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Der Beklagte wird unter Aufhebung seines Bescheides vom 03.08.2006 verpflichtet, dem Kläger einen positiven Bauvorbescheid für eine Paintballanlage auf seinem Grundstück Gemarkung C. , Flur 22, Flurstück 493 gemäß seinem Bauantrag vom 19.06.2006 mit der Maßgabe, dass
die Einsichtnahme durch eine geschlossene Halle verhindert wird, - Kindern und Jugendlichen sowie Personen, die dem Paintballbetrieb lediglich als Zuschauer beiwohnen wollen, der Zutritt zu der Halle verboten wird, - das Tragen von Tarnkleidung, Uniformen oder ähnlichen Kleidungsstücken auf dem Spielgelände unterbunden wird, - die Verwendung von Farbmarkierungskugeln (Paintballs) mit roter oder rötlicher Farbe verboten wird, der Paintball-Spielbetrieb ausschließlich in den Formen "Central Flag" oder "Capture the Flag" gemäß dem Regelwerk der Millenium Series bzw. gemäß der Deutschen Paintballliga zugelassen wird,
zu erteilen.
Die Kosten des Rechtsstreits trägt der Beklagte mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen, die diese selbst trägt.
Tatbestand:
2Der Kläger ist Eigentümer des Grundstücks Gemarkung C. , Flur 22, Flurstück 493, für das der Bebauungsplan Nr. 7 "Industriegebiet C. West" der Beigeladenen ein Industriegebiet festsetzt. Für dieses Grundstück, auf dem sich gegenwärtig ein Restaurant befindet, ist der Kläger im Besitz einer Baugenehmigung zur Errichtung einer Hotelanlage mit Sauna und Schwimmbadbereich. Das geplante Hotel ist noch nicht errichtet worden.
3Mit Schreiben vom 19.06.2006 beantragte der Kläger ursprünglich einen Bauvorbescheid für eine mobile Paintballanlage. Nach den eingereichten Unterlagen soll das Spielfeld vor dem geplanten Hotel auf dem dortigen Parkplatz eingerichtet werden. Hierfür soll ein Gelände zwischen 1.000 und 1.500 m² eingezäunt werden, wobei dieser Zaun mit Paintballfangnetz eine Höhe von mindestens 3 m aufweisen soll. Die Einsichtnahme von außen in die eigentliche Spielfeldfläche soll durch Tarnnetze und Werbebänder verhindert werden. Zuschauer werden nicht zugelassen. Der Zutritt zum Paintballbereich soll ausschließlich volljährigen Personen gestattet werden. Nach der vom Kläger beabsichtigten Paintballvariante versuchen die in zwei Mannschaften aufgeteilten Spieler auf einem abgegrenzten Spielfeld nach einem bestimmten Regelwerk, dessen Einhaltung durch Schiedsrichter (Marshalls) überwacht wird, innerhalb der begrenzten Spielzeit die Basis- oder Zentrumsmarkierung der anderen Mannschaft zum eigenen Startpunkt oder dem der gegnerischen Mannschaft zu verbringen. Die Spieler nutzen dabei die im Spielfeldinneren zur Deckung aufgeblasenen Plastikbehälter als Deckung. Jeder Spieler wird mit einem druckgasbetriebenen sog. Markierer ausgerüstet, der elastische Bälle, die sog. Paintballs, verschießt. Bei den Markierern handelt es sich um druckgasbetriebene Schusswaffen im Sinne des Waffengesetzes, die genau wie andere Luftdrucksportwaffen wegen ihrer geringen Mündungsenergie mit dem "F" im Fünfeck gekennzeichnet sind und deren Erwerb und Besitz nach dem Waffengesetz für Volljährige erlaubnisfrei ist. Für den Besitz dieser Waffen ist kein Waffenschein und keine Waffenbesitzkarte notwendig. Alle Spieler tragen eine Schutzmaske und Sporttrikots. Das Tragen einer militärischen Tarnkleidung ist verboten. Wird ein Spieler von einem Paintball eines Gegenspielers getroffen, so muss er als markierter Spieler aus dem Spiel ausscheiden.
4Im Stadtgebiet der Beigeladenen befindet sich bereits eine Paintballanlage in einer ehemaligen Lagerhalle (O.---------straße 9 in 33142 C. ), die der Beklagte mit Bescheid vom 13.12.2005 genehmigt hat. Eine weitere Verpflichtungsklage auf Erteilung einer Nutzungsänderungsgenehmigung einer ehemaligen Produktionshalle in eine Paintballanlage in C. , P. X1.---ring 19, ist unter dem Az. 1 K 1837/07 beim Verwaltungsgericht Minden anhängig.
5Mit Bescheid vom 03.08.2006 lehnte der Beklagte die Bauvoranfrage des Klägers ab. Zur Begründung führte er aus, die geplante Paintballanlage sei unzulässig, da sie die öffentliche Ordnung gefährde. Wie bei Laserspielen gehe es bei Paintball- oder Gotchaspielen um eine simulierte Tötung von real existierenden Menschen, ein Verhalten, das mit dem Menschenbild des Grundgesetzes, insbesondere mit der Unantastbarkeit der Menschenwürde, unvereinbar sei. Mit derartigen Kampf- und Tötungshandlungen werde ein Verhalten eingeübt, wie es für Gewaltdelikte und gewalttätige Auseinandersetzungen typisch sei. Die Paintballspiele könnten von einem unbestimmten Kreis von Personen wahrgenommen werden, weil das Spielfeld nicht vor Einblicken in das Innere der Anlage abgegrenzt sei. Diese Rechtsauffassung ergäbe sich auch aus einem Erlass des Innenministeriums des Landes Nordrhein-Westfalen vom 14.04.2000. Ferner läge auch ein Verstoß gegen die öffentliche Sicherheit vor. Bei Paintballspielen würden regelmäßig tatbestandliche Ordnungswidrigkeiten nach § 118 Ordnungswidrigkeitengesetz - OWiG - begangen.
6Hiergegen hat der Kläger am 04.09.2006 Klage erhoben. Er trägt zur Begründung vor: Die in der Paintballanlage praktizierten Spielhandlungen seien mit dem Menschenbild des Grundgesetzes vereinbar. Es werde keine Gewaltverherrlichung vorgenommen. Die Öffentlichkeit solle die Spiele nicht wahrnehmen. Zuschauern werde der Zutritt zu dem abgesperrten Bereich versagt. Das Tragen von Tarnkleidung oder Uniformen werde nicht erlaubt. Wie auch bei olympischen Sportarten wie Fechten oder Schießen komme es darauf an, die jeweils andere Person zu treffen und so zu punkten. In diesen Fällen käme niemand auf die Idee, dies als Gewaltverherrlichung anzunehmen. Bei dem von ihm beabsichtigten Spiel "Capture the flag" sei es wichtiger, die Fahne des Gegners zu erobern, als den Gegenspieler zu markieren. Daher könne man unter Ausnutzung der Deckungen das Spiel gewinnen, ohne einen Treffer beim Spielteilnehmer zu landen. Der Anreiz des Sports läge für den Sportler in einer Verknüpfung von strategischem Geschick, körperlicher Leistung und Können jedes Einzelnen, sowie die Zusammenarbeit des gesamten Teams.
7Schriftsätzlich ist zunächst der Antrag angekündigt worden, den Beklagten unter Aufhebung des Ablehnungsbescheids vom 03.08.2006 zu verpflichten, die Bauvoranfrage des Klägers positiv zu bescheiden.
8In der mündlichen Verhandlung hat der Kläger sein Begehren unter Beachtung von Auflagen, die Gegenstand der gerichtlichen Anfrage vom 12.04.2007 gewesen sind, modifiziert.
9Der Kläger beantragt nunmehr,
10den Beklagten unter Aufhebung seines Bescheides vom 03.08.2006 zu verpflichten, ihm eine Bebauungsgenehmigung für eine Paintballanlage auf dessen Grundstück Gemarkung C. , Flur 22, Flurstück 493, gemäß seinem Bauantrag vom 19.06.2006 mit der Maßgabe, dass
11- die Einsichtnahme durch eine geschlossene Halle verhindert wird, - Kindern und Jugendlichen sowie Personen, die dem Paintballbetrieb lediglich als Zuschauer beiwohnen wollen, der Zutritt zu der Halle verboten wird, - das Tragen von Tarnkleidung, Uniformen oder ähnlichen Kleidungsstücken auf dem Spielgelände unterbunden wird, - die Verwendung von Farbmarkierungskugeln (Paintballs) mit roter oder rötlicher Farbe verboten wird, - der Paintball-Spielbetrieb ausschließlich in den Formen "Central Flag" oder "Capture the Flag" gemäß dem Regelwerk der Millenium Series bzw. gemäß der Deutschen Paintballliga zugelassen wird,
12zu erteilen.
13Der Beklagte widerspricht der Klageänderung und beantragt hilfsweise,
14die Klage abzuweisen.
15Er macht ergänzend geltend, die beabsichtigte Paintballanlage des Klägers stelle unter Verweis auf das Urteil des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen vom 27.09.2000 - 5 A 4916/98 - eine Gefahr für die öffentliche Sicherheit und Ordnung dar. Insoweit gingen auch die Erlasse des Innenministeriums des Landes Nordrhein-Westfalen vom 14.04.2000 und 14.07.2005 von der Unzulässigkeit sogenannter Paintballspiele aus. Danach sei ein ordnungsbehördliches Einschreiten geboten, sobald diese Aktivitäten für Dritte wahrnehmbar seien. Wie bei Laserspielen gehe es Paintball- oder Gotchaspielen um eine simulierte Tötung von real existierenden Menschen, ein Verhalten, das mit dem Menschenbild des Grundgesetzes, insbesondere mit der Unantastbarkeit der Menschenwürde, unvereinbar sei. Bei Paintballspielen würden regelmäßig tatbestandliche Ordnungswidrigkeiten nach § 118 OWiG begangen, weil auch der notwendige Öffentlichkeitsbezug zu bejahen sei. In C. sei zwar an anderer Stelle der Betrieb einer Anlage für Paintballspiele mit Nutzungsgenehmigung vom 13.12.2005 genehmigt worden. Dies sei aber erfolgt, ohne dass die zuvor angeführte Rechtsprechung als für das Vorhaben bedeutsam angesehen worden sei. Zudem sei dort zum Genehmigungszeitpunkt nicht vollständig klar gewesen, dass entsprechende ordnungsbehördliche Überlegungen und Überprüfungen vorrangig von den Bauordnungsbehörden und im Rahmen von bauordnungsbehördlichen Genehmigungen anzustellen seien. Die Untersagung der Spiele komme dort nicht in Betracht, weil der genehmigte Betrieb in geschlossenen Räumlichkeiten und mit begrenztem Zutritt erfolge, so dass eine relevante Außenwirkung des Betriebes ausgeschlossen werden könne. Der aufgenommen Betrieb von Paintballspielen in der Lagerhalle sei bislang mehr oder weniger in Kauf genommen worden. Es werde jetzt aber die Gefahr gesehen, dass C. bzw. der Kreis Paderborn ein Zentrum für entsprechende Spiele werden könnte, weil bislang ein genehmigter Spielbetrieb bundesweit zumindest nur sehr begrenzt erfolge bzw. ermöglicht werde.
16Die Beigeladene stellt keinen Antrag.
17Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte sowie der beigezogenen Verwaltungsvorgänge des Beklagten (zwei Hefter) Bezug genommen.
18Entscheidungsgründe:
19Die Klage ist zulässig.
20Den Übergang der Klage auf Erteilung eines Bauvorbescheids zur Errichtung einer mobilen Paintballanlage zu einer solchen auf Erteilung eines Bauvorbescheids für eine Paintballanlage in einer geschlossenen Halle mit den im Klageantrag weiter genannten Einschränkungen sieht die Kammer als Klageänderung gemäß § 91 Abs. 1 VwGO an, die sie mangels einer Einwilligung der übrigen Beteiligten als sachdienlich zulässt. Die Sachdienlichkeit einer Klageänderung ist dann zu bejahen, wenn durch die Klageänderung nicht ein gänzlich neuer Prozessstoff, der die bisherigen Grundlagen des Rechtsstreits ändert und vor allem auch das Ergebnis des bisherigen Verfahrens unverwertbar macht, in den Prozess eingeführt wird.
21Vgl. Kopp/Schenke, VwGO, Kommentar, 15. Auflage 2007, § 91, Rdnr. 20.
22Die Einführung eines gänzlich neuen Prozessstoffes durch das geänderte Klagebegehren kann für das vorliegende Verfahren nicht angenommen werden. Denn durch die Klageänderung sind Rechtsfragen erheblich, die bereits im Klageverfahren auf Grund der gerichtlichen Anfrage vom 12.04.2007 behandelt wurden und daraufhin vom Beklagten geprüft worden sind. Auch unter Beachtung der Auflagen, die nunmehr Gegenstand des Klageantrags sind, sah sich der Beklagte an die Erlasse des Innenministeriums des Landes Nordrhein-Westfalen vom 14.04.2000 und vom 14.07.2005 gebunden und daher nicht in der Lage, eine Genehmigung für einen Paintballspielbetrieb dem Grunde nach zu erteilen.
23Die Klage ist auch begründet.
24Die Ablehnung des Bauvorbescheids durch den Beklagten ist rechtswidrig und verletzt den Kläger in seinen Rechten, § 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO. Gemäß § 75 Abs. 1 Satz 1 i.V.m. § 71 Abs. 1 und Abs. 2 BauO NRW hat der Kläger einen Anspruch auf Erteilung des beantragten Vorbescheides zur Errichtung einer Paintballhalle. Danach ist der Bauvorbescheid zu erteilen, wenn das Vorhaben - soweit es genehmigungsbedürftig ist - den öffentlich-rechtlichen Vorschriften entspricht.
25Die nunmehr beantragte Paintballhalle des Klägers ist ein gemäß § 63 Abs. 1 Satz 1 BauO NRW genehmigungsbedürftiges Vorhaben, dem weder bauplanungsrechtliche noch bauordnungsrechtliche Vorschriften entgegenstehen.
26Das Bauvorhaben des Klägers ist bauplanungsrechtlich zulässig. Die bauplanungsrechtliche Zulässigkeit von Vorhaben, die die Errichtung, Änderung oder Nutzungsänderung von baulichen Anlagen zum Inhalt haben, richtet sich gemäß § 29 Abs. 1 BauGB nach den §§ 30 bis 37 BauGB. Gemäß § 30 Abs. 1 BauGB ist im Geltungsbereich eines Bebauungsplans, der allein oder gemeinsam mit sonstigen baurechtlichen Vorschriften mindestens Festsetzungen über die Art und das Maß der baulichen Nutzung, die überbaubaren Grundstücksflächen und die örtlichen Verkehrsflächen enthält, ein Vorhaben zulässig, wenn es diesen Festsetzungen nicht widerspricht und die Erschließung gesichert ist. Bei einer Paintballhalle, die zwecks Erzielung von Einnahmen an die Spieler vermietet wird, handelt es sich um einen Gewerbetrieb
27vgl. VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 17.05.2004 - 1 S 914/04 -, NVwZ-RR 2005, 472,
28der hier seiner Art nach der Festsetzung eines Industriegebiet im Bebauungsplan Nr. 7 "Industriegebiet C. West" der Beigeladenen entspricht (vgl. § 9 BauNVO).
29Das Bauvorhaben in der nunmehr beantragten Fassung widerspricht auch nicht der bauordnungsrechtlichen Regelung des § 3 Abs. 1 BauO NRW. Danach sind bauliche Anlagen sowie andere Anlagen und Einrichtungen im Sinne von § 1 Abs. 1 Satz 2 BauO NRW so zu errichten, dass die öffentliche Sicherheit oder Ordnung, insbesondere Leben, Gesundheit oder die natürlichen Lebensgrundlagen, nicht gefährdet wird.
30Ein solcher Verstoß kommt für die Spielstätte als solche - eine Halle - nicht in Betracht. Allerdings umfasst die Feststellungswirkung der Baugenehmigung bzw. des Bauvorbescheids auch immer die Nutzung eines bestimmten Vorhabens.
31Vgl. BVerwG, Urteil vom 15.11.1974 - IV C 32.71 -, BVerwGE 47, 185.
32Aber auch der Spielbetrieb selbst verstößt hier nicht gegen die öffentliche Sicherheit oder Ordnung.
33Unter der öffentlichen Ordnung ist die Gesamtheit jener ungeschriebenen Regeln für das Verhalten des Einzelnen in der Öffentlichkeit zu verstehen, deren Beobachtung nach den jeweils herrschenden Anschauungen als unerlässliche Voraussetzung eines geordneten Zusammenlebens betrachtet wird.
34Vgl. OVG NRW, Urteile vom 27.09.2000 - 5 A 4916/98 -, BauR 2001, 381 und vom 31.05.1988 - 5 A 2638/85 -; vgl. zum Prüfungsaufbau: VG Dresden, Urteil vom 26.01.2007 - 14 K 2097/03 -; Kramer, Das Verbot von die Menschenwürde gefährdenden Spielen, NVwZ 2004, 1083, 1084.
35Die insoweit herrschenden Anschauungen, die sich im Laufe der Zeit wandeln können, werden auch geprägt durch die Wertmaßstäbe des Grundgesetzes. Vorliegend sind das insbesondere die Menschenwürde (Art. 1 Abs. 1 GG), das Recht auf Leben und körperliche Unversehrtheit (Art. 2 Abs. 2 Satz 1 GG) und das staatliche Gewaltmonopol (Art. 20 GG). Mit der Menschenwürde ist der soziale Wert- und Achtungsanspruch des Menschen verbunden, der es verbietet, ihn zum bloßen Objekt des Staates zu machen oder ihn einer Behandlung auszusetzen, die seine Subjektsqualität prinzipiell in Frage stellt.
36Vgl. BVerfG, Urteil vom 20.10.1992 - 1 BvR 698/89 -, BVerfGE 87, 209; OVG NRW, Urteil vom 27.09.2000 - 5 A 4916/98 -, BauR 2001, 381.
37Da das Grundgesetz nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts den Schutz der Menschenwürde unabhängig davon garantiert, ob der Eingriff vom Staat oder von privater Hand ausgeht, kann neben der realen Gewaltausübung auch die Darstellung fiktiver Gewaltakte zu Spiel- und Unterhaltungszwecken das Gebot zur Achtung der Würde des Menschen verletzen. Das ist dann der Fall, wenn beim Spielteilnehmer eine Einstellung erzeugt oder verstärkt wird, die den fundamentalen Wert- und Achtungsanspruch leugnet, der jedem Menschen zukommt. Das geschieht insbesondere dann, wenn Gewaltakte gegen Menschen in der Absicht dargestellt werden, den Beteiligten ein Vergnügen an dem Geschehen zu vermitteln. Denn eine solche Tendenz schließt die Vorstellung von der Verfügbarkeit des Menschen als bloßes Objekt ein, in dessen Leben und körperliche Integrität nach Belieben eingegriffen werden kann. Demnach ist ein gewerbliches Unterhaltungsspiel, das auf die Identifikation der Spielteilnehmer mit der Gewaltausübung gegen Menschen angelegt ist und ihnen die lustvolle Teilnahme an derartigen - wenn auch nur fiktiven - Handlungen ermöglichen soll, wegen der ihm innewohnenden Tendenz zur Bejahung oder zumindest Bagatellisierung der Gewalt und wegen der möglichen Auswirkungen einer solchen Tendenz auf die allgemeinen Wertvorstellungen und das Verhalten in der Gesellschaft mit der verfassungsrechtlichen Menschenwürdegarantie unvereinbar.
38Vgl. BVerwG, Vorlagebeschluss vom 24.10.2001 - 6 C 3/01 -, BVerwGE 115, 189 und Urteil vom 13.12.2006 - 6 C 17/06 -, GewArch 2007, 247; so auch OVG NRW, Urteil vom 27.09.2000 - 5 A 4916/98 -, BauR 2001, 381 und Beschluss vom 26.06.2000 - 5 B 588/00 - in: www.nrwe.de.
39Das vom Kläger beantragte Paintballspiel verletzt nicht den geschützten und unverzichtbaren Kernbereich der Menschenwürde. Unter besonderer Beachtung der zur Genehmigung gestellten Spielausgestaltung kommt es zu keinen erniedrigenden, den Wert- und Achtungsanspruch des Menschen missachtenden Verhaltensweisen. Es ist zur Überzeugung der Kammer durch die genannten Auflagen hinreichend sicher gestellt, dass kein Mitspieler durch simulierte Tötungshandlungen zum bloßen Objekt degradiert wird, das den Gegenspielern hilflos ausgeliefert wäre.
40Ausgangspunkt ist dabei, dass auch und gerade die Menschenwürde jedenfalls teilweise durch ihren jeweiligen Träger definiert und ausgelebt wird, der hier freiwillig und unter Zahlung eines Eintrittsgeldes am Paintballspiel teilnimmt.
41Vgl. Scheidler, Möglichkeiten behördlichen Einschreitens gegen Laserdrome- und Paintballanlagen, GewArch 2005, S. 312, 316; Kramer, Das Verbot von die Menschenwürde gefährdenden Spielen, NVwZ 2004, 1083, 1084.
42Unverzichtbar und damit nicht zur Disposition des Grundrechtsträgers stehend ist damit letztlich der unantastbare Kernbereich der Menschenwürde, der durch den beantragten Paintballspielbetrieb (noch) nicht verletzt ist.
43Es handelt sich nicht um eine "lustvolle Teilnahme an fiktiven Tötungshandlungen", die den Beteiligten ein "sadistisches Vergnügen" am Spielablauf vermittelt. Assoziationen zu Kampf- und Kriegshandlungen liegen bei einem Paintballspiel wie hier nicht nahe, in dem zwei Mannschaften nicht in Tarnuniformen, sondern in bunten Schutzanzügen gegeneinander antreten, um die gegnerische Flagge zu erobern. Dabei werden auf dem Spielfeld bunte, aufgeblasene Plastikkörper als Hindernis oder Deckung benutzt, die keine starke Ähnlichkeit mit realen Kampffeldern haben. Bei dem Spielgeschehen der Varianten "Central flag" und "Capture the flag" stellt dabei das "Ausschalten" des Gegenspielers mit dem Markierer nur ein Element in einem mehrschichtigen Spielgeschehen dar, wobei dieses "Ausschalten" ein weit verbreitetes Spielelement ist, das sowohl in vielen Sportarten als auch in zahlreichen Computerspielen vorkommt. Nach dem Regelwerk der Paintballliga ist Gegenstand der Unterhaltung gerade nicht das Ausleben von simulierten Tötungen durch das Markieren. Vornehmliches Ziel ist es, die besten Ergebnisse in einem Wettkampf zu erzielen, der durch Geschicklichkeit und Taktik geprägt ist und dessen besonderer Reiz darin besteht, sowohl Jäger als auch Gejagter zu sein.
44So auch VG Lüneburg, Urteil vom 14.06.2007 - 2 A 487/06 - und VG Dresden, Urteil vom 26.01.2007 - 14 K 2097/03 -, zit. nach juris; vgl. Landmann/Rohmer, Gewerbeordnung, Kommentar, Band I, Loseblatt Stand August 2007, § 33i, Rdnr. 12b.
45Dass hierfür Waffen, die echten Schusswaffen mehr oder weniger ähnlich sehen, und bunte, aber nicht rote Farbbälle verwendet werden, stellt möglicherweise eine Geschmacklosigkeit dar, kann allein die Verwerflichkeit des Paintballspiels aber nicht begründen. Denn es handelt sich letztlich nur um die moderne Ausgestaltung des "Räuber-und-Gendarmen-Spiels", eines spielerischen Kampfes oder Wettstreits untereinander.
46Vgl. Scheidler, Möglichkeiten behördlichen Einschreitens gegen Laserdrome- und Paintballanlagen, GewArch 2005, 312, 316.
47Auch angesichts der weitaus größeren Verbreitung von Computerspielen, die regelmäßig Kampfszenarios sehr viel detailgetreuer und realistischer darstellen, bleibt dieser Wettkampf für alle Beteiligten erkennbar ein bloßes Spiel. Hierzu trägt im Wesentlichen bei, dass im Gegensatz zu einem unkontrollierten Computerspielgebrauch hier nur Volljährige am Paintballspiel teilnehmen können, für die ersichtlich unter Einhaltung der genannten Auflagen nicht das Vergnügen Spielgegenstand ist, durch simulierte Tötungshandlungen Tabugrenzen zu überschreiten. Die Kammer übersieht dabei nicht, dass durch den langfristigen Konsum von Gewaltdarstellungen - sei es in Unterhaltungsspielen oder in Computerspielen - möglicherweise die Hemmschwelle herabgesetzt wird und dies Auswirkungen auf die Wertvorstellungen Einzelner haben kann. Solange allerdings - wie hier - ein Verstoß gegen die öffentliche Ordnung nicht feststellbar ist, kann ein Verbot des hier streitigen Paintballspiels nicht auf die bauordnungsrechtliche Generalklausel des § 3 BauO NRW gestützt werden. Auch angesichts des gesellschaftlichen Wandels bedarf es hierfür einer ausdrücklichen Entscheidung des Gesetzgebers, die dieser mit dem bloßen Entwurf eines § 118 a OWiG zu menschenverachtenden Spielen bisher nicht getroffen hat.
48So auch VG Lüneburg, Urteil vom 14.06.2007 - 2 A 487/06 -; Scheidler, Möglichkeiten behördlichen Einschreitens gegen Laserdrome- und Paintballanlagen, GewArch 2005, 312, 319; Beaucamp, Das ordnungsbehördliche Verbot von Laserdromen - europarechtliche, gewerberechtliche und verfassungsrechtliche Probleme, DVBl. 2005, 1174, 1179; Kramer, Das Verbot von die Menschenwürde gefährdenden Spielen, NVwZ 2004, 1083, 1085;
49Das Vorhaben des Klägers verstößt weiterhin nicht gegen die öffentliche Sicherheit. Die öffentliche Sicherheit umfasst den Schutz von Leben, Gesundheit, Eigentum, Besitz, Vermögen und der grundlegenden Einrichtungen des Staates wie auch der Rechtsordnung insgesamt. Die Unversehrtheit der Rechtsordnung ist insbesondere dann gestört, wenn strafbare Handlungen oder Ordnungswidrigkeiten vorliegen.
50Vgl. Drews/Wacke/Vogel/Martens, Gefahrenabwehr, 9. Auflage 1986, § 15 2. c), S. 236.
51Das ist hier nicht der Fall. Insbesondere verstößt das Vorhaben nicht gegen § 118 OWiG. Danach handelt ordnungswidrig, wer eine grob ungehörige Handlung vornimmt, die geeignet ist, die Allgemeinheit zu belästigen oder zu gefährden und die öffentliche Ordnung zu beeinträchtigen. Eine grob ungehörige Handlung ist eine solche, die sich bewusst nicht in die für das gedeihliche Zusammenleben der jeweiligen Rechtsgemeinschaft erforderliche Ordnung einfügt und dadurch in einen deutlich (groben) Widerspruch zur Gemeinschaftsordnung tritt.
52Vgl. Göhler, OWiG, Kommentar 14. Auflage 2006, § 118, Rdnr. 4.
53Darüber hinaus muss die Handlung geeignet sein, die Allgemeinheit zu belästigen oder zu gefährden. Für die Betroffenheit der Allgemeinheit reicht die konkrete Möglichkeit der unmittelbaren Wahrnehmung durch andere unbeteiligte Personen in der Nähe des Tatortes aus. An dieser Möglichkeit der unmittelbaren Wahrnehmung durch die Allgemeinheit fehlt es hier. Zu der hier beantragten Paintballhalle erhalten weder Kinder und Jugendliche noch allgemein interessierte Zuschauer Zutritt, so dass das Paintballspiel nur die insoweit einwilligenden Spieler wahrnehmen können.
54Vgl. hierzu Bayerischer VGH, Beschluss vom 15.09.2003 - 24 CS 03.1595 -; VG Lüneburg, Urteil vom 14.06.2007 - 2 A 487/06 -; Kramer, Das Verbot von die Menschenwürde gefährdenden Spielen, NVwZ 2004, 1083, 1085.
55Außerdem stellt sich der vom Kläger beantragte Paintballspielbetrieb nach den obigen Ausführungen auch nicht als Störung der öffentlichen Ordnung dar.
56Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen sind nicht erstattungsfähig, weil sie sich nicht durch Stellung eines Antrags am Kostenrisiko des Verfahrens beteiligt hat, §§ 154 Abs. 3, 162 Abs. 3 VwGO.