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Verwaltungsgericht Gelsenkirchen, 13 K 283/10

Datum:
21.10.2010
Gericht:
Verwaltungsgericht Gelsenkirchen
Spruchkörper:
13. Kammer
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
13 K 283/10
ECLI:
ECLI:DE:VGGE:2010:1021.13K283.10.00
 
Schlagworte:
Gebühren, Straßenreinigung, Leistungsmängel, erhebliche, Schnee, Anfechtung, Erstattung, Rechtsschutzbedürfnis
Normen:
VwGO §§ 42 Abs 1, 113 Abs 1 Satz 1; StrReinG NRW §§ 1 Abs. 1, 3 Abs. 1; KAG NRW § 4 Abs 2; Satzungsrecht
Leitsätze:

1. Der satzungsrechtlich geregelte Anspruch eines Gebührenpflichtigen, bei erheblichen Leistungsmängeln der öffentlichen Straßenreinigung im Veranlagungsjahr eine Erstattung der Gebühren zu Beginn des folgenden Veranlagungsjahres verlangen zu können, schließt das Rechtsschutzbedürfnis für eine auf Aufhebung der Gebührenfestsetzung gerichtete Anfechtungsklage aus.

2. Der Grund der Minderleistung ist unerheblich.

3. Zur Frage der Rechtswidrigkeit eines Gebührenbescheides wegen erheblicher Leistungsmängel bei der öffentlichen Straßenreinigung.

 
Tenor:

Die Klage wird abgewiesen.

Der Klägerin trägt die Kosten des Rechtsstreits.

Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe von 110 % des auf Grund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte zuvor Sicherheit in entsprechender Höhe leistet.

 
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