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Die Klage wird abgewiesen.
Die Kosten des Verfahrens träg der Kläger.
Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des Vollstreckungsbetrages abwenden, wenn nicht der Beklagte zuvor Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
für R e c h t erkannt:
2Die Klage wird abgewiesen.
3Die Kosten des Verfahrens träg der Kläger.
4Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des Vollstreckungsbetrages abwenden, wenn nicht der Beklagte zuvor Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
5T a t b e s t a n d :
6Der Kläger wendet sich gegen den Widerruf einer ihm erteilten waffenrechtlichen Erlaubnis durch den Beklagten.
7Am 24. März 1988 stellte der Oberkreisdirektor des Kreises Q. dem Kläger, der damals der Leiter der Kriminalpolizeibehörde war, nach § 6 Abs. 2 des Waffengesetzes in der bis zum 31. März 2003 geltenden Fassung - WaffG a. F. - die Bescheinigung Nr. 3/88 über die Berechtigung zum Erwerb von und zur Ausübung der tatsächlichen Gewalt über die in der Bescheinigung eingetragene Schusswaffe sowie zum Führen dieser Waffe aus. Die Erlaubnis war befristet auf den Zeitraum der Tätigkeit des Klägers als Leiter der Abteilung "Kriminalpolizei" der Kreispolizeibehörde Q. . Am 4. Mai 1988 wurde in die Bescheinigung mit der Nr. 9037 ein Revolver der Marke "Smith & Wesson, Mod. 60" und eine Munitionserwerbsberechtigung für die Spezialmunition der Bezeichnung "38 spez." eingetragen.
8Mit Schreiben vom 15. November 1989 beantragte der Kläger, der inzwischen von der Kriminalpolizei Q. zur Kriminalpolizei C. gewechselt war, beim Polizeipräsidenten C. die Erteilung einer Waffenbesitzkarte für den Revolver, für den ihm in Q. für den Zeitraum seiner Tätigkeit als Leiter der Abteilung "Kriminalpolizei" der Kreispolizeibehörde Q. im Mai 1988 die Bescheinigung Nr. 3/88 nach § 6 Abs. 2 WaffG a. F. ausgestellt worden war. Wörtlich führte er aus:
9"Unter einstweiliger Zurückstellung eines Antrages auf Erteilung einer waffenrechtlichen Bescheinigung nach § 6 Abs. 2 WaffG beantrage ich der Ordnung halber vorsorglich die Erteilung einer Waffenbesitzkarte für
101 Revolver 38 special Smith & Wesson, Mod. 60, Herstellungsnummer AVR , erworben am 04.05.1988 bei der Firma F. L. , Münster.
11Da ich als aktiver Sportschütze regelmäßig bei dem Polizei- Schießsportverein Q. e.V. trainiere, liegt ein Bedürfnis vor.
12Die Munition Kal. 38 special ist bei dem o.g. Verein und bei der Polizei nicht allgemein erhältlich. Ich bitte daher auch um Eintragung einer Munitionserwerbsberechtigung für Revolvermunition Kal. 38 special."
13Dem Antrag fügte er einen Trainingsnachweis des Polizei-Schieß-Sport-Vereins Q. e. V. vom 4. November 1989 bei, wonach er im Jahre 1989 regelmäßig am Training des Vereins teilgenommen habe.
14Mit Schreiben vom 17. November 1989 zeigte der Kläger dem Polizeipräsidenten C. an, dass die ihm am 10. März 1987 vom Oberkreisdirektor Q. erteilte Waffenbesitzkarte Nr. 9037 umzugsbedingt abhanden gekommen sei. Die Waffenbesitzkarte war dem Kläger für fünf Waffen aus Altbesitz (zwei Revolver, eine Pistole, eine Gaspistole und ein Gewehr) erteilt worden.
15Noch im November 1989 stellte der Polizeipräsident C. daraufhin dem Kläger eine Zweitausfertigung der Waffenbesitzkarte Nr. 9037 aus. Zugleich gab er dem Antrag des Klägers auf Erteilung einer Waffenbesitzkarte für den Revolver Smith & Wesson statt, indem er den Revolver und die zugehörige Munitionserwerbsberechtigung als "lfd. Nr. 6" in die Zweitausfertigung der Waffenbesitzkarte Nr. 9037 eintrug.
16Am 1. November 1990 verzog der Kläger berufsbedingt - er war in das Polizeipräsidium B. versetzt worden - nach Belgien.
17Nachdem das Polizeipräsidium B. davon Kenntnis erhalten hatte, dass der Kläger in seinen Zuständigkeitsbereich verzogen war, ließ es im Oktober 1998 überprüfen, ob der Kläger die in seine Waffenbesitzkarte eingetragenen Waffen diebessicher und sicher gegen sonstigen unbefugten Zugriff aufbewahrte und ob die vorhandenen Waffen mit den in der Waffenbesitzkarte eingetragenen Waffen übereinstimmten. Die Überprüfung gab keinen Anlass zu Beanstandungen.
18Anfang Februar 2007 erhielt der Beklagte Kenntnis, dass der Kläger bereits am 15. September 2005 in seinen Zuständigkeitsbereich verzogen war. Mit Schreiben vom 5. Februar 2007 forderte er den Kläger daraufhin auf, zwecks ADV-Erfassung eine Kopie seiner Waffenbesitzkarte und einen Nachweis über die sichere Aufbewahrung der Waffen zu übersenden. Der Kläger kam der Aufforderung des Beklagten mit Schreiben vom 5. März 2007 nach.
19Mit Schreiben vom 8. März 2007 forderte der Beklagte den Kläger auf, einen Nachweis vorzulegen, dass er einem Verein angehöre, der einem anerkannten Schießsportverband angehöre und dass er dort regelmäßig (mindestens 18-mal im Jahr) den Schießsport ausübe.
20Mit Schreiben vom 15. März 2007 trat der nach dem Eintritt in den Ruhestand inzwischen als Rechtsanwalt tätige Kläger - verbunden mit der Anzeige, dass er sich in eigener Sache anwaltlich bestelle - dem Ansinnen des Beklagten entgegen und führte im Wesentlichen aus: Er sei seit dem Jahre 1988 im Besitz einer waffenrechtlichen Bescheinigung nach § 6 Abs. 2 WaffG a. F. Nach Wegfall dieses spezifischen Bedürfnisses als Leiter der Kriminalpolizei sei die Befugnis zum Führen der Schusswaffe mit Wirkung vom 10. März 1987 nicht etwa ausschließlich wegen seiner Sportschützentätigkeit beim Polizeischießsportverein Q. e. V. in eine Waffenbesitzkarte (WBK) mit Munitionserwerbsberechtigung für einen Revolver Smith & Wesson, Kal. 38 spez. umgewandelt worden, sondern auch, weil sein Bedürfnis nach Schutz andauere und bis heute fortbestehe, wenn auch nicht in der intensiveren Form nach § 6 Abs. 2 WaffG a. F. mit Führungsbefugnis im Sinne des § 19 Abs. 2 des Waffengesetzes in der heute geltenden Fassung - WaffG -. Auch gehe der Beklagte zu Unrecht davon aus, dass der individuelle Einzelschütze, der nicht Mitglied in einem Schießsportverein sei, nicht bedürfnisfähig sei. Alles andere verletze das Grundrecht aus Art. 2 Abs. 1 Grundgesetz - GG - und andere Grundrechte, z. B. das Recht auf negative Vereinigungsfreiheit aus Art. 9 GG. Auch sei nach einem Bedürfniswegfall das Erbenprivileg analog anwendbar. Ebenso bestünden die Möglichkeiten nach § 45 Abs. 3 WaffG. Einer erneuten Bedürfnisüberprüfung stehe im Übrigen § 4 Abs. 3 und insbesondere Abs. 4 WaffG entgegen. Unabhängig davon sei er wegen seiner derzeit ausgeübten beruflichen Tätigkeit in gleicher Weise wie z. B. Staatsanwälte gefährdet, da er als Rechtsanwalt schwerpunktmäßig als Strafverteidiger tätig sei. Mit seiner Berufserfahrung sei er naturgemäß auch in Kapitalsachen tätig und als Opferanwalt und Nebenkläger denselben Gefahren ausgesetzt wie ein Ankläger. Ein Bedürfnis ergebe sich auch aus seiner Schwerpunktsetzung für das Verwaltungs- und Polizeirecht. Hier werde er in waffenrechtlichen Angelegenheiten Schießsportvereine, Schützen oder Jäger und das Bewachungsgewerbe verwaltungsrechtlich vertreten. Auch hier sei der berechtigte Besitz einer Schusswaffe mit Munitionserwerbsberechtigung zwingend erforderlich. Letztendlich beabsichtige er, wieder einem Schießsportverein beizutreten. Dies werde allerdings noch etwas Zeit in Anspruch nehmen.
21Der Beklagte trat den Argumenten des Klägers mit Schreiben vom 12. April 2007 entgegen und forderte ihn auf, das Bedürfnis für den Waffenbesitz als Sportschütze bis zum 31. Juli 2007 nachzuweisen.
22Mit Schreiben vom 31. Mai 2007 legte der Kläger gegen die Fristsetzung im Schreiben des Beklagten vom 12. April 2007 Widerspruch ein und beantragte Fristverlängerung bis zum Jahresende.
23Mit Schreiben vom 3. Juli 2007 lehnte der Beklagte die beantragte Fristverlängerung ab und kündigte den Widerruf der für den Revolver Smith & Wesson erteilten Waffenbesitzkarte für den Fall an, dass das Bedürfnis für den Waffenbesitz als Sportschütze nicht fristgerecht nachgewiesen werde.
24Mit Bescheid vom 6. August 2007 widerrief der Beklagte - ausdrücklich ausschließlich bezogen auf die in der Waffenbesitzkarte unter der lfd. Nr. 6 eingetragene Waffe - die dem Kläger vom Polizeipräsidenten C. am 10. März 1987 erteilte waffenrechtliche Erlaubnis Nr. 9037 und gab ihm auf, innerhalb von 2 Monaten nach Bestandskraft der Verfügung die in der Waffenbesitzkarte unter lfd. Nr. 6 eingetragene Waffe einem Berechtigten zu überlassen oder unbrauchbar zu machen und einen entsprechenden Nachweis hierüber innerhalb von 14 Tagen nach Durchführung der Maßnahme vorzulegen. Der Beklagte stützte die Verfügung auf die §§ 45 Abs. 2, 46 Abs. 2, 4 Abs. 1 Nr. 4, 8 Abs. 2 Nr. 1 und 14 Abs. 2 WaffG. Zur Begründung führte er im Wesentlichen aus, das Bedürfnis des Klägers für den Besitz einer eigenen Schusswaffe sei entfallen, da er offensichtlich nicht mehr aktiver Sportschütze sei. Dass er mehr als die Allgemeinheit durch Angriffe auf Leib und Leben gefährdet sei, habe er nicht glaubhaft gemacht.
25Der Kläger legte gegen den Bescheid vom 6. August 2007 fristgerecht Widerspruch ein. Zur Begründung machte er geltend: Ein waffenrechtliches Bedürfnis nach § 14 WaffG müsse er nicht nachweisen, weil er neben dem Bedürfnis als Sportschütze seit dem Jahre 1987 wegen der von ihm wahrgenommenen hoheitlichen Tätigkeit bis heute im Sinne des § 6 Abs. 2 "erheblich gefährdet" bzw. im Sinne des § 19 Abs. 1 WaffG "mehr als die Allgemeinheit durch Angriffe auf Leib oder Leben gefährdet" sei, und zwar so sehr, dass sogar ein Bedürfnis zum Führen der Waffe im Sinne des § 19 Abs. 2 WaffG ununterbrochen bestanden habe. Wegen dieses Bedürfnisses habe ihm der Oberkreisdirektor des Kreises Q. am 24. März 1988 die Bescheinigung Nr. 3/88 nach § 6 Abs. 2 WaffG a. F. ausgestellt. Es treffe zwar zu, dass er am 15. November 1989 einen Antrag auf Fortsetzung der Bescheinigung nach § 6 Abs. 2 WaffG a. F. "einstweilen zurückgestellt" habe, weil er als aktiver Sportschütze im Polizeisportverein dies aus Zweckmäßigkeitserwägungen nicht für erforderlich gehalten habe. Damit habe er aber niemals sein eigentliches Bedürfnis im Sinne des § 6 WaffG a. F. infrage gestellt. Während seiner Tätigkeit in C. habe er aus konkretem Anlass zeitweise unter Personenschutz gestanden. Das dargelegte Bedürfnis sei keineswegs quasi automatisch mit seiner Zurruhesetzung am 31. Mai 2006 verringert oder gar beendet worden; es bestehe unverändert fort, weil nach 30-jähriger Dienstzeit in der Kriminalpolizei, in der er viele Jahre Kriminal(unter)abtei-lungen in Landratsbehörden und Kriminalhauptstellen geleitet habe, sein Name und seine Unterschrift auch heute noch repräsentativ für die Organisation der Ermittlungsbehörden in zahlreichen Kapital- oder OK-Sachen stehe, deren Vollstreckung noch andauere. All dies sei unstreitig und nach Aktenlage seit nunmehr 20 Jahren bekannt. Unabhängig davon sei ein neues Bedürfnis im Sinne des § 19 Abs. 2 WaffG hinzugetreten, das bei der Ermessensausübung im Rahmen des § 45 Abs. 3 WaffG zu berücksichtigen sei. Wegen seiner anwaltlichen Tätigkeit sei er Gefährdungen wie ein Staatsanwalt ausgesetzt, weil er einen Schwerpunkt im Verwaltungs- und Polizeirecht gesetzt habe und dabei in waffenrechtlichen Angelegenheiten Schießsportvereine, Schützen oder Jäger und das Bewachungsgewerbe vertrete. Außerdem berate er in Kooperation mit dem Linguistenverband Deutschland e. V. als "Security-Consultant" mit entsprechender Webpräsentation - - gefährdete und konkret geschädigte Firmen in Fällen der Produkterpressung präventiv und operativ; daraus ergebe sich auch ein Bedürfnis im weiteren Sinne von § 28 WaffG. Auch sei die Widerrufsentscheidung rechtswidrig, weil der Beklagte das ihm bei vorübergehendem Wegfall des Bedürfnisses zustehende Ermessen nicht ausgeübt habe. Ebenso sei sie rechtswidrig, weil von ihm ein unmöglicher Nachweis gefordert worden sei. Die in § 14 Abs. 2 Satz 2 WaffG geforderten mindestens 12-monatigen schießsportlichern Aktivitäten habe er begriffsnotwendig nicht in der Zeit vom 8. März 2007 bis zum 31. Juli 2007 erfüllen können.
26Mit Bescheid vom 22. November 2007 wies der Beklagte den Widerspruch des Klägers zurück. Er wiederholte im Wesentlichen die Begründung des Ausgangsbescheides.
27Der Kläger hat fristgerecht Klage erhoben. Er vertieft sein Vorbringen aus dem Verwaltungsverfahren.
28Er beantragt,
29den Bescheid des Beklagten vom 6. August 2007 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides des Beklagten vom 22. November 2007 aufzuheben,
30hilfsweise,
31den Beklagten zu verurteilen, eine angemessene Frist zum Nachweis schießsportlicher Betätigungen einzuräumen,
32ferner,
33die anwaltliche Selbstvertretung des Klägers in den Vorverfahren und in dem verwaltungsgerichtlichen Verfahren für notwendig zu erklären. Der Beklagte beantragt,
34die Klage abzuweisen.
35Er tritt dem Vorbringen des Klägers entgegen.
36Die Kammer hat das Verfahren durch Beschluss vom 30. Januar 2008 auf den Vorsitzenden als Einzelrichter übertragen.
37Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Streitakte und den vom Beklagten übersandten Verwaltungsvorgang Bezug genommen.
38Entscheidungsgründe:
39Die Klage hat insgesamt keinen Erfolg.
40Sie ist unbegründet, soweit der Kläger die Aufhebung des Widerrufsbescheides des Beklagten vom 6. August 2007 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides des Beklagten vom 22. November 2007 begehrt. Der Widerruf der ihm durch den Polizeipräsidenten C. im Jahre 1989 durch Eintragung des Revolvers der Marke "Smith & Wesson, Mod. 60" mit der Herstellungsnummer AVR in die Waffenbesitzkarte Nr. 9037 als laufende Nummer 6 erteilten waffenrechtlichen Erlaubnis ist rechtmäßig und verletzt ihn nicht in seinen Rechten, vgl. § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO.
41Der Beklagte war in dem für die Beurteilung der Sach- und Rechtslage maßgeblichen Zeitpunkt des Erlasses des Widerspruchsbescheides verpflichtet, die dem Kläger erteilte Waffenbesitzkarte zu widerrufen, weil das Bedürfnis zum Besitz der Waffe entfallen war.
42Rechtsgrundlage für die Widerrufsentscheidung des Beklagten ist § 45 Abs. 2 Satz 1 i. V. m. § 4 Abs. 1 Nr. 4 WaffG. Nach § 45 Abs. 2 WaffG ist eine Erlaubnis "nach diesem Gesetz" zu widerrufen, wenn "nachträglich" Tatsachen eintreten, "die zur Versagung hätten führen müssen". Eine Erlaubnis ist zu versagen, wenn die Voraussetzungen des § 4 WaffG nicht erfüllt sind; eine der Voraussetzungen ist nach Abs. 1 Nr. 4 a.a.O. der Nachweis eines waffenrechtlichen Bedürfnisses.
43Der Beklagte hat zutreffend entschieden, dass danach die dem Kläger erteilte Erlaubnis wegen Bedürfniswegfalls zu widerrufen war.
44Die widerrufene Erlaubnis des Klägers aus dem Jahre 1989 ist eine Erlaubnis "nach diesem Gesetz", obwohl sie schon vor dem Inkrafttreten des Waffengesetzes 2002 erteilt worden ist. Denn nach § 58 Abs. 1 Satz 1 WaffG gelten Erlaubnisse, die auf der Grundlage des Waffengesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 8. März 1976 (BGBl I S. 432), zuletzt geändert durch Gesetz vom 21. November 1996 (BGBl I S. 1779) - WaffG 1976 -, erteilt worden sind, fort. Damit handelt es sich bei diesen "Alterlaubnissen" um Erlaubnisse "nach diesem Gesetz".
45Vgl. BVerwG, Urteil vom 16. Mai 2007 - 6 C 24.06 -, nachgewiesen in juris, Rdn. 37, m.w.N.
46Weiter sind dadurch, dass der Kläger nach der Erteilung der Erlaubnis im Jahre 1989 seine Aktivitäten als Sportschütze eingestellt hat, "nachträglich" - nämlich nach der Erlaubniserteilung - Tatsachen eingetreten - hier der Wegfall des Bedürfnisses im Sinne des § 4 Abs. 1 Nr. 4 WaffG -, "die zur Versagung hätten führen müssen". Dabei ist bezogen auf das Tatbestandsmerkmal "die zur Versagung hätten führen müssen" nach Sinn und Zweck der Regelung nicht nach dem im Zeitpunkt der Erlaubniserteilung geltenden Recht, sondern anhand der geltenden Fassung des Waffengesetz zu entscheiden, ob wegen der nachträglich eingetretenen Tatsachen die Erlaubnis nicht hätte erteilt werden dürfen.
47Vgl. BVerwG, Urteil vom 16. Mai 2007 - 6 C 24.06 -, nachgewiesen in juris, Rdn. 40 bis 53. Dies vorausgeschickt entspricht die Rechtsauffassung des Beklagten, dass
481. ein waffenrechtliches Bedürfnis des Sportschützen nicht nur im Zeitpunkt des Erwerbs einer Waffe, sondern während der gesamten Dauer des Waffenbesitzes bestehen und auf jedes sachlich begründete Verlangen der Behörde nachgewiesen werden muss,
492. das Bedürfnis die Mitgliedschaft des Sportschützen in einem Verein, der einem nach § 15 Abs. 1 anerkannten Schießsportverband angehört, voraussetzt und
503. das Bedürfnis entfällt, wenn der Schießsport nicht regelmäßig ausgeübt wird,
51dem geltenden Recht; sie stimmt mit der Rechtsprechung des erkennenden Gerichts überein, das zu den in Rede stehenden Rechtsfragen mit Urteil vom 28. September 2007 im Verfahren 6 K 1730/06 ausgeführt hat:
52" Der Hinweis des Prozessbevollmächtigten des Klägers auf § 8 Abs. 1 Nr. 1 und Abs. 2 Nr. 1 WaffG, wonach für Sportschützen das erforderliche Bedürfnis insbesondere vorliegt, "wenn der Antragsteller Mitglied eines Vereins ist, der einem nach § 15 Abs. 1 anerkannten Schießsportverband angehört", greift zu kurz. Bei einer systematischen und am Zweck des Gesetzes orientierten Auslegung handelt es sich bei § 8 Abs. 2 Nr. 1 WaffG um nicht mehr als um eine Rechtfertigungsnorm, mit der der Gesetzgeber gegenüber der Allgemeinheit begründet, weshalb bei Mitgliedern der beiden mitgliederstarken und deshalb in der Praxis besonders bedeutsamen Personengruppen der Sportschützen und Jäger eine Bedürfnisüberprüfung nur anlässlich der ersten Erlaubniserteilung (§ 14 Abs. 2 Satz 1 und Satz 2 Nr. 1 WaffG) und drei Jahre nach der ersten Erlaubniserteilung (§ 4 Abs. 4 Satz 1 WaffG) erfolgt, wenngleich dem Prozessbevollmächtigten des Klägers einzuräumen ist, dass die Entstehungsgeschichte des § 8 Abs. 2 Nr. 1 WaffG bei isolierter Betrachtung auch Raum für eine "mitgliederfreundlichere" Auslegung zugunsten der Mitglieder eines nach § 15 Abs. 1 WaffG anerkannten Schießsportverbands geben könnte. Denn § 8 Abs. 2 Nr. 1 WaffG wird in den Gesetzesmaterialien (BT-Drucks. 14/8886 S. 110) folgendermaßen begründet:
53" Nachdem die einmalige, intensive Überprüfung eines Sportschützen oder eines Jägers nach drei Jahren (vgl. § 4 Abs. 4) ergeben hat, dass es sich nicht um einen `Scheinschützen´ oder um einen bloßen `Waffenanschaffer´ handelt, soll es künftig nach dem neuen Absatz 2 ausreichen, dass durch die fortdauernde Mitgliedschaft eines Sportschützen in einem Schießsportverein oder durch die fortwährende Innehabung eines Jagdscheines durch einen Jäger belegt wird, dass er die Waffen weiterhin für den Schießsport / für die Jagd benötigt, mithin ein Bedürfnis gegeben ist."
54Die Vorschrift des § 8 Abs. 2 Nr. 1 WaffG ist jedoch nicht isoliert, sondern im Zusammenhang mit dem zentralen Grundanliegen der Neufassung des Waffengesetzes im Jahre 2002 und mit den in den §§ 14 Abs. 2 Satz 1 und Satz 2 Nr. 1, 15 Abs. 1 Nr. 7b) sowie § 45 Abs. 3 Satz 1 WaffG getroffenen Regelungen auszulegen, die das Erfordernis, ob auch Sportschützen fortlaufend ein waffenrechtliches Bedürfnis nachweisen können müssen, spezieller und damit vorrangig regeln.
55Nach § 14 Abs. 2 Satz 1 und Satz 2 Nr. 1 WaffG setzt der Bedürfnisnachweis des Sportschützen nicht nur die Mitgliedschaft in einem anerkannten Schießsportverein voraus; der Sportschütze muss nämlich neben der Antragstellung durch eine Bescheinigung seines Vereins glaubhaft machen, dass er regelmäßig bereits seit 12 Monaten den Schießsport ausübt. Dabei bedeutet regelmäßige Ausübung des Schießsports zwar nicht, dass der Sportschütze nach einem festgelegten Plan regelmäßig den Schießsport betreiben muss. Mit Blick auf die diesbezüglichen Vorstellungen des Gesetzgebers im Gesetzgebungsverfahren sind allerdings völlig unregelmäßige Trainingszeiten und ein im Umfang nicht mehr als effektives Training zu bezeichnendes gelegentliches Schießen mit dem Begriff des Sportschützen nicht mehr vereinbar. In der Bundestagsdrucksache 14/7758, S. 63 - zu § 14 Abs. 1 alt - heißt es hierzu:
56"Eine regelmäßige Sportausübung ist in der Regel daher dann anzunehmen, wenn der Sportschütze im maßgeblichen Jahreszeitraum wenigstens achtzehnmal oder einmal pro Monat intensiv und mit einer gewissen Dauer Schießübungen mit der Waffe derart betrieben hat, für die er ein Bedürfnis geltend macht."
57Erforderlich, aber ausreichend trainiert damit auch derjenige, der nicht jeden Monat trainiert, aber statt eines regelmäßigen Trainings ein intensiveres Trainingsprogramm (dafür mit längeren Pausen) absolviert.
58Vgl. Bushart in: Apel/Bushart, Waffenrecht, Band 2: Waffengesetz, 3. Auflage, § 14 Rdnr. 8.
59Dass der Sportschütze die für die erste Erteilung einer waffenrechtlichen Erlaubnis erforderlichen regelmäßigen schießsportlichen Aktivitäten auch in den Folgejahren betreiben muss, belegt nicht nur die Formulierung in § 14 Abs. 1 Satz 1 WaffG "Die Erlaubnis zum Erwerb und B e s i t z von Schusswaffen und Munition ", sondern mehr noch § 15 Abs. 1 Nr. 7 b WaffG, der dem Schießsportverein des Schützen auferlegt, einen Nachweis über die Häufigkeit der schießsportlichen Aktivitäten jedes seiner Mitglieder während der ersten drei Jahre zu führen und damit der Behörde die in § 4 Abs. 4 Satz 1 WaffG vorgesehene Regelüberprüfung zu ermöglichen.
60Dass für Sportschützen auch nach dem Drei-Jahres-Zeitraum ein waffenrechtliches Bedürfnis nur besteht, solange der Schießsport weiter regelmäßig betrieben wird, und dass nicht etwa anschließend daran wegen § 8 Abs. 2 Nr. 1 WaffG die Ausübung des Schießsports für das "Behaltendürfen" der waffenrechtlichen Erlaubnis nicht mehr erforderlich ist, ergibt sich schließlich ausschlaggebend aus § 45 Abs. 3 Satz 1 WaffG und den mit der Novellierung des Waffengesetzes im Jahre 2002 verfolgten gesetzgeberischen Zielen. Sie belegen zwingend, dass die Behörde verpflichtet und damit auch berechtigt ist, das Fortbestehen des waffenrechtlichen Bedürfnisses bei allen Waffenbesitzern und damit auch bei Sportschützen und Jägern
61- vgl. hierzu Scheffer, GewArch 2005, S. 278 ff. -
62aus sachlichem Grund jederzeit zu überprüfen. Denn zum einen hat der Gesetzgeber mit § 45 Abs. 3 Satz 1 i.V.m. Abs. 2 WaffG spezielle Regelungen für den Widerruf waffenrechtlicher Erlaubnisse bei vorübergehendem und endgültigem Wegfall des Bedürfnisses getroffenen, was keine andere als die Schlussfolgerung erlaubt, dass die in § 45 Abs. 2 Satz 1 WaffG normierte Grundregel des Widerrufs als Unterfall den Wegfall des Bedürfnisses einschließt. Zum anderen hat der Gesetzgeber die in § 45 Abs. 1 und Abs. 2 Satz 1 WaffG normierten Grundregeln des Widerrufs und der Rücknahme waffenrechtlicher Erlaubnisse mit Blick auf die sicherheitspolizeiliche Zielsetzung des Waffengesetzes als zwingende ("gebundene") Entscheidungen ausgestaltet; mit diesem Grundprinzip ist eine dauerhafte Freistellung der Sportschützen und Jäger vom Erfordernis eines fortdauernden Bedürfnisses ab dem vierten Jahr nach der Erteilung der ersten Erlaubnis nicht vereinbar. Dafür spricht bei europarechtskonformer Auslegung letztlich auch, dass die Erteilungsvoraussetzungen für eine waffenrechtliche Erlaubnis einschließlich des Bedürfnisses den "Fortdauervoraussetzungen" entsprechen, bei deren Wegfall - wie sich aus Art. 87 Abs. 1 des Schengener Durchführungsübereinkommens vom 19. Juni 1990 (BGBl. II 1993, S. 1013 ff.) ergibt - den Vertragsstaaten vorgeschrieben ist, waffenrechtliche Erlaubnisse zu widerrufen.
63Vgl. Steindorf, Waffenrecht, 8. Auflage, § 45 Rdnr. 2 mit Hinweis auf OVG Berlin, NVwZ-RR 2000, 431 f.
64Letztendlich streitet für das Erfordernis eines fortdauernden Bedürfnisses für Sportschützen und Jäger auch der dem Waffengesetz zugrunde liegende Gedanke, dass das in § 8 WaffG näher geregelte Bedürfnis die Basis für jede Erlaubnis darstellt und deshalb zu jeder Zeit vorliegen muss. Dementsprechend ist aus § 4 Abs. 4 Satz 1 WaffG nicht zu folgern, die Behörde sei nach dem Ablauf von 3 Jahren nicht mehr berechtigt, das weitere Vorliegen des waffenrechtlichen Bedürfnisses zu überprüfen. Der Sinn der Regelüberprüfung nach 3 Jahren besteht vielmehr - nur - darin, ein längerfristiges Bedürfnis festzustellen.
65Vgl. Bushart a.a.O., § 4 Rdnr. 22.
66Deshalb besteht die Prüfmöglichkeit der Behörde latent immer und wird durch das Vorliegen eines Prüfungsanlasses jeweils akut. Die aus sicherheitspolizeilichen Gründen in § 4 Abs. 4 Satz 1 vorgeschriebene turnusmäßige Überprüfung unterstreicht damit nur das dargelegte Grundprinzip des Gesetzes.
67Vgl. Steindorf a.a.O., § 4 Rdnr. 11.
68Die Vorschrift des § 8 Abs. 2 Nr. 1 WaffG wird damit in der Kommentarliteratur zu Recht als "missglückt" bezeichnet.
69Vgl. Bushart a.a.O., § 8 Rdn. 20.
70Denn entgegen dem ersten Anschein entbindet sie - wie dargelegt - Sportschützen und Jäger nicht von dem Erfordernis eines konkret fortdauernden Bedürfnisses."
71Das Gericht hält an der vorstehend im Einzelnen begründeten Rechtsprechung fest. Der Kläger hat keinen Grund aufgezeigt, der Anlass geben könnte, die vorstehenden Erwägungen zu vertiefen oder anders zu entscheiden. Dementsprechend war der Beklagte nach dem Zuzug des Klägers in seinen Zuständigkeitsbereich berechtigt zu überprüfen, ob der Kläger, der im Jahre 1989 in C. einem Schießsportverein angehört hatte, immer noch aktiver Sportschütze war. Auch ist der Beklagte zu Recht davon ausgegangen, dass das waffenrechtliche Bedürfnis, das der Erlaubniserteilung zugrunde lag, entfallen war, weil der Kläger (a.) nicht Mitglied in einem Verein war, der einem nach § 15 Abs. 1 anerkannten Schießsportverband angehört, und (b.) den Schießsport nicht mehr regelmäßig ausübte.
72Demgegenüber kann der Kläger nicht - hilfsweise - mit Erfolg geltend machen, der Beklagte sei am Widerruf gehindert, weil die widerrufene Erlaubnis ihm im Jahre 1989 wegen eines weiteren Bedürfnisses erteilt worden sei, das nicht nachträglich entfallen sei, nämlich ein Bedürfnis zum Besitz und zum Führen einer Schusswaffe im Sinne des § 6 Abs. 2 WaffG a. F. und des § 19 Abs. 1 und 2 WaffG aus beruflichen Gründen. Eine solche Erlaubnis ist dem Kläger nämlich ersichtlich nicht, jedenfalls nicht in der durch § 10 Abs. 1 Satz 1 WaffG - und auch schon bei Erteilung der Erlaubnis im Jahre 1989,
73vgl. Steindorf a.a.O., § 10 Rdn. 2 -
74zwingend vorgeschriebenen Schriftform erteilt worden. Für welchen Zweck eine Waffenbesitzkarte ausgestellt wird, erschließt sich aus der - schriftlichen - Eintragung der Waffe in die Waffenbesitzkarte in Verbindung mit den vom Antragsteller zum Nachweis eines waffenrechtlichen Bedürfnisses geltend gemachten Gründen, vorliegend also aus dem Antragsschreiben des Klägers vom 15. November 1989. Darin hat er ausdrücklich und unmissverständlich erklärt, es liege ein Bedürfnis vor, weil er " als aktiver Sportschütze regelmäßig bei dem Polizei-Schießsportverein Q. e.V. trainiere". Außerdem hat er im Antragsschreiben ausdrücklich einen Antrag auf Erteilung einer waffenrechtlichen Bescheinigung nach § 6 Abs. 2 WaffG a.F. zurückgestellt und damit nicht gestellt. Eine schriftliche Erlaubnis zum Besitz des im Jahre 1988 erworbenen Revolvers aus beruflichen Gründen besaß der Kläger somit seit seinem Wechsel von der Kriminalpolizei Q. zur Kriminalpolizei C. nicht mehr. Dass ihm eine Erlaubnis aus beruflichen Gründen mündlich erteilt worden sei, behauptet der Kläger nicht. Eine mündlich erteilte Erlaubnis wäre im Übrigen nach § 44 Abs. 2 Nr. 2 des Verwaltungsverfahrensgesetzes - VwVfG - nichtig und damit unbeachtlich.
75Vgl. Bushart a.a.O., § 10 Rdn. 5.
76Dementsprechend setzte der Widerruf der Waffenbesitzkarte auch nicht den Wegfall des behaupteten Bedürfnisses aus beruflichen Gründen voraus.
77Ebenso wenig ist der Widerruf rechtlich zu beanstanden, weil der Beklagte dem Kläger mit Schreiben vom 12. April 2007 zur Vorlage einer Mitgliedsbescheinigung eines anerkannten Schießsportvereins Frist bis zum 31. Juli 2007 gesetzt hat. Der Kläger verkennt, dass der Beklagte nicht verpflichtet war, mit dem Widerruf so lange zu warten, bis der Kläger die Voraussetzungen für die Neuerteilung einer Waffenbesitzkarte wegen eines schießsportlichen Bedürfnisses würde geschaffen haben. Im Gegenteil bestand für den Beklagten nach § 45 Abs. 2 WaffG schon vor dem 31. Juli 2007 im Grunde die Verpflichtung, die Waffenbesitzkarte zu widerrufen, nachdem der Kläger mit Schreiben vom 15. März 2007 deutlich zu erkennen gegeben hatte, dass er seit Jahren nicht mehr Mitglied in einem Schießsportverein war. Dass er dennoch - und auch dies verkennt der Kläger - dem Kläger eine "goldene Brücke" baute, indem er ihm zur Vorlage einer Mitgliedsbescheinigung eines anerkannten Schießsportvereins nochmals Zeit bis zum 31. Juli 2007 ließ, war dementsprechend ein bürgerfreundliches Entgegenkommen, auf das der Kläger mit Blick auf § 45 Abs. 2 WaffG keinen Anspruch hatte. Schließlich hat der Beklagte im Zusammenhang mit der beanstandeten Fristsetzung auch nicht dadurch rechtlich fehlerhaft gehandelt, dass er vom Kläger tatsächlich Unmögliches gefordert hätte. Die Meinung des Klägers, er sei verpflichtet worden, bis zum 31. Juli 2007 mindestens 12-monatige schießsportliche Aktivitäten nachzuweisen, entspricht nicht den Tatsachen. Wie bereits dargelegt, hat der Beklagte lediglich die Vorlage einer Mitgliedsbescheinigung eines anerkannten Schießsportvereins verlangt. Er war damit bereit, im Fall des Eintritts des Klägers in einen anerkannten Schießsportverein ohne weitere Sachverhaltsaufklärung die Zeit der Inaktivität des Klägers in der Zeit als vorübergehende Inaktivität im Sinne des § 45 Abs. 3 Satz 1, 1. Alternative, WaffG zu werten und dem Kläger die Waffenbesitzkarte vorerst zu belassen. Mit dieser Vorgehensweise hat der Beklagte keine Rechte des Klägers verletzt, sondern den Kläger - ohne dass eine Rechtspflicht dazu bestanden hätte - lediglich begünstigt. Dies hat der Kläger nicht erkannt.
78Die angefochtene Widerrufsentscheidung ist auch nicht fehlerhaft, weil der Beklagte keine Ermessensentscheidung nach § 45 Abs. 3 Satz 1, 1. Alternative, WaffG getroffen hat. Der Beklagte hat zutreffend erkannt, dass die Voraussetzungen der Vorschrift nicht vorlagen, weil das Bedürfnis des Klägers als Sportschütze nicht nur vorübergehend, sondern dauerhaft im Sinne der 2. Alternative des § 45 Abs. 3 Satz 1 WaffG entfallen war. Dazu, wann von einem "vorübergehenden" Wegfall des Bedürfnisses auszugehen ist, wird in der Begründung des Gesetzesentwurfs in der Bundestagsdrucksache 14/7758 S. 79 ausgeführt:
79"Schon nach der Regelung des bisherigen § 47 Abs. 2 Satz 1 des Waffengesetzes war auch bei Wegfall des Bedürfnisses der Widerruf der Erlaubnis zwingend vorgeschrieben. Die Vorschrift führte teilweise zu schwer vermittelbaren Härten und wurde deshalb vielfach nicht strikt angewendet. Absatz 3 schafft nunmehr die Möglichkeit, flexibel zu reagieren: Satz 1, 1. Alternative, lässt nunmehr bei einem nur vorübergehenden Wegfall des ursprünglichen Bedürfnisses zu, dass die zuständige Behörde von einem Widerruf der Erlaubnis absieht. Vorübergehend ist der Wegfall eines Bedürfnisses, wenn das Wiederaufleben des der Erlaubnis zugrunde liegenden Bedürfnisses in naher Zukunft zu erwarten ist. Dies ist etwa gegeben, wenn ein Sportschütze oder ein Jäger einen einjährigen Auslandsaufenthalt zum Beispiel aus beruflichen Gründen antritt. Anhaltspunkt für das zu erwartende Wiederaufleben des Bedürfnisses kann etwa das Fortsetzen der Mitgliedschaft in einem Sportschützenverein sein."
80Nach der erkennbaren Absicht des Gesetzgebers ist das Bedürfnis für einen Sportschützen danach jedenfalls dann dauerhaft entfallen, wenn er - wie der Kläger - schon seit mehreren Jahren den Schießsport nicht mehr aktiv betreibt und keinem Schießsportverein mehr angehört. Erst recht ist es dauerhaft entfallen, wenn der Waffenbesitzer - wie der Kläger - auch auf den behördlichen Hinweis, das waffenrechtliche Bedürfnis setze die Mitgliedschaft in einem Schießsportverein und das aktive Betreiben des Schießsports voraus, nicht sofort einem Schießsportverein beitritt und den Schießsport wieder aktiv betreibt.
81Die angefochtene Widerrufsentscheidung ist auch nicht fehlerhaft, weil der Beklagte keine Ermessensentscheidung nach der 2. Alternative des § 45 Abs. 3 Satz 1 WaffG getroffen hat. Dem Beklagten ist darin zuzustimmen, dass der Kläger keinen "besonderen Grund" geltend gemacht hat, die den Beklagten berechtigen könnten, nach dieser Vorschrift vom Widerruf der Erlaubnis abzusehen. In der Bundestagsdrucksache 14/7758 S. 79 wird dazu ausgeführt:
82"Satz 1, 2. Alternative, eröffnet die Möglichkeit, auch bei einem endgültigen Wegfall des Bedürfnisses von einem Widerruf aus diesem Grund absehen zu können, wenn ein besonderer Grund hierfür vorliegt. Hat ein Jäger, Sportschütze, Waffen- oder Munitionssammler gewissermaßen sein Leben lang die Jagd, den Schießsport, oder das Sammeln ausgeübt, so wird in der Regel auch bei altersbedingter dauernder Unmöglichkeit des aktiven Umgangs mit Waffen und Munition von einem Widerruf der Erlaubnis abzusehen sein."
83Einen daran gemessen "besonderen Grund" trägt der Kläger nicht vor. Denn er behauptet nicht, dass er "gewissermaßen sein Leben lang" den Schießsport mit dem im Jahre 1988 erworbenen Revolver ausgeübt hat und ihn deshalb aus einem Affektionsinteresse heraus behalten will, obwohl ihm der aktive Umgang mit der Waffe nicht mehr möglich ist. Eine solche Begründung würde dem Beklagten das in Rede stehende Ermessen eröffnen, dass gerade für den Fall gedacht ist, dass der Besitz der Waffe nicht mehr durch ein Bedürfnis zu rechtfertigen ist. Der Kläger begründet seinen Anspruch auf eine positive Ermessensentscheidung nach der 2. Alternative des § 45 Abs. 3 Satz 1 WaffG demgegenüber mit anderen waffenrechtlichen Bedürfnissen, insbesondere mit einer erheblichen Gefährdung im Sinne des § 6 Abs. 2 WaffG a.F. bzw. mit der erhöhten Gefahr eines Angriffs auf Leib oder Leben im Sinne des § 19 Abs. 1 WaffG aufgrund seiner früheren Tätigkeit als Kriminaldirektor und seiner jetzigen Tätigkeit als Anwalt und Security-Consultant. Das damit vom Kläger geltend gemachte Bedürfnis für den Waffenbesitz berechtigt aus systematischen Gründen prinzipiell nach keiner der beiden Alternativen des § 45 Abs. 3 Satz 1 WaffG zu einer Ermessensentscheidung. Ob jemand eine Schusswaffe besitzen darf, weil er wegen seiner beruflichen Tätigkeit mehr als die Allgemeinheit gefährdet oder als Security-Consultant waffenrechtlich möglicherweise einem Bewachungsunternehmer gleichzustellen ist, hat der Gesetzgeber nicht in § 45 Abs. 3 Satz 1, sondern in den Unterabschnitten 1, 2, 3 und 4 des zweiten Abschnitts des Waffengesetzes geregelt. Nach § 2 Abs. 2 WaffG bedarf der Umgang mit Waffen, der den Waffenbesitz einschließt, der Erlaubnis. Die Erlaubnis ist - wie sich zum Beispiel § 4 Abs. 1 WaffG entnehmen lässt - zu beantragen; sie wird nach § 10 Abs. 1 Satz 1 WaffG in der Form der Ausstellung einer Waffenbesitzkarte oder durch Eintrag in eine bereits vorhandene Waffenbesitzkarte erteilt, wenn die allgemeinen Voraussetzungen für eine Erlaubnis und (§§ 4 bis 8 WaffG) und der beanspruchte besondere Erlaubnistatbestand - im Fall des KIägers die §§ 19 und 28 WaffG - erfüllt sind. Das dargelegte Erlaubnisverfahren ist nach der Systematik des Gesetzes zwingend einzuhalten. Über § 45 Abs. 3 Satz 1 WaffG lässt sich der Waffenbesitz mit den vom Kläger geltend gemachten Gründen nicht legalisieren, und zwar auch dann nicht, wenn - wofür bislang allerdings wenig spricht - dem Kläger tatsächlich eine Erlaubnis nach § 19 Abs. 1 WaffG oder nach § 28 WaffG zu erteilen wäre. Erforderlich war und bleibt insoweit die Stellung eines Antrages auf Erteilung einer Waffenbesitzkarte für den geltend gemachten Zweck, und selbst wenn der Kläger einen Antrag nach § 19 Abs. 1 WaffG im Zeitpunkt der Widerrufsentscheidung bereits gestellt gehabt hätte und ihm zu entsprechen gewesen wäre, wäre es rechtlich nicht zu beanstanden gewesen, wenn der Beklagte zugleich mit Neuerteilung einer Waffenbesitzkarte für ein anderes Bedürfnis die für schießsportliche Zwecke erteilte Waffenbesitzkarte aus Gründen der Rechtsklarheit bzw. zur "Registerbereinigung" widerrufen hätte.
84Die Klage ist auch unbegründet, soweit sich der Kläger gegen die Anordnung wendet, wie er mit der Schusswaffe nach Eintritt der Bestandskraft der Verfügung zu verfahren hat. Die Anordnung, die in seinem Besitz befindliche Schusswaffe innerhalb der angemessenen Frist von zwei Monaten unbrauchbar zu machen oder einem Berechtigten zu überlassen, entspricht der Vorschrift des § 46 Abs. 2 Satz 1 WaffG.
85Soweit der Kläger hilfsweise begehrt, den Beklagten zu verurteilen, ihm eine angemessene Frist zum Nachweis schießsportlicher Betätigungen einzuräumen, hat die Klage keinen Erfolg, weil - wie bereits dargelegt wurde - ein Anspruch hierauf nicht besteht.
86Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO; als unterliegender Teil hat der Kläger die Kosten zu tragen.
87Der Antrag, die anwaltliche Selbstvertretung des Klägers im Vorverfahren und im verwaltungsgerichtlichen Verfahren für notwendig zu erklären, ist gegenstandslos, weil der Kläger ohnehin die Kosten zu tragen hat.
88Die Entscheidung über die vorläufigen Vollstreckbarkeit der Kostenentscheidung folgt aus § 167 VwGO i. V. m. den §§ 708 Nr. 11, 711 der Zivilprozessordnung.
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