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Der Bescheid der Beklagten vom 3. März 2009 in der Gestalt deren Widerspruchsbescheids vom 16. Juli 2009 wird aufgehoben, soweit darin sinngemäß die Gewährung von Unfallausgleich ab dem 1. Januar 2008 abgelehnt worden ist.
Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
Die Kosten des Verfahrens tragen der Kläger und die Beklagte je zur Hälfte.
Die Entscheidung ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Vollstreckungsschuldner kann die Vollstreckung durch Sicher-heitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des jeweils beizutreibenden Betrages abwen¬den, wenn nicht der Vollstreckungsgläubiger vor der Vollstreckung Sicherheit in der¬selben Höhe leistet.
Die Zuziehung eines Bevollmächtigten im Vorverfahren wird für not-wendig erklärt.
Tatbestand:
2Der am 0. Oktober 1953 geborene Kläger steht im Dienst der Beklagten (derzeit als Stadtbrandmeister, Besoldungsgruppe A 7 Bundesbesoldungsordnung – BBesO). Ursprünglich war er im Feuerwehrdienst beschäftigt. Er streitet mit der Beklagten als Dienstherrin, welche ihre Versorgungsangelegenheiten über die Rheinischen Versorgungskassen (RhVKn) abwickelt, über Unfallfürsorgeleistungen im Zusammenhang mit einem Ereignis am 22. März 2006.
3Der damals im Rettungsdienst der städtischen Feuerwehr der Beklagten eingesetzte linkshändige Kläger hatte am 22. März 2006 im Rahmen des Rettungsdienstes einen Patienten in das St. K Krankenhaus in N zu transportieren. Nachdem er beim Heben des Patienten starke Schmerzen in der linken Schulter verspürt hatte, begab der Kläger sich innerhalb des St. K Krankenhaus in die Notfallambulanz, wo eine "Zerrung li. Schulter, Tendinitis calcarea" diagnostiziert und der Kläger vom 23. bis 30. März 2006 arbeitsunfähig geschrieben wurde.
4Wenig später meldete der Kläger schriftlich unter Verwendung eines bei der Beklagten am 29. März 2006 eingegangenen Formulars einen Unfall am 22. März 2006 und beantragte, dies als Dienstunfall anzuerkennen. Darin machte er im Wesentlichen die folgenden Angaben: Er habe am Mittwoch, 22. März 2006, ca. 17:45 Uhr, in der Inneren Ambulanz des St. K Krankenhaus eine Zerrung der linken Schulter erlitten. Beim Heben eines Patienten aus dem Tragestuhl auf die Krankenhaus-Trage sei ein Knacken in der linken Schulter aufgetreten. Danach sei kein Tragen mehr möglich gewesen, da komplette Bewegungseinschränkung vorlag. Die Beklagte leitete diese Unfallmeldung an die RhVKn weiter.
5Auf der Grundlage einer im St. K Krankenhaus am 28. März 2006 durchgeführten Kernspintomographie des linken Schultergelenkes erfolgte am 11. April 2006 durch den Chefarzt Dr. med. X im St. K Krankenhaus N eine diagnostische Arthroskopie des linken Schultergelenkes mit Teilsynovektomie, Entfernung eines Knorpelfragmentes, Resektion der Bursa subacromialis, Acromioplastik, Osteophytenentfernung im Bereich des Schultereckgelenkes und Coplaning der Clavicula. Unter dem 25. April 2006 nahm der Leitende Unfallchirurg des St. K Krankenhauses (Dr. med. X) mit "ärztlichem Zeugnis zur Dienstunfallanzeige" des Klägers Stellung und führte im Wesentlichen aus:
6"Kurze Beschreibung des schädigenden Ereignisses: Beim Anheben eines Patienten Schmerzen li. Schulter verspürt.
7Handelt es sich um ein Unfallereignis: Ja.
8Von wann bis wann wurde die bzw. der Verletzte behandelt: Stationär vom 11.04.2006 bis 15.04.2006, ambulant vom 30.03.2006 bis laufend.
9Diagnose? Ausgedehnter dorsokranial gelegener Knorpeldefekt im Bereich des Oberarmkopfes li. mit Nachweis eines freien Gelenkkörpers, Synovialitis, Omarthrosis, AC-Gelenkarthrose m. Osteophyten.
10Ist das Ereignis die wesentliche Ursache für den Körperschaden? Muss gutachtlich zur Zusammenhangsfrage geklärt werden.
11Waren vom Unfall unabhängige Krankheitszeichen vorhanden? Ja, siehe oben.
12Sind erwerbsmindernde Folgen des Unfalls zurückgeblieben? Ja, voraussichtlich Arthroskop. OP li. Schulter mit Knorpelfragmententfernung, Acromioplastik, Teilsynovektomie mit Osteophytenentfernung.
13Wird voraussichtlich eine völlige Behebung der Schäden ohne nachteilige Folgen eintreten? Nein."
14Da die RhVKn die Voraussetzungen der Anerkennung eines Dienstunfalles noch nicht als geklärt ansahen, gab die Beklagte einen Untersuchungsauftrag an das Kreisgesundheitsamt X1 in N (im Folgenden: Gesundheitsamt) zur Frage, ob das Ereignis eine wesentliche Ursache für den Körperschaden war oder ob unfallunabhängige Krankheitszeichen vorlagen. Im Zuge dessen wurde der Kläger beim Gesundheitsamt durch die Amtsärztin Dr. C am 7. Juni 2006 untersucht, wo er im Wesentlichen die folgenden Angaben machte: Am 22. März 2006 habe er im Rahmen eines Patiententransportes bei Notarzteinsatz einen ca. 130 kg schweren Patienten vom Stuhl auf die Trage umlagern wollen. Beim Anheben sei der Patient leicht weggerutscht, er habe nachgegriffen und sei dann mitsamt dem Patienten auf der Trage gelandet. Der Patient habe auf ihm gelegen. Beim Nachgreifen habe er keinen Schmerz verspürt, erst nachdem er unter dem Patienten gelegen habe. Danach habe er den linken Arm nicht mehr gebrauchen können. Beim Röntgen im St. K Krankenhaus am nächsten Tag sei kein Befund festgestellt worden, weswegen zuerst der Verdacht auf Zerrung vorgelegen habe. Nach der OP am 11. April 2006 habe der Operateur die Aussage gemacht, die Schädigung im Schultergelenk sei durch ein Ein- und Ausrenken des Schultergelenkes und damit Abbruch des freien Gelenkkörpers zustande gekommen. Bei dieser Untersuchung gab der Kläger auch an, dass er im Jahr 1999 nach einem Skiunfall bereits eine Verletzung am linken Schultergelenk mit einem freien Gelenkkörper und entsprechender Symptomatik gehabt habe. Es sei damals schon eine OP im St. K Krankenhaus im Dezember 1999 erfolgt, die folgenlos ausgeheilt sei.
15Auf Anforderung erhielt das Gesundheitsamt vom St. K Krankenhaus Unterlagen über den Kläger, die sich auf die Schulteroperation im Jahre 1999 sowie auf die an das Ereignis vom 22. März 2006 anschließende Behandlung und Operation im Jahr 2006 ergebende Problematik bezogen. Unter Berücksichtigung aller vorliegenden Befunde, insbesondere der Unterlagen des St. K Krankenhaus, der eigenen amtsärztlichen Untersuchung und der Befragung des Klägers kam das Gesundheitsamt in einer amtsärztlichen Stellungnahme der Dr. med. C vom 1. August 2006 zu dem Ergebnis, dass medizinischerseits davon auszugehen sei, dass das Ereignis (Unfall) wesentliche Ursache für den Körperschaden war. Unfallunabhängige Krankheitszeichen hätten bis zum Unfallereignis nicht vorgelegen und seien auch vom Kläger nicht vorgetragen worden. In dieser Stellungnahme berücksichtigte die Amtsärztin, dass der Kläger sich am 7. Dezember 1999 schon einmal einer Operation im Bereich der linken Schulter unterzogen hatte. Nach entsprechender arthroskopischer Sanierung sei er jedoch bis zum Unfallereignis beschwerdefrei gewesen. Der Kläger stelle sich seit längerer Zeit wegen einer anderen medizinischen Fragestellung regelmäßig im Gesundheitsamt zu Untersuchungen vor, ohne dass jemals ein pathologischer Befund bezüglich des linken Schultergelenkes angegeben worden sei. Weiter sei er während des gesamten Zeitraumes beruflich körperlich voll belastbar gewesen.
16Nachdem die amtsärztliche Stellungnahme den RhVKn durch die Beklagte übersandt worden war, teilte diese der Beklagten mit Schreiben vom 14. August 2006 mit, dass keine Bedenken bestünden, den Unfall als Dienstunfall anzuerkennen in Bezug auf die Unfallfolge "Gelenkabriss im linken Oberarm/Schulter".
17Dementsprechend erkannte die Beklagte gegenüber dem Kläger mit Bescheid vom 15. August 2006 den Unfall vom 22. März 2006 als Dienstunfall im Sinne von § 31 Beamtenversorgungsgesetz (BeamtVG) an und übernahm im Rahmen der beamtenrechtlichen Unfallfürsorge "die notwendigen Kosten für die Unfallfolge (Gelenkabriss im linken Oberarm/Schulter)".
18In Bezug auf die von der Beklagten noch für nötig befundene Klärung eventueller erwerbsmindernder Folgen des Dienstunfalls erklärte der Chefarzt Dr. med. X des St. K Krankenhauses in einer Bescheinigung vom 1. September 2006, dass als Folge der Verletzung des linken Schultergelenks am 22. März 2006 eine Bewegungseinschränkung des Schultergelenks zurückgeblieben sei. Er empfehle zur Einschätzung der Unfallfolgen eine fachchirurgische Begutachtung und bot an, diese durchzuführen.
19Die Beklagte trat diesem Vorschlag nicht näher, sondern erteilte einen weiteren Untersuchungsauftrag an das Gesundheitsamt zur durch den Dienstunfall eingetretenen Erwerbsminderung.
20Nach weiterer amtsärztlicher Untersuchung teilte das Gesundheitsamt der Beklagten unter dem 2. November 2006 mit: Aktuell liege eine gute Beweglichkeit im Bereich des linken Schultergelenkes vor, welches durch den Dienstunfall am 22. März 2006 verletzt worden sei. Die muskuläre Belastbarkeit sei jedoch noch erheblich reduziert. Deshalb sei aktuell von einer Minderung der Erwerbsfähigkeit (MdE) von 30 % auszugehen ("Versteifung" des Schultergelenkes in günstiger Stellung bei gut beweglichem Schultergürtel, aus: Anhaltspunkte für die ärztliche Gutachtertätigkeit im sozialen Entschädigungsrecht und nach dem Schwerbehindertengesetz, Ausgabe 1996 BMAS). Eine erneute Überprüfung sei für Februar 2007 vorgesehen, da der Beamte durch Muskelaufbautraining und Krankengymnastik die weitere Belastbarkeit des linken Armes steigern möchte.
21Mit Bescheid vom 21. November 2006 gewährte die Beklagte dem Kläger auf dieser Grundlage Unfallausgleich gemäß § 35 BeamtVG nach "der durch das amtsärztliche Gutachten vom 2. November 2006 nachgewiesenen dienstunfallbedingten" MdE in Höhe von 30 % im Umfange von 118,00 Euro monatlich ab dem 22. März 2006 und wies darauf hin, dass entsprechend der Empfehlung aus dem genannten amtsärztlichen Gutachten für den Monat Februar 2007 eine amtsärztliche Nachuntersuchung veranlasst werde. Wegen der weiteren Einzelheiten dieses Bescheides wird auf Beiakte 2, Bl. 30, Bezug genommen.
22Die vorgesehene Nachuntersuchung des Klägers fand am 7. März 2007 beim Gesundheitsamt statt. Bei dieser Untersuchung gab der Kläger an: Er habe zur Zeit keine Schmerzen im linken Schultergelenk, jedoch unter Belastung, z.B. beim Tragen einer Einkaufstasche mit links, sei die Bewegung vom Boden hoch (dynamisch) nicht möglich und mit Schmerzen über mehrere Tage verbunden. Statische Aktionen, z.B. ein Halten der Tasche, seien möglich (im angewinkelten Zustand). Der Befund der Amtsärztin ergab für den linken Arm: Muskelstatus regelrecht, frei beweglich, keine Einschränkungen, grobe Kraft in der Hand normal. Beim Heben einer 500 ml Flasche Desinfektionsmittel Sperre in Schulterhöhe auf Grund von Schmerzen. Auf der Grundlage dieser Untersuchung teilte die Amtsärztin Dr. C den RhVKn unter dem 15. März 2007 mit, dass zum Zeitpunkt der Untersuchung keine wesentliche Befundänderung im Vergleich zum Vorbefund vorliege. Somit sei weiterhin von einer MdE von 30 % auszugehen, die sicherlich für nochmals mindestens bis Ende 2007 festzulegen sei. Danach solle eine erneute Begutachtung und dann gegebenenfalls chirurgischerseits ein Spezialgutachten durchgeführt werden.
23Im Jahr 2007 traten Zweifel an der Dienstfähigkeit des Klägers auf, da dieser über lange Zeiträume dienstunfähig geschrieben war und auch keinen Dienst leistete. Es erfolgten insofern Untersuchungen und entsprechende Stellungnahmen seitens des Gesundheitsamtes.
24Am 17. August 2007 unterzog sich der Kläger einer weiteren arthroskopischen Operation des linken Schultergelenkes im St. K Krankenhaus. Wegen der Einzelheiten der zugrundeliegenden Diagnosen, der Therapie und der Feststellungen des St. K Krankenhauses wird auf den OP-Bericht des Chefarztes Dr. med. G zur Operation am 17. August 2007 sowie auf den Entlassungsbericht des St. K Krankenhauses vom 21. August 2007 verwiesen (Beiakte 5).
25Nachdem die Beklagte dem Gesundheitsamt Ende November 2007 in Bezug auf die MdE einen Auftrag zur Nachuntersuchung erteilt hatte, untersuchte die Amtsärztin Dr. C den Kläger am 19. Dezember 2007 und erteilte unter dem 20. Dezember 2007 dem Facharzt für Orthopädie Dr. med. I den Auftrag, ein fachchirurgisches/orthopädisches Gutachten bezüglich der Belastbarkeit und MdE der linken Schulter des Klägers anzufertigen.
26Mit Ablauf des 31. Dezember 2007 stellte die Beklagte die Zahlung von Unfallausgleich ein, ohne dass dem Kläger hierüber etwas schriftlich oder in anderer Weise mitgeteilt wurde.
27Auf der Grundlage einer Untersuchung am 17. Januar 2008 erstellte der Facharzt für Orthopädie/Sportmedizin Dr. med. I unter dem 28. Mai 2008 zum Unfallereignis des Klägers ein fachorthopädisches Gutachten "zur Zusammenhangsfrage und zur MdE". In diesem Gutachten kam Dr. med. I in der "Zusammenfassung und Beurteilung" (ab S. 10 des Gutachtens) zu dem Gesamtergebnis, dass die Hinweise für eine Erkrankung auf degenerativer Basis bei weitem überwögen. Dies begründete er im Wesentlichen wie folgt: Maßgeblich für die Bewertung des abzuklärenden Ereignisses sowie der hierdurch entstandenen Folgen sei der Operationsbericht vom 11. April 2006. Dieser beschreibe einen Knorpeldefekt des linken Oberarmkopfes dorsocranial, eine Knorpelablösung von 3 x 3 cm bei Abnutzungserscheinungen und Randwulstbildungen am Oberarmkopfrand, Abnutzung des Schulterpfannenknorpels, eine ausgeprägte zottige Synovialitis, Ausfransung der Rotatorenmanschette, jedoch keine Ruptur. Ausgehend von der Theorie eines Schultertraumas oder gar einer Luxation, wie vom Verletzten beschrieben, wäre ein blutiger Erguss bzw. Einblutungen, zumindest ein deutlicher Gelenkerguss, zu erwarten. Dies werde im Operationsbericht nicht beschrieben. Weiter bestünden Abweichungen zwischen den Schilderungen in den Unfallberichten des Klägers sowie seiner Schilderung bei der Anamneseaufnahme anlässlich des Gutachtentermins. Dies werfe Fragen auf. Sowohl der kernspintomographische Befund wie auch der arthroskopische Befund kurz nach dem Unfallereignis vom 22. März 2006 beschrieben vordringlich degenerative Veränderungen (Knorpeldefekte, Knorpelaufbrauch sowie entzündliche Veränderungen, Synovialitis). Auf Grund der Anamnesedaten sowie der arthroskopisch wie kernspintomographisch erhobenen Befunde habe zum Zeitpunkt des Unfallereignisses bereits ein fortgeschrittener degenerativer Schaden des linken Schultergelenkes mit begleitender Synovitis vorgelegen (Chondromalazia IV). Die Tatsache, dass eine Synovitis nachgewiesen sei, spreche eindeutig für einen Vorschaden, der zu einer Begleitentzündung bei Arthrose geführt habe. Eindeutig traumatische Veränderungen im Sinne eines Sehnenrisses, welche anamnestisch auf Grund der beschriebenen Bewegungseinschränkungen der Schulter zu erwarten gewesen seien, hätten nicht dargestellt werden können. Hingegen sei ein Akromion Typ II mit Osteophyten eine anlagebedingte Veränderung, welche zu Degeneration unter körperlicher Belastung führe. Ausfransungen der Rotatorenmanschette, wie im OP-Bericht beschrieben, seien degenerativer Art. Insofern sei bei dem angeschuldigten Unfallereignis sowie dem Folgezustand von einer zeitweiligen Verschlimmerung bei einer vorbestehenden Erkrankung auszugehen. Der vom Verletzten bei der Schilderung des Unfallereignisses angegebene Mechanismus, welcher zu einer kurzfristigen Schulterluxation geführt haben soll, welche durch die Last des Patienten wieder reponiert worden sei, sei klinisch und technisch nicht nachvollziehbar, da in der Kernspintomographie weder eine entsprechende Hill-Sachs- noch eine Bankart-Läsion beschrieben werde, auch arthroskopisch keine Elongation der Kapsel, insbesondere keine Hinweise für Kapselruptur und vermehrte Gefäßeinsprossung mit Blutung. Solches hätte aber ca. 14 Tage nach dem Unfallereignis eindeutig sichtbar sein müssen. Wegen der weiteren Einzelheiten des Gutachtens wird auf Beiakte 1, Bl. 139 ff., Bezug genommen.
28Auf der Grundlage des Gutachtens des Dr. med. I gab die Amtsärztin Dr. med. C für das Gesundheitsamt unter dem 28. Juli 2008 in Bezug auf den Gutachtenauftrag der Beklagten die Stellungnahme ab, dass nach dem fachärztlichen Gutachten vom 28. Mai 2008 die Hinweise für eine Erkrankung auf degenerativer Basis bei weitem überwögen, weshalb die Einschränkungen des Klägers nicht nur auf das erlittene Unfallereignis zurück zu führen seien. Eine MdE sei nicht mehr festzustellen. Wegen der Einzelheiten dieser Stellungnahme wird auf Beiakte 2, Bl. 47, verwiesen.
29Nachdem die amtsärztliche Stellungnahme von der Beklagten den RhVKn übermittelt worden war, warfen die RhVKn verschiedene Zweifelsfragen auf, die sich aus dem amtsärztlichen Gutachten ergaben. Zu diesen Fragen nahm die Amtsärztin des Gesundheitsamtes unter dem 1. Dezember 2008 Stellung und führte im Wesentlichen aus: Auch wenn beim Kläger noch Beeinträchtigungen vorlägen, sei die MdE von 0 % gerechtfertigt, da er im allgemeinen Erwerbsleben keinen Einschränkungen unterläge. Zur aktuellen Behandlung durch Krankengymnastik sei anzumerken, dass aktuell nicht eindeutig medizinisch differenziert werden könne, ob die Unfallfolgen oder die degenerativen arthrotischen Veränderungen behandelt würden, da durch die krankengymnastischen Übungen beide Bereiche erfasst würden. Ob eine "zeitweilige Verschlimmerung" jetzt behoben sei, könne nur durch eine neue Begutachtung oder eine Stellungnahme des behandelnden Arztes geklärt werden. Die – parallel weiterhin in der Klärung befindliche – Dienstunfähigkeit des Klägers sei sowohl Folge der Arthrose als auch eine Dienstunfallfolge. Zur Frage, welche Ursache von überragender Bedeutung sei und die Dienstunfähigkeit entscheidend geprägt habe, sei festzustellen, dass bis zum Dienstunfall am 22. März 2006 trotz Vorschädigungen die Dienstfähigkeit nicht wesentlich beeinträchtigt gewesen sei. Durch den Unfall sei es zu einer Aktivierung der schon vorhandenen degenerativen Veränderungen im linken Schultergelenk mit den bekannten Folgen gekommen. Die fortbestehenden Folgen des Unfalles, wie z.B. die muskulären Belastungseinschränkungen im Bereich des linken Schultergelenks, ließen sich nach Meinung des Fachgutachters durch den Dienstunfall nicht erklären. Es sei im Sinne einer Gelegenheitsursache zu einer Verschlimmerung der vorbestehenden Erkrankung gekommen. Die Dienstunfähigkeit sei durch die degenerativen Veränderungen im linken Schultergelenk entscheidend geprägt worden. Es werde deshalb empfohlen, die Übernahme von weiteren Leistungen der Dienstunfallfürsorge abzulehnen.
30Parallel zu diesen Vorgängen hatte das Gesundheitsamt amtsärztlich festgestellt, dass der Kläger nicht mehr die besonderen Voraussetzungen für den Feuerwehrdienst erfüllte und auch mit der Wiederherstellung uneingeschränkter Dienstfähigkeit binnen 6 Monaten nicht zu rechnen sei; es seien jedoch noch leichte Tätigkeiten möglich, jedoch keine dauernden Belastungen des linken Schultergelenks, z.B. wie beim Wäscheaufhängen. Auf dieser Grundlage setzte die Beklagte den Kläger mit Verfügung vom 11. Dezember 2008 in den allgemeinen Verwaltungsdienst um.
31Unter dem 30. Dezember 2008 teilte die Beklagte dem Kläger mit, dass die RhVKn die Anerkennung des Unfalls vom 22. März 2006 als Dienstunfall abgelehnt hätten. Dieses Schreiben trug keine Rechtsbehelfsbelehrung.
32Mit an den Kläger gerichtetem Bescheid vom 3. März 2009 teilte die Beklagte dem Kläger mit, dass es ihr nach Überprüfung und Bewertung seines Unfalles vom 22. März 2006 aufgrund des aktuellen amtsärztlichen Gutachtens vom 1. Dezember 2008 leider nicht mehr möglich sei, weitere Leistungen der Dienstunfallfürsorge zu übernehmen, und führte zur Begründung im Wesentlichen aus. Insbesondere auf der Grundlage des fachärztlichen Gutachtens vom 28. Juli 2008 könnten weitere Heilbehandlungskosten nach dem Zeitpunkt des fachärztlichen Gutachtens nicht mehr eindeutig dem Unfallereignis zugeordnet werden, denn nach Aussage des Fachgutachters habe das Unfallgeschehen klinisch und technisch nicht zur Unfallfolge geführt. Da jedoch bis zum Zeitpunkt der neuen amtsärztlichen Stellungnahme vom 28. Juli 2008 alle Beteiligten davon ausgehen mussten, dass ein Dienstunfall vorlag, erfolge eine Rückforderung der bislang erbrachten Unfallfürsorgeleistungen nicht. Die Einstellung des Unfallausgleichs ab dem 1. Januar 2008 sei jedoch sachlich richtig gewesen. Auch treffe es zu, dass nach dem Zeitpunkt der letzten Kostenübernahme (13. Juni 2008) keine Kosten für weitere Behandlungen übernommen worden seien. Es fehle am Ursachenzusammenhang mit dem Ereignis am 22. März 2006. Es sei dem Kläger anheim gestellt, die Kosten über die Beihilfe sowie die private Krankenversicherung abzurechnen. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf Beiakte 2, Bl. 66 ff., Bezug genommen.
33Die Prozessbevollmächtigten des Klägers erhoben hiergegen unter dem 30. März 2009 Widerspruch, den sie mit Schriftsatz vom 29. April 2009 begründeten. Hierbei führten sie im Wesentlichen aus: Das Gutachten des Dr. med. I sei angreifbar. Die vom Gutachter zum Vorbringen des Klägers getroffenen Schlussfolgerungen seien unzutreffend. Der Kläger sei in seinem Vorbingen konstant. Er wisse nicht, was für eine Verletzung aufgetreten sei. Den Skiunfall aus dem Jahr 1999 habe er nicht verschwiegen. Selbst wenn man vom Vorliegen degenerativer Prozesse in seiner Schulter ausgehe, hätte der Schaden durch das Unfallereignis Gestalt angenommen. Jedenfalls liege eine durch das Ereignis verursachte Verschlechterung vor. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf Beiakte 2, Bl. 72 ff., Bezug genommen.
34Die Beklagte wies den Widerspruch des Klägers mit Widerspruchsbescheid vom 16. Juli 2009 zurück, zu dessen Begründung sie im Wesentlichen ausführte: Der Bescheid vom 3. März 2009 sei nicht zu beanstanden. Der Facharzt habe sich in seinem Gutachten sehr ausgiebig mit den vor dem Unfall, unmittelbar nach dem Unfall und in der Folgezeit erhobenen Befunden und mit der Unfallschilderung des Klägers auseinandergesetzt. Er komme zu dem Ergebnis, dass von einer zeitweiligen Verschlimmerung bei einer vorbestehenden Erkrankung auszugehen sei. Wegen der Einzelheiten dieses Widerspruchsbescheides wird auf Beiakte 2, Bl. 79 f., verwiesen.
35Der Kläger hat hiergegen am 14. August 2009 Klage erhoben, mit der er sein Begehren weiter verfolgt und unter Vertiefung und Ergänzung seines Vorbringens aus dem Widerspruchsverfahren im Wesentlichen vorträgt: Die Unfallfolgen würden bis heute andauern. Zwar sei eine gewisse Beweglichkeit des linken Arms gegeben, ein vollständiges Anheben sei aber nicht möglich. Der Arm sei auch kaum belastbar. Der Unfall habe sich derart ereignet, dass es beim Versuch passiert sei, einen komatösen Patienten mit einem Gewicht von 130 kg zu heben. Es habe sich nicht nur um ein vertikales Heben gehandelt, sondern auch horizontal, weil er den Patienten auf die Krankenhaus-Trage legen wollte. Bei dem horizontalen Heben sei es zu dem "Knacken" in der linken Schulter gekommen. Hierbei sei eine höhere Belastung gegeben gewesen, als bei einem reinen vertikalen Heben. Bis zu dem Gutachten des Dr. I seien in der gesamten Operations- und Rekonvaleszenz-Geschichte alle von einem Dienstunfall ausgegangen. Dr. I habe zum ersten Mal Vorschädigungen ins Spiel gebracht. Er habe nie einen Hehl daraus gemacht, dass er 1999 einen Skiunfall erlitten habe. Dies sei der Beklagten und allen Ärzten bekannt gewesen, die ihn vor oder nach dem Unfall behandelt hatten. Zudem bestreite er, dass sich in seinem Schultergelenk bzw. den betroffenen Partien degenerative Prozesse ereignet hätten, die dem Schadensbild vom 22. März 2006 Vorschub geleistet hätten. Zudem verweise er auf die Entscheidung des Bundesgerichtshofs vom 28. Januar 2003 VI ZR 139/02 .
36Der Kläger beantragt,
37die Beklagte unter Aufhebung des Bescheides vom 3. März 2009 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 16. Juli 2009
38Die Beklagte beantragt,
40die Klage abzuweisen.
41Zur Begründung bezieht sie sich auf ihren Widerspruchsbescheid und stellt sich im Wesentlichen auf den Standpunkt, das Ereignis sei nur eine Gelegenheitsursache für den eingetretenen Schaden gewesen.
42Das Gericht hat zur Verletzung der linken Schulter des Klägers, der Verursachung dieser Verletzung, den fortbestehenden Unfallfolgen sowie der Minderung der Erwerbsfähigkeit Beweis erhoben durch Einholung einer sachverständigen Stellungnahme des Dr. med. I Wegen des Ergebnisses dieser Ermittlung des Sachverhalts wird auf dessen sachverständige Stellungnahme vom 2. Januar 2012 Bezug genommen.
43Im Übrigen wird wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes auf die Gerichtsakte dieses Verfahrens, die beigezogenen Dienstunfallvorgänge der Beklagten und der RhVKn, die Personalakte des Klägers sowie den ihn betreffenden Vorgang des Gesundheitsamtes Bezug genommen.
44Entscheidungsgründe:
45Der Einzelrichter ist für die Entscheidung zuständig, nachdem der Rechtsstreit durch Beschluss der Kammer vom 15. Dezember 2011 gemäß § 6 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) dem Berichterstatter als Einzelrichter zur Entscheidung übertragen worden ist.
46Die zulässige Klage ist in dem aus dem Tenor ersichtlichen Umfang begründet. Im Übrigen war sie abzuweisen.
47Soweit im Bescheid der Beklagten vom 3. März 2009 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 16. Juli 2009 sinngemäß (auch) die Gewährung von Unfallausgleich für die Zeit ab dem 1. Januar 2008 im Hinblick auf den anerkannten Dienstunfall des Klägers am 22. März 2006 abgelehnt worden ist, sind die angegriffenen Bescheide rechtswidrig und verletzen den Kläger in seinen Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO, dazu nachstehend I.). Durch die daraus folgende teilweise Aufhebung der angegriffenen Bescheide in Bezug auf den Unfallausgleich bleibt es bei der Bewilligung von Unfallausgleich mit dem Bescheid der Beklagten vom 21. November 2006 auch über den 31. Dezember 2007 hinaus. Eine Verpflichtung der Beklagten zur Gewährung von Unfallausgleich ist damit überhaupt nicht notwendig und das entsprechende Begehren mangels Rechtsschutzbedürfnis unzulässig.
48Soweit die angegriffenen Bescheide im Übrigen die Gewährung weiterer Unfallfürsorgeleistungen nach dem 13. Juni 2008 im Hinblick auf den Dienstunfall vom 22. März 2006 ablehnen, sind diese rechtmäßig; der Kläger hat derzeit keinen Anspruch auf Übernahme weiterer Kosten von medizinisch notwendigen Behandlungen seiner linken Schulter aus Mitteln der Dienstunfallfürsorge im Hinblick auf den anerkannten Dienstunfall vom 22. März 2006 (§ 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO, dazu nachstehend II.).
49I.
50Die sinngemäß erfolgte Ablehnung der Gewährung weiteren Unfallausgleichs in Bezug auf den mit Bescheid vom 15. August 2006 anerkannten Dienstunfall am 22. März 2006 für die Zeit ab dem 1. Januar 2008 ist schon deshalb rechtswidrig, weil sie im Widerspruch zu der mit dem Bescheid der Beklagten vom 21. November 2006 erfolgten unbefristeten Gewährung von Unfallausgleich in Bezug auf die durch den Dienstunfall bedingte Minderung der Erwerbsfähigkeit (MdE) steht.
51Dem Bewilligungsbescheid vom 21. November 2006 ist weder ausdrücklich noch im Wege der Auslegung eine Befristung zu entnehmen. Die Beklagte hat lediglich darauf hingewiesen, dass für den Monat Februar 2007 eine amtsärztliche Nachuntersuchung veranlasst wird. Dies ist nicht als Befristung zu verstehen,
52vgl. zu einer ähnlich gelagerten Konstellation Urteil der Kammer vom 20. Juni 2005 – 23 K 1956/03 –, n.v.
53Die Beklagte konnte den unbefristet bewilligten Unfallausgleich auch nicht gemäß § 35 Abs. 3 BeamtVG – im Wege der "Neufeststellung auf Null" – einstellen, weil sich nicht, wie von der Vorschrift vorausgesetzt, die Sachlage wesentlich verändert hatte ("wesentliche Änderung in den Verhältnissen, die für die Feststellung maßgebend gewesen waren"); vielmehr ging die Beklagte aufgrund des Gutachtens des Dr. med. I vom 28. Mai 2008 nunmehr davon aus, dass die Voraussetzungen der Bewilligung von Unfallausgleich von Anfang an nicht vorgelegen hatten, weil es am Ursachenzusammenhang zwischen dem Dienstunfall vom 22. März 2006 und den fortbestehenden Schulterbeschwerden des Klägers mangelte. In einer solchen Situation ist die Bewilligung von Unfallausgleich jedoch nicht gemäß § 35 Abs. 3 BeamtVG einzustellen, sondern es ist eine Rücknahme der ursprünglich rechtswidrigen Bewilligung von Unfallausgleich gemäß § 48 Verwaltungsverfahrensgesetz für das Land Nordrhein-Westfalen (VwVfG NRW) geboten.
54Vgl. Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen (OVG NRW), Urteil vom 9. Februar 1991 – 12 A 1399/87 –, abgedr. in Schütz/Maiwald, Beamtenrecht, ES/C II 3.3 Nr. 5 (zum Hilflosigkeitszuschlag gemäß § 34 BeamtVG); ständige Rechtsprechung der Kammer, vgl. Urteile vom 26. Mai 2003 – 23 K 5344/98 –, vom 20. Juni 2005, a. a. O., und vom 17. Januar 2000 23 K 2420/97 –, alle n.v.; Verwaltungsgericht (VG) Sigmaringen, Urteil vom 26. November 2008 6 K 764/07 , Juris Rn. 31 ff.
55Eine solche Aufhebung in Gestalt der Rücknahme eines rechtswidrigen Verwaltungsakts gemäß § 48 VwVfG NRW ist – bezogen auf die Zeit ab dem 1. Januar 2008 – bisher nicht erfolgt.
56Zunächst stellt die schlichte Einstellung der Zahlung des Unfallausgleichs nach dem 31. Dezember 2007 nicht die Aufhebung der Bewilligung dar. Dies verdeutlicht schon der Gedanke, dass in der umgekehrten Situation einer – dem Beamten günstigen – versehentlichen Zahlung eines nicht zustehenden Geldbetrages durch den Dienstherrn an einen Beamten ohne Rechtsgrundlage in der schlichten Zahlung nicht die Bewilligung dieses Betrages zu sehen ist. Eine solche Fehl- oder Überzahlung kann unmittelbar zurückgefordert werden, ohne dass es einer Aufhebung einer Bewilligung unter Berücksichtigung von Vertrauensschutz gemäß § 48 Abs. 2 VwVfG NRW bedürfte.
57Vgl. zu einer ähnlichen Konstellation Urteil des Einzelrichters vom 25. August 2008 – 23 K 159/08 –, www.nrwe.de, Rn. 71 f.
58Weiter liegt auch keine Rücknahme in dem Schreiben der Beklagten an den Kläger vom 30. Dezember 2008. Zunächst enthält dieses Schreiben nach dem in der äußeren Form und dem Inhalt sowie der fehlenden Rechtsbehelfsbelehrung erkennbaren Willen der Beklagten – auch aus der Sicht des Klägers bzw. eines Durchschnittsbeamten – überhaupt keine Regelung im Sinne von § 35 Satz 1 VwVfG NRW, sondern eine schlichte Mitteilung. Zudem wies die Beklagte den Kläger nicht auf ihr eigenes Verhalten, eine bestehende Regelungsabsicht oder die eigene Ablehnung der Anerkennung eines Dienstunfalles hin, sondern teilte die Ablehnung der Anerkennung durch die RhVKn mit. Diese sind gegenüber dem Kläger überhaupt nicht zu irgendwelchen Regelungen befugt und treten diesem gegenüber nicht mit Außenwirkung auf. Letztlich teilte die Beklagte dem Kläger auch überhaupt nicht mit, dass die Bewilligung des Unfallausgleichs aufgehoben worden sei, sondern es ging um die Ablehnung der Anerkennung des Dienstunfalles. Dies verdeutlicht die anscheinend zu diesem Zeitpunkt bei der Beklagten vorherrschende Verkennung der Situation, da das Ereignis am 22. März 2006 bereits als Dienstunfall anerkannt und der Unfallausgleich bereits unbefristet bewilligt war. Diese fehlerhafte Sichtweise hat sich worauf noch einzugehen sein wird auch ansonsten in den Verfahrenshandlungen der Beklagten niedergeschlagen.
59Auch in dem angegriffenen Bescheid der Beklagten vom 3. März 2009 liegt keine teilweise Aufhebung des Bescheides über die Gewährung von Unfallausgleich vom 21. November 2006 in Bezug auf die Zeit ab dem 1. Januar 2008.
60Dies ist in ausdrücklicher Form im Bescheid vom 3. März 2009 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 16. Juli 2009 nicht erfolgt, da der Tenor des Bescheides vom 3. März 2009 – also die ausdrückliche Regelung im 1. Absatz des Bescheides vor der Zwischenüberschrift "Begründung" – sinngemäß die Ablehnung der Gewährung weiterer Leistungen der Dienstunfallfürsorge ausspricht. Von einer Aufhebung bzw. Rücknahme einer erfolgten Gewährung von Unfallausgleich für die Zeit ab dem 1. Januar 2008 ist nicht die Rede.
61Dem Bescheid vom 3. März 2009 ist eine Rücknahme der Gewährung von Unfallausgleich ab dem 1. Januar 2008 auch nicht im Wege der Auslegung zu entnehmen. Es sind keine Hinweise erkennbar, dass die Beklagte beim Erlass dieses Bescheides die erfolgte unbefristete Bewilligung ab dem Zeitpunkt der faktischen Zahlungseinstellung gemäß § 48 VwVfG NRW zurücknehmen wollte. Hierbei ist maßgeblich darauf abzustellen, ob sich dem Bescheid eine solche Regelung aus Sicht des objektivierten Empfängerhorizonts also aus Sicht eines "Durchschnitts-Feuerwehrbeamten" im Rang des Klägers entnehmen lässt. Der wahre Wille der Beklagten ist nicht von Bedeutung, soweit er nicht erkennbar geworden ist.
62Eine Rücknahme des Bescheides vom 21. November 2006 in Bezug auf die Bewilligung von Unfallausgleich ab dem 1. Januar 2008 lässt sich nach diesem Maßstab dem Bescheid nicht entnehmen. Zugleich ist nicht feststellbar, dass die Beklagte eine solche Rücknahme überhaupt vornehmen wollte. Schon der Betreff des Bescheides vom 3. März 2009 ("Ihr Unfall vom 22. März 2006 – Amtsärztliches Gesundheitszeugnis vom 01.12.2008") stellt keinen Bezug zur Bewilligung von Unfallausgleich und deren Rücknahme her. Der Tenor dieses Bescheides enthält keine hierauf hindeutenden Anhaltspunkte. Der Bescheid über die Bewilligung von Unfallausgleich vom 21. November 2006, um dessen Aufhebung es geht, wird auch in der Begründung des Bescheides vom 3. März 2009 nicht genannt. Dort ist lediglich davon die Rede, dass "Unfallfürsorgeleistungen gewährt" und später "eingestellt" wurden. Eine Ermächtigungsgrundlage für die "Einstellung" der Unfallfürsorgeleistungen, insbesondere § 48 VwVfG NRW in Bezug auf die Rücknahme, oder sonstige Rechtsvorschriften werden nicht genannt. Ein geringfügiger Hinweis auf eine eventuelle Rücknahme der Bewilligung von Unfallausgleich – also eines begünstigenden Verwaltungsaktes – ergibt sich aus den Erwägungen der Beklagten auf S. 2 des Bescheides vom 3. März 2009, in denen erläutert wird, dass alle Beteiligten bis zum Zeitpunkt der neuen amtsärztlichen Stellungnahme davon ausgehen mussten, dass ein Dienstunfall vorlag, weshalb eine Rückforderung der bislang erbrachten Unfallfürsorgeleistungen nicht erfolge. Dies sind (in Bezug auf den bis zum 31. Dezember 2007 gewährten Unfallausgleich und die bis zum 13. Juni 2008 übernommenen Behandlungskosten) Erwägungen zum Vertrauensschutz, die im Rahmen einer Ermessensentscheidung gemäß § 48 Abs. 1, Abs. 2 VwVfG NRW anzustellen wären. Zum einen äußert sich die Beklagte hier aber gar nicht zu der entscheidenden Frage, ob Vertrauensschutz des Klägers der Rücknahme der Bewilligung von Unfallausgleich für die Zeit ab dem 1. Januar 2008 entgegensteht, sondern allein zur Belassung der bis dahin gewährten Unfallfürsorgeleistungen. Zudem verdeutlicht schon die Wortwahl, eine "Rückforderung der bislang erbrachten Unfallfürsorgeleistungen" erfolge nicht, dass die Beklagte fälschlich von einer Situation ausging, in der sie rechtlich in der Lage war, unmittelbar zurückzufordern. Eine Rückforderung (gemäß § 52 BeamtVG) setzt bei durch Verwaltungsakt gewährten/bewilligten Leistungen aber stets die vorherige Aufhebung des bewilligenden Verwaltungsakts (als Rechtsgrund der Leistung) voraus,
63vgl. Urteil des Einzelrichters vom 25. August 2008, a. a. O., Rn. 66 ff.
64Auch dem Widerspruchsbescheid vom 16. Juli 2009 lassen sich keine Hinweise auf eine Rücknahme der Bewilligung von Unfallausgleich mit Bescheid vom 21. November 2006 entnehmen. Betreff und Tenor des Widerspruchsbescheides sind auch hier insofern nicht aussagekräftig. Dort wird zwar in der Sachverhaltsdarstellung pauschal erwähnt, dass Unfallausgleich gemäß § 35 BeamtVG gewährt wurde, Hinweise auf eine Aufhebung der unbefristeten Bewilligung von Unfallausgleich, in Sonderheit die Nennung von § 48 VwVfG NRW als Ermächtigungsgrundlage, sind wiederum nicht zu finden. Letztlich wird auch hier mit der Wortwahl "Einstellung" von Unfallfürsorgeleistungen und dem Hinweis darauf, dass Unfallausgleich "im Regelfall zeitlich begrenzt" gewährt werde, "da davon auszugehen ist, dass sich der Gesundheitszustand in der Folgezeit verändert", deutlich, dass die Beklagte zu Unrecht davon ausging, dass der Unfallausgleich nur befristet gewährt worden sei, und ihr die Problematik der weiterhin wirksamen Bewilligung von Unfallausgleich auch über den 31. Dezember 2007 hinaus zu diesem Zeitpunkt nicht bewusst war.
65Somit hatte die Beklagte schon keinen Willen, die Bewilligung von Unfallausgleich für die Zeit ab dem 1. Januar 2008 zurückzunehmen. Dementsprechend und nach den vorstehenden Ausführungen war dies auch für den Kläger als Adressaten nicht erkennbar. Hat die Beklagte aber verkannt, dass sie nicht einfach die Gewährung von Unfallausgleich "einstellen" konnte, ohne die Bewilligung mit Bescheid vom 21. November 2006 zurückzunehmen bzw. aufzuheben, so hat sie rechtswidrig – nämlich im Widerspruch zur wirksamen Bewilligung – gehandelt.
66Ist damit die Bewilligung von Unfallausgleich wegen des Dienstunfalls vom 22. März 2006 nach einer MdE von 30 % durch den Bescheid der Beklagten vom 21. November 2006 auch ab 1. Januar 2008 weiterhin wirksam, so bedarf es der Verpflichtung der Beklagten zur Gewährung von Unfallausgleich ab diesem Zeitpunkt überhaupt nicht. Der Verpflichtungs-Anteil des Antrags des Klägers zu Ziff. 1. ist damit unnötig, weshalb dieser mangels Rechtsschutzbedürfnisses unzulässig ist.
67II.
68Der Kläger hat keinen Anspruch auf Übernahme weiterer Kosten (über den 13. Juni 2008 hinaus) von medizinisch notwendigen Behandlungen seiner linken Schulter, u.a. in Gestalt von physiotherapeutischer Behandlung, aus Mitteln der Unfallfürsorge im Hinblick auf den anerkannten Dienstunfall vom 22. März 2006.
69Als Grundlage dieses Anspruchs kommt allein § 33 Abs. 1 Nr. 1 BeamtVG in Betracht.
70Gemäß § 30 Abs. 1 Satz 1 BeamtVG wird einem Beamten Unfallfürsorge gewährt, wenn dieser durch einen Dienstunfall verletzt worden ist. Dies umfasst nach § 30 Abs. 2 Nr. 2 BeamtVG das Heilverfahren. Das Heilverfahren wiederum erstreckt sich gemäß § 33 Abs. 1 Nr. 1 BeamtVG u.a. auf die notwendige ärztliche Behandlung. Hierunter fallen sämtliche vom Arzt oder Zahnarzt vorgenommenen oder schriftlich angeordneten Heilbehandlungen,
71Brockhaus, in: Schütz/Maiwald, Beamtenversorgungsgesetz, Stand November 2011, § 33 Rn. 22.
72also auch die Physiotherapie und andere Heilbehandlungen.
73Die Voraussetzungen der Übernahme von Kosten von Heilbehandlungen der linken Schulter des Klägers gemäß § 33 BeamtVG, insbesondere nach Abs. 1 Nr. 1, liegen nicht vor.
74Zwar ist das Ereignis vom 22. März 2006, auf das der Kläger – entgegen dem Gutachten des Dr. med. von Hoegen vom 28. Mai 2008 und dessen sachverständiger Stellungnahme vom 2. Januar 2012 – seine Schulterbeschwerden maßgebend zurückführt, als Dienstunfall gemäß § 31 Abs. 1 Satz 1 BeamtVG von der Beklagten mit Bescheid vom 15. August 2006 anerkannt worden. Dieser Bescheid ist bis heute wirksam, da er von der Beklagten nicht aufgehoben, insbesondere nicht zurückgenommen worden und auch nicht anderweitig gemäß § 43 Abs. 2 VwVfG NRW unwirksam geworden ist. Diesen Umstand scheint die Beklagte im Zeitpunkt des Bescheides vom 3. März 2009 und des Widerspruchsbescheides vom 16. Juli 2009 wiederum verkannt zu haben, da sie mit dem bereits erwähnten Schreiben vom 30. Dezember 2008 mitteilte, die RhVKn hätten die Anerkennung des Dienstunfalles abgelehnt. Abgesehen davon, dass die RhVKn nicht zu dieser Entscheidung befugt waren, war das Ereignis vom 22. März 2006 bereits als Dienstunfall anerkannt.
75Gleichwohl kann der Kläger keine weiteren Behandlungskosten aus Mitteln der Dienstunfallfürsorge gemäß § 33 BeamtVG verlangen. Dies setzt nämlich voraus, dass eine behandlungsbedürftige Folge des Unfalls vorliegt, die vom Dienstherrn als Dienstunfallfolge anerkannt ist.
76Das ergibt sich aus dem System der Dienstunfallfürsorge gemäß §§ 31, 45 BeamtVG, nach dem ein Ereignis, das möglicherweise die Voraussetzungen eines Dienstunfalls im Sinne von § 31 Abs. 1 Satz 1 BeamtVG erfüllt, vom Beamten dem Dienstvorgesetzten gemäß § 45 Abs. 1 BeamtVG innerhalb der dort sowie in § 45 Abs. 2 BeamtVG geregelten Fristen zu melden ist. Daraufhin hat der Dienstvorgesetzte das Ereignis nach § 45 Abs. 3 Satz 1 BeamtVG zu untersuchen und sodann ist durch die zuständige Stelle gemäß § 45 Abs. 3 Satz 2 BeamtVG über die Anerkennung als Dienstunfall zu entscheiden. Da ein Dienstunfall begriffsnotwendig die Verursachung eines Körperschadens voraussetzt, ist richtigerweise auch der Körperschaden als Unfallfolge im Bescheid über die Anerkennung eines Dienstunfalles zu benennen und anzuerkennen. Werden nachträglich (weitere) Unfallfolgen erkennbar, so können diese nachträglich angezeigt und gesondert als "Unfallfolgen" anerkannt werden. Bei alledem kommt der Anerkennung eines Dienstunfalls einschließlich des verursachten Körperschadens als Unfallfolge in diesem gestuften Verwaltungsverfahren der Charakter einer "Teilgenehmigung" zu, die einen gegenständlich abgegrenzten Teil des Gesamtverfahrens bildet und Behörden und Gerichte bindet,
77vgl. Urteil der Kammer vom 30. August 2004 – 23 K 7904/02 –, n.v.; allgemein Brockhaus, in: Schütz/Maiwald, BeamtVG, § 45 Rn. 41 ff.
78Hier liegt keine anerkannte Folge des anerkannten Dienstunfalles des Klägers vom 22. März 2006 vor, die der Behandlung bedürfte und deren Kosten deshalb gemäß § 33 Abs. 1 Nr. 1 BeamtVG von der Beklagten zu übernehmen wären.
79Zwar hat die Beklagte mit dem Bescheid vom 15. August 2006 geregelt, dass "im Rahmen der beamtenrechtlichen Unfallfürsorge die notwendigen Kosten für die Unfallfolge ‚Gelenkabriss im linken Oberarm/Schulter‘ übernommen" würden. Hieraus kann der Kläger jedoch keinen Anspruch auf Übernahme der Kosten von Heilbehandlung gemäß § 33 Abs. 1 Nr. 1 BeamtVG ableiten. Die Anerkennung dieser Unfallfolge geht nämlich ins Leere, weil diese Unfallfolge in medizinischer Hinsicht überhaupt nicht existiert und auch keinem der in der Folge des Ereignisses am 22. März 2006 vorhandenen Leiden des linken Schultergelenks des Klägers in bestimmter Weise zugeordnet werden kann.
80Dies ergibt sich zur Überzeugung des Gerichts aus der sachverständigen Stellungnahme des Sachverständigen Dr. med. I vom 2. Januar 2012 (Zu 4), S. 7 des Gutachtens), in der dieser ausführt, "die anerkannte Unfallfolge ‚Gelenkabriss im linken Oberarm/Schulter‘ (sei) aus medizinischer Sicht, auch sprachlich, nicht nachvollziehbar" und habe auch aus seinem Gutachten vom 28. Mai 2008 nicht geschlossen werden können. An dieser sachverständigen Einschätzung hat der Einzelrichter keinen Anlass zu zweifeln. In der arbeits- und unfallmedizinischen Literatur werden auch in Bezug auf das Schultergelenk keine Verletzungen beschrieben, die sich als "Gelenkabriss" benennen oder beschreiben ließen,
81Schönberger/Mehrtens/Valentin, Arbeitsunfall und Berufskrankheit, 8. Aufl., 2010, S. 513 ff., Ziff. 8.4.
82Auch ganz allgemein ist der Begriff "Gelenkabriss" (oder alternativ "Gelenkruptur") im medizinischen Sprachgebrauch überhaupt nicht vorhanden,
83vgl. Pschyrembel, Klinisches Wörterbuch, 261. Aufl., 2007, zu "Gelenk" usw., S. 671 f.
84Damit steht fest, dass eine medizinische Diagnose "Gelenkabriss linker Oberarm/Schulter" nicht existiert. Eine anerkannte Unfallfolge, die es medizinisch-naturwissenschaftlich nicht gibt (und die im Übrigen beim Kläger deshalb auch weder damals vorgelegen haben noch jetzt vorliegen kann), kann aber nicht Gegenstand einer nach den Regeln der Dienstunfallfürsorge von der Beklagten zu übernehmenden Heilbehandlung gemäß § 33 Abs. 1 Nr. 1 BeamtVG sein. Dies ist logisch ausgeschlossen. Zugleich ist auch kein Zustand erkennbar, der beim Kläger nach dem 22. März 2006 vorlag, dem sich ein "Gelenkabriss linker Oberarm/Schulter" durch Auslegung eindeutig zuordnen ließe.
85Eine andere anerkannte Unfallfolge in Bezug das linke Schultergelenk des Klägers im Zusammenhang mit dem Ereignis am 22. März 2006 liegt nicht vor. Deshalb kommt es nicht auf die Frage an, ob irgendwelche damals oder heute vorliegenden Beeinträchtigungen des linken Schultergelenks des Klägers, welche er in der mündlichen Verhandlung eindrücklich geschildert hat, in einem Ursachenzusammenhang mit dem Heben eines komatösen schwergewichtigen Patienten am 22. März 2006 standen bzw. stehen. Mithin ist auch keine (weitere) Beweisaufnahme zum Ursachenzusammenhang und allen damit in Verbindung stehenden in der mündlichen Verhandlung erörterten Detailfragen erforderlich. Der Kläger hat auch keine angebliche Unfallfolge schon vorgerichtlich in hinreichend bestimmter Weise zur Entscheidung der Beklagten gestellt, über deren Anerkennung damit ein Verwaltungs- und Widerspruchsverfahren geführt worden wäre. Damit wäre eine gerichtliche Entscheidung über die Verpflichtung der Beklagten zur Anerkennung einer entsprechenden Unfallfolge – unabhängig davon, dass der Kläger dies im Klageverfahren nicht beantragt hat – unzulässig.
86Hierdurch ist nicht gesagt, dass beim Kläger keine Unfallfolgen in Bezug auf das als Dienstunfall anerkannte Ereignis am 22. März 2006 vorliegen. Solche sind jedenfalls nicht von der Beklagten durch schriftlichen Verwaltungsakt anerkannt. Dem Kläger steht es frei, die Anerkennung von spezifischen, ärztlich bescheinigten Verletzungen seines linken Schultergelenks als Unfallfolgen gemäß § 31 Abs. 1 Satz 1 BeamtVG bei der Beklagten zu beantragen. In Betracht kommt insofern die vom Sachverständigen Dr. med. I in seiner in diesem Klageverfahren abgegebenen Stellungnahme vom 2. Januar 2012 aufgeführte "Zerrung der linken Schulter (...), möglicherweise eine kurzfristige Einklemmung durch einen freien Gelenkkörper" (S. 5 f. der sachverständigen Stellungnahme, "Zu 2)"). Insofern stellt sich die Frage der wesentlichen Verursachung und insbesondere diejenige, ob dieser Zustand auch durch jedes andere alltägliche Ereignis hätte verursacht werden können. Ob der freie Gelenkkörper durch das Heben des schwergewichtigen Patienten am 22. März 2006 entstanden ist oder zu diesem Zeitpunkt schon vorhanden war, dürfte derzeit ungeklärt sein. Die Beklagte wird über einen solchen Antrag des Klägers gegebenenfalls zu entscheiden haben. In der Zwischenzeit ist der Kläger nicht rechtlos gestellt und insbesondere nicht gezwungen, auf gebotene Behandlung seiner Schulterprobleme zu verzichten. Medizinisch notwendige und angemessene (gegebenenfalls ärztlich verordnete) Behandlungen sind entweder von der Dienstunfallfürsorge oder von der Beihilfe in Kombination mit seiner Privaten Krankenversicherung zu tragen. Dass die subsidiären Kostenträger Beihilfe und Private Krankenversicherung eventuell die Kostenübernahme verzögern oder zunächst ablehnen, ist nicht auszuschließen, aber überwindbar. Mit anwaltlicher Begleitung und/oder unter Vorlage dieser Entscheidung ist den Kostenträgern zu verdeutlichen, dass sie – unter dem Vorbehalt des Eingreifens der Dienstunfallfürsorge – die Kosten zu tragen haben.
87Die Kostenentscheidung folgt aus § 155 Abs. 1 VwGO. Der Kläger und die Beklagte obsiegen bzw. unterliegen ungefähr zu gleichen Teilen, da der Kläger im Hinblick auf die Ausführungen unter I. (Unfallausgleich) obsiegt und im Hinblick auf oben II. (sonstige Unfallfürsorgeleistungen) unterliegt.
88Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit ergibt sich aus § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO.