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1. Dem Antragsteller wird Prozesskostenhilfe unter Beiordnung von Rechtsanwalt G., I., bewilligt.
2. Der Antragsgegnerin wird aufgegeben, den Antragsteller bis zu einer Entscheidung im Hauptsacheverfahren - 3 K 3967/16 - nicht abzuschieben und ihm für diesen Zeitraum eine Duldung zu erteilen, mit der ihm die Aufnahme der Berufsausbildung als Bäcker bei der Firma B. I1.GmbH ermöglicht wird. Soweit der Antrag in zeitlicher Hinsicht über die getroffene Anordnung hinausgeht, wird er abgelehnt.
3. Die Antragsgegnerin trägt die Kosten des Verfahrens.
4. Der Streitwert wird auf 2.000,00 EUR festgesetzt.
G r ü n d e :
21. Dem Antragsteller wird gemäß § 166 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) i.V.m. §§ 114 ff. der Zivilprozessordnung (ZPO) Prozesskostenhilfe unter Beiordnung von Rechtsanwalt G. aus I. bewilligt, da die beabsichtigte Rechtsverfolgung hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet, nicht mutwillig erscheint und der Antragsteller nach seinen persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen nicht in der Lage ist, die Kosten der Prozessführung aufzubringen.
32. Der - sinngemäße - Antrag des Antragstellers,
4der Antragsgegnerin im Wege der einstweiligen Anordnung zu untersagen, ihn bis zur Entscheidung im Hauptsacheverfahren abzuschieben, ihm die Erwerbstätigkeit für die Aufnahme der Ausbildung bei der Firma B. I1. GmbH zu gestatten und ihm für die Dauer der Ausbildung bis zum 31. Juli 2019 eine Duldung zu erteilen,
5hat in dem aus dem Tenor ersichtlichen Umfang Erfolg. Er ist insgesamt zulässig und überwiegend begründet.
6Nach § 123 Abs. 1 Satz 2 VwGO ist eine einstweilige Anordnung zur Regelung eines vorläufigen Zustandes in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis nur zulässig, wenn diese Regelung, vor allem bei dauernden Rechtsverhältnissen zur Abwendung wesentlicher Nachteile oder zur Verhinderung drohender Gefahr oder aus anderen Gründen nötig erscheint. Die einstweilige Anordnung dient damit lediglich der Sicherung von Rechten eines Antragstellers, nicht aber ihrer Befriedigung. Sie darf grundsätzlich nicht die Entscheidung in der Hauptsache vorwegnehmen. Eine Ausnahme von diesem Grundsatz wird in der verwaltungsgerichtlichen Rechtsprechung nur für den Fall anerkannt, dass ohne eine einstweilige Anordnung ein wirksamer Rechtsschutz in der Hauptsache nicht erreicht werden kann und dies für den Antragsteller zu nahezu unerträglichen Nachteilen führen würde. Gemäß § 123 Abs. 3 VwGO in Verbindung mit § 920 Abs. 2 ZPO hat der Antragsteller glaubhaft zu machen, dass ihm der umstrittene und zu sichernde Anspruch zusteht (Anordnungsanspruch) und die Regelung eines vorläufigen Zustandes nötig erscheint (Anordnungsgrund), wobei in den Fällen der Vorwegnahme der Hauptsache - wie hier - an die Glaubhaftmachung von Anordnungsanspruch und Anordnungsgrund strenge Anforderungen zu stellen sind.
7Der Anordnungsgrund für den begehrten Abschiebungsschutz ergibt sich daraus, dass die Abschiebung nach Aktenlage unmittelbar bevorsteht. Die Entscheidung über die Erteilung der begehrten Ausbildungsduldung ist ebenfalls dringlich. Denn hiervon hängt das Zustandekommen des Ausbildungsvertrages ab. Dem Abschluss dieses Vertrages steht allein die fehlende Erwerbstätigkeitsgestattung entgegen, wobei das Ausbildungsverhältnis den unwidersprochen gebliebenen Angaben des Antragstellers zufolge nur zustande kommt, wenn der Vertrag bis zum 30. September 2016 bei der Handwerkskammer eingetragen wird.
8Die getroffene Regelungsanordnung führt zu keiner unzulässigen Vorwegnahme der Hauptsache. Zwar wird die Hauptsacheentscheidung durch sie teilweise vorweggenommen. Dies ist aber im vorliegenden Einzelfall ausnahmsweise möglich, weil andernfalls Fakten geschaffen würden, die im Hauptsacheverfahren für den Antragsteller zu schwerwiegenden und unumkehrbaren Rechtsnachteilen führen würden. Verlöre dieser nämlich seinen Ausbildungsplatz mangels entsprechender Erwerbstätigkeitsgestattung, hätte dies zur Folge, dass zugleich sein auf § 60a Abs. 2 Satz 4 des Aufenthaltsgesetzes (AufenthG) beruhender Duldungsanspruch entfiele. Insofern war die getroffene Anordnung erforderlich, um - entsprechend dem Rechtsschutzziel des § 123 Abs. 1 VwGO - den Ausgang des Hauptsacheverfahrens offen zu halten. Mit Blick darauf ist der Antrag allerdings in zeitlicher Hinsicht, nämlich soweit der Antragsteller damit die Erteilung einer Ausbildungsduldung bis zum 31. Juli 2019 begehrt, auf eine unzulässige Vorwegnahme der Hauptsache gerichtet und war insoweit abzulehnen. Denn es ist weder ersichtlich noch vorgetragen, dass das Unterbleiben einer diesen Zeitraum umfassenden Anordnung für den Antragsteller zu gravierenden und dauerhaften Nachteilen führt.
9Der Antragsteller hat einen Anordnungsanspruch gerichtet darauf, dass seine Abschiebung nach Albanien vorläufig unterbleibt und ihm bis zur Entscheidung im Hauptsacheverfahren eine Duldung, die ihm die Aufnahme einer Erwerbstätigkeit für die Ausbildung bei der Firma B.I1. GmbH ermöglicht, erteilt wird, glaubhaft gemacht. Dieser Anspruch folgt aus § 60a Abs. 2 Satz 1 i.V.m. § 60a Abs. 2 Satz 4 AufenthG in deren durch das am 6. August 2016 in Kraft getretene Integrationsgesetz (BGBl. I, 1939) geänderter Fassung. Danach ist eine zur Aussetzung der Abschiebung führende Duldung wegen dringender persönlicher Gründe im Sinne von Satz 3 zu erteilen, wenn der Ausländer eine qualifizierte Berufsausbildung in einem staatlich anerkannten oder vergleichbar geregelten Ausbildungsberuf in Deutschland aufnimmt oder aufgenommen hat, die Voraussetzungen nach Abs. 6 nicht vorliegen und konkrete Maßnahmen zur Aufenthaltsbeendigung nicht bevorstehen. Nach der im vorliegenden Eilverfahren allein möglichen und gebotenen summarischen Prüfung sind diese tatbestandlichen Voraussetzungen erfüllt. Der Antragsteller strebt eine Ausbildung zum Bäcker und damit zu einem staatlich anerkannten Ausbildungsberuf an. Hierbei handelt es sich um eine qualifizierte Berufsausbildung. Denn die Ausbildungsdauer übersteigt zwei Jahre (vgl. § 6 Abs. 1 Satz 2 der Beschäftigungsverordnung - BeschV -). Er hat durch Vorlage einer Kopie des am 22. Juli 2016 mit der Firma B. I1. GmbH geschlossenen Ausbildungsvertrages, der Ausbildungsbescheinigung vom 26. Juli 2016 und der Schreiben vom 29. August 2016 und vom 9. September 2009 glaubhaft gemacht, dass er diese Ausbildung „aufnimmt“. Durch die ausdrückliche Differenzierung zwischen „aufnimmt“ und „aufgenommen hat“ im Wortlaut des § 60a Abs. 2 Satz 4 AufenthG hat der Gesetzgeber klargestellt, dass die Ausbildungsduldung bereits vor Aufnahme der Ausbildung erteilt werden kann, sofern klar ist, dass der Ausländer die Ausbildung in absehbarer Zeit aufnehmen wird. Diese Prognose wird regelmäßig gerechtfertigt sein, wenn der Ausbildungsvertrag bereits abgeschlossen ist, das Ausbildungsjahr allerdings erst in ein paar Wochen beginnt.
10Vgl. Fehrenbacher, HTK-AuslR, § 60a AufenthG zu Abs. 2 Satz 4, Anm. 2.1
11So liegt es hier. Der Antragsteller hat einen am 22. Juli 2016 von beiden Vertragsparteien unterzeichneten Ausbildungsvertrag vorgelegt, nach dessen Inhalt er ab dem 1. August 2016 eine 3-jährige Ausbildung zum Bäcker aufnimmt. Der Umstand, dass der Antragsteller, das Ausbildungsverhältnis nicht zum 1. August 2016 begonnen hat, steht der Annahme, dass dessen Aufnahme bevorsteht, der Antragsteller es also im Sinne des § 60 Abs. 2 Satz 4 AufenthG „aufnimmt“, nicht entgegen. Denn die Ursache hierfür lag - wie sich aus dem Schreiben der Firma B.I1. GmbH vom 29. August 2016 ergibt - allein darin, dass die Antragsgegnerin dort auf die fehlende Erwerbstätigkeitsgestattung des Antragsgegners hingewiesen hatte. Dies kann allerdings keine Berücksichtigung zu dessen Lasten finden. Denn die Antragsgegnerin hat den mit Schreiben vom 27. Juli 2016 gestellten Antrag des Antragstellers auf Erteilung einer Duldung wegen Aufnahme einer Berufsausbildung insofern nicht ordnungsgemäß beschieden, als sie im Zusammenhang mit der Frage der Gestattung der Erwerbstätigkeit nicht die insofern gebotene Ermessensentscheidung getroffen hat. Ihre mit der vorübergehenden Duldung verbundene Entscheidung, dem Antragsteller die Erwerbstätigkeit nicht zu gestatten, hat sie getroffen, ohne hierzu – soweit ersichtlich - überhaupt Ermessenerwägungen anzustellen. Dies wäre aber erforderlich gewesen, weil es sich bei der Entscheidung über die Gestattung der Erwerbstätigkeit geduldeter Personen gemäß § 4 Abs. 2 Satz 3 AufenthG i.V.m. § 42 Abs. 2 Nr. 4 AufenthG und § 32 Abs. 2 Nr. 2 der Beschäftigungsverordnung um eine Ermessensentscheidung handelt. Da die Antragsgegnerin damit letztlich die Ursache dafür gesetzt hat, dass der Antragsteller das Ausbildungsverhältnis nicht wie vorgesehen zum 1. August 2016 antreten konnte, kann ihm dies nicht zum Nachteil gereichen. Hinzu kommt, dass die Firma B.I1. GmbH mit Schreiben vom 29. August 2016 und vom
129. September 2016 ihre fortbestehende Bereitschaft bekräftigt hat, den Antragsteller in ein Ausbildungsverhältnis in einem ihrer Betriebe zu übernehmen.
13Die Voraussetzungen des § 60a Abs. 6 AufenthG, insbesondere des hier allein in Betracht zu ziehenden § 60a Abs. 6 Nr. 3 AufenthG liegen nicht vor, denn der Antragsteller hat seinen Asylantrag am 18. September 2014 und damit vor dem 31. August 2015 gestellt.
14Dem Anspruch des Antragsstellers auf Erteilung einer Ausbildungsduldung steht schließlich nicht entgegen, dass konkrete Maßnahmen zur Aufenthaltsbeendigung bevorstehen. Ausgehend vom Sinn und Zweck des § 60 Abs. 2 Satz 4 AufenthG ist insoweit der Zeitpunkt maßgebend, zu dem die Aufnahme des Ausbildungsverhältnisses feststand. Dabei kann hier dahin stehen, ob auf das Datum des Abschlusses des Ausbildungsvertrages - den 22. Juli 2016 - oder den der Vorlage des Vertrages bei der Ausländerbehörde - den 29. Juli 2016 - abzustellen ist. Denn auch am 29. Juli 2016 standen keine konkreten Maßnahmen zur Aufenthaltsbeendigung bevor. Das Informationsgespräch zur freiwilligen Ausreise beim Caritasverband, zu dem der Antragsteller am 13. Juli 2016 eingeladen worden ist, stellt keine solche Maßnahme dar und erlaubt auch nicht den Rückschluss darauf, dass derartige Maßnahmen bevorstehen. Ausgehend von seinem Bedeutungsgehalt zielt der Begriff „Maßnahme“ auf behördliche Anordnungen ab. Dementsprechend sind in der Gesetzesbegründung (BT-Drs. 18/9090, S. 26) als Beispiele für aufenthaltsbeendende Maßnahmen die Beantragung von Passersatzpapieren, die Terminierung einer Abschiebung und die Einleitung eines Verfahrens zur Dublin-Überstellung genannt. Ein Gespräch, das zur Information über die Möglichkeit und den Ablauf einer freiwilligen Ausreise geführt wird, damit letztlich nur eine Option aufzeigt und zudem nicht im Verantwortungsbereich einer Behörde sondern eines anderen Rechtsträgers liegt, hat bezogen auf die Aufenthaltsbeendigung keine den genannten Maßnahmen vergleichbare Qualität. Seine Durchführung besagt überdies nicht, dass diese Maßnahmen bevorstehen. Zwar werden derartige Informationsgespräche regelmäßig der Abschiebung vorgeschaltet. Das rechtfertigt aber allenfalls den Rückschluss, dass die Abschiebung nicht bevorsteht, solange ein solches Gespräch nicht stattgefunden hat, aber nicht den Umkehrschluss, die Abschiebung stehe bevor, sobald es stattgefunden hat. Denn der zeitliche Abstand zwischen erfolglosem Informationsgespräch und Abschiebung variiert und ist abhängig von der Entscheidung der Behörde im Einzelfall tätig zu werden. Aus diesem Grund ist das Informationsgespräch als Indikator für bevorstehende aufenthaltsbeendende Maßnahmen kein geeigneter Anknüpfungspunkt.
15Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO.
16Die Streitwertfestsetzung beruht auf §§ 53 Abs. 2 Nr. 1, 52 Abs. 2 des Gerichtskostengesetzes.