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Verwaltungsgericht Düsseldorf, 31 K 3904/10.O

Datum:
15.12.2010
Gericht:
Verwaltungsgericht Düsseldorf
Spruchkörper:
31. Kammer
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
31 K 3904/10.O
ECLI:
ECLI:DE:VGD:2010:1215.31K3904.10O.00
 
Schlagworte:
Beamter Europäischer Gerichtshof für Menschenrechte Europäische Menschenrechts-Konvention Koalitionsfreiheit Streikrecht Verhältnismäßigkeit Warnstreik
Normen:
EMRK Art 11
Leitsätze:

1. Auch nach der neueren Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte bleibt es dabei, dass in Deutschland Beamte nicht streiken dürfen. Tun sie dies gleichwohl (hier: Lehrerin), so begehen sie ein Dienstvergehen, das die Einleitung eines Disziplinarverfahrens nach sich zieht.

2. Die Verhängung einer Disziplinarmaßnahme (hier: Geldbuße) wegen der Streikteilnahme ist indessen unzulässig, wenn der Beamte nicht zu dem in Art. 11 Abs. 2 Satz 2 EMRK beschriebenen Kernbereich hoheitlicher Staatsverwaltung gehört. In derartigen Fällen ist das Disziplinarverfahren vielmehr einzustellen, da nur so der EMRK Rechnung getragen werden kann (völkerrechtsfreundliche Auslegung).

 
Tenor:

Die Disziplinarverfügung des Beklagten vom 10. Mai 2010 wird aufge-hoben.

Der Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens.

Die Berufung wird zugelassen.

 
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