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Verwaltungsgericht Aachen, 8 K 2249/18

Datum:
02.06.2020
Gericht:
Verwaltungsgericht Aachen
Spruchkörper:
8. Kammer
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
8 K 2249/18
ECLI:
ECLI:DE:VGAC:2020:0602.8K2249.18.00
 
Schlagworte:
Rundfunkbeitrag für Pflegeheim; Keine verfassungswidrige Ungleichbehandlung zwischen privaten und öffentlichen Pflegeheimen; Kein Eingriff in die Berufsfreiheit
Normen:
RBStV § 10 Abs 5; RBStV § 5 Abs 1; RBStV § 5 Abs 3 Satz 1 Nr 3; RBStV § 14 Abs 8 Satz 2; GG Art 3 Abs 1; GG Art 12 Abs 1; AO § 52
Leitsätze:

1. Die Gemeinnützigkeit i.S.d. § 5 Abs. 3 Satz 1 Nr. 3 RBStV setzt eine dahingehende steuerliche Anerkennung voraus.

2. § 14 Abs. 8 Satz 2 RBStV ist eine eng auszulegende Ausnahmebestimmung, die lediglich den Nachweis der Gemeinnützigkeit entfallen lässt. Sie stellt keine Erweiterung über die von § 5 Abs. 3 RBStV erfassten privilegierten Betriebsstätten hinaus dar.

 
Tenor:

Die Klage wird abgewiesen.

Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens.

Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des auf Grund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

 
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