Seite drucken Entscheidung als PDF runterladen
Die Klage wird abgewiesen.
Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens einschließlich der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen.
Tatbestand Mit Schreiben vom 24. Juli 2007 stellte die Beigeladene einen Antrag auf Erteilung einer Betriebsgenehmigung zum Betreiben einer öffentlichen Eisenbahninfrastruktur auf der Strecke Hermesdorf-Morsbach. Das Eisenbahn-Bundesamt hatte diesen Streckenabschnitt der Wiehltalbahn auf Antrag der Klägerin mit Bescheid vom 28. Juni 2007 von Bahnbetriebszwecken freigestellt; über den hiergegen erhobenen Widerspruch der Beigeladenen ist noch nicht entschieden. Die Klägerin ist seit dem 15. November 2007 Eigentümerin der zur Strecke gehörenden Flurstücke, die durch ihr Gemeindegebiet führen, mit Ausnahme der Flurstücke im Bereich des Bahnhofs Morsbach, die im Eigentum der Deutschen Bahn AG stehen.
2Mit Bescheid vom 28. August 2008 erteilte die Beklagte der Beigeladenen eine Genehmigung zum Betreiben einer öffentlichen Eisenbahninfrastruktur nach § 6 Abs. 3 Nr. 3 Allgemeines Eisenbahngesetz auf der Strecke Hermesdorf-Morsbach bis zum Ablauf des 31. August 2058 unter dem Vorbehalt des Widerrufs für den Fall, dass dem Antrag der Klägerin auf Freistellung von Betriebszwecken entsprochen wird und diese Entscheidung in Rechtskraft erwächst.
3Am 19. September 2008 hat die Klägerin gegen die Betriebsgenehmigung Anfechtungsklage erhoben. Mit Schreiben vom 29. Oktober 2008 hat die Klägerin auch gegen die Beigeladene Klage erhoben mit dem Antrag, festzustellen, dass die Klägerin nicht verpflichtet ist, das Betreiben der Eisenbahninfrastruktur durch die Beigeladene auf der Strecke Hermesdorf-Morsbach zu dulden. Die Kammer hat das Verfahren insoweit abgetrennt; dieser Rechtsstreit wird unter dem Verfahren 18 K 7090/08 weitergeführt.
4Zur Begründung der Klage trägt die Klägerin im Wesentlichen vor: Die Klägerin sei klagebefugt, weil ihr Eigentumsrecht an der Bahntrasse durch die angefochtene Betriebsgenehmigung verletzt sein könne. Die Klage sei auch begründet. Die Betriebsgenehmigung sei rechtswidrig und verletze die Klägerin in eigenen Rechten.
5Die Klägerin beantragt,
6den Bescheid des beklagten Landes vom 28. August 2008 zum Betreiben der Infrastruktur auf der Strecke Hermesdorf-Morsbach aufzuheben.
7Die Beklagte beantragt,
8die Klage abzuweisen.
9Sie hält die Klage für unzulässig, jedenfalls aber unbegründet.
10Die Beigeladene beantragt ebenfalls,
11die Klage abzuweisen.
12Zur Begründung trägt sie vor: Die Klage sei bereits unzulässig. Eine Verletzung von Rechten der Klägerin sei nach keiner Betrachtungsweise denkbar. § 6 Allgemeines Eisenbahngesetz habe keinen drittschützenden Charakter. Die Klägerin werde durch die Genehmigung auch nicht in ihrem Eigentum berührt. Aufgrund der eisenbahnrechtlichen Widmung sei keine Beeinträchtigung des zweckgebundenen Eigentums der Klägerin zu erkennen. Die fehlende Relevanz der Genehmigung für das Eigentum folge aus der eisenbahnrechtlichen Widmung der Grundstücke. Die Klägerin habe ein durch die Widmung belastetes Eigentum erworben. An dieser vorhandenen Belastung des Eigentums ändere sich nichts durch die der Beigeladenen erteilte Genehmigung. Die Betriebsgenehmigung selbst schaffe keine Zugriffsbefugnisse. Sie diene lediglich der präventiven Kontrolle der in § 6 Abs. 2 Allgemeines Eisenbahngesetz abschließend geregelten Voraussetzungen. Die Klage sei überdies auch unbegründet, weil die Betriebsgenehmigung rechtmäßig sei.
13Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und des vorgelegten Verwaltungsvorganges Bezug genommen.
14E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e:
15Die Anfechtungsklage hat keinen Erfolg.
16Die Klage ist zwar zulässig, insbesondere ist die Klägerin klagebefugt gemäß § 42 Abs. 2 Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO), weil hierfür die Möglichkeit einer Rechtsverletzung ausreicht. Eine Verletzung von Rechten der Klägerin ist indes nicht von vornherein und nach jeder Betrachtungsweise ausgeschlossen.
17Die Klage ist jedoch unbegründet. Der Bescheid der Beklagten vom 28. August 2008 zum Betreiben der Eisenbahninfrastruktur auf der Strecke Hermesdorf- Morsbach verletzt die Klägerin nicht in eigenen Rechten, § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO.
18Zunächst vermittelt die Vorschrift des § 6 Allgemeines Eisenbahngesetz in der Fassung des Gesetzes vom 16. April 2007 (BGBl. I, S. 522) der Klägerin keinen Drittschutz. Sie dient nicht den Individualinteressen der Klägerin. Bei der Prüfung der Erteilung einer Betriebsgenehmigung ist allein auf die Zuverlässigkeit, Leistungsfähigkeit und Fachkunde des Antragstellers abzustellen. Diese Kriterien vermitteln Konkurrenten oder sonstigen außerhalb des Verfahrens stehenden Dritten ganz offensichtlich kein subjektives Recht.
19Vgl. auch Suckale, in: Beck'scher AEG-Kommentar, München 2006, § 6 Rdnr. 94f.; Kunz, Eisenbahnrecht, Band I, Stand: 01. März 2008, § 6 Erl. Nr. 5; VG Hamburg, Beschluss vom 30.01.2007 - 8 E 3118/06 -.
20Die Betriebsgenehmigung zum Betreiben einer Infrastruktur verletzt die Klägerin auch nicht in ihrem Recht auf Eigentum an der Bahntrasse gemäß Art. 14 Abs. 1 Grundgesetz. Die Klägerin muss sich insoweit entgegen halten lassen, dass ihr Eigentum für Eisenbahnbetriebszwecke gewidmet und sie deshalb zur Duldung von Eisenbahnverkehr verpflichtet ist. Aufgrund dieser Zweckbindung vermag eine Betriebsgenehmigung als solche Eigentümerrechte der Klägerin nicht zu verletzen. Die Grundstücke der Klägerin sind weiterhin mit einer öffentlich-rechtlichen Last belegt. Der Freistellungsbescheid des Eisenbahnbundesamtes ist weder bestandskräftig noch für sofort vollziehbar erklärt worden.
21Die Auffassung der Klägerin, dass die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs der Beigeladenen gegen den Freistellungsbescheid nur im Verhältnis zwischen der Beigeladenen und den Eisenbahnbundesamt bestehe, findet im Gesetz keine Stütze. Namentlich ließe sich der Sinn der Regelung des § 80a VwGO nicht erklären, wenn diese Rechtsauffassung der Klägerin zuträfe.
22Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Außergerichtliche Kosten der Beigeladenen sind erstattungsfähig, da sie einen Antrag gestellt und sich damit einem Kostenrisiko ausgesetzt hat, § 162 Abs. 3 VwGO i.V.m. § 154 Abs. 3 Satz 1 VwGO.