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Zur Auflösung einer katholischen Grundschule
1. Der Antrag wird abgelehnt. Die Antragsteller haben die Kosten des Verfahrens als Gesamtschuldner zu tragen.
2. Der Streitwert wird auf 2.500,00 Euro festgesetzt.
G r ü n d e :
2I.
3Die Antragsteller wenden sich gegen die Auflösung der Katholischen Grundschule F.---------straße in H. .
4Der - am 14. September 2006 in einer gegenüber der dem Gericht vorliegenden Druckfassung modifizierten Fassung (vgl. 4 L 1046/07, Bl. 71 bis 75) vom Antragsgegner beschlossene - Schulentwicklungsplan 2005 - 2011 - Teilplan Grundschulen - der Stadt H. (im folgenden: SEP; Beiakte Heft 2 - BA 2) prognostiziert einen Rückgang der Grundschülerzahlen von 2550 für das Schuljahr 2006/07 auf 2249 für das Schuljahr 2011/12. Der Anteil der deutschen Schulanfänger (im Gegensatz zu Schülern mit Migrationshintergrund) wird sich im gleichen Zeitraum von 1463 auf 1180 verringern (SEP S. 55). Der Anteil katholischer Schüler lag im Stadtgebiet im Schuljahr 1999/2000 bei rund 33 %, im Schuljahr 2005/06 bei gut 28 % und wird für das Schuljahr 2011/12 auf knapp 21 % prognostiziert (SEP S. 336); in absoluten Zahlen geht der SEP von 680 katholischen Schülern im Schuljahr 2005/06 und 483 im Schuljahr 2010/11 aus (SEP S. 340). Der Schulentwicklungsplan geht ferner von einer Abnahme katholischer Schüler an Katholischen Grundschulen von 266 (Schuljahr 2005/06) auf 252 (Schuljahr 2011/12) aus (SEP S. 346). Diese Zahlen sind auf der Basis des Durchschnitts des Anteils katholischer Kinder an katholischen Grundschulen im Jahr 2005/06 ermittelt worden und berücksichtigen nicht den erwarteten generellen Rückgang der Zahl katholischer Kinder (SEP S. 346). Der Antragsgegner hat diese Berechnung im gerichtlichen Verfahren (Bl. 55 der Gerichtsakte) weiter erläutert und darauf hingewiesen, dass bei den Berechnungen weitere "Sicherheitszuschläge" vorgenommen worden sind.
5Mit Blick auf die Katholische Grundschule F.---------straße enthält der SEP u. a. folgende Angaben: In den Schuljahren 1999/2000 bis 2005/06 erhöhte sich die Schülerzahl bis auf 205 und sank zuletzt wieder auf 185 ab. Für die Jahre bis 2011/12 wird ein kontinuierlicher Rückgang bis auf 131 Schüler prognostiziert. Der Anteil katholischer Schüler betrug im Schuljahr 2005/06 (für die Klassen 1 bis 4) gerundet 24 %, 53 %, 44 % und 67%, im Durchschnitt 48 % (SEP S. 123). Der Anteil der Schüler mit Migrationshintergrund betrug für Klasse 1 im Schuljahr 2005/06 gerundet 48 % (SEP S. 123). Der SEP (S. 125) geht ferner davon aus, dass der Anteil katholischer Kinder im Stadtteil bzw. Stadtbezirk von rund 16 % bzw. 21 % (2005/06) auf 10 % bzw. 14 % (2011/12) zurückgehen wird.
6Der SEP sieht insgesamt vor, dass zur Abdeckung des Bedarfs an Katholischen Grundschulen fünf Schulen erhalten bleiben sollen (SEP S. 346). Die Katholische Grundschule F.---------straße gehört nicht zu diesen Schulen.
7Der SEP (S. 121) enthält ferner die Überlegung, den Schulstandort an der F.---------straße letztlich nicht aufzugeben, sondern die Gemeinschaftsgrundschule C.------straße mittelfristig zur F.---------straße zu verlegen und die dortigen Bauwerke zu erweitern.
8Aus Anlass des gesetzlich vorgegebenen Wegfalls der Grundschulbezirke beschloss der Rat der Stadt H. , die Zügigkeit der Grundschulen neu festzulegen. Dabei ergab sich insgesamt eine Reduzierung aller Züge von 108 auf 103; an den fünf weiter bestehenden katholischen Grundschulen verblieben 11 Züge (vgl. Gerichtsakte Bl. 53 - GA 53).
9Zur Umsetzung des SEP leitete die Verwaltung der Stadt H. die auslaufende Auflösung der katholischen Grundschule F.---------straße ein. Die E. -C1. -Schule (als verbleibende katholische Grundschule im Stadtbezirk H. -Mitte), die Gemeinschaftsgrundschule C.------straße und die katholische Grundschule F.---------straße wurden vorab angehört. Wegen deren Stellungnahmen im einzelnen wird auf Bl. 3, 40 ff, 42 ff der BA I zu 4 L 1046/07 Bezug genommen. Ferner wurden der Integrationsrat, die Bezirksvertretung H. -Mitte und der Ausschuss für Bildung in die Beratung einbezogen. Die Beschlussvorlage für den Antragsgegner (vgl. BA I Bl. 117 ff) enthält u. a. die Begründung, dass nach dem SEP mit einer sinkenden Zahl katholischer Schüler gerade im Stadtteil C2. gerechnet werden müsse (Abfall von rund 21 % auf rund 10 %), dass die Voraussetzungen für einen geordneten Schulbetrieb für die katholische Grundschule F.---------straße auf längere Sicht nicht mehr gegeben seien, dass ein ausreichendes Angebot an Konfessionsschulen im Stadtgebiet verbleibe und dass die Grundschule C.------straße mittelfristig zum Standort F.---------straße verlagert werden solle; wegen der weiteren Einzelheiten der Begründung wird auf die Vorlage verwiesen.
10Am 14. Juli 2007 beschloss der Antragsgegner (vgl. BA I Bl. 137), dass die Katholische Grundschule an der F.---------straße in der Weise aufgelöst werden solle, dass Eingangsklassen vom Schuljahr 2008/09 an nicht mehr gebildet und die vorhandenen Jahrgänge im Rahmen der pädagogischen Möglichkeiten auslaufend geführt würden. Ferner wurde die sofortige Vollziehung des Beschlusses angeordnet.
11Die Bezirksregierung N. genehmigte den Beschluss des Rates mit Verfügung vom 4. Oktober 2008 (vgl. GA 29). Der Beschluss wurde daraufhin als Allgemeinverfügung vom 9. Oktober 2007 im Amtsblatt der Stadt H. vom 19. Oktober 2008 veröffentlicht. Die Antragsteller erhoben Widerspruch, der mit Bescheid vom 6. Februar 2008 als unbegründet zurückgewiesen wurde. Hiergegen haben die Antragsteller 28. Februar 2008 Klage erhoben (4 K 1285/08).
12Bereits am 25. Oktober 2007 haben die Antragsteller beim Gericht um Aussetzung der Vollziehung nachgesucht. Sie tragen zur Begründung - unter Einbeziehung des Vorbringens aus dem vorgängigen Verfahren 4 L 1046/07 - vor:
13Im SEP sei der Bedarf an katholischen Grundschulen (im folgenden auch: KGS) dargestellt und für das gesamte Gebiet der Stadt H. mit 14 Zügen angegeben worden. Der Ratsbeschluss vom 14. September 2006 stelle jedoch nur noch zehn Züge im H1. Stadtgebiet zur Verfügung.
14Diese zehn Züge an katholischen Grundschulen reduzierten sich tatsächlich auf sechs Züge, da die KGS T.--------straße und die KGS J. F1. als Stadtteilschulen geführt würden. Da das stadteigene Konstrukt "Stadtteilschule" rechtlich nicht abgedeckt sei, würden diese Schulen weiterhin als katholische Grundschulen geführt. Die im SEP beschriebene Konzeption einer Stadtteilschule entspreche aber nicht den gesetzlichen Bestimmungen einer katholischen Grundschule. Sie entspreche viel mehr grundsätzlich einer Gemeinschaftsgrundschule. Die KGS T.--------straße und die KGS J. F1. könnten daher nicht zur Bedarfsdeckung katholischer Grundschulplätze mitgerechnet werden. Zur Bedarfsdeckung stünden nunmehr drei katholische Grundschulen zur Verfügung, die zusammen sechs Züge aufwiesen, nämlich die KGS G.---------straße, die KGS T1.----straße und die KGS N1. Straße. Es ergebe sich mithin eine Fehlzahl von mindestens fünf Zügen an katholischen Grundschulen im gesamten Stadtgebiet.
15Bei der Bedarfsermittlung sei davon ausgegangen worden, dass nur katholisch getaufte Kinder diese Schulform wünschten. Entsprechend seien nur katholische Kinder in die Bedarfsermittlung mit einbezogen worden. Das entspreche weder den gesetzlichen Vorgaben noch der Praxis für katholische Grundschulen. Vielmehr wählten auch Eltern anderer Bekenntnisse bewusst eine Konfessionsschule für die Erziehung und Bildung ihrer Kinder. Das zeige sich gerade auch an der aktuellen Entwicklung der Schülerzahlen an der Gemeinschaftsgrundschule und an der katholischen Grundschule im Ortsteil I. (Gemeinschaftsgrundschule C.------straße bzw. katholische Grundschule F.---------straße ). Während die Schülerzahlen an der Gemeinschaftsgrundschule um ca. 30% gesunken seien, seien sie an der katholischen Grundschule stabil geblieben. Die Bedarfserhebung der Stadt H. berücksichtige nicht die Elternwünsche, sondern stelle die Steuerungsfunktion durch die Schulpolitik in den Vordergrund. Es sei offensichtlich primär das Ziel, Eltern, die ihre Kinder auf eine katholische Grundschule schicken wollten, durch die Schließung dieser Schulen dazu zu zwingen, eine Gemeinschaftsgrundschule zu wählen, weil die Schulwege zu den verbleibenden katholischen Grundschulen zu weit seien.
16Die Bedarfsplanung für die katholischen Grundschulen erfolge pauschal für das Stadtgebiet und berücksichtige keine Bedarfsnähe bzw. Gleichverteilung über die Stadt hinweg. Ursprünglich seien im Stadtsüden (südlich des S. -I1. -Kanals) acht katholische Grundschulen und im Stadtnorden zwei katholische Grundschulen (sowie zwei Stadtteilschulen) verortet gewesen. Der "Überhang" katholischer Grundschulen solle nun ausschließlich im Stadtsüden abgebaut werden, im Stadtnorden erfolge keine Änderung der Standorte katholischer Grundschulen. Die einzig verbleibende katholische Grundschule im Stadtsüden liege am Stadtrand zur Stadtgrenze F2. hin und sei keine Angebotsalternative für Eltern, die sich bewusst für eine katholische Grundschule entschieden und nicht im näheren Umfeld dieser Schule wohnten. Die Schulwege für Kinder katholischer Grundschulen überschritten die 2-Kilometer-Grenze deutlich.
17Eine auslaufende Auflösung der KGS F.---------straße zwinge die Eltern, ihre Kinder zukünftig an Gemeinschaftsgrundschulen anzumelden, da die weiter entfernt liegenden katholischen Grundschulen nur sehr schlecht zu erreichen seien. Hingegen würde die Weiterführung als KGS und eine gleichzeitig auslaufende Auflösung der benachbarten Gemeinschaftsgrundschule nicht zu Nachteilen bei den Eltern führen, die eine Gemeinschaftsgrundschule für ihr Kind suchten, da mehrere Gemeinschaftsgrundschulen in einer kurzen Entfernung verfügbar seien.
18Das von der Stadt H. gewählte "Abbruchkriterium" für die Existenz einer katholischen Grundschule sei willkürlich auf 70% gesetzt worden; für dieses Maß gebe es keine rechtliche Grundlage. Grundsätzlich sei für die katholische Grundschule F.---------straße langfristig eine Zweizügigkeit gesichert. Obwohl die Stadt H. für das Eingangsschuljahr 2008/2009 die katholische Grundschule F.---------straße nicht mehr als wählbare Grundschule aufgeführt habe, hätten sich ausreichend Kinder für diese Schule und für das kommende Schuljahr angemeldet. Allein hieraus zeige sich der Bedarf einer katholischen Grundschule im Stadtteil.
19Die Antragsteller beantragen,
20die aufschiebende Wirkung der Klage (4 K 1285/08) gegen den Beschluss des Antragsgegners vom 9. Oktober 2007 wiederherzustellen.
21Der Antragsgegner beantragt,
22den Antrag abzulehnen.
23Er tritt den Ausführungen der Antragsteller unter Hinweis auf den SEP entgegen und erläutert im übrigen die Angaben aus dem SEP näher.
24Auf Nachfrage hat der Antragsgegner mitgeteilt, dass zum Schuljahr 2007/08 49 Schüler in die beiden Eingangsklassen der katholischen Grundschule F.---------straße aufgenommen wurden, davon 23 katholische Kinder.
25Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und der Beiakten Heft 2 (SEP), der Verfahrensakte 4 L 1046/07 nebst Beiakte Heft 1 (Verwaltungsvorgang) sowie der Akte 4 K 1285/08 Bezug genommen.
26II.
27Der Antrag ist zulässig. Namentlich sind die Antragsteller antragsbefugt. Sie können durch die Auflösung der Katholischen Grundschule F.--------- straße in ihren Rechten verletzt sein, weil sie - was insoweit ausreicht -
28vgl. OVG NRW Beschluß vom 2. April 1984 - 5 B 403/84 - NVwZ 1984, 804; 23. Februar 1989 - 15 B 2575/88 -
29im früheren Einzugsbereich bzw. näheren Umkreis der aufzulösenden Schule wohnen und beabsichtigen bzw. beabsichtigten, ihren Sohn N2. ab dem Schuljahr 2008/09 an der Katholischen Grundschule F.---------straße beschulen zu lassen.
30Der Antrag ist unbegründet.
31Hat die Behörde - hier der Antragsgegner - gemäß § 80 Abs. 2 Nr. 4 VwGO unter Hinweis auf ein überwiegendes öffentliches Interesse die sofortige Vollziehung des von ihr erlassenen Verwaltungsakts - hier der Auflösung der Grundschule - angeordnet, so kann das Gericht gemäß § 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO auf Antrag des Betroffenen - hier der Antragsteller - die aufschiebende Wirkung des eingelegten Rechtsbehelfs - hier des Widerspruchs der Antragsteller - ganz oder teilweise wiederherstellen. Für diese Entscheidung hat das Gericht zu prüfen, ob das öffentliche Interesse des Antragsgegners an der sofortigen Vollziehung das private Interesse der Antragsteller an der aufschiebenden Wirkung des Rechtsbehelfs überwiegt. Bei der hierzu vorzunehmenden Abwägung sind die Erfolgsaussichten des Rechtsbehelfs nicht ohne Bedeutung. An der Vollziehung einer offensichtlich rechtswidrigen - und daher im Widerspruchsverfahren oder anschließenden Klageverfahren aufzuhebenden - Maßnahme kann kein öffentliches Interesse bestehen; ist die zu vollziehende Maßnahme dagegen offensichtlich rechtmäßig, kann das Interesse am Aufschub der Vollziehung grundsätzlich als gering veranschlagt werden. Lassen sich die Erfolgsaussichten des Rechtsbehelfs in der Hauptsache bei der im Verfahren nach § 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO allein möglichen und gebotenen summarischen Prüfung nicht abschließend ermitteln, bedarf es einer Abwägung aller relevanten Umstände, insbesondere der Vollzugsfolgen, um zu ermitteln, wessen Interesse für die Dauer des Hauptsacheverfahrens Vorrang gebührt. Auch hierbei sind erkennbare Erfolgschancen des Betroffenen oder der Behörde, auch wenn sie noch keine sichere Prognose für den Ausgang des Hauptsacheverfahrens zulassen, in die Abwägung mit einzubeziehen; sie können das Gewicht der jeweils von den Beteiligten geltend gemachten Interessen erhöhen oder mindern. Dabei ist der Rechtsschutzanspruch des von der Vollziehung Betroffenen um so stärker, je mehr die Vollziehung des Verwaltungsakts Unabänderliches bewirkt.
32Vgl. insgesamt Finkelnburg/Dombert/Külpmann, Vorläufiger Rechtsschutz im Verwaltungsstreitverfahren, 5. Aufl., 2008, Rn. 964, 985- 990 mit weiteren Nachweisen.
33Im vorliegenden Fall lässt sich nicht feststellen, dass der angefochtene Verwaltungsakt offensichtlich rechtmäßig oder offensichtlich rechtswidrig ist. Formelle Fehler lassen sich bei der in diesem Verfahren nur möglichen und gebotenen summarischen Prüfung nicht erkennen. In materiell-rechtlicher Hinsicht lässt sich nach Aktenlage und summarischer Prüfung entsprechend auch nicht feststellen, dass die Antragsteller durch einen etwaigen rechtswidrigen Bescheid offensichtlich in ihren Rechten verletzt würden; im Gegenteil dürfte einiges dafür sprechen, dass eine derartige Rechtsverletzung nicht gegeben ist. Die in diesem Fall vorzunehmende Einzelfallabwägung fällt zu Lasten der Antragsteller aus. Im Einzelnen:
34Rechtsgrundlage für die jahrgangsweise Auflösung der katholischen Grundschule F.---------straße ist - auch im Verhältnis zu den Antragstellern - § 81 Abs. 2 Satz 1 des Schulgesetzes - SchulG -. Danach beschließt der Schulträger unter anderem über die Auflösung einer öffentlichen Schule, für die nicht das Land Schulträger ist, nach Maßgabe der Schulentwicklungsplanung. Die Gemeinde wird dadurch - soweit sie, wie hier, Schulträgerin ist - zur Organisation des örtlichen Schulwesens ermächtigt. Ihr wird dabei ein Planungsermessen eingeräumt.
35Vgl. zum früheren, sachlich vergleichbaren § 8 Abs. 1 SchVG OVG NRW, Beschluß vom 27. April 1987 - 5 B 330/87 -.
36Das für jede rechtsstaatliche Planung geltende Gebot gerechter Abwägung ist bei einer Schulorganisationsmaßnahme verletzt, wenn nicht alles an Belangen eingestellt worden ist, was nach Lage der Dinge eingestellt werden müsste, das Gewicht der betroffenen öffentlichen und privaten Belange verkannt worden ist oder der Ausgleich zwischen den Belangen in einer Weise vorgenommen worden ist, die zur objektiven Bedeutung der Belange außer Verhältnis stand.
37Vgl. Bundesverwaltungsgericht - BVerwG -, Urteil vom 14. Februar 1975 - 4 C 21.74 -, BVerwGE 48, 56; OVG NRW, Urteil vom 3. Mai 1991 - 19 A 2515/89 -.
38Aus § 78 Abs. 4 Satz 2 SchulG folgt die Verpflichtung des Schulträgers, vor Fassung eines Beschlusses über die Auflösung der Schule zu ermitteln, ob ein Bedürfnis für die Fortführung der Schule besteht. Diese Regelung ist auch im Interesse der von der Maßnahme betroffenen Schüler und Eltern erlassen; ein Verstoß dagegen kann somit im Einzelfall möglicherweise auch zu einer Rechtsverletzung der Genannten führen.
39Vgl. zum früheren, sachlich gleichen § 8 Abs. 6 Buchst. a) SchVG OVG NRW, Beschluss vom 10. Mai 1991 - 19 B 787/91 -, NWVBl. 1991, 341 m. w. N.
40Der Antragsgegner hat bei seiner Entscheidung vom 9. Oktober 2007 die Tatsachengrundlagen berücksichtigt, die sich aus dem o. a. Schulentwicklungsplan ergeben. Er hat insbesondere die Bedürfnisermittlung durch Heranziehung der Daten durchgeführt, die im Einzelnen im o.a. Schulentwicklungsplan aufgeführt sind. Die Antragsteller heben zur Begründung ihres Begehrens - zusammengefasst - insbesondere darauf ab, dass sowohl gesamtstädtisch als auch bezogen auf den örtlichen Umkreis der Schule an der F.---------straße ein Bedürfnis am Fortbestand der Schule bestehe und dass durch die Schulschließung für ihre Kinder unzumutbare Schulwege entstünden. Indessen hat der Antragsgegner diese Gesichtspunkte bei seiner Entscheidung bzw. bei der Feststellung des o. a. Schulentwicklungsplans erkannt; es ist nicht erkennbar, dass der Antragsgegner diese Gesichtspunkte in zu beanstandender Weise fehlgewichtet hätte.
41Dem angegriffenen Beschluss liegt die Erwägung zugrunde, dass für die katholische Grundschule an der F.---------straße die Voraussetzungen für einen geordneten Schulbetrieb gemäß § 82 Abs. 2 SchulG auf längere Sicht nicht mehr gegeben sind. Diese Erwägung stützt sich auf die im SEP ermittelten bzw. prognostizierten tatsächlichen Gegebenheiten und ist aus gerichtlicher Sicht nicht zu beanstanden.
42§ 82 SchulG regelt, welche Mindestgrößen Schulen haben müssen. Für die Fortführung gelten gemäß Abs. 1 die Klassengrößen nach § 93 Abs. 2 Nr. 3 SchulG. Für Grundschulen gilt hinsichtlich der sog. Klassenfrequenz der Richtwert von 18 bis 30 Schülern (vgl. § 6 Abs. 4 der Verordnung zur Ausführung des § 93 Abs. 2 Schulgesetz - BASS 11-11 Nr. 1). Die Überlegung dazu, ob eine Grundschule noch die Mindestgröße erreicht, kann deshalb an dem Wert von 18 Schüler pro Klasse gemessen werden. Bei der Fortführung muss gemäß § 82 Abs. 2 Satz 1 SchulG mindestens eine Klasse pro Jahrgang bestehen bleiben können. Danach könnte die Schule an der F.-- -------straße - ausgehend von den im SEP ermittelten Werten - zwar kurzfristig bestehen bleiben. Langfristig - und hierauf stellt der angegriffene Beschluss des Antragsgegners ab - ist das jedenfalls nicht mehr gewährleistet. Hierfür ist zu beachten: Die prognostizierten bzw. tatsächlichen Schüleranmeldungen/Schülerzahlen für die erste Klasse lagen für das Schuljahr 2006/07 bei 39/45 Schülern und das Schuljahr 2007/08 bei 46/49 Schülern. Für das Schuljahr 2011/12 ist nach dem SEP mit 31 Schülern zu rechnen. Der prozentuale Anteil katholischer Kinder lag 2006/07 und 2007/08 bei (gerundet) 47 % (errechnet aus den Zahlenangaben gemäß BA I zu 4 L 1046/07 Bl. 117 R und GA 69). Wird davon ausgegangen, dass
43(a) die Konfessionsanteile der Schüler weiterhin konstant bleiben und
44(b) wegen Art. 12, 13 LV auch bekenntnisfremde Kinder in einem näher zu bestimmenden Umfang auf eine Konfessionsschule aufgenommen werden können und
45c) der Anteil "zuzulassender" konfessionsfremder Schüler bei 30 % angesetzt wird - zu diesem Anteil wird unten noch ausgeführt -
46lässt sich auf Grund der für die Schuljahre 2006/07 und 2007/08 angenommenen Anmeldungen/Schülerzahlen ohne weiteres eine einzügige katholische Grundschule fortführen. Selbst bei einer Anmeldezahl von 31 wäre das noch möglich. Indessen geht der Antragsgegner im SEP davon aus, dass sich der Anteil katholischer Kinder im Stadtteil C2. von (2005/06) 16 % auf (2011/12) 10 % vermindern wird. Wenn sich das konfessionsbezogene Anmeldeverhalten entsprechend entwickelt, also zukünftig um rd. 1/3 weniger kath. Kinder angemeldet werden, wäre eine einzügige katholische Grundschule (bei einem Anteil von 30 % bekenntnisfremder Schüler) nicht mehr gewährleistet.
47Indessen ist von Gesetzes wegen das Aufrechterhalten einzügiger Schulen, auch Konfessionsschulen, nicht zwingend geboten. Das zeigen die Regelungen in § 82 Abs. 3 SchulG. Konfessionsschulen können danach beispielsweise insbesondere als Teilstandort betrieben werden, wenn der Schulträger das für erforderlich hält. Für die Frage, ob die Aufrechterhaltung einer einklassigen Bekenntnisschule erforderlich ist, kann der Schulträger auch auf den Gesamtbedarf im Stadtgebiet mit abstellen. Eine - hier auf Konfessionsschulen bezogene - schulorganisatorische Planung, die im Ergebnis sicherstellt, dass der ermittelte Bedarf - hier an Konfessionsschulen - gedeckt wird, ist vom Ansatz her nicht zu beanstanden. Der Antragsgegner hat den Gesamtbedarf an Konfessionsschulen ermittelt und deckt ihn im Ergebnis auch ab. Unter diesen Umständen ist die Schließung der katholischen Grundschule an der F.---------straße als langfristig einzügige Schule nicht erkennbar ermessensfehlerhaft.
48Wann der Bedarf an Bekenntnisschulen - hier an katholischen Grundschulen im Stadtgebiet von H. - gedeckt ist, richtet sich nicht nach den Maßstäben, die für die Mindestgröße von Schulen gelten. Weder § 78 Abs. 4 noch § 82 SchulG lässt sich entnehmen, dass Schulen regelmäßig nur in der Mindestgröße betrieben werden sollen. Der Bedarf an katholischen Grundschulen ist vielmehr gedeckt, wenn die für diese Schulen zu erwartenden Schüler "untergebracht" werden können. Das bedeutet, dass Bedarfsdeckung erreicht ist, wenn alle Schüler untergebracht werden können, wobei die Klassenfrequenzrichtwerte ausgeschöpft werden dürfen, so daß der Antragsgegner bei seinen organisatorischen Prognosen - wie im SEP (vgl. S. 346) als Alternative geschehen - von Klassengrößen von 30 Schülern ausgehen darf.
49Danach errechnet sich gemäß SEP (S. 346) bei einer Belegung mit 70 % katholischen Schülern ein Bedarf für das Stadtgebiet von insgesamt 12 bzw. (ab 2011/12) 11 Zügen. Der Antragsgegner hat dementsprechend mit Beschluss vom 6. September 2007 für die Zeit ab 2008/09 insgesamt 11 Züge festgelegt. Das führt dazu, dass bei Schüleranmeldungen für Katholische Grundschulen von 267 (2008/09), 273 (2009/10) bzw. 257 (2010/11), wie sie im SEP prognostiziert werden, alle zu erwartenden katholischen Schüler aufgenommen werden könnten, wobei allerdings der 70-%-Anteil katholischer Schüler überschritten werden müsste. Es stünden bei 330 Schülerplätzen (11 Züge x 30 Schüler) für die nichtkatholischen Schüler in den genannten Jahren 63, 57 bzw. 73 Schülerplätze, oder pro Klasse 6,3 bzw. 21 %, 5,7 bzw. 19 % und 7,3 bzw. 24 % Plätze für bekenntnisfremde Schüler zur Verfügung. Gerichtlicherseits besteht kein Anlass, eine schulorganisatorische Maßnahme zu beanstanden, die zu einer solchen "Belegung" katholischer Grundschulen führt. Zum einen ist die Überschreitung des 70-%-Anteils katholischer Schüler nach den vom Antragsgegner prognostisch ermittelten Werten im SEP nur vorübergehend; ab 2011/12 ist nach den Angaben im SEP damit zu rechnen, dass 11 Züge für die zu erwartende Schülernachfrage ausreichend sind. Dass die vom Antragsgegner zugrundegelegte Prognose tragfähig ist, zeigen die tatsächlichen Anmeldezahlen katholischer Schüler an Bekenntnisschulen, die für die Schuljahre 2006/07 lediglich 273 (statt prognostizierter 297) bzw. 2007/08 nur 248 (statt 277 prognostizierter) Schüler betrugen.
50Nicht zu beanstanden ist, dass der Antragsgegner seine Planungen auf Grund der Annahme durchführt, dass eine katholische Bekenntnisschule zu 70 % von katholischen Schülern besucht werden sollte. Dass der Antragsgegner hiervon ausgeht, wird zum einen ausdrücklich im SEP (S. 334) ausgesprochen, im übrigen basiert die Zielvorstellung, im Stadtgebiet letztlich 11 Eingangsklassen (Züge) an Bekenntnisschulen anzubieten, auf einer solchen Berechnung, wie S. 346 des SEP zeigt. Als rechtlicher Hintergrund für die Festlegung einer solchen Grenze kann unter anderem auch Art. 13 der Landesverfassung (LV) gesehen werden. Diese Vorschrift schafft unter bestimmten Voraussetzungen für bekenntnisfremde Kinder einen Aufnahmeanspruch auch für die Bekenntnisschule, solange der Bekenntnischarakter der Schule nicht verloren geht. Wann ein solcher Verlust eintritt, ist umstritten. Die vertretenden Meinungen hierzu geben Grenzwerte von 50 % bis 20 % bekenntnisfremder Schüler an,
51vgl. Ennuschat in Löwinger/Tettinger, Kommentar zur Verfassung des Landes Nordrhein- Westfalen, 2002, Rn. 8 zu Art. 13 mit weiteren Nachweisen,
52wobei die vom Kommentator angestellte Erwägung, eine Bekenntnisschule verliere ihren Bekenntnischarakter, wenn mehr als 33 % bekenntnisfremde Schüler vorhanden sind, in § 27 Abs. 3 zweiter Halbsatz SchulG eine Stütze findet. Indessen brauchte sich der Antragsgegner bei seiner Entscheidung, mit welcher Zahl der Züge der Bedarf für katholische Bekenntnisschulen gedeckt ist, nicht an einer etwa zu bestimmenden Mindestzahl katholischer Schüler an katholischen Grundschulen zu orientieren. Vielmehr lag es in seinem Planungsermessen, von einem ausreichenden bzw. noch angemessenen Verhältnis katholischer Schüler und bekenntnisfremder Schüler auszugehen. Ein angestrebtes Verhältnis von 70 % katholischer Schüler zu 30 % bekenntnisfremden, aber zur Erziehung im katholischen Bekenntnis bereiten Schüler lässt sich gerichtlicherseits ebensowenig beanstanden wie eine nach der Schulentwicklungsplanung zu erwartende vorübergehende Verschiebung dieses Verhältnisses zu Lasten bekenntnisfremder Schüler.
53Die Entscheidung des Antragsgegners ist auch nicht in Bezug darauf zu beanstanden, dass gerade der Standort an der F.---------straße für eine katholische Bekenntnisschule aufgegeben wird. Es liegt auf der Hand, dass sich die Länge des Schulwegs für die Kinder der Antragsteller - wie für andere Kinder aus dem Umfeld der Schule, die eine katholische Bekenntnisgrundschule besuchen wollen - deutlich verlängert, wenn sie zukünftig eine der anderen verbleibenden Konfessionschulen besuchen. Das steht der hier in Rede stehenden Schulschließung jedoch nicht zwingend entgegen. Der Rechtsgedanke des § 80 Abs. 3 Satz 2 SchulG - die Vorschrift bezieht sich unmittelbar nur auf das Angebot an Schulformen, nicht an Schularten - gebietet allerdings, dass bei Auflösung von Schulen auch bedacht und abgewogen wird, ob das zukünftige Schulangebot in zumutbarer Weise erreichbar bleibt. Was in diesem Sinne zumutbar ist, kann grundsätzlich unter Rückgriff auf die Regelungen in der Verordnung zur Ausführung des § 97 Abs. 4 Schulgesetz - Schülerfahrkostenverordnung (SchfkVO) - vom 16. April 2005 i. d. F vom 30. April 2007 - BASS 11-04 Nr. 3.1- und namentlich auf § 13 Abs. 3 Satz 2 SchfkVO ermittelt werden.
54vgl. OVG NRW, Beschluß vom 9. Mai 1994 - 19 B 3361/93 -
55Nach dieser Vorschrift soll für Schüler der Grundschule eine Schulwegsdauer von insgesamt mehr als eine Stunde nicht überschritten werden. Für den Sohn der Antragsteller ergibt sich eine beträchtliche Verlängerung, der zukünftige Schulweg beträgt über 8 km bzw. über (2 x) 30 Minuten (mit öffentlichen Verkehrsmitteln). Die zukünftige Schulweglänge für die betroffenen Schüler hat der Antragsgegner allerdings auch bei der Ausübung des "Schließungsermessens" berücksichtigt. Der Antragsgegner hat bei seiner Gesamtplanung im SEP erkannt, dass sich auf Grund der Schließung verschiedener Konfessionsschulen im Stadtgebiet und damit auch für potentielle Schüler der (Konfessions-)Schule an der F.---------straße die Schulwege verlängern (vgl. SEP S. 351). Bei der Fassung des angegriffenen Beschlusses vom 14. Juli 2007 bzw. 9. Oktober 2007 ist die Verlängerung der Schulwege ausdrücklich mit in den Blick genommen worden (vgl. Bl. 118 in BA 1 zu 4 L 1046/07). Die Erwägung, die Verlängerung der Schulwege sei angesichts der allgemeinen Verringerung des Angebotes an Konfessionsschulen im Stadtgebiet unvermeidlich, ist nicht zu beanstanden. Zwar stellt die zukünftige Schulweglänge für die Kinder der Antragsteller eine beträchliche Belastung dar. Dem steht aber nicht nur gegenüber, dass bei einem Erhalt der Schule an der F3. andere Schulstandorte beeinträchtigt worden wären mit der sich aufdrängenden Folge, dass für dortige Schüler Schulwegverlängerungen zu erwarten gewesen wären, sondern auch, dass gerade für die katholische Grundschule an der F.--------- straße in absehbarer Zeit mit einem erheblichen Rückgang katholischer Schüler gerechnet wird.
56Im übrigen greifen die weiteren, von den Antragstellern im einzelnen erhobenen Einwendungen gegen den angegriffenen Beschluss nicht durch.
57Die Ansicht, in der Stadt H. würden zukünftig faktisch nur sechs Eingangsklassen an katholischen Grundschulen angeboten, ist nicht nachvollziehbar. Der Ratsbeschluss vom 14. September 2006 stellt 11 Züge zur Verfügung. Dieser Beschluss ist - soweit bekannt - nicht geändert worden. Die Überlegungen dazu, dass an einigen Standorten für katholische Grundschulen faktisch Gemeinschaftsgrundschulen geführt würden, sind nicht tragfähig. Die entsprechenden Schulen sind rechtlich katholische Grundschulen mit der Folge, dass katholische Schüler und Schüler, die nach katholischem Bekenntnis beschult werden wollen, dort einen entsprechenden Aufnahmeanspruch im Rahmen der Kapazität haben.
58Die Überlegung, dass die Bedarfsplanung davon ausgehe, dass nur katholische Kinder eine Beschulung an einer katholischen Grundschule wünschten, vermag den angegriffenen Beschluss nicht rechtlich zu erschüttern. Der erwähnte Zielrahmen von 30 % bekenntnisfremder Schüler an den zukünftigen Bekenntnisschulen lässt genügend Platz für bekenntnisfremde Schüler mit dem Wunsch nach einer Erziehung im fremden Bekenntnis. Soweit die Antragsteller darauf hinweisen, die (absoluten) Anmeldezahlen für Schüler an der Schule an der F.---------straße belegten den Bedarf für diese Schule, ist darauf hinzuweisen, dass es im vorliegenden Verfahren nicht darum geht, ob am Standort F.---------straße Bedarf für eine Grundschule besteht. Der Antragsgegner geht selbst davon aus, dass an dem Standort langfristig weiterhin eine Grundschule - allerdings als Gemeinschaftsgrundschule - vorhanden sein wird.
59Dass sich die Bedarfsplanung für katholische Grundschulen nicht an der Bedarfsnähe orientiere, lässt sich jedenfalls für die hier im Streit stehende Schule an der Erdbrügenstraße nach den Ermittlungen im SEP nicht verifizieren. Der SEP (S. 125) geht davon aus, dass der Anteil katholischer Kinder im Stadtteil auf unter 10 % zum Schuljahr 2011/12 zurückgehen wird und damit deutlich unter dem entsprechenden Werten für den Stadtbezirk (14 %) bzw. die Gesamtstadt (17 %) liegen wird. Dass gerade im Umfeld der F.---- -----straße ein deutlicher Bedarf nach einer Konfessionsschule besteht, bestätigen diese Zahlen nicht.
60Läßt sich nach alledem nicht festellen, dass bei der in diesem Verfahren erkennbaren Sach- und Rechtslage eine Rechtsverletzung der Antragsteller vorliegt, fällt die Interessenabwägung zu Ungunsten der Antragsteller aus, weil ihr Interesse gegenüber dem öffentlichen Interesse an der Umsetzung der Schulentwicklungsplanung zurücktritt.
61Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 154 Abs. 1, 159 VwGO.
62Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 52 Abs. 2, 53 Abs. 3 des Gerichtkostengesetzes.