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Verwaltungsgericht Gelsenkirchen, 17 K 3416/14

Datum:
20.07.2017
Gericht:
Verwaltungsgericht Gelsenkirchen
Spruchkörper:
17. Kammer
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
17 K 3416/14
ECLI:
ECLI:DE:VGGE:2017:0720.17K3416.14.00
 
Schlagworte:
Sicherstellung, Bargeld, Zoll, präventiv, Gefahrenabwehr, gegenwärtige Gefahr, Drogenhandel, Beweiswürdigung, Auslandzeugen, Berechtigungsnachweis, Herausgabeanspruch, Rechtsmissbräuchlichkeit
Normen:
VwGO § 44, § 113 Abs. 1 Satz 1 und 2, Abs. 5 Satz 1, 108 Abs. 1 Satz 1, 117; Abs. 5, § 173 Satz 1; ZPO § 286 Abs. 1; ZfdG § 32 b Abs. 1; ZollVG § 1 Abs. 4; Satz 1 und Abs. 5; StPO, § 244 Abs. 5 Satz 2; BPolG, § 50 Abs. 1 Satz 1 und 3
Leitsätze:

1. Der Annahme einer polizeirechtlichen Gefahr im Sinne des § 32b ZFdG steht nicht von vornherein entgegen, dass der Kläger im strafrechtlichen Verfahren (vom Verdacht der Geldwäsche) freigesprochen, das ordnungswidrigkeitsrechtliche Bußgeldverfahren wegen Strafklageverbrauchs eingestellt wurde und das Geld einer konkreten Straftat nicht hat zugeordnet werden können.

2. Die gegenwärtige Gefahr für die öffentliche Sicherheit im Sinne von § 32b Abs. 1 ZFdG kann sich aus der Verwendungsabsicht des Besitzers ergeben.

3. Bei der Sicherstellung von Bargeld ist Voraussetzung, dass das Geld mit hoher Wahrscheinlichkeit aus illegalen Geschäften stammt und diesen wieder zugeführt werden soll, um weitere Straftaten zu begehen.

4. Das Gericht kann von einer (erneuten) Ladung von zur mündlichen Verhandlung nicht erschienenen Zeugen aus dem Ausland (Irland) mit Blick auf die entsprechend anzuwendende Vorschrift des § 244 Abs. 5 Satz 2 der Strafprozessordnung - StPO - absehen, wenn das Gericht auch ohne Aussage dieser Zeugen die Überzeugung gewonnen hat, dass die Angaben des Klägers nicht stimmen können und auch eine Vernehmung der fraglichen Zeugen aus dem Ausland keine abweichende Entscheidung herbeizuführen vermag, da sie nichts Sachdienliches zur Beweisfrage werden beitragen können.

5. Eine Herausgabe rechtmäßig sichergestellten Bargelds an denjenigen, bei dem das Bargeld sichergestellt wurde, ist ausgeschlossen, solange dieser seine Berechtigung an dem Bargeld nicht nachweist.

 
Tenor:

Die Klage wird abgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.

Das Urteil ist hinsichtlich der Kostenentscheidung vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 Prozent des aufgrund des Urteils zu vollstreckenden Betrages abwenden, wenn nicht zuvor die Beklagte Sicherheit in Höhe von 110 Prozent des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

 
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