortragen, die Zweitwohnungssteuer sei als Aufwandsteuer eine Steuer auf die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit des Zweitwohnungsinhabers, die in der Verwendung seines Einkommens für den persönlichen Lebensbedarf sichtbar werde. Diese Voraussetzungen träfen auf Studenten, die in der Regel kein eigenes Einkommen hätten, nicht zu. Bei der Gestaltung der Satzung hätte deshalb diesem Aspekt in Form von Ausnahmeregelungen Rechnung getragen werden müssen. Im übrigen folge aus dem Urteil des Bundesverfassungsgerichts vom 11. Oktober 2005, dass die Heranziehung von Studenten, die noch dem Familienverband angehörten, gegen Art. 6 des Grundgesetzes verstoße. Die Zweitwohnungssteuersatzung der Stadt B. sei auch deshalb unwirksam, weil deren Sinn und Zweck nicht in der Erzielung von Steueraufkommen liege, sondern die Steuerpflichtigen, insbesondere Studenten, wegen der Schlüsselzuweisungen des Landes gezwungen werden sollten, ihre Wohnung als Hauptwohnung anzumelden. Des Weiteren sei die Satzung auch deshalb zu beanstanden, weil der Beklagte kein Kontrollsystem installiert habe, das ihm ermögliche, Ungleichbehandlungen zu verhindern. Wenn Ungleichbehandlungen nicht von vornherein auszuschließen seien, sei die Erhebung einer Zweitwohnungssteuer unzulässig. Eine Ungleichbehandlung sei auch deshalb gegeben, weil es ihm die Meldebehörde nicht ermöglicht habe, seinen Zweitwohnsitz rückwirkend zum 1. Januar 2003 umzumelden, während denjenigen Studenten, die sich bis zum 30. Juni 2003 umgemeldet hätten, die Rückwirkung zum 1. Januar 2003 ermöglicht worden sei. Im übrigen habe er in B. keine Zweitwohnung, weil Inhaber der Wohnung in I. seine Eltern seien. Schließlich wäre die Satzung unwirksam, wenn die Genehmigung nach § 2 Abs. 2 KAG NRW fehle.
9Der Kläger beantragt sinngemäß,
10den Bescheid des Beklagten vom 20. Oktober 2003 und den Änderungsbescheid vom 4. November 2003 sowie den Widerspruchsbescheid vom 15. Januar 2004 aufzuheben.
11Der Beklagte beantragt,
12die Klage abzuweisen.
13Er trägt vor, eine Genehmigung des Innenministeriums und des Finanzministeriums nach § 2 Abs. 2 KAG NRW seien nicht notwendig, weil die Zweitwohnungssteuer nicht erstmalig in Nordrhein-Westfalen erhoben werde. Das Innenministerium - III B 4-4/110 - 3185/90 - und das Finanzministerium (KomF - 1136-1-I A 4) hätten mit Erlass vom 30. August 1990 ihre Zustimmung zur Zweitwohnungssteuersatzung der Stadt X. erteilt. Entgegen den Ausführungen des Klägers habe der Rat der Stadt B. die Zweitwohnungssteuer zwecks Erhöhung des städtischen Steueraufkommens eingeführt, um die Haushaltssituation der Stadt zu verbessern. Auf Grund der bisherigen Veranlagungen für das Jahr 2003 seien über 716.000,00 EUR festgesetzt worden. Es treffe nicht zu, dass es ihm gleichgültig sei, ob der Meldestatus nach dem Meldegesetz richtig oder falsch sei. So sei beispielsweise im Fall des Klägers mit Schreiben vom 5. Oktober 2000 der Meldestatus überprüft worden. Es sei selbstverständlich, dass das Einwohnermeldeamt die gesetzlichen Bestimmungen bei der Bearbeitung von An-, Ab- und Ummeldungen beachte. Eine rückwirkende Erklärung des Wohnungsstatus zum 1. Januar 2003 habe nicht erfolgen können, weil der Kläger bis dahin seinen Hauptwohnsitz in I. gehabt habe. Auf die individuelle steuerliche Leistungsfähigkeit des Klägers komme es im Rahmen der Steuerfestsetzung nicht an. Diese sei vielmehr im Rahmen eines Erlassverfahrens nach § 227 der Abgabenordnung zu prüfen.
14Die Beteiligten haben sich schriftsätzlich mit einer Entscheidung ohne mündliche Verhandlung einverstanden erklärt.
15Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach-und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und der von dem Beklagten vorgelegten Verwaltungsvorgänge Bezug genommen.
16E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e:
17Die Kammer kann ohne mündliche Verhandlung entscheiden, weil alle Beteiligten ihr Einverständnis erteilt haben (§ 101 Abs. 2 der Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO). Die Klage ist unbegründet.
18Die angefochtenen Bescheide sind rechtmäßig und verletzen den Kläger nicht in seinen Rechten im Sinne des § 113 Abs. 1 Satz 1 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO).
19Rechtsgrundlage für die Heranziehung des Klägers zur Zahlung einer Zweitwohnungssteuer ist die Satzung über die Erhebung einer Zweitwohnungssteuer in der Stadt Aachen (Zweitwohnungssteuersatzung) vom 11. Dezember 2002 (ZWStS) in der rückwirkend in Kraft getretenen Fassung des 1. Nachtrags vom 16. August 2006 in Verbindung mit § 3 des Kommunalabgabengesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen (KAG NRW). Diese Satzung ist verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden.
20Die Zweitwohnungssteuer ist eine örtliche Aufwandssteuer im Sinne des Art. 105 Abs. 2 a des Grundgesetzes (GG). Dabei handelt es sich um Steuern auf die Einkommensverwendung für den persönlichen Lebensbedarf, in der die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit zum Ausdruck kommt. Der Aufwand als ein äußerlich erkennbarer Zustand, für den finanzielle Mittel verwendet werden, ist typischerweise Ausdruck und Indikator der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit, ohne dass es darauf ankäme, von wem und mit welchen Mitteln dieser finanziert wird und welchen Zwecken er des Näheren dient. Ob der Aufwand im Einzelfall die Leistungsfähigkeit überschreitet, ist für die Steuerpflicht unerheblich,
21vgl. Bundesverfassungsgericht (BVerfG), Beschluss vom 6. Dezember 1983 - 2 BvR 1275/79 -, Entscheidungen des Bundesverfassungsgerichts (BVerfGE) 65, 325 ff. (345 ff.), und Beschluss vom 11. Oktober 2005 - 1 BvR 1232/00 und 1 BvR 2627/03 - BVerfGE 114, 316 ff; Bundesverwaltungsgericht (BVerwG) Urteil vom 29. Januar 2003 - 9 C 3.02.
22Soweit die Steuer auch von Studenten verlangt wird, die sich zu Ausbildungszwecken an ihrem Studienort aufhalten, ist dies verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden. Vielmehr schließt nach dem - für das erkennende Gericht nach § 31 Abs. 1 des Bundesverfassungsgerichtsgesetzes verbindlichen - Beschluss des Bundesverfassungsgerichts vom 6. Dezember 1983 (a.a.O.) das Wesen einer Aufwandssteuer es aus, auf eine wertende Berücksichtigung der Absichten und verfolgten ferneren Zwecke für das Innehaben der Wohnung abzustellen, und würde deshalb eine Zweitwohnungssteuersatzung, die aus beruflichen Gründen oder zu Ausbildungszwecken gehaltene Zweitwohnungen von der Besteuerung ausnimmt, gegen Art. 3 Abs. 1 GG verstoßen,
23vgl. hierzu auch BVerwG, Urteil vom 12. April 2000 - 11 C 12/99 -, Deutsches Verwaltungsblatt (DVBl) 2000, S. 1224 ff; Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein- Westfalen (OVG NRW), Beschlüsse vom 23. Juli 2003 - 14 A 2571/03 -, vom 12. November 2003 - 14 A 2917/03 - und (betreffend die Satzung der Stadt B1. ) vom 12. Juni 2006 - 14 E 1045 -.
24Aus dem Beschluss des Bundesverfassungsgerichts vom 11. Oktober 2005 ergibt sich nichts anderes. Soweit nach dieser Entscheidung die Erhebung der Zweitwohnungsteuer auf die Innehabung von Erwerbszweitwohnungen durch Verheiratete eine gegen Art. 6 Abs. 1 GG verstoßende Diskriminierung der Ehe darstellt, betrifft dies nach dem Inhalt der Entscheidungsgründe nur solche Fälle, in denen nach den einschlägigen melderechtlichen Regelungen - in Nordrhein- Westfalen § 16 Abs. 2 Satz 2 des Meldegesetzes - zwingend die vorwiegend genutzte Wohnung der Familie zum Hauptwohnsitz bestimmt wird und es für Verheiratete deshalb ausgeschlossen ist, die Wohnung am Beschäftigungsort trotz deren vorwiegender Nutzung zum Hauptwohnsitz zu bestimmen und damit der Heranziehung zur Zweitwohnungsteuer zu entgehen. Diese besondere Konstellation liegt im Fall erwachsener Kinder, die aus beruflichen oder ausbildungsbedingten Gründen eine Wohnung außerhalb ihres Heimatortes beziehen, nicht vor, so dass von einer familiär bedingten Diskriminierung keine Rede sein. Es kommt hinzu, dass die durch die eheliche Lebensgemeinschaft gekennzeichneten besonderen Lage der Ehegatten, von der das Bundesverfassungsgericht bei seiner Entscheidung ausgeht, mit dem Verhältnis von Eltern zu ihren erwachsenen Kindern schwerlich vergleichbar ist.
25Die den Begriff der Zweitwohnung und damit die Voraussetzungen für die Steuererhebung regelnden satzungsrechtlichen Normen sind wirksam. Dabei ist zu berücksichtigen, dass dem Steuergesetzgeber - hier Ortsgesetzgeber - bei der Erschließung von Steuerquellen und deren inhaltlicher Ausgestaltung eine weitgehende Gestaltungsfreiheit zukommt,
26vgl. BVerfG, Beschluss vom 19. Dezember 1978 - 1 BvR 335, 427, 811/76 -, BVerfGE 50, 57 ff. (77); BVerwG, Urteil vom 26. Juli 1979 - 7 C 53.77 -, BVerwGE 58, 230 ff. (aufgehoben durch BVerfG - BVerfGE 65, 325 ff. -).
27Diese Gestaltungsfreiheit findet ihre Grenze zum einen in dem aus dem Rechtsstaatsprinzip (Art. 20 und 28 GG) abgeleiteten Bestimmtheitsgebot. Danach müssen steuerbegründende Tatbestände einschließlich der Bemessungsgrundlage nach Inhalt, Gegenstand, Zweck und Ausmaß so bestimmt gefasst und begrenzt sein, dass die Steuerlast voraussehbar und für den Steuerpflichtigen mess- und berechenbar ist,
28vgl. BVerfG, Beschluss vom 14. Dezember 1965 - 1 BvR 571/60 -, BVerfGE 19, 253 ff. (267); Beschluss vom 19. Dezember 1978 - 1 BvR 335, 427, 811/76 -, a.a.0. (93).
29Zum anderen wird sie durch den aus dem allgemeinen Gleichheitssatz (Art. 3 Abs. 1 GG) abgeleiteten Grundsatz der Steuergerechtigkeit begrenzt. Hiernach endet die Gestaltungsfreiheit des Gesetzgebers dort, wo die gleiche oder ungleiche Behandlung der geregelten Sachverhalte nicht mehr mit einer am Gerechtigkeitsdenken orientierten Betrachtungsweise vereinbar ist, wo also kein einleuchtender Grund mehr für die Gleichbehandlung oder Ungleichbehandlung besteht,
30vgl. BVerfG, Beschluss vom 12. Oktober 1978 - 2 BvR 154/74 -, a. a.0. (360 f.).
31Hiervon ausgehend ist nicht zu beanstanden, dass in § 2 ZWStS zur Bestimmung des Begriffs der Zweitwohnung und zur Abgrenzung zur Hauptwohnung auf die Vorschriften des Meldegesetzes des Landes Nordrhein-Westfalen (Meldegesetz NRW - MG NRW) abgestellt wird. Nach Abs. 1 erste Alternative ist nämlich Zweitwohnung jede Wohnung im Sinne des Absatzes 3 (jeder umschlossene Raum, der zum Wohnen oder Schlafen benutzt wird), die jemand neben seiner Hauptwohnung als Nebenwohnung im Sinne des nordrhein-westfälischen Meldegesetzes dient, und in Abs. 4 Satz 1 wird dieser Begriff dahingehend erläutert, dass eine Wohnung als Nebenwohnung im Sinne des nordrhein-westfälischen Meldegesetzes dient, wenn sie von einer dort mit Nebenwohnung gemeldeten Person bewohnt wird.
32Gegen die hinreichende Bestimmtheit dieser Vorschriften bestehen keine Bedenken, denn aus der gesetzlichen Definition der Hauptwohnung, als der vorwiegend benutzten Wohnung des Einwohners (§ 16 Abs. 2 Satz 1 MG NRW) und der Nebenwohnung als jeder weiteren Wohnung des Einwohners (§ 16 Abs. 3 MG NRW) folgt mit hinreichender Deutlichkeit, dass im Regelfall für die Abgrenzung darauf abzustellen ist, wo sich der Betroffene bei quantitativer Betrachtung am häufigsten aufhält,
33vgl. BVerwG, Urteil vom 15. Oktober 1991 - 1 C 24.90 -, Neue Juristische Wochenschrift (NJW) 1992, S. 1121.
34Die Anknüpfung an den melderechtlichen Begriff der Nebenwohnung begründet keinen Verstoß gegen den allgemeinen Gleichheitssatz des Art. 3 Abs. 1 GG, denn für eine solche Handhabung sprechen Gesichtspunkte der Praktikabilität und der Verwaltungsvereinfachung, zumal durch die gesetzliche Verpflichtung zur melderechtlichen Anmeldung (§ 13 MG NRW) eine vollständige Erfassung aller Steuerpflichtigen vom Grundsatz her gewährleistet ist. Dementsprechend wird auch in Literatur und Rechtsprechung eine Verknüpfung der Vorschriften des Melderechts mit der Erhebung einer Zweitwohnungssteuer grundsätzlich für zulässig erachtet,
35vgl. unter anderem BVerwG, Urteil vom 20. April 2000, a.a.O., OVG NRW, Beschluss vom 12. Juni 2006 - 14 E 1045 -; Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg, Urteil vom 28. September 1988 - 2 S 3458/86 -, Kommunale Steuerzeitschrift (KStZ) 1989, S. 236, OVG Lüneburg, Urteil vom 21. April 1998 - 13 L 5282/98 - Neue Zeitschrift für Verwaltungsrecht - Rechtsprechungsreport (NVwZ-RR) 1999, S. 790; Driehaus, Kommunalabgabenrecht, 20. Lfg. 1999, § 3 Rdnr. 218; Hamacher, Kommunalabgabengesetz für das Land Nordrhein-Westfalen, Kommentar, § 3 Rdnr. 141.
36Dem steht nicht entgegen, dass eine unzutreffende melderechtliche Anmeldung - diese gilt nach § 8 Abs. 3 ZWStS zugleich als Anzeige des Innehabens einer Zweitwohnung - oder das Unterlassen einer Anmeldung nicht von vornherein ausgeschlossen werden können. Insoweit ist nämlich darauf hinzuweisen, dass die Verpflichtung zur Zahlung der Zweitwohnungssteuer nicht allein von einer Anzeige oder Anmeldung abhängig ist. Vielmehr ist nach § 3 Abs. 1 Satz 1 ZWStS jeder steuerpflichtig, der im Stadtgebiet eine Zweitwohnung oder mehrere Wohnungen innehat und nach Satz 2 ist als Inhaber einer Zweitwohnung nicht nur derjenige anzusehen, dessen melderechtlichen Verhältnisse die Beurteilung der Wohnung als Zweitwohnung bewirken, sondern auch derjenige, der Inhaber einer Zweitwohnung im Sinne von § 2 Abs. 1 ist. Dies ist nach der zweiten Alternative dieser Vorschrift auch derjenige, der eine Wohnung neben seiner Hauptwohnung zu Zwecken des eigenen persönlichen Lebensbedarfs oder des persönlichen Lebensbedarfs seiner Familie innehat. Da hierbei auf die tatsächlichen Verhältnisse - die tatsächliche Verfügungsgewalt über eine Wohnung - abzustellen ist, ist von Rechts wegen gewährleistet, dass unzutreffende melderechtliche Angaben das Entstehen der Zweitwohnungssteuerpflicht nicht verhindern. Überdies dient nach § 2 Abs. 4 Satz 2 ZWStS eine Wohnung auch dann als Nebenwohnung im Sinne des nordrhein- westfälischen Meldegesetzes, wenn sie von einer Person bewohnt wird, die in dieser Wohnung nicht gemeldet ist, sich mit dieser aber mit Nebenwohnung zu melden hätte, so dass satzungsrechtlich eine lückenlose Erfassung aller Zweitwohnungssteuerpflichtigen gegeben ist. Dies gilt auch für Personen, die in B. bereits für eine andere Wohnung gemeldet sind und sich deshalb gemäß § 13 Abs. 1 Satz 2 MG NRW nicht anmelden müssen. Insoweit greifen zwar nicht die Vorschriften des Melderechts, es besteht jedoch nach § 8 Abs. 1 ZWStS eine Anmeldepflicht, die zudem nach § 11 Abs. 2 Nr. 1 Abs. 3 ZWStS mit einer Bußgeldandrohung verbunden ist.
37Auch soweit der Gleichheitssatz des Art. 3 Abs. 1 GG für das Steuerrecht nicht nur die rechtliche, sondern auch die tatsächliche Belastungsgleichheit der Steuerpflichtigen verlangt,
38vgl. BVerfG, Urteil vom 9. März 2004 - 2 BvL 17/02 -, BVerfGE 110, S. 94 ff; Beschluss vom 27. Juni 1991 - 2 BvR 1492/89 -, BVerfGE 84, S. 239 ff (S. 280f),
39sind durchgreifende Bedenken gegen die Wirksamkeit der vorliegenden Zweitwohnungssteuersatzung nicht gegeben.
40Insoweit ist zunächst von Bedeutung, dass durch die Anknüpfung an das Melderecht grundsätzlich sichergestellt ist, dass der Beklagte Kenntnis von allen Steuerpflichtigen erlangt, die von außerhalb kommend im Stadtgebiet eine Neben- und damit eine Zweitwohnung beziehen. Dies folgt aus § 13 Abs. 1 Satz 1 MG NRW, wonach jeder, der eine Wohnung bezieht, sich innerhalb einer Woche bei der Meldebehörde anzumelden hat. Hat er mehrere Wohnungen in der Bundesrepublik Deutschland, muss er bei der Anmeldung gemäß § 16 Abs. 4 MG NRW mitteilen, welche Wohnung seine Hauptwohnung ist. Des weiteren hat er gemäß § 17 Abs. 1 Satz 2 MG NRW eine Bestätigung des Wohnungsgebers beizufügen und dieser ist gemäß § 20 MG NRW zu Auskünften über die Person des Meldepflichtigen verpflichtet. Es kommt hinzu, dass die Verpflichtung zur richtigen, vollständigen und rechtzeitigen Anmeldung durch den Meldepflichtigen sowie die Auskunftspflicht des Wohnungsgebers nach § 37 Abs. 1 Nr. 1 bis 3 MG NRW bußgeldbewehrt sind.
41Hinreichende Anhaltspunkte dafür, dass in einer Vielzahl von Fällen Inhaber von Zweitwohnungen zu Unrecht mit Hauptwohnung in B. gemeldet sind, liegen nicht vor. Gegen eine solche Annahme spricht zum einen, dass die fehlerhafte Anmeldung eine Ordnungswidrigkeit darstellen würde und bis zum Beweis des Gegenteils von einem rechtstreuen Verhalten der Meldepflichtigen auszugehen ist. Zum anderen kann nicht außer Betracht bleiben, dass die Meldebehörden verpflichtet sind, für die Richtigkeit des Melderegisters Sorge zu tragen. Sie müssen deshalb die Angaben der Meldepflichtigen zumindest einer Plausibilitätskontrolle unterziehen und dabei prüfen, ob die Angaben der Meldepflichtigen generell geeignet sind, den behaupteten Status der Wohnung darzutun,
42vgl. BVerwG, Urteil vom 15. Oktober 1991 - 1 C 24.90 -, Neue Juristische Wochenschrift (NJW) 1992, S. 1121; Bünz, Melderecht des Bundes und der Länder, Kommentar, Teil II: Nordrhein-Westfalen, § 16 Rdnr. 7, mit weiteren Nachweisen.
43Weshalb diese Prüfungspflicht nicht ausreichen sollte, um zumindest für den Regelfall die Richtigkeit des Melderegisters zu gewährleisten, ist nicht ersichtlich.
44Insbesondere liegen keine Hinweise darauf vor, dass das Meldeamt des Beklagten - etwa um Verluste im kommunalen Finanzausgleich zu vermeiden - darauf hinwirkt oder bewusst zulässt, dass sich Inhaber von Zweitwohnungen zu Unrecht mit Hauptwohnsitz in B. anmelden. Gegen eine solche Vermutung spricht bereits, dass das Melderecht keine Selbstverwaltungsangelegenheit ist, sondern die Gemeinden ihre Befugnisse als Meldebehörden als örtliche Ordnungsbehörden wahrnehmen. Sie sind bei ihrer Aufgabenwahrnehmung allgemeinen und besonderen Weisungen der Aufsichtsbehörde - hier der Bezirksregierung - unterworfen (§ 9 des Ordnungsbehördengesetzes), so dass eine generelle interessengeleitete rechtswidrige Verwaltungspraxis bei der Ausführung des Meldegesetzes kaum denkbar wäre. Es kommt hinzu, dass § 30 MG NRW eine Datenübermittlung zwischen den Meldebehörden vorsieht und dabei unter anderem auch die Anmeldung als Haupt-oder Nebenwohnung der anderen Meldebehörde mitzuteilen ist (Abs. 1 Nr. 8). Dies bewirkt neben der Kontrolle durch die Aufsichtsbehörde eine weitere - mittelbare - Kontrolle, denn die anderen Gemeinden haben ebenfalls ein Interesse am Erhalt des Bestandes ihrer mit Hauptwohnsitz gemeldeten Einwohner und würden deshalb eine rechtswidrige Anmeldepraxis zum Beispiel in Universitätsstädten nicht ohne weiteres hinnehmen. Im übrigen spricht unter den derzeitigen Studienbedingungen auch vieles dafür, dass sich der größte Teil der in B. Studierenden überwiegend hier aufhält, so dass für den Regelfall von einem Anreiz für eine melderechtlich unzutreffende Anmeldung nicht ausgegangen werden kann.
45Hiervon unabhängig ist darauf hinzuweisen, dass nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts,
46vgl. Urteil vom 9. März 2004 - 2 BvL 17/02 -, a.a.O. Rdnr. 75,
47für den Fall dass tatsächlich ein satzungsrechtlich relevanter struktureller Mangel des Erhebungsverfahrens vorliegen würde, auch Nachbesserungsversuche zu würdigen wären, die die Finanzverwaltung zu dessen Beseitigung ergriffen hat. Insoweit ist von Bedeutung, dass der Beklagte nach seinem Vorbringen alle Grundstücks- und Wohnungseigentümer im Stadtgebiet aufgefordert hat, die Personen mitzuteilen, die in ihren Objekten Wohnungen als Zweitwohnungen nutzen und außerdem alle Eigentümer von Zweifamilienhäusern gebeten hat, die Nutzung einer Zweitwohnung anzuzeigen. Außerdem würden Außendienstmitarbeiter Kontrollen vor Ort durchführen, indem sie die in den einzelnen Objekten wohnenden Personen ermitteln. Diese Maßnahmen dürften - selbst wenn sie satzungsrechtlich nicht verankert sind - ausreichen, um für den Fall, dass die melderechtlichen Kontrollmechanismen nicht ausreichten, die erforderliche Gleichheit bei der Durchsetzung der Steuererhebung in ausreichendem Maße sicherzustellen,
48vgl. auch Verwaltungsgericht Gelsenkirchen, Urteil vom 5. Dezember 2003 - 16 K 386/01 - S. 25 des Urteilsumdrucks
49Bedenken gegen vorliegende Satzung ergeben sich schließlich auch nicht daraus, dass diese keine Ermäßigungsregelungen für bestimmte Fallgestaltungen enthält. Nach § 12 Abs. 1 Nr. 5 Buchstabe a KAG NRW sind nämlich die Vorschriften der Abgabenordnung über die Stundung (§ 222 AO), den Zahlungsaufschub (§ 223 AO) und den Erlass der Steuerschuld aus Billigkeitsgründen (§ 227 AO) entsprechend anwendbar, so dass eine ausdrückliche Regelung dieser oder in ihrer Wirkung ähnlichen Vorschriften in der Satzung nicht erforderlich ist.
50Die satzungsrechtlichen Voraussetzungen einer Heranziehung des Klägers zur Zahlung einer Zweitwohnungssteuer vom Januar bis Oktober 2003 sind erfüllt. Er war - worauf die Satzung der Stadt B. abstellt - für diesen Zeitraum mit Nebenwohnung in B. gemeldet und deshalb nach § 3 Abs. 1 ZWStS zweitwohnungssteuerpflichtig. Durchgreifende Bedenken gegen die Höhe der geltend gemachten Zweitwohnungssteuer hat der Kläger nicht vorgetragen. Soweit er der Auffassung ist, aufgrund seiner finanziellen Verhältnisse bestehe ein Anspruch auf eine Billigkeitsmaßnahme, steht es ihm frei, außerhalb des Heranziehungsverfahrens einen entsprechenden Antrag bei dem Beklagte zu stellen.
51Soweit der Kläger meint, er habe keine eigene Wohnung in I. und lebe dort im Haushalt seiner Eltern, steht dies ihrer Zweitwohnungssteuerpflicht bereits deshalb nicht entgegen, weil nach § 2 Abs. 3 ZWStS eine Wohnung jeder umschlossene Raum ist, der zum Wohnen oder Schlafen benutzt wird, und sich ein solcher Raum ohne weiteres auch in einer elterlichen Wohnung befinden kann,
52vgl. hierzu auch OVG NRW, Beschluss vom 12. Juni 2006, a.a.O..
53Im übrigen ändert der Umstand, dass der Kläger auch in der Wohnung seiner Eltern lebte, nichts daran, dass er - worauf die Satzung abstellt - im maßgeblichen Zeitraum in I. mit Haupt-und in B. mit Zweitwohnsitz gemeldet war. Soweit diese Anmeldung fehlerhaft gewesen sein sollte, führt dies nicht zum Entfallen der Zweitwohnungssteuerpflicht, denn bei der vorliegenden satzungsrechtlichen Situation können melderechtliche und zweitwohnungssteuerliche Behandlungen eines Einwohners nicht unterschiedlich ausfallen und ist es nicht möglich, Versäumnisse oder unzutreffende Sachbearbeitungen des Einwohnermeldeamtes im Rahmen der Veranlagung zur Zweitwohnungssteuer autonom zu korrigieren,
54vgl. Hamacher/Lenz, Kommentar zum Kommunalabgabengesetz NRW, § 3 Rdnr. 141.
55Unerheblich ist in diesem Zusammenhang schließlich auch, dass der Kläger von Unterhaltsleistungen seiner Eltern lebte. Soll nämlich die in dem Aufwand für eine Zweitwohnung zum Ausdruck gebrachte wirtschaftliche Leistungsfähigkeit getroffen werden, kommt es schon aus Gründen der Praktikabilität nicht darauf an, dass diese Leistungsfähigkeit in jedem einzelnen Fall - vorliegend etwa durch Ermittlung der Höhe des Unterhaltsanspruchs - konkret festgestellt wird. Ausschlaggebendes Merkmal ist vielmehr der Konsum in Form eines äußerlich erkennbaren Zustandes, für den finanzielle Mittel verwendet werden,
56vgl. hierzu BVerfG, Beschluss vom 6. Dezember 1983, a.a.O.; BVerwG, Urteil vom 12. April 2000, a.a.O.
57Sonstige Gesichtspunkte, die eine Rechtsverletzung des Klägers begründen könnten, sind weder ersichtlich noch von vorgetragen.
58Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die Entscheidung über die Vollstreckbarkeit des Urteils im Kostenpunkt beruht auf § 167 VwGO in Verbindung mit §§ 708 Nr. 11, 711 der Zivilprozessordnung (ZPO).
59Die Berufung ist nicht zuzulassen, weil die Gründe des § 124 Abs. 2 Nr. 3 und Nr. 4 VwGO nicht vorliegen.