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Die Klage wird abgewiesen.
Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens.
Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des jeweils beizutreibenden Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in derselben Höhe leistet.
Tatbestand:
2Die 1967 geborene Klägerin stand von 1989 bis 1994 als Beamtin auf Widerruf, zuletzt als Polizeimeisteranwärterin im BGS, im Dienst der Beklagten. Mit Entlassungsverfügung des Grenzschutzpräsidiums X vom 25. Oktober 1994 wurde sie durch Widerruf des Beamtenverhältnisses wegen mangelnder gesundheitlicher Eignung mit Ablauf des 31. Dezember 1994 entlassen.
3Die Klägerin erlitt während ihrer Dienstzeit am 20. März 1992 und 26. Dezember 1992 Unfälle, die durch Bescheide des Grenzschutzpräsidiums X vom 9. März 1993 und vom 15. Februar 1995 jeweils als Dienstunfall anerkannt wurden.
4Mit Bescheid vom 19. Dezember 1995 - zugestellt am 23. Dezember 1995 - setzte das Grenzschutzpräsidium X die dienstunfallbedingte Minderung der Erwerbsfähigkeit (MdE) auf Grund gutachtlicher Stellungnahme des grenzschutzärztlichen Dienstes wie folgt fest:
5vom 20.03.1992 bis 09.08.1992 = 100 % vom 10.08.1992 bis 03.11.1992 = 50 % vom 04.11.1992 bis 31.10.1994 = 80 % vom 01.11.1994 bis 31.12.1994 = 40 %
6Im Rahmen eines 1998 eingeleiteten Rückforderungsverfahrens teilte das Aus- und Fortbildungszentrum des Grenzschutzpräsidiums X der Klägerin mit Schreiben vom 29. Oktober 1998 die Absicht mit, überzahlte Anwärterbezüge in Höhe von 3.399,00 DM und anteilig die Sonderzuwendung 1994 in Höhe von 375,00 DM zurückzufordern.
7Die Klägerin erklärte daraufhin mit Schreiben vom 16. November 1998, sie sehe sich heute außer Stande, die zu viel gezahlten Bezüge zurückzuzahlen. Bei ihrer Entlassung sei ihr mitgeteilt worden, dass sie den Verheiratetenzuschlag gar nicht zurückzahlen müsse, da sie 1994 allein stehend mit eigenem Haushalt und einer dienstunfallbedingten körperlichen Beeinträchtigung von 80 v.H. auf ständige Hilfe in ihrem Haushalt angewiesen sei und dies erhebliche Mehrkosten verursacht habe. Dies bitte sie zu prüfen. Gegenwärtig sei sie wegen ihres Dienstunfalles immer noch krank und habe keine Arbeit aufnehmen können. Sie und ihr Ehemann verfügten weder über Sparguthaben oder sonstiges Vermögen. Ihr gemeinsames Einkommen reiche nur für die laufenden Lebenshaltungskosten aus. Da sie sich zurzeit mitten im Umzug befänden, bitte sie, die angeforderten Einkommensbelege so bald wie möglich nachreichen zu dürfen.
8Mit Schreiben vom 24. Januar 2000 teilte das Aus- und Fortbildungszentrum der Klägerin erneut die Absicht mit, die überzahlten Bezüge zurückzufordern und erinnerte sie unter Fristsetzung an die Übersendung von Belegen zum Nachweis ihrer wirtschaftlichen Verhältnisse. Gleichzeitig wurde ihr mitgeteilt, bezüglich ihrer Dienstunfallentschädigung habe das Grenzschutzpräsidium X eine Zahlung abgelehnt, weil der Anspruch gemäß § 197 BGB vier Jahre nach Ende des Jahres, in dem er materiell-rechtlich entstanden sei, verjährt sei.
9Die Klägerin verlangte daraufhin mit Schreiben vom 4. Februar 2000 die Übersendung eines rechtsbehelfsfähigen Bescheides und machte geltend, der Anspruch auf Unfallausgleich sei materiell-rechtlich erst entstanden, nachdem der Grad der MdE (07.03.1995) festgestellt worden sei. Infolge des Fehlens dieses Schreibens sei der Unfallausgleich durch die zuständige Stelle angeblich nicht festgesetzt worden. Somit sei doch diese Feststellung materiell-rechtliche Grundlage des Unfallausgleichs.
10Die Beklagte lehnte den Antrag der Klägerin auf Gewährung eines Unfallausgleichs mit Bescheid des Grenzschutzpräsidiums X vom 12. Mai 2000 ab und führte aus, dass der Anspruch auf Unfallausgleich verjährt sei.
11Die Klägerin legte mit Schreiben vom 11. Mai 2000 Widerspruch hiergegen ein und beantragte eine erneute Prüfung ihres Anspruchs auf Gewährung von Unfallausgleich nach Maßgabe der am 7. März 1995 festgestellten MdE.
12Die Beklagte wies den Widerspruch der Klägerin durch Widerspruchsbescheid des Grenzschutzpräsidiums X vom 30. Januar 2001 - zugestellt am 3. Februar 2001 - aus den Gründen des angefochtenen Bescheides zurück.
13Die Klägerin hat am 14. Februar 2001 Klage - entsprechend der Rechtsbehelfsbelehrung im Widerspruchsbescheid - bei dem Verwaltungsgericht Köln erhoben, das den Rechtsstreit durch Beschluss vom 2. April 2001 an das Verwaltungsgericht Düsseldorf verwiesen hat.
14Die Klägerin begehrt mit der Klage die Zahlung von Unfallausgleich für die Zeit vom 20. März 1992 bis 31. Dezember 1994. Zur Begründung wiederholt und vertieft sie mit Schriftsatz vom 17. September 2001 ihr bisheriges Vorbringen und nimmt wegen der Höhe des Klageanspruchs auf die Unfallausgleichsberechnung in den Verwaltungsvorgängen der Beklagten (Blatt 10 der Beiakte Heft 2) Bezug, wonach sich ihr Zahlungsanspruch auf 24.524,71 DM belaufe.
15Die Klägerin beantragt,
16die Beklagte unter Aufhebung des Bescheides des Grenzschutzpräsidiums X vom 12. Mai 2000 in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 30. Januar 2001 zu verpflichten, der Klägerin Unfallausgleich in gesetzlicher Höhe von 12.539,38 Euro (entspricht 24.524,71 DM) nachzuzahlen.
17Die Beklagte beantragt,
18die Klage abzuweisen.
19Sie nimmt auf die angefochtenen Bescheide Bezug. Mit Schriftsätzen vom 26. November 2001 und 9. Januar 2002 tritt sie dem Vorbringen der Klägerin entgegen und trägt unter eingehender Darlegung der Sach- und Rechtslage vor, dass der Anspruch der Klägerin auf Zahlung von Unfallausgleich verjährt sei.
20Die Kammer hat durch Beschluss vom 7. Mai 2002 den Rechtsstreit dem Berichterstatter als Einzelrichter zur Entscheidung übertragen.
21Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Gerichtsakten sowie die beigezogenen Personalakten und Verwaltungsvorgänge verwiesen. Die Akten waren Gegenstand der mündlichen Verhandlung.
22Entscheidungsgründe:
23Die Klage hat keinen Erfolg.
24Die Klägerin hat keinen Anspruch auf Nachzahlung des mit der Klage begehrten Unfallausgleichs. Die angefochtenen Bescheide der Beklagten sind rechtmäßig.
25Der Klägerin stand zwar ein Anspruch auf Gewährung von Unfallausgleich in gesetzlicher Höhe zu. Dieser Anspruch ist jedoch spätestens mit Ablauf des Jahres 1998 verjährt.
26Ansprüche auf rückständige Dienst- und Versorgungsbezüge der Beamten verjähren gemäß § 197 BGB - in der hier maßgeblichen bisherigen Fassung - in vier Jahren. Zu den beamtenrechtlichen, monatlich wiederkehrenden Versorgungsbezügen zählt auch der hier streitige Unfallausgleich (§§ 2 Abs. 1 Nr. 4, 30 Abs. 2 Nr. 3, 35 Abs. 1 BeamtVG). Die Verjährung des Anspruchs auf Unfallausgleich beginnt gemäß §§ 201, 198 BGB a.F. mit dem Schluss des Jahres, in dem der Anspruch entstanden ist, d.h. in dem die materiell-rechtlichen Voraussetzungen für die Gewährung des Unfallausgleichs erfüllt waren. An der Erfüllung der materiell-rechtlichen Voraussetzungen ändert es nichts, dass ein den Anspruch konkretisierender Festsetzungsbescheid des Dienstherrn noch aussteht und dass der Beamte verfahrensrechtlich nicht unmittelbar Klage auf Gewährung des Unfallausgleichs erheben kann, sondern sein Begehren zunächst durch einen Antrag an den Dienstherrn und ggf. durch Widerspruch gegen den darauf ergehenden Bescheid geltend machen muss.
27Vgl. die ständige Rechtsprechung des BVerwG, Urteil vom 25. November 1982 - 2 C 32.81 -, Sammel- und Nachschlagewerk der Rechtsprechung des BVerwG (Buchholz), 232 § 155 BBG Nr. 8; Beschluss vom 30. Juni 1992 - 2 B 23.92 -, Buchholz, 239.1 § 35 BeamtVG Nr. 3 und Urteil vom 29. August 1996 - 2 C 23.95 -, ZBR 1997, 15 (16).
28Die materiell-rechtlichen Voraussetzungen für die Gewährung des Unfallausgleichs waren im Falle der Klägerin ab dem 20. März 1992, dem Tag des erlittenen Dienstunfalls, erfüllt. Die im Jahre 1992 entstandenen Ansprüche auf den Unfallausgleich waren daher mit Ablauf des Jahres 1996, die in 1993 entstandenen Ansprüche waren mit Ablauf des Jahres 1997 und die in 1994 entstandenen Ansprüche mit Ablauf des Jahres 1998 verjährt.
29Eine Unterbrechung der Verjährung nach §§ 209, 210 BGB a.F. lag ersichtlich nicht vor, wovon die Klägerin im Übrigen selbst ausgeht. Zu einer Unterbrechung der Verjährung hat insbesondere nicht ihr Schreiben vom 16. November 1998 geführt. Dieses Schreiben bezog sich allein auf das von der Beklagten eingeleitete Rückforderungsverfahren wegen überzahlter Anwärterbezüge. Abgesehen hiervon ist ein bloßer Antrag oder ein Prüfungsersuchen auch nicht geeignet, die Verjährung zu unterbrechen.
30Die von der Beklagten erhobene Einrede der Verjährung stellt entgegen der Ansicht der Klägerin keine unzulässige Rechtsausübung dar. Ein solcher Einwand gegenüber der Einrede der Verjährung setzt jedenfalls ein qualifiziertes Fehlverhalten des Dienstherrn voraus. Ein qualifiziertes Fehlverhalten liegt nur dann vor, wenn der Schuldner (Dienstherr) Tätigkeiten entfaltet oder Maßnahmen trifft, die den Gläubiger (Beamten) veranlassen, verjährungsunterbrechende Schritte hinsichtlich seiner Ansprüche zu unterlassen. Davon kann hier keine Rede sein. Die Berechnung und Zahlung der Unfallausgleichsbeträge ist infolge des Nichteingangs der MdE-Festsetzung bei der zuständigen Dienststelle unterblieben. Bei einem bloßen Unterlassen der Berechnung und Zahlung von Bezügen - wie hier - liegt ein qualifiziertes Fehlverhalten des Dienstherrn nicht vor.
31Die Verjährung der Ansprüche ist hier infolge Untätigkeit der Klägerin eingetreten. Sie hat nach ihrer Entlassung aus dem (Widerrufs-) Beamtenverhältnis keine Schritte unternommen, um ihre Ansprüche auf Unfallausgleich gegenüber dem früheren Dienstherrn geltend zu machen. Dies wäre ihr ohne weiteres mit einem einfachen Schreiben möglich gewesen, zumal nachdem ihr der Bescheid des Grenzschutzpräsidiums X vom 19. Dezember 1995 zugestellt worden war.
32Ergänzend nimmt das Gericht auf die Begründung in den angefochtenen Bescheiden sowie in den Schriftsätzen der Beklagten vom 26. November 2001 und 9. Januar 2002 Bezug.
33Die Klage ist nach allem mit der Kostenfolge aus § 154 Abs. 1 VwGO abzuweisen.
34Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit der Kostenentscheidung beruht auf § 167 VwGO iVm §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO.
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