Seite drucken
Entscheidung als PDF runterladen
Das Verfahren wird eingestellt, soweit es in der Hauptsache für erledigt erklärt worden ist.
Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens.
Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe von 110% des insgesamt vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110% des jeweils zu vollsteckenden Betrages leistet.
Die Berufung wird zugelassen.
T a t b e s t a n d
2Die Klägerin erwarb als Alleinerbin ihres im Jahre 2001 verstorbenen Ehemannes 51 Waffen. Auf ihren Antrag hin wurde ihr am 30.07.2001 eine entsprechende Waffenbesitzkarte erteilt.
3Mit Schreiben vom 25.11.2008 wies der Beklagte die Klägerin darauf hin, dass nach den aktuellen Vorschriften des Waffengesetzes geerbte Waffen mit einem zugelassenem Blockiersystem zu versehen seien. Nach weiterem Schriftwechsel teilte der Beklagte der Klägerin mit Schreiben vom 30.09.2009 mit, es werde erwogen, die waffenrechtliche Erlaubnis wegen fehlender Zuverlässigkeit zu entziehen. Denn die Weigerung, Blockiersysteme in die Erbwaffen einzubauen, stelle einen gröblichen Verstoß im Sinne des § 5 Abs. 2 Nr. 5 WaffG dar. Mit Bescheid vom 4.2.2010 widerrief der Beklagte die Waffenbesitzkarten der Klägerin, forderte sie auf, die Waffenbesitzkarten unverzüglich herauszugeben, die Waffen binnen eines Monats nach Zustellung an einen Berechtigten zu überlassen oder unbrauchbar zu machen und ordnete später die sofortige Vollziehung an. Gegen den Widerrufsbescheid hat die Klägerin Klage erhoben (20 K 1178/10) -und die Gewährung einstweiligen Rechtsschutzes beantragt (20 L 288/10)-.
4Mit Urteil vom 18.11.2010 - 20 K 1178/10 - gab die Kammer der Klage statt. Zwar sei davon auszugehen, dass die in § 20 Abs. 3 WaffG vorgesehene Verpflichtung, in entsprechende Waffen ein Blockiersystem einzubauen, auch für sogenannte "Altfälle" gelte, d.h. für Waffen, bei denen eine Waffenbesitzkarte für Erben vor dem In- Kraft-Treten dieser Neuregelung ausgestellt worden sei. Solange dies in der Rechtsprechung jedoch nicht geklärt sei, könne die momentane Weigerung der Klägerin, Blockiersysteme in ihre Waffen einbauen zulassen, nicht als gröblicher Verstoß im Sinne des § 5 Abs. 2 Nr. 5 WaffG angesehen werden. Dieses Urteil ist rechtskräftig geworden.
5Auf die anschließende Anfrage des Beklagten teilte die Klägerin mit, dass sie erst auf Grund einer entsprechenden Entscheidung des Verwaltungsgerichtes beabsichtigte, in die Erbwaffen Blockiersysteme einzubauen.
6Mit Verfügung vom 26.10.2011 gab der Beklagte der Klägerin auf der Grundlage der
7§§ 9 Abs. 2, 20 Abs. 3 S.2 WaffG auf, 19 im Einzelnen benannte Waffen binnen 10 Wochen nach Bestandskraft des Bescheides mit Blockiersystemen zu versehen (Ziffer 1), erteilte in Bezug auf 27 im Einzelnen genannte Waffen eine Ausnahmegenehmigung gemäß § 20 Abs. 7 WaffG (Ziffer 2) und bat die Klägerin in Bezug auf fünf Waffen, eine Bescheinigung vorzulegen, dass für diese noch kein Blockiersystem verfügbar sei ( Ziffer 3). § 20 Abs. 3 Satz 2 WaffG sei auch auf sogenannte " Altfälle" anzuwenden. Der Wille des Gesetzgebers sei insoweit eindeutig in § 20 Abs. 7 WaffG zu Ausdruck gekommen, wo von "alle Erbwaffen" die Rede sei. § 20 Abs. 3 WaffG sei nicht als einmaliger Erwerbstatbestand für Erben konzipiert, sondern als Grundlage für fortgesetztes Behalten dürfen der Waffen. Die Verpflichtung zum Einbau von Blockiersystemen stelle daher keine einmalig im Zeitpunkt des Erwerbes zu erfüllende Auflage dar. Bei der Erstreckung auf Altfälle handele es sich um eine ordnungsrechtliche Inhalts- und Schrankenbestimmung des Eigentums. Sinn und Zweck der Norm sprächen ebenfalls für diese Auslegung. Der Gesetzgeber verzichte auf die normalerweise zu erfüllende Voraussetzung des waffenrechtlichen Bedürfnisses, soweit eine Waffe durch ein Blockiersystem gesichert sei. Zur Erreichung dieses Zieles könne es keinen Unterschied machen, ob der Erbe die Erlaubnis vor oder nach Inkrafttreten der Gesetzesänderung im Jahre 2008 erhalten habe. Der Gesetzgeber dürfe zur Erfüllung seines Schutzauftrages aus Art. 2 Abs. 2 GG die waffenrechtlichen Anforderungen an das waffenrechtliche Umgangsrecht verschärfen. Es liege keine verbotene Gesetzesrückwirkung vor, sondern lediglich eine tatbestandliche Rückanknüpfung, die durch ausreichend gewichtige Interessen der Allgemeinheit gerechtfertigt sei.
8Die vom Beklagten verfügte Maßnahme stehe in seinem Ermessen. Im Rahmen der vorgenommenen Interessenabwägung überwiege das Interesse der Allgemeinheit auf Schutz der Bevölkerung vor Missbrauch und unsachgemäßem Gebrauch von Waffen. Auf Seiten der Klägerin liege kein außergewöhnlicher Härtefall vor. Bei ihr sei gegenüber dem Regelfall lediglich die nachträgliche Einführung der Sicherungspflicht zu berücksichtigen. Die Pflicht zur Sicherung treffe jedoch alle Erben gleich schwer, gleichgültig ob sie vor oder nach der Reform des § 20 Abs. 3 WaffG die Waffen erworben hätten.
9Dagegen hat die Klägerin bezüglich der Ziffern 1 und 3 des Bescheides rechtzeitig Klage erhoben. Es liege im Rahmen der Entscheidung nach § 9 Abs. 2 WaffG keine ausreichende Ermessensausübung vor. Das private Interesse der Klägerin sei nicht ausreichend gewichtet worden. So habe sie bislang alle Waffen ordnungsgemäß verwahrt und benutze diese nicht. Es sei nie ansatzweise zu einer Gefahr für die öffentliche Sicherheit und Ordnung gekommen, obwohl sie die Waffen bereits seit 10 Jahren in ihrem Besitz habe. Dass die von der Behörde angenommene Gefahr für die öffentliche Sicherheit und Ordnung nicht vorliege, zeige sich auch an Ziffer 2 der Verfügung und bedürfnisbezogenen Ausnahmen von der Blockierpflicht in Bezug auf Sammlerwaffen. Die Gesetzesänderung zum 01.04.2008 könne allenfalls auf das alte Übergangswaffengesetz vom 11.10.2002 zurück wirken ( in Kraft getreten am 01.04.2003 ), denn nur in diesem Gesetz von 2002 sei für eine Übergangsfrist von fünf Jahren ab dem 01.04.2003 ein Vorbehalt bezüglich der weiteren Nachweise enthalten gewesen. Für alle anderen Arten des Waffenerwerbes vor dem 01.04.2002 habe dieser Vorbehalt nicht gegolten und gelte auch weiterhin nicht. Auch in der Begründung zum neuen Waffengesetz sei auf diese Übergangsfrist eingegangen worden. Der Hinweis in der Begründung zur Rückwirkung beziehe sich aber nur auf die Rückwirkung dieses Gesetzes ( 2008), also bis zum 01.04.2003. Eine vollständige Rückwirkung auf alle früheren Erbfälle könne aus dem Werdegang und dem Sinn des Gesetzes nicht entnommen werden. Hätte der Gesetzgeber das Erbenprivileg vollständig rückwirkend beseitigen wollen, hätte er sich nicht selbst unter den Zeitdruck der fünfjährigen Übergangsfrist des Art. 19 Nr. 2 WaffG setzen müssen. Man hätte dann nicht das WaffG vom 26.03.2008 mit dieser "Hetze" durch die parlamentarischen Gremien "treiben" müssen. Auch die praktische Überlegung, dass die Industrie niemals für Millionen von Erbwaffen zeitnah entsprechende Blockiersyteme liefern könne, spreche gleichfalls für die seitens der Klägerin vertretene Rechtsauslegung. Eine eindeutige Erklärung von Bundestag und Bundesrat, dass auch Waffen erfasst werden sollten, die unter Geltung des WaffG 1976 vererbt worden seien, sei nicht festzustellen, wie das VG Arnsberg im Urteil vom 12.09.2011 -14 K 2058/10- ausgeführt habe. Das gegenteilige Urteil des VG Oldenburg vom 07.03.2012 -11 A 84/ 12- betreffe einen Sonderfall. Dort hätte der Kläger im April 2003 durch Erbfall eine Waffe erworben. Zu diesem Zeitpunkt sei die Frage der Blockierung von Erbwaffen bereits diskutiert worden, sodass der Kläger des dortigen Verfahrens aus diesem Grunde möglicherweise nicht schutzwürdig gewesen sei. Soweit der Beklagte die auf § 9 Abs. 2 WaffG gestützte Verfügung mit einem angeblichen Verstoß der Klägerin gegen ihre Verpflichtung begründe, Blockiersysteme einzubauen, sei gerade streitig, ob eine entsprechende Verpflichtung bestehe.
10In Bezug auf Ziffer 3 der Verfügung haben die Parteien in der mündlichen Verhandlung das Verfahren übereinstimmend in der Hauptsache für erledigt erklärt.
11Die Klägerin beantragt,
12den Bescheid des Beklagten vom 26.10.2011 in Bezug auf Ziffer 1 aufzuheben.
13Der Beklagte beantragt,
14die Klage abzuweisen.
15Der Wille des Gesetzgebers, dass von § 20 Abs. 3 S.2 WaffG auch Altfälle erfasst werden sollen, komme durch die Wortwahl in § 20 Abs.7 WaffG ausreichend zum Ausdruck. Die entsprechenden Erwägungen des Bundestages und Bundesrates seien auch ein Grund für die FDP gewesen, den Gesetzentwurf abzulehnen. Das Anliegen des Gesetzes werde bei einer anderen Auslegung nicht erreicht, weil ansonsten eine große Zahl von vor dem 01.04.2003 vererbten Schusswaffen in einsatzfähigem Zustand in den Händen von Personen ohne waffenrechtliches Bedürfnis und ohne waffenrechtliche Sachkunde verblieben. Nach dem Gesetzesmaterialien sei Ziel der fünfjährigen Übergangsfrist nicht gewesen, einen Zeitdruck hervorzurufen, sondern nach Anhörung eines Kreises von Vertretern der Wissenschaft, der Betroffenen, der beteiligten Wirtschaft und der für das Waffenrecht zuständigen obersten Landesbehörden dem Stand der Sicherheittechnik entsprechende Regeln für die Blockierung derartiger Waffen zu erarbeiten und diese im Bundesanzeiger zu veröffentlichen. Aus den Materialien zum Waffenrechtsneuregelungsgesetz ergebe sich auch, dass ein Fortbestand der Erbenprivilegierung nur für vertretbar gehalten worden sei, falls bis zum Ablauf der in Art. 19 Nr. 2 vorgesehenen Frist ein wirksames Blockiersystem auf dem Markt vorhanden sei. Die Wirtschaft hätte sich bereits im Jahre 2007 auf den zu erwartenden Bedarf eingestellt gehabt. Schon zum Erlasszeitpunkt des Gesetzes hätten zwei unterschiedliche Blockiersysteme vorgelegen, die die Sicherung von ca. 80 % der marktgängigen Kurz- und Langwaffen ermöglich hätten. Die Erfassung von "Altfällen" werde vom VG Arnsberg zu Unrecht unter dem Aspekt der Verwaltungspraktikabilität verneint. Die Nachrüstung aller Erbwaffen sei vom Gesetzgeber gewollt gewesen. Laut Gesetzesbegründung sei deshalb in der Einführungsphase wegen der Erfassung alter Bestände kurzfristig mit höheren Kosten gerechnet worden.
16Die im Rahmen des § 9 Abs. 2 WaffG getroffene Ermessensentscheidung sei ebenfalls nicht zu beanstanden. Es sei nicht erforderlich, dass der Klägerin konkret ein Fehlverhalten vorzuwerfen sei. Zudem sei die Wertung des § 20 Abs. 3 S.2. WaffG ermessenslenkend mit zu berücksichtigen.
17Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts wird auf den Inhalt der Gerichtsakte, auch der Gerichtsakten der Verfahren 20 K 1178/10 und 20 L 288/10, sowie der beigezogenen Verwaltungsvorgänge Bezug genommen.
18E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e
19Das Verfahren ist einzustellen, soweit es übereinstimmend in der Hauptsache für erledigt erklärt worden ist ( entsprechend § 92 Abs.3 VwGO).
20Im Übrigen ist die Klage unbegründet.
21Ziffer 1 des Bescheides des Beklagten vom 26.10.2011 ist rechtmäßig und verletzt die Klägerin nicht in ihren Rechten (§ 113 Abs.1 VwGO).
22Die Kammer sieht keine grundsätzlichen Bedenken, die Verpflichtung zum nachträglichen Einbau von Blockiersystemen in Erbwaffen in Form einer nachträglichen Auflage gestützt auf § 9 Abs. 2 WaffG auszusprechen,
23vgl. dazu auch Steindorf/Heinrich/Papsthart, Waffenrecht, 9 Aufl., § 9 Rn.5, wo als Beispiel für eine Auflage gegen den Missbrauch einer Waffe die Herausnahme des Schlagbolzens bzw. des ganzen Schlosses genannt wird.
24Es liegt eine Gefahr für die öffentliche Sicherheit und Ordnung im Sinne des § 9 Abs. 1 WaffG vor. Zur öffentlichen Sicherheit in diesem Sinne gehört die Unverletzlichkeit der geschriebenen Rechtsordnung. Im vorliegenden Fall verstößt der Nichteinbau von Blockiersystemen gegen § 20 Abs. 3 S. 2 WaffG.
25Die Klägerin ist gemäß § 20 Abs. 3 S. 2 WaffG verpflichtet, in die in Ziffer 1 der angefochtenen Verfügung genannten Erbwaffen Blockiersysteme einbauen zu lassen. Diese Vorschrift ist auch auf Erbwaffen anzuwenden, die vor Inkrafttreten dieses Gesetzes und auch vor Inkrafttreten des Waffenrechtsneuregelungsgesetzes 2002 auf Grund eines Erbfalls erworben worden sind. Insoweit folgt die Kammer vom Ausgangspunkt her den Überlegungen des
26VG Oldenburg, Urteil vom 07.03.2012 - 11 A 64/12 - (juris).
27Die gegenteilige Auffassung des
28VG Arnsberg, Urteil vom 12.09.2011 - 14 K 2058/10 - (juris)
29hält die Kammer dagegen nicht für durchgreifend. Im Einzelnen sind für die Kammer folgende Erwägungen maßgeblich:
30Ein Gesetz gilt grundsätzlich mit seinem Inkrafttreten für die von seinem Regelungsbereich erfassten Fälle, sofern nicht Übergangsvorschriften Abweichendes regeln. Regelungsgegenstand des § 20 Abs. 3 S. 2 WaffG ist nicht nur der Erwerb von Erbwaffen, sondern auch deren Besitz. Das ergibt sich zum einen aus der systematischen Stellung der Vorschrift in Abschnitt 2 des Waffengesetzes "Umgang mit Waffen oder Munition" und der Überschrift der Vorschrift "Erwerb und Besitz von Schusswaffen durch Erwerber infolge Erbfalls". Aber auch der Regelungsgehalt der Vorschrift selbst kann sinnvoller Weise nicht auf den Zeitpunkt des Erwerbes einer Erbwaffe beschränkt werden. Liegt etwa im Zeitpunkt des Erbfalls (noch) kein waffenrechtliches Bedürfnis vor, ist aber auch kein Blockiersystem verfügbar und daher nach § 20 Abs. 7 eine Ausnahmegenehmigung zu erteilen, wird man auch bei späterer Verfügbarkeit eines Blockiersystems keine Einbaupflicht bejahen können, wenn in der Zwischenzeit ein waffenrechtliches Bedürfnis entstanden ist.
31Aus der Übergangsvorschrift des § 58 WaffG kann nicht abgeleitet werden, dass § 20 Abs. 3 S. 2 WaffG nicht auf sogenannte "Altfälle" anwendbar sein soll. Denn es steht außer Frage, dass die einem Erben erteilte Waffenbesitzkarte nicht automatisch ihre Gültigkeit verliert, sofern dieser entgegen seiner gesetzlichen Verpflichtung kein Blockiersystem einbaut. Vielmehr ist insoweit ein Widerruf der entsprechenden waffenrechtlichen Erlaubnis erforderlich. Unter welchen Voraussetzungen ein solcher in Betracht kommt, ist jedoch nicht Regelungsgegenstand des § 58 WaffG. Dementsprechend ist auch die Annahme unzutreffend, dass aus § 58 Abs. 1 Satz 1 WaffG zu folgern sei, dass Erbwaffenbesitzer berechtigt blieben, ihre Waffen in dem Zustand zu besitzen, in dem sie sich bei Erteilung der Waffenbesitzkarte befunden hätten.
32Die Erwägung, dass unter dem Aspekt der Rechtsklarheit die Fristbestimmung in § 20 Abs. 3 S.2 WaffG (binnen angemessener Frist) auf den Erbfall bzw. den Zeitpunkt des Erlangens der tatsächlichen Gewalt über die Munition bezogen werden müsse, greift ebenfalls nicht durch. Denn sofern die Polizeibehörde die Pflicht zum Einbau eines Blockiersystems durchsetzen bzw. aus der Weigerung, dies zu tun, rechtliche Konsequenzen ziehen will, muss sie dem betreffenden Erben zunächst eine konkrete Frist setzen, die angemessen sein muss. Auf die Frage, wann der Erbfall stattgefunden hat, kommt es in diesem Zusammenhang dagegen nicht an.
33Die Kammer hat keinen Zweifel, dass es der Wille des Gesetzgebers war, auch Altfälle wie den vorliegenden der Neuregelung zu unterwerfen (vgl. dazu die Gesetzesbegründung in BT-Drucksache 16/7717 S.38 ). Dies ist in § 20 Abs. 7 WaffG mit der Formulierung "alle Erbwaffen" auch mit der erforderlichen Klarheit zum Ausdruck gebracht worden.
34Sinn und Zweck des Gesetzes sprechen ebenfalls für eine Anwendung des § 20 Abs. 3 S. 2 WaffG auf Altfälle. So ist bereits im Gesetzentwurf vom 07.12.2001 zum Waffenrechtsneuregelungsgesetz darauf hingewiesen worden, dass die Zahl der legalen Schusswaffenbesitzer kraft Erbschaft kontinuierlich zunehme und sich der Zahl annähere, die sich für Sportschützen und Jäger zusammen ergebe. Diese Privilegierung des Erben werde beibehalten, allerdings befristet nach Art. 17 Nr. 2 (des Entwurfs). Falls bis zum Ablauf der Frist kein wirksames Blockiersystem von der Waffenindustrie auf den Markt gebracht sei, lasse sich die Privilegierung des Erben nicht länger vertreten (vgl. BT Drucksache 14/7758 S. 66 zu § 20). Auch angesichts dieser Erwägungen erscheint es fernliegend, dass der Gesetzgeber mit der nach Ablauf der Fünfjahresfrist nunmehr geschaffenen Regelung in § 20 Abs.3 S. 2 WaffG einen ganz erheblichen Teil der als problematisch erachteten Fälle (nämlich den nicht unerheblichen Teil des Altbesitzes) nicht erfassen wollte.
35Die Klägerin vermag nicht mit ihrer Argumentation durchzudringen, dass sich aus der Fünfjahresfrist für die Weitergeltung des § 20 WaffG a.F. in Art. 19 Abs. 2 WaffR NeuRegG ergebe, dass die Regelung allenfalls Erbfälle erfassen solle, die seit Inkrafttreten des letztgenannten Gesetzes stattgefunden hätten. Denn insoweit weist der Beklagte zutreffend darauf hin, dass diese Regelung ausschließlich dem Ziel diente, der Waffenindustrie ausreichend Zeit zu geben, entsprechende Blockiersysteme zu entwickeln.
36Soweit die Klägerin aus der genannten Entscheidung des VG Oldenburg vom 07.03.2012 ableiten will, dass sie schutzwürdig darauf habe vertrauen können, die Erbwaffen im vorhandenen Zustand weiter besitzen zu dürfen, da im Zeitpunkt des Erbfalls im Jahre 2001 noch nicht einmal über die Möglichkeit eines Einbaus von Blockiersystemen diskutiert worden sei, kann sie damit gleichfalls nicht durchdringen. Abgesehen davon, dass in der genannten Entscheidung das VG Oldenburg lediglich bezogen auf den konkreten Fall festgestellt hat, der dortige Kläger könne sich schon deshalb nicht auf Vertrauensschutz berufen, weil im Zeitpunkt des Erbfalls das WaffRNeuRegG bereits in Kraft getreten war, ist im vorliegenden Fall eine besondere Schutzwürdigkeit der Klägerin nicht ersichtlich. Denn allgemein gesehen muss ein Waffenbesitzer immer damit rechnen, dass es im Laufe der Zeit unter dem Aspekt des Schutzes der Allgemeinheit zu höheren Sicherheitsanforderungen kommt (vgl. insoweit etwa die seit 2003 geltenden Anforderungen an die Aufbewahrung von Waffen).
37Im Übrigen hat die Kammer bereits im Urteil vom 18.11.2010 - 20 K 1178/10 - darauf hingewiesen, dass gegen die Erstreckung des § 20 Abs. 3 S. 2 WaffG auf Altfälle keine verfassungsrechtlichen Bedenken bestehen, da es sich insoweit um keine echte Rückwirkung, sondern allenfalls um eine tatbestandliche Rückanknüpfung handelt, welche durch ausreichend gewichtige Interessen der Allgemeinheit (Schutz der Bevölkerung vor Missbrauch von Waffen) gerechtfertigt ist. An dieser Bewertung hält die Kammer fest.
38Der Beklagte hat sein Ermessen ordnungsgemäß ausgeübt. Die Begründung des Bescheides weist aus, dass der Beklagte das Erfordernis einer Ermessensentscheidung gesehen und dabei öffentliche Interessen und private Interessen der Klägerin abgewogen hat. Soweit die Klägerin meint, es hätte dabei auch eingestellt werden müssen, dass sie bislang alle Waffen ordnungsgemäß verwahrt und diese nicht benutzt habe und es nie zu einer Gefahr für die öffentliche Sicherheit und Ordnung gekommen sei, obwohl sie die Waffen bereits seit 10 Jahren in ihrem Besitz habe, ist dies nicht zutreffend. Denn diese Aspekte haben im Hinblick auf den genannten Gesetzesverstoß keine Relevanz. Dasselbe gilt in Bezug auf die Argumentation der Klägerin, in Ziffer 2 der Verfügung sei für eine größere Anzahl von Waffen einer Ausnahmegenehmigung gemäß § 20 Abs. 7 WaffG erteilt worden sei und Ausnahmegenehmigungen könnten auch für Erbwaffen erteilt werden, die Bestandteil einer kulturhistorisch bedeutsamen Sammlung seien. Denn dies entspricht der vom Gesetzgeber getroffenen Entscheidung, wonach in Abwägung der öffentlichen und privaten Interessen in bestimmten Fallkonstellationen der Verbleib von Erbwaffen im Besitz der Erben auch ohne Blockiersystemen für vertretbar gehalten wird. Es ist nicht ersichtlich, dass diese gesetzgeberische Entscheidung sachlich nicht vertretbar ist.
39Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 154 Abs. 1, 155 Abs. 1 S.3 VwGO. Die Kammer hat in Bezug auf Ziffer 3 des Bescheides davon abgesehen, diesbezüglich die Kosten zu teilen, weil dieser Teil der Klage sich wertmäßig im Vergleich zu dem restlichen Streitgegenstand als geringfügig darstellt. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus §§ 167 VwGO, 708 Nr.11, 711 ZPO.
40Die Zulassung der Berufung beruht auf §§ 124 a Abs. 1 S.1, 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO. Die angesprochene Rechtsfrage bedarf im Hinblick auf die divergierende Rechtsprechung grundsätzlicher Klärung.