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Verwaltungsgericht Köln, 13 K 1221/10

Datum:
02.08.2012
Gericht:
Verwaltungsgericht Köln
Spruchkörper:
13. Kammer
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
13 K 1221/10
ECLI:
ECLI:DE:VGK:2012:0802.13K1221.10.00
 
Tenor:

Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin - vorbehaltlich der Entscheidung über die in der mündlichen Verhandlung erklärte Aufrechnung der Beklagten mit einer Forderung auf Herausgabe der Erlöse für das verwertete Papier für die Monate Juli bis September 2008 - Zug um Zug gegen Herausgabe der Mengenstromnachweise im Sinne von Anhang I der Verpackungsverordnung 42.761,85 Euro nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 19. November 2008 zu zahlen.

Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

Die Kosten des Verfahrens tragen die Klägerin zu einem Drittel und die Beklagte zu zwei Dritteln.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar, für die Klägerin jedoch nur gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages. Die Klägerin kann die Vollstreckung durch die Beklagte durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte zuvor Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

Die Berufung wird zugelassen.

 
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