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1. Die einschränkenden Tatbestandsmerkmale des § 31 Abs. 2 BauGB sollen unter dem Gesichtspunkt des Verhältnisses von Bebauungsplan, als von der Gemeinde erlassener Rechtsnorm, zu abweichenden Entscheidungen der Baugenehmigungsbehörde den durch das Befreiungsrecht zu beachtenden und in § 1 Abs. 1 bis 3 BauGB normierte Vorrang der Planmäßigkeit sichern. Rein tatsächliche Umplanungen oder Aufwertungsbestrebungen sind insoweit nicht geschützt. Denn die Ablehnung der Abweichung darf im Ergebnis nicht ihrerseits zu einem Akt der Umplanung bzw. der Sicherung der durch die Behörde eigenständig ohne planerische Grundlage vorgenommenen Umgestaltung führen.
2. Es ist der Baugenehmigungsbehörde verwehrt, im Rahmen ihrer Ermessenserwägungen zusätzliche, über die Festsetzungen des Bebauungsplans hinausgehende Anforderungen an ein Vorhaben zu stellen, d.h. ihre eigenen baugestalterischen Vorstellungen einzubringen, soweit sie nicht der Ausräumung von Bedenken hinsichtlich der Anwendungsvoraussetzungen des § 31 BauGB dienen.
3. Es ist in erster Linie Aufgabe des § 13 Abs. 2 BauO NRW, Auswüchse zu unterbinden, nicht aber bestimmte ästhetische Wertvorstellungen zur Stadtbildgestaltung, die im Rahmen einer Satzung nach § 86 Berücksichtigung finden können, zu verwirklichen.
Es wird festgestellt, dass der ablehnende Bescheid der Beklagten vom 8. April 2011 rechtswidrig war und den Kläger in seinen Rechten verletzt hat, da die beantragte Baugenehmigung zu erteilen war.
Die Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens.
Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
Tatbestand:
2Die Beteiligten streiten um die Zulässigkeit einer Werbeanlage (Superposter) an der Fassade eines Parkhauses am F. Hauptbahnhof.
3Unter dem 26. Januar 2011 reichte der Kläger einen Bauantrag bei der Beklagten ein. Beantragt wurde die Genehmigung für die Anbringung einer temporären Werbeanlage (1. April bis 30. April 2011) auf dem im Eigentum der T. Vermögensverwaltung GmbH & Co. KG stehenden Grundstück G. Nr. 5 in F1. (Gemarkung F1. , Flur 80, Flurstück 288), deren Geschäftsführer der Kläger ist. Als Bauherr eingetragen war der Kläger persönlich unter seiner Privatanschrift. Er unterschrieb den Bauantrag auch persönlich als Bauherr und Entwurfsverfasser. Daneben setzte er jeweils einen Stempel der T. Vermögensverwaltung GmbH & Co. KG. Das Anschreiben zum Bauantrag erfolgte auf einem Briefbogen der T. Vermögensverwaltung GmbH & Co. KG und wurde persönlich vom Kläger unterschrieben.
4Das beantragte beleuchtete Werbeposter mit einer Höhe von 12 m, einer Breite von 16 m und einer Ausladung von ca. 2 mm sollte im Zeitraum vom 1. April 2011 bis 30. April 2011 an der westlichen Außenwand des auf dem Grundstück befindlichen Parkhauses angebracht werden. Auf dieser Seite schließt sich ein Parkplatz an das Gebäude an. An der entsprechenden Stelle waren vergleichbare Werbeplakate durch die Beklagte in den Jahren 1998 bis 2009 genehmigt worden.
5Das Grundstück G. Nr. 5 liegt im Geltungsbereich des Bebauungsplans Nr. 254 "Südlicher Bahnhofsvorplatz" vom 9. Januar 1965. Im nördlichen Bereich sieht der Plan eine durch Baulinien begrenzte Kerngebietsfläche parallel zu den Gleisen vor, die im östlichen Bereich weiter nach Süden reicht und mit der Zweckbestimmung "Parkhaus" versehen ist. Das sonstige Plangebiet ist als öffentliche Wegefläche festgelegt. Im textlichen Teil des Planes heißt es zu den festgesetzten Baulinien: "Ein Vor- oder Zurücktreten von Gebäudeteilen in geringem Ausmaß kann zugelassen werden."
6Der Baukörper des Parkhauses, an dem das streitgegenständliche Werbeposter angebracht werden sollte, wurde - ebenso wie die übrigen Gebäude in der markierten Kerngebietsfläche - nicht exakt auf den im Bebauungsplan festgelegten Baulinien errichtet sondern über- bzw. unterschreitet sie unregelmäßig auf allen Seiten in geringfügigem Ausmaß. Auch die östliche Außenwand bleibt im südlichen Bereich etwas - abgegriffen ca. 2 m - hinter der Baulinie zurück, überschreitet sie im nördlichen Bereich dafür in geringfügigem Umfang - abgegriffen ca. 1 m - und reicht damit in die festgesetzte Wegefläche hinein. Gleiches würde damit in Teilen für ein an dieser Wand angebrachtes Werbeposter gelten. Weder das Gebäude noch die vorgesehene Werbeanlage liegen auf städtischem Grund oder ragen in eine öffentliche Verkehrsfläche hinein.
7Im Zuge von RUHR.2010 wurde der F. Hauptbahnhof bis zum Jahr 2010 umfangreich saniert. Zur Neugestaltung des südlichen Bahnhofsvorplatzes wurde ein Wettbewerb durchgeführt und eine entsprechende Umgestaltung vorgenommen. Insbesondere wurden zwei neue Gebäude (Pavillons G. 2 und 4) auf der dem Parkhaus gegenüberliegenden westlichen Seite des Parkplatzes errichtet. Dazu wurde eine Abweichung von der im Bebauungsplan erfolgten Festlegung als öffentliche Wegefläche erteilt. Zur Begründung der Abweichungsentscheidung wurde ausgeführt, die Funktion der öffentlichen Wegefläche als Bahnhofsvorplatz bleibe erhalten; die Abweichung sei städtebaulich vertretbar.
8An der nördlichen Seite des Parkplatzes befindet sich weiterhin die im Bebauungsplan vorgesehene Bebauung. Dort ist ein Casino untergebracht. Dieses ist mit mehrteiligen werbenden Schriftzügen versehen. Im Untergeschoss des Parkhauses befindet sich an der Süd-West-Ecke ein kleines Cafe mit entsprechendem Schriftzug und an der Nord-West-Ecke ein Büro der Autovermietung Budget ebenfalls mit einem Hinweisschild. In der obersten Etage des Parkhauses ist ein blau beleuchtetes Hinweisschild "P" angebracht. Auf der Südseite des Parkhauses steht eine Wechselwerbeanlage an der Straße G. . Diese Situation entspricht auch derjenigen im April 2011.
9Nach Anhörung mit Schreiben unter dem 16. Februar 2011 lehnte die Beklagte den Bauantrag mit an den Kläger persönlich adressiertem Bescheid vom 8. April 2011, dem Kläger zugegangen am 23. April 2011, gegenüber diesem ab. Das Vorhaben widerspreche den Festsetzungen des rechtsverbindlichen Bebauungsplans, da es der für die Fläche geltenden Zweckbestimmung Parkhaus widerspreche, teilweise die überbaubare Fläche überschreite und in der festgesetzten öffentliche Wegefläche liege. Eine Befreiung nach § 31 Abs. 2 BauGB scheide vor dem Hintergrund der Neugestaltung und der damit verbundenen Aufwertung des Bahnhofbereichs im Hinblick auf die Vorbildwirkung aus. Damit sei es bauplanungsrechtlich unzulässig. Das Vorhaben sei zudem bauordnungsrechtlich unzulässig, da es verunstaltend wirke. Es liege eine störende Häufung von Werbeanlagen und eine Verunstaltung der Fassade des Gebäudes vor. Eine Abweichung nach § 73 BauO NRW scheide aus.
10Am 23. Mai 2011 hat der Kläger Klage erhoben. Er weist zunächst darauf hin, der Bauantrag sei "im Einverständnis mit der Vermögensverwaltung GmbH & Co. KG gestellt" worden. Inhaltlich macht er geltend, die beantragte Baumaßnahme liege innerhalb der festgesetzten Baulinien, öffentliche Wegeflächen und überbaubare Flächen würden nicht überschritten. Von der beantragten Werbemaßnahme gehe auch keine verunstaltende Wirkung aus. Weder liege eine störende Häufung von Werbeanlagen vor, noch werde die Fassade des Parkhauses negativ berührt. Schließlich habe die Beklagte seit 1999 regelmäßig entsprechende Anträge für die Anbringung von Werbeplanen an gleicher Stelle und in gleicher Größe bewilligt. Er trägt weiter vor, er würde an der streitgegenständlichen Stelle auch zukünftig gern vergleichbare Werbeanlagen anbringen.
11Der Kläger beantragt,
12festzustellen, dass der Bescheid der Beklagten vom 8. April 2011 (Az. 61-112/R-01108-2011) rechtswidrig war und den Kläger in seinen Rechten verletzt hat, da die beantragte Baugenehmigung zu erteilen war.
13Die Beklagte beantragt,
14die Klage abzuweisen.
15Die Klage sei bereits unzulässig, da dem Kläger das Rechtsschutzbedürfnis fehle. Im Übrigen sei die Anlage bauplanungs- wie bauordnungsrechtlich unzulässig. Insbesondere könne eine Befreiung vor dem Hintergrund der Vorbildwirkung für andere Anlagen und der Neugestaltung des Bahnhofsbereichs, deren Ziel es sei, eine Niveauanhebung für das gesamte Gebiet zu erreichen, nicht gewährt werden. Die überdimensionierte Werbeanlage sei zudem verunstaltend, denn sie nehme auf die tatsächliche Bebauung keinerlei Rücksicht und beeinträchtige sie in unzumutbarer Weise.
16Am 29. Februar 2012 hat die Berichterstatterin einen Ortstermin durchgeführt. Wegen der diesbezüglichen Einzelheiten wird auf das Ortsterminsprotokoll und die gefertigten Fotos 1 bis 6 Bezug genommen (Bl. 52 ff. der Gerichtsakte).
17In der mündlichen Verhandlung hat der Kläger klargestellt, dass der Bauantrag von ihm persönlich gestellt sein sollte.
18Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Inhalt der Gerichtsakte sowie der von der Beklagen vorgelegten Verwaltungsvorgänge Bezug genommen.
19Entscheidungsgründe:
20Die Klage hat Erfolg.
21I. Die Klage ist als Fortsetzungsfeststellungsklage zulässig. Nach § 113 Abs. 1 Satz 4 der Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO - spricht das Gericht für den Fall, dass sich der angegriffene Verwaltungsakt erledigt hat, auf Antrag durch Urteil aus, dass der Verwaltungsakt rechtswidrig gewesen ist, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an dieser Feststellung hat. Dass auch bei Erledigung eines Verpflichtungsbegehrens in entsprechender Anwendung des § 113 Abs. 1 Satz 4 VwGO eine Fortsetzungsfeststellungsklage grundsätzlich statthaft ist, entspricht der gefestigten Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts, der die Kammer folgt.
22Vgl. nur BVerwG, Urt. v. 24. Januar 1992, 7 C 24.91; Urt. v. 29. April 1992, 4 C 29.90, m.w.N; Urt. v. 15. Dezember 1993, 6 C 20.92, jeweils zit. nach juris.
23Dies gilt auch, wenn - wie vorliegend mit Ablauf des Monats April 2011, also des Zeitraums, für den die Baugenehmigung begehrt wurde - die Erledigung bereits vor Klageerhebung eingetreten ist.
24Vgl. BVerwG, Urt. v. 20. Januar 1989, 8 C 30.87, m.w.N.; Urt. v. 15. Dezember 1993, 6 C 20.92, jeweils zit. nach juris; Wolff, in: Sodan/Ziekow, VwGO Großkommentar, 3. Aufl. 2010, § 113 Rn. 304.
25Schließlich hat der Kläger auch ein berechtigtes Interesse an der Feststellung, dass die Versagung der Baugenehmigung rechtswidrig gewesen ist. Ein entsprechendes Feststellungsinteresse ist u. a. dann zu bejahen, wenn die Gefahr besteht, dass die Behörde einen erneuten Antrag mit den gleichen Gründen ablehnen wird.
26Vgl. BVerwG, Urt. v. 25. August 1993, 6 C 7.93; Urt. v. 15. Dezember 1993, 6 C 20.92, jeweils zit. nach juris; Wolff, in: Sodan/Ziekow, VwGO Großkommentar, 3. Aufl. 2010, § 113 Rn. 311.
27Zwar könnte bei objektiver Auslegung zweifelhaft sein, ob der Bauantrag vom Kläger selbst oder nicht vielmehr von diesem in Vertretung der T. GmbH & Co. KG gestellt wurde, sodass schon aus diesem Grunde ein Feststellungsinteresse des Klägers - der die Klage eindeutig im eigenen Namen erhoben hat - ausscheiden müsste. Indes hat der Kläger in der mündlichen Verhandlung ausdrücklich klargestellt, dass er persönlich die entsprechende Baugenehmigung begehrt hat. Da die Beklagte ausweislich des Bescheides diesen tatsächlichen Willen des Klägers auch erkannt und den Kläger persönlich - ablehnend - beschieden hat, kommt es auf den durch Auslegung zu ermittelnden objektiven Erklärungsgehalt nicht mehr an ("falsa demonstratio non nocet").
28Vgl. nur Heinrichs, in: Palandt, BGB Kommentar, 71. Aufl. 2012, § 133 Rn. 8 zur im öffentlichen Recht entsprechend anwendbaren Auslegungsregel des § 133 BGB.
29Weder für den Kläger noch für die Beklagte war zweifelhaft, dass ein zwischen ihnen streitiger Anspruch in Frage stand. Da der Kläger des Weiteren im Ortstermin ausgeführt hat, dass er auch künftig entsprechende Werbeanlagen errichten möchte und damit vergleichbare Genehmigungsanträge stellen wird, besteht auch die Gefahr der Wiederholung gleichartiger Verwaltungsentscheidungen.
30II. Die Klage ist auch begründet. Die Ablehnung des Bauantrages durch Bescheid der Beklagten vom 8. April 2011 war rechtswidrig und hat den Kläger in seinen Rechten verletzt, vgl. § 113 Abs. 5 i.V.m. Abs. 1 Satz 4 VwGO. Der Kläger hatte einen Anspruch auf die Erteilung der begehrten Baugenehmigung.
31Die streitgegenständliche Werbeanlage war nach § 63 Abs. 1 Satz 1 der Bauordnung für das Land Nordrhein-Westfalen - BauO NRW - als bauliche Anlage i.S.d. § 2 Abs. 1 BauO NRW oder jedenfalls als sonstige Anlage i.S.d. § 1 Abs. 1 Satz 2 BauO NRW baugenehmigungspflichtig, da sie insbesondere nicht zu den genehmigungsfreien Vorhaben nach § 65 Abs. 1 Nr. 33-36 BauO NRW zählt.
32Gemäß § 75 Abs. 1 Satz 1 BauO NRW ist eine Baugenehmigung zu erteilen, wenn einem Vorhaben öffentlich-rechtliche Vorschriften nicht entgegenstehen. So lag es hier. Bauplanungsrechtlich widerspricht das Bauvorhaben zwar den Festsetzungen des Bebauungsplans; die Beklagte hätte das Bauvorhaben aber im Rahmen einer Abweichungsentscheidung nach § 31 Abs. 2 des Baugesetzbuches - BauGB - zulassen müssen. Die tatbestandlichen Voraussetzungen für eine Befreiung lagen vor und das Ermessen der Beklagten war auf Null reduziert (1.). Darüber hinaus standen dem Vorhaben auch keine bauordnungsrechtlichen Vorschriften entgegen (2.).
331. Die beantragte Werbeanlage ist als bauplanungsrechtlich relevante Anlage an den Vorgaben des Bauplanungsrechts zu messen, vgl. § 29 Abs. 1 BauGB. Maßgeblich sind insofern gem. § 30 BauGB die Vorgaben des Bebauungsplans Nr. 254 "Südlicher Bahnhofsvorplatz" vom 9. Januar 1965.
34Dieser Bebauungsplan ist weiterhin maßgebliche Beurteilungsgrundlage, da er weder durch einen späteren Planungsakt ersetzt wurde noch funktionslos geworden ist. Wegen Funktionslosigkeit können ein Bebauungsplan bzw. einzelne Festsetzungen eines Bebauungsplans nur dann unwirksam werden, wenn die Verhältnisse, auf die sich die planerischen Festsetzungen beziehen, in der tatsächlichen Entwicklung einen Zustand erreicht haben, der eine Verwirklichung dieser Festsetzung auf unabsehbare Zeit ausschließt und die Erkennbarkeit dieser Tatsache einen Grad erreicht hat, der einem etwa dennoch in die Fortgeltung der Festsetzung geltenden Vertrauen die Schutzwürdigkeit nimmt.
35Vgl. OVG Münster, Urt. v. 18. Februar 2010, 10 A 2472/08; Beschl. v. 10. April 2007, 10 A 3915/05, jeweils zit. nach juris.
36Vorliegend sind die Festsetzungen des Bebauungsplans Nr. 254 trotz einiger Abweichungen im Detail im Wesentlichen verwirklicht worden. Auch die vom Plan abweichende Errichtung der beiden Pavillons in der öffentlichen Wegefläche erreicht demgegenüber nicht das erforderliche Ausmaß oder den Grad an Irreversibilität, um die Festsetzungen des Planes obsolet werden zu lassen. Vielmehr behält der Plan erkennbar weiterhin seine Steuerungswirkung.
37Das Vorhaben widerspricht den Festsetzungen dieses Bebauungsplans. Denn die Werbeanlage überschreitet bei der geplanten Anbringung an der Außenwand des Parkhauses - ebenso wie dessen Außenwand selbst - die im Bebauungsplan festgesetzte Baulinie und damit die überbaubare Grundstücksfläche. Soweit eine Baulinie festgesetzt ist, muss grundsätzlich exakt auf dieser gebaut werden, vgl. § 23 Abs. 1, 2 Satz 1 der Baunutzungsverordnung - BauNVO -. Etwas anderes gilt auch nicht über § 23 Abs. 5 BauNVO, da eine Werbeanlange nur an der Stätte der Leistung Nebenanlage im Sinne des § 14 BauNVO ist. Die vom Kläger geplante Werbeplane stellt als Fremdwerbung demgegenüber eine eigenständige gewerbliche Hauptnutzung dar.
38Vgl. Bielenberg, in: Ernst/Zinkahn/Bielenberg, BauGB Kommentar, Loseblatt, Bd. 5, § 14 BauNVO Rn. 12.
39Damit liegt sie zugleich in Teilen im Bereich der als öffentliche Wegefläche festgesetzten Fläche, sowie ebenfalls in Teilen in der Fläche, für die die Festsetzung "Parkhaus" getroffen wurde.
40Allerdings sind - entgegen der Ansicht der Beklagten - die tatbestandlichen Voraussetzungen einer Befreiung nach § 31 Abs. 2 BauGB zu bejahen. Dies gilt sowohl für die teilweise Lage der Werbeanlage im Bereich der als "Parkhaus" bzw. öffentliche Wegefläche festgesetzten Fläche als auch für die Überschreitung der Baulinie.
41Auch soweit die Werbeanlage nicht genau auf der Baulinie errichtet werden soll, kommt nur eine Befreiung nach § 31 Abs. 2 BauBG in Betracht. Denn auch wenn im Bebauungsplan selbst vorgesehen ist, dass ein Vor- oder Zurücktreten von Gebäudeteilen in geringem Ausmaß zugelassen werden kann, ist der vorliegende Sachverhalt von dieser in der Regelung selbst vorgesehenen Ausnahmekonstellation nicht mehr erfasst. Insofern ist zum wortgleichen § 23 Abs. 2 Satz 2 BauNVO anerkannt, dass ein geringfügiges Vor- oder Zurücktreten nur dann angenommen werden kann, wenn es sich um das Vortreten eines unwesentlichen Gebäudeteils handelt, nicht dagegen, wenn ein wesentlicher Gebäudeteil oder sogar das gesamte Gebäude hervortreten; wenn allerdings nicht nur ein untergeordneter Gebäudeteil, wie beispielsweise die in § 6 Abs. 7 BauNVO aufgeführten Teile, sondern eine Gebäudewand über die Linie tritt, dann überschreitet das Gebäude selbst und nicht nur ein unwesentlicher Teil die Linie.
42Vgl. BVerwG, DVBl. 1975, 895 ff.; BVerwG, Urt. v. 27. Februar 1992, 4 C 43.87, zit. nach juris; OVG Münster, BauR 1997, 82.
43Nach § 31 Abs. 2 BauGB kann von den Festsetzungen des Bebauungsplans befreit werden, wenn die Grundzüge der Planung nicht berührt werden (a), Gründe des Wohls der Allgemeinheit die Befreiung erfordern, die Abweichung städtebaulich vertretbar ist oder die Durchführung des Bebauungsplans zu einer offenbar nicht beabsichtigten Härte führen würde (b) und die Abweichung auch unter Würdigung nachbarlicher Interessen mit den öffentlichen Belangen vereinbar ist (c). Eines gesonderten Antrags auf Befreiung bedarf es dabei nicht; vielmehr ist eine erforderliche Befreiung als konkludent mit beantragt anzusehen und die Möglichkeit ihrer Erteilung von Amts wegen zu prüfen.
44Vgl. Löhr, in: Battis/Krautzberger/Löhr, BauGB, 11. Aufl. 2009, § 31 Rn. 25; Gädtke/Temme/Heintz/Czepuck, BauO NRW, 11. Aufl. 2008, § 69 Rn. 36.
45a) Das Erfordernis der Wahrung der Grundzüge der Planung soll sicherstellen, dass die Festsetzungen des Bebauungsplans nicht beliebig durch Verwaltungsakt außer Kraft gesetzt werden. Die Änderung eines Bebauungsplans obliegt nach § 2 BauGB der Gemeinde und nicht der Bauaufsichtsbehörde. Was den Bebauungsplan in seinen "Grundzügen" berührt, hängt entscheidend davon ab, ob die Abweichung dem planerischen Grundkonzept zuwider laufen würde. Je tiefer die Befreiung in das Interessengeflecht der Planung eingreift, desto eher liegt der Schluss auf eine Änderung der Planungskonzeption nahe, die nur im Wege der (Um-)Planung möglich ist. Die Befreiung kann nicht als Vehikel dafür herhalten, die von der Gemeinde getroffene planerische Regelung beiseite zu schieben.
46Vgl. BVerwG, Urt. v. 9. Juni 1978, 4 C 54.75, zit. nach juris; Beschl. v. 5. März 1999, 4 B 5.99, NVwZ 1999, 1110; Urt. v. 2. Februar 2012, 4 C 14.10, zit. nach juris; OVG Münster, Urt. v. 20. Februar 2004, 10 A 4840/01, zit. nach juris; Söfker, in: Ernst/Zinkahn/Bielenberg, BauGB Kommentar, Loseblatt, Bd. 2, § 31 Rn. 36.
47Die Zulassung der Werbeanlage in der als Kerngebiet mit der Zweckbestimmung Parkhaus festgelegten Fläche würde nach diesem Maßstab die Grundzüge der gemeindlichen Planung nicht berühren. Zum einen ist rein tatsächlich von dem lediglich wenige Millimeter dicken Plakat nur ein sehr geringer Teil der Fläche betroffen und damit die Auswirkung auf die Plankonzeption - selbst bei Berücksichtigung der Vorbildwirkung für vergleichbare Fälle - nicht von Gewicht. Zum anderen sind in einem Kerngebiet nach § 7 Abs. 2 Nr. 3 BauNVO sonstige nicht wesentlich störende Gewerbebetriebe zulässig. Somit widerspricht das Vorhaben als "sonstiger Gewerbebetrieb" nicht grundsätzlich der festgesetzten Art der baulichen Nutzung sondern nur der darüber hinaus erfolgten Festsetzung des Nutzungszwecks der Fläche im Sinne des § 9 Abs. 1 Nr. 9 BauGB. Mit der zusätzlichen Festsetzung "Parkhaus" wollte der Plangeber ausweislich der Planbegründung die Bereithaltung von ausreichenden Stellplätzen (ca. 700) sicherstellen. Er hat selbst die Errichtung gewerblicher Räume im Erdgeschoss (Tankstelle und Pflegedienst) zugelassen, die dieser Zielrichtung nicht entgegenstehen. Durch die Anbringung einer Werbeanlage an der Außenwand des Parkhauses wird die Bereithaltung der Stellplätze aber nicht ansatzweise beeinträchtigt. Damit besteht auch kein Widerspruch zum planerischen Konzept.
48Gleiches gilt für die Zulassung der Werbeanlage, soweit sie in den als öffentliche Wegefläche festgelegten Bereich hineinragt. Hier besteht nach der Begründung des Bebauungsplanes die Planungskonzeption der Stadt F1. darin, Flächen für die verkehrsmäßige Erschließung des Bahnhofs freizuhalten. Zum einen werden durch die nur einige Millimeter tiefe, an der Hauswand und damit im Luftbereich angebrachte Werbeanlage keine Verkehrsflächen in Anspruch genommen, sodass ein unmittelbarer Widerspruch mit der Festsetzung auch hier nicht besteht. Zum anderen sind, nachdem entsprechende öffentliche Verkehrsflächen angelegt und gewidmet wurden, die der Festsetzung zugrunde liegenden Interessen hinreichend berücksichtigt und eine Abweichung in den verbleibenden Bereichen führt zu keinem maßgeblichen Eingriff in das Plangeflecht.
49Vgl. auch VGH Mannheim, Urt. v. 16. Juni 2003, 3 S 2324/02, zit. nach juris.
50Denn ein darüber hinausgehendes negatives Ziel, diese Fläche von jeglicher Art der Bebauung freizuhalten, auch soweit sie Verkehrszwecken nicht dient, ist nicht zu erkennen. Die Wegefläche kann schließlich ihre ursprünglich zugedachte Funktion im Bereich des bestehenden Gebäudes ohnehin - jedenfalls derzeit - nicht erfüllen.
51Soweit schließlich die Werbeanlage nicht unmittelbar auf der Baulinie errichtet werden soll, liegt auch hier kein relevanter Eingriff in die Plankonzeption. Bei allseitiger Begrenzung durch Baulinien durch den Plangeber besteht zwar kein Spielraum mehr für die Lage eines Gebäudes, diese Festsetzung ist also strikt vorgegeben. Allerdings suggeriert bereits die in der textlichen Fassung anklingende Flexibilität, dass der exakte Verlauf der Baulinie, die letztlich nur die überbaubare Fläche von der freizuhaltenden Wegefläche abgrenzt, sich für die Planung nicht als derart tragend darstellt, dass geringfügige Abweichungen zu einem maßgeblichen Eingriff in das Interessengeflecht des Bebauungsplanes führen. Dies muss jedenfalls für die vorliegend in Frage stehende Anbringung der Werbeplane gelten, denn vor dem Hintergrund der bereits erfolgten Zulassung des Gebäudes selbst, ist eine eigenständige Bedeutung für das Plangefüge zu vereinen. Selbst eine Manifestation im Sinne einer Vertiefung der bereits erfolgten Berührung der Planbelange ist aufgrund der zeitlichen Befristung der Werbeanlage und der demgegenüber bestehenden Dauerhaftigkeit des errichteten Gebäudes nicht zu erkennen.
52b) Eine Abweichung ist darüber hinaus nur bei Vorliegen eines Befreiungsgrundes möglich. Dieser ist unter anderem zu bejahen, wenn die Befreiung städtebaulich vertretbar ist. Wann eine Abweichung städtebaulich vertretbar ist, richtet sich danach, ob eine entsprechende Festsetzung abwägungsfehlerfrei planbar wäre, d.h. zulässiger Inhalt eines Bebauungsplans sein könnte. Diese Frage ist nicht abstrakt zu beurteilen, sondern anhand der konkreten Gegebenheiten und danach, ob das Leitbild einer geordneten städtebaulichen Entwicklung gewahrt bleibt, das dem konkreten Plan zugrunde liegt, von dessen Festsetzungen abgewichen werden soll.
53Vgl. BVerwG, Urt. v. 19. September 2002, 4 C 13.01, zit. nach juris; Rieger, in: Schrödter, BauGB Kommentar, 7. Aufl. 2006, § 31 Rn. 26 m.w.N.; Jäde, in: Jäde/Dirnberger/Weiss, BauGB, BauNVO, 2. Aufl. 1999, § 31 BauGB Rn. 21.
54Der Befreiungsgrund der städtebaulichen Vertretbarkeit erlaubt damit nur Randkorrekturen,
55vgl. Löhr, in: Battis/Krautzberger/Löhr, BauGB, 11. Aufl. 2009, § 31 Rn. 35,
56und erfasst insbesondere die Fälle, in denen aufgrund der Besonderheiten des Einzelfalls die Festsetzungen des Plans gegenüber der erstrebten Abweichung unangemessen erscheinen.
57So noch als zwingend angesehen bei OVG Lüneburg, Urt. v. 23. November 1979, NJW 1980, 1408; vgl. weitergehend Söfker, in: Ernst/Zinkahn/Bielenberg, BauGB Kommentar, Loseblatt, Bd. 2, § 31 Rn. 46.
58Städtebaulich vertretbar sind danach alle drei Abweichungen. Sowohl eine geringfügig abweichende Festsetzung der Baulinie, mit der Folge, dass sie mit dem jetzigen Baukörper übereinstimmt, als auch etwas kleiner zugeschnittene Flächen für Parkhaus oder öffentliche Wegefläche wären abwägungsfehlerfrei planbar.
59Vgl. zur Baulinie entsprechend Rieger, in: Schröter, BauGB, 7. Aufl. 2006, § 31 Rn. 27.
60Darüber hinaus gerät das Vorhaben mit keiner der mit den Festsetzungen, von denen abgewichen werden soll, verfolgten Planungsziele in Konflikt und wahrt damit die dem Plan zugrunde liegenden städtebaulichen Entwicklungsziele. Als städtebaulich vertretbar wird insofern explizit die Verwendung von Flächen, die öffentlichen Zwecken dienen zu anderen Zwecken angesehen, soweit der öffentliche Zweck seinerseits anderweitig erfüllt wird.
61Vgl. Söfker, in: Ernst/Zinkahn/Bielenberg, BauGB Kommentar, Loseblatt, Bd. 2, § 31 Rn. 48; BGH, Urt. v. 23. September 1993, III ZR 54/92, zit. nach juris.
62Schließlich ginge im vorliegenden Fall die Gewährung einer Abweichung auch rein tatsächlich nicht über das Maß einer Randkorrektur hinaus.
63c) Eine Abweichung setzt weiter voraus, dass die Befreiung unter Würdigung nachbarlicher Interessen mit den öffentlichen Belangen vereinbar ist. Relevant sind insbesondere diejenigen öffentlichen Belange, die bei den Festsetzungen des Bebauungsplans, von denen abgewichen werden soll, im Sinne des § 1 Abs. 7 BauGB abwägungsbeachtlich gewesen sind. Dabei liegt der Schluss, eine Befreiung sei mit den öffentlichen (bodenrechtlichen) Belangen nicht vereinbar umso näher, je tiefer in das Interessengeflecht der Planung eingegriffen wird. Eine Befreiung ist danach ausgeschlossen, wenn die Verwirklichung des Vorhabens Spannungen in das Gebiet hineintragen würde, die nur durch Planung zu bewältigen wären.
64Vgl. BVerwG, Urt. v. 09. Juni 1978, IV C 54.75; Urt. v. 19. September 2002, 4 C 13.01; OVG Münster, Beschl. v. 10. April 2007, 10 A 3915/05; VGH Mannheim, Urt. v. 16. Juni 2003, 3 S 2324/02, jeweils zit. nach juris; Löhr, in: Battis/Krautzberger/Löhr, BauGB, 11. Aufl. 2009, § 31 Rn. 39; Söfker, in: Ernst/Zinkahn/Bielenberg, BauGB Kommentar, Loseblatt, Bd. 2, § 31 Rn. 57.
65Als Maßstab für die Grenzen zulässiger Befreiungen kann die Frage herangezogen werden, ob bei unterstellter Anwendbarkeit des § 34 Abs. 1 BauGB das Vorhaben nicht mehr zugelassen werden dürfte.
66Vgl. BVerwG, Urt. v. 09. Juni 1978, IV C 54.75; VGH Mannheim, Urt. v. 16. Juni 2003, 3 S 2324/02, jeweils zit. nach juris; Löhr, in: Battis/Krautzberger/Löhr, BauGB, 11. Aufl. 2009, § 31 Rn. 39.
67Nach diesem Maßstab stehen öffentliche Belange der Befreiung vorliegend nicht entgegen. Durch die Zulassung der Abweichungen würden keine Konflikte in das Plangebiet hineingetragen, die einer erneuten Abwägungsentscheidung durch einen Planungsakt bedürften. Die Abwägungsentscheidung, die den Festsetzungen zugrunde liegt, von denen abgewichen werden soll, wird gerade nicht in maßgeblicher Weise angetastet (vgl. bereits oben a).
68Auch soweit die Beklagte einwendet, die Unzulässigkeit ergebe sich aus dem Widerspruch zur städtebaulichen Bedeutung und den mit der Neugestaltung des entsprechenden Bereichs verfolgten Aufwertungsbestrebungen, vermag diese Argumentation nach Ansicht der Kammer nicht zu verfangen.
69Zwar sind die im Rahmen einer Befreiungsentscheidung zu berücksichtigenden öffentlichen Belange nicht auf diejenigen Belange beschränkt, die schon bei der Aufstellung des Bebauungsplans, von dessen Festsetzungen befreit werden soll, ermittelt und abgewogen worden sind. Vielmehr können bei der zu treffenden Abwägungsentscheidung auch solche städtebaulich relevanten öffentlichen Belange - zu denen gemäß § 1 Abs. 5 Nr. 4 BauGB auch das Ortsbild zählt
70vgl. OVG Münster, Urt. v. 8. Oktober 2003, 7 A 1397/02, zit. nach juris; Rieger, in: Schrödter, BauGB Kommentar, 7. Aufl. 2006, § 31 Rn. 19 -
71eine Rolle spielen, die in der ursprünglichen gemeindlichen Planungskonzeption noch keinen Niederschlag gefunden haben. Dies setzt aber voraus, dass die entsprechenden weitergehenden Belange in hinreichend konkreten oder nachvollziehbar konkretisierbaren städtebaulichen Entwicklungsvorstellungen oder Planungen zum Ausdruck kommen.
72Vgl. BVerwG, Urt. v. 19. September 2002, 4 C 12.01; Urt. v. 18. November 2010, 4 C 10.09; OVG Münster, Beschl. v. 10. April 2007, 10 A 3915/05; VGH Mannheim, Urteil v. 16. Juni 2003, 3 S 2324/02; VGH München, Urt. v. 30. März 2009, 1 B 05.616, jeweils zit. nach juris; Söfker, in: Ernst/Zinkahn/Bielenberg, BauGB Kommentar, Loseblatt, Bd. 2, § 31 Rn. 57.
73So liegt es hier aber gerade nicht. Denn der in Rede stehenden städtebaulichen Aufwertung liegt gerade keine planerische Grundentscheidung zugrunde. Vielmehr hat die Verwaltung schlicht eine - von den Festsetzungen des Bebauungsplans ihrerseits nicht mehr gedeckte - tatsächliche Umgestaltung vorgenommen. Die in diesem Zuge entwickelten Gestaltungsvorstellungen haben aber nicht die Qualität, die erforderlich ist, um sie der begehrten Abweichung entgegenhalten zu können. Denn das in Frage stehende Tatbestandsmerkmal des § 31 Abs. 2 BauGB ist nach dem Sinn und Zweck der Vorschrift auszulegen. Die einschränkenden Tatbestandsmerkmale des § 31 Abs. 2 BauGB sollen unter dem Gesichtspunkt des Verhältnisses von Bebauungsplan, als von der Gemeinde erlassener Rechtsnorm, zu abweichenden Entscheidungen der Baugenehmigungsbehörde den durch das Befreiungsrecht zu beachtenden und in § 1 Abs. 1 bis 3 BauGB normierte Vorrang der Planmäßigkeit sichern.
74Vgl. Söfker, in Ernst/Zinkahn/Bielenberg, BauGB Kommentar, Loseblatt, Bd. 2, § 31 Rn. 57.
75Rein tatsächliche Umplanungen oder Aufwertungsbestrebungen sind insoweit gerade nicht geschützt. Vielmehr ist der angestrebte Ausschluss von Werbung eine gestalterische Vorgabe, die nicht mehr aus dem Grundsatz des Vorrangs der Planmäßigkeit folgt. Denn der (weiterhin) als planerische Entscheidung allein maßgebliche Bebauungsplan von 1965 enthält keine einzige baugestalterische Belange berührende Festsetzung. Somit würde vorliegend die Ablehnung der Abweichung im Ergebnis ihrerseits zu einem Akt der Umplanung bzw. der Sicherung der durch die Behörde eigenständig ohne planerische Grundlage vorgenommenen Umgestaltung führen.
76Auch einer Abweichungsentscheidung entgegenstehende nachbarliche Interessen sind vorliegend nicht erkennbar.
77d) Darüber hinaus bestand auch ein Anspruch auf die Gewährung einer Befreiung. Zwar führt das Vorliegen der Befreiungsvoraussetzungen nicht per se zu einem Anspruch, weil § 31 Abs. 2 BauGB eine Ermessensentscheidung vorsieht, die vom Gericht grundsätzlich nur eingeschränkt zu kontrollieren ist, § 114 VwGO. Allerdings hat die Beklagte sich durch die Zulassung vergleichbarer Plakate an derselben Stelle in den Jahren 1998 bis 2009 selbst gebunden. Hinzu kommt, dass die Behörde in Bezug auf alle drei in Frage stehenden Festsetzungen bereits Abweichungen weit erheblicheren Ausmaßes zugelassen hat. Dies gilt hinsichtlich der Überschreitung der Baulinie für das Gebäude selbst, hinsichtlich der Lage in der öffentlichen Wegefläche für die Pavillons und hinsichtlich der Fläche mit der Zweckbestimmung "Parkhaus" für die dort im Erdgeschoss befindlichen kleineren gewerblichen Anlagen. Ein Abweichen von dieser ständigen Verwaltungspraxis ist vor dem Hintergrund des Art. 3 GG nur aus sachlichen Gründen möglich.
78Soweit sich die Beklagte darauf beruft, durch die Aufwertungsbestrebungen sei eine eventuelle Bindung nicht mehr vorhanden, kann sie auf diesen Aspekt ihre Ermessenserwägungen nicht ermessensfehlerfrei stützen. Zwar mag sich durch die Aufwertungsbestrebungen eine tatsächliche sachliche Änderung ergeben haben, die Behörde muss ihr Ermessen aber dem Sinn und Zweck der jeweiligen Ermessensnorm entsprechend ausüben, § 40 des Verwaltungsverfahrensgesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen - VwVfG NRW -. Vor diesem Hintergrund gehören zu sachfremden Erwägungen solche, die nicht im Bauplanungsrecht begründet sind. Es ist der Baugenehmigungsbehörde also verwehrt, zusätzliche, über die Festsetzungen des Bebauungsplans hinausgehende Anforderungen an das Vorhaben zu stellen, d.h. ihre eigenen baugestalterischen Vorstellungen einzubringen, soweit sie nicht der Ausräumung von Bedenken hinsichtlich der Anwendungsvoraussetzungen des § 31 BauGB dienen.
79Vgl. Söfker, in: Ernst/Zinkahn/Bielenberg, BauGB Kommentar, Loseblatt, Bd. 2, § 31 Rn. 61.
80Genauso wenig, wie sie durch die Gewährung von Ausnahmen eine Umgestaltung vornehmen darf, ist sie befugt die Ablehnung auf Aspekte zu stützen, die weder im Plan noch in einer künftigen Planungsabsicht Ausdruck gefunden haben. So läge es aber hier, denn die geänderten Gestaltungsvorstellungen und die tatsächliche Umgestaltung gehen allein auf Entscheidungen der Verwaltung zurück und haben keinen Niederschlag in einem entsprechenden Planungsakt gefunden (vgl. bereits oben).
812. Das Bauvorhaben verstößt auch nicht gegen Vorgaben des Bauordnungsrechts.
82Entgegen dem Vortrag der Beklagten verstößt die streitgegenständliche Werbeanlage insbesondere nicht gegen § 13 Abs. 2 Satz 1 BauO NRW, da sie weder bauliche Anlagen noch das Straßen-, Orts- oder Landschaftsbild verunstaltet. Insbesondere führt sie zu keiner unzulässigen störenden Häufung von Werbeanlagen i.S.d. § 13 Abs. 2 Satz 3 BauO NRW (a) und stört auch nicht die einheitliche Gestaltung und architektonische Gliederung baulicher Anlagen i.S.d. § 13 Abs. 2 Satz 2 BauO NRW (b).
83a) Soweit die Beklagte vorliegend eine störende Häufung von Werbeanlagen im Sinne des § 13 Abs. 2 Satz 3 BauO NRW annehmen will, ist dem nicht zu folgen. Eine Häufung von Werbeanlagen ist bei einem räumlich dichten Nebeneinander von mindestens drei Anlagen - auch solchen an der Stätte der Leistung - anzunehmen, die stets gleichzeitig wahrgenommen werden.
84Vgl. OVG Münster, Urt. v. 20. Februar 2004, 10 A 3279/02, zit. nach juris; Heintz, in: Gädtke/Temme/Heintz/Czepuck, BauO NRW, 11. Aufl. 2008, § 13 Rn. 100, jeweils m.w.N.
85Unter Berücksichtigung der bereits bestehenden Anlagen an der Stätte der Leistung ist dieses Kriterium der Anzahl vorliegend erfüllt. Im Erdgeschoss des Parkhauses befinden sich zwei kleinere Werbeanlagen von Budget und einem Cafe. Hinzu tritt das am Parkhaus angebrachte Hinweisschild "P". Ebenfalls im Sichtfeld liegen (noch) der langgezogene Werbeschriftzug für ein Casino an dem sich im rechten Winkel an das Parkhaus anschließenden Nachbargebäude sowie eine Wechselwerbeanlage an der Straße G. .
86Die Häufung müsste aber auch störend sein. Dies setzt voraus, dass der für die Störung maßgebliche örtliche Bereich im Gesichtsfeld des Betrachters derartig mit Werbeanlagen überladen ist, dass das Auge keinen Ruhepunkt mehr findet und das Bedürfnis nach werbungsfreien Flächen stark hervortritt. Wann von einer entsprechenden störenden Wirkung auszugehen ist, hängt wesentlich von der Bebauung und der Nutzung der Umgebung ab. Die störende Wirkung kann sich aus einem gestalterischen Widerspruch ergeben, der entweder in der beziehungslosen Anhäufung der Werbeanlagen selbst oder in ihrer Wirkung auf den Anbringungsort oder seine Umgebung liegt.
87Vgl. OVG Münster, Urt. v. 17. April 2002, 10 A 4188/01, zit. nach juris; Heintz, in: Gädtke/Temme/Heintz/Czepuck, BauO NRW, 11. Aufl. 2008, § 13 Rn. 102 m.w.N.
88Eine Verunstaltung ist dabei nicht schon bei bloßer Unschönheit zu bejahen, sondern erfordert vielmehr einen hässlichen, das ästhetische Empfinden des Betrachters nicht nur beeinträchtigenden, sondern verletzenden Umstand. Maßgeblich ist, ob der Anblick bei einem für ästhetische Eindrücke offenen Betrachter nachhaltigen Protest auslöst.
89Vgl. nur OVG Münster, Urt. v. 06. Februar 1992, 11 A 2235/89, zit. nach juris; Heintz, in: Gädtke/Temme/Heintz/Czepuck, BauO NRW, 11. Aufl. 2008, § 13 Rn. 90; Boeddinghaus/Hahn/Schulte, BauO NRW, Loseblatt, Bd. 1, § 13 Rn. 69 m.w.N.
90Zu berücksichtigen ist dabei, dass Fremdwerbung in Misch-, Kern-, Gewerbe- und Industriegebieten grundsätzlich zulässig ist, wie sich im Umkehrschluss aus § 13 Abs. 4 BauO NRW ergibt.
91Vgl. OVG Münster, Urteil vom 20. Februar 2004, 10 A 3279/02, zit. nach juris. Boeddinghaus/Hahn/Schulte, BauO NRW, Loseblatt, Bd. 1, § 13 Rn. 89.
92Des Weiteren ist bei der Anwendung der Vorschrift deren bauordnungsrechtlicher Schutzzweck zu beachten und von der anderweitig geregelten positiven Gestaltungspflege abzugrenzen. Es ist in erster Linie Aufgabe des § 13 Abs. 2 BauO NRW, Auswüchse zu unterbinden, nicht aber bestimmte ästhetische Wertvorstellungen zur Stadtbildgestaltung, die im Rahmen einer Satzung nach § 86 Berücksichtigung finden können, zu verwirklichen.
93Vgl. BVerfG, Beschl. v. 26. Juni 1985, 1 BvR 588/84, NVwZ 1985, 819 f.; OVG Münster, Urt. v. 16. Juni 1989, 11 A 647/87, n.v.; Boeddinghaus/Hahn/Schulte, BauO NRW, Loseblatt, Bd. 1, § 13 Rn. 72 f.
94Vor diesem Hintergrund und nach dem Eindruck, den die Berichterstatterin bei der Ortsbesichtigung gewonnen und den sie u.a. anhand der gefertigten Lichtbilder der Kammer vermittelt hat, wird durch das Hinzutreten des streitgegenständlichen Superposters die Grenze zur störenden Häufung nicht überschritten. Insofern ist zu berücksichtigen, dass der Anbringungsort in einem Kerngebiet liegt und dort grundsätzlich Fremdwerbeanlagen auch in größerem Umfang zulässig sind. Zwar ist die Wirkung der streitgegenständlichen Werbeanlage auf die Umgebung schon aufgrund ihrer Ausmaße von 12 mal 16 Metern nicht zu unterschätzen, gleichwohl kann nicht aus ihrer Größe allein auf eine das ästhetische Empfinden verletzende Wirkung geschlossen werden.
95Denn trotz ihrer Größe setzt sie sich nach Ansicht der Kammer weder zu ihrer Umgebung noch dem Gebäude an dem sie angebracht ist (dazu unten b) in einen derartigen gestalterischen Widerspruch, dass die Schwelle zu einer verunstaltenden Wirkung überschritten wird. Vielmehr sind sowohl das Parkhaus selbst als auch die umgebende Bebauung von großen flächigen Gebäudekörpern geprägt. Zudem besteht durch den vor dem Anbringungsort gelegenen Parkplatz eine räumliche Weite, die den optischen Eindruck der Werbeanlage trotz der Ausmaße relativiert und eine beengende Wirkungen erzeugenden Dominanz der Motive ausschließt. Das Vorhaben würde folglich für den Betrachter nicht den Eindruck eines mit Werbeanlagen überladenen Straßenbildes hervorrufen. Das Vorhaben nimmt damit auf die vorhandene bauliche Situation auch im Hinblick auf die städtebauliche Bedeutung des Bahnhofsbereichs hinreichend Rücksicht.
96Auch unter Berücksichtigung der bereits vorhandenen Werbeanlagen ergibt sich in dieser Umgebung schließlich kein übermäßig unruhiger optischer Eindruck aus dem eine Verunstaltung abgeleitet werden könnte. Die bislang bestehenden Anlagen sind nach dem im Ortstermin gewonnenen Eindruck als eher zurückhaltend einzustufen. Zudem würde die große einheitliche Fläche der streitgegenständlichen Anlage im Gegensatz zu den bislang bestehenden, zwar flächenmäßig kleinen aber damit in der Gesamterscheinung unruhigeren Anlagen für das Auge sogar einen gewissen Ruhepunkt darstellen und deren Wirkung eher relativieren als sie zu verstärken.
97b) Das streitgegenständliche Vorhaben verstößt schließlich nicht gegen § 13 Abs. 2 Satz 2 BauO NRW, wonach eine Verunstaltung auch dann vorliegt, wenn durch Werbeanlagen die einheitliche Gestaltung und die architektonische Gliederung baulicher Anlagen gestört wird.
98Ein auffallend hässlicher, gestalterischer Widerspruch zu einem als Anbringungsort dienenden vorhandenen Bauwerk entsteht regelmäßig dann, wenn eine Werbeanlage ohne Rücksicht auf dessen Gestalt und Gestaltung vor dieses gesetzt wird.
99Vgl. Heintz, in: Gädtke/Temme/Heintz/Czepuck, BauO NRW, 11. Aufl. 2008, § 13 Rn. 98.
100Dabei können auch rein funktionale Bauwerke über schützenswerte Gestaltungs- oder Gliederungselemente verfügen, die nicht überlagert werden sollen.
101Vgl. Boeddinghaus/Hahn/Schulte, BauO NRW, Loseblatt, Bd. 1, § 13 Rn. 85 m.w.N.
102Zu berücksichtigen ist allerdings, dass auch § 13 Abs. 3 Satz 2 BauO NRW, der als Unterfall des allgemeinen Verunstaltungsverbotes den Gebäudeschutz in den Blick nimmt, nach den allgemeinen Maßstäben erneut nur Auswüchse vermeiden und nicht bereits jede Störung der architektonischen Harmonie eines Gebäudes vermeiden soll.
103Vgl. Heintz, in: Gädtke/Temme/Heintz/Czepuck, BauO NRW, 11. Aufl. 2008,§ 13 Rn. 99 m.w.N.
104Nach diesem Maßstab ist in der vorliegenden Konstellation auch unter diesem Gesichtspunkt keine Verunstaltung anzunehmen. Die Front des Parkhauses, an das die streitgegenständliche Anlage angebracht werden soll, ist in schlichtem Beton gehalten und verfügt auf allen Parkebenen über Öffnungen die entlang der gesamten Breite horizontal verlaufen. Zu dieser gradlinigen Gestaltung steht das ebenfalls schlicht eckige Werbeplakat in keinem eklatanten Widerspruch. Zudem deckt zwar die Werbeanlage mit 192 qm eine erhebliche Fläche der Gebäudeseite ab, gleichwohl bleiben aber alle für den Baukörper charakteristischen Gebäudekanten sowie eine Fläche von etwa 205 qm (6,10 m x 18,33 m + 5,10 x 18,33 m) unbedeckt. Damit bleiben auch die vorhandenen großflächigen Gliederungselemente in ausreichendem Maße sichtbar.
105Nach alledem war der Klage damit vollumfänglich stattzugeben.
106Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO.
107Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit der Kostenentscheidung beruht auf § 167 Abs. 1 Satz 1 VwGO in Verbindung mit §§ 708 Nr. 11, 711 der Zivilprozessordnung - ZPO -.