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1. Der Leiter des Bereichs Sozialstrategie, Beamten- und Dienstrecht der Deutschen Telekom AG ist für den Erlass einer Zuweisungsverfügung zuständig.
2. Zur Zumutbarkeit der Zuweisung einer Beamtin (der Telekom) zur VCS, wenn die Entfernung zwischen Wohnort und Dienstort 60 km beträgt.
1. Der Antrag wird abgelehnt.
Die Antragstellerin trägt die Kosten des Verfahrens.
2. Der Streitwert wird auf 2.500,00 Euro festgesetzt.
Gründe:
2Der Antrag,
3die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs gegen den Zuweisungsbescheid der Deutschen Telekom AG vom 30. Dezember 2011 wiederherzustellen,
4hat keinen Erfolg.
5I.
6Der Antrag ist gemäß § 80 Abs. 5 Satz 1 der Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO - zulässig. Bei der Zuweisung einer Tätigkeit in einem Tochterunternehmen der Deutschen Telekom AG gemäß § 4 Abs. 4 Satz 2 Postpersonalrechtsgesetz - PostPersRG - handelt es sich um einen versetzungsähnlichen Verwaltungsakt, für den die aufschiebende Wirkung eines Rechtsbehelfs allerdings nicht bereits gemäß § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 VwGO i.V.m. § 126 Abs. 4 des am 12.02.2009 in Kraft getretenen Bundesbeamtengesetzes - BBG n.F. - (vormals: § 172 BBG a.F. i.V.m. § 126 Abs. 3 Nr. 3 BRRG) entfällt. Die aufschiebende Wirkung eines Rechtsbehelfs gegen eine Zuweisung entfällt demnach nur, wenn die Behörde die sofortige Vollziehung anordnet. Eine solche Anordnung hat die Antragsgegnerin im Rahmen des Bescheides vom 30. Dezember 2011 getroffen.
7II.
8Der Antrag ist unbegründet.
91.
10Die Anordnung der sofortigen Vollziehung vom 30. Dezember 2011 enthält eine den Anforderungen des § 80 Abs. 3 Satz 1 VwGO genügende Begründung. Inwieweit die Gründe tragfähig sind und ein überwiegendes öffentliches Interesse an der sofortigen Vollziehung anzunehmen ist, ist an dieser Stelle nicht zu prüfen, sondern erlangt erst im Rahmen der nach § 80 Abs. 5 VwGO vom Gericht selbst vorzunehmenden Interessenabwägung Bedeutung.
112.
12Bei der nach § 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO zu treffenden Entscheidung hat das Gericht das öffentliche Interesse an der sofortigen Vollziehung der angefochtenen Verfügung abzuwägen gegen das Interesse des Betroffenen, von der Vollziehung vorläufig verschont zu bleiben. In diese Abwägung sind auch die Erfolgsaussichten in einem Hauptsacheverfahren einzubeziehen. Ist der angegriffene Verwaltungsakt offensichtlich rechtswidrig, kann an dessen sofortiger Vollziehung niemals ein öffentliches Interesse bestehen. Ist der Verwaltungsakt offensichtlich rechtmäßig, besteht hingegen regelmäßig ein überwiegendes öffentliches Interesse. Führt diese im Rahmen des § 80 Abs. 5 VwGO notwendig summarische Überprüfung zu keinem eindeutigen Ergebnis, ist auf Grund sonstiger, nicht nur an den Erfolgsaussichten des Hauptsacheverfahrens orientierter Gesichtspunkte abzuwägen, welches Interesse schwerer wiegt.
13Im vorliegenden Fall ist der streitbefangene Bescheid nicht offensichtlich rechtswidrig. Vielmehr sprechen im Gegenteil überwiegende Gründe dafür, dass er sich in einem etwaigen Hauptsacheverfahren als rechtmäßig erweisen wird.
14a) Die formelle Rechtmäßigkeit der Zuweisungsverfügung vom 30. Dezember 2011 begegnet keinen Bedenken.
15Der Leiter des Bereiches Sozialstrategie, Beamten- und Dienstrecht war für den Erlass der Zuweisungsverfügung zuständig. Gemäß § 1 Abs. 2 PostPersRG nimmt der Vorstand, hier also der Vorstand der Deutschen Telekom AG, die Befugnisse der obersten Dienstbehörde sowie des obersten Dienstvorgesetzten wahr. Gemäß § 1 Abs. 4 PostPersRG kann, soweit die allgemein geltenden Vorschriften dies zulassen, der Vorstand die ihm zustehenden Befugnisse durch allgemeine Anordnung auf Organisationseinheiten oder Stelleninhaber übertragen, die nach § 3 Abs. 1 die Befugnisse einer Dienstbehörde oder eines Dienstvorgesetzten ausüben. Eine solche Übertragung ist durch Ziffer I. 1. der Anordnung zur Übertragung beamtenrechtlicher Befugnisse und Zuständigkeiten für den Bereich der Deutschen Telekom AG vom 27. September 2010 - DTAGÜbertrAO - erfolgt. Mit dieser Bestimmung werden die allgemeinen beamtenrechtlichen Befugnisse und die besoldungsrechtlichen Befugnisse mit Ausnahme der Ernennungs- und Entlassungsbefugnis für Beamtinnen und Beamte, soweit dies gesetzlich zulässig ist, auf den Betrieb Sozialstrategie, Beamten- und Dienstrecht übertragen. Zu den danach übertragenen Befugnissen zählt auch die beamtenrechtliche Befugnis zur Zuweisung von Beamtinnen und Beamten nach § 4 Abs. 4 Sätze 2 und 3 PostPersRG.
16OVG NRW, Beschluss vom 12. Januar 2012 - 1 B 1018/11 -, juris Rz. 18 ff.
17Nichts Anderes folgt aus dem Umstand, dass die Befugnisse von Dienstvorgesetzten gemäß Ziffer I. 2. b) der Anordnung über dienstrechtliche Befugnisse für den Bereich der Deutschen Telekom AG - DTAGBefugAO - u.a. auch der Leitung des Betriebs Vivento zustehen, dem die Antragstellerin zum Zeitpunkt der Zuweisung angehörte. Die generelle Regelung über die Wahrnehmung von Befugnissen durch die Betriebe schließt eine gebündelte Übertragung bestimmter Befugnisse - hier im Bereich des allgemeinen Beamtenrechts - nicht aus.
18Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 12. Januar 2012, a.a.O., juris Rz. 24.
19Ebenso wenig steht der Wirksamkeit der Zuweisungsverfügung entgegen, dass sie nicht unterschrieben ist. Gemäß § 37 Abs. 3 Satz 1 des Verwaltungsverfahrensgesetzes - VwVfG - muss ein schriftlicher Verwaltungsakt die erlassende Behörde erkennen lassen und die Unterschrift oder die Namenswiedergabe des Behördenleiters, seines Vertreters oder seines Beauftragten erkennen lassen. Diesen Anforderungen, die nicht zwingend eine Unterschrift erfordern, genügt die streitbefangene Zuweisungsverfügung, die mit dem Namen "X1. O1. " abschließt.
20Die gemäß §§ 28, 29 Abs. 1 PostPersRG i.V.m. § 76 Abs. 1 Nr. 5 a) Betriebsverfassungsgesetz - BetrVG - erforderliche Mitbestimmung ist ebenfalls fehlerfrei erfolgt. Der gemäß § 28 Abs. 2 Hs. 2 PostPersRG zu beteiligende Betriebsrat des Unternehmens Vivento Customer Service - VCS - hat der beabsichtigten Maßnahme in seiner Sitzung am 13. Dezember 2011 zugestimmt. Dem bei der Deutschen Telekom AG gebildeten Betriebsrat ist die Zuweisung unter dem 13. Dezember 2011 zur Zustimmung vorgelegt worden. Da er der beabsichtigten Maßnahme nicht binnen einer Woche widersprochen hat, gilt seine Zustimmung gemäß § 29 Abs. 2 Satz 2 PostPersRG als erteilt.
21b) In materieller Hinsicht dürfte die Zuweisungsverfügung vom 30. Dezember 2011 den Voraussetzungen des § 4 Abs. 4 Satz 2 PostPersRG genügen. Danach ist eine dauerhafte Zuweisung einer dem Amt entsprechenden Tätigkeit auch ohne Zustimmung des Beamten zulässig bei Unternehmen, deren Anteile ganz oder mehrheitlich der Aktiengesellschaft gehören, bei der der Beamte beschäftigt ist, wenn die Aktiengesellschaft hieran ein dringendes betriebliches oder personalwirtschaftliches Interesse hat und die Zuweisung nach allgemeinen beamtenrechtlichen Grundsätzen zumutbar ist, § 4 Abs. 4 Satz 2 PostPersRG.
22aa) Ein nach § 4 Abs. 4 Satz 2 PostPersRG erforderliches dringendes betriebswirtschaftliches bzw. personalwirtschaftliches Interesse der Deutschen Telekom AG ist zu bejahen. Da die Deutsche Telekom AG die dem Dienstherrn (Bund) obliegenden Rechte und Pflichten gegenüber den bei ihr beschäftigten Beamten wahrzunehmen hat (Art. 143 b Abs. 3 Satz 2 GG, § 1 Abs. 1 Satz 1 PostPersRG), liegen Maßnahmen, die geeignet sind, für derzeit beschäftigungslose Beamte deren Anspruch auf Beschäftigung - auch bei einem Tochter- bzw. Enkelunternehmen - zu verwirklichen, schon aus diesem Grund im betrieblichen Interesse i.S. des § 4 Abs. 4 Satz 2 PostPersRG. Außerdem ist in diesen Fällen (zusätzlich) auch ein personalwirtschaftliches Interesse gegeben, das darin zu sehen ist, dass die Deutsche Telekom AG, die die Kosten der Alimentierung der bei ihr beschäftigten Beamten trägt, von diesen Beamten auch eine Dienstleistung erhält. Deshalb sind insbesondere Zuweisungsentscheidungen an beschäftigungslose Beamte jedenfalls im Ausgangspunkt rechtlich nicht zu beanstanden, sofern die Rechtmäßigkeit im Übrigen gegeben ist.
23Die Aufhebung des ersten Zuweisungsbescheides vom 12. April 2011 und die mit Bescheid vom 19. Juli 2011 verfügte, allerdings mit Widerspruchsbescheid vom 6. September 2011 wieder aufgehobene Zurruhesetzung der Antragstellerin ändern hieran nichts. Diese Entscheidungen der Antragsgegnerin waren offenkundig - unabhängig von der Frage eines Personalbedarfs - Reaktionen auf eine Erkrankung der Antragstellerin.
24bb) Die Zuweisung ist der Antragstellerin auch nach allgemeinen beamtenrechtlichen Grundsätzen zumutbar.
25Damit ist mehr gemeint als eine Zumutbarkeitsprüfung im engeren Sinne, etwa anhand der sozialen und familiären Situation. Es geht vielmehr vor allem um die durch Art. 143 b Abs. 3 GG verfassungsrechtlich abgesicherte (Gesamt-)Wahrung der Rechtsstellung des bei einem Nachfolgeunternehmen der Deutschen Bundespost beschäftigten Beamten durch den verantwortlichen Dienstherrn. Diese im Beamtenrecht wurzelnde Rechtsstellung bedarf in besonderem Maße einer effektiven Sicherung, wenn es - wie hier - darum geht, dass der Betroffene - unter Zuhilfenahme des gesetzlich vorgesehenen Rechtsinstruments der Zuweisung - nicht mehr bei dem Nachfolgeunternehmen selbst, sondern bei einem Tochter- oder Enkelunternehmen beschäftigt werden soll.
26OVG NRW, Beschluss vom 27. Mai 2010 - 1 B 1623/09 -.
27Demgemäß behält der Beamte für den Fall seiner dauerhaften Zuweisung zu einem Tochter- oder Enkelunternehmen im Sinne des § 4 Abs. 4 Sätze 2 und 3 PostPersRG anerkanntermaßen (u.a.) den zu den hergebrachten Grundsätzen des Berufsbeamtentums im Sinne des Art. 33 Abs. 5 GG zählenden Anspruch auf eine seinem Statusamt angemessene Beschäftigung durch Übertragung entsprechender Funktionsämter. Dem zugewiesenen Beamten muss somit - in der Verantwortung des jeweiligen Postnachfolgeunternehmens als Dienstherrn - hinsichtlich der beabsichtigten Verwendung bei dem aufnehmenden Unternehmen sowohl ein "Amt" im abstrakt-funktionellen Sinne als auch ein solches im konkret-funktionellen Sinne übertragen werden. Da es bei den Postnachfolgeunternehmen und erst recht deren Tochter- und Enkelunternehmen genau genommen keine "Ämter" für die dort beschäftigten Beamten gibt, meint dies der Sache nach einen - abgrenzbaren - abstrakten und konkreten Kreis von Aufgaben des Beschäftigungsunternehmens, welcher dem innegehabten beamtenrechtlichen Statusamt jeweils nach seiner Wertigkeit entspricht (vgl. § 8 PostPersRG, § 18 BBesG). Die Übertragung eines abstrakten Tätigkeits- bzw. Aufgabenbereichs erfordert in diesem Zusammenhang die auf Dauer gerichtete Zuweisung eines Kreises von bei dem aufnehmenden Unternehmen eingerichteten Arbeitsposten, und zwar solcher Posten, deren Zuordnung zu dem Statusamt des Beamten nach ihrer Wertigkeit möglich ist. Der konkrete Aufgabenbereich ist identisch mit dem Arbeitsposten, der dem Beamten zur Bearbeitung bzw. Erledigung bestimmter Angelegenheiten seiner Beschäftigungsstelle (Organisationseinheit des aufnehmenden Unternehmens) aktuell übertragen wird; auch dieser Bereich kann gegebenenfalls verschiedene Einzeltätigkeiten bzw. Unterbereiche umfassen. Die Übertragung des abstrakten wie auch des konkreten Aufgabenbereichs muss in den Fällen des § 4 Abs. 4 Sätze 2 und 3 PostPersRG im Übrigen bereits in der Zuweisungsverfügung selbst erfolgen, weil nur auf diese Weise hinreichend gewährleistet werden kann, dass die Ausübung der dienstrechtlichen Befugnisse bei dem Postnachfolgeunternehmen selbst verbleibt und nicht dem aufnehmenden Unternehmen überlassen wird.
28Vgl. grundlegend BVerwG, Urteil vom 22. Juni 2006 - 2 C 26/05 - (juris); OVG Lüneburg, Beschluss vom 27. Januar 2009 - 5 ME 427/08 -; OVG NRW, Beschlüsse vom 16. März 2009 - 1 B 1650/08 - und 31. März 2010 - 1 B 1556/09 - (juris).
29Die Gleichwertigkeit der einem Beamten übertragenen Tätigkeit bei dem Postnachfolgeunternehmen bzw. einem Tochter- oder Enkelunternehmen ist auf Grund eines Funktionsvergleiches mit den Tätigkeitsbereichen bei der Deutschen Bundespost zu beurteilen. Soll der Beschäftigungsanspruch - wie hier - durch eine Zuweisung zu einem Tochter- oder Enkelunternehmen gemäß § 4 Abs. 4 Sätze 2 und 3 PostPersRG erfüllt werden, müssen die strengen Voraussetzungen dieser Rege-lungen erfüllt sein.
30BVerwG, Urteil vom 18. September 2008 - 2 C 126/07 - (juris Rn. 12 und 13).
31Diesen Anforderungen genügt der Zuweisungsbescheid vom 30. Dezember 2011, denn es werden dort sowohl der abstrakt-funktionelle Aufgabenkreis als auch die konkreten Aufgaben benannt. Als abstrakt-funktionelles Amt ist das der Sachbearbeiterin benannt, dem konkret-funktionelle Aufgaben einer Sachbearbeiterin Backoffice - sie werden durch 15 Einzelbeschreibungen in dem Zuweisungsbescheid präzisiert - zugeordnet werden. Der vorgesehene Einsatz der Antragstellerin, sie selbst bekleidet das Amt der Besoldungsgruppe A 9 BBesO, dürfte ihrem statusrechtlichen Amt entsprechen. Die Antragsgegnerin hat im Bescheid vom 30. Dezember 2011 ausgeführt, dass die Tätigkeit einer Sachbearbeiterin im Unternehmen VCS der Entgeltgruppe T 4 zugeordnet sei, die ihrer Wertigkeit nach der Besoldungsgruppe A 9 entspreche. Die Bewertungen würden im Rahmen eines Prüfverfahrens bei der Deutschen Telekom AG festgelegt.
32Soweit die Antragstellerin eine Stellenbezeichnung in dem Bescheid vermisst, ist diese in der Bezeichnung "Sachbearbeiter Backoffice" zu sehen. Die Vorgabe einer bestimmten, von der Antragstellerin zu besetzenden Planstelle ist hingegen nicht erforderlich.
33Ein Beamter hat keinen Anspruch auf unveränderte und ungeschmälerte Ausübung des ihm einmal übertragenen Amtes im konkret-funktionellen Sinne. Er muss grundsätzlich die Veränderung seines Aufgabenbereiches durch Umsetzung - und ggfs. wie hier durch Zuweisung - hinnehmen. Allerdings ist ihm aufgrund des durch Art. 33 Abs. 5 GG geschützten Anspruchs auf amtsangemessene Beschäftigung ein Aufgabenkreis zuzuweisen, der hinsichtlich seiner Wertigkeit dem statusrechtlichen Amt des Dienstposteninhabers entspricht. Dem Dienstherrn kommt bei der rechtlichen Bewertung von Dienstposten eine uneingeschränkte organisatorische Dispositionsbefugnis zu. Diese wird nur dadurch begrenzt, dass die Gestaltungsbefugnis nicht missbräuchlich genutzt werden darf. Die verwaltungsgerichtliche Kontrolle ist insoweit darauf beschränkt zu prüfen, ob die Gründe des Dienstherrn seiner tatsächlichen Einschätzung entsprochen haben und nicht nur vorgeschoben sind, um eine in Wahrheit allein oder maßgebend mit auf anderen Beweggründen beruhende Entscheidung zu rechtfertigen.
34OVG NRW, Beschluss vom 18. Juli 2011 - 1 B 452/11 -.
35In Anwendung dieses Maßstabs ist für eine missbräuchliche Gestaltung des der Antragstellerin zugewiesenen Dienstpostens nichts ersichtlich. Angesichts des ausführlichen Aufgabenkatalogs kann nicht davon ausgegangen werden, dass die Antragstellerin nicht entsprechend der Wertigkeit ihres Statusamtes eingesetzt werden soll und dass insbesondere der Aufgabenkatalog nur vorgeschoben wäre.
36Vgl. OVG NRW, Beschlüsse vom 12. August 2011 - 1 B 682/11 - und vom 13. Oktober 2011 - 1 B 770/11 -, jeweils zur Zuweisung von Tätigkeiten als Sachbearbeiter Backoffice.
37Soweit die Antragstellerin als Indizien für das Gegenteil auf zwei Tätigkeitsprotokolle für die Zeit vom 30. Januar bis einschließlich 3. Februar 2012 sowie vom 6. bis 10. Februar 2012 verweist, handelt es sich hierbei um die ersten zwei Wochen ihrer Tätigkeit und mithin um die Phase ihrer Einarbeitung. Der Verlauf dieser Phase lässt nicht darauf schließen, dass die Antragstellerin dauerhaft nicht mit den im Zuweisungsbescheid genannten Tätigkeiten beschäftigt werden soll. Würde die DTTS GmbH die Antragstellerin tatsächlich nach Abschluss einer Einarbeitungszeit nicht
38oder dauerhaft unterwertig beschäftigen, so müsste dies die Antragsgegnerin veranlassen, bei der VCS GmbH auf eine der Zuweisungsverfügung entsprechende Beschäftigung zu dringen. Denn die Zuweisungsverfügung lässt eine Interpretation nicht zu, nach der es dem aufnehmenden Unternehmen gestattet sein soll, keine bzw. nur einzelne der aufgeführten Aufgaben zum alleinigen - und dann womöglich unterwertigen - Betätigungsfeld der Antragstellerin zu machen. Soweit eine solche Kontrolle der Umsetzung der Zuweisungsverfügung ausbliebe, läge es sodann an der zugewiesenen Antragstellerin, die tatsächliche Erfüllung ihres Anspruches auf amtsangemessene Beschäftigung gegenüber der Deutschen Telekom AG - notfalls auch unter Zuhilfenahme gerichtlichen Rechtsschutzes - geltend zu machen. Ein solches Fehlverhalten der VCS hätte aber keinen Einfluss auf die Rechtmäßigkeit der Zuweisungsverfügung selbst, weil es nicht durch diese bedingt wäre.
39Vgl. OVG NRW, Beschlüsse vom 12. August 2011, a.a.O. und vom 13. Oktober 2011, a.a.O.
40Sonstige Gründe für eine Unzumutbarkeit der Zuweisung sind weder vorgetragen und glaubhaft gemacht noch sonst ersichtlich. Der Antragstellerin, die als Bundesbeamtin grundsätzlich keinen Anspruch auf Beibehaltung eines einmal innegehabten Dienstortes hat, ist ohne Weiteres zumutbar, die nach ihren Angaben etwa 60 km lange Wegstrecke von ihrem Wohnort in T. nach H. zurückzulegen. Zwar hat der Dienstherr bei beabsichtigten Personalmaßnahmen die sich aus der Lage des (bisherigen) Wohnortes ergebenden Belastungen im Rahmen seiner Fürsorgepflicht zu berücksichtigen. Im Regelfall muss der durch eine seinen Dienstort verändernde Personalmaßnahme betroffene Beamte aber Nachteile, die aus der Lage des selbst gewählten Wohnortes zum (geänderten) Dienstort herrühren, als grundsätzlich seiner persönlichen Sphäre zugehörig hinnehmen.
41OVG NRW, Beschluss vom 18. Juli 2011 - 1 B 452/11 -.
42Besondere Gründe, die hier ausnahmsweise gleichwohl eine Unzumutbarkeit begründen könnten, sind nicht ersichtlich.
433.
44Die vorzunehmende Interessenabwägung fällt zu Lasten der Antragstellerin aus, insbesondere wenn auch die überwiegend wahrscheinliche Rechtmäßigkeit des Zuweisungsbescheides vom 30. Dezember 2011 einbezogen wird. Das Interesse der Antragstellerin, von der Vollziehung vorläufig verschont zu werden, knüpft an die Zumutbarkeit der Zuweisung nach allgemeinen beamtenrechtlichen Grundsätzen i.S. des § 4 Abs. 4 Satz 2 PostPersRG an. Da diese nach den vorstehenden Erwägungen zu bejahen ist, ist ihrem Interesse kein wesentliches Gewicht beizumessen. Dem steht das angesprochene betriebswirtschaftliche und personalwirtschaftliche Interesse der Antragsgegnerin an einer Beschäftigung der Antragstellerin, das prinzipiell als dringlich eingestuft werden kann,
45vgl. OVG NRW, Beschluss vom 27. Mai 2010 - 1 B 1623/09 -,
46und dem vorliegend der Vorzug gegenüber dem Aufschubinteresse der Antragstellerin zu geben ist, entgegen.
47Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO.
48Die Streitwertfestsetzung beruht auf 53 Abs. 2 Nr. 2 i.V.m. § 52 Abs. 2 Gerichts-kostengesetz (GKG).