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Die Beklagte wird unter Aufhebung ihres Ablehnungsbescheids vom 19. November 2013 verpflichtet, der Klägerin die beantragte Baugenehmigung zum Austausch von zwei Großflächen in zwei beleuchtete Premium Großflächen mit wechselndem Plakatanschlag auf dem Grundstück T. Straße/G.-----------straße (Flurstück 363, Flur 99, Gemarkung F1. ) in F. zu erteilen.
Die Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens.
Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Klägerin vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
Tatbestand:
2Die Klägerin, ein Unternehmen der Außenwerbung, begehrt die Erteilung einer Baugenehmigung für den Austausch von zwei bestehenden statischen Werbeanlagen in zwei beleuchtete Anlagen mit wechselndem Plakatanschlag.
3Mit Bauantragsformular vom 25. Oktober 2011 beantragte die Klägerin bei der Beklagten eine Baugenehmigung für die Errichtung der Werbeanlagen vom Typ Premium Großfläche, hinterleuchtet, mit wechselndem Plakatanschlag. Die Werbetafeln haben laut Bauantrag eine Breite von 3,90 m und eine Höhe von 2,80 m. Die Anlagen sollen an der Stützmauer der Brücke der Deutschen Bahn in der Kurve zwischen der G.-----------straße auf Höhe der Einmündung in die T. Straße angebracht werden. Bislang bestehen an dieser Stelle zwei einfache Großflächen ohne Bildwechsel.
4Der Kreuzungsbereich T. Straße/G.-----------straße selbst stellt sich wie folgt dar:
5Die T. Straße führt mit vier Fahrspuren (in jede Fahrtrichtung zwei) von Südosten unter die Bahnunterführung in Richtung Innenstadt. Von Nordosten mündet vor der Bahnunterführung die G.-----------straße ein mit einer Fahrspur pro Fahrtrichtung. Gegenüber mündet, von Südwesten kommend, die Straße B. E. in die T. Straße ein. Sie verfügt in Richtung Kreuzung über eine Fahrspur für Geradeausfahrer und Rechtsabbieger sowie eine Linksabbiegerspur. In Gegenrichtung verläuft eine Fahrspur. Die Signalampelanlage an der Straße B. der E. zeigt für Überquerung der bzw. Einbiegung in die T. Straße für alle Richtungen gleichzeitig grün, ebenso für die Fußgängerüberquerung der T. Straße. Im Umfeld der Kreuzung befinden sich mehrere Schulen.
6Mit Bescheid vom 19. November 2013 lehnte die Beklagte die beantragte Baugenehmigung mit der Begründung ab, das Vorhaben gefährde die Sicherheit und Ordnung des öffentlichen Verkehrs. An der Lichtsignalanlage T. Str./G1. . Würden die Fußgängersignale über die T. Straße bedingt verträglich zum parallel geführten Fahrzeugverkehr der Straße B. der E. freigegeben. Die beantragte Werbeanlage würde sich genau im Blickfeld eines vom Westen kommenden und nach links abbiegenden Fahrzeugführers befinden. Aufgrund der gewollten Aufmerksamkeit der beantragten Werbeanlagen durch Bildwechsel und Animationen käme es zu Ablenkungen der Fahrzeugführer und die gleichzeitig laufenden Fußgänger könnten übersehen werden. Deshalb sei das Vorhaben nach § 13 Abs. 2 in Verbindung mit § 19 Abs. 2 BauO NRW unzulässig.
7Die Klägerin hat am 23. Dezember 2013 Klage erhoben. Sie meint, der ablehnende Bescheid sei rechtswidrig, da die Errichtung der beantragten Werbeanlage nicht zu einer Gefährdung des Straßenverkehrs führe. Voraussetzung dafür sei eine konkrete Gefahr, d.h. es müsse mit überwiegender Wahrscheinlichkeit zu erwarten sein, dass die Werbeanlage einen Verkehrsunfall verursacht oder den Verkehr in seinem Ablauf behindert. Aufgrund der Fülle der Eindrücke, denen ein Verkehrsteilnehmer im modernen Stadtverkehr ausgesetzt sei, gehe von Werbeanlagen nur ausnahmsweise eine Ablenkung aus, regelmäßig stellten sie keine Störungsquelle dar. Schließlich sei die Verkehrssituation im Bereich der streitgegenständlichen Anlage vollkommen überschaubar.
8Die Klägerin beantragt,
9die Beklagte unter Aufhebung ihres Ablehnungsbescheids vom 19. November 2013 zu verpflichten, der Klägerin die beantragte Baugenehmigung zu erteilen.
10Der Beklagte beantragt,
11die Klage abzuweisen.
12Sie hält daran fest, dass dem Vorhaben mit § 13 Abs. 2 in Verbindung mit § 19 Abs. 2 BauO NRW öffentlich-rechtliche Vorschriften entgegen ständen. Die beabsichtigten Vitrinenanlagen wichen von den bestehenden dadurch ab, dass sie hinterleuchtet und mit motorisch angetriebenen Wechslern ausgestattet seien, die die Poster wechselten. Sie befänden sich in unmittelbarer Nähe zu einer Lichtsignalanlage. An der Lichtsignalanlage würden Fußgängersignale parallel zum Kfz-Verkehr aus der Straße B. der E. freigegeben. Die geplanten Werbeanlagen befänden sich im Blickfeld eines von Westen kommenden und nach links abbiegenden Fahrzeugführers. Es sei zu befürchten, dass diese durch Bewegungen auf den Werbeanlagen abgelenkt werden und es dadurch zur Gefährdung von Fußgängern komme. Das Problem sei die gleichzeitige Freigabe von linksabbiegenden Fahrzeugen und Fußgängern. Zudem werde die Kreuzung häufig durch Schüler der angrenzenden Schulen benutzt, die sich nicht immer regelkonform verhielten. Deshalb sollte die Gefahr einer zusätzlichen Ablenkung der Verkehrsteilnehmer durch zusätzliche optische Reize der sich wechselnden Werbebotschaften der Werbeanlagen vermieden werden.
13Am 10. April 2014 hat der Berichterstatter einen Ortstermin durchgeführt. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf das Ortsterminsprotokoll Bezug genommen.
14Mit Beschluss vom 6. Mai 2014 hat die Kammer dem Berichterstatter den Rechtsstreit als Einzelrichter zur Entscheidung übertragen.
15Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Inhalt der Gerichtsakte sowie der von der Beklagten vorgelegten Verwaltungsvorgänge Bezug genommen.
16Entscheidungsgründe:
17Das Gericht entscheidet im Einverständnis mit den Beteiligten ohne mündliche Verhandlung (vgl. § 101 Abs. 2 der Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO -).
18Die Klage hat Erfolg. Sie ist als Verpflichtungsklage zulässig und begründet.
19Der Ablehnungsbescheid der Beklagten vom 19. November 2013 ist rechtswidrig und verletzt die Klägerin in ihren Rechten, § 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO. Die Klägerin hat einen Anspruch auf die begehrte Baugenehmigung. Nach § 75 Abs. 1 Satz 1 der Bauordnung für das Land Nordrhein-Westfalen - BauO NRW - ist eine Baugenehmigung zu erteilen, wenn dem Vorhaben öffentlich-rechtliche Vorschriften nicht entgegenstehen. Diese Voraussetzungen sind vorliegend erfüllt.
20Die streitgegenständliche Werbeanlage ist nach § 63 Abs. 1 Satz 1 BauO NRW als bauliche Anlage i.S.d. § 2 Abs. 1 BauO NRW oder jedenfalls als sonstige Anlage i.S.d. § 1 Abs. 1 Satz 2 BauO NRW baugenehmigungspflichtig, da sie insbesondere nicht zu den genehmigungsfreien Vorhaben nach § 65 Abs. 1 Nr. 33-36 BauO NRW zählt.
21In bauplanungsrechtlicher Hinsicht sind Bedenken an der Zulässigkeit des Vorhabens weder geltend gemacht worden noch sonst ersichtlich. Auch ist eine Verletzung von Vorschriften des Bauordnungsrechts, die im hier durchzuführenden vereinfachten Genehmigungsverfahren nach § 68 Abs. 1 Satz 4 Nr. 4 BauO NRW zu prüfen sind, nicht auszumachen. Vor allem liegt entgegen der Ansicht der Beklagten kein Verstoß gegen § 13 Abs. 2 Satz 1, 2. Alt. BauO NRW vor.
22Nach § 13 Abs. 2 Satz 1, 2. Alt. BauO NRW dürfen Werbeanlagen die Sicherheit und Ordnung des Verkehrs nicht gefährden. Diese Vorschrift ergänzt und konkretisiert die Vorgaben des § 19 Abs. 2 BauO NRW, der allgemein das Verbot der Gefährdung der Sicherheit und Ordnung des öffentlichen Verkehrs durch bauliche Anlagen regelt. Durch § 13 Abs. 2 Satz 1, 2. Alt. BauO NRW wird der Verkehr im weitesten Sinne geschützt.
23Vgl. nur Boeddinghaus/Hahn/Schulte, BauO NRW, Kommentar, Loseblatt, § 13 Rn. 95.
24Voraussetzung für eine Verkehrsgefährdung im Sinne dieser Vorschrift, ist die Erwartung, dass ein durchschnittlicher Verkehrsteilnehmer durch die geplante Werbeanlage abgelenkt wird, wobei auf die jeweiligen örtlichen Verhältnisse abzustellen ist. Eine abstrakte Gefährdung genügt nicht. Entscheidend ist, ob durch die geplanteWerbeanlage ein Zustand geschaffen wird, der eine konkrete Gefährdung erwarten lässt.
25Vgl. OVG Münster, Urt. v. 18. September 1992 - 11 A 149/91 -, Urt. v. 17. April 2004 - 10 A 4188/01 -, jeweils zit. nach juris.
26Eine konkrete Gefahr ist dabei gegeben, wenn aus einer tatsächlich vorhandenen Situation hinreichend wahrscheinlich eine Gefährdung der Rechtsgüter erfolgt. Gerade in dem jeweiligen Einzelfall muss in überschaubarer Zukunft mit einem Schadenseintritt zu rechnen sein. Dabei hängen die Anforderungen an die Wahrscheinlichkeit von der Qualität des möglicherweise eintretenden Schadens ab. Da mit dem Leben und der Gesundheit der Verkehrsteilnehmer und der übrigen möglicherweise vom Verkehrsgeschehen betroffenen Menschen hohe Schutzgüter in Rede stehen, dürfen an die Feststellung der Wahrscheinlichkeit des Schadenseintritts keine übermäßig hohen Anforderungen gestellt werden.
27Vgl. OVG Münster, Urt. v. 18. September 1992 - 11 A 149/91 -, Beschl. v. 21. November 2000 - 7 A 5203/00 -, Urt. v. 6. Februar 2003 - 10 A 3464/01 -, Urt. v. 17. April 2004 - 10 A 4188/01 -, jeweils zit. nach juris; Boeddinghaus/Hahn/Schulte, BauO NRW, Kommentar, Loseblatt, § 13 Rn. 95.
28Ausgehend von diesen Grundsätzen entspricht es gefestigter Rechtsprechung, dass mit Rücksicht auf die Fülle der Eindrücke, denen ein Verkehrsteilnehmer im modernen Stadtverkehr ständig, insbesondere durch Werbung aller Art, ausgesetzt ist, von herkömmlichen Werbeanlagen ohne Bildwechsel in der Regel keine Ablenkung und damit keine verkehrsgefährdende Wirkung ausgeht.
29Vgl. OVG Münster, Urt. v. 18. September 1992 - 11 A 149/91 -, Urt. v. 17. April 2002 - 10 A 4188/01 - jeweils zit. nach juris; VG Gelsenkirchen, Urteile vom 26. September 2012 ‑ 5 K 5183/11 ‑ und vom 22. November 2012 ‑ 5 K 4682/11 ‑; Boeddinghaus/Hahn/Schulte, BauO NRW, Kommentar, Loseblatt, § 13 Rn. 96.
30Im Vergleich zu herkömmlichen Werbeanlagen führen Mega-Light-Werbeanlagen ebenso wie andere Werbeanlagen mit beweglichen oder wechselnden Bildern zu einer qualitativ gesteigerten visuellen Ablenkung von Kraftfahrzeugführern. Es gilt der Grundsatz, dass ein Betrachter auf bewegliche Anlagen empfindlicher reagiert als auf ruhende Objekte. Diese Wirkung wird durch die Erzeugung eines Überraschungseffektes und die Weckung der Neugier (auf das nächste Bild) hervorgerufen und verstärkt.
31Vgl. OVG Münster, Urt. v. 18. September 1992 - 11 A 149/91 -, zit. nach juris; Heintz, in: Gädtke/Temme/Heintz/Czepuck, BauO NRW, Kommentar, § 13 Rn. 106.
32Dennoch kann nicht davon ausgegangen werden, dass entsprechende Anlagen gleichsam regelmäßig zu einer Verkehrsgefährdung führen, soweit sie nicht ausnahmsweise in einen verkehrlich besonders ruhigen Raum hineinwirken.
33So noch OVG Münster, Urt. v. 18. September 1992 - 11 A 149/91 -, Urt. v. 18. September 1992 - 11 A 420/91 - (Fußgängerzone), jeweils zit. nach juris.
34Denn auch im Hinblick auf Wechselwerbeanlagen hat mittlerweile ein Gewöhnungseffekt eingesetzt, der eine derartige allgemeine Wertung nicht mehr trägt. Dies schließt aber nicht aus, dass entsprechende Anlagen im Einzelfall die Sicherheit und Ordnung des Verkehrs gefährden. Vielmehr sind die entsprechenden Wechselwerbeanlagen grundsätzlich geeignet, je nach Stand und Anbringungsort konkrete Straßenverkehrsgefährdungen zu verursachen. Dies ist in jedem Einzelfall zu prüfen.
35Vgl. OVG Münster, Urt. v. 21. November 2000 - 7 A 5203/00 -, Urt. v. 17. April 2002 - 10 A 4188/01 -, Urt. v. 6. Februar 2003 - 10 A 3464/01 -, jeweils zit. nach juris; so auch Heintz, in: Gädtke/Temme/Heintz/Czepuck, BauO NRW, Kommentar, § 13 Rn. 106; Boeddinghaus/Hahn/Schulte, BauO NRW, Kommentar, Loseblatt, § 13 Rn. 100.
36Maßgebend für diese Beurteilung im Einzelfall sind einerseits die konkreten örtlichen Verhältnisse, insbesondere die Straßen- und Verkehrsverhältnisse einschließlich bereits bestehender Gefahrensituationen, andererseits die Fähigkeit eines durchschnittlichen Verkehrsteilnehmers, die Situation zu bewältigen.
37Vgl. OVG Münster, Urt. v. 18. September 1992 - 11 A 149/91 -, zit. nach juris.
38Die Annahme einer konkreten Verkehrsgefährdung unter dem Aspekt der außergewöhnlich schwierigen verkehrlichen Situation setzt voraus, dass nach den örtlichen Verhältnissen der Verkehr von solcher Komplexität ist, dass er die volle Konzentration des Kraftfahrzeugführers erfordert, um Unfälle, insbesondere Auffahrunfälle, zu vermeiden. Angesprochen sind damit „unfallträchtige“ Verkehrsstellen, an denen – etwa bei mehrspurigen Fahrbahnen und Kreuzungsbereichen – mehrere Verkehrsvorgänge zeitgleich auf engem Raum bei nicht unerheblichen Geschwindigkeiten stattfinden oder die Gesamtsituation für die Verkehrsteilnehmer aus anderen Gründen – etwa in Kurven oder bei schwer einsehbaren Abbiegungen – äußerst unübersichtlich ist oder aber die Werbeanlage erst kurz vor dem Passieren sichtbar wird und daher für Verkehrsteilnehmer einen Überraschungseffekt bringt. Dabei kommt vor allem einer – bereits ohne Einwirkung der geplanten Werbeanlage – festzustellenden Unfallhäufigkeit eine Indizwirkung dafür zu, dass eine besonders schwierige Verkehrssituation besteht (sog. Unfallschwerpunkt).
39Vgl. OVG Münster, Urteil vom 6. Februar 2003 - 10 A 3464/01 -, zit. nach juris.
40Unter Berücksichtigung dieses Maßstabes und der örtlichen Gegebenheiten im Umfeld der geplanten Werbeanlage, von denen sich der Berichterstatter im Rahmen der Ortsbesichtigung ein Bild gemacht hat, ergibt sich die Annahme einer konkreten Verkehrsgefährdung vorliegend nicht. Dass es sich bei diesem Kreuzungs- bzw. Einmündungsbereich um einen Unfallschwerpunkt handelt, hat auch die Beklagte nicht geltend gemacht.
41Die von der Beklagten befürchtete Mehrgefährdung der die T. Straße überquerenden Fußgänger durch linksabbiegende Kraftfahrzeuge von der Straße B. der E. in die T. Straße aufgrund der geplanten Wechselwerbeanlagen ‑ nur hierin sieht die Beklagte die besondere Gefährdung ‑ vermag das Gericht nicht zu erkennen. Durch die geplanten Werbeanlagen werden keine Vorschriftszeichen verdeckt oder überlagert. Verkehrsgefährdend ist es insofern, wenn etwa die Sicht auf ein Verkehrszeichen, eine Signalanlage oder einen Fußgängerüberweg wegen der Werbeanlage für den Verkehrsteilnehmer nicht mehr uneingeschränkt gewährleistet ist oder wenn die Werbeanlage neben oder hinter einer solchen Verkehrseinrichtung in Erscheinung tritt, mit dieser gleichzeitig wahrgenommen werden kann und dabei z. B. aufgrund ihrer Farbgestaltung oder Beleuchtung geeignet ist, das Erkennen der jeweiligen Verkehrseinrichtung für den Verkehrsteilnehmer zu erschweren. Auch hierfür sieht das Gericht keinen Anhaltspunkt. Verdeckt wird durch die Werbeanlagen nichts, sie befinden sich ca. 20 bis 25 m hinter dem Fußgängerüberweg über die T. Straße. Auch kann die Werbeanlage kaum gleichzeitig mit der Verkehrseinrichtung wahrgenommen werden. Wie aus dem Foto Nr. 2 aus dem Ortstermin (Bl. 31 der Gerichtsakte) erkennbar wird, sieht der Linksabbieger aus der Straße B. der E. zunächst den Gegenverkehr und den Fußgängerüberweg, für den die Ampel wie für ihn selbst grün signalisiert, und hat dabei schon die ggf. passierenden Fußgänger im Blick. Erst wenn er auch den Fußgängerüberweg passiert, hat er die Werbeanlage vollständig im Blick. Mit dieser Situation kann ein umsichtiger Autofahrer ohne Weiteres umgehen. Es handelt sich gerade nicht um eine außergewöhnlich schwierige verkehrliche Situation, wie sie zuvor beschrieben worden ist. Vielmehr stellt sich der Kreuzungsbereich für das Gericht wie eine ganz normale vollbeampelte Straßenkreuzung dar, die sehr übersichtlich ist und für einen durchschnittlichen Verkehrsteilnehmer keinerlei besondere Herausforderung bildet.
42Nach alledem lässt sich mithin ein Verstoß gegen § 13 Abs. 2 Satz 1, 2. Alt. BauO NRW nicht feststellen.
43Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO.
44Die Entscheidung über die Vollstreckbarkeit ergibt sich aus § 167 VwGO in Verbindung mit §§ 708 Nr. 11, 711, 709 Satz 2 der Zivilprozessordnung.