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Informationen über die Haltung artgeschützter Wildtiere in einem von der öffentlichen Hand betriebenen Zoo - hier: Großer Tümmler - unterfallen dem Umweltinformationsgesetz. Zur Art und Weise der Auskunftserteilung besteht ein Auswahlermessen der auskunftspflichtigen Stelle.
Im Umfang der Klagerücknahme wird das Verfahren eingestellt.
Die Beklagte wird verurteilt, der Klägerin vollständige Informationen ‑ soweit diese vorliegen –
für den Zeitraum ab 01.01.2000 bis 31.12.2007 betreffend die tiermedizinischen Tagesberichte einschließlich der Ergebnisse der Blutuntersuchungen, die Revierberichte mit Vorkommnissen und die Akten der Futterberichte betreffend alle heute noch im Delfinarium der Beklagten gehaltenen Delfine,
ferner für die Zeit ab 01.01.2008 bis gegenwärtig die Ergebnisse der Blutuntersuchungen der heute noch im Delfinarium der Beklagten gehaltenen Delfine zu gewähren.
Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
Die Kosten des Verfahrens tragen die Verfahrensbeteiligten zu je 1/2.
Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar.
Der jeweilige Kostenschuldner darf die Vollstreckung des jeweiligen Kostengläubigers durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des beizutreibenden Betrages abwenden, wenn nicht der jeweilige Kostengläubiger vor der Vollstreckung Sicherheit in derselben Höhe leistet.
Tatbestand:
2Die Klägerin ist eine gemeinnützige Unternehmergesellschaft nach dem Gesetz betreffend die Gesellschaften mit beschränkter Haftung (GmbHG), die sich nach eigenen Angaben als Tierschutzorganisation bezeichnet, sich insbesondere für den Wal- und Delfinschutz engagiert und sich gemäß den Angaben auf ihrer Internet-Homepage u. a. für die Schließung und Verhinderung von Delfinarien einsetzt.
3Die Beklagte ist eine Aktiengesellschaft, deren Mehrheitsgesellschafterin mit einem Aktienanteil von 72,86 % die Stadt E. ist. Die Beklagte betreibt in E. einen nach den Vorschriften des Bundesnaturschutzgesetzes (BNatSchG) genehmigten Zoologischen Garten. Bestandteil des Zoologischen Gartens ist u.a. seit 1965 ein Delfinarium, in welchem zur Zeit sieben Delfine der Art Großer Tümmler leben, davon zwei ältere Exemplare, die in den 1980er Jahren der freien Wildbahn entnommen wurden, sowie fünf Exemplare aus eigener Nachzucht.
4Unter dem 30. August 2012 beantragte die Klägerin durch ihren Geschäftsführer, der zugleich Alleingesellschafter ist, unter Berufung auf einen gerichtlichen Hinweis im Rahmen eines von der Klägerin vor der erkennenden Kammer gegen die Stadt E. geführten, zwischenzeitlich erledigten Klageverfahrens – 26 K 6481/11 ‑ „vollständige Einsichtnahme in die der Zoo E. AG vorliegenden Unterlagen bezüglich der Delfinhaltung incl. der tiermedizinischen Tages-Berichte, der betreffenden Revierberichte mit Vorkommnissen, der Futterberichte, des Delfinhaltungskonzepts und des Schriftverkehrs bzw. der Unterlagen des Delfin-Zuchtbuchführers sowie aller anderen Unterlagen der Delfinhaltung für die Zeit ab 01.01.2002 bis laufend.“ Zu diesem Antrag wies die Beklagte die Klägerin mit Schreiben vom 14. September 2012 darauf hin, dass sie den Antrag betreffend „alle anderen Unterlagen zur Delfinhaltung“ für zu unbestimmt halte, woraufhin die Klägerin ihren Antrag durch ihren Geschäftsführer unter dem 19. September 2012 „vorläufig … auf die tiermedizinischen Berichte der letzten drei Jahre“ beschränkte und desweiteren zwecks Präzisierung des darüber hinaus gehenden Antrages „um Übermittlung Ihres vollständigen Aktenplans mit detaillierten Unterverzeichnissen zur Delfinhaltung“ bat sowie die Beklagte auf die nach dem Umweltinformationsgesetz (UIG) zu beachtende Monatsfrist für Informationszugangsbegehren hinwies.
5Nachdem auf dieses Schreiben keine weitere Reaktion der Beklagten erfolgte, hat die Klägerin am 29. November 2012 die vorliegende Klage erhoben.
6Die Klägerin beantragt,
7die Beklagte zu verurteilen, ihr vollständige Einsicht zu gewähren in die verfügbaren Unterlagen betreffend das Zucht- und Tierhaltungskonzept der Delfine, die tiermedizinischen Tagesberichte einschließlich der Ergebnisse der Blutuntersuchungen, die Revierberichte mit Vorkommnissen, und die Akten der Futterberichte, ‑ beschränkt auf die Zeit ab dem 01.01.2000 bis gegenwärtig – und zwar in elektronischer Form, hilfsweise, soweit die Informationen nicht in elektronischer Form zur Verfügung gestellt werden können, durch Akteneinsicht vor Ort
8und hat im Übrigen die Klage, soweit diese sich auf die Zuchtbücher der im E1. Zoo gehaltenen Delfine bzw. die Unterlagen des Delfin-Zuchtbuchführers bezogen hat, zurückgenommen.
9Die Beklagte beantragt,
10die Klage abzuweisen.
11Sie macht zur Begründung im Wesentlichen geltend: Es sei schon fraglich, ob sie informationspflichtig gemäß § 1 Abs. 2 Nr. 2 UIG NRW sei. Die Unterlagen über die Delfinhaltung stünden nicht im Zusammenhang mit der Wahrnehmung öffentlicher Aufgaben und seien auch nicht Teil einer öffentlichen Dienstleistung im Zusammenhang mit der Umwelt. Der Betrieb eines Zoos habe keine unmittelbaren Auswirkungen auf die Umwelt. Weltweit gebe es ca. 600.000 Große Tümmler. Zudem seien seit Jahren wegen der Nachzuchten keinerlei auch nur entfernte Auswirkungen auf die Natur durch die Tierhaltung zu verzeichnen. Jedenfalls seien die begehrten Auskünfte keine Umweltinformationen gemäß § 2 UIG NRW i.V.m. § 2 Abs. 3 UIG. Die Klägerin begehre Auskunft zu einzelnen Tieren; einzelne Tiere seien aber nicht vom Begriff „Artenvielfalt und ihre Bestandteile“ i.S. des § 2 Abs. 3 Nr. 1 UIG erfasst. „Artenvielfalt“ beziehe sich auf die Gesamtheit aller Arten. „Bestandteile der Artenvielfalt“ seien die einzelnen Arten, nicht jedoch einzelne Tiere. Große Tümmler seien zwar eine geschützte Art nach § 7 Abs. 2 Nr. 14 BNatSchG. Dies betreffe aber nur den wild lebenden Bestand. Denn die Gründe für die Unterschutzstellung entstammten der freien Wildbahn. Hier seien die Tiere z.B. durch die Fischerei gefährdet. Im Übrigen sei das Begehren der Klägerin auch rechtsmissbräuchlich, da es dieser nur darum gehe, den Delfinhaltungen zu schaden, wobei die Klägerin in diesem Zusammenhang auch Unwahrheiten verbreite. Schließlich enthielten die zur Einsicht begehrten Unterlagen auch durchweg personenbezogene Daten Dritter, wie Daten von Tierpflegern, Tierärzten und sonstigen Personen. Im Übrigen habe sie, die Beklagte, die Diskussion über die Delfinhaltung in Delfinarien ohne Anerkenntnis einer rechtlichen Verpflichtung zum Anlass genommen, die bei ihr vorhandenen Unterlagen öffentlichkeitsgerecht aufzubereiten. Alle bei ihr vorhandenen Unterlagen und Aufzeichnungen über alle gegenwärtig oder in der Vergangenheit im Delfinarium lebenden Delfine seien anlässlich des bevorstehenden 50. Jubiläums des Delfinariums mittlerweile im Internet veröffentlicht. Zudem habe sie eine Broschüre zum Delfinarium im Zoo E. herausgebracht. Damit sei aber ein Rechtsschutzbedürfnis der Klägerin auf Gewährung von Akteneinsicht jedenfalls nachträglich weggefallen. Zudem wäre die Gewährung von Akteneinsicht wegen des damit verbundenen personellen und zeitlichen Aufwandes unverhältnismäßig.
12Auf der das Delfinarium der Beklagten betreffenden Homepage ‑ www. E‑E. .de – finden sich zur Delfinhaltung folgende Angaben:
13- „Der Große Tümmler“ mit den Unterpunkten Anatomie, Vorkommen, Bedrohung in der Wildbahn;
14- „Delfinarium“ mit den Unterpunkten Historie, Becken, Technik, Tagesberichte;
15- „Unsere Tiere“ mit Angaben zu den sieben derzeit gehaltenen Großen Tümmlern sowie den weiteren Punkten Historie und Jungtiere;
16- „Fütterung“;
17- „Training“ mit den Unterpunkten Konzept und Vorführung;
18- „Fortpflanzung“ mit den Unterpunkten Trächtigkeit, Geburt, Aufzucht, Jungtiersterblichkeit;
19- „Tierärztliches“ mit den Unterpunkten Tiermedizin im Delfinarium, medizinisches Training, Wassereingabe;
20- „Transport“;
21- „Forschung“ mit den Unterpunkten Publikationen, Jungforscher, DCP, Yaqu Pacha;
22- „EAAM“;
23- „Aktuelles“.
24Im Punkt „Unsere Tiere“ werden Angaben zum – bezogen auf die beiden Wildfänge mutmaßlichen – Alter der Tiere sowie zu deren Charaktereigenschaften und ihren jeweiligen Erkennungsmerkmalen gemacht. Ferner finden sich dort unter dem Unterpunkt „Jungtiere“ Angaben zu den seit 1978 im Zoo E. geborenen Jungtieren und – soweit sie verstorben sind – zu deren Lebensdauer und der jeweiligen Todesursache. Im Unterpunkt „Tagesberichte“ des Oberpunktes „Delfinarium“ wird der Inhalt derartiger Berichte beschrieben und es heißt dort, dass regelmäßig die wichtigsten Informationen (Futteraufnahme, Gewichtsentwicklung) aus den Tagesberichten entnommen und in Exel-Tabellen zur Auswertung und grafischen Darstellung übertragen werden. Im Oberpunkt „Fütterung“ werden Herkunft und Behandlung der den Delfinen verabreichten Futtertiere beschrieben. Im Unterpunkt „Tiermedizin im Delfinarium“ des Oberpunktes „Tierärztliches“ werden die medizinischen Daten der sieben derzeit im Zoo gehaltenen Delfine für den Zeitraum 2008‑2014 dargestellt und hierbei Angaben zu Tagesbefunden, einer Behandlung sowie – soweit erfolgt – den verabreichten Arzneimitteln und ihrer Dosierung gemacht. Unter dem Oberpunkt „EAAM“ ist schließlich in englischer Sprache das Haltungs- und Zuchtkonzept der „European Association of Aquatic Mammals“ wiedergegeben.
25Die in einer Auflage von 8000 Stück herausgegebene vorerwähnte Broschüre mit der Bezeichnung „Delfinarium Zoo E. – Was Sie schon immer über die Delfinhaltung wissen wollten“ enthält auf 87 Seiten Angaben zu folgenden Punkten: Mythos Delfin, Evolutionsgeschichte der Wale und Delfine, Biologie der Delfine, Geschichte der Delfinhaltung, Delfinhaltung im Zoo E. , biologische Aufbereitung des Beckenwassers im Delfinarium, Delfinvorführungen, Fortpflanzung der Delfine, Ernährung der Delfine, Intelligenz der Delfine, Erfahrungen eines Delfinpflegers, wissenschaftliche Forschung an Delfinen, tierärztliche Betreuung der Delfine, Kooperation mit internationalen Delfinforschern, Haltung von Delfinen in Delfinarien – Pro + Kontra ‑, Schutz der Delfine.
26Wegen des weiteren Vorbringens der Verfahrensbeteiligten und des Sachverhaltes im Übrigen wird auf den Inhalt der Gerichtsakten des vorliegenden Verfahrens sowie des weiteren bereits abgeschlossenen Verfahrens Verwaltungsgericht Düsseldorf ‑ 26 K 6481/11 – ergänzend Bezug genommen.
27Entscheidungsgründe:
28Im Umfang der Klagerücknahme war das Verfahren einzustellen (§ 92 Abs. 3 S.1 VwGO).
29Die noch aufrecht erhaltene Klage ist zulässig. Insbesondere ist für sie der Verwaltungsrechtsweg gegeben, obwohl beide Verfahrensbeteiligten juristische Personen des Privatrechts sind. Denn gemäß § 3 Abs. 1 UIG NRW ist für Streitigkeiten nach diesem Gesetz -dem UIG NRW- der Verwaltungsrechtsweg gegeben.
30Die Klage ist aber nur in dem aus dem Tenor ersichtlichen Umfang begründet.
31Gemäß § 2 S. 1 UIG NRW hat jede Person nach Maßgabe dieses Gesetzes Anspruch auf freien Zugang zu Umweltinformationen, ohne ein rechtliches Interesse darlegen zu müssen. Nach Satz 3 des § 2 UIG NRW richtet sich der freie Zugang zu Umweltinformationen in Nordrhein-Westfalen und die Verbreitung dieser Umweltinformationen nach den Vorschriften des Umweltinformationsgesetzes (UIG) vom 22. Dezember 2004 (BGBl. I S. 3704) in der jeweils geltenden Fassung mit Ausnahme der §§ 1, 2 Abs. 1 und 2, § 3 Abs. 2 Sätze 2 und 3, 6 Abs. 2 und 5 sowie der §§ 11 bis 14 UIG sowie nach den Vorschriften des UIG NRW.
32Die Klägerin als juristische Person in Form einer gemeinnützigen Unternehmergesellschaft ist „Person“ i.S. des § 2 S. 1 UIG NRW. Die Beklagte als Aktiengesellschaft und damit ebenfalls juristische Person ist auskunftspflichtige Stelle i.S. des § 1 Abs. 2 Nr. 2, Abs. 3 b) 1. Spiegelstrich UIG NRW. Nach diesen Vorschriften gehört eine juristische Person des Privatrechts zu den auskunftspflichtigen Stellen, soweit sie öffentliche Aufgaben wahrnimmt oder öffentliche Dienstleistungen erbringt, die im Zusammenhang mit der Umwelt stehen und … dabei der Kontrolle der in Nr. 1 des § 1 Abs. 2 UIG NRW genannten informationspflichtigen Stellen unterliegt. ‑ Die Beklagte nimmt zunächst im Zusammenhang mit der Umwelt stehende öffentliche Aufgaben wahr. Dies folgt schon daraus, dass die ihr erteilte Betriebsgenehmigung ihre Rechtsgrundlage in § 42 BNatSchG findet, einer Vorschrift, die sich im Abschnitt 2 „Allgemeiner Artenschutz“ des Kapitel 5 „Schutz der wild lebenden Tier- und Pflanzenarten, ihrer Lebensstätten und Biotope“ des Bundesnaturschutzgesetzes befindet. Dementsprechend heißt es in der Betriebsgenehmigung auch, dass der Zoo in vielerlei Hinsicht die wissenschaftliche Forschung unterstützt, die wissenschaftlichen Mitarbeiter sich an vielen Forschungsarbeiten sowohl im Zoo als auch im Freiland beteiligen und der Zoo sich an 48 internationalen Zuchtprogrammen für bedrohte Tierarten, die der Arterhaltung und der Wiederansiedlung an den Ursprungsorten dienen, beteiligt. Die Beklagte unterliegt schließlich auch der Kontrolle einer informationspflichtigen Stelle i.S. des § 1 Abs. 2 Nr. 1 UIG NRW, nämlich der Kontrolle des Oberbürgermeisters der Stadt E. als Untere Landschaftsbehörde (§§ 8, 9 LG NRW), wobei die Stadt E. mit einem Anteil von 72,86 % die Mehrheit des gezeichneten Kapitals der Beklagten besitzt.
33Die von der Klägerin begehrten Informationen über die Haltungsumstände der Großen Tümmler im Delfinarium der Beklagten sind Umweltinformationen i.S. der §§ 2 S. 3 UIG NRW, 2 Abs. 3 Nr. 1 und 3 UIG. Danach sind Umweltinformationen unabhängig von der Art ihrer Speicherung alle Daten über den Zustand von Umweltbestandteilen wie … die Artenvielfalt und ihre Bestandteile sowie Maßnahmen oder Tätigkeiten, die sich auf die Umweltbestandteile … auswirken oder wahrscheinlich auswirken. Der von der Beklagten in ihrem Delfinarium gehaltene Große Tümmler unterfällt dem Begriff „Artenvielfalt und ihre Bestandteile“. Es handelt sich um eine – wie auch die Beklagte ausgeführt hat – nach § 7 Abs. 2 Nr. 14 b) BNatSchG streng geschützte Art. Der Umgang mit diesen Tieren stellt eine Maßnahme oder Tätigkeit dar, die sich auf diese Tiere in ihrer Eigenschaft als Umweltbestandteile auswirkt. Denn gemäß § 42 Abs. 3 Nr. 1 BNatSchG sind Zoos so zu betreiben, dass bei der Haltung der Tiere den biologischen und den Erhaltungsbedürfnissen der jeweiligen Art Rechnung getragen wird, wobei nach Nr. 4 des § 42 Abs. 3 BNatSchG die Vorschriften des Tier- und Artenschutzes zu beachten sind und schließlich Nr. 7 des § 42 Abs. 3 BNatSchG anordnet, dass der Zoo sich u.a. (alternativ) an Forschungen zur Erhaltung der Arten, der Aufzucht in Gefangenschaft, der Bestandserneuerung und der Wiederansiedlung von Arten in ihren Biotopen beteiligt. Gerade dieser letztgenannte Gesichtspunkt macht deutlich, dass die in einem Zoo gehaltenen Tiere keineswegs aus dem Begriff „Artenvielfalt und ihre Bestandteile“ auszuklammern sind; vielmehr findet der Schutz der Artenvielfalt und die Erhaltung der Arten nach den gesetzlichen Regelungen auch innerhalb eines Zoos statt.
34Vgl. zu Vorstehendem Bayerischer Verwaltungsgerichtshof, Urteil vom 24. Mai 2011 – 22 B 10.1875 ‑, juris, Rdn. 16‑24.
35Soweit die Klägerin Einsicht in Unterlagen betreffend das Zucht- und Tierhaltungskonzept der Delfine im Delfinarium der Beklagten begehrt, muss der Klage der Erfolg jedoch schon bereits deshalb versagt bleiben, weil – wie aus dem Tatbestand ersichtlich – das Zucht- und Tierhaltungskonzept der Delfine aus der über das Delfinarium erstellten Homepage ersichtlich ist, wo sich ebenso wie in der im Tatbestand erwähnten Broschüre auch Angaben zu den Becken, zur Technik, zum Trainingskonzept und den Vorführungen finden, so dass der Informationsanspruch der Klägerin inhaltlich betrachtet erfüllt ist. ‑ Dies gilt auch für Informationen betreffend die tiermedizinischen Tagesberichte (ausschließlich die Ergebnisse der Blutuntersuchungen), die Revierberichte mit Vorkommnissen und die Akten der Futterberichte für den Zeitraum ab dem 1. Januar 2008 bis gegenwärtig, die auf Grund der diesbezüglichen detaillierten Angaben auf der Homepage des Delfinariums ebenfalls als bereits erteilt anzusehen sind. Hier finden sich sowohl Angaben zu an bestimmten Tagen festgestellten Erkrankungen, deren Behandlung einschließlich einer eventuellen Medikation, aber auch Angaben zu Vorkommnissen, wie z.B. Verletzungen eines Tieres und deren Behandlung oder etwa Störungen der Nahrungsaufnahme. Ebenso sind dort alle Informationen im Zusammenhang mit Herkunft, Zusammensetzung und Lagerung des Futters der Delfine zu finden. Die Klägerin muss sich insoweit auf die der Homepage zu entnehmenden Angaben als ausreichend verweisen lassen. Denn gemäß § 2 S. 2 UIG NRW wird zwar, wenn eine bestimmte Art des Informationszugangs beantragt ist, diesem entsprochen; dieser Grundsatz steht jedoch unter dem Vorbehalt („es sei denn“), dass eine andere Art der Informationsgewährung zulässig ist, wenn dies für die informationspflichtige Stelle angemessen ist. Zudem verweist § 2 S. 3 UIG NRW im Übrigen für die Art der Auskunftserteilung auf § 3 Abs. 2 S. 1 und 4 UIG. Nach diesen Bestimmungen kann der Zugang durch Auskunftserteilung, Gewährung von Akteneinsicht oder in sonstiger Weise eröffnet werden und kann die informationspflichtige Stelle die antragstellende Person auf eine andere Art des Informationszugangs verweisen, soweit Umweltinformationen bereits auf andere bereits leicht zugängliche Art zur Verfügung stehen. Letzteres ist hier der Fall. Es ist auch weder von der Klägerin substantiiert vorgetragen noch sonst ersichtlich, dass die veröffentlichten Informationen nicht vollständig sind.
36Noch zu gewähren sind der Klägerin allerdings die Informationen zu den vorstehend genannten Punkten sowie die Ergebnisse der Blutuntersuchungen für den Zeitraum 1. Januar 2000 bis 31. Dezember 2007 sowie für den Zeitraum ab dem 1. Januar 2008 bis gegenwärtig die Informationen betreffend die Ergebnisse der Blutuntersuchungen, soweit diese vorliegen. Auch insoweit steht der Beklagten aber der durch das Gesetz eröffnete Spielraum hinsichtlich der Art und Weise der Informationserteilung, wie er oben dargestellt wurde, offen. Maßgeblich ist allein, dass durch die Art und Weise der Informationserteilung der Informationsanspruch der Klägerin, soweit er nicht durch Einsicht in vorhandene Unterlagen erfüllt werden sollte, in insoweit hinsichtlich des Informationsgehaltes gleichwertiger Weise erfüllt wird.
37Soweit der Bayerische Verwaltungsgerichtshof in der o.g. Entscheidung der Klägerin einen Anspruch auf Akteneinsicht anstelle von Auskünften zugesprochen hat, so beruhte dies darauf, dass die dortige Beklagte die Klägerin anstelle der Gewährung von Akteneinsicht lediglich auf die demgegenüber weniger erfolgversprechende Beantwortung im einzelnen zu stellender Fragen verweisen wollte.
38Die Auskunftsansprüche der Klägerin, soweit sie von der Beklagten noch zu erfüllen sind, waren auf Daten gegenwärtig noch im Delfinarium der Beklagten gehaltener Tiere zu beschränken. Denn wenn §§ 2 S. 1 UIG NRW, 2 Abs. 3 UIG von Umweltinformationen betreffend den Zustand von Umweltbestandteilen und betreffend Maßnahmen, die sich auf Umweltbestandteile auswirken oder wahrscheinlich auswirken, sprechen, so können damit nur noch heute im Delfinarium gehaltene Delfine gemeint sein, da sich nur gegenwärtig noch im Delfinarium lebende Tiere in einem „Zustand“ befinden können, der eine Umweltrelevanz hat.
39Die Kostenentscheidung beruht auf § 155 Abs. 1 S. 1 VwGO, die Entscheidung über die Vollstreckbarkeit auf §§ 167 Abs. 1 VwGO, 709 ZPO.