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Verwaltungsgericht Aachen, 4 K 3426/18

Datum:
17.03.2021
Gericht:
Verwaltungsgericht Aachen
Spruchkörper:
4. Kammer
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
4 K 3426/18
ECLI:
ECLI:DE:VGAC:2021:0317.4K3426.18.00
 
Schlagworte:
Wohnsitzzuweisung; maßgeblicher Zeitpunkt; höherrangiges Recht; Freizügigkeit; Bewegungsfreiheit; Integration; Integrationskriterien; Integrationsmaßnahmen; Segregation; Spracherwerb; Wohnraum; Ausbildungs-und Arbeitsmarkt; Integrationsschlüssel
Normen:
GFK Art. 26; RL 2011/95/EU Art. 33; AufenthG § 12a Abs 1; AufenthG § 12a Abs 3; AWoV NRW § 4; AWoV NRW § 5 Abs 1
Leitsätze:

1. Bei fehlenden Besonderheiten in der Person des Klägers kann eine Wohnsitzzuweisung nach § 12a Abs. 3 AufenthG ermessensfehlerfrei in Anlehnung an den Integrationsschlüssel des § 4 AWoV NRWgetroffen werden.2. Zur Vereinbarkeit des § 12a Abs.1,  3 AufenthG mit höherrangigem Recht

 
Tenor:

Die Klage wird abgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.

Das Urteil ist hinsichtlich der Kostenentscheidung vorläufig vollstreckbar. Der Kläger kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht zuvor die Beklagte Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrags leistet.

Die Berufung wird zugelassen.

 
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