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Die aufschiebende Wirkung der Klage 2 K 5683/20 gegen das mit Bescheid des Landesamtes für A. vom 11. September 2020 ausgesprochene Verbot der Führung der Dienstgeschäfte wird wiederhergestellt.
Der Antragsgegner trägt die Kosten des Verfahrens.
Der Streitwert wird auf 2.500,00 Euro festgesetzt.
Gründe:
2Der am 23. September 2020 bei Gericht gestellte Antrag,
3die aufschiebende Wirkung der Klage 2 K 5683/20 gegen das mit Bescheid des Landesamtes für A. vom 11. September 2020 ausgesprochene Verbot der Führung der Dienstgeschäfte wiederherzustellen,
4hat Erfolg. Er ist zulässig und begründet.
5Die gemäß § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 VwGO ergangene Anordnung der sofortigen Vollziehung des durch Bescheid vom 11. September 2020 von dem Landesamt für A. (im Folgenden M. ) ausgesprochenen Verbots der Führung der Dienstgeschäfte ist bereits formell rechtsfehlerhaft. Gemäß § 80 Abs. 3 Satz 1 VwGO ist das besondere Interesse an der sofortigen Vollziehung des Verwaltungsakts schriftlich zu begründen. Die Begründungspflicht ist auch Ausdruck des aus Art. 19 Abs. 4 GG folgenden Gebots effektiven Rechtsschutzes gegen Akte der öffentlichen Gewalt. Die Pflicht zur Begründung nach § 80 Abs. 3 Satz 1 VwGO soll der Behörde den auch von Verfassungs wegen bestehenden Ausnahmecharakter der Vollziehungsanordnung vor Augen führen und sie veranlassen, mit Sorgfalt zu prüfen, ob tatsächlich ein überwiegendes öffentliches Interesse den Ausschluss der aufschiebenden Wirkung erfordert. Diese vom Gesetzgeber beabsichtigte „Warnfunktion" beruht letztlich auf dem besonderen Stellenwert, den die Verfassung der aufschiebenden Wirkung beimisst. Art. 19 Abs. 4 GG ist deshalb verletzt, wenn die Anordnung überhaupt keine Begründung enthält. Der verfassungsrechtlichen Bedeutung der Begründungspflicht ist aber auch hinsichtlich der inhaltlichen Anforderungen an die Begründung Rechnung zu tragen. Dem Erfordernis einer schriftlichen Begründung ist nicht bereits genügt, wenn überhaupt eine Begründung gegeben wird. Es bedarf vielmehr einer schlüssigen, konkreten und substantiierten Darlegung der wesentlichen Erwägungen, warum aus Sicht der Behörde gerade im vorliegenden Einzelfall (Hervorhebung durch die Kammer) ein besonderes öffentliches Interesse an der sofortigen Vollziehung gegeben ist und das Interesse des Betroffenen am Bestehen der aufschiebenden Wirkung ausnahmsweise zurückzutreten hat.
6Vgl. hierzu grundlegend: BVerwG, Beschluss vom 18. September 2001 – 1 DB 26/01 –, juris, Rn. 6.
7Zwar verlangt § 80 Abs. 3 Satz 1 VwGO nicht, dass die für das besondere Vollzugsinteresse angeführten Gründe auch materiell überzeugen, also auch inhaltlich die getroffene Maßnahme rechtfertigen. Sie müssen aber – wie bereits festgestellt – erkennbaren Bezug zu dem konkreten Einzelfall haben.
8Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 7. Oktober 2020 – 6 B 1070/20 –, juris, Rn. 29.
9Dem wird die hier gegebene Begründung nicht gerecht. Sie lässt nicht erkennen, dass vorliegend der konkrete Einzelfall in den Blick genommen worden ist. Der pauschale Verweis auf die Schwere der gegenüber der Antragstellerin erhobenen Vorwürfe unter gleichzeitiger Außerachtlassung der den hiesigen Streitfall prägenden Umstände lässt den erforderlichen Einzelfallbezug vermissen. So wird bereits das der Antragstellerin konkret vorgeworfene Fehlverhalten in dem gesamten Bescheid mit keinem Wort näher umrissen. Auch finden weitere, den hiesigen Streitfall prägende Umstände keine erkennbare Berücksichtigung. Hierzu gehört etwa, dass die Bilddatei bereits am 11. Oktober 2013 versandt wurde und – ausweislich der Stellungnahme der Kriminalinspektion Staatsschutz vom 11. September 2020 – nicht nachgewiesen werden konnte, dass die Antragstellerin hiervon überhaupt Kenntnis erlangt hat. Hinzu kommt, dass offensichtlich nicht in den Blick genommen worden ist, dass es sich bei dem in Rede stehenden Bild wohl um eine – wie noch näher auszuführen sein wird – Parodie Adolf Hitlers handelt. Vor dem Hintergrund, dass all diese den Streitfall kennzeichnenden Besonderheiten keinen Niederschlag in der Begründung der Vollziehungsanordnung – oder auch in den sonstigen Gründen des Bescheides – gefunden haben, geht die Kammer im Ergebnis davon aus, dass eine Einzelfallbetrachtung nicht stattgefunden hat. Hierfür spricht nicht zuletzt auch der Umstand, dass nach den dem Gericht vorliegenden Erkenntnissen gegen zahlreiche nordrhein-westfälische Polizeibeamte, die Mitglieder der WhatsApp-Gruppe „B. “ waren, wohl gleichlautende Bescheide („formularmäßig“) ergangen sind. Dies wird den oben dargestellten Anforderungen nicht gerecht.
10Unabhängig von den vorstehenden Erwägungen kann das Gericht der Hauptsache nach § 80 Abs. 5 Satz 1, Alternative 2 VwGO auf Antrag des Adressaten eines belastenden Verwaltungsaktes die gemäß § 80 Abs. 1 Satz 1 VwGO grundsätzlich gegebene aufschiebende Wirkung einer Klage gegen diesen Verwaltungsakt ganz oder teilweise wiederherstellen, wenn das Interesse der Antragstellerseite, der angefochtenen Verfügung bis zur Entscheidung im Hauptsacheverfahren nicht nachkommen zu müssen, das von der Behörde geltend gemachte öffentliche Interesse überwiegt. Für diese Interessenabwägung ist maßgeblich auf die Erfolgsaussichten im Hauptsacheverfahren abzustellen. Denn an der sofortigen Vollziehung offensichtlich rechtswidriger Entscheidungen besteht kein öffentliches Interesse.
11Nach dieser Maßgabe fällt die Interessenabwägung zu Lasten des Antragsgegners aus. Er wird im Hauptsacheverfahren aller Voraussicht nach unterliegen, da sich die streitgegenständliche Verbotsverfügung wohl als materiell rechtswidrig erweisen wird.
12Rechtsgrundlage für das Verbot der Führung der Dienstgeschäfte ist § 39 Satz 1 BeamtStG. Nach dieser Vorschrift kann Beamtinnen und Beamten aus zwingenden dienstlichen Gründen die Führung der Dienstgeschäfte verboten werden. Bei dem Begriff der zwingenden dienstlichen Gründe handelt es sich um einen unbestimmten Rechtsbegriff, der der vollen gerichtlichen Nachprüfung unterliegt. Diese liegen vor, wenn bei einer weiteren Ausübung des Dienstes durch den Beamten auf seinem bisherigen Dienstposten der Dienstbetrieb erheblich beeinträchtigt würde oder andere gewichtige dienstliche Nachteile ernsthaft zu besorgen wären. Die zu befürchtenden Nachteile müssen so gewichtig sein, dass dem Dienstherrn die Führung der Dienstgeschäfte durch den Beamten bis zur abschließenden Klärung und Entscheidung nicht zugemutet werden kann.
13Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 25. Juni 2020 – 6 B 238/20 –, juris, Rn. 16 mit weiteren Nachweisen.
14Das Verbot der Führung der Dienstgeschäfte gemäß § 39 Satz 1 BeamtStG dient der dienstrechtlichen Gefahrenabwehr; die Maßnahme trägt nur vorläufigen Charakter. Mit ihr sollen durch eine sofortige oder wenigstens eine sehr rasche Entscheidung des Dienstherrn gravierende Nachteile durch die aktuelle Dienstausübung des Beamten für den Dienstherrn vermieden werden. Maßgebend ist die Prognose, dass die Aufgabenerfüllung der Verwaltung durch die vorerst weitere Amtsführung des Beamten objektiv gefährdet ist. Demnach ist nicht erforderlich, dass bereits Klarheit über den Grund für die Beeinträchtigung der dienstlichen Belange oder die weitere Verwendung und Behandlung des Beamten besteht; vielmehr eröffnet das Amtsführungsverbot dem Dienstherrn die Möglichkeit, ohne Gefährdung der dienstlichen Interessen Ermittlungen anzustellen und eine solidere Grundlage für weitere dauerhafte Entscheidungen zu gewinnen. Entsprechend dem Zweck des Verbots genügt insoweit der auf hinreichenden Anhaltspunkten beruhende Verdacht einer Gefahrenlage. Die endgültige Aufklärung ist den in § 39 Satz 2 BeamtStG aufgeführten weiteren Verfahren vorbehalten. Daraus folgt, dass für das Verbot der Führung der Dienstgeschäfte weder eine erschöpfende Aufklärung bzw. ein „Beweis" noch erforderlich ist, dass Beeinträchtigungen des Dienstbetriebs bereits eingetreten sind oder das Verhalten des Beamten sich letztlich als strafrechtlich relevant erweist.
15Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 17. Juni 2013 – 6 A 2586/12 –, juris, Rn. 13.
16Nach dieser Maßgabe liegen im Streitfall zwingende dienstliche Gründe für ein Verbot der Führung der Dienstgeschäfte nicht vor. Es ist nicht ersichtlich, dass durch eine weitere Ausübung des Dienstes durch die Antragstellerin der Dienstbetrieb erheblich beeinträchtigt würde oder andere gewichtige dienstliche Nachteile ernsthaft zu besorgen wären. Zunächst ist festzustellen, dass der Antragstellerin ausweislich einer weiteren Verfügung vom 11. September 2020, mit der gegen sie ein Disziplinarverfahren eingeleitet worden ist, vorgeworfen wird, dass sie verdächtig sei, „in der WhatsApp-Chat-Gruppe “Chat B. “ zumindest ein Bild mit rechtsradikalem Gedankengut von strafrechtlicher Relevanz erhalten zu haben“. Weiter wird dort ausgeführt, dass nicht erkennbar sei, dass sie sich gegen den Erhalt gewehrt habe oder dem Inhalt entgegengetreten sei. In der Antragserwiderung vom 15. Oktober 2020 hat das M. schließlich konkretisiert, dass in der angegebenen WhatsApp-Gruppe am 11. Oktober 2013 eine Bilddatei versandt wurde, die „Adolf Hitler bzw. eine angelehnt an seine Person entsprechend hergerichtete Person [zeigt], der bzw. die vor dem Bild eines deutschen Schäferhundes steht“.
17Diese Begründung ist nicht tragfähig, ein Verbot der Führung der Dienstgeschäfte gegen die Antragstellerin auszusprechen. Zum einen ist nicht festgestellt worden, dass die Antragstellerin dieses – ihr einzig vorgehaltene Bild – überhaupt zur Kenntnis genommen hat. So heißt es in dem Vermerk der Kriminalinspektion Staatsschutz vom 11. September 2020: „Inwiefern die Bilder tatsächlich empfangen wurden bzw. von den Empfängern angeschaut wurden, ist nicht bekannt.“. Vor dem Hintergrund, dass der Antragsgegner weder die konkreten Inhalte der Chat-Gruppe „B. “, noch die Häufigkeit und die Frequenz des Nachrichtenaustauschs, geschweige denn etwaige Reaktionen der Antragstellerin hierauf offengelegt hat, kann nach Auffassung der Kammer allein aus der Gruppenmitgliedschaft nicht ohne Weiteres auf die Kenntnisnahme dieser einzelnen Bilddatei geschlossen werden. Angesichts dessen ist der Vorwurf des Antragsgegners, die Antragstellerin sei dem Inhalt nicht entgegengetreten, nach gegenwärtigem Erkenntnisstand der Kammer nicht haltbar.
18Zum anderen beruht die Annahme, dass es sich bei dem in Rede stehenden Bild um ein solches mit rechtsradikalem Gedankengut oder sonst von strafrechtlicher Relevanz handelt, auf keiner tragfähigen Grundlage. Es hätte sich nach Auffassung der Kammer aufgedrängt, den Kontext, in dem die abgebildete Person steht, näher in den Blick zu nehmen. Dies ist indes offensichtlich genau so wenig geschehen, wie eine Berücksichtigung des – der Kammer nicht zur Verfügung gestellten – zugehörigen Chatverlaufs. Die Kammer hat nach einer verhältnismäßig kurzen Recherche im Internet die fragliche Bilddatei auffinden können. Es handelt sich – wie das Bild bereits vermuten lassen könnte – um einen Ausschnitt aus einer unter www.youtube.com/watch?v=wwaef5PRtkU abrufbaren Parodie über Adolf Hitler („Weihnachten mit Hitler“). Im Verlaufe dieser 1:46-minütigen Parodie trägt die abgebildete Person, die ersichtlich Adolf Hitler verspottet, eine Weihnachtsmütze und ein Rentiergeweih. Die Adolf Hitler imitierende Person, die in dem angeführten Beitrag textlich veränderte Weihnachtslieder singt, wird hierbei erkennbar überzeichnet und der Lächerlichkeit preisgegeben. Dies mag ohne Weiteres als äußerst geschmacklos empfunden werden, trägt aber als solches nicht die vom Antragsgegner gezogene Schlussfolgerung, es bestehe der Verdacht, die Antragstellerin habe ein „schwerwiegendes Dienstvergehen“ begangen und gegen die „politische Treuepflicht“ verstoßen. Nicht ersichtlich ist ferner, dass das Ansehen des Berufsbeamtentums allein durch den Erhalt dieses aus einer Parodie stammenden Bildmitschnitts beeinträchtigt werden könnte. Schließlich erscheint es der Kammer als äußerst fernliegend, dass die Antragstellerin durch die (nicht nachgewiesene) Kenntnisnahme des dieser Parodie entnommenen Bildes „den Boden der freiheitlich-demokratischen Grundordnung verlassen“ haben könnte (vgl. Seite 5 des angegriffenen Bescheides). Vor diesem Hintergrund ist auch die Annahme eines Verdachts der Begehung von Straftaten gemäß § 86a (Verwendung von Kennzeichen verfassungswidriger Organisationen) und § 130 StGB (Volksverhetzung) nicht ohne Weiteres nachvollziehbar.
19Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO.
20Die Streitwertfestsetzung folgt aus §§ 53 Abs. 2 Nr. 2 in Verbindung mit § 52 Abs. 1 und Abs. 2 GKG. Der danach anzunehmende Streitwert von 5.000,00 Euro ist in Anlehnung an Ziffer 1.5 des Streitwertkataloges für die Verwaltungsgerichtsbarkeit für das hier zu entscheidende Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes zu halbieren.
21Rechtsmittelbelehrung:
22(1) Gegen die Entscheidung über den Antrag auf vorläufigen Rechtsschutz kann innerhalb von zwei Wochen nach Bekanntgabe bei dem Verwaltungsgericht Düsseldorf (Bastionstraße 39, 40213 Düsseldorf oder Postfach 20 08 60, 40105 Düsseldorf) schriftlich Beschwerde eingelegt werden, über die das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen in Münster entscheidet.
23Die Beschwerde kann auch als elektronisches Dokument nach Maßgabe des § 55a VwGO und der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer Rechtsverkehr-Verordnung – ERVV) eingelegt werden.
24Die Beschwerdefrist ist auch gewahrt, wenn die Beschwerde innerhalb der Frist schriftlich oder als elektronisches Dokument nach Maßgabe des § 55a VwGO und der ERVV bei dem Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen (Aegidiikirchplatz 5, 48143 Münster oder Postfach 6309, 48033 Münster) eingeht.
25Die Beschwerde ist innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe der Entscheidung zu begründen. Die Begründung ist, sofern sie nicht bereits mit der Beschwerde vorgelegt worden ist, bei dem Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen (Aegidiikirchplatz 5, 48143 Münster oder Postfach 6309, 48033 Münster) schriftlich oder als elektronisches Dokument nach Maßgabe des § 55a VwGO und der ERVV einzureichen. Sie muss einen bestimmten Antrag enthalten, die Gründe darlegen, aus denen die Entscheidung abzuändern oder aufzuheben ist, und sich mit der angefochtenen Entscheidung auseinandersetzen. Das Oberverwaltungsgericht prüft nur die dargelegten Gründe.
26Die Beschwerdeschrift und die Beschwerdebegründungsschrift sind durch einen Prozessbevollmächtigten einzureichen. Im Beschwerdeverfahren müssen sich die Beteiligten durch Prozessbevollmächtigte vertreten lassen. Dies gilt auch für Prozesshandlungen, durch die das Verfahren eingeleitet wird. Die Beteiligten können sich durch einen Rechtsanwalt oder einen Rechtslehrer an einer staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschule eines Mitgliedstaates der Europäischen Union, eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz, der die Befähigung zum Richteramt besitzt, als Bevollmächtigten vertreten lassen. Auf die zusätzlichen Vertretungsmöglichkeiten für Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse wird hingewiesen (vgl. § 67 Abs. 4 Satz 4 VwGO und § 5 Nr. 6 des Einführungsgesetzes zum Rechtsdienstleistungsgesetz – RDGEG –). Darüber hinaus sind die in § 67 Abs. 2 Satz 2 Nr. 3 bis 7 VwGO bezeichneten Personen und Organisationen unter den dort genannten Voraussetzungen als Bevollmächtigte zugelassen.
27Die Beschwerdeschrift und die Beschwerdebegründungsschrift sollen möglichst zweifach eingereicht werden. Im Fall der Einreichung als elektronisches Dokument bedarf es keiner Abschriften.
28(2) Gegen den Streitwertbeschluss kann schriftlich oder zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle bei dem Verwaltungsgericht Düsseldorf (Bastionstraße 39, 40213 Düsseldorf oder Postfach 20 08 60, 40105 Düsseldorf) Beschwerde eingelegt werden, über die das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen in Münster entscheidet, falls ihr nicht abgeholfen wird.
29Die Beschwerde kann auch als elektronisches Dokument nach Maßgabe des § 55a VwGO und der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer Rechtsverkehr-Verordnung – ERVV) oder zu Protokoll der Geschäftsstelle eingelegt werden; § 129a der Zivilprozessordnung gilt entsprechend.
30Die Beschwerde ist nur zulässig, wenn sie innerhalb von sechs Monaten eingelegt wird, nachdem die Entscheidung in der Hauptsache Rechtskraft erlangt oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat; ist der Streitwert später als einen Monat vor Ablauf dieser Frist festgesetzt worden, so kann sie noch innerhalb eines Monats nach Zustellung oder formloser Mitteilung des Festsetzungsbeschlusses eingelegt werden.
31Die Beschwerde ist nicht gegeben, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 200,-- Euro nicht übersteigt.
32Die Beschwerdeschrift soll möglichst zweifach eingereicht werden. Im Fall der Einreichung als elektronisches Dokument bedarf es keiner Abschriften.
33War der Beschwerdeführer ohne sein Verschulden verhindert, die Frist einzuhalten, ist ihm auf Antrag von dem Gericht, das über die Beschwerde zu entscheiden hat, Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren, wenn er die Beschwerde binnen zwei Wochen nach der Beseitigung des Hindernisses einlegt und die Tatsachen, welche die Wiedereinsetzung begründen, glaubhaft macht. Nach Ablauf eines Jahres, von dem Ende der versäumten Frist angerechnet, kann die Wiedereinsetzung nicht mehr beantragt werden.