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Eine Sportsonderkur für Polizeibeamte im Land NRW ist - wie Heilkuren gemäß § 7 FHVOPol - regelmäßig keine dienstliche Veranstaltung und unterliegt deshalb keinem Dienstunfallschutz.
Die Klage wird abgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.
Die Entscheidung ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht das beklagte Land vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
Tatbestand:
2Der am 00.0.1959 geborene Kläger steht als Erster Polizeihauptkommissar (Besoldungsgruppe A 13 der Anlage I zum Bundesbesoldungsgesetz) im Dienst des beklagten Landes und ist beim Polizeipräsidium (PP) X tätig.
3Der Kläger, der seit langem im Wach- und Wechseldienst eingesetzt war, bemühte sich im Laufe des Jahres 2002 um die Teilnahme an einer sog. Sportsonderkur für Polizeivollzugsbeamte. Nach beim Polizeiärztlichen Dienst des PP X durchgeführtem Eignungstest für diese Sportsonderkur erhielt er auf den gestellten Kurantrag eine Mitteilung von der Bezirksregierung E, dass er an der Sonderkur für Polizeivollzugsbeamte im Kurheim V, I-Straße 6/8a in C im Zeitraum vom 4. bis zum 25. Februar 2003 teilnehmen könne. Das PP X bewilligte ihm für diesen Zeitraum Sonderurlaub. Im Rahmen der Teilnahme an der Sportsonderkur in C erlitt der Kläger eine Knieverletzung, wegen der er die Sportsonderkur am 12. Februar 2003 bei anhaltenden Schmerzen und einem Verdacht auf eine Verletzung des Außenmeniskus des linken Kniegelenks vorzeitig beendete. Er meldete sich beim PP X aus dem Sonderurlaub heraus am 13. Februar 2003 krank.
4Nach zunächst ambulanter Behandlung wurde der Kläger in den Kliniken B, Klinik für Unfall-, Hand- und Wiederherstellungschirurgie, in X am 24. Februar 2003 operiert, wo eine Spiegelung des linken Kniegelenks und eine Teilresektion eines Innenmeniskushinterhornrisses mit Gelenktoilette und Drainageneinlage erfolgte.
5Der Kläger reichte im Hinblick auf einen im Rahmen der Sportsonderkur in C erlittenen Unfall mit Kniegelenksverletzung im Jahr 2003 beim PP X eine Unfallmeldung ein, welche jedoch verloren ging.
6Unter dem 21. August 2005 reichte der Kläger erneut eine formularmäßige Unfallmeldung beim PP X ein, in der er einen am 12. Februar 2003 um 9.00 Uhr in C erlittenen Unfall anzeigte. Zum Hergang gab er an, beim Waldlauf während seiner Sonderkur habe er gespürt, wie sein linkes Knie plötzlich immer mehr anschwoll und schmerzte. Er habe im linken Knie einen Meniskusriss sowie einen Riss der Bakerzyste erlitten.
7Das PP X lehnte mit Bescheid vom 30. August 2006 die Anerkennung des am 12. Februar 2003 erlittenen Unfalls als Dienstunfall ab, weil kein Zusammenhang mit dem Dienst bestanden habe. Der Unfall habe sich während eines Kuraufenthaltes bei einer Sportkur ereignet, für die ihm Sonderurlaub gewährt worden war; es sei auch keine Rehabilitationsmaßnahme infolge eines Dienstunfalls gewesen. Der Unfall habe sich somit in seinem Privatbereich ereignet und könne nicht als Dienstunfall anerkannt werden.
8Den hiergegen erhobenen Widerspruch wies das PP X mit Widerspruchsbescheid vom 13. Juli 2007 zurück und vertiefte die Begründung des Ausgangsbescheides, dass der Unfall nicht in Ausübung oder infolge des Dienstes eingetreten sei. Auch wenn die Durchführung der Sportkur der Erhaltung oder Wiederherstellung der Dienstfähigkeit gedient habe, gehöre es zu den allgemeinen Dienstpflichten eines Polizeibeamten, zur Erhaltung der Dienstfähigkeit beizutragen. Neben der subjektiven Vorstellung des Klägers, in Ausübung oder im Interesse des Dienstes gehandelt zu haben, müssten besondere objektive Umstände festgestellt werden, die den Schluss rechtfertigten, dass der durchgeführte Waldlauf des Klägers dem dienstlichen Bereich zuzurechnen sei. Dies sei nicht der Fall, da von einem Geschehensablauf außerhalb der Dienstzeit und des Dienstorts auszugehen sei, der ausschließlich dem Privatbereich des Klägers angehöre.
9Der Kläger hat gegen den bei seinem Prozessbevollmächtigten am 17. Juli 2007 eingegangenen Widerspruchsbescheid am 17. August 2007 Klage erhoben, mit der er sein Begehren weiter verfolgt. Zur Begründung vertieft und ergänzt er sein vorgerichtliches Vorbringen und trägt im Wesentlichen vor: Das tatsächliche Unfallgeschehen habe sich so dargestellt, dass er am 12. Februar 2003 im Rahmen der Sportsonderkur morgens an einem Waldlauf in einer Laufgruppe von etwa fünf Personen teilgenommen habe. Während des Laufs habe ihm plötzlich das Knie wehgetan und es sei angeschwollen. Wegen der starken Schmerzen habe er den Lauf abbrechen müssen, sei zurück in die Klinik gehumpelt und habe dort versucht, mit dem behandelnden Kurarzt Kontakt aufzunehmen. Infolge dessen Abwesenheit sei er zu einer anderen, vertretungsweise als Kurarzt tätigen Ärztin in C geschickt worden, die das Knie untersucht und nach einer Punktion einen Verdacht auf Riss des Meniskus geäußert habe. Diese habe ihm erklärt, dass er die Kur nicht fortsetzen könne und nach Hause fahren solle. Er sei dann unter größten Schmerzen nach Hause gefahren und habe dort am nächsten Tag die Ärztin C1 in X aufgesucht. Weiterhin habe er die Unfallmeldung zu Hause abgegeben, da hierfür ein spezielles Formular des PP X verwendet werden musste. Mit dem aus diesem Geschehensablauf folgenden Ereignis liege eine äußere Einwirkung (Waldlauf und die dabei auftretende Belastung des Kniegelenks) und auch ein plötzliches, örtlich und zeitlich bestimmbares, einen Körperschaden (Meniskusriss) verursachendes Ereignis vor. Das Land NRW biete für Polizeibeamte im Wach- und Wechseldienst die Möglichkeit an, an Sportsonderkuren teilzunehmen, um den Abnutzungsprozessen im Wach- und Wechseldienst bei fortschreitendem Lebensalter entgegen zu wirken und die Polizeidienstfähigkeit zu erhalten. Das PP X habe den Kläger zu der Sportsonderkur vom 4. - 25. Februar 2003 im Kurheim V in C entsandt, welche ihm am 7. Oktober 2002 genehmigt worden sei; er habe hierfür Sonderurlaub erhalten. Die Sonderkur sei ausschließlich von Polizeibeamten besucht worden und habe sich inhaltlich nicht anders dargestellt als eine komprimierte Einheit des Dienstsportes, der insbesondere Laufen, Schwimmen, Gymnastik und Fußball beinhalte. Auch faktisch träten Sportsonderkuren an die Stelle des Dienstsports, da sich aus den Dienstzeiten im Wechseldienst und Schichtdienst Situationen ergäben, bei denen eine Teilnahme am Dienstsport, z.B. beim Schichtende um 6.00 Uhr morgens oder um 21.00 Uhr abends, kaum möglich sei. Die Sportsonderkur biete dagegen die Möglichkeit, sich in einem Kompaktkurs wieder die für den Dienstbetrieb erforderliche Fitness zu verschaffen. Bei der Sportsonderkur handele es sich mithin um eine dienstliche Veranstaltung im Sinne von § 31 Abs. 1 Satz 2 Beamtenversorgungsgesetz (BeamtVG). Dafür sei in materieller Hinsicht erforderlich, dass es sich um eine kollektive Maßnahme oder Einrichtung handele, die ausschlaggebend dienstlichen Interessen diene, und ferner ein sachlicher Zusammenhang zwischen der Veranstaltung und der Dienstverrichtung bestehe. Diese Voraussetzungen lägen vor, da die Sportsonderkur ausdrücklich auf die Erhaltung der in § 194 Abs. 1 Landesbeamtengesetz NRW (LBG) geregelten besonderen Polizeidienstfähigkeit abgestellt werde, wonach erhöhte Maßstäbe an die körperliche Beweglichkeit, Ausdauer und Widerstandsfähigkeit von Polizeibeamten angelegt würden. Der wöchentliche Dienstsport reiche zur Erhaltung der Polizeidienstfähigkeit bei fortschreitendem Lebensalter in der Regel nicht aus, weshalb es im Interesse des Dienstherrn liege, die alternden Polizeibeamten an diesen speziellen Sonderkuren teilnehmen zu lassen. Dies gelte insbesondere für das Land NRW, welches über eine überalterte Polizeibeamtenschaft verfüge. Dabei bestehe ein konkreter sachlicher Zusammenhang zwischen der Dienstverrichtung und der Kurveranstaltung, was insbesondere für das Laufen und das Krafttraining gelte; es würden diejenigen Fähigkeiten gefördert, die für die Anwendung des unmittelbaren Zwanges unerlässlich seien. Der konkrete Waldlauf habe dazu gedient, die Ausdauer und die Schnelligkeit des Klägers zu erhöhen, damit dieser weiterhin die körperlichen Voraussetzungen für eine effektive Dienstausübung in der Strafverfolgung und Gefahrenabwehr hatte erfüllen können. Es seien auch die Anforderungen an eine formelle Dienstbezogenheit erfüllt. Erkennbar sei das Sportprogramm mit dem Kur-Veranstalter abgestimmt und der Kurbesuch dem Kläger am 7. Oktober 2002 genehmigt worden. Damit habe der Dienstherr zu erkennen gegeben, dass er mit dem Ablauf der Kur einverstanden war und den Kläger auf Grund eines dienstlichen Interesses zu der Sonderkur entsandte. Der Waldlauf sei Bestandteil des vereinbarten Kurprogrammes gewesen. Zu berücksichtigen sei auch, dass der Kläger während seiner Teilnahme an der Sportsonderkur im Arbeitszeiterfassungsprogramm seiner Behörde, dem sog. dezentralen Schichtmanagement (DSM), als krank geführt worden sei. Weiter bestätige dieses Ergebnis auch der Runderlass des Innenministeriums vom 30. Dezember 1997 – IV C 3471 – "Sport in der Polizei des Landes NRW" und die dort unter Ziffer 3 zum außerdienstlichen Sport von Polizeibeamten getroffenen Regelungen. Die Sportsonderkur sei eine mit dem Dienstvorgesetzten abgestimmte außerdienstliche Sportveranstaltung im Sinne dieser Ziffer, zumindest bei entsprechender Anwendung. Der Kläger sei vor dem Antritt der Sportsonderkur vom Polizeiarzt untersucht worden, der die Sportsonderkur genehmigt habe. Dies spreche, neben der Tatsache, dass eine "Einberufung" zur Sportsonderkur erfolgte, gegen die Annahme einer Tätigkeit im privaten Bereich. Für den dienstlichen Charakter spreche weiter, dass der Dienstherr direkt sämtliche Kosten der Sportsonderkur bezahlt habe, ohne dass der Kläger eine Rechnung erhalten habe, die er dann bei der Krankenkasse bzw. der Beihilfe einzureichen hatte. Weitere Hinweise auf den dienstlichen Bezug folgten daraus, dass die an der Sportsonderkur teilnehmenden Polizeibeamten über ihren Aufenthalt dort nicht frei hätten verfügen können, weil Wochenendheimfahrten nicht gestattet und unerlaubte vorzeitige Abreisen nicht zulässig gewesen seien. Insofern liege keine Freiwilligkeit vor, sondern der Polizeibeamte sei dort zeitweise "zwangskaserniert" gewesen. Dabei sei zu berücksichtigen, dass der Sonderurlaub über die Dienststelle an die Personalstelle zur Genehmigung weitergeleitet werde. Organisation und Abwicklung der Heilkuren erfolge durch den Polizeiarzt. Es sei aber nicht so, dass der Polizeibeamte nach einer positiven Empfehlung des Polizeiarztes ohne weitere Genehmigung durch die Behörde bzw. Personalstelle die Kur antreten könne; dies gelte z.B. nicht, falls es sich um eine Wiederholungskur handele. All dies zeige, dass die Kur eindeutig unter der Kontrolle der Dienststelle stattfinde und diese darüber entscheide, ob ein betroffener Beamter die Kur durchführe oder nicht. Dieses Ergebnis sei auch von der in § 85 LBG normierten Fürsorgepflicht des Dienstherrn geboten, da der Dienstherr seine Polizeibeamten regelmäßig zu bestimmten Kurveranstaltungen entsende, ihnen dann aber die daraus resultierenden Risiken nicht einseitig aufbürden könne. Es sei für das beklagte Land nicht möglich, sich von Dienstunfällen, die bei der Sportsonderkur auftreten können, "frei zu zeichnen", indem bei der Einberufung zur Sportsonderkur ein Hinweis beigefügt werde, wonach Dienstunfallschutz nicht bestehe.
10Der Kläger beantragt,
11das beklagte Land unter Aufhebung des Bescheides des Polizeipräsidiums X vom 30. August 2006 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides derselben Behörde vom 13. Juli 2007 zu verpflichten, den am 12. Februar 2003 erlittenen Körperschaden als Dienstunfall anzuerkennen.
12Das beklagte Land beantragt,
13die Klage abzuweisen.
14Zur Begründung vertieft und ergänzt das PP X seine Begründungen der angegriffenen Bescheide und führt im Wesentlichen aus: Wegen damals nicht in ausreichender Weise getroffener ärztlicher Feststellungen zu der Verletzung des Klägers könne nunmehr nachträglich kein ursächlicher Zusammenhang zwischen dem Waldlauf und dem später festgestellten Körperschaden hergestellt werden. Zeugen stünden nicht zur Verfügung. Ein unmittelbarer dienstlicher Zusammenhang sei unabhängig davon nicht zu erkennen, auch wenn die Durchführung einer solchen Kur der Erhaltung oder Wiederherstellung der Dienstfähigkeit diene. Es gehöre zu den allgemeinen Dienstpflichten eines Polizeibeamten, zur Erhaltung seiner Dienstfähigkeit beizutragen. Das könne jedoch zu keiner anderen Bewertung führen. Neben der subjektiven Vorstellung des Klägers, in Ausübung oder im Interesse des Dienstes gehandelt zu haben, müssten besondere objektive Umstände festgestellt werden, die den Schluss rechtfertigten, dass der durchgeführte Waldlauf dem dienstlichen Bereich zuzurechnen sei. Dies sei nicht der Fall. Auf den Runderlass des Innenministeriums vom 30. Dezember 1997 "Sport in der Polizei des Landes NRW" könne der Kläger sich nicht berufen, weil die dort in Ziffer 3 niedergelegten Voraussetzungen für die Einbeziehung außerdienstlichen Sports in den Dienstunfallschutz nicht gegeben seien, da es sich bei der Sportkur nicht um eine sportliche Aktivität in einem Sportverein oder bei einem gleichgesetzten Träger öffentlicher oder anerkannter Sporteinrichtungen handele. Bei einer Sportkur stehe vielmehr ein ärztlich geleitetes Heilverfahren zur Besserung des Gesundheitsverständnisses und zum Abbau krankheitsbedingter Fehlhaltungen im Vordergrund. Auch die Bewilligung von Sonderurlaub, die damals gemäß § 11 Sonderurlaubsverordnung (SUrlV) "aus persönlichen Anlässen" erfolgt sei, spreche für eine Veranstaltung mit außerdienstlichem Charakter. Auch wenn richtig sei, dass im Jahr 2003 in dem Schichtdienstprogramm DSM im Fall einer Sportsonderkur regelmäßig der Status "krank" anstatt von "Sonderurlaub" eingetragen wurde, habe dies jedoch keinen rechtlich relevanten Charakter, sondern sei vielmehr eine Buchungsart, um das Stundenkonto des Betroffenen im Soll weiter zu führen. DSM sei letztlich nur das Buchungsprogramm für die Schichtdienstplaner und ermögliche über verschiedene Meldungsarten den Hinweis auf Abwesenheiten von Beamten. Die rechtliche Bewilligung des Sonderurlaubs erfolge jedoch durch die Personalstelle über den Eintrag auf dem Urlaubsbogen. Die für die Sportsonderkur erforderliche Untersuchung durch den Polizeiarzt lasse nicht unmittelbar auf einen dienstlichen Bezug schließen, da der Polizeiarzt auch zuständiger kurativer Arzt für die Polizeivollzugsbeamten sei. Die Einberufung des Klägers zur Sportkur durch den PP C2 und auch die Tatsache, dass die Behörde für die Kosten des Kuraufenthaltes die Kosten trägt, erkläre sich daraus, dass Polizeivollzugsbeamte des Landes NRW über die sog. freie Heilfürsorge betreut werden. Diese stelle die "Krankenkasse" aller Polizeibeamten dar und trage, anders als die Beihilfe, sämtliche Kosten für deren ärztliche Belange. Im Rahmen der freien Heilfürsorge übernehme der Dienstherr die den Polizeibeamten entstehenden Krankheitskosten vollständig, woraus sich ergebe, dass der Kuraufenthalt direkt mit der freien Heilfürsorge abgerechnet werde und der Beamte keine Rechnung erhalte, die er an seine Krankenkasse zur Begleichung weiterreichen müsse.
15Das Gericht hat eine Auskunft des Polizeipräsidiums C2 – Außenstelle E – zum Verfahren bei Sportsonderkuren für Polizeivollzugsbeamte eingeholt.
16Im Übrigen wird wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes auf die Gerichtsakte dieses Verfahrens und die beigezogenen Verwaltungsvorgänge des PP X (Personalakten und Krankenakten des Klägers) Bezug genommen.
17Entscheidungsgründe:
18Der Einzelrichter ist für die Entscheidung zuständig, nachdem der Rechtsstreit durch Beschluss der Kammer vom 27. Februar 2009 gemäß § 6 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) dem Berichterstatter als Einzelrichter zur Entscheidung übertragen worden ist.
19Die zulässige Klage ist nicht begründet.
20Der angegriffene Bescheid des PP X vom 30. August 2006 und dessen Widerspruchsbescheid vom 13. Juli 2007 sind rechtmäßig und verletzen den Kläger deshalb nicht in seinen Rechten; er hat keinen Anspruch auf Anerkennung des am 12. Februar 2003 erlittenen Körperschadens als Dienstunfall (§ 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO).
21Rechtsgrundlage für die Anerkennung eines Dienstunfalls ist § 31 Abs. 1 Beamtenversorgungsgesetz (BeamtVG). Nach der gesetzlichen Definition in Satz 1 der Vorschrift ist ein Dienstunfall ein auf äußerer Einwirkung beruhendes, plötzliches, örtlich und zeitlich bestimmbares, einen Körperschaden verursachendes Ereignis, das in Ausübung oder infolge des Dienstes eingetreten ist. Zum Dienst gehört nach § 31 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 BeamtVG auch die Teilnahme an dienstlichen Veranstaltungen. Die Sportsonderkur in C vom 4. bis 25. Februar 2003, während der sich der Kläger verletzt hat, war keine solche Veranstaltung.
22Bei der Auslegung und Abgrenzung des Begriffs "dienstliche Veranstaltung" ist vom Sinn und Zweck der beamtenrechtlichen Unfallfürsorgeregelung auszugehen, der darin liegt, dass der Beamte vor den Folgen von Unfällen geschützt wird, die er außerhalb seiner privaten (eigenwirtschaftlichen) Sphäre im Bereich der in der dienstlichen Sphäre liegenden Risiken erleidet. Hieraus ergibt sich, dass eine Veranstaltung, um als dienstliche Veranstaltung anerkannt werden zu können, materielle Dienstbezogenheit aufweisen und außerdem formell in die dienstliche Sphäre einbezogen sein muss. Unter der materiellen Dienstbezogenheit ist der Zusammenhang der Veranstaltung mit den eigentlichen Dienstaufgaben des Beamten zu verstehen. Die formelle Dienstbezogenheit setzt voraus, dass die Veranstaltung in die dienstliche Sphäre einbezogen und damit – mittelbar oder unmittelbar – von der Autorität eines Dienstvorgesetzten getragen und in den weisungsgebundenen Dienstbereich einbezogen ist.
23Vgl. Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen (OVG NRW), Urteil vom 20. Juni 2007 – 21 A 4266/05 –, Juris, m.w.N.
24Bei Polizeivollzugsbeamten liegt die Sportausübung innerhalb und außerhalb des Dienstes wegen der besonderen Bedeutung dieser Betätigung für die Erhaltung der körperlichen Leistungsfähigkeit als Grundlage der Polizeidienstfähigkeit im dienstlichen Interesse und ist deshalb regelmäßig materiell dienstbezogen,
25vgl. OVG NRW, Urteil vom 3. Mai 1988 – 1 A 2164/85 –, in: Schütz/Maiwald, Beamtenrecht des Bundes und der Länder, Stand März 2009, ES/C II 3.1 Nr. 25.
26Es fehlt jedoch an der formellen Dienstbezogenheit.
27Die Sportsonderkur des Klägers – und auch regelmäßig die Sportsonderkuren von Polizeivollzugsbeamten des Landes NRW im Allgemeinen – ist bzw. sind nicht durch Erlasse des Innenministeriums des Landes NRW (IM NRW) in die dienstliche Sphäre einbezogen.
28Es handelt sich offensichtlich nicht um Dienstsport im Sinne der Ziff. 2 des Runderlasses des IM NRW vom 30. Dezember 1997 – IV C 3 – 471 – "Sport in der Polizei des Landes NRW" (MBl. NW 1998, 96 ff.). Auch die Voraussetzungen, nach denen außerdienstlicher Sport in Sportvereinen oder vergleichbaren Einrichtungen gemäß Ziff. 3 dieses Erlasses unter Dienstunfallschutz gestellt werden kann, indem der Dienstvorgesetzte des Polizeibeamten der Ausübung dieses Sports vorher zustimmt, liegen nicht vor. Eine Sportsonderkur eines Polizeibeamten fällt nach dem Willen des Erlassgebers schon nicht als außerdienstlicher Sport unter diese Ziffer, was sich der gesonderten Regelung der "Sportsonderkuren für Wechselschichtdienstleistende in P/Allgäu und C" durch Erlass vom 17. Februar 2005 – Az. 45 - 8003/5/8011 – (nachfolgend: Sportsonderkur-Erlass; zuvor im Wesentlichen inhaltsgleiche Erlasse vom 17. April 2001, vom 10. Februar 1999 und vom 10. Juli 1997 – Az. IV A 4 - 8003/5/8011 –) entnehmen lässt, die nach dem Betreff des Erlasses nicht dem Regelungsbereich Sport oder außerdienstlicher Sport, sondern dem Regelungsbereich "Freie Heilfürsorge der Polizei" zugeordnet werden. Eine sonstige Regelung zu Sportsonderkuren für Polizeibeamte findet sich im Erlass "Sport in der Polizei des Landes NRW" nicht.
29Der Kläger kann für seine Sportsonderkur die formelle Einbeziehung in die dienstliche Sphäre auch nicht aus der Regelung durch den bereits angesprochenen Sportsonderkur-Erlass vom 17. Februar 2005 oder den bereits genannten Vorgängerfassungen ableiten. Diese Erlasse dienen nach ihrem objektiven Inhalt unter Berücksichtigung der sonstigen Umstände lediglich dazu, die Bewilligung der Sportsonderkuren als "Behandlung in Vorsorge- und Rehabilitationseinrichtungen" gemäß § 7 Abs. 1 der Verordnung des IM NRW über die freie Heilfürsorge der Polizei (FHVOPol) vom 13. Juli 2001 (GV NRW 2001, 536) bzw. in Erweiterung der vorbeugenden Gesundheitsvorsorge gemäß § 3 FHVOPol zugunsten der in den Erlassen näher bezeichneten Polizeibeamten (insbesondere im Schicht- und Wechseldienst) zu ermöglichen. Soweit die Erlasse einzelne Kurmaßnahmen näher ansprechen, handelt es sich lediglich um eine kurze inhaltliche Beschreibung, die erkennbar den Zweck hat, den für eine Kur in Betracht kommenden Beamten und den zur Entscheidung über eine Bewilligung berufenen Stellen ein Bild über die Art der betreffenden Kuren zu vermitteln. Eine Einbeziehung der Sportsonderkur in den unfallgeschützten dienstlichen Bereich durch diese Erlasse kann – auch unter Berücksichtigung des Umstandes, dass es sich um eine Sonderkur für eine fest umrissene Gruppe von Polizeibeamten mit einem gezielten Therapie- und Lernprogramm handelt – nicht angenommen werden.
30Vgl. OVG NRW, Urteil vom 8. Januar 1986 – 6 A 1127/84 –, in: Schütz/Maiwald, a. a. O., ES/C II 3.1 Nr. 11, S. 23; im Ergebnis ebenso OVG Schleswig, Beschluss vom 8. Dezember 1995 – 3 L 26/95 –, Juris.
31Es ist insbesondere kein Unterschied im Verfahren der Bewilligung und Durchführung einer Sportsonderkur für Polizeibeamte im Vergleich mit dem Verfahren bei Heilkuren gemäß § 7 FHVOPol, die der Wiederherstellung der Gesundheit und zugleich der Polizeidienstfähigkeit dienen, erkennbar. Die Teilnahme an Heilkuren, wie auch an sonstigen ärztlichen oder therapeutischen Behandlungen, ist aber regelmäßig – obwohl sie auch im dienstlichen Interesse liegt – nicht in den dienstlichen Bereich einbezogen und steht nicht unter Dienstunfallschutz,
32vgl. OVG NRW, a. a. O.; Urteile des Gerichts vom 8. Mai 2003 – 23 K 3185/00 – und vom 17. Februar 2003 – 23 K 2664/99 –.
33Dass die Verfahren bei Heilkuren für Polizeibeamte in NRW und den Sportsonderkuren nicht voneinander abweichen, hat zunächst die Außenstelle E des PP C2 mit Schreiben vom 11. März 2009 bestätigt. Diese Stelle ist in NRW für Organisation und Durchführung von Kuren (einschließlich der Sportsonderkuren) von Polizeibeamten im Rahmen der freien Heilfürsorge nach § 7 FHVOPol zuständig, nachdem diese Aufgabe früher von der Bezirksregierung E wahrgenommen wurde. Der Unterschied liege allein darin, dass bei Sportsonderkuren die Polizeibeamten von sich aus Interesse für die Kur bekunden und dann der Polizeiarzt die Sporttauglichkeit feststelle, bei Heilkuren hingegen der Polizeiarzt die Kur aus gesundheitlichen Gründen verschreibe. Einen Gleichlauf der Verfahren bei Bewilligung und Durchführung von Kuren für Polizeibeamte im Allgemeinen und bei Sportsonderkuren hat auch der Polizeiarzt beim PP X, Regierungsmedizinaldirektor N, in der mündlichen Verhandlung anschaulich dargelegt: Der Kurantrag wird im medizinischen Teil unter Beteiligung des Polizeibeamten vom Polizeiarzt ausgefüllt; dieser geht sodann an die Abteilung Verwaltung (VL 2.1) des PP, wo die rechtlichen Voraussetzungen des § 7 FHVOPol bzw. diejenigen des Erlasses über die Sportsonderkuren geprüft werden. Die in der Regel positive Stellungnahme geht an den Polizeiarzt, der dies mit dem medizinischen Teil des Kurantrags zusammenführt und an die zentrale Stelle in E (heute: Außenstelle des PP C2) sendet. Von dort erfolgt dann an den polizeiärztlichen Dienst die Bestätigung, dass und in welchem Zeitraum die Kur stattfinden kann. Der polizeiärztliche Dienst leitet diese Information zum einen an den Polizeibeamten und zum anderen an VL 2.1 wegen der Freistellung vom Dienst weiter. Die Schreiben, die die Außenstelle des PP C2 in E (bzw. früher die Bezirksregierung E) an die Polizeibehörden verschickt und in denen die Teilnahme an der Kur durch den jeweiligen Polizeibeamten und der betroffene Zeitraum nebst weiterer Details aufgeführt wird, stimmen soweit ersichtlich inhaltlich und besonders bezüglich der Hinweise und Modalitäten der Kurdurchführung überein (Anreise mit der Bahn – Verstöße gegen die Ziele der Behandlung und der Hausordnung sowie Maßnahmen nach § 7 Abs. 5 FHVOPol – Unzulässigkeit von Wochenendheimfahrten und vorzeitigen Abreisen – Ausschluss von Dienstunfallschutz). Es ist sowohl in Bezug auf die Sportsonderkuren als auch in Bezug auf die Heilkuren ohne rechtliche Bedeutung, dass teilweise von einer "Kureinberufung" durch die zentrale Stelle in E die Rede ist. Hierbei handelt es sich um eine überkommene Ausdrucksweise zur Bezeichnung des Vorganges der Bewilligung der Kur für Polizeibeamte in NRW, die Anspruch auf freie Heilfürsorge haben, und des entsprechenden Schreibens an die Polizeibehörden bzw. die Polizeibeamten selbst. Die im Verfahren vorgelegten Beispiele solcher Einberufungen enthalten hingegen keine Hinweise darauf, dass es sich um etwas anderes als die Polizeibeamten begünstigende Mitteilungen handelt. Dem Polizeiarzt beim PP X, N war der Begriff "Kureinberufung" zudem überhaupt nicht geläufig.
34Die sich aus dem Vorstehenden ergebende fehlende Einbeziehung der Sportsonderkuren in den dienstlichen Bereich wegen des Gleichlaufs mit sonstigen Kuren im Sinne von § 7 FHVOPol wird auch durch die übrigen Umstände bei Sportsonderkuren im Allgemeinen und insbesondere im vorliegenden Einzelfall bestätigt:
35Dass aus der im Sportsonderkur-Erlass vorhandenen Erwähnung der "Kurbeinberufung" durch die Bezirksregierung E keine Einbeziehung in den dienstlichen Bereich erfolgt, wurde bereits ausgeführt. Diese Schreiben verdeutlichen vielmehr schon nach dem Betreff ("Freie Heilfürsorge"), dass es um Maßnahmen der Heil- bzw. Gesundheitsfürsorge und nicht um (dienstliche) Fortbildung, Seminare, Dienstsport oder (genehmigten) außerdienstlichen Sport geht. Bei den dienstlichen Veranstaltungen in Gestalt von Fortbildungen, Seminaren usw. enthalten zudem die Personalakten (auch im Fall des Klägers) ausdrückliche "Entsendungen" zu diesen Veranstaltungen (vgl. z. B. Beiakte 3, Bl. 77, 107, 123, 136, 158, 159, 162 usw.). Daran fehlt es bei der Sportsonderkur. Auch enthalten die genannten Entsendungen zu Fortbildung etc. Hinweise auf Erstattung der Fahrtkosten nach dem Landesreisekostengesetz. Die Schreiben der zentralen Stelle in E zu Sportsonderkuren (und sonstigen Kuren) weisen insofern auf die Übernahme der Fahrtkosten nach § 12 FHVOPol hin. Auch dies verdeutlicht, dass die Sonderkur nicht in den dienstlichen Bereich einbezogen ist. Soweit die Außenstelle E des PP C2 im Schreiben an das Gericht vom 11. März 2009 die Auffassung vertreten hat, bei den Kureinberufungen handele es sich um Verwaltungsakte, so kann offen bleiben, ob dies zutrifft. Jedenfalls folgt daraus kein Zwang, an der Kur teilzunehmen, sondern es stellt – wenn überhaupt – eine begünstigende Regelung (Bewilligung der Kur) im Rahmen der freien Heilfürsorge dar. Von einer Zwangskasernierung, wie sie der Kläger sieht, kann nicht die Rede sein. Der Hinweis auf Folgen bei eigenmächtigem Kurabbruch, "kurwidrigem" Verhalten etc. sichert lediglich die Ziele der Heilbehandlung, folgt letztlich aus § 7 Abs. 5 FHVOPol und konkretisiert Pflichten des Kurteilnehmers, wie sie sich außerhalb des Systems der freien Heilfürsorge für Polizeibeamte ebenfalls ergeben.
36Insbesondere der in den sog. Kureinberufungen enthaltene Hinweis darauf, dass Unfälle während der Sonderkur mangels Vorliegen der gesetzlichen Voraussetzungen nicht als Dienstunfall anerkannt werden können, enthält ein starkes Indiz dafür, dass die Sonderkur – wie sonstige Heilkuren nach § 7 FHVOPol auch – nicht formell in den dienstlichen Bereich einbezogen ist und deshalb keinem Dienstunfallschutz unterliegt. Dieser Hinweis, den der Kläger als fürsorgepflichtwidrig rügt, ist in der vorliegenden Konstellation – und generell bei materiell dienstbezogenen Veranstaltungen außerhalb von Dienstzeit und Dienstort, bei denen der Dienstunfallschutz von der formellen Einbeziehung in den dienstlichen Bereich abhängt – zulässig. Diese Aussage beinhaltet keine bloße – eventuell unzutreffende – Rechtsansicht, sondern lässt hinreichend klar erkennen, dass der Dienstherr eine möglicherweise materiell dienstbezogene Veranstaltung gerade nicht formell als dienstliche Veranstaltung in die dienstliche Sphäre einbeziehen wollte. Anders kann der Ausschluss des Dienstunfallschutzes nicht verstanden werden, denn es liegt auf der Hand, dass der Dienstunfallschutz für eine (formell und materiell dienstbezogene) dienstliche Veranstaltung nicht durch eine Erklärung des Dienstherrn ausgeschlossen werden kann. Hingegen steht es dem Dienstherrn frei, darüber zu entscheiden, welche Veranstaltungen er insbesondere in Grenzfällen in den weisungsgebundenen Dienstbereich einbeziehen will und welche nicht.
37Vgl. OVG NRW, Urteil vom 20. Juni 2007, a. a. O., Rn. 39.
38Im Übrigen ergibt es sich allein aus dem System der freien Heilfürsorge für Polizeibeamte in NRW, dass zum einen der polizeiärztliche Dienst beim PP X und zum anderen die Abteilung VL bzw. VL 2.1 im Verfahren der Bewilligung und Durchführung der Sportsonderkur des Klägers beteiligt war. Hätte es sich um einen Beamten mit Beihilfeberechtigung gehandelt, wären diese Beteiligungsbeiträge wohl entfallen. Der Polizeiarzt, der nach dem Sportsonderkur-Erlass für die Auswahl der Polizeibeamten zuständig ist, war sowohl als kurativer (behandelnder) Arzt als auch als "Vertreter der Krankenkasse" (bzw. der freien Heilfürsorge) zu beteiligen, der auch die Kurtauglichkeit im Hinblick auf die zu erwartenden Belastungen feststellen musste. Der Polizeiarzt beim PP X, N, hat in diesem Zusammenhang auf die Doppel-, bzw. teils sogar Dreifach-Rolle hingewiesen, die der Polizeiarzt innehat: Er ist zunächst (nach Entscheidung des Polizeibeamten, der dies in Anspruch nehmen kann, aber nicht muss) kurativer Arzt, sodann Vertreter der freien Heilfürsorge als Kostenträger und zuletzt Stelle der Polizeibehörde zur Unterstützung des Behördenleiters bei Entscheidungen mit medizinischem Bezug (z. B. einem Zurruhesetzungsverfahren wegen Dienstunfähigkeit). Nur in letzterer Funktion wäre er unter bestimmten Voraussetzungen dem Behördenleiter zuzurechnen. Hier hingegen handelte der Polizeiarzt im Zusammenhang mit der Sportsonderkur des Klägers im Februar 2003 (damals T) lediglich in seinen nicht dem PP X zurechenbaren Funktionen, die er identisch auch bei jeder anderen Heilkur gemäß § 7 FHVOPol ausüben würde. Soweit die Abteilung VL (2.1) beteiligt war, beschränkte sich dies auf die Prüfung der nicht-medizinischen Voraussetzungen der Sportsonderkur nach dem Sportsonderkur-Erlass, insofern eine mit der Prüfung der Voraussetzungen von § 7 FHVOPol bei sonstigen Kuren vergleichbare Beteiligung. Dem Kläger gegenüber erfolgte keine Zulassung, Zustimmung oder Entsendung zur Kur durch VL 2.1.
39Bei der Abteilung VL (die für den Dienstvorgesetzten PP X handelte) wurde für den Kläger erkennbar nur die Entscheidung über den für die Kur bewilligten Sonderurlaub getroffen. Der Vortrag zu den Eintragungen im DSM ist insofern ohne jede Bedeutung, da dies die Bewilligung von Sonderurlaub vom 4. bis 25. Februar 2003, die dem Urlaubsbogen eindeutig zu entnehmen ist, nicht beseitigen kann. Ob der Sonderurlaub nach § 11 SUrlV bewilligt wurde, ist nicht erkennbar, aber auch ohne Bedeutung. Jedenfalls wurde der Sonderurlaub "wegen Kur" gewährt. Dies wäre ebenfalls bei jeder Heilkur so erfolgt, vgl. § 11 Abs. 3 SUrlV, und spricht insofern gegen eine formelle Einbeziehung in den dienstlichen Bereich. Eine Entsendung, auf die der Kläger sich beruft, stellt dies gerade nicht dar.
40Auch aus dem übrigen Ablauf im Fall des Klägers ergibt sich nach alledem nichts anderes, insbesondere ist keine Entsendung durch den Dienstvorgesetzten erkennbar. Das Schreiben der Bezirksregierung E vom 7. Oktober 2002 ist nur eine Vorankündigung einer Kureinberufung. Wenn der Kläger eine sog. Kureinberufung erhalten hat, was nicht nachgewiesen aber nach dem üblichen Ablauf wahrscheinlich ist, folgt auch daraus nach dem Gesagten keine Einbeziehung in den dienstlichen Bereich. Aus der Beteiligung des Polizeiarztes und der Abteilung VL 2.1 ergibt sich ebenfalls nichts anderes. VL 2.1 prüfte insbesondere allein die aus dem Sportsonderkur-Erlass folgenden und auf den berechtigten Personenkreis bezogenen Voraussetzungen, über die der Polizeiarzt keinen Überblick hat. Die unmittelbare Kostentragung für die Sportsonderkur durch das Land NRW hat ihren Grund im System der freien Heilfürsorge und führt zu keiner anderen Einschätzung.
41Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit ergibt sich aus § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO.