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Verwaltungsgericht Gelsenkirchen, 14 K 3543/18

Datum:
23.10.2018
Gericht:
Verwaltungsgericht Gelsenkirchen
Spruchkörper:
14. Kammer
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
14 K 3543/18
ECLI:
ECLI:DE:VGGE:2018:1023.14K3543.18.00
 
Schlagworte:
Foto Twitter Facebook Versammlung Bildaufnahme Polizei Lichtbild Übersichtsaufnahme Polizeifestigkeit Auskunftsanspruch Versammlungsfreiheit Einschüchterung Grundrechtseingriff
Normen:
VersammlG § 12a; VersammlG § 19a; VersG § 12a; VersG § 19a; LPrG § 4; KunstUrhG § 22; KunstUrhG § 23; KunstUrhG § 24
Leitsätze:

Das Anfertigen von Bild- oder Tonaufnahmen durch die Polizei bei Versammlungen ist - unabhängig davon, ob es sich nur um Übersichtsaufnahmen handelt - auch dann ein unzulässiger Eingriff in die Versammlungsfreiheit, wenn die Bilder lediglich zu Zwecken der Öffentlichkeitsarbeit verwendet werden sollen.

 
Tenor:

Es wird festgestellt, dass die Anfertigung von Lichtbildern der Versammlung vom  00.00.0000 in F.     -T.      und die Veröffentlichung dieser Lichtbilder im Internet rechtswidrig waren.

Der Beklagte trägt die Kosten des Rechtsstreits.

Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar.

Der Beklagte darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des beizutreibenden Betrages abwenden, wenn nicht die Kläger vor der Vollstreckung in gleicher Höhe Sicherheit leisten.

 
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