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Das Verfahren wird eingestellt, soweit der Kläger die Klage zurückgenommen hat.
Im Übrigen wird die Beklagte unter entsprechender Aufhebung des Bescheides des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge vom 23. Februar 2017 verpflichtet festzustellen, dass in der Person des Klägers ein Abschiebungsverbot gemäß § 60 Abs. 5 des Aufenthaltsgesetzes hinsichtlich Afghanistans vorliegt.
Von den Kosten des Verfahrens, für das Gerichtskosten nicht erhoben werden, trägt der Kläger 2/3 sowie die Beklagte 1/3.
Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der jeweilige Vollstreckungsschuldner darf die Vollstreckung gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der jeweilige Vollstreckungsgläubiger vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
T a t b e s t a n d :
2Der 1996 in Herat geborene Kläger ist afghanischer Staatsangehöriger islamisch-sunnitischer Glaubensüberzeugung. Nach eigenen Angaben reiste er am 22. Dezember 2015 über den Landweg in die Bundesrepublik Deutschland ein.
3Am 24. März 2016 stellte der Kläger einen förmlichen Asylantrag. In seiner Anhörung vor dem Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (Bundesamt) am 22. Juni 2016 gab er an, er habe zunächst mit seiner Mutter, seinem Opa, zwei Brüdern und zwei Schwestern in Herat, Gozara, gelebt. Sein Vater sei selbstständiger Bauingenieur und habe als solcher viel im Iran gearbeitet. Er sei jedes Jahr oder jedes zweite Jahr zurück zur Familie gekommen und sei ein paar Monate geblieben. Sein Vater sei im Alter von 15 Jahren in den Iran gegangen und habe 20 Jahre dort gelebt. Er sei im Jahr 2002 zurück nach Afghanistan gegangen. In dem Jahr seien die Eltern in die Stadt umgezogen, nach Baghmorad, wo die Familie dann in einer Mietwohnung gelebt habe.
4Weiter berichtete der Kläger, er habe in Afghanistan die 12. Klasse abgeschlossen. Während der Schulzeit hätte er auch mit dem Vater gearbeitet und das Ingenieurshandwerk erlernt. Sein Vater habe gut verdient, aber aufgrund der Situation am Heimatort habe er dort nicht so viel Arbeit gehabt. Die Familie habe durchschnittlich gut davon leben können. Seine Mutter habe nebenbei als Schneiderin gearbeitet.
5Darüber hinaus gab der Kläger an, bevor sein Vater 2002 zurück nach Afghanistan gekommen sei, sei er im Iran ein Jahr in Haft gewesen. Ihm sei fälschlich vorgeworfen worden, dass er etwas geklaut habe. Irgendwann hätten sie dann aber den eigentlich schuldigen Cousin des Vaters gefunden und hätten diesen umgebracht. Sein Vater sei dann zurück nach Afghanistan gekommen. Die Familie dieses Cousins habe in Pakistan gelebt und sei irgendwann zurück nach Afghanistan gekommen. Diese habe dann eine Koranschule eröffnet. Die seien Taliban gewesen und hätten dann Stück für Stück die Stadt Gozara, Herat, übernommen. Der Name der Familie sei Dr. B. Von Kindern des Dr. B sei die Familie zweimal angegriffen worden, einmal er mit seinem Vater und einmal sein Vater allein. Dr. B drohe damit, die ganze Familie auszulöschen, wenn er aus dem Gefängnis komme.
6Überdies erläuterte der Kläger, sein Vater habe nicht finanzieren können, dass die ganze Familie wegziehe. Das Geld, das da gewesen sei, hätten sie für seine Reise ausgegeben. Sie hätten 5000$ gezahlt.
7Mit Bescheid vom 23. Februar 2017 erkannte das Bundesamt dem Kläger die Flüchtlingseigenschaft nicht zu (Ziffer 1.), lehnte den Antrag auf Asylanerkennung ab (Ziffer 2.) und erkannte ihm den subsidiären Schutzstatus nicht zu (Ziffer 3.). Ferner stellte es fest, dass keine Abschiebungsverbote vorliegen (Ziffer 4.). Schließlich forderte es den Kläger zur Ausreise innerhalb von 30 Tagen nach unanfechtbarem Abschluss des Asylverfahrens auf (Ziffer 5.) und befristete das Einreise- und Aufenthaltsverbot gemäß § 11 Abs. 1 des Aufenthaltsgesetzes (AufenthG) auf 30 Monate ab dem Tag der Abschiebung (Ziffer 6.). Zur Begründung führte es an, die Angaben des Klägers zu einer möglichen Verfolgung seien nicht glaubhaft. Des Weiteren drohten dem Kläger bei einer Rückkehr nach Afghanistan auch keine erheblichen individuellen Gefahren aufgrund willkürlicher Gewalt. Der Grad willkürlicher Gewalt erreiche nicht das für eine Schutzgewährung nach § 4 Abs. 1 Nr. 3 AsylG erforderliche hohe Niveau. Der Kläger habe auch keine persönlichen Umstände vorgetragen, die die Gefahr für ihn so erhöhten, dass von individuellen konfliktbedingten Gefahren gesprochen werden könne. Abschiebungsverbote lägen ebenfalls nicht vor. Es sei davon auszugehen, dass er bei einer Rückkehr Hilfe und Unterstützung seiner Angehörigen erfahren werde. Es sei zudem davon auszugehen, dass der Kläger als volljähriger, gesunder Mann in der Lage wäre, durch Gelegenheitsarbeiten wenigstens ein kleines Einkommen zu erzielen und sich allmählich wieder in die afghanische Gesellschaft zu integrieren.
8Hiergegen hat der Kläger am 10. März 2017 die vorliegende Klage erhoben, die sich zunächst auch auf die Verpflichtung der Beklagten zur Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft und hilfsweise zur Zuerkennung des subsidiären Schutzstatus gerichtet hat.
9Zur Begründung der Klage trägt der Kläger vor, es bestehe die Gefahr, dass er aufgrund des Vorfalles mit seinem Vater getötet würde. Des Weiteren beruft er sich auf die allgemein schlechte humanitäre Lage in Afghanistan.
10In der mündlichen Verhandlung am 2. Juli 2020 hat der Kläger seinen Antrag dahingehend begrenzt, dass er nur noch die Verpflichtung der Beklagten zur Feststellung von Abschiebungsverboten begehrt, und die Klage im Übrigen zurückgenommen.
11Der Kläger beantragt nunmehr noch,
12die Beklagte unter entsprechender Aufhebung des Bescheides des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge vom 23. Februar 2017 zu verpflichten, festzustellen, dass in seiner Person Abschiebungsverbote gemäß § 60 Abs. 5 oder Abs. 7 Satz 1 AufenthG in Bezug auf Afghanistan vorliegen.
13Die Beklagte beantragt schriftsätzlich,
14die Klage abzuweisen.
15Sie nimmt zur Begründung auf die Ausführungen in dem angegriffenen Bescheid des Bundesamtes Bezug.
16Hinsichtlich des Ergebnisses des Termins zur mündlichen Verhandlung am 2. Juli 2020 wird auf den Inhalt des Terminprotokolls und wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts und des Vorbringens der Beteiligten im Übrigen auf den Inhalt der Gerichtsakte sowie des beigezogenen Verwaltungsvorgangs des Bundesamtes Bezug genommen.
17E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e :
18Soweit der Kläger die Klage zurückgenommen hat, ist das Verfahren gemäß § 92 Abs. 3 Satz 1 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) einzustellen.
19Die im Übrigen aufrechterhaltene Klage ist zulässig und hat auch in der Sache Erfolg. Der Kläger hat in dem für die Beurteilung der Sach- und Rechtslage maßgeblichen Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung (vgl. § 77 Abs. 1 Satz 1, 2. Halbsatz AsylG) einen Anspruch auf Feststellung des Bestehens eines Abschiebungsverbots nach § 60 Abs. 5 AufenthG hinsichtlich Afghanistans: Die gegenteilige Feststellung in Ziffer 4. des Bescheides des Bundesamts vom 23. Februar 2017 ist rechtswidrig und verletzt den Kläger in seinen Rechten (§ 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO). Infolge dessen ist ferner sowohl die Abschiebungsandrohung in Ziffer 5. des Bescheides aufzuheben als auch das unter Ziffer 6. ausgesprochene befristete Einreise- und Aufenthaltsverbot, da beide rechtswidrig sind und den Kläger in seinen Rechten verletzen (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO).
20Zugunsten des Klägers ist ein Abschiebungsverbot hinsichtlich Afghanistans gemäß § 60 Abs. 5 AufenthG festzustellen. Nach dieser Norm darf ein Ausländer nicht abgeschoben werden, soweit eine Abschiebung nach der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK) unzulässig ist. Dies ist mit Blick auf Art. 3 EMRK insbesondere dann der Fall, wenn stichhaltige Gründe für die Annahme bestehen, dass der Betroffene im Falle seiner Abschiebung der ernsthaften Gefahr der Todesstrafe, der Folter oder der unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung oder Bestrafung ausgesetzt wäre. Dabei können in außergewöhnlichen Fällen auch allgemein schlechte humanitäre Verhältnisse zu einer Verletzung des Art. 3 EMRK führen, wenn ein hoher Gefährdungsgrad vorliegt und damit die humanitären Gründe gegen die Abschiebung „zwingend" sind.
21Vgl. hierzu: Bayerischer Verwaltungsgerichtshof (BayVGH), Urteil vom 21. November 2014 – 13a B 14.30284 –, juris, Rn. 16 ff., zuletzt bestätigt durch Beschluss vom 11. Januar 2017 – 13a ZB 16.30878 –, juris, unter Verweis auf Bundesverwaltungsgericht (BVerwG), Urteil vom 31. Januar 2013 – 10 C 15.12 –, juris.
22Von einem entsprechend hohen Gefährdungsniveau ist im vorliegenden Einzelfall auszugehen. Unter Berücksichtigung seiner individuellen Situation und der in seinem Heimatland herrschenden Lebensbedingungen müsste der Kläger befürchten, bei einer Rückkehr nach Afghanistan einer Art. 3 EMRK widersprechenden unmenschlichen Behandlung ausgesetzt zu werden.
23Bereits ungeachtet der Folgen der Corona-Pandemie ist festzustellen, dass Afghanistan eines der ärmsten Länder der Welt ist. Im Human Development Index belegt es – trotz Unterstützung der internationalen Gemeinschaft, erheblicher Anstrengungen der afghanischen Regierung und kontinuierlicher Fortschritte – lediglich den 168. von 189 Plätzen. Die Armutsrate hat sich laut Weltbank von 38 % (2011) auf 55 % (2016) verschlechtert. Das rapide Bevölkerungswachstum von rund 2,4 % im Jahr bei gleichzeitiger Verbesserung der Lebenserwartung ist neben der Sicherheitslage die zentrale Herausforderung für die wirtschaftliche und soziale Entwicklung des Landes. Dieses Wachstum macht es dem afghanischen Staat nahezu unmöglich, alle Grundbedürfnisse der Bevölkerung angemessen zu befriedigen und ein Mindestmaß an sozialen Dienstleistungen bereitzustellen. Auch die Integration der rasant wachsenden Zahl von Arbeitsmarkteinsteigern bildet eine kaum zu bewältigende Herausforderung. Die wirtschaftliche Entwicklung bleibt geprägt von den Nachwirkungen des Abzugs bis 2014 in größerer Zahl präsenter internationaler Truppen, der schwierigen Sicherheitslage sowie schwacher Investitionstätigkeit. Das Wirtschaftswachstum ist zuletzt von 2,7 % (2017) auf 1 % zurückgegangen. Das Vertrauen von Investoren und Verbrauchern in Afghanistan ist aufgrund der schwierigen Sicherheitslage und der vorherrschenden Korruption und Unzuverlässigkeit des staatlichen Verwaltungsapparates nach wie vor niedrig. Die Schaffung von Arbeitsplätzen bleibt eine zentrale Herausforderung für Afghanistan.
24Vgl. Auswärtiges Amt, Lagebericht, Stand Juli 2019, S. 27 f.
25Der afghanische Arbeitsmarkt ist im Wesentlichen durch die Landwirtschaft dominiert und besteht darüber hinaus aus einem großen Anteil von Selbständigen oder Personen, die im Familienbetrieb arbeiten. Etwa 54% der afghanischen Bevölkerung befinden sich im arbeitsfähigen Alter. Aufgrund der vielen jungen Afghanen – 25 % sind zwischen 15 und 30 Jahren alt – streben Jahr für Jahr immer mehr Personen auf den Arbeitsmarkt. Die Beschäftigungsmöglichkeiten können jedoch aufgrund unzureichender wirtschaftlicher Entwicklung und schlechter Sicherheitslage nicht mit dem Bevölkerungswachstum mithalten. Etwa 23,9 % der afghanischen Bevölkerung sind arbeitslos, was heißt, dass sie keine Arbeit haben oder Arbeit suchen oder weniger als acht Stunden pro Woche arbeiten. Gerade bei den Personen unter 25 und über 50 Jahren ist die Arbeitslosigkeit besonders hoch. So beträgt die Jugendarbeitslosigkeit 31 %. Die Arbeitslosenquote unterliegt auch saisonalen Schwankungen und liegt im Frühjahr und Sommer bei etwa 20%, während sie im Winter auf bis zu 32,5 % ansteigen kann.
26Vgl. European Asylum Office (EASO), Afghanistan, Key socio-economic indicators, Focus on Kabul, Mazar-e Sharif and Herat City, April 2019, S. 27.
27Etwa 80% der Arbeitsstellen sind als unsicher zu qualifizieren und werden als selbständige Tätigkeit, Tagelöhner oder unbezahlte Arbeit ausgeübt. Weder Bildung noch Arbeit sind zudem eine Garantie gegen Armut.
28Vgl. EASO, Afghanistan, Key socio-economic indicators, Focus on Kabul, Mazar-e Sharif and Herat City, April 2019, S. 28.
29Die Grundversorgung ist für große Teile der Bevölkerung eine tägliche Herausforderung. Für Rückkehrer gilt dies naturgemäß verstärkt. Etwa 6,3 Millionen Menschen in Afghanistan benötigen humanitäre Hilfe. Bedarf besteht besonders an Unterkunft, Nahrung, sauberem Trinkwasser und medizinischer Versorgung. Rund zwei Millionen Kinder unter fünf Jahren leiden an akuter Mangelernährung.
30Vgl. Auswärtiges Amt, Lagebericht, Stand Juli 2019, S. 28; Hoher Flüchtlingskommissar der Vereinten Nationen (UNHCR), UNHCR-Eligibility Guidelines for assessing the international protection needs of asylum-seekers from Afghanistan vom 30. August 2018 (UNHCR-Richtlinien), S. 31 f.
31Die medizinische Versorgung hat sich seit 2002 zwar stark verbessert, bleibt aber dennoch im regionalen Vergleich zurück. Im Bereich Säuglingssterblichkeit hat Afghanistan auch weiterhin die weltweit dritthöchste Sterblichkeitsrate. Gemäß der afghanischen Verfassung ist die medizinische Grundversorgung für alle Afghanen kostenlos. Allerdings ist die Verfügbarkeit und Qualität der Grundbehandlung durch Mangel an gut ausgebildeten Ärzten und Assistenzpersonal, mangelnde Verfügbarkeit von Medikamente, schlechtes Management sowie schlechte Infrastruktur begrenzt. Aus Berichten geht hervor, dass rund 10 Millionen Menschen in Afghanistan keinen oder nur eingeschränkten Zugang zu medizinischer Versorgung haben. Auch die Sicherheitslage hat erhebliche nachteilige Auswirkungen auf die medizinische Versorgung.
32Vgl. Auswärtiges Amt, Lagebericht, Stand Juli 2019, S. 29 f.; UNHCR, UNHCR-Richtlinien, S. 31 f.
33Diese ohnehin schwierigen Lebensbedingungen haben sich nach dem Auftreten von Covid-19 in Afghanistan und seinen Nachbarstaaten weiter verschlechtert.
34Nach dem Auftreten der ersten Fälle beschloss der afghanische Staat weitgehende Beschränkungen, wie etwa Ausgangsbeschränkungen, die am 2. Mai 2020 nochmals verlängert wurden. Die staatlichen Maßnahmen haben zu einem signifikanten Anstieg der Arbeitslosigkeit geführt. Das Arbeitsministerium berichtet von zwei Millionen Menschen, die aufgrund der Covid-19-Pandemie arbeitslos geworden sind. Hinzu kommt, dass in Iran über 3,3 Millionen Menschen ihre Arbeitsstellen verloren haben, darunter eine hohe Zahl von Tagelöhnern, von denen wiederum sehr viele Afghanen sind. Für Afghanistan bedeutet dies zum einen, dass Überweisungen der Arbeitsmigranten ausfallen, welche für viele Familien die Lebensgrundlage bilden,
35vgl. Bundesamt, Briefing Notes vom 27. April 2020 und 29. Juni 2020; United Nations Office for the Coordination of Humanitarian Affairs (UNOCHA), Afghanistan: Covid-19 Multi-Sectoral Response, 3. Juni 2020.
36Zum anderen führte die Corona-Pandemie dazu, dass zwischen dem 1. Januar und dem 9. Mai 2020 etwa 278.100 Menschen aus dem Iran nach Afghanistan zurückkehrten.
37Vgl. VG Cottbus, Urteil vom 29. Mai 2020 – 3 K 633/20.A –, Rn. 48, juris, mit weiteren Nachweisen.
38Diese drängen im Wesentlichen auf den Tagelöhner-Arbeitsmarkt und stellen insoweit eine zusätzliche Konkurrenz für andere Rückkehrer dar.
39Vgl. UNHCR, „COVID-19: Mehr Unterstützung für Afghanistan und seine Nachbarländer benötigt“, https://www.unhcr.org/dach/de/42159-covid-19-mehr-unterstuetzung-fuer-afghanistan-und-seine-nachbarlaender-benoetigt.html.
40Rückkehrer aus dem Ausland stehen bei der Arbeitssuche zudem vor einer zusätzlichen besonderen Herausforderung, weil diese als vermeintlich Verantwortliche für die Gefahr durch das Corona-Virus stigmatisiert werden.
41Vgl. Stahlmann, Risiken der Verbreitung von SARS-CoV-2 und schweren Erkrankungen an Covid-19 in Afghanistan, besondere Lage Abgeschobener, 27. März 2020, S. 2.
42Dabei können sie nicht im bisherigen Umfang von Rückkehrprogrammen profitieren. So behindern die Maßnahmen zur Eindämmung des Virus teilweise die Arbeit der Mitarbeiter der UN und von Nichtregierungsorganisationen.
43Vgl. UNOCHA, Afghanistan: Covid-19 Multi-Sectoral Response,3. Juni 2020.
44Die Nichtregierungsorganisation ACE, bei der Rückkehrer Unterstützungshilfen nach ERIN beantragen müssen, ist etwa seit dem 28. März 2020 geschlossen.
45Vgl. Stahlmann, Risiken der Verbreitung von SARS-CoV-2 und schweren Erkrankungen an Covid-19 in Afghanistan, besondere Lage Abgeschobener. 27. März 2020, S. 3
46Zu der schwierigen Situation am Arbeitsmarkt kommt hinzu, dass die Lebenshaltungskosten teilweise deutlich gestiegen sind. Das UN-Welternährungsprogramm (WFP) stellte Ende Mai einen Preisanstieg von etwa 15% Prozent für Mehl und 24% für Speiseöl in Afghanistan fest. Auch andere Grundnahrungsmittel wie Reis und Zucker sind teurer geworden. Durch die Folgen der Pandemie ist nach Berichten des WFP die Lebensmittelversorgung von mehr als 14 Millionen Menschen in Afghanistan gefährdet.
47Vgl. Tagesschau: „Coronavirus in Afghanistan: Mit dem Virus droht der Hunger“, 3. Mai 2020, http://www.tagesschau.de/ausland/afghanistan-coronavirus-101.html; WFP, Vulnerability Analysis and Mapping – Afghanistan, 27. Mai 2020; UNOCHA, Afghanistan: Covid-19 Multi-Sectoral Response, 3. Juni 2020.
48Rückkehrer stehen angesichts der unzureichenden Versorgungslage zudem vor der Problematik, eine Unterkunft zu finden. Im Hinblick auf die in Großstädten, vor allem Kabul, überwiegend beengten Unterbringungsverhältnisse und „social distancing“-Gebote, bestehen kaum Möglichkeiten, Obdach zu finden. Der Verweis auf eine Unterbringung in sogenannten Teehäusern erscheint auf absehbare Zeit kaum mehr möglich.
49Vgl. Stahlmann, Risiken der Verbreitung von SARS-CoV-2 und schweren Erkrankungen an Covid-19 in Afghanistan, besondere Lage Abgeschobener, 27. März 2020, S. 3.
50Vor diesem Hintergrund ist zu erwarten, dass vor allem die ärmeren Teile Bevölkerung, wie Tagelöhner, auf unabsehbare Zeit mit deutlich erschwerten Verhältnissen konfrontiert sind. Das Gericht ist davon überzeugt, dass diese aufgrund des Auftretens von Covid-19-Fällen veränderten wirtschaftlichen Rahmenbedingungen, insbesondere für Rückkehrer aus dem westlichen Ausland, in der absehbaren Zukunft andauern werden. Angesichts der weitgehend ausgezehrten wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit des Landes ist – selbst bei vollständiger Aufhebung der Beschränkungen – nicht damit zu rechnen, dass sich die Wirtschaft kurzfristig erholen und sich die Lebensbedingungen für Rückkehrer rasch wieder entscheidend verbessern werden.
51Vgl. hierzu und zum Ganzen VG Karlsruhe, Urteil vom 15. Mai 2020– A 19 K 16467/17 –, juris; VG Düsseldorf, Gerichtsbescheid vom5. Mai 2020 – 21 K 19075/17.A –, juris; VG Cottbus, Urteil vom 29. Mai 2020 – 3 K 633/20.A –, juris; jeweils mit weiteren Nachweisen.
52Der Kläger, der seit 2015 nicht mehr im Heimatland war und zuvor lediglich begonnen hatte, bei seinem Vater dessen Ingenieurshandwerk zu erlernen, wird unter diesen Umständen nach der Überzeugung des Gerichts nicht in der Lage sein, eigenständig seinen notwendigen Lebensunterhalt, wenn auch nur auf niedrigem Niveau, zu erwirtschaften. Es ist darüber hinaus nicht zu erwarten, dass der Kläger berechtigte Hoffnungen auf eine hinreichende finanzielle Unterstützung durch noch in Afghanistan lebende Familienangehörige hegen könnte. Angesichts der aktuellen wirtschaftlichen Verhältnisse in Afghanistan kann ohne nähere Anhaltspunkte nicht davon ausgegangen werden, dass Personen, jedenfalls soweit sie nicht finanziell außerordentlich gut gestellt sind, bereit und dazu noch in der Lage wären, zurückkehrende Angehörige zu unterstützen – zumal eine Besserung der Umstände und damit ein Wegfall der Bedürftigkeit des Rückkehrers derzeit nicht abzusehen ist. Der Kläger hat in der mündlichen Verhandlung glaubhaft geschildert, dass er seit eineinhalb Jahren keinen Kontakt mehr zu seiner Familie gehabt habe. Des Weiteren ist zu berücksichtigen, dass der Vater nach den Angaben des Klägers überwiegend im Iran gearbeitet hat. Es ist daher naheliegend, dass auch diesem zumindest ein wesentlicher Anteil seiner Einkünfte weggebrochen ist. Dass die Familie des Klägers außergewöhnlich gut situiert wäre, ist unter Berücksichtigung der Schilderungen des Klägers auch im Übrigen nicht zu erkennen, zumal der Kläger nachvollziehbar dargelegt hat, dass die Familie sämtliche Rücklagen für die Finanzierung der Ausreise des Klägers aufgewendet hat.
53Sind nach den vorstehenden Ausführungen die Voraussetzungen des Abschiebungsverbots gemäß § 60 Abs. 5 AufenthG erfüllt, erübrigt sich die Prüfung, ob – insbesondere im Hinblick auf die von dem Kläger vorgetragene Gefahr eines Übergriffs durch die Familie Dr. B – auch die Voraussetzungen für ein Abschiebungsverbot nach der Bestimmung des § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG erfüllt sind. Denn die nationalen Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 5 und 7 Satz 1 AufenthG bilden einen rechtlich einheitlichen, nicht weiter teilbaten Streitgegenstand mit (lediglich) mehreren Anspruchsgrundlagen.
54Vgl. BVerwG, Urteil vom 8. September 2011 – 10 C 14.10 –, juris, Rn. 17; BayVGH, Urteil vom 23. März 2017 – 13a B 17.30030 –, juris, Rn. 14; Sächsisches OVG, Urteil vom 3. Juli 2018 – 1 A 215/18.A –, juris, Rn. 23.
55Da nach alledem die Beklagte zu verpflichten ist, bezüglich des Klägers ein Abschiebungsverbot nach § 60 Abs. 5 AufenthG hinsichtlich Afghanistans festzustellen, liegen auch die Voraussetzungen für die Abschiebungsandrohung dorthin nach § 34 Abs. 1 Satz 1 AsylG in Ziffer 5. des angefochtenen Bescheides des Bundesamtes sowie für das unter Ziffer 6. ausgesprochene befristete Einreise- und Aufenthaltsverbot nicht vor. Die dem entgegenstehenden Regelungen sind daher aufzuheben.
56Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 154 Abs. 1, 155 Abs. 2 VwGO. Die Gerichtskostenfreiheit folgt aus § 83b AsylG.
57Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO, §§ 708 Nr. 11, 711 Satz 1 und 2, 709 Satz 2 der Zivilprozessordnung (ZPO).
58Rechtsmittelbelehrung:
59Gegen dieses Urteil steht den Beteiligten die Berufung zu, wenn sie vom Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen zugelassen wird. Die Zulassung ist innerhalb eines Monats nach Zustellung des Urteils beim Verwaltungsgericht Arnsberg (Jägerstraße 1, 59821 Arnsberg; Postanschrift: Verwaltungsgericht Arnsberg, 59818 Arnsberg) zu beantragen. Der Antrag muss das angefochtene Urteil bezeichnen. In dem Antrag sind die Gründe, aus denen die Berufung zuzulassen ist, darzulegen.
60Die Berufung ist nur zuzulassen, wenn
611. die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat oder
622. das Urteil von einer Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts, des Bundesverwaltungsgerichts, des gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder
633. ein in § 138 der Verwaltungsgerichtsordnung bezeichneter Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt.
64Der Antrag auf Zulassung der Berufung kann in schriftlicher Form oder auch als elektronisches Dokument nach Maßgabe des § 55a der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) in der Fassung des Gesetzes vom 10. Oktober 2013 (BGBl. I S. 3786), zuletzt geändert durch Gesetz vom 12. Dezember 2019 (BGBl. I S. 2633), und der Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung (ERVV) vom 24. November 2017 (BGBl. I S. 3803) eingereicht werden.
65Vor dem Oberverwaltungsgericht müssen sich die Beteiligten durch Prozessbevollmächtigte vertreten lassen; dies gilt auch für Prozesshandlungen, durch die ein Verfahren vor dem Oberverwaltungsgericht eingeleitet wird. Als Bevollmächtigte sind Rechtsanwälte und Rechtslehrer an einer staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschule eines Mitgliedstaates der Europäischen Union, eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz, die die Befähigung zum Richteramt besitzen, sowie die ihnen kraft Gesetzes gleichgestellten Personen zugelassen. Auf die zusätzlichen Vertretungsmöglichkeiten für Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse wird hingewiesen (vgl. § 67 Abs. 4 Satz 4 VwGO und § 5 Nr. 6 des Einführungsgesetzes zum Rechtsdienstleistungsgesetz – RDGEG).