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Die Klage wird abgewiesen.
Die Kosten des Verfahrens tragen die Kläger als Gesamtschuldner.
Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Kläger können die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des jeweils beizutreibenden Betrages abwenden, falls nicht die Beklagte zuvor Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
Tatbestand:
2Die Kläger zu 2. und 3. sind die Erziehungsberechtigten ihres gemeinsamen Sohnes K. , des Klägers zu 1. Die Kläger zu 1. und 2. sind evangelischen Bekenntnisses, der Kläger zu 3. ist katholisch. Die Eltern beabsichtigen, den Kläger zu 1. zum Schuljahr 2013/2014 in eine Eingangsklasse an der städtischen evangelischen Grundschule Nammen, die in Trägerschaft der Beklagten steht, aufnehmen zu lassen. Mit ihrer Klage wenden sie sich gegen den Beschluss des Rates der Beklagten vom 23.04.2012 über die auslaufende Auflösung der evangelischen Grundschule Nammen in der Form, dass ab Beginn des Schuljahres 2013/2014 keine Schülerinnen und Schüler mehr in die 1. Klasse aufgenommen werden. Die Grundschule Nammen wechselt mit den dann noch verbleibenden drei Klassen in das Schulgebäude der Gemeinschaftsgrundschule Neesen. Die Grundschule Nammen ist erst am 01.10.2005 in eine evangelische Bekenntnisschule umgewandelt worden. Sie ist die einzige Schule dieser Art im Stadtgebiet der Beklagten. Die nächstgelegenen öffentlichen evangelischen Bekenntnisschulen im Kreis Minden-Lübbecke liegen in Hille-Rothenuffeln, Bad Oeynhausen-Volmerdingsen und in Petershagen-Eldagsen. Darüber hinaus existiert in Minden eine evangelische Grundschule in freier Trägerschaft.
3Schon am 05.07.2010 hatte der Rat der Beklagten neben anderen schulischen Planungsentscheidungen beschlossen, die Grundschule Nammen mit Ablauf des 31.07.2011 auslaufend aufzulösen. Hiermit reagierte die Beklagte auf die Entwicklung im Grundschulbereich, nachdem u.a. die Bezirksregierung Detmold als obere Schulaufsichtsbehörde auf die dringende Erforderlichkeit schulorganisatorischer Maßnahmen hingewiesen hatte. Wegen des Rückgangs der Schülerzahlen im Primarbereich und der angespannten Finanzlage der unter Haushaltssicherung stehenden Stadt war eine Reduzierung der seinerzeit noch bestehenden zehn Grundschulstandorte auf mittelfristig sieben, längerfristig nur vier Standorte erforderlich. Geschlossen werden sollten vorrangig die kleineren, nur einzügig geführten Schulen. Bei der Fortschreibung des Schulentwicklungsplanes für die Jahre 2009 bis 2014 wurden für alle Schulstandorte Erhebungen zu den bestehenden Kosten und zukünftig zu erwartenden Sanierungskosten der Gebäude sowie der jeweils zu erwartenden Schülerzahlen durchgeführt. Alle Schulen erhielten Gelegenheit, hierzu Stellung zu nehmen. Neben der auflösenden Schließung der Grundschule Möllbergen sowie der Zusammenlegung der Grundschulen Holzhausen und Vennebeck wurde auch die Schließung der nur einzügig geführten Grundschule Nammen in Erwägung gezogen. Hiergegen wurden von Seiten der Schulpflegschaft zum einen wirtschaftliche Erwägungen vorgetragen, zum anderen aber auch darauf hingewiesen, dass die Nammer Bürgerinnen und Bürger ihre dörfliche Infrastruktur nicht aufgeben werden. Mit einem Zuzug junger Familien in das Dorf sei auch nur zu rechnen, wenn sich dort eine Grundschule befinde. In einer weiteren Stellungnahme machte die Schulkonferenz der Grundschule Nammen geltend, bei der Berechnung der zu erwartenden Schülerzahlen seien Wanderungsbewegungen nicht berücksichtigt worden. In der Vergangenheit seien stets ortsfremde Kinder angemeldet worden, weil es sich um eine evangelische Bekenntnisschule handele. Die Eltern der dort angemeldeten Kinder hätten sich bewusst für den Unterricht ihrer Kinder nach den Grundsätzen dieses Bekenntnisses entschieden. Für den Ortsteil Nammen mit seinem ebenfalls evangelischen Kindergarten bedeute dies eine spezifische Fortschreibung der grundsätzlich christlichen Erziehung bereits ab dem Kleinkindalter. Im Übrigen würde die Auflösung der wohnortnahen Grundschule in Nammen, die allen Kindern offen stehe und es ihnen ermögliche, selbstständig den Schulweg zu beschreiten, die Kinder um ihr Recht bringen, im gewohnten und vertrauten Lebensraum zusammen mit Kindern aus ihrem Kindergarten und Wohnumfeld die zuständige Grundschule erreichen zu können. Das Vorliegen von Wanderungsbewegungen zugunsten der evangelischen Grundschule Nammen konnte allerdings von der Verwaltung anhand der tatsächlich in Nammen angenommenen Schüler nicht festgestellt werden. Nach weiteren Erörterungen und Beratungen beschloss dann der Rat der Beklagten am 05.07.2010 u.a. die eingangs beschriebene auslaufende Auflösung der Grundschule Nammen.
4Im Rahmen einer hiergegen gerichteten Klage wies das erkennende Gericht darauf hin, dass der Rat bei seiner Beschlussfassung den Status der Grundschule Nammen als evangelische Bekenntnisschule, dem eine besondere Bedeutung zukomme, bei seiner Abwägung nicht hinreichend berücksichtigt habe. Daraufhin hob der Rat in seiner Sitzung vom 13.12.2010 seinen Beschluss vom 05.07.2010, soweit er die Grundschule Nammen betraf, auf.
5In der Folgezeit ermittelte die Beklagte im Hinblick auf die geltend gemachten Wanderungsbewegungen die Herkunft der tatsächlich an dieser Schule unterrichteten 80 Schülerinnen und Schüler (amtliche Statistik vom 15.10.2010) und stellte dabei fest, dass von den 80 Kindern 77 ihren Wohnsitz in Nammen hatten und nur drei Kinder aus anderen Stadtteilen kamen. Dagegen waren in den letzten vier Jahren 17 Kinder mit Wohnsitz in Nammen nicht dort angemeldet worden. Wanderungsgewinne waren damit nicht erkennbar, vielmehr war von Wanderungsverlusten auszugehen.
6Über die Ausgestaltung des bekenntnisorientierten Unterrichts im Vergleich zu anderen Schulen gaben das vorgelegte Schulprogramm sowie ein Informationsflyer Auskunft. In der Ausschusssitzung vom 22.11.2010 erklärte die Schulleiterin hierzu, dass an der Schule nicht täglich gebetet werde. Es sei aber Bestandteil des Schulprogramms, die christliche Erziehung näher zu bringen. In der Schule würden Freundlichkeit, Höflichkeit und Dankbarkeit vermittelt. Die enge Zusammenarbeit mit dem evangelischen Kindergarten sei wichtig. Auch seien Gottesdienste abgehalten worden und es würde in der Kirchengemeinde mitgearbeitet. In Zusammenarbeit mit dem Pfarrer habe es bereits ein christliches Musical gegeben. Allerdings sei man bislang in der Zusammenarbeit nur "kleinschrittig" vorangekommen. Für die Zukunft müsse das Profil deutlich weiter ausgeprägt werden.
7Erwogen wurden sodann von der Beklagten als mögliche Alternativen die Fortführung der Schule als eigenständige Grundschule, als Teilstandort, als eigenständige Schule an einem anderen Standort und ihre Auflösung. Dabei wurde auch deutlich gemacht, dass die Fortführung des Grundschulstandortes Nammen als Haupt- oder Teilstandort dem Haushaltssicherungskonzept widersprechen würde, wonach schon für das Schuljahr 2011/2012 nur maximal acht Standorte zur Einschulung vorgesehen waren. In einem weiteren Schreiben sprach sich die Schulleiterin für die Fortführung der Grundschule Nammen als eigenständige Grundschule aus, weil es bei einer Fortführung als Teilstandort in einem Schulverbund mit der Grundschule Neesen schwierig werden dürfte, die konfessionelle Ausrichtung so auszugestalten wie es gewünscht und nötig wäre, um für Kinder von außerhalb attraktiver zu werden als bisher.
8In den nachfolgenden Beratungen waren sich die verschiedenen Ratsfraktionen in ihrer Wertung darüber einig, dass das bekenntnisorientierte Schulprogramm an der Grundschule Nammen in den vergangenen Jahren keine nennenswerten Besonderheiten im Vergleich zu anderen Grundschulen aufwies und sich die Schule auch nicht zu einem Standort entwickelt hatte, dem eine ortsteilübergreifende Bedeutung für das gesamte Stadtgebiet der Beklagten beizumessen war. Einer bekenntnisorientierten Erziehung der Kinder könne auch nach Auflösung des Schulstandortes Nammen im familiären und kirchlichen Umfeld Rechnung getragen werden. Zudem sei eine bekenntnisorientierte Schulausbildung auch auf anderen Bekenntnisschulen im Umkreis möglich, die von Nammen aus innerhalb einer halben Stunde Fahrzeit mit dem Pkw erreichbar sei. Da die aktuelle Schulentwicklungsplanung auch im Hinblick auf die desolate Haushaltslage allen Bürgern der Stadt Einschnitte in die bisher gewohnte Schullandschaft abverlange, wodurch sich die Schulwege für viele Schüler zukünftig verlängern würden, sei eine einseitige Bevorzugung des Grundschulstandortes Nammen, die im Ergebnis zu Lasten anderer Standorte gehen würde, nicht zu rechtfertigen. Dementsprechend beschloss der Ausschuss für Bildung, Soziales, Kultur und Sport in seiner Sitzung vom 10.05.2011, dem Rat die auslaufende Auflösung der Grundschule Nammen zu empfehlen. Dabei berücksichtigte er die sich nach dem Geburtsregister ergebenden Anmeldezahlen für Nammen für das Jahr 2013 mit 13 Kindern, 2014 mit 25, 2015 mit 17 und 2016 mit nur 12 Kindern.
9Bei nochmaliger Beteiligung wies die Schulleiterin der Grundschule Nammen ergänzend nochmals darauf hin, dass die Schule integraler Bestandteil der evangelischen dörflichen Struktur sei. Während des gesamten Jahres würden verschiedenste Aktivitäten mit dem evangelischen Kindergarten und dem Alten- und Pflegeheim (beide Einrichtungen befinden sich in kirchlicher Trägerschaft) sowie mit der Kirchengemeinde selbst veranstaltet. Eine Fortführung dieser Aktivitäten aus einem räumlich entfernter liegenden Schulstandort heraus sei logistisch nicht möglich und würde damit den spezifischen Bekenntnisschulcharakter zerstören.
10Im Hinblick auf zu erwartende gesetzliche Neuregelungen und das nach dem schulpolitischen Konsens für Nordrhein-Westfalen erarbeitete Konzept zur Sicherung einer qualitativ hochwertigen und wohnungsnahen Schulversorgung im Grundschulbereich bei rückläufigen Schülerzahlen erfolgten weitere Erörterungen und eine nochmalige Beteiligung der Schule, die daraufhin eine vollständige Überarbeitung der Schulentwicklungsplanung forderte.
11Unter Berücksichtigung der nach den seinerzeit erstellten Prognosen zu den erwarteten Schülerzahlen in Nammen (13 im Jahre 2013 und 12 im Jahre 2016) kamen die Beratungen im zuständigen Ausschuss und später im Rat zu dem Ergebnis, dass nach den gesetzlichen Neuerungen die Grundschule Nammen auch wegen der geringen Gesamtschülerzahl von aktuell nur 82 Schülern nur als Teilstandort fortgeführt werden könnte. Dann müsste aber teilweise jahrgangsübergreifend unterrichtet werden, weil die Untergrenze für die Klassenbildung von 15 Schülern zeitweilig unterschritten würde. Erstmalig müssten in der Eingangsklasse aber 13 Anmeldungen vorliegen, was im Hinblick auf Nammen nicht absehbar sei.
12In seiner Sitzung vom 23.04.2012 fasste dann der Rat der Beklagten in Kenntnis der verschiedenen Stellungnahmen den mit dieser Klage angefochtenen Beschluss zur auslaufenden Auflösung der Grundschule Nammen, der ortsüblich bekannt gemacht wurde. Mit Schreiben vom 19.06.2012, in gleicher Weise bekannt gemacht, genehmigte die Bezirksregierung Detmold diesen Beschluss.
13Schon zuvor, nämlich am 22.05.2012, haben die Kläger die vorliegende Klage erhoben. Sie halten den Auflösungsbeschluss für rechtswidrig, weil die Beklagte nach § 78 Abs. 4 SchulG NRW verpflichtet sei, die evangelische Grundschule Nammen fortzuführen, weil hierfür ein Bedürfnis bestehe und die Mindestgröße gewährleistet sei. Zu Unrecht habe die Beklagte bei ihrer Entscheidung für das Schuljahr 2013/2014 lediglich die Anmeldung von 13 Kindern für die Eingangsklasse prognostiziert. Sie habe hierbei unberücksichtigt gelassen, dass bei einer Schließung einer anderen Grundschule, etwa der in Kleinenbremen, Wanderungsbewegungen entstehen würden, die an der Grundschule Nammen zu einer erhöhten Anmeldezahl führen würden. Zudem habe die Beklagte nicht hinreichend berücksichtigt, dass bei einer Unterschreitung der Untergrenze für die Klassenbildung eine Umstellung auf jahrgangsübergreifenden Unterricht erfolgen könne. Diese jetzt gesetzliche normierte Möglichkeit sei jedoch nicht ernsthaft als Alternative in Betracht gezogen worden. Vielmehr sei der Rat davon ausgegangen, dass das Erreichen der für den jahrgangsübergreifenden Unterricht erforderlichen Mindestanmeldezahl von 13 Anmeldungen in Bezug auf die vorliegenden Meldezahlen und zu erwartender Wanderungsverluste unwahrscheinlich sei. Nähere Erwägungen seien hierzu jedoch nicht angestellt worden, so dass auch insoweit ein Abwägungsmangel vorliege. Tatsächlich würden sogar die Eltern von 17 Schulanfängern ihre Kinder in der Grundschule Nammen einschulen wollen.
14Nicht hinreichend gewichtet habe der Rat auch den Willen der betroffenen Eltern auf Einschulung ihrer Kinder in einer evangelischen Bekenntnisschule, basierend auf ihrem verfassungsrechtlich verankerten Recht zur Kindererziehung auch in religiöser Hinsicht. Bei der Schließung der Grundschule Nammen werde den Eltern aber die Möglichkeit genommen, ihre Kinder wunschgemäß auf einer evangelischen Bekenntnisschule einzuschulen, da es sich um die einzige evangelische Bekenntnisschule in der Stadt Porta Westfalica handele. Zu Unrecht sei die Beklagte auch davon ausgegangen, dass in der Vergangenheit der Besuch der Grundschule Nammen in erster Linie aufgrund der räumlichen Nähe zum Wohnort und weniger aufgrund des evangelischen Bekenntnisses erfolgte, dass der Bekenntnischarakter der Schule also keine besondere Anziehungskraft auf Kinder mit Wohnsitz außerhalb von Nammen gehabt habe. Zum einen sei diese Annahme durch nichts belegt, zum anderen sei es für die Qualifizierung einer Schule als Bekenntnisschule nicht maßgeblich, ob diese Anziehungskraft auf auswärtige Kinder ausübe. Entscheidend sei allein, dass sie sich durch die religiöse Grundausrichtung in ihrem Schulprogramm von bekenntnisfreien Schulen unterscheide. Dies sei bei der Grundschule Nammen der Fall. Nicht nur im regulären Unterricht, sondern auch in daneben bestehenden schulischen Angeboten und Aktivitäten, in der intensiven Zusammenarbeit mit der örtlichen Kirchengemeinde, dem evangelischen Kindergarten und dem evangelischen Altenheim zeige sich die Unterrichtung und Erziehung der Schüler nach den Grundsätzen des evangelischen Bekenntnisses. Mit diesen Aktivitäten und dem Schulprogramm habe sich der Rat der Beklagten jedoch nicht hinreichend auseinandergesetzt, was ebenfalls einen Abwägungsmangel darstelle. Es entstehe der Eindruck, dass der Rat das evangelische Bekenntnis der Grundschule lediglich formal berücksichtigt habe, jedoch weitere Einzelheiten des Schullebens nur zu Lasten der Grundschule in die Abwägung eingestellt habe. Es sei auch nicht Sache des Rates, zu gewichten und zu bewerten, wie eine Schule ihr evangelisches Bekenntnis lebe und darstelle. Hierzu gäbe es auch keinerlei gesetzliche Kriterien. Es müsse deshalb die Tatsache, dass es sich um eine Bekenntnisschule handele, als solche mit hohem Rang in die Gewichtung eingestellt werden. Auch der Superintendent des Evangelischen Kirchenkreises Minden würdige in seiner dem Gericht vorgelegten Stellungnahme vom 09.01.2012 ausdrücklich die Bedeutung der evangelischen Grundschule Nammen. Dieser sieht sie als "wichtigen Eckpfeiler für die christliche Wertevermittlung" an und verweist auf ihr "besonderes christliches Profil".
15Die Schließung der Grundschule Nammen sei auch nicht mit den Erfordernissen einer ordnungsgemäßen Schulplanung vereinbar. Schulstandorte seien so zu planen, dass schulische Angebote aller Schulformen und Schularten unter möglichst gleichen Bedingungen wahrgenommen werden könnten. Dies sei nach Schließung der einzigen Grundschule der Schulart der Bekenntnisschule im Stadtgebiet der Beklagten jedoch nicht mehr der Fall. Die Schüler, die eine Bekenntnisschule besuchen wollen, würden gegenüber den bekenntnisfreien Schülern, für die mehrere Grundschulen zur Verfügung stünden, benachteiligt. Demgegenüber würde der Wegfall einer bekenntnisfreien Schule die Auswahl an Grundschulen für bekenntnisfreie Schüler nicht unzumutbar einschränken.
16Zudem habe die Beklagte nicht hinreichend erwogen, dass das Angebot einer evangelischen Bekenntnisschule in zumutbarer Weise erreichbar bleiben müsse, soweit hierfür ein Bedürfnis bestehe. Zwar habe sich der Rat mit der Erreichbarkeit der anderen Grundschulen von Nammen aus befasst, nicht jedoch mit der Entfernung zur nächstgelegenen evangelischen Bekenntnisschule. Mit öffentlichen Verkehrsmitteln dauere die einfache Fahrt zu den drei öffentlichen evangelischen Bekenntnisschulen in Hille-Rothenuffeln, Bad Oeynhausen-Volmerdingsen und Petershagen-Eldagsen von Nammen aus schon jeweils mehr als eine Stunde. Damit seien sie für den Kläger zu 1. nicht in zumutbarer Weise zu erreichen. Dem Bekenntnischarakter der evangelischen Grundschule Nammen sei auch nicht dadurch hinreichend Rechnung getragen worden, dass diese nach Überführung in das Schulgebäude in Neesen als eigenständige Bekenntnisgrundschule fortgeführt werden könne, weil es sich hierbei nur um eine kurzfristige Maßnahme handele, die an dem Auflösungsbeschluss als solchem nichts ändere. Schließlich sei die Abwägung auch schon deshalb fehlerhaft, weil offenbar entgegen der ursprünglichen Schulplanung in Zukunft doch längerfristig noch einzügige Grundschulen erhalten bleiben sollen. Vor diesem Hintergrund verbiete es sich jedoch, ausgerechnet die ebenfalls nur einzügig geführte einzige Bekenntnisschule der Stadt zu schließen.
17Die Kläger beantragen,
18den Beschluss des Rates der Stadt Porta Westfalica vom 23.04.2012 aufzuheben.
19Die Beklagte beantragt,
20die Klage abzuweisen.
21Sie hält den angefochtenen Ratsbeschluss für rechtmäßig. Bei der Prognose der zu erwartenden Schülerzahlen, die der Rat seinen Erwägungen zugrunde gelegt habe, habe er etwaigen Wanderungsbewegungen zu Recht keine ausschlaggebende Bedeutung beigemessen, da in der Vergangenheit bei anderen Schulschließungen Wanderungsgewinne für die Grundschule Nammen nicht festgestellt werden konnten und solche auch künftig nicht zu erwarten seien. Zutreffend sei er auch davon ausgegangen, dass in früheren Jahren fast ausschließlich Kinder aus dem Ortsteil Nammen an der Grundschule Nammen angemeldet worden seien. Maßgeblich für die Entscheidung sei wohl eher die räumliche Nähe zu der Grundschule als die Bekenntnisausrichtung gewesen. Veranlassung, ihre Kinder wegen des Bekenntnisses in Nammen anzumelden, hätten offenbar nur wenige Eltern gehabt. Regelmäßig seien dagegen Kinder aus Nammen wegen des Bekenntnisses der dortigen Grundschule dort nicht angemeldet worden, vielmehr habe man diese Kinder an bekenntnisfreien Schulen angemeldet. Wenn für das Schuljahr 2013/2014 sogar Eltern von 17 Kindern ihren Anmeldewunsch für die evangelische Grundschule Nammen bekundet hätten, hätte dies seinerzeit vom Rat nicht berücksichtigt werden können, weil dieser Umstand dort nicht bekannt gewesen sei. Seinerzeit habe eine Prognoseentscheidung getroffen werden müssen, bei der niemals von vornherein ausgeschlossen werden könne, dass die tatsächlichen Anmeldezahlen für eine Eingangsklasse von der Prognose abweichen. Überdies dürften die vermehrten Anmeldewünsche dem Umstand gezollt sein, dass zur Verhinderung der Schließung der Grundschule Nammen aktiv um die Anmeldung von Kindern geworben worden sei.
22Der Rat habe bei seiner Entscheidung auch den evangelischen Bekenntnischarakter der Grundschule hinreichend berücksichtigt und gewichtet. Dabei habe er in seine Überlegungen einbeziehen dürfen, dass das evangelische Bekenntnis der Grundschule Nammen in der Vergangenheit kaum zum Ausdruck gekommen und nicht nachhaltig in einem Ausmaß praktiziert worden sei, wie es bei einer Bekenntnisgrundschule zu erwarten gewesen wäre. Weder habe die Schule im Hinblick auf das evangelische Bekenntnis eine Anziehungskraft über das Gebiet des Stadtteils Nammen hinaus gehabt noch sei das Bekenntnis in der Schule in der Weise gelebt worden, dass es zu einer erkennbaren Unterscheidung des Schullebens zu bekenntnisfreien Schulen gekommen sei. Es sei zwar ein Schulprogramm vorgelegt worden, nachdem Feste und Feiern des Kirchenjahres mit christlicher Symbolik und Sinngebung sowie die Schulgottesdienste im Unterricht und im Schulleben eine große Bedeutung haben sollen. Wie dies im Alltag tatsächlich umgesetzt worden sei, sei jedoch nicht erkennbar. Die intensive Zusammenarbeit mit dem evangelischen Kindergarten und dem evangelischen Altenheim in Nammen lasse keine Rückschlüsse auf die besondere Prägung der Bekenntnisschule zu, da kein weiterer Kindergarten und kein weiteres Altenheim in Nammen existierten. Auch in den Workshops und Projekten, auf die sich die Schule beziehe, sei der besondere Bezug zum evangelischen Bekenntnis nicht deutlich geworden. Selbst die Schulleiterin habe eingeräumt, dass die Zusammenarbeit mit Vertretern der Kirchengemeinde in der Vergangenheit nur "kleinschrittig" gewesen sei und dass das Profil der evangelischen Bekenntnisschule künftig deutlicher ausgeprägt werden müsse. Dies bedeute auch im Umkehrschluss, dass es ein solches Profil in der Vergangenheit tatsächlich gar nicht gegeben habe. Da den Ratsfraktionen und auch dem Rat die Stellungnahmen der Schule und ihre Aktivitäten bekannt gewesen seien, habe er sie auch bei seiner Entscheidung berücksichtigt. Zutreffend sei er dabei davon ausgegangen, dass dem Bekenntnis tatsächlich nur mit geringer Intensität im Schulalltag Rechnung getragen worden sei.
23Mit der Schließung der Grundschule Nammen werde zwar die einzige Bekenntnisschule im Gebiet der Beklagten geschlossen. Es gebe jedoch andere Grundschulen mit evangelischem Bekenntnis in den anderen Gemeinden. Diese seien auch in zumutbarer Weise zu erreichen, so führen beispielsweise zur Freien Evangelischen Grundschule in Minden spezielle Busse, die Schüler aus Porta Westfalica dorthin transportieren würden. Der längere Schulweg zu anderen Bekenntnisschulen sei nicht anders zu bewerten als der längere Schulweg, den andere Schüler in Kauf nehmen müssten, wenn nicht die Grundschule Nammen, sondern eine bekenntnisfreie Grundschule im Stadtgebiet geschlossen würde. Dies gelte erst recht, wenn für diese Schüler ein Besuch der Grundschule in Nammen wegen des dort bestehenden evangelischen Bekenntnisses ausgeschlossen sei. Zudem sei die Beklagte als Schulträger nicht dazu verpflichtet, dafür Sorge zu tragen, dass Schulen mit öffentlichen Verkehrsmitteln oder mittels Schüler-Spezialverkehr erreicht werden könnten. Vom Schulträger seien nur die Kosten einer Beförderung mit Privatfahrzeugen zu erstatten, wenn die Beförderung mit öffentlichen Verkehrsmitteln nicht möglich sei. Mit Privatfahrzeugen könnten die öffentlichen evangelischen Bekenntnisschulen außerhalb von Nammen jedoch in zumutbarer Weise erreicht werden.
24Bei der angefochtenen Entscheidung habe der Rat im Hinblick auf eine Schulentwicklungsplanung erkannt, dass nach Schließung der Grundschule Nammen im Stadtgebiet künftig die Schulart der Bekenntnisgrundschule entfällt und nur noch Gemeinschaftsgrundschulen existieren. Maßgeblich sei für ihn jedoch der Umstand gewesen, dass mittelfristig die bestehenden einzügigen Grundschulen nicht gehalten werden könnten, sondern geschlossen werden müssten. Die Grundschule Nammen müsste daher in Zukunft ohnehin geschlossen werden. Da aber nach den prognostizierten Zahlen die Bildung von Eingangsklassen in den kommenden Schuljahren als unwahrscheinlich, zumindest aber als unsicher gelten müssen, habe sich der Rat zu Recht schon zum gegenwärtigen Zeitpunkt für die Schließung der Grundschule Nammen ausgesprochen. Eine weitergehende Schulentwicklungsplanung im Hinblick auf die anderen einzügigen Grundschulen werde schon jetzt vorbereitet.
25Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und der beigezogenen Verwaltungsvorgänge der Beklagten Bezug genommen.
26Entscheidungsgründe:
27In der mündlichen Verhandlung hat die Kammer den Antrag der Kläger auf Zulassung des Vorsitzenden der Schulpflegschaft der Grundschule Nammen, Herrn B. C. , als Beistand der Kläger für die Verhandlung abgelehnt, weil dies weder sachdienlich gewesen ist noch hierfür nach den Umständen des Einzelfalls ein Bedürfnis bestanden hat (vgl. § 67 Abs. 7 VwGO). Nach allgemeiner Auffassung soll durch die Zulassung eines Beistands einer Naturalpartei im Ausnahmefall die Möglichkeit gegeben werden, den Vortrag vor Gericht einer besonders sachkundigen oder vertrauten Person zu überlassen. So kann ein Beistand insbesondere wegen seiner Spezialkenntnisse in entscheidungserheblichen Sach- und Rechtsfragen den Beteiligten unterstützen.
28Vgl. VG Freiburg, Beschluss vom 23.09.2009 - 4 K 1219/07 -, NJW 2009, 3738; Meissner/Schenk in: Schoch/Schneider/Bier, VwGO, Kommentar, § 67 Rdnr. 103.
29Diese Notwendigkeit lag ersichtlich nicht vor, zumal die Kläger durch Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte als Prozessbevollmächtigte vertreten werden, von denen erwartet werden kann, dass sie alle entscheidungserheblichen Sach- und Rechtsfragen für ihre Mandanten angemessen würdigen können. Der hier angeführte Bekenntnischarakter der Schule war nicht von solcher Komplexität, die einen Beistand neben den Prozessbevollmächtigten erforderte. Abgesehen davon ist zu dieser Frage umfangreich vorgetragen und eine Stellungnahme aus dem kirchlichen Bereich vorgelegt worden.
30Die Klage ist zulässig.
31Die Kläger sind klagebefugt, soweit sie sich gegen den Beschluss des Rates der Stadt vom 23.04.2012 wenden, ab dem Schuljahr 2013/2014 an der städtischen evangelischen Grundschule Nammen keine Eingangsklasse mehr zu bilden. Hierdurch sind sie rechtlich betroffen, da ihnen im kommenden Schuljahr die beabsichtigte Einschulung an dieser Schule verwehrt wird. Ob ihre Klagebefugnis auch im Hinblick auf den im Ratsbeschluss ebenfalls festgelegten Wechsel der verbleibenden drei Klassen der Grundschule Nammen in das Schulgebäude der Gemeinschaftsgrundschule Neesen gegeben ist, ist zwar zweifelhaft, da dieser Wechsel keine unmittelbare Auswirkung auf die geplante Schullaufbahn des Klägers zu 1. haben dürfte. Letztlich kann dies jedoch dahinstehen, da die Klage jedenfalls unbegründet ist.
32Die in dem angefochtenen Ratsbeschluss enthaltene schulorganisatorische Regelung ist rechtmäßig und verletzt die Kläger schon deshalb nicht in ihren eigenen Rechten (§ 113 Abs. 1 VwGO).
33Rechtsgrundlage für die jahrgangsweise Auflösung der evangelischen Grundschule Nammen ist § 81 Abs. 2 Satz 1 Schulgesetz NRW (SchulG). Danach beschließt der Schulträger u.a. über die Auflösung einer Schule nach Maßgabe der Schulentwicklungsplanung. Als Schulträger ist die Gemeinde somit zur Organisation ihres örtlichen Schulwesens ermächtigt. Der Beschluss des Schulträgers bedarf allerdings der Genehmigung durch die Bezirksregierung als obere Schulaufsichtsbehörde gemäß § 81 Abs. 3 SchulG. Ferner hat der Schulträger die weiteren formellen Voraussetzungen zu beachten, wonach etwa der Beschluss schriftlich festzulegen und auf der Grundlage der Schulentwicklungsplanung zu begründen ist (vgl. § 81 Abs. 2 Satz 3 SchulG). Daneben sind vom Schulträger weitere gesetzlich vorgegebene Anforderungen zu erfüllen, wie etwa die sich aus § 81 Abs. 1 SchulG ergebende Verpflichtung, durch schulorganisatorische Maßnahmen angemessene Klassen- und Schulgrößen zu gewährleisten, wobei die Mindestgrößen des § 82 SchulG zu beachten sind.
34Der Schulträger hat bei seiner Entscheidung aber nicht nur die sich unmittelbar aus den schulrechtlichen Normen ergebenden Vorgaben zu beachten. Vielmehr ist auch die hier angegriffene jahrgangsweise Schulauflösung eine Planungsentscheidung. In der Rechtsprechung ist anerkannt, dass eine solche Planungsentscheidung rechtlichen Bindungen unterliegt, die sich aus den Anforderungen des allgemeinen planerischen Abwägungsgebotes ergeben. Wie in anderen Bereichen auch muss sie dem Gebot der gerechten Abwägung der für und gegen sie sprechenden Belange genügen, dessen Verletzung der Anfechtende im Hinblick auf seine eigenen Belange rügen kann.
35Vgl. BVerwG, Beschluss vom 7. Januar 1992 - 6 B 32.91 -; OVG NRW, Beschluss vom 10. August 2009 - 19 B 1129/08 -.
36Eine ordnungsgemäße Abwägung setzt insbesondere voraus, dass alles an Belangen eingestellt worden ist, was nach Lage der Dinge eingestellt werden musste, dass das Gewicht der betroffenen öffentlichen und privaten Belange erkannt worden ist und dass vor allem der Ausgleich zwischen den Belangen in einer Weise vorgenommen worden ist, die zur objektiven Bedeutung der Belange im Verhältnis stehen. Grundlage einer ordnungsgemäßen Prognoseentscheidung ist die gebotene Berücksichtigung der erreichbaren Daten und einer dem Sachgebiet angemessenen und methodisch einwandfreien Vorgehensweise.
37Die Betroffenen können sich allerdings rechtlich nur dann gegen schulorganisatorische Maßnahmen des Schulträgers erfolgreich wehren, wenn eigene Rechte dadurch verletzt werden. Auch wenn sie unmittelbar von der Auflösung betroffen seien mögen, führt dies allein betrachtet nicht unmittelbar zu einer Rechtsverletzung. Es ist nämlich in der Rechtsprechung seit langem anerkannt, dass die verfassungsmäßigen Rechte von Eltern und Schülern nicht so weit gehen, den Bestand eines konkreten Standorts oder einer Schule zu sichern. Sie schließen insbesondere nicht das Recht ein, dass Schüler eine bestimmte Schule der gewählten Schulform besuchen können und die besuchte Schule für die Dauer der Schulzeit erhalten bleibt und Eingangsklassen bildet. Die Eltern- und Schülergrundrechte gewährleisten vielmehr allein die freie Wahl zwischen den vom Staat zur Verfügung gestellten Schulformen, Schularten und Schultypen. Sie richten sich darauf, dass der Schulträger eine Schule der gewünschten Form in zumutbarer Schulwegentfernung durch Errichtung und Erhaltung zur Verfügung steht.
38Vgl. grundlegend OVG NRW, Urteil vom 9. November 1984 - 5 A 2167/82 -, so auch schon Beschluss der Kammer vom 11.10.2010 in dem Verfahren 8 L 407/10 betreffend eine andere Grundschule im Stadtgebiet der Beklagten.
39Aber auch ohne eine derartige Beeinträchtigung der Eltern- und Schülergrundrechte haben die betroffenen Eltern einen Anspruch darauf, dass der Schulträger sein Planungsermessen fehlerfrei ausübt.
40Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 20. April 1993 - 19 B 772/93 -.
41Gemessen an diesen Grundsätzen hält der angefochtene Beschluss des Rates der Beklagten bezüglich der auslaufenden Auflösung der städtischen evangelischen Bekenntnisgrundschule Nammen einer gerichtlichen Überprüfung stand. Die Beklagte hat sich an die bindenden gesetzlichen Vorgaben des Schulgesetzes gehalten. Die Schulschließung beruht auf der Schulentwicklungsplanung der Beklagten, wie sie schon im Ratsbeschluss vom 05.07.2010 fortgeschrieben und genehmigt worden ist. Seinerzeit wurde vor dem Hintergrund allgemein rückläufiger Schülerzahlen und eines hieraus resultierenden Überhangs von Grundschulen einerseits und der Notwendigkeit der schon im Haushaltssicherungskonzept 2010 vorgesehenen sukzessiven Reduzierung von Grundschulstandorten aus Gründen der Kostenersparnis andererseits beschlossen, dass langfristig unter der Mindestvoraussetzung der Zweizügigkeit der Erhalt der Grundschulen Eisbergen, Hausberge, Holzhausen und Neesen sichergestellt ist. Zukünftige Investitionen sollen bis auf unabweisliche Maßnahmen nur noch an diesen Standorten vorgenommen werden. Kurzfristig sollten die Grundschule Vennebeck und die Grundschule Holzhausen im Rahmen eines Schulverbundes weitergeführt und die Grundschulen Möllbergen und Nammen auslaufend aufgelöst werden. Mittelfristig sollten auch andere Grundschulen im Hinblick auf weitere Maßnahmen neu bewertet werden. Diese Erwägungen sind sachgerecht und lassen Rechtsfehler nicht erkennen. Dabei hat die Beklagte im Rahmen ihrer Schulplanung auch ermittelt, ob ein Bedürfnis für die Fortführung der Grundschule Nammen besteht. Dies hat die Beklagte in Einklang mit den gesetzlichen und verfassungsrechtlichen Vorgaben verneint. Danach ist ein Bedürfnis nach Fortbestand eines Schulangebots grundsätzlich nur dann schützenswert, wenn die für einen geordneten Schulbetrieb erforderlichen Klassen- und Schulgrößen erreicht werden. Ein geordneter Schulbetrieb ist aber entgegen der Auffassung der Kläger noch nicht gewährleistet, wenn lediglich diejenigen Mindestklassenbildungswerte innerhalb einer Bandbreite erreicht werden, die überhaupt erst rechtlich eine Klassenbildung ermöglichen. Maßstab für die Schulentwicklungsplanung einer Gemeinde ist vielmehr die Beachtung der normativ vorgegebenen Richtwerte für eine Klassenbildung bzw. den Fortbestand einer Schule. Solche Richtwerte, die als sog. Klassenfrequenzrichtwerte in § 6 der Rechtsverordnung zu § 93 SchulG und als Relation "Schüler je Stelle" in § 8 dieser Verordnung hinsichtlich der Lehrerstellenverteilung festgeschrieben sind, dienen der Bemessung sächlicher und personeller Ressourcen. Selbst unter Berücksichtigung der nach Beschlussfassung des Rates aktualisierten Fassung des § 8 der Verordnung vom 10. Dezember 2012 beträgt die für die Lehrerstellenzuweisung maßgebliche Schülerzahl in der Grundschule "23,42". Der gegenwärtig noch verbindliche Klassenbildungswert von 24 Schülerinnen und Schüler in der Grundschule wird voraussichtlich nicht unter einen Wert von 22,5 sinken. Es ist offenkundig, dass diese Werte in der Grundschule Nammen nicht durchgängig erreicht werden. Eine verantwortungsbewusste Schulplanung mit Blick auf das gesamte Gemeindegebiet kann darüber aber nicht hinwegsehen. Seit langem ist in der verfassungsrechtlichen Rechtsprechung geklärt, dass der Wunsch des Gesetzgebers nach einer hinreichenden Auslastung einer Schule legitim ist und dass dabei vor allem auf konstante Regelwerte zurückgegriffen werden darf. Denn eine durch die Aufrechterhaltung nicht lebensfähiger Kleinschulen bedingte Lehrerverteilung müsste ebenso wie die Verteilung von Sachmitteln zu Lasten der größeren Schulen gehen. Eine Auflösung von Kleinschulen ist deshalb letztlich auch im Hinblick auf den Grundsatz der Chancengleichheit, der möglichst gleichmäßige Schulverhältnisse für alle Schüler erfordert, notwendig. Dies gilt insbesondere auch deshalb für Bekenntnisschulen, weil der Schulgesetzgeber in Nordrhein-Westfalen bevorzugt die Gemeinschaftsschule anstelle von Bekenntnisschulen einrichten durfte.
42BVerfG, Beschlüsse vom 17.12.1975 - 1 BvR 63/68 - und -1 BvR 548/68 -, BVerfGE Band 41, Nrn. 3 und 5; Beschluss vom 13.06.1979 - 1 BvR 699/77 -, juris (zur Schließung einer Bekenntnisgrundschule) und nachfolgend S. 19 ff. des Urteilsabdrucks.
43Die mithin bei der Bedürfnisermittlung zu berücksichtigenden Anforderungen an einen geordneten Schulbetrieb sind durch den Rat der Beklagten beachtet worden. In Ausfüllung von Art. 12 Abs. 1 LV NRW gab § 82 SchulG im Zeitpunkt der Beschlussfassung vor, dass bei Grundschulen für die Errichtung mindestens zwei Parallelklassen und für die Fortführung mindestens eine Klasse pro Jahrgang erforderlich waren. Schon hieraus ergab sich, dass die Einzügigkeit einer Schule nicht der gesetzlich gewünschte Regelfall, sondern die Ausnahme gewesen ist. Vor diesem Hintergrund war die Entscheidung der Beklagten, die einzügig geführten Grundschulen, also auch die in Nammen, nicht dauerhaft fortzuführen, nicht zu beanstanden. Daran hat sich nichts Wesentliches durch die Neufassung des § 82 Abs. 2 SchulG aufgrund des Gesetzes zur Sicherung eines qualitativ hochwertigen und wohnungsnahen Grundschulangebots in Nordrhein-Westfalen (8. Schulrechtsänderungsgesetz) vom 13. November 2012 geändert. Solche nachträglichen Entwicklungen sind zwar grundsätzlich beachtlich, weil der Gemeinderat verpflichtet ist, seinen Beschluss als einen in die Zukunft wirkenden Dauerverwaltungsakt unter Kontrolle zu halten und auf die Änderung entscheidungserheblicher Umstände zu reagieren, solange der Ratsbeschluss noch nicht unanfechtbar ist.
44Vgl. OVG NRW, Urteil vom 01.07.1988 - 19 A 1433/87 -, juris und Beschluss vom 20.04.1003 - 19 B 772/93 -.
45Hier liegt aber schon deshalb keine wesentliche Änderung des gesetzlichen Rahmens vor, weil auch die auf 92 Schülerinnen und Schüler abgesenkte Mindestgröße für die Fortführung der Grundschule Nammen nicht erreicht wird. Ungeachtet dessen bleibt es bei der gesetzlichen Forderung aus § 81 Abs.1 SchulG, wonach der Schulträger verpflichtet ist, durch schulorganisatorische Maßnahmen angemessene Klassen- und Schulgrößen zu gewährleisten. Unabhängig von der legitimen Orientierung an Richtgrößen hat die Beklagte aber auch zutreffend auf die auf Dauer nicht einmal gewährleistete Erreichung der Mindestgröße für eine Eingangsklasse abgestellt. Maßgeblich ist auch hier § 6 Abs. 4 der Verordnung zu § 93 Abs. 2 SchulG, der eine Bandbreite von 18 bis 30 Schülern zulässt. Nur im Ausnahmefall darf eine Klasse mit lediglich 15 Schülerinnen und Schülern als Mindestwert zugelassen werden. Dies obliegt allerdings nicht der schulorganisatorischen Entscheidungsgewalt des Schulträgers, sondern der Schulleitung als Einzelfallregelung.
46Nach den von der Beklagten erhobenen Daten und den prognostizierten Schülerzahlen für die Zukunft zeigte sich für die Grundschule Nammen ebenso wie an den anderen Grundschulen ein deutlicher Rückgang der Zahl der einzuschulenden Kinder. So waren für die Einschulung im Jahr 2013/2014 nur 13 Kinder, für das Jahr 2016 sogar nur 12 Kinder als Erstklässler zu erwarten. Dabei durfte die Beklagte bei ihrer Prognose auf die melderechtlich erfassten Geburten zurückgreifen, weil diese hinreichend exakt Rückschlüsse auf die Einschulungssituation erlauben. Es ist grundsätzlich sachgerecht, auf die Geburtenzahl in den einzelnen Ortsteilen abzustellen, wenn dort keine nachhaltigen und spürbaren externen Effekte den unmittelbaren Zusammenhang zwischen Einschulung und Geburtenentwicklung in Frage stellen. Derartige Effekte, insbesondere Wanderungsbewegungen zugunsten der Schule, hat die Beklagte aber aufgrund der Erfahrungen der vergangenen Jahre und der Tatsache, dass z.B. von den im Schuljahr 2010/2011 an der Schule unterrichteten 80 Schülern 77 aus Nammen und nur drei aus anderen Stadtteilen kamen, zu Recht nicht gesehen. Der Rat der Beklagten durfte bei der angefochtenen Beschlussfassung deshalb davon ausgehen, dass bei der Grundschule Nammen künftig nicht einmal die vom Schulträger zu berücksichtigende Mindestgröße für eine Eingangsklasse, nämlich 18 Schüler, gewährleistet ist.
47Der Rat hat ferner alle weiteren für die Abwägung erheblichen Aspekte berücksichtigt. Insbesondere hat er nunmehr - anders als noch bei dem ursprünglichen Beschluss vom 05.07.2010 - das evangelische Bekenntnis der Schule in dem erforderlichen Maße in den Blick genommen. Bei seiner erneuten Beschlussfassung zur jahrgangsweisen Auflösung der evangelischen Grundschule Nammen am 23.04.2012 hat er die Besonderheit der Schulart einer Bekenntnisschule gesehen und bei seiner Abwägung rechtsfehlerfrei gewürdigt. Hierfür sind folgende allgemeine Grundsätze zu beachten:
48Bei der Entscheidung über das Fortbestehen einer Konfessionsschule ist das verfassungsrechtlich gewährleistete elterliche Wahlrecht auf eine solche Schule zu berücksichtigen. Das Grundrecht aus Art. 4 Abs. 1 des Grundgesetzes schließt das Recht der Eltern ein, ihrem Kind die von ihnen für richtig gehaltene religiöse oder weltanschauliche Erziehung zu vermitteln und gewährt dem Kind einen Anspruch auf eine solche Erziehung. Dieser Anspruch geht allerdings nicht so weit, dass Eltern von dem Schulträger die Einrichtung oder das Vorhandensein einer Bekenntnisschule verlangen können. Das Bundesverfassungsgericht hat schon nach Einführung der Gemeinschaftsschulen im Jahre 1975 entschieden, dass der Gesetzgeber für Nordrhein-Westfalen in verfassungsrechtlich nicht zu beanstandender Weise die Gemeinschaftsschulen als bevorzugte Regelschulform vorgesehen hat. Er hätte seinerzeit sogar allein die Gemeinschaftsschule als Pflichtschule einführen können, ohne damit das Grundrecht der Eltern aus Art. 4 zu verletzen. Dabei hat das Bundesverfassungsgericht ausdrücklich darauf abgestellt, dass die Gemeinschaftsschulen in Nordrhein-Westfalen nicht bekenntnisfrei sind, wie z.B. die Kläger meinen, sondern über den Religionsunterricht hinaus eine Reihe religiöser Bezüge aufweisen. In ihnen werden Kinder "auf der Grundlage christlicher Bildung und Kulturwerte in Offenheit für die christlichen Bekenntnisse ... unterrichtet und erzogen (Art. 12 Abs. 6 LV NRW, § 26 Abs. 2 SchulG)".
49BVerfG, Beschluss vom 17.12.1975 - 1 BvR 548/68 -, a.a.O., S. 109.
50Art. 7 Abs. 1 LV NRW und § 2 Abs. 2 SchulG normieren ausdrücklich, dass es vornehmstes Ziel der (schulischen) Erziehung ist, die Ehrfurcht vor Gott, die Achtung vor der Würde des Menschen und die Bereitschaft zum sozialen Handeln zu wecken. Es handelt sich bei den Gemeinschaftsschulen mithin auch um christliche Schulen im weiteren Sinn, die aber auch offen für andere religiöse und weltanschauliche Überzeugungen sind.
51Demgegenüber erfolgt die Erziehung an Bekenntnisschulen nicht nur auf der Grundlage christlicher Werte. Vielmehr sind Erziehungsziele und Unterrichtsinhalte, soweit das Bekenntnis dies zulässt, darüber hinaus an dessen Grundsätzen auszurichten. In dieser Bindung an ein wie hier geschlossenes christlich-konfessionelles Weltbild trägt die Schulerziehung insgesamt, nicht nur der Religionsunterricht, bekenntnismäßigen Charakter.
52OVG NRW, Beschluss vom 17.03.2009 - 19 B 1314/07 -, juris.
53Ist eine Bekenntnisschule im Gebiet des Schulträgers bereits vorhanden, steht den Eltern also insoweit ein Wahlrecht zu, darf dieses nicht mehr als sachlich vertretbar begrenzt werden und bedarf einer besonderen Beachtung bei der Entscheidung über das Bedürfnis für ein Fortbestehen der Schule.
54BVerwG, Beschluss vom 13.03.1980 - 7 B 86/79 -, juris
55Von diesen Grundätzen ausgehend hat der Rat der Beklagten vor seiner Beschlussfassung erwogen, ob trotz der zu geringen Schülerzahl eine ausnahmsweise Aufrechterhaltung der evangelischen Grundschule Nammen wegen ihres Bekenntnischarakters und des Elternwillens ermöglicht werden sollte. Er hat dabei das besondere Profil der Bekenntnisschule, wie in verschiedenen Stellungnahmen der Schulkonferenz vorgetragen, aus den Schulprogrammen sowie aus dem vorgelegten Flyer ersichtlich war, berücksichtigt. Dabei haben die Aussagen der Schule zur Zusammenarbeit mit dem evangelischen Kindergarten und dem evangelischen Altenheim ebenso Eingang in die Überlegungen gefunden wie die weiteren vorgetragenen Aktivitäten und gemeinsamen Schulgottesdienste zu kirchlichen Feiertagen und zum Erntedankfest. Zu Recht hat der Rat aber auch beachtet, dass sich aus dem Anmeldeverhalten für diese Grundschule in den letzten Jahren nicht erkennen ließ, dass sie in Bezug auf ihr evangelisches Bekenntnis eine besondere Bedeutung für das Schulangebot in der Gesamtgemeinde hat. Aus den Anmeldungen ließ sich jedenfalls keine Anziehungskraft auf Schüler anderer Ortsteile ableiten; vielmehr entstand der Eindruck einer primär wohnortnahen Grundschule des Ortsteils Nammen. Dies wurde auch aus dem von der Schule herausgegebenen Flyer deutlich, in dem besonders darauf hingewiesen wird, dass jedes Kind herzlich willkommen ist, des Weiteren der Slogan abgedruckt ist: "Unsere Kinder gehen in Nammen zur Schule - und das ist auch gut so!". Dementsprechend war in der örtlichen Presse bereits nach Umwandlung der Schule in eine Bekenntnisschule darauf hingewiesen worden, dass diese für Kinder aus allen Konfessionen offensteht. Auch durfte von dem Rat in die Überlegung mit eingestellt werden, dass in den vergangenen Jahren jeweils ein erheblicher Anteil der Schüler nach ihren Anmeldeunterlagen nicht der evangelischen Religion angehörten. So waren bei der Einschulung im Jahre 2009 14 Kinder evangelisch, 11 Kinder hatten keine Angaben gemacht, bei der Einschulung im Jahre 2010 waren von 17 Kindern nur 11 evangelisch und bei der Einschulung im Jahre 2011 waren von 25 Kindern lediglich 14 Kinder evangelisch. Ob sich aus dieser Schülerzusammensetzung schon Zweifel im Hinblick auf den Bekenntnischarakter der Schule ergeben, kann dahinstehen.
56Vgl. zu der prozentualen Zusammensetzung der Schüler in einer Bekenntnisschule im Hinblick auf ihre Bekenntniszugehörigkeit: VG Gelsenkirchen, Beschluss vom 09.05.2008 - 4 L 1143/07 -, juris.
57Grundsätzlich verlangt zwar der normative Charakter einer Bekenntnisschule auch eine bekenntnismäßige Homogenität der Schülerschaft, die es lediglich ausnahmsweise, nicht aber "natürlich" zulässt, dass eine Bekenntnisschule von bekenntnisfremden Kindern besucht wird.
58So OVG NRW, Beschluss vom 17.03.2009 - 19 B 1314/07 -, juris.
59Jedenfalls hat der Rat der Beklagten bei seiner Entscheidung nicht den Bekenntnischarakter der Grundschule in Nammen als solchen verneint oder gar eine rechtsmissbräuchliche Berufung auf ein Bekenntnis angenommen, sondern er hat lediglich eine Gewichtung im Hinblick auf die Bedeutung der Bekenntnisschule für die Schullandschaft im Gemeindegebiet im Rahmen des notwendigen Abwägungsprozesses vorgenommen. Dazu war er berechtigt, weil er mangels ausreichender Schülerzahlen für einen geordneten Schulbetrieb nicht gezwungen war, die Bekenntnisschule fortzuführen. Wenn die einzelnen Ratsmitglieder und Fraktionen dann aus der Zusammensetzung der Schülerschaft und den vorgetragenen materiellen Unterrichtsinhalten und Aktivitäten gefolgert haben, dass zwar das christliche Profil der Schule deutlich zu Tage trete, im Hinblick auf das spezielle evangelische Bekenntnis der Grundschule Nammen jedoch eine besondere Ausformung und Bedeutung nicht erkennbar sei, ist dies nachvollziehbar und gerichtlicherseits nicht zu beanstanden. Dabei ist es nicht Sache des Gerichts, die Erwägungen des Rates durch eigene Überlegungen zu ersetzen. Vielmehr ist bei der Überprüfung des Abwägungsvorganges nur in den Blick zu nehmen, ob der Rat Gerichtspunkte bei der Berücksichtigung des Bekenntnischarakters der Grundschule Nammen außer Acht gelassen oder eine Fehlgewichtung der einzelnen Gesichtspunkte vorgenommen hat. Ein derartiger Abwägungsfehler ist jedoch nicht zu erkennen.
60Soweit die Kläger darauf verweisen, die Beklagte hätte die einzelnen Aktivitäten der Schule gar nicht in den Blick nehmen dürfen, sondern vielmehr allein den Umstand, dass es sich um eine evangelische Bekenntnisschule handele, ohne weitere Erwägungen berücksichtigen müssen, trifft dies nicht zu. Einem umfassenden planerischen Abwägungsvorgang ist immanent, alle für und gegen die Maßnahme sprechenden Gesichtspunkte zu beachten und gegeneinander abzuwägen. Dies setzt naturgemäß voraus, dass sowohl die für den Bekenntnischarakter sprechenden Erwägungen als auch die dagegen sprechenden Fakten in den Blick genommen und gewichtet werden, soweit dem Schulträger mangels zwingender Bedürfnisvorgaben ein Entscheidungsspielraum verbleibt und er abzuwägen hat, ob er die vorrangigen Gemeinschaftsgrundschulen oder daneben eine Bekenntnisschule beibehalten will.
61Bei seiner Entscheidung hat der Rat auch nicht verkannt, dass mit der Grundschule Nammen die einzige evangelische Bekenntnisgrundschule im Stadtgebiet geschlossen wird und daher Eltern, die eine Beschulung ihres Kindes an einer evangelischen Bekenntnisschule wünschen, sich an die Schulen in Minden, Petershagen oder Bad Oeynhausen wenden müssen. Er ist jedoch zu Recht davon ausgegangen, dass diese Schulen in (noch) zumutbarer Entfernung auch für die Kinder aus Nammen erreichbar sind. Dabei ist schon im Vorfeld ermittelt worden, dass diese Schulen jedenfalls mit Privatfahrzeugen und jeweils innerhalb von einer halben Stunde (einfacher Fahrweg) erreichbar sind und damit in nach der Schülerfahrkostenverordnung für Grundschüler zumutbaren Entfernung liegen. Dies hat das Gericht anhand von Routenplanerprogrammen (google) auch speziell für den Kläger zu 1. nachvollzogen und bestätigt gefunden.
62Vgl. zur Schulweglänge im Rahmen der Abwägung: Niehues/Rux, Schulrecht, München 2006, Rdnr. 800.
63Soweit die Kläger in diesem Zusammenhang darauf verweisen, mit öffentlichen Verkehrsmitteln seien die Schulen bei einfachen Fahrwegen nur mit mehr als einer Stunde Zeitaufwand erreichbar, so verkennen sie, dass den Schulträger keine Pflicht zur Beförderung mit öffentlichen Verkehrsmitteln oder einem Schülerspezialverkehr trifft. Es reicht aus, wenn die Schulen mit einem Privatfahrzeug innerhalb des vorgeschriebenen Zeitrahmens erreichbar sind, wofür dann allerdings der Schulträger die Kosten nach § 15 Abs. 1 der Schülerfahrkostenverordnung zu tragen hat.
64Vgl. OVG NRW, Urteil vom 08.03.1991 - 19 A 1370/89 -, S. 28 des amtlichen Umdrucks.
65Unabhängig davon würde selbst eine etwaige Unzumutbarkeit der Erreichbarkeit des bisherigen schulischen Angebots nur dann bei der Schulauflösung relevant werden, wenn ein Bedürfnis für die Fortführung besteht (vgl. § 80 Abs. 3 SchulG). Eben dies ist aus den oben genannten Gründen nicht der Fall. Es braucht daher nicht geklärt zu werden, ob die nach dem Gesetzeswortlaut unmittelbar nur auf Schulformen zielende Vorschrift auch für Schularten gilt.
66Vgl. in diesem Zusammenhang VG Gelsenkirchen, Beschluss vom 09.05.2008 - 4 L 1143/04 -, juris.
67Der Rat war auch nicht gehalten, im Rahmen der schulorganisatorischen Planung vorrangig die Auflösung der ebenfalls nur einzügig geführten Gemeinschaftsgrundschule Kleinenbremen anstelle der Grundschule in Nammen zu beschließen. Er hat in diesem Zusammenhang nämlich zu Recht darauf abgestellt, dass eine vorausgehende Schließung der Grundschule Kleinenbremen den Nachteil brächte, dass für die Kleinenbremer Schüler die Gefahr eines doppelten Schulwechsels bestehen würde, wenn diese zur Grundschule Nammen wechseln würden, die in der Folgezeit ebenfalls geschlossen würde. Außerdem hat er den höheren Investitionsbedarf für die Grundschule Nammen im Vergleich zu der Schule in Kleinenbremen berücksichtigt, da schon allein das Dachgeschoss unter Bandschutzgesichtspunkten nicht nutzbar ist, ferner das Alter des Schulgebäudes in Nammen (Baujahr 1926 und 1963) sowie die Tatsache, dass es nur über vier Klassenräume verfügt, also auch künftig nicht zweizügig geführt werden kann. Schließlich hat er auch auf die negative Religionsfreiheit der Schüler in Kleinenbremen hingewiesen und besonders berücksichtigt, dass sie nicht verpflichtet werden dürfen, zu einer Bekenntnisgrundschule zu wechseln. Bei vorrangiger Schließung der Grundschule Kleinenbremen würden sich dann aber erheblich längere Wege zu den vorhandenen Gemeinschaftsgrundschulen ergeben. Auch sei zu befürchten, dass die Eltern sich dann für eine Beschulung ihrer Kinder in den räumlich näher gelegenen Schulen der benachbarten niedersächsischen Stadt Bückeburg entscheiden könnten, was aus Sicht des Schulträgers nicht wünschenswert sei. Auch gegen diese Erwägungen ist von Seiten des Gerichts nichts einzuwenden.
68Der Rat war auch nicht im Hinblick auf die schon bei der Beschlussfassung im Wesentlichen bekannten und absehbaren Gesetzesänderungen hinsichtlich der erleichterten Bildung von schulischen Teilstandorten gezwungen, anders zu entscheiden. Nach § 83 Abs. 1 SchulG in der jetzigen Fassung durch das 8. Schulrechtsänderungsgesetz scheidet eine Fortführung der Grundschule Nammen als eigenständige Schule aus, weil sie unstreitig nicht über die erforderliche Anzahl von 92 Schülerinnen und Schülern verfügt. Deshalb kann sie allenfalls als Teilstandort im Grundschulverbund geführt werden, wenn die Beklagte als Schulträgerin ihre Fortführung für erforderlich hält. Spätestens fünf Jahre nach Bildung eines Grundschulverbundes ist in der Schule grundsätzlich in einer einheitlichen Organisation gemäß § 11 Abs. 2 und 3 SchulG zu unterrichten, wobei Ausnahmen möglich sind. Im Hinblick auf eine solche einheitliche Organisation hatte die Schulleitung aber schon in früheren Jahren die Bildung eines Grundschulverbundes zusammen mit der Gemeinschaftsgrundschule Neesen abgelehnt, weil sie befürchtete, der Bekenntnischarakter der Schule könne dann nicht mehr hinreichend profiliert werden. Dies hat der Rat bei seiner Entscheidung berücksichtigt. Er hat aber auch zutreffend in seine Erwägungen einbezogen, dass selbst bei Fortführung der Schule als Teilstandort im Grundschulverbund wegen der zu erwartenden geringen Anmeldezahlen wohl nur ein jahrgangsübergreifender Unterricht in Betracht kommen kann und selbst die Erreichung der hierfür notwendigen Eingangszahlen längerfristig nicht hinreichend sicher erscheint, zumal schon im Jahr 2016 nach den melderechtlichen Vorgaben nur noch 12 Schüler für eine Aufnahme an der Grundschule Nammen in Betracht kommen. Wenn die dabei von ihm bei seiner Prognose zugrundegelegten Anmeldungszahlen zumindest für das Schuljahr 2013/2014 von den tatsächlich vorgenommenen Anmeldungen übertroffen worden sind, begründet dies keinen Fehler im Abwägungsvorgang des Rates. Denn ein solcher Anmeldeüberhang war bei der Beschlussfassung nicht zu erwarten und lässt keine Rückschlüsse auf methodische Fehler bei der Prognose zu. Er dürfte im Übrigen auch dem Umstand gezollt sein, dass die Elternschaft im Hinblick auf den Erhalt der dörflichen Grundschule besonders umworben und zur Anmeldung aktiviert worden ist. Wenn der Rat vor diesem Hintergrund auch kein Bedürfnis für eine Fortführung der Grundschule Nammen als Teilstandort im Grundschulverbund mit der Gemeinschaftsgrundschule Neesen gesehen hat, begegnet dies keinen rechtlichen Bedenken. Ungeachtet dessen hat der Rat deutlich gemacht, dass er keine Erforderlichkeit für die Fortführung sieht, was notwendige Voraussetzung für die Schaffung eines Teilstandortes ist.
69Die mit der Klage ebenfalls angegriffene Entscheidung, die verbleibenden drei Schulklassen der Grundschule Nammen in das Schulgebäude der Gemeinschaftsgrundschule Neesen zu überführen, ist ebenfalls rechtlich nicht zu beanstanden. Angesichts der mittelfristig durch die Schließung des Standortes Nammen von der Beklagten erwarteten Einsparung von jährlich ca. 72.000,-- EUR durch Wegfall der laufenden Kosten für den Schulstandort sowie weiterer Einsparungen ist auch dieser Teil des Ratsbeschlusses, gegen den die Kläger im Übrigen auch keine Einwände erhoben haben, sachgerecht begründet.
70Mit der Auflösung der Bekenntnisgrundschule Nammen ist nicht notwendig der Verzicht auf eine evangelische Bekenntnisgrundschule auch für die Zukunft verbunden. Denn den Klägern und anderen Eltern steht es frei, die Umwandlung einer im Gebiet der Beklagten vorhandenen Gemeinschaftsgrundschule in eine evangelische Bekenntnisschule zu bewirken, sofern sie hierfür die gesetzlichen Vorgaben erfüllen und ein (zahlenmäßig) entsprechender Elternwille im Antragsverfahren deutlich wird.
71Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 154 Abs. 1, 159 Satz 2 VwGO.
72Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit und Abwendungsbefugnis beruht auf § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 11, 711 Satz 1 ZPO.
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