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Verwaltungsgericht Gelsenkirchen, 15 K 86/10

Datum:
02.03.2010
Gericht:
Verwaltungsgericht Gelsenkirchen
Spruchkörper:
15. Kammer
Entscheidungsart:
Gerichtsbescheid
Aktenzeichen:
15 K 86/10
ECLI:
ECLI:DE:VGGE:2010:0302.15K86.10.00
 
Schlagworte:
Kommunalwahl; Wahlprüfungsentscheidung; Klagebefugnis; Wahlwiederholung
Normen:
VwGO § 42 Abs 2; KWahlG NRW § 39 Abs 1; KWahlG NRW § 40 Abs 1; KWahlG NRW § 41 Abs 1
Leitsätze:

Ein wahlberechtigter Bürger ist hinsichtlich eines Ratsbeschlusses, mit dem die Kommunalwahl für ungültig erklärt und eine Wiederholungswahl angeordnet wird, nicht klagebefugt.

 
Tenor:

Soweit die Klage zurückgenommen wurde, wird das Verfahren eingestellt.

Im Übrigen wird die Klage abgewiesen. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens. Der Gerichtsbescheid ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Gerichtsbescheides vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

 
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