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Verwaltungsgericht Düsseldorf, 23 K 3714/07

Datum:
11.05.2009
Gericht:
Verwaltungsgericht Düsseldorf
Spruchkörper:
23. Kammer
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
23 K 3714/07
ECLI:
ECLI:DE:VGD:2009:0511.23K3714.07.00
 
Schlagworte:
Dienstunfall Kur Sonderkur Sportsonderkur Polizeibeamte Wechselschichtdienstleistende dienstliche Veranstaltung Dienstbezogenheit formell materiell Kureinberufung
Normen:
BeamtVG § 31 Abs 1 BeamtVG § 31 Abs 1 S 2 Nr 2 FHVOPol § 7
Leitsätze:

Eine Sportsonderkur für Polizeibeamte im Land NRW ist - wie Heilkuren gemäß § 7 FHVOPol - regelmäßig keine dienstliche Veranstaltung und unterliegt deshalb keinem Dienstunfallschutz.

 
Tenor:

Die Klage wird abgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.

Die Entscheidung ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht das beklagte Land vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

 
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