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Verwaltungsgericht Gelsenkirchen, 5 K 2137/11

Datum:
26.09.2012
Gericht:
Verwaltungsgericht Gelsenkirchen
Spruchkörper:
5. Kammer
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
5 K 2137/11
ECLI:
ECLI:DE:VGGE:2012:0926.5K2137.11.00
 
Schlagworte:
Baugenehmigung Superposter, Befreiung, Grundzüge der Planung, Verunstaltende Wirkung
Normen:
BauBG § 31 Abs 2, BauO NRW § 13 Abs 2
Leitsätze:

1. Die einschränkenden Tatbestandsmerkmale des § 31 Abs. 2 BauGB sollen unter dem Gesichtspunkt des Verhältnisses von Bebauungsplan, als von der Gemeinde erlassener Rechtsnorm, zu abweichenden Entscheidungen der Baugenehmigungsbehörde den durch das Befreiungsrecht zu beachtenden und in § 1 Abs. 1 bis 3 BauGB normierte Vorrang der Planmäßigkeit sichern. Rein tatsächliche Umplanungen oder Aufwertungsbestrebungen sind insoweit nicht geschützt. Denn die Ablehnung der Abweichung darf im Ergebnis nicht ihrerseits zu einem Akt der Umplanung bzw. der Sicherung der durch die Behörde eigenständig ohne planerische Grundlage vorgenommenen Umgestaltung führen.

2. Es ist der Baugenehmigungsbehörde verwehrt, im Rahmen ihrer Ermessenserwägungen zusätzliche, über die Festsetzungen des Bebauungsplans hinausgehende Anforderungen an ein Vorhaben zu stellen, d.h. ihre eigenen baugestalterischen Vorstellungen einzubringen, soweit sie nicht der Ausräumung von Bedenken hinsichtlich der Anwendungsvoraussetzungen des § 31 BauGB dienen.

3. Es ist in erster Linie Aufgabe des § 13 Abs. 2 BauO NRW, Auswüchse zu unterbinden, nicht aber bestimmte ästhetische Wertvorstellungen zur Stadtbildgestaltung, die im Rahmen einer Satzung nach § 86 Berücksichtigung finden können, zu verwirklichen.

 
Tenor:

Es wird festgestellt, dass der ablehnende Bescheid der Beklagten vom 8. April 2011 rechtswidrig war und den Kläger in seinen Rechten verletzt hat, da die beantragte Baugenehmigung zu erteilen war.

Die Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens.

Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

 
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