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1. Der Antrag wird abgelehnt.
Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens.
2. Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 2.500,- EUR festgesetzt.
G r ü n d e:
2Der - sinngemäß gestellte - Antrag,
3die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs des Antragstellers gegen die Vorladung zur erkennungsdienstlichen Behandlung vom 11. April 2007 wiederherzustellen,
4ist zulässig, aber unbegründet.
5Die Anordnung der sofortigen Vollziehung ist in formeller Hinsicht nicht zu beanstanden. Namentlich entspricht sie den Anforderungen des § 80 Abs. 3 Satz 1 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO), wonach das besondere Interesse an der sofortigen Vollziehung des Verwaltungsaktes in den Fällen des § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 VwGO schriftlich zu begründen ist.
6Erforderlich ist dabei eine auf den konkreten Einzelfall abstellende Darlegung des besonderen öffentlichen Interesses dafür, dass ausnahmsweise die sofortige Vollziehbarkeit notwendig ist und dass hinter dieses erhebliche öffentliche Interesse das Interesse des Betroffenen zurücktreten muss, zunächst von dem von ihm bekämpften Verwaltungsakt nicht betroffen zu werden.
7Vgl. Kopp/Schenke, VwGO, 14. Auflage 2005, § 80 Rn. 85.
8Diesen Anforderungen hat der Antragsgegner genügt. Er hat zur Begründung der Anordnung des Sofortvollzugs mit Blick auf den vorliegenden Einzelfall ausgeführt, dass wegen der scheinbaren Neigung des Antragstellers zu Gewaltdelikten wie Landfriedensbruch und Körperverletzung die Gefahr erneuten Straffälligwerdens auch für die Zeitdauer des Verzuges bestehe, der mit der Ausschöpfung des Rechtsweges bei einer aufschiebenden Wirkung des Widerspruchs verbunden wäre. Für diesen Zeitraum verfügte die Polizei - so der Antragsgegner - nicht über erkennungsdienstliche Unterlagen über den Antragsteller und wäre damit in künftigen Fällen der Gefahr eines Ermittlungsdefizits ausgesetzt. Aufgrund des Tatvorwurfs sei in naher Zukunft mit weiteren Straftaten des Antragstellers zu rechnen. Dann würden die anzufertigenden erkennungsdienstlichen Unterlagen zur schnelleren Tataufklärung benötigt.
9Die im Rahmen der Begründetheitsprüfung eines Antrags nach § 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO in materieller Hinsicht vorzunehmende Interessenabwägung zwischen dem öffentlichen Interesse an der sofortigen Vollziehung des angefochtenen Verwaltungsakts und dem Individualinteresse des Betroffenen an einem einstweiligen Aufschub der Vollziehung fällt zulasten des Antragstellers aus, weil das öffentliche Interesse vorliegend überwiegt.
10Die angefochtene Polizeiverfügung des Antragsgegners vom 11. April 2007 erweist sich bei der im vorliegenden Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes allein möglichen und gebotenen summarischen Betrachtung als rechtmäßig.
11Ermächtigungsgrundlage für die Anordnung einer erkennungsdienstlichen Behandlung und für die Vorladung zur Durchführung derselben ist hier § 81 b 2. Alt. der Strafprozessordnung (StPO), demzufolge Lichtbilder und Fingerabdrücke des Beschuldigten auch gegen seinen Willen aufgenommen und Messungen und ähnliche Maßnahmen an ihm vorgenommen werden, soweit es für die Zwecke des Erkennungsdienstes notwendig ist. §§ 14 Abs. 1 Nr. 2, 10 Abs. 1 Nr. 2 des Polizeigesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen (PolG NRW) sind nicht einschlägig, weil im insoweit maßgebenden Zeitpunkt des Ergehens der Anordnung,
12vgl. dazu Bundesverwaltungsgericht (BVerwG), Urteil vom 19. Oktober 1982 - 1 C 29.79 -, Amtliche Entscheidungssammlung des Bundesverwaltungsgerichts (BVerwGE) 66,192 ff.,
13ein Ermittlungsverfahren der Staatsanwaltschaft F. - 28 Js 188/07 -, das später von der Staatsanwaltschaft B. unter dem Aktenzeichen 901 Js 297/07 fortgeführt wurde, unter anderem wegen gefährlicher Körperverletzung wegen eines Vorfalls am 21. Januar 2007 in H. anlässlich eines Trainingsspiels zwischen Alemannia Aachen II und dem FC Schalke 04 II zur Vorbereitung auf die Oberliga (auch) gegen den am 20. Juni 1988 geborenen Antragsteller als Beschuldigten anhängig war, das den Anlass für die streitgegenständliche Anordnung der erkennungsdienstlichen Behandlung bildet. Insoweit geht § 81 b 2. Alt. StPO der konkurrierenden Regelung in § 14 Abs. 1 Nr. 2 PolG NRW vor, der insbesondere bei Maßnahmen gegen Personen, die nicht "Beschuldigte" i.S.d. § 81 b 2. Alt. StPO sind, also zum Beispiel Strafunmündige oder rechtskräftig Verurteilte, in Betracht kommt.
14Vgl. dazu Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein- Westfalen (OVG NRW), Beschluss vom 13. Januar 1999 - 5 B 2562/98 -, Neue Juristische Wochenschrift (NJW) 1999, 2689 und juris.
15Die Voraussetzungen des § 81 b 2. Alt. StPO sind nach dem derzeitigen Sach- und Streitstand gegeben.
16Erkennungsdienstliche Unterlagen werden nach § 81 b 2. Alt. StPO nicht für Zwecke eines gegen den Betroffenen gerichteten oder irgendeines anderen konkreten Strafverfahrens erhoben. Ihre Anfertigung, Aufbewahrung und systematische Zusammenstellung in kriminalpolizeilichen Sammlungen dient nach ihrer gesetzlichen Zweckbestimmung vielmehr - ohne unmittelbaren Bezug zu einem konkreten Strafverfahren - der vorsorgenden Bereitstellung von sächlichen Hilfsmitteln für die sachgerechte Wahrnehmung der Aufgaben, die der Kriminalpolizei hinsichtlich der Erforschung und Aufklärung von Straftaten durch § 163 StPO zugewiesen sind. Ein unmittelbarer Zweckzusammenhang zwischen der Beschuldigteneigenschaft des Betroffenen und den gesetzlichen Zielen der Aufnahme von erkennungsdienstlichen Unterlagen nach § 81 b 2. Alt. StPO besteht nicht. Dass eine erkennungsdienstliche Behandlung nach § 81 b 2. Alt. StPO nur gegen einen Beschuldigten angeordnet werden darf, besagt lediglich, dass die Anordnung der erkennungsdienstlichen Behandlung nicht an beliebige Tatsachen anknüpfen und zu einem beliebigen Zeitpunkt ergehen kann, sondern dass sie aus einem konkret gegen den Betroffenen als Beschuldigten geführten Strafverfahren hervorgehen und jedenfalls aus den Ergebnissen dieses Verfahrens die gesetzlich geforderte Notwendigkeit der erkennungsdienstlichen Behandlung herleiten muss. Der spätere Wegfall der Beschuldigteneigenschaft infolge der Beendigung des Strafverfahrens durch Einstellung, Verurteilung oder Freispruch lässt daher die Rechtmäßigkeit der angeordneten Maßnahmen unberührt.
17Vgl. BVerwG, Urteil vom 23. November 2005 - 6 C 2.05 -, NJW 2006, 1225 und juris; Beschluss vom 6. Juli 1988 - 1 B 61.88 -, NJW 1989, 2640; Urteil vom 19. Oktober 1982 - 1 C 29.79 -, BVerwGE 66, 192 ff.; OVG NRW, Beschlüsse vom 7. März 2001 - 5 B 1972/00 -, NRWE-Datenbank; vom 17. Dezember 1999 - 5 B 1944/99 -, NRWE-Datenbank; vom 24. November 1999 - 5 B 1785/99 -, NRWE-Datenbank.
18Die Notwendigkeit der Anfertigung von erkennungsdienstlichen Unterlagen bemisst sich danach, ob der anlässlich des gegen den Betroffenen gerichteten Strafverfahrens festgestellte Sachverhalt nach kriminalistischer Erfahrung angesichts aller Umstände des Einzelfalls - insbesondere angesichts der Art, Schwere und Begehungsweise der dem Betroffenen im strafrechtlichen Anlassverfahren zur Last gelegten Straftaten, seiner Persönlichkeit sowie unter Berücksichtigung des Zeitraums, während dessen er strafrechtlich nicht (mehr) in Erscheinung getreten ist - Anhaltspunkte für die Annahme bietet, dass der Betroffene künftig oder anderwärts gegenwärtig mit guten Gründen als Verdächtiger in den Kreis potentieller Beteiligter an einer noch aufzuklärenden strafbaren Handlung einbezogen werden könnte und dass die erkennungsdienstlichen Unterlagen die dann zu führenden Ermittlungen - den Betroffenen schließlich überführend oder entlastend - fördern könnten.
19Vgl. BVerwG, Urteil vom 23. November 2005 - 6 C 2.05 -, NJW 2006, 1225 und juris; Beschluss vom 6. Juli 1988 - 1 B 61.88 -, NJW 1989, 2640; Urteil vom 19. Oktober 1982 - 1 C 29.79 -, BVerwGE 66, 192 ff.; OVG NRW, Beschlüsse vom 7. März 2001 - 5 B 1972/00 -, NRWE-Datenbank; vom 17. Dezember 1999 - 5 B 1944/99 -, NRWE-Datenbank; vom 24. November 1999 - 5 B 1785/99 -, NRWE-Datenbank.
20Der Schutz des allgemeinen Persönlichkeitsrechts (Art. 2 Abs. 1 i.V.m. Art. 1 Abs. 1 des Grundgesetzes - GG -), der verfassungsrechtliche Verhältnismäßigkeitsgrundsatz und der präventive Charakter der erkennungsdienstlichen Maßnahmen verlangen eine Abwägung zwischen dem öffentlichen Interesse an einer effektiven Verhinderung und Aufklärung von Straftaten und dem Interesse des Betroffenen, entsprechend dem Menschenbild des Grundgesetzes nicht bereits deshalb als potenzieller Rechtsbrecher behandelt zu werden, weil er sich irgendwie verdächtig gemacht hat oder angezeigt worden ist. Im Rahmen der Abwägung ist insbesondere danach zu differenzieren, in welchem Umfang Verdachtsmomente gegen den Betroffenen bestehen. Sind die für das Ermittlungsverfahren bestimmenden Verdachtsmomente ausgeräumt, sind erkennungsdienstliche Maßnahmen nicht mehr notwendig. Ist das nicht der Fall, kommt es entscheidend darauf an, welcher Art das Delikt ist, auf das sich die bestehenden Verdachtsmomente beziehen. Je schwerer ein Delikt wiegt, je höher der Schaden für die geschützten Rechtsgüter und die Allgemeinheit zu veranschlagen ist und je größer die Schwierigkeiten einer Aufklärung einzustufen sind, desto mehr Gewicht erlangt das oben beschriebene öffentliche Interesse.
21Vgl. BVerwG, Urteil vom 9. Februar 1967 - I C 57.66 -, BVerwGE 26, 169 ff.; OVG NRW, Beschlüsse vom 7. März 2001 - 5 B 1972/00 -, NRWE-Datenbank; vom 17. Dezember 1999 - 5 B 1944/99 -, NRWE-Datenbank; vom 24. November 1999 - 5 B 1785/99 -, NRWE-Datenbank und vom 16. Oktober 1996 - 5 B 2205/96 -, NRWE-Datenbank.
22§ 81 b 2. Alt. StPO stellt hinsichtlich der Notwendigkeit der Maßnahmen nicht (nur) auf den Zeitpunkt des Erlasses der Anordnung, sondern auf den Zeitpunkt der tatsächlichen Vornahme dieser Maßnahmen ab. Im Rahmen der verwaltungsgerichtlichen Kontrolle der streitigen Anordnung kommt es deshalb für die Notwendigkeit der angeordneten Maßnahmen auf die Sachlage im Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung in der Tatsacheninstanz an.
23Vgl. BVerwG, Urteil vom 19. Oktober 1982 - 1 C 29.79 -, BVerwGE 66, 192 ff.
24Ausgehend von diesen Grundsätzen ist die streitgegenständliche Anordnung der erkennungsdienstlichen Behandlung bei summarischer Betrachtung nicht zu beanstanden.
25Sie knüpft nicht an beliebige Tatsachen an und erging auch nicht zu einem beliebigen Zeitpunkt, sondern aus dem konkreten Anlass des bereits erwähnten (auch) gegen den Antragsteller als Beschuldigten geführten Ermittlungsverfahrens der Staatsanwaltschaft F. - 28 Js 188/07 - bzw. nach Abgabe dorthin der Staatsanwaltschaft B. - 901 Js 297/07 - unter anderem wegen gefährlicher Körperverletzung wegen eines Geschehens am 21. Januar 2007 am Rande eines Vorbereitungsspiels für die Oberliga zwischen den Mannschaften von Alemannia Aachen II und von FC Schalke 04 II im Gelsenkirchener Parkstadion.
26Dieses Geschehen stellt sich nach der beigezogenen Ermittlungsakte, die die Staatsanwaltschaft B. dem Prozessbevollmächtigten des Antragstellers zur Einsichtnahme übersandt hat, so dass ihm im vorliegenden Verfahren keine Akteneinsicht mehr gewährt zu werden brauchte, und den vom Antragsgegner vorgelegten Verwaltungsvorgängen sowie nach dem Ergebnis der Erörterungstermine vom 11. Mai 2007 in dieser Sache und in dem Verfahren 6 L 154/07 folgendermaßen dar:
27Am 21. Januar 2007 fand im Gelsenkirchener Parkstadion ein Vorbereitungsspiel für die Oberliga zwischen den Mannschaften von Alemannia Aachen II und des FC Schalke 04 II statt. Zu diesem Spiel reiste der Antragsteller in einer aus etwa 20 bis 25 Personen bestehenden Gruppe weiterer Anhänger von Alemannia Aachen an. Nach dem Einsatzbericht des Polizeipräsidiums H. vom 21. Januar 2007 habe ein Aachener Fan zu Spielbeginn im Bereich der ehemaligen Ehrentribüne eine Aachener Fahne aufgehängt. Plötzlich und unerwartet sei er von einem Schalker Fan mit einfacher körperlicher Gewalt zur Seite gestoßen und durch einen gezielten Faustschlag ins Gesicht verletzt worden. Der Täter sei anschließend mit der Fahne durch das Marathontor in Richtung der Geschäftsstelle des FC Schalke 04 getürmt. Eine größere Gruppe Aachener Fans sei dem Täter hinterhergeeilt und vor dem Marathontor auf eine Gruppe von ca. 30 Schalker Fans getroffen, die der Schalker "Ultra-Szene" zuzuordnen seien. Daraufhin habe sich eine körperliche Auseinandersetzung zwischen den beiden Fangruppen entsponnen. Bei Eintreffen der herbeigerufenen Polizei hätten noch 13 Gästefans - unter ihnen der Antragsteller - auf dem Ernst-Kuzorra-Weg angetroffen und überprüft werden können. Einzelne Personen hätten frische Kampfspuren aufgewiesen, zu denen befragt sie widersprüchliche Angaben gemacht hätten.
28Bei dieser Sachlage bestehen jedenfalls zureichende tatsächliche Anhaltspunkte i.S.v. § 152 Abs. 2 StPO für eine Strafbarkeit des Antragstellers nach § 224 Abs. 1 Nr. 4 des Strafgesetzbuchs (StGB) wegen gefährlicher Körperverletzung, gemäß § 231 Abs. 1 StGB wegen Beteiligung an einer Schlägerei und gemäß § 125 Abs. 1 Nr. 1 StGB wegen Landfriedensbruchs oder wegen (psychischer) Beihilfe zum Landfriedensbruch nach §§ 125 Abs. 1 Nr. 1, 27 Abs. 1 StGB.
29Vgl. zur Abgrenzung von Täterschaft und Teilnahme am Landfriedensbruch: Tröndle/Fischer, StGB, 54. Auflage 2007, § 125 Rn. 11 bis 13 sowie Rn. 18.
30Diese zureichenden tatsächlichen Anhaltspunkte, aus denen sich ergibt, dass der Antragsteller jedenfalls nicht willkürlich als Beschuldigter in das Anlassverfahren einbezogen worden ist, werden nicht durch das Vorbringen des Antragstellers ausgeräumt, er habe sich nicht an Straftaten beteiligt, weil er den Ort der Auseinandersetzung erst erreicht habe, als diese bereits beendet gewesen sei und seine Personalien seien von der Polizei allein deswegen aufgenommen worden, weil er gleichsam zufällig in der Nähe gestanden habe und nach seiner äußeren Erscheinung als Aachener Fan erkennbar gewesen sei.
31Dieser Vortrag ist nicht geeignet, die aufgetretenen Verdachtsmomente in einer Weise beiseite zu räumen, welche die Einleitung des Ermittlungsverfahrens 901 Js 297/07 (auch) gegen den Antragsteller als beliebig erscheinen ließe. Denn die Glaubhaftigkeit des Vortrags des Antragstellers ist erheblichen Zweifeln ausgesetzt.
32Diese ergeben sich zunächst daraus, dass der Antragsteller seinen Angaben im Erörterungstermin vom 11. Mai 2007 zufolge mit dem Taxi am Parkstadion angekommen sei, in dem auch der weitere Mitbeschuldigte N. Q. gesessen habe. Da der N. Q. nach den polizeilichen Feststellungen vor Ort (siehe den entsprechenden Vermerk des Polizeipräsidiums H. in der Beiakte II) jedoch oberflächliche Verletzungen ("leichte Schrammen") an jeder Faust aufwies, die auf die Teilnahme an Tätlichkeiten hindeuten, ist es wahrscheinlich, dass auch der Antragsteller am Schauplatz der Schlägerei zugegen war, bevor diese beendet war. Dafür spricht auch die Bekundung des Antragstellers des Verfahrens 6 L 154/07, der gleichfalls mit dem Antragsteller in einem Taxi gesessen haben will, im diesbezüglichen Erörterungstermin vom 11. Mai 2007. Dieser erklärte nämlich, es habe im Zeitpunkt der Ankunft des Taxis noch "vereinzelt Prügeleien <Eins zu Eins>" gegeben. Der Zeuge C. N. gab im Zuge seiner Vernehmung am 24. Januar 2007 gegenüber dem Polizeipräsidium H. gleichfalls an, an der Schlägerei hätten sich von Aachener Seite ca. 20 bis 25 Personen beteiligt, die vorher auch mit Taxis angereist seien.
33Des Weiteren sprechen die sonstigen Umstände des Falles gegen die sinngemäß aufgestellten Behauptungen des Antragstellers, er sei gleichsam zufällig in die letzten Ausläufer einer beendeten bzw. so gut wie beendeten Schlägerei hineingeraten und habe das in Rede stehende Spiel allein aus Interesse an Begegnungen von Amateurmannschaften besucht und zudem aus dem Grund, einmal das Parkstadion zu sehen.
34Zum einen reiste der Antragsteller zu dem Spiel in einer Gruppe an, zu der Personen zählten, die nach dem Inhalt der Akten bereits als Gewalttäter im Zusammenhang mit Fußballspielen in Erscheinung getreten sind - gegen den Mitbeschuldigten T. T1. besteht ausweislich des Vermerks des Polizeipräsidiums H. vom 22. Januar 2007 ein bundesweites Stadionverbot (siehe Blatt 43 der Ermittlungsakte 901 Js 297/07) - bzw. bei denen die Polizei Gegenstände sicherstellte wie "Quarzsandhandschuhe", die offenbar üblicherweise von Hooligans bei Schlägereien mitgeführt werden.
35Zum anderen ist die Annahme des Antragsgegners plausibel, nach allgemeiner polizeilicher Erfahrung suchten gewaltbereite Fangruppen gerade Fußballspiele mit geringer Zuschauerzahl und geringer Polizeipräsenz - wie hier, wo der Zuschauerzuspruch nach dem polizeilichen Einsatzbericht gering gewesen sei und die Polizei von der Spielansetzung, die nicht öffentlich bekannt gemacht worden sei, im Vorfeld keine Kenntnis erhalten habe - auf, um sich dort mit den gegnerischen gewaltbereiten Fans zu messen.
36Mit Blick auf die gewichtige indizielle Bedeutung dieser Rahmenbedingungen erscheint das Vorbringen des Antragstellers nicht glaubhaft. Seine Erklärungen zum Beweggrund des Spielbesuchs machten auf das Gericht im Erörterungstermin vom 11. Mai 2007 vielmehr den Eindruck, als dienten sie dazu, den wahren Grund für die Frequentierung des Spiels zu verschleiern. Dieser kann mangels anderweitig ersichtlicher nachvollziehbarer Motivation für die Anreise zu einem auswärtigen Oberligavorbereitungsspiels an einem Januartag nach Lage der Dinge nahe liegender Weise gerade in der Aussicht auf die Möglichkeit einer Schlägerei mit gegnerischen Fans bestanden haben.
37Die Aussage des Antragstellers, er habe am 21. Januar 2007 einmal das Parkstadion sehen wollen, ist auch deshalb als unglaubhaft zu werten, weil sie sich mit seiner vorangegangenen Äußerung im Erörterungstermin nicht in Einklang bringen lässt, die Gruppe habe sich zunächst vom Bahnhof zur Glückaufkampfbahn in der irrtümlichen Annahme begeben, das Spiel würde dort ausgetragen. Der auf den diesbezüglichen Vorhalt des Gerichts unternommene Erklärungsversuch des Antragstellers, man sei zur Glückaufkampfbahn gefahren, weil man eine Passantin nach dem Weg zum Parkstadion gefragt habe, diese die Gruppe jedoch versehentlich zur Glückaufkampfbahn geschickt habe, wirkte ausfluchtartig und nicht glaubhaft. Es ist unplausibel, dass die - im Besuch von Fußballspielen erfahrene - Gruppe allein auf die Wegbeschreibung einer Passantin hin eine Straßenbahn bestiegen haben soll, die zur Glückaufkampfbahn anstatt zum Parkstadion gefahren sei.
38Im Übrigen findet sich diese Darstellung des Antragstellers im Einsatzbericht des Polizeipräsidiums H. vom 21. Januar 2007 nicht wieder. Dort heißt es lediglich, die überprüften Aachener Fans hätten mitgeteilt, über den Hauptbahnhof Essen mit der S-Bahn nach Gelsenkirchen-Horst angereist und von dort aus in mehreren Taxis zum Parkstadion gefahren zu sein. Dementsprechendes teilten etwa der Mitbeschuldigte T2. H1. der Anwaltskanzlei O. mit Schreiben vom 29. Januar 2007 (siehe Blatt 104 der Ermittlungsakte 901 Js 297/07) und der Mitbeschuldigte E. C. , der allerdings von H. -C1. sprach, im Rahmen seiner Beschuldigtenvernehmung vom 4. April 2007 (siehe Blatt 120 der Ermittlungsakte 901 Js 297/07) mit. Auch der weitere Mitbeschuldigte U. L. unterbreitete der Polizei im Zuge seiner Beschuldigtenvernehmung am 11. April 2007 (siehe Blatt 151 der Ermittlungsakte 901 Js 297/07) wie auch in seiner augenscheinlich für die Staatsanwaltschaft B. gefertigten Schilderung des Tagesablaufs (siehe Blatt 254 f. der Ermittlungsakte 901 Js 297/07) eine andere Version als der Antragsteller. Ihm zufolge sei die Gruppe mit der U-Bahn bis kurz vor Schalke gefahren. Dann habe Ratlosigkeit geherrscht, weil man nicht genau gewusst habe, wo man habe hin müssen. Die Gruppe habe dann Passanten gefragt, die ihr gesagt hätten, es seien ca. 45 Minuten Fußweg bis zum Parkstadion zurückzulegen. Da dies der Gruppe zu lang gewesen sei, habe man entschieden, Taxis zu bestellen.
39Überdies antwortete der Antragsteller des Verfahrens 6 L 154/07 im Erörterungstermin vom 11. Mai 2007 auf die Frage des Gerichts nach seiner Motivation für den Besuch des Spiels am 21. Januar 2007 in ähnlich zurechtgelegt erscheinender Weise wie der Antragsteller des vorliegenden Verfahrens, wich allerdings von dessen Angabe wesentlich ab, indem er erklärte, seine Absicht sei es von vornherein gewesen, einmal die Glückaufkampfbahn zu erleben. Die Gruppe habe sich also bewusst zur Glückaufkampfbahn begeben, weil sie davon ausgegangen sei, dass das besagte Spiel dort stattfinde. Erst nach der Ankunft an der Glückaufkampfbahn habe man festgestellt, dass der Austragungsort der Partie das Parkstadion sei.
40Anhaltspunkte dafür, dass der Antragsteller am 21. Januar 2007 nicht gleichsam zufällig an den Rand einer Schlägerei geraten ist, sondern das Spiel zwischen Alemannia Aachen II und dem FC Schalke 04 II mit dem Ziel oder zumindest der billigenden Inkaufnahme der Teilnahme an einer solchen aufgesucht hat, ergeben sich ferner aus einem Vergleich des Geschehens vom 21. Januar 2007 mit dem Geschehen in Eupen am 15. Juli 2006 im Zusammenhang mit dem Bundesligavorbereitungsspiel zwischen Alemannia Aachen und Standard Lüttich, das den Gegenstand des Ermittlungsverfahrens der Staatsanwaltschaft B. - 901 Js 386/06 - wegen des Verdachts des Landfriedensbruchs bildete. Nach den polizeilichen Videoaufnahmen und nach der Aussage des in dem vorerwähnten Ermittlungsverfahren Mitbeschuldigten N1. D. geriet auch hier eine Gruppe von Fußballfans, der neben dem Antragsteller auch weitere Personen angehörten, die am 21. Januar 2007 am Parkstadion von der Polizei aufgegriffen wurden, wie der T. T1. , der M. G. , der N. Q. , der B. C2. , der N. C3. und der N1. H. , in eine Konfliktsituation mit Fans von Standard Lüttich. N1. D. räumte ein, dass sie "mit den ganzen Leuten" nach Eupen gefahren seien, weil zu erwarten gewesen sei, dass man sich mit den Lüttichern würde prügeln können und dass es nur deshalb nicht dazu gekommen sei, weil vor dem Spiel zu viel Polizei und nach dem Spiel zu viele Gegner zugegen gewesen seien. Der N1. H. erklärte bei seiner Beschuldigtenvernehmung (Blatt 30 a der Ermittlungsakte 901 Js 386/06) durch den Antragsgegner am 28. März 2007 ebenfalls, dass Aachener und Lütticher sich zu einer Schlägerei verabredet hätten.
41Aufgrund der teilweisen Personenidentität der Fangruppen am 15. Juli 2006 und am 21. Januar 2007 liegt es - ungeachtet der Einlassung des Antragstellers zum Ermittlungsverfahren 901 Js 386/06 vom 28. Juni 2007, in der er vor allem darauf abhebt, er habe sich eher zufällig in der Gruppe befunden, von der allerdings keine Gewalttätigkeiten ausgegangen seien - nahe anzunehmen, dass sich auch die Motivation für den Spielbesuch an den beiden Tagen nicht unterschieden hat.
42Wie oben dargelegt, ist der Umstand, dass die Staatsanwaltschaft B. das Ermittlungsverfahren 901 Js 297/07 gegen den Antragsteller mit Verfügung vom 25. Juli 2007 gemäß § 170 Abs. 2 StPO mangels hinreichenden Tatverdachts eingestellt hat, für die Rechtmäßigkeit der Anordnung der erkennungsdienstlichen Behandlung ohne Bedeutung.
43Die Anfertigung erkennungsdienstlicher Unterlagen ist nach dem derzeitigen Sach- und Streitstand notwendig.
44Bereits der dem gegen den Antragsteller gerichteten Ermittlungsverfahren der Staatsanwaltschaft B. - 901 Js 297/07 - zugrunde liegende Sachverhalt bietet nach kriminalistischer Erfahrung angesichts aller Umstände des Einzelfalls Anhaltspunkte für die Annahme, dass der Antragsteller künftig oder anderwärts gegenwärtig mit guten Gründen als Verdächtiger in den Kreis potentieller Beteiligter an einer noch aufzuklärenden strafbaren Handlung einbezogen werden könnte und dass die erkennungsdienstlichen Unterlagen die dann zu führenden Ermittlungen - den Antragsteller schließlich überführend oder entlastend - fördern könnten.
45Denn auch wenn der Antragsteller selbst nach dem gegenwärtigen Erkenntnisstand wohl nicht als Hooligan, also als eine Person, die vor allem im Rahmen bestimmter Sportereignisse durch aggressives Verhalten auffällt, bezeichnet werden kann und er sich selbst der von der "Hooligan-Szene" abzugrenzenden "Ultra-Szene" zurechnet, der es darum gehe, Farbe in die Fanaktivitäten zu bringen und einen guten "Support" und eine gute Choreographie für das Spiel zu entwerfen,
46vgl. zum Inhalt der Ultrà-Bewegung: http://de.wikipedia.org/wiki/Ultr%C3%A0-Bewegung,
47bewegt er sich doch fortgesetzt in einem Umfeld, das im Zusammenhang mit Gewalttätigkeiten am Rande von Fußballspielen regelmäßig in Erscheinung tritt und somit mit guten Gründen Anlass für die Einleitung eines Ermittlungsverfahrens (auch) gegen den Antragsteller etwa wegen Landfriedensbruchs - sei es ihn belastend, sei es ihn entlastend - bieten kann. Dies wird im Weiteren durch die Tatsache untermauert, dass etwa der T. T1. und der N. C3. , die ebenfalls bereits am 15. Juli 2006 und am 21. Januar 2007 in dem in Rede stehenden Zusammenhang auffällig wurden, am 1. April 2007 erneut in Erscheinung traten, als es anlässlich des Oberligaspiels zwischen dem KFC Uerdingen 05 und Alemannia Aachen II in Krefeld wiederum zu Ausschreitungen zwischen größeren Fangruppen kam (siehe dazu Blatt 243 der Ermittlungsakte 901 Js 297/07).
48Es ist nicht ersichtlich, dass der Antragsteller sich von diesem Personenkreis losgesagt hätte, oder dass er dies in absehbarer Zukunft zu tun gedächte. Im Erörterungstermin vom 11. Mai 2007 hat er sich auch nicht von der Gewalt im Fußball im Allgemeinen und im Zusammenhang mit den diskutierten Vorfällen im Besonderen distanziert.
49Es bedarf vor diesem Hintergrund keiner Entscheidung der Frage, ob nicht bereits die Zugehörigkeit des Antragstellers zu einer Gruppe bzw. zu einer Szene,
50zum Begriff der "Szene" siehe etwa Finger, Die offenen Szenen der Städte - Gefahrenabwehr-, kommunal- und straßenrechtliche Maßnahmen zur Wahrung eines integren öffentlichen Raums, Dissertation Bochum 2005/2006, S. 31 ff.,
51der Personen angehören, die dem Personenkreis der Hooligans zuzurechnen sind, als solche eine von ihm ausgehende Gefahr künftiger Straftaten begründet.
52Vgl. dazu Bayerischer Verwaltungsgerichtshof (BayVGH), Beschluss vom 9. Juni 2006 - 24 CS 06.1521 -, Bayerische Verwaltungsblätter (BayVBl.) 2006, 671.
53Darüber hinaus lässt sich für den Fall des Antragstellers die Annahme einer Wiederholungsgefahr nicht nur auf den bereits in Bezug genommenen Sachverhalt, der dem Ermittlungsverfahren 901 Js 386/06 zugrunde liegt, stützen, sondern auch auf das unter anderem gegen den Antragsteller als Beschuldigten gerichtete Ermittlungsverfahren der Staatsanwaltschaft B. - 703 Js 450/05 -, das in eine Verwarnung des Antragstellers wegen gemeinsamer gefährlicher Körperverletzung durch Urteil des Amtsgerichts B. vom 24. August 2005 - 56 Ds 703 Js 450/05 438/05 - und in eine Anweisung, nach Weisung der Jugendgerichtshilfe an dem nächsten Konflikttraining teilzunehmen, mündete. Ferner wurde dem Antragsteller durch das Amtsgericht B. auferlegt, nach Weisung der Jugendgerichtshilfe unverzüglich 80 Sozialstunden abzuleisten sowie an den Geschädigten ein Schmerzensgeld von 100,- EUR zu zahlen. Nach den Feststellungen des Amtsgerichts B. hatte der Antragsteller am 11. Dezember 2004 im Zusammenwirken mit anderen einen Anhänger des Fußballvereins Borussia Dortmund am Rande einer Geburtstagsfeier, die im "Alemannia-Fanhaus" stattfand, nach anfänglichem verbalen Schlagabtausch geschlagen und getreten. Das Amtsgericht B. sah es als angezeigt an, in Anwendung von Jugendstrafrecht massive Maßnahmen zu ergreifen. Gegen die nicht geständigen Angeklagten, zu denen der Antragsteller gehörte, sei jeweils eine Verwarnung zu verhängen gewesen, damit ihnen deutlich werde, dass das Gericht ihre "Lügengeschichten" nicht glaube und damit sie verstünden, dass sie eine erhebliche Straftat begangen hätten. Im Falle des Antragstellers habe sich sein Aussageverhalten bei der Bemessung des Strafmaßes nachteilig ausgewirkt. Es sei zu erkennen - so das Amtsgericht B. weiter -, dass die Angeklagten mit derartigen Konfliktsituation nicht umzugehen wüssten. Sie müssten deswegen ein Konflikttraining besuchen.
54Die Äußerungen des Antragstellers im Erörterungstermin am 11. Mai 2007 zu dem Geschehen am 11. Dezember 2004 offenbarten, dass er trotz der strafgerichtlichen Verurteilung nach wie vor dazu neigt, sein seinerzeitiges gewalttätiges Verhalten zu bagatellisieren. Befragt zu dem Vorfall vom 11. Dezember 2004 erklärte er, es sei damals am "Haus der Alemannen" zu einer "Rennerei" auf der Straße gekommen, nachdem ein Borussia-Dortmund-Fan gegenüber den anwesenden Alemannia-Aachen-Fans Provokationen ausgestoßen habe. Diese bagatellisierende Selbstrechtfertigung seines Verhaltens, die nicht erkennen lässt, dass der Antragsteller den Unrechtsgehalt der Tat mittlerweile eingesehen und von seinem damaligen Handeln Abstand genommen hat, begründet zusätzlich die Einschätzung, dass er nach wie vor bereit sein könnte, gerade im Kontext mit seiner Aktivität als Fan von Alemannia Aachen aus einer Gruppe heraus Gewalttaten zu begehen.
55Die antragstellerseits in Bezug genommene, in Art. 2 Abs. 1 GG i.V.m. dem Rechtsstaatsprinzip sowie in Art. 6 Abs. 2 der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK) verankerte Unschuldsvermutung zwingt nicht dazu, die Notwendigkeit der Anfertigung erkennungsdienstlicher Unterlagen im vorliegenden Fall zu verneinen.
56Zwar erfordert die Unschuldsvermutung den Schutz des Beschuldigten auch vor Nachteilen, die Schuldspruch oder Strafe gleichkommen, denen aber kein rechtsstaatliches prozessordnungsgemäßes Verfahren zur Schuldfeststellung vorausgegangen ist. Die Unschuldsvermutung steht präventiv-polizeilichen Maßnahmen jedoch regelmäßig dann nicht entgegen, wenn trotz eines Freispruchs oder einer Verfahrenseinstellung die gegen den Betroffenen gerichteten Verdachtsmomente nicht ausgeräumt sind. Denn die Feststellung eines Tatverdachts ist etwas substanziell anderes als eine Schuldfeststellung. Der Freispruch oder die Verfahrenseinstellung bleiben andererseits nicht ohne Auswirkungen auf die Entscheidung über die Vornahme präventiv-polizeilicher Maßnahmen. Diese Umstände sind vielmehr im Rahmen der Prüfung des Vorliegens der gesetzlichen Voraussetzungen der Maßnahme und insoweit insbesondere bei der Frage zu berücksichtigen, ob die konkrete Maßnahme dem Verhältnismäßigkeitsgrundsatz Rechnung trägt.
57Vgl. Bundesverfassungsgericht (BVerfG), Beschluss vom 16. Mai 2002 -1 BvR 2257/01-, NJW 2002, 3231.
58Der aus präventiv-polizeilichen Gründen erfolgten Anordnung der erkennungsdienstlichen Behandlung des Antragstellers steht die Unschuldsvermutung danach bereits deswegen nicht entgegen, weil die gegen den Antragsteller in der Vergangenheit aufgetretenen Verdachtsmomente - wie dargelegt - nicht ausgeräumt sind. Überdies ist die Feststellung eines Tatverdachts etwas substantiell anderes als eine Schuldfeststellung.
59Die angeordnete erkennungsdienstliche Behandlung erweist sich auch im Übrigen nicht als unverhältnismäßig.
60Die zu erstellenden erkennungsdienstlichen Unterlagen sind geeignet, potentielle zukünftige Straftaten, insbesondere in Sachzusammenhängen, wie sie beim Antragsteller relevant geworden sind, aufklären zu helfen, indem sie zur Feststellung oder zum Ausschluss einer Tatbeteiligung beitragen können.
61Vgl. dazu OVG NRW, Beschlüsse vom 7. März 2001 - 5 B 1972/00 -, NRWE-Datenbank und vom 24. November 1999 - 5 B 1785/99 -, NRWE-Datenbank.
62Die in Rede stehende Maßnahme ist auch erforderlich und steht zu dem zuvor geschilderten präventiv-polizeilichen Zweck des Erkennungsdienstes auch erkennbar nicht außer Verhältnis. Es bleibt dem Antragsteller zudem unbenommen, die Löschung und Vernichtung der dann vorhandenen erkennungsdienstlichen Unterlagen beim Antragsgegner zu beantragen, wenn die Notwendigkeit für deren Aufbewahrung nicht mehr besteht.
63Vgl. dazu BVerwG, Beschluss vom 6. Juli 1988 - 1 B 61.88 -, NJW 1989, 2640; Urteil vom 19. Oktober 1982 - 1 C 29.79 -, BVerwGE 66, 192 ff
64Fehler bei der Ausübung des der Polizeibehörde zukommenden Ermessens i.S.d. § 114 Satz 1 VwGO sind nicht ersichtlich. Aus dem Einwand, der N2. Q. und der M. G. seien anders als er nicht zu einer erkennungsdienstlichen Behandlung vorgeladen worden, kann der Antragsteller bereits deshalb nichts zu seinen Gunsten herleiten, da der Antragsgegner auf eine erkennungsdienstliche Behandlung der vorgenannten Personen nur deswegen verzichtete, weil erkennungsdienstliche Unterlagen über diese schon vorhanden sind (siehe Blatt 240 der Ermittlungsakte 901 Js 297/07).
65Bei der weiteren, über die Erfolgsaussichten im Hauptsacheverfahren hinausgehenden Interessenabwägung überwiegt ebenfalls das öffentliche Interesse.
66Im Rahmen dieser Abwägung sind insbesondere die Schwere und Begehungsweise des Delikts, der Umfang des Schadens für die geschützten Rechtsgüter und für die Allgemeinheit, die Wiederholungsgefahr, die Schwierigkeit bei der Aufklärung des in Rede stehenden Deliktstyps, die Konkretisierung des gegen den Beschuldigten gerichteten Verdachts sowie die Häufigkeit der Fälle, in denen der Betroffene einer Straftat verdächtigt worden ist, zu berücksichtigen.
67Vgl. etwa OVG NRW, Beschluss vom 7. März 2001 - 5 B 1972/00 -, NRWE-Datenbank.
68Der vom Antragsgegner beabsichtigte Grundrechtseingriff ist zwar gravierend, aber dem Antragsteller zuzumuten, da - wie dargelegt - eine Wiederholungsgefahr insbesondere angesichts des dem Antragsteller im Anlassverfahren 901 Js 297/07 zur Last gelegten Delikttypus der gefährlichen Körperverletzung und des Landfriedensbruchs und angesichts des Auffälligwerdens des Antragstellers im Bereich dieser Delikte - auch bereits für die Dauer eines eventuellen Hauptsacheverfahrens - nicht auszuschließen ist. Die dargelegte besondere Gefahr von Wiederholungen rechtfertigt die Anfertigung von erkennungsdienstlichen Unterlagen zum Schutz der Allgemeinheit. Zudem ist die in Rede stehende Aufklärung von Straftaten gerade im Bereich der Körperverletzungsstraftaten und des Landfriedensbruchs ohne erkennungsdienstliche Unterlagen erschwert.
69Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO.
70Die Streitwertfestsetzung beruht auf §§ 53 Abs. 3 Nr. 2, 52 Abs. 1 des Gerichtskostengesetzes (GKG). Sie berücksichtigt, dass in Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes wegen des lediglich vorläufigen Charakters der begehrten Entscheidung der Auffangstreitwert des § 52 Abs. 2 GKG regelmäßig lediglich zur Hälfte angesetzt wird.