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Verwaltungsgericht Gelsenkirchen, 5 K 3622/10

Datum:
19.05.2011
Gericht:
Verwaltungsgericht Gelsenkirchen
Spruchkörper:
5. Kammer
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
5 K 3622/10
ECLI:
ECLI:DE:VGGE:2011:0519.5K3622.10.00
 
Schlagworte:
Grundsteuer; Grundsteuererhöhung; Hebesatz; Rückwirkung; Satzungsermessen
Normen:
GG Art 106; GrStG §§ 1, 13, 25
Leitsätze:

1. Die Gemeinden haben bei der Festsetzung der Hebesätze wegen ihrer verfassungsrechtlich garantierten Steuerhoheit als Bestandteil ihrer Finanzhoheit, die eine eigenverantwortliche Einnahmen- und Ausgabenwirtschaft gewährleistet, einen weiten Entschließungsspielraum, der seine Grenzen lediglich in den allgemeinen Grundsätzen des Haushalts- und Steuerrechts findet.

2. Die rückwirkende Erhöhung des Grundsteuerhebesatzes bis zum 30. Juni des jeweiligen Steuerjahres ist verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden.

 
Tenor:

Die Klage wird abgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.

Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des beizutreibenden Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte zuvor Sicherheit in derselben Höhe leistet.

 
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