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Die Klage wird abgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.
Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung der Beklagten durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils jeweils vollstreckbaren Betrags leistet.
Der Kläger wendet sich gegen die Beendigung seines nach dem Sonderdienstgesetz der Beklagten begründeten Kirchenbeamtenverhältnisses auf Zeit mit Ablauf des 3. Juli 2004.
2Der Kläger studierte von 1982 bis 1990 evangelische Theologie und legte im März 1990 die Erste, im September 1992 die Zweite Theologische Prüfung ab. Nach Bestehen seines ersten Examens wurde der Kläger am 1. Oktober 1990 als Vikar in das Kirchenbeamtenverhältnis übernommen. Nach Ablauf seiner Zeit als Vikar wurde der Kläger mit Wirkung zum 1. Oktober 1992 zum Pastor im Hilfsdienst in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis bestellt. Die Bestellung war auf einen Zeitraum von 18 Monaten befristet und endete im März 1994. Mit Wirkung zum 1. Juli 1994 wurde der Kläger erstmals für die Dauer von 5 Jahren in das Kirchenbeamtenverhältnis auf Zeit zum Pastor im Sonderdienst in der Kirchengemeinde B, Kirchenkreis B, ernannt. Mit Wirkung vom 4. Juli 1999 wurde er für weitere fünf Jahre zum Pastor im Sonderdienst ernannt.
3Mit Schreiben vom 14. Juni 2004 wies das Landeskirchenamt der Beklagten den Kläger darauf hin, dass seine Zeit des Sonderdienstes mit Ablauf des 3. Juli 2004 enden werde. Ab diesem Zeitpunkt verliere er auch seine Ansprüche auf Bezüge und sei in der gesetzlichen Rentenversicherung nachzuversichern. Das Schreiben enthielt keine Rechtsbehelfsbelehrung.
4Mit Bescheid vom 13. Juli 2004 gewährte das Landeskirchenamt der Beklagten dem Kläger für einen Zeitraum von 5,5 Monaten Übergangsgeld.
5Mit Schreiben vom 9. August 2004 beantragte der Kläger bei der Beklagten, ihn unbefristet in das Kirchenbeamtenverhältnis zu berufen, hilfsweise, ihn erneut in ein auf die Dauer von 5 Jahren befristetes Kirchenbeamtenverhältnis zu berufen, hilfsweise ihm unter dem Gesichtspunkt der Fürsorgepflicht eine Abfindung zu gewähren, die sachlich den Regelungen für Wahlbeamte auf Zeit entspreche. Zur Begründung führte er in diesem und einem weiteren Schreiben vom 12. August 2004 aus: Unter dem Gesichtspunkt der Fürsorgepflicht habe sich durch die langjährige Wiederholung von befristeten Dienstverhältnissen seine begründete und mit Vertrauensschutz ausgestattete Hoffnung gebildet fortgehend beschäftigt zu werden. Dieses Vertrauen verdiene auch deshalb besonderen Schutz, weil er durch seine langjährige Tätigkeit im Dienst der Beklagten keine anderweitigen Qualifikationen habe entwickeln können. Ein analoges Problem stelle sich im allgemeinen Beamtenrecht nicht, weil dort nur bei Wahlbeamten Beschäftigungsverhältnisse auf Zeit vorkämen. Diese Beamten seien aber für den Fall der Nichtwiederwahl oder Abberufung durch großzügige Abfindungsregelungen geschützt. Auch seien die durch das BAG entwickelten Grundsätze über Kettenarbeitsverträge anwendbar, wonach ein Arbeitsverhältnis nicht mehr als zweimal zeitlich befristet werden dürfe, ohne dass ein Dauerarbeitsverhältnis entstehe. Dies müsse auch für ihn gelten, da er sonst schlechter als ein Angestellter gestellt werde. Eine Tätigkeit als Pfarrer im Angestelltenverhältnis sei möglich gewesen, aber von der Beklagten nicht angeboten worden. Durch die wiederholten, nahezu nahtlosen Beschäftigungsverhältnisse habe die Beklagte auch ihren Willen ausgedrückt, ihn dauerhaft einzusetzen. Das mit Bescheid des Landeskirchenamtes der Beklagten vom 13. Juli 2004 für die Dauer von 5,5 Monaten bewilligte Übergangsgeld sei in keiner Weise geeignet, die Nachteile auszugleichen, die ihm durch die Beendigung des Beamtenverhältnisses entstanden seien.
6Die Beklagte erklärte sich nach persönlichen Gesprächen mit dem Kläger bereit, eine Anschubfinanzierung für die Einrichtung einer Stelle im kirchlichen Bereich zu übernehmen, wenn der Kläger einen Träger finde, der eine Stelle für ihn schaffen wolle. Mit Schreiben vom 7. Juni 2005 teilte der Kläger mit, dass eine Stellenerrichtung für ihn nicht realisierbar sei, wiederholte seine am 9. August 2004 gestellten Anträge und legte Widerspruch gegen seine Entlassung aus dem Kirchenbeamtenverhältnis ein.
7Mit Widerspruchsbescheid vom 3. November 2005 wies das Landeskirchenamt der Beklagten den Widerspruch des Klägers vom 7. Juni 2005 zurück. Bezüglich der Frage der Beendigung des Sonderdienstverhältnisses liege schon kein Verwaltungsakt vor. Die Beendigung sei durch das Sonderdienstgesetz geregelt und trete durch Fristablauf ein. Eine gesonderte Entscheidung des Landeskirchenamtes sei zur Beendigung nicht erforderlich. Das Schreiben vom 14. Juni 2004 informiere den Kläger lediglich über die anstehende Beendigung des Sonderdienstes. Hinsichtlich der mit Schreiben vom 9. August 2004 geltend gemachten Leistungsanträge fehle es noch an einer Bescheidung. Im Übrigen sei der Widerspruch auch unbegründet. Die Befristung finde ihre Rechtsgrundlage in § 5 Abs. 2 Sonderdienstgesetz, wonach die Amtszeit im Sonderdienst fünf Jahre betrage und nur einmal um weitere fünf Jahre verlängert werden könne. Eine spätere Neubegründung des Beamtenverhältnisses sei gemäß § 5 Abs. 2 S. 3 Sonderdienstgesetz nicht möglich. Aufgrund der eindeutigen Regelung des Sonderdienstgesetzes habe der Kläger auch nicht darauf vertrauen können, fortgehend in der Landeskirche beschäftigt zu werden. Ihm sei vielmehr zu jeder Zeit bekannt gewesen, dass die Landeskirche im Grundsatz nur für die Ausbildung der Theologen und die Zuerkennung der Anstellfähigkeit Beschäftigungsverhältnisse im Hilfsdienst bzw. auf Probe begründe. Nur aufgrund der hohen Anzahl von Personen, die nach Erreichen der Anstellungsfähigkeit aufgrund der geringen Anzahl freier Pfarrstellen nicht gewählt würden, habe die Landeskirche sogenannte Sonderdienststellen als Arbeitsbeschaffungsmaßnahmen eingerichtet. Diese Sonderdienststellen sollten es Theologen ermöglichen, sich nach ihrer Ausbildung aus einer Beschäftigung heraus auf eine freie Stelle zu bewerben und sich nicht eine Stelle außerhalb des kirchlichen Dienstes suchen zu müssen. Auch der Kläger habe viele Jahre lang Zeit gehabt, sich auf freie Pfarrstellen zu bewerben. Er habe diese Chancen jedoch nicht oder nur in sehr geringem Umfang genutzt, indem er sich nur an Funktionspfarrstellen im Raum B orientiert habe. Die BAG-Rechtsprechung sei auf den Kirchendienst nicht anwendbar. Die Landeskirche habe im Gegenteil durch die Informationen an alle Sonderdienstler und Einzelgespräche mit dem Kläger zu keinem Zeitpunkt den Eindruck erweckt, ein dauerhaftes Beschäftigungsverhältnis begründen zu wollen. Die Rechtsprechung zum staatlichen Beamtenrecht sei auf das kirchliche Beamtenrecht nur bedingt übertragbar. Das Sonderdienstgesetz lehne sich zwar an die staatlichen Regelungen über das Beamtenrecht an, sei aber an diese aufgrund des kirchlichen Selbstbestimmungsrechts gemäß Art. 140 Grundgesetz (GG) i.V.m. Art. 137 Abs. 3 Weimarer Reichsverfassung (WRV) nicht gebunden. Der Grundsatz des Berufsbeamtentums zur Anstellung von Beamten auf Lebenszeit sei im Sonderdienstgesetz gerade nicht übernommen worden.
8Mit Bescheid vom 10. November 2005 lehnte das Landeskirchenamt der Beklagten auch die Leistungsanträge des Klägers vom 9. August 2004 ab. Die Voraussetzungen für die Begründung eines Dienstverhältnisses auf Lebenszeit gemäß § 4 Abs. 2 Nr. 1 Kirchenbeamtengesetz lägen nicht vor, ebenso wenig die für die Begründung eines öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnisses nach § 24 Abs. 3 Pfarrdienstgesetz. Der erneuten Berufung in ein Sonderdienstverhältnis stehe § 5 Abs. 2 S. 3 Sonderdienstgesetz entgegen. Für eine Abfindung fehle es an einer Rechtsgrundlage.
9Gegen diesen Bescheid legte der Kläger mit Schreiben vom 6. Dezember 2005 Widerspruch ein. Seine Ansprüche ergäben sich zum einen aus der Fürsorgepflicht der Beklagten, zum anderen aus einer im Vorfeld der Begründung des ersten Kirchenbeamtenverhältnisses im Jahr 1994 gegebenen Zusicherung. Das Landeskirchenamt der Beklagten wies den Widerspruch mit Widerspruchsbescheid vom 8. August 2006 zurück.
10Der Kläger erhob am 15. Dezember 2005 und 15. September 2006 kirchenrechtliche Klagen (VK 21/2005 und VK 17/2006), mit denen er einerseits die Feststellung begehrte, dass die Beklagte ihn in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis auf Lebenszeit beschäftige, andererseits beantragte, die Beklagte zu verpflichten, ihn rückwirkend ab dem 9. August 2004 in ein öffentlich-rechtliches Dienstverhältnis auf Lebenszeit zu berufen, hilfsweise erneut in ein auf die Dauer von 5 Jahren befristetes Dienstverhältnis, hilfsweise, eine Abfindung zu gewähren, die sachlich den Regelungen für Wahlbeamte auf Zeit entspreche.
11Durch Urteil der Verwaltungskammer der Beklagten vom 14. Mai 2007 wurden die zum Verfahren VK 21/2005 verbundenen Klagen abgewiesen. Durch Beschluss vom 9. November 2007, der dem Kläger nach eigenen Angaben am 27. Dezember 2007 zugestellt wurde, wies die Verwaltungskammer der Beklagten den Widerspruch des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision zurück.
12Der Kläger hat am 28. Januar 2008 die vorliegende Klage erhoben. Zur Begründung trägt er ergänzend vor: Der Rechtsweg zum Verwaltungsgericht sei eröffnet. Nach Art. 20 Abs. 3 i.V.m. Art. 92 GG bestehe eine Justizgewährleistungspflicht zur Entscheidung aller Rechtsfragen, deren Beurteilung sich nach staatlichem Recht richte. Dazu gehörten auch Streitigkeiten zwischen einem Pfarrer und seinem Dienstherrn. Zwar sei die Überprüfungsmöglichkeit durch Art. 140 GG i.V.m. Art. 137 Abs. 3 WRV eingeschränkt. Dem Betroffenen dürfe aber jedenfalls die Überprüfung der Einhaltung fundamentaler Grundsätze der staatlichen Rechtsordnung durch die staatlichen Gerichte nicht verwehrt werden. Insoweit werde auf die Entscheidung des OVG Koblenz vom 28. November 2008 – 2 A 10495/08 - Bezug genommen. Das kirchliche Selbstverwaltungsrecht bestehe nicht schrankenfrei, sondern nur in den Schranken der geltenden Gesetze, deren Einhaltung die staatlichen Gerichte kontrollieren müssten. Gegebenenfalls sei die Rechtswegfrage durch eine Anrufung des EGMR wegen Art. 6 EMRK zu klären. Die EMRK habe als völkerrechtlicher Vertrag die Wirkung eines einfachen Bundesgesetzes und sei nicht nur für zivilrechtliche Ansprüche, sondern auch für den vorliegenden Fall maßgeblich. In seinem Fall seien beamtenrechtliche Grundsätze, die auch auf das Kirchenbeamtenverhältnis anzuwenden seien, eklatant verletzt worden. Das Beamtenrecht gehe von der Ernennung auf Lebenszeit bei lebenslanger Alimentation aus und kenne keine befristeten Ernennungen. Hiergegen verstoße das Sonderdienstgesetz. Durch die mehrfache und langjährige Wiederholung befristeter Dienstverhältnisse habe sich bei ihm die berechtigte und mit Vertrauensschutz ausgestattete Hoffnung gebildet, fortgehend beschäftigt zu werden. Lehne die Beklagte die Anwendbarkeit beamtenrechtlicher Grundsätze ab, müsse sie zumindest die arbeitsrechtlichen Grundsätze gelten lassen. Dann sei die Rechtsprechung des BAG zu Kettenarbeitsverträgen anwendbar. § 14 Abs. 2 Teilzeit- und Befristungsgesetz (TzBfG) sei ein "für alle geltendes Gesetz" i.S.v. Art. 137 Abs. 3 S. 1 WRV. Hinsichtlich der Fragen des Organisationsrechts liege im Übrigen keine rein innerkirchliche Angelegenheit mehr vor, da der bürgerliche Rechtskreis berührt werde. Er sehe sich nach diversen Jahren der Tätigkeit nunmehr der Arbeitslosigkeit ausgesetzt und komme weder in den Genuss beamten- noch arbeitsrechtlicher Schutzregelungen.
13Der Kläger beantragt,
14den Bescheid vom 14. Juni 2004 in der Form des Widerspruchsbescheides vom 3. November 2005, Aktenzeichen 624460 Az. 11-81-:W/0488, und das Urteil der Verwaltungskammer der Evangelischen Kirche im Rheinland vom 14. Mai 2007 und den ergänzenden Beschluss vom 9. November 2007 (beides VK 21/2005), letzterer zugestellt am 27. Dezember 2007, aufzuheben und die Beklagte zu verpflichten, ihm auch über den 3. Juli 2004 hinaus alle gesetzlichen Rechte aus dem Kirchenbeamtenverhältnis – einschließlich noch nicht gezahlter und fortlaufender Besoldung – zu gewähren, und festzustellen, dass er über den 3. Juli 2004 hinaus in einem kirchenrechtlichen Dienstverhältnis als Kirchenbeamter auf Lebenszeit mit der Beklagten steht,
15hilfsweise,
16die Beklagte zu verpflichten, unter Aufhebung des Bescheides vom 10. November 2005, des Widerspruchsbescheides vom 8. August 2006, Aktenzeichen 677029 Az. 11-81-1:W/0488, eingegangen am 15. August 2006, und des Urteils der Verwaltungskammer der Evangelischen Kirche im Rheinland vom 14. Mai 2007 und des ergänzenden Beschlusses vom 9. November 2007 (beides VK 21/2005), letzterer zugestellt am 27. Dezember 2007, ihn rückwirkend ab 4. Juli 2004 in ein kirchenrechtliches Dienstverhältnis als Kirchenbeamter auf Lebenszeit - hilfsweise für die Dauer weiterer fünf Jahre – zu berufen.
17hilfsweise,
18die Beklagte zu verurteilen, ihn im Wege des Schadensersatzes (insbesondere besoldungs- und versorgungsrechtlich) so zu behandeln, als ob er seit dem 3. Juli 2004 weiterhin in einem kirchenrechtlichen Dienstverhältnis als Kirchenbeamter beschäftigt gewesen ist, und die ausstehenden Gehaltsbezüge (sowohl vergangene als auch zukünftige) an ihn auszuzahlen;
19äußerst hilfsweise,
20die Beklagte zu verurteilen, ihm den finanziellen Schaden zu ersetzen, den er aufgrund des von der Beklagten behaupteten endgültigen Ausscheidens aus dem Dienst erlitten hat.
21Die Beklagte beantragt,
22die Klage abzuweisen.
23Zur Begründung führt sie aus: Die Klage sei unzulässig. Der Verwaltungsrechtsweg sei nicht eröffnet. Nach Art. 140 GG i.V.m. Art. 137 Abs. 3 WRV sei eine Überprüfung kirchlicher Maßnahmen durch staatliche Gerichte wegen der Schranke des "für alle geltenden Gesetzes" nur möglich, wenn eine staatliche Norm betroffen sei, die die Kirchen in gleicher Weise treffe wie jedermann. Dies sei immer dann zu verneinen, wenn es sich um einen innere Angelegenheit der Kirche handele. Hierzu zähle das Kirchenbeamtenrecht. Den Kirchen werde das Recht zur eigenständigen Ordnung und Gestaltung ihrer inneren Angelegenheiten verfassungsrechtlich gewährleistet. Der staatliche Rechtsweg sei in diesen Angelegenheiten nicht eröffnet. Er sei vorliegend auch nicht ausnahmsweise nach § 135 Beamtenrechtsrahmengesetz (BRRG) durch eine kirchenrechtliche Bestimmung eröffnet. § 1 Kirchengesetz über die kirchliche Verwaltungsgerichtsbarkeit in der Evangelischen Kirche im Rheinland (Verwaltungskammergesetz – VwKG) in Verbindung mit § 19 Abs. 2 Kirchengesetz über die kirchliche Verwaltungsgerichtsbarkeit (Verwaltungsgerichtsgesetz –VwGG) eröffne für Streitigkeiten aus öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnissen vielmehr den Kirchenrechtsweg. Der Rechtsweg sei auch nicht über den allgemeinen Justizgewährleistungsanspruch eröffnet, da die Kirche im Rahmen des Dienstrechts nicht in Ausübung staatlicher Gewalt handle. Insoweit werde auch auf die aktuelle Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts vom 9. Dezember 2008 – 2 BvR 717/08 – hingewiesen. Die Klage sei schließlich unbegründet. Insoweit werde auf die Ausführungen in der Entscheidung der Verwaltungskammer vom 14. Mai 2007 Bezug genommen.
24Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird ergänzend auf den Inhalt der Gerichtsakte sowie der beigezogenen Verwaltungsvorgänge der Beklagten (Beiakten, Hefte 1 bis 3) Bezug genommen.
25Entscheidungsgründe:
26Die Klage hat keinen Erfolg. Sie ist schon unzulässig.
27Es fehlt an einer Eröffnung des Rechtswegs zu den staatlichen Gerichten.
28(1.) Die Maßnahmen der Beklagten bzw. die vom Kläger gegenüber der Beklagten geltend gemachten Ansprüche unterliegen nicht der Kontrolle durch staatliche Gerichte, Art. 19 Abs. 4 GG, § 40 Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO).
29Nach Art. 140 GG i.V.m. Art. 137 Abs. 3 WRV ordnet und verwaltet jede Religionsgesellschaft ihre Angelegenheiten selbständig und innerhalb der Schranken des für alle geltenden Gesetzes. Sie verleiht ihre Ämter ohne Mitwirkung des Staates oder der bürgerlichen Gemeinde. Damit erkennt der Staat die Kirchen als Institutionen mit dem Recht der Selbstbestimmung an, die ihrem Wesen nach unabhängig vom Staat sind und ihre Gewalt nicht von ihm herleiten. Dieses Selbstbestimmungsrecht der Religionsgemeinschaften ist neben der Religionsfreiheit, Art. 4 Abs. 1 und 2 GG, und der Trennung von Staat und Kirche, Art. 140 GG i.V.m. Art. 137 Abs. 1 WRV, ein wesentliches Grundprinzip der staatskirchenrechtlichen Ordnung des Grundgesetzes. Es gilt für alle Religionsgemeinschaften und zwar unabhängig davon, ob sie – wie die Beklagte – als Körperschaften des öffentlichen Rechts oder als privatrechtliche Vereine organisiert sind oder sogar über gar keine Rechtsfähigkeit verfügen. Infolge ihrer öffentlichen Rechtsstellung und Wirksamkeit, die sie aus ihrem besonderen Auftrag herleiten und durch die sie sich von anderen gesellschaftlichen Gebilden prinzipiell unterscheiden, ist ihre kirchliche Gewalt zwar öffentliche, aber nicht staatliche Gewalt. Nur soweit die Kirchen ausnahmsweise vom Staat verliehene Befugnisse ausüben oder soweit ihre Maßnahmen den kirchlichen Bereich überschreiten bzw. in den staatlichen Bereich hineinreichen, betätigen sie mittelbar auch staatliche Gewalt mit der Folge, dass ihr Selbstbestimmungsrecht insoweit eine Einschränkung erfährt (z.B. Erhebung von Kirchensteuern, Friedhofsverwaltung). Innerkirchliche Regelungen oder Maßnahmen, die im staatlichen Zuständigkeitsbereich keine unmittelbaren Rechtswirkungen entfalten, dürfen staatliche Gerichte dagegen nicht auf ihre Rechtmäßigkeit prüfen, da sonst die von der Verfassung gewährleistete Eigenständigkeit und Unabhängigkeit kirchlicher Gewalt geschmälert würde. Denn selbst wenn die Gerichte sich bemühen würden, der kirchlichen Eigenständigkeit bei der materiellen Entscheidung gerecht zu werden, würden sie doch zugleich in diesen Angelegenheiten mitbestimmen. Auch die Schranke des "für alle geltenden Gesetzes" ermöglicht keine solche Überprüfung innerkirchlicher Maßnahmen durch staatliche Gerichte, denn in diesem Bereich bestehen schon keine staatlichen Rechtsnormen, die die Selbstbestimmung der Religionsgemeinschaften einschränken und als Prüfungsmaßstab i.S.v. Art. 137 Abs. 3 S. 1 WRV geeignet wären,
30vgl. zu allem Bundesverfassungsgericht (BVerfG), Beschluss vom 9. Dezember 2008 –2 BvR 717/08-, NJW 2009, 1195 und Beschluss vom 27. Januar 2004 – 2 BvR 496/01-, NJW 2004, 3099; Bundesverwaltungsgericht (BVerwG), Urteil vom 30. Oktober 2002 – 2 C 23/01 –, NJW 2003, 2112, "Die Exemtion von der staatlichen Gerichtsbarkeit bezieht sich auch auf die Einhaltung der "fundamentalen Grundsätze der staatlichen Rechtsordnung" durch die kirchlichen Stellen, die die Entscheidung getroffen haben."; alle auch unter www.juris.de; im Hinblick auf statusrechtliche Fragen: Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen (OVG NRW), Beschluss vom 3. Juli 2003 – 5 A 2781/02-, Beschlussabdruck S. 3.
31Die angegriffenen Maßnahmen der Beklagten bzw. behaupteten Ansprüche des Klägers betreffen keinen Bereich, in dem der Staat der Kirche hoheitliche Gewalt verliehen hat. Sie wurzeln vielmehr im Bereich der o.g. inneren kirchlichen Angelegenheiten, die dem verfassungsrechtlich gewährleisteten Selbstbestimmungsrecht unterfallen. Denn sie betreffen im Kern die Frage, ob die Beklagte das mit dem Sonderdienstgesetz eingeführte zeitlich befristete Kirchenbeamtenverhältnis schaffen und mit dem Kläger begründen durfte und ob der Kläger trotz Zeitablaufs weiterhin in einem (und gegebenenfalls welchem) Dienstrechtsverhältnis zur Beklagten steht. Mit den hilfsweise geltend gemachten Schadensersatzansprüchen sucht der Kläger einen finanziellen Ausgleich für den Fall des Nichtmehrbestehens eines solchen Dienstverhältnisses. Diese Schadensersatzansprüche stehen als Annex der vorgenannten kirchendienstrechtlichen Fragen ebenfalls in unmittelbarem Zusammenhang mit der Rechtmäßigkeit bzw. rechtmäßigen Anwendung des kirchlichen Dienstrechts der Beklagten. Die Ausgestaltung des kirchlichen Dienst- und Amtsrechts unterliegt aber – wie der über Art. 140 GG fortgeltende Art. 137 Abs. 3 S. 2 WRV besonders betont - dem oben dargelegten verfassungsrechtlich geschützten Selbstbestimmungsrecht der Kirche und ist – sofern diese es nicht selbst dem staatlichen Recht unterstellt – der staatlichen Gerichtsbarkeit entzogen. Die Grundsätze des Selbstbestimmungsrechts und der Ämterautonomie beinhalten nicht nur, dass die Kirchen- und Religionsgemeinschaften frei bestimmen dürfen, welche Anforderungen an die Amtsinhaber zu stellen sind und welche Rechte und Pflichten diese im Einzelfall haben. Das Selbstbestimmungsrecht enthält im Bereich des kirchlichen Dienstrechts vielmehr eine allgemeine Regelungskompetenz, die insbesondere die Freiheit zum Organisationsakt und zur Personalentscheidung im Einzelfall umfasst und die keiner Kontrolle durch staatliche Gerichte unterliegt,
32vgl. so ausdrücklich für das kirchliche Amts- und Dienstrecht: BVerfG, Beschluss vom 9. Dezember 2008 – 2 BvR 717/08- und Beschluss vom 27. Januar 2004 – 2 BvR 496/01- a.a.O; BVerwG, Urteile vom 30. Oktober 2002 – 2 C 23/01 –, a.a.O., und vom 25. November 1982 – 2 C 21/78-, NJW 1983, 2580; VG Düsseldorf, Urteile vom 19. Oktober 2007 – 1 K 3310/07- und 19. April 2002 – 1 K 8559/99-, NWVBl. 2003, 69.
33Nichts anderes ergibt sich entgegen der Auffassung des Klägers daraus, dass er nach dem Auslaufen des Sonderdienstes im Falle einer anschließenden Arbeitslosigkeit weder in den Genuss beamten- noch arbeitsrechtlicher Schutzregelungen kommt. Hierbei handelt es sich lediglich um mittelbare Auswirkungen seiner früheren Berufung in das Sonderdienstverhältnis der Beklagten. Solche mittelbaren Wirkungen im Bereich des Öffentlichen treten aber bei nahezu jeder Angelegenheit auf, die die Kirche nach ihrem eigenen Selbstverständnis selbständig ordnen darf, und führen nicht dazu, die jeweilige innerkirchliche Angelegenheit selbst dem staatlichen Bereich und damit den staatlichen Gerichten zuzuordnen.
34Offen bleiben kann auch, ob die Beklagte mit dem Sonderdienstgesetz vorrangig eigene wirtschaftliche - Interessen verfolgt. Denn selbst wenn bei der Schaffung der Sonderdienstverhältnisse nicht die befristete Absicherung von ausgebildeten Pfarrern ohne Pfarrstelle, sondern das Interesse der Beklagten an der Bereithaltung dieser gut ausgebildeten Personen für den kirchlichen Dienst im Vordergrund gestanden hätte, würde dies nichts an der Einordnung des Sonderdienstgesetzes als innerkirchliche Angelegenheit ändern. Denn zum einen fällt die rechtliche Ausgestaltung der Dienstverhältnisse und die Bereitstellung neuer Formen von Dienstverhältnissen ungeachtet der dahinter stehenden Motivation der Religionsgemeinschaften in den inhaltlich nicht beschränkten Anwendungsbereich der verfassungsrechtlich geschützten Ämterhoheit des Art. 137 Abs. 3 WRV. Zum anderen dient die Begründung öffentlich-rechtlicher Kirchendienstverhältnisse der Bereitstellung des für die Aufgabenerfüllung der Kirche erforderlichen Personals und ist damit inhaltlich untrennbar mit dem geistlich-religiösen Auftrag der Kirche verbunden, der den Ausschluss staatlicher Einflussnahme in diesem Bereich gebietet.
35(2.) Die Beklagte hat für Streitigkeiten aus dem Bereich ihres Dienst- und Amtsrechts auch nicht gemäß § 135 S. 2 BRRG i.V.m. § 126 ff. BRRG,
36diese Vorschriften sind auch nach Inkrafttreten des Beamtenstatusgesetzes (BeamtStG) gemäß § 63 Abs. 3 BeamtStG weiterhin anwendbar,
37in Ausübung ihres Selbstbestimmungsrechts freiwillig den Rechtsweg zu den staatlichen Gerichten eröffnet. Gemäß § 135 S. 1 BRRG gilt das Beamtenrechtsrahmengesetz grundsätzlich nicht für öffentlich-rechtliche Religionsgemeinschaften und ihre Verbände. Gemäß § 135 S. 2 BRRG bleibt es ihnen aber überlassen, im Rahmen ihres aus Art. 140 GG i.V.m. Art. 137 Abs. 3 WRV folgenden Selbstbestimmungsrechts die Rechtsverhältnisse ihrer Beamten und Seelsorger dem BRRG entsprechend zu regeln und die Vorschriften des Kapitels II Abschnitt II (§§ 126 ff. BRRG) für anwendbar zu erklären. Die Beklagte hat von dieser Möglichkeit der Eröffnung des Rechtwegs zu den staatlichen Verwaltungsgerichten weder ausdrücklich noch stillschweigend Gebrauch gemacht. Sie hat vielmehr durch § 1 VwKG in Verbindung mit § 19 Abs. 2 VwGG für die "Entscheidung von Streitigkeiten aus öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnissen zur Kirche und von Streitigkeiten, die sich auf die Entstehung eines solchen Dienstverhältnisses beziehen", ausdrücklich den Kirchenrechtsweg eröffnet. Die vom Kläger verfolgten Begehren werden von dieser Rechtswegeröffnung erfasst. Die mit dem Hauptantrag zu 1. und dem Hilfsantrag zu 2. verfolgte Feststellung des (Fort-)Bestehens bzw. die Neubegründung eines öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnisses unterfallen ohne weiteres der Regelung des § 19 Abs. 2 VwGG. Aber auch die vom Kläger mit seinen Hilfsanträgen zu 3. und 4. verfolgten Schadensersatzansprüche werden hiervon erfasst. Die Formulierung "Streitigkeiten aus öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnissen zur Kirche" im Sinne des § 19 Abs. 2 VwGG verweist mangels inhaltlicher Einschränkung darauf, dass alle Streitigkeiten erfasst werden sollen, die sich aus der Anwendung von Dienstverhältnisse betreffenden Kirchengesetzen ergeben,
38vgl. für Ansprüche auf Dienstbezüge: Verwaltungsgericht Düsseldorf, Urteil vom 19. April 2002 – 1 K 8559/99-, www.juris.de.
39Hierzu gehören aber auch Schadensersatzansprüche, die auf die behauptete rechtswidrige Anwendung der die Dienstverhältnisse betreffenden Kirchengesetze bzw. die behauptete Rechtswidrigkeit der maßgeblichen Kirchengesetze selbst gestützt werden und damit einen Annex dieser dienstrechtlichen Fragen darstellen.
40Soweit in der Vergangenheit vereinzelt staatliche Gerichte über vermögensrechtliche Ansprüche von Kirchenbeamten (Besoldungs- und Versorgungsansprüche) entschieden haben, steht dies hierzu nicht in Widerspruch. Dieser Rechtsprechung lagen Einzelfälle zugrunde, in denen die beklagte Kirche eine ausdrückliche oder konkludente Entscheidung für die Eröffnung des Rechtswegs zu den staatlichen Gerichten getroffen hatte,
41vgl. BVerwG, Urteil vom 28. April 1994 – 2 C 23/92-, NJW 1994, 3367; Urteil vom 15. Dezember 1967 – VI C 68.67-, BVerwGE 28, 345; Urteil vom 27. Oktober 1966 – II C 98.64-, BVerwGE 25, 226 (233), alle auch unter www.juris.de.
42(3.) Selbst wenn man aber mit einer in der zivilrechtlichen Rechtsprechung und der Literatur vertretenen Auffassung in der von Art. 140 GG i.V.m. Art. 137 Abs. 3 WRV formulierten Schranke "des für alle geltenden Gesetzes" eine Bestätigung für die grundsätzlich auch gegenüber kirchlichen Maßnahmen bestehende Pflicht zur Justizgewährung durch staatliche Gerichte sähe und eine Beschränkung lediglich des Inhalts und Umfangs der Justizgewährung annähme,
43vgl. Bundesgerichtshof (BGH), Urteil vom 28. März 2003 – V ZR 261/03 -, NJW 2003, 2097; Oberverwaltungsgericht für das Land Rheinland-Pfalz (OVG Rheinland-Pfalz), Urteil vom 28. November 2008 – 2 A 10495/08-, DVBl. 2009, 1123; beide auch www.juris.de.; von Campenhausen in: von Mangoldt u.a., GG Art. 137 WRV Rn 138 ff., 164 ff. m.w.N.; Ehlers in: Sachs, GG, 5. Auflage 2009, Art. 140 Rn 12 f.
44bliebe es vorliegend dennoch bei der Unzulässigkeit der Klage. Denn es fehlte jedenfalls an der erforderlichen Klagebefugnis des Klägers.
45Nach dieser als sog. Abwägungstheorie bezeichneten Auffassung gewährt das verfassungsrechtlich garantierte Selbstbestimmungsrecht der Kirchen keine Freistellung von staatlicher Justizhoheit. Es unterliege vielmehr nach Art. 137 Abs. 2 WRV den Schranken des für alle geltenden Gesetzes. Inhalt und Umfang des staatlichen Rechtsschutzes werden nach dieser Rechtsauffassung durch das Wechselverhältnis zwischen dem Selbstverwaltungsrecht der Kirchen und den allgemeinen Gesetzen bestimmt. Dem Selbstverständnis der Kirche sei dabei im Rahmen der zu treffenden Güterabwägung Rechnung zu tragen. Ergebe die materielle Güterabwägung, dass es sich bei dem Streitgegenstand um eine von dem Selbstverständnis der Kirche getragene Maßnahme nach autonomem Kirchenrecht handele, so könne sie durch staatliche Gerichte nicht auf ihre Rechtmäßigkeit überprüft werden, wohl aber anhand der Grundprinzipien der staatlichen Rechtsordnung einer Wirksamkeitsprüfung unterzogen werden,
46vgl. BGH Urteil vom 28. März 2003 – V ZR 261/02-; OVG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 28. November 2008 – 2 A 10495/08-, beide a.a.O.; v. Camphausen in: von Mangoldt, u.a., GG, Art. 137 WRV Rn 139 ff..
47Auch die Vertreter dieser Rechtsauffassung ordnen Maßnahmen im Bereich der Organisations- und Ämterhoheit – wie die vorliegende - dem kirchlich autonomen Bereich des Selbstbestimmungsrechts zu,
48vgl. BGH Urteil vom 28. März 2003 – V ZR 261/02-; OVG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 28. November 2008 – 2 A 10495/08-, a.a.O..
49Gegenstand der nach dieser Auffassung durchzuführenden Wirksamkeitskontrolle ist aber nur, ob die Maßnahme gegen Grundprinzipien der Rechtsordnung verstößt, wie sie in dem allgemeinen Willkürverbot (Art. 3 Abs. 1 GG) dem Begriff der guten Sitten (§ 138 BGB) oder dem des ordre public (Art. 6 EGBGB) ihren Niederschlag gefunden haben. Verlagert diese Rechtsauffassung die Entscheidung über die inhaltliche Befassung mit einer kirchenrechtlichen Maßnahme in die Prüfung der Begründetheit der Klage, hat dies doch auch Auswirkungen auf das Zulässigkeitskriterium der Klagebefugnis, die in entsprechender Anwendung von § 42 Abs. 2 VwGO nicht nur für Anfechtungs- und Verpflichtungsklagen sondern auch für Leistungs- und Feststellungsklagen erforderlich ist.
50Nur wenn die Verletzung staatlicher Rechtsnormen zumindest möglich erscheint, ist der Weg in die Begründetheitsprüfung durch das staatliche Gericht eröffnet. An einer Darlegung maßgeblicher Grundprinzipien der Rechtsordnung, deren Verletzung nach dem zur Prüfung gestellten Sachverhalt zumindest möglich erscheint, fehlt es jedoch vorliegend:
51Soweit der Kläger sich zunächst darauf beruft, dass durch die zweimalige Begründung eines Beamtenverhältnisses auf Zeit nach dem Sonderdienstgesetz im Anschluss an sein befristetes öffentlich-rechtliches Dienstverhältnis als Pastor im Hilfsdienst tragende Grundsätze des Beamtenrechts i.S.v. Art. 33 Abs. 5 GG, wie etwa die Fürsorgepflicht, das Lebenszeitprinzip und das damit korrespondierende Alimentationsprinzip, verletzt würden, hat er damit schon keine grundlegenden Prinzipien der Rechtsordnung benannt, die den Maßstab der Wirksamkeitsprüfung im Sinne der o.g. Abwägungslehre bilden können. Die hergebrachten beamtenrechtlichen Grundsätze sind zwar in Art. 33 Abs. 5 GG verfassungsrechtlich verankert. Sie gelten aber nur für den staatlichen öffentlichen Dienst und wirken dort u.a. als Einrichtungsgarantie des Berufsbeamtentums. Sie entfalten dagegen keine Ausstrahlungswirkung in andere Rechtsbereiche, wie dies etwa für das allgemeine Willkürverbot oder den Verhältnismäßigkeitsgrundsatz gilt,
52vgl. ebenso auch BGH, Urteil vom 28. März 2003 – V ZR 261/02-, a.a.O.; OVG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 28. November 2008 – 2 A 10495/08-, a.a.O..
53Bei Anwendung der hergebrachten Grundsätze des staatlichen Beamtenrechts als Prüfungsmaßstab im Bereich des kirchlichen Dienstrechts würden außerdem letztlich - als Wirksamkeitsprüfung "getarnt" – wieder die staatlichen Vorstellungen zum Beamtenrecht den Maßstab der Prüfung bilden und auf diesem Umweg zu einer Missachtung des durch Art. 140 GG i.V.m. Art. 137 Abs. 3 WRV geschützten Selbstbestimmungsrechts der Kirche bei der Organisation, Einrichtung und Gestaltung ihrer Ämter und Dienste führen.
54Soweit der Kläger sich auf die vom Bundesarbeitsgericht entwickelten Grundsätze zu Kettenarbeitsverträgen bzw. § 14 TzBfG beruft, gilt nichts anderes. Auch hierbei handelt es sich ersichtlich nicht um tragende Grundprinzipien der staatlichen Rechtsordnung, sondern um auf den Bereich des Arbeitsrechts beschränkte Rechtsfiguren und Rechtsnormen, die kein tauglicher Prüfungsmaßstab im Rahmen der Wirksamkeitsprüfung sind.
55Nichts anderes ergibt sich, soweit der Kläger ausführt, aufgrund der mehrfachen und langjährigen Begründung befristeter Dienstverhältnisse habe er nach dem Ablauf des letzten Sonderdienstverhältnisses auf eine fortdauernde Beschäftigung durch die Beklagte vertrauen dürfen. Zwar handelt es sich bei dem Grundsatz des Vertrauensschutzes um ein grundlegendes Prinzip der Rechtsordnung, das verfassungsrechtlich im Rechtsstaatsprinzip verankert ist und daher grundsätzlich als Prüfungsmaßstab der Wirksamkeitsprüfung in Betracht kommt. Allerdings fehlt es vorliegend bereits an einer ausreichenden Vertrauensgrundlage. Denn aufgrund des eindeutigen und klaren Wortlautes des Sonderdienstgesetzes lag schon bei der ersten Berufung des Klägers in ein Sonderdienstverhältnis offen, dass dieses Dienstverhältnis gemäß § 5 Abs. 1 Sonderdienstgesetz nur "auf Zeit" begründet wurde und nach fünf Jahren enden würde. Aus § 5 Abs. 2 S. 1 Sonderdienstgesetz ergab sich ebenfalls bereits im Zeitpunkt der ersten Begründung, dass eine Verlängerung des Sonderdienstverhältnisses nur einmal um weitere fünf Jahre möglich sein würde. Nach dem Sonderdienstgesetz bestand mithin von Anfang an nur die Möglichkeit einer vorübergehenden Beschäftigung des Klägers im Dienst der Beklagten für längstens 10 Jahre. Der Kläger kann sich auch nicht mit Erfolg darauf berufen, dass es ihm gerade wegen der mehrjährigen Bindung an die Beklagte nicht möglich gewesen sei, andere Qualifikationen zu erwerben. Denn das Sonderdienstgesetz ermöglichte zwar die - befristete - Beschäftigung des Klägers, verpflichtete diesen andererseits aber nicht, volle fünf bzw. zehn Jahre im Dienst der Beklagten zu verbleiben. Der Kläger hatte jederzeit die Möglichkeit, sich aus dem Sonderdienstverhältnis heraus auf offene Pfarrstellen oder andere auch kirchenfremde – Stellen zu bewerben.
56Anhaltspunkte für eine Verletzung des Willkürverbotes oder der guten Sitten hat der Kläger weder vorgetragen, noch ergeben sich hierfür nach der Aktenlage oder aus den sonstigen Umständen irgendwelche Anhaltspunkte.
57Es ist schließlich auch nichts dafür dargelegt oder sonst ersichtlich, dass der zeitlich befristete Sonderdienst nicht mit dem – ebenfalls im Rechtsstaatsprinzip verankerten – Grundsatz der Verhältnismäßigkeit in Einklang steht. Die Beschränkung des Kirchenbeamtenverhältnisses im Sonderdienst auf eine Dauer von längstens 10 Jahren führt nicht zu einer unverhältnismäßigen bzw. unzumutbaren Belastung der in den Sonderdienst Berufenen. Denn das Sonderdienstgesetz nimmt eine Erweiterung der dienstrechtlichen Ernennungsmöglichkeiten der Beklagten vor, die es der Beklagten erlaubt, fertig ausgebildete Pfarrer, die zunächst keine Pfarrerstelle finden konnten, vorübergehend im Dienst der Beklagten weiterzubeschäftigen und sie nicht unmittelbar nach Erreichen der Anstellfähigkeit in den allgemeinen Arbeitsmarkt zu entlassen. Der Sonderdienst stellt daher seinerseits ein im Sinne des Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes "milderes Mittel" als die ohne ihn erfolgende endgültige Beendigung der dienstrechtlichen Beziehungen zur Beklagten dar. Ohne das Sonderdienstgesetz wäre der Kläger bereits unmittelbar nach dem Ende seiner Zeit als Pfarrer im Hilfsdienst, d.h. im März 1994, mangels Pfarrstelle ohne Beschäftigung gewesen. Die Berufung in den Sonderdienst sicherte ihm stattdessen zehn weitere Jahre einer Beschäftigung im Dienst der Beklagten, mit der Möglichkeit, sich aus dieser festen Beschäftigung heraus, auf freie Pfarrstellen zu bewerben. Nimmt man hinzu, dass die Beklagte den aus dem Sonderdienst ausscheidenden Pastoren ein mehrmonatiges Übergangsgeld zahlt, ergeben sich keine Anhaltspunkte für eine Verletzung des Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes.
58(4.) Schließlich ergibt sich der Rechtsweg zu den staatlichen Gerichten auch nicht aus dem Gebot staatlichen Rechtsschutzes für "zivilrechtliche Ansprüche und Verpflichtungen" gemäß Art. 6 Abs. 1 EMRK. Die Anwendung eigenständigen kirchlichen Dienstrechts fällt schon nicht in den Anwendungsbereich dieser Norm. Zwar spricht viel dafür, dass die Bezugnahme auf zivilrechtliche Ansprüche im Wortlaut des Art. 6 Abs. 1 EMRK auf der Anlehnung an die englische und französische Terminologie beruht und keine Beschränkung auf rein privatrechtliche Ansprüche und Verpflichtungen im Sinne der deutschen Rechtsordnung bedeutet. Allerdings finden sich im Wortlaut keine Anhaltspunkte für die Annahme, dass die Zuständigkeit staatlicher Gerichte auch zur Überprüfung der Anwendung eigenständigen kirchlichen Dienstrechts gewährleistet werden sollte.
59vgl. BVerwG, Urteil vom 25. November 1982 – 2 C 21/78 –; Europäische Kommission für Menschenrechte, Urteil vom 8. Mai 1985 – 10901/84 - hinsichtlich der Entlassung eines Geistlichen aus dem öffentlichen Kirchendienst – beide zu Art. 6 Abs. 1 MRK a.F., www. juris.de.
60Ungeachtet dessen ist die Konvention, die innerstaatlich als einfaches Bundesgesetz in Kraft gesetzt ist, aber auch nicht geeignet, die verfassungsrechtlich gewährleistete Selbstbestimmung der Kirchen, wie sie aus Art. 140 GG i.V.m. Art. 137 Abs. 3 WRV folgt, zu schmälern.
61Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 11, 709 ZPO.