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Verwaltungsgericht Düsseldorf, 1 L 103/16

Datum:
20.01.2016
Gericht:
Verwaltungsgericht Düsseldorf
Spruchkörper:
1. Kammer
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
1 L 103/16
ECLI:
ECLI:DE:VGD:2016:0120.1L103.16.00
 
Schlagworte:
Fraktion Rat Einberufung
Normen:
§ 47 Abs 1 S 4 GemO NW
Leitsätze:

1. Eine Fraktion im Rat einer Gemeinde kann allgemein oder im Einzelfall eine Person - etwa den Geschäftsführer - damit beauftragen, den zuvor gefassten Beschluss der Fraktion, die Einberufung des Rates nach § 47 Abs. 1 Satz 4 GO NRW zu verlangen, durch Einreichung des förmlichen Antrags zu übermitteln. Der Unterzeichnung des Antrags durch die Fraktionsmitglieder bedarf es in diesem Fall nicht.

2. Sind die Voraussetzungen des § 47 Abs. 1 Satz 4 GO NRW erfüllt, sind dem Bürgermeister für die Ablehnung eines Antrags auf Einberufung des Rates enge Grenzen gesetzt. Er hat kein inhaltliches Prüfungsrecht hinsichtlich der Gegenstände, deren Beratung beantragt wird.

 
Tenor:

Dem Antragsgegner wird im Wege der einstweiligen Anordnung aufgegeben, unverzüglich den Rat der Stadt E.          einzuberufen und den in dem Antrag der Antragstellerin vom 4. Januar 2016 bezeichneten Gegenstand zur Beratung zu stellen.

Der Antragsgegner trägt die Kosten des Verfahrens.

Der Streitwert wird auf 10.000,00 Euro festgesetzt.

 
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