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Die Klage wird abgewiesen. Die Kosten des Verfahrens trägt der Kläger. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des beizutreibenden Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte zuvor Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
Tatbestand:
2Der Kläger ist Inhaber der Firma T. -Q. . Er besitzt eine Erlaubnis nach § 7 SprenG, die u.a. das gewerbliche Abbrennen von Feuerwerken allgemein gestattet. Nachdem er den Auftrag erhalten hatte, anlässlich einer privaten Hochzeitsfeier in der Nähe des Waldrestaurants T1. am X. X1. in I. ein Feuerwerk abzubrennen, erstattete er als verantwortlicher Pyrotechniker bei der Beklagten eine entsprechende Anzeige nach § 23 Abs. 3 der 1. Sprengstoffverordnung. Hierin benannte er die abzubrennenden Feuerwerkskörper, nämlich solche der Kategorien II und IV sowie T1 und T2 und wies darauf hin, dass der zu berücksichtigende relevante maximale Schutzabstand 60 m beträgt. Als Sicherheitsmaßnahmen war die Bereitstellung von zwei Feuerlöschern à 6 kg am Abbrandort vorgesehen. In dem beigefügten Übersichtsplan waren zwei Abbrennplätze eingezeichnet, die sich inmitten von Getreidefeldern befinden, die in Waldflächen eingebettet sind. Der nächstgelegene Waldrand ist maximal 50 m entfernt. Die Anzeige enthielt den Hinweis, dass bei zu starkem Wind auch nur Gegenstände der Kategorie/Klassen II, T1 und T2 verwendet werden.
3Wegen der Waldrandnähe leitete die Beklagte die Anzeige an den Landesbetrieb Wald und Holz Nordrhein-Westfalen - Regionalforstamt Ostwestfalen-Lippe - zur Stellungnahme weiter. Dieser gelangte zu der Einschätzung, dass eine Befreiung von dem in § 47 Landesforstgesetz - LFoG - normierten Verbot des Anzündens oder Unterhaltens eines Feuers oder der Benutzung eines Grillgerätes sowie des Lagerns von leicht entzündlichen Stoffen innerhalb eines Abstandes von 100 m zum Waldrand nicht erteilt werden könne. Die ebenfalls um Auskunft gebetene Bezirksregierung Detmold machte für den Fall, dass die Getreidefelder am 07.07.2012 erntereif sind, erhebliche Bedenken gegen das Abbrennen des geplanten Feuerwerks geltend, da sich dann brandgefährdete Objekte im Schutzbereich befinden und die Sicherheitsmaßnahmen für das Abbrennen von pyrotechnischen Gegenständen der Kategorie IV nicht eingehalten werden. Die Bedenken könnten nur zurückgestellt werden, wenn die Feuerwehr im Rahmen der brandschutztechnischen Überprüfung sicherstelle, dass keine Gefahren zu besorgen seien. Von Seiten der ebenfalls befragten Feuerwehr wurde das Feuerwerk mit der Begründung abgelehnt, bei den fast erntereifen Getreidefeldern und dem unmittelbar angrenzenden Wald sei auch mit Anwesenheit einer Brandsicherheitswache das Risiko eines Schadenseintritts nicht kalkulierbar.
4Nachdem die Beklagte den Kläger auf diese ablehnenden Stellungnahmen hingewiesen hatte, ergänzte der Kläger unter dem 15.06.2012 seine Anzeige dahingehend, dass im Falle massiver Trockenheit am Tage des Feuerwerks nur Effekte der Kategorie II, T1 und T2 verwendet werden würden. Feuerwerk der Kategorie II würde sich dadurch auszeichnen, dass Teile nicht brennend wieder herunterfallen dürfen. Gegenstände der Kategorie T1 und T2 seien auch zur Verwendung in Theatern und in direkter Anwesenheit von Zuschauern konzipiert.
5Mit Verfügung vom 19.06.2012 untersagte die Beklagte dem Kläger das Abbrennen eines Feuerwerks am 07.07.2012 auf den landwirtschaftlichen Nutzflächen (Flur 92, Flurstück 38, Gemarkung I. und Flur 54, Flurstück 18, Gemarkung T2. -moor) in Höhe X. X1. 47 in I. und drohte dem Kläger ein Zwangsgeld in Höhe von 5.000,00 € für den Fall der Zuwiderhandlung an. Gleichzeitig ordnete die Beklagte die sofortige Vollziehung der Verfügung an. Zur Begründung führte sie aus, als zuständige Ordnungsbehörde sei sie gehalten, Maßnahmen zu treffen, um eine im Einzelfall bestehende Gefahr für die öffentliche Sicherheit oder Ordnung abzuwenden. Hier verstoße das Abbrennen des angemeldeten Feuerwerks gegen § 47 Abs. 1 LFoG. Hiernach sei das Anzünden oder Unterhalten eines Feuers oder die Benutzung eines Grillgerätes sowie das Lagern von leicht entzündlichen Stoffen im Wald oder in einem Abstand von weniger als 100 m vom Waldrand außerhalb einer von der Forstbehörde errichteten oder genehmigten oder entsprechend gekennzeichneten Anlage nicht zulässig. Hiermit solle die durch Feuer entstehende Waldbrandgefahr verhindert werden. Feuerwerkskörper seien in jedem Fall leicht entzündliche Stoffe, deren Lagerung schon verboten sei. Folglich könne nichts anderes für deren Abbrennen gelten, zumal das angemeldete Feuerwerk auch ein Anzünden und Unterhalten eines Feuers im Sinne des Landesforstgesetzes darstelle. Da die Abbrennstelle keine 100 m vom Waldrand entfernt sei, liege ein Verstoß gegen § 47 Abs. 1 LFoG vor. Aufgrund der sommerlichen Jahreszeit sei davon auszugehen, dass das geplante Feuerwerk mit einer erhöhten Waldbrandgefahr verbunden sei. Nach der Stellungnahme der Feuerwehr sei auch bei Anwesenheit einer Brandsicherheitswache bei Nichteinhaltung des Sicherheitsabstandes das Risiko eines Schadenseintritts nicht kalkulierbar. Die Untersagung des Feuerwerks sei auch verhältnismäßig, weil dem Kläger zuzumuten sei, auf andere Abbrennstellen zurückzugreifen, die den notwendigen Abstand zum Waldrand einhalten und nicht in der Nähe von erntereifen Getreidefeldern liegen.
6Am 23.06.2012 hat sich der Kläger an das erkennende Gericht mit einem Eilantrag zur Gewährung einstweiligen Rechtsschutzes gewandt. Mit Beschluss vom 28.06.2012 hat die Kammer diesen Antrag in dem Verfahren 8 L 407/12 abgelehnt.
7Am 11.07.2012 hat der Kläger sodann die vorliegende Klage erhoben, mit der er sich gegen die Untersagungsverfügung der Beklagten vom 19.06.2012 wendet. Er ist der Auffassung, dass diese Verfügung rechtswidrig gewesen ist. Zu Unrecht habe die Beklagte das Vorliegen einer Gefahrenlage bei Abbrennen des Feuerwerks bejaht. Es habe keine besondere Brandgefahr bestanden. Pyrotechnik enthalte eine nicht detonative Anzündung, die brenne bzw. maximal deflagriere. Die Getreidefelder hätten nicht in Brand gesetzt werden können, weil sie nicht erntereif gewesen seien. Noch Wochen später seien sie nicht abgeerntet worden. Die Erklärung der Feuerwehr, der Brandschutz könne nicht sichergestellt werden, sei nicht nachvollziehbar. Auch sei der vorgeschriebene Schutzbereich eingehalten worden, denn dieser betrage bei der in der Antragstellung genannten Variante 1 - Abbrennen von Gegenständen der Kategorie IV - 70 m, bei der Variante 2 - Abbrennen von Gegenständen der Kategorie II - lediglich 8 m. Zumindest bei Variante 2 wäre der Sicherheitsabstand zum Wald eingehalten worden. Das Feuerwerk hätte auch nicht untersagt werden müssen, sondern hätte vielmehr unter Auflagen gegebenenfalls im Hinblick auf eine Befeuchtung der Flächen oder Stellen einer Brandsicherheitswache durch die Feuerwehr zugelassen werden können. Er habe schon bei der Anzeige darauf hingewiesen, dass er bei größeren Windstärken auf die Variante 2 zurückgreifen werde. Diese sei jedoch in der angefochtenen Verfügung nicht gewürdigt worden. Es sei lediglich pauschal ein Gefahrenverdacht geäußert worden. Auf die ordnungsbehördliche Ermächtigungsgrundlage des § 14 OBG hätte die Verfügung nicht gestützt werden dürfen, weil insoweit die Regelungen des Sprenggesetzes und der Sprengverordnung vorrangig seien. Auf ein Verbot gegen § 47 Abs. 1 LFoG könne die Verfügung nicht gestützt werden, weil die Verwendung pyrotechnischer Gegenstände nicht das Anzünden oder Unterhalten eines Feuers bedeute und auch nicht mit der Benutzung eines Grillgerätes gleichgestellt werden könne. Während ein Feuer für längere Zeit ausgelegt sei, liege die Brennzeit von Höheneffekten im Mittelwert bei bis zu 2 Sekunden. Zudem würden sie nur am Himmel glühen. Es seien keine glimmenden Teile vorhanden, die durch eine Windböe in den Wald getragen werden und dort einen Brand verursachen könnten. Nach § 47 Abs. 2 Nr. 1 LFoG gelte das Feuerverbot ausdrücklich auch nicht für die Personen, die im Wald oder den angrenzenden Grundstücken beschäftigt werden. Da mit dem Begriff der Beschäftigung die Ausübung einer beruflichen Tätigkeit gemeint sein müsse, zähle er zu diesem Personenkreis, da er gewerblicher Pyrotechniker sei und im Rahmen seiner behördlich zulässig genehmigten Tätigkeit handeln wollte. Auch handele es sich bei Feuerwerken nicht in jedem Fall um leicht entzündliche Stoffe, deren Lagerung in Waldnähe schon verboten sei. Explosionsgefährliche Stoffe stellten rechtlich keine leicht entzündlichen Stoffe dar. Von daher biete auch das Landesforstgesetz keine Rechtsgrundlage für die Untersagungsverfügung. Auf § 24 der 1. Sprengstoffverordnung könne diese ebenfalls nicht gestützt werden. Diese räume der Behörde eine Anordnungsbefugnis ausschließlich im Hinblick auf Abbrennverbote für die Kategorie 2 bezüglich des 31. Dezember und 1. Januar ein. Hier sei jedoch ein anderer Termin maßgeblich gewesen, außerdem habe es sich um Gegenstände der Kategorie 4 gehandelt. Es gebe auch keine pauschalen Verbote, Feuerwerke im Sommer nicht abzubrennen. § 32 Sprengstoffgesetz, der die Anordnung von Maßnahmen der Behörde im Einzelfall vorsehe, könne die angefochtene Verfügung ebenfalls nicht rechtfertigen. Denn eine Untersagung des Feuerwerks sei in dieser Vorschrift nicht vorgesehen. Hiernach dürften nur bei Bedarf notwendige Maßnahmen angeordnet werden, zudem wäre die Beklagte hierfür nicht zuständig gewesen. Schließlich hätte die Beklagte die Anzeige auch nicht an die Forstbehörde, die Bezirksregierung und die Kreispolizeibehörde zur Stellungnahme übermitteln dürfen, weil sie personenbezogene Daten enthalte und keine gesetzliche Grundlage für die Weiterleitung dieser Daten an andere Behörden existiere. Es wäre allenfalls die anonymisierte Weiterleitung der Anzeige erforderlich gewesen. Erst recht hätte die Anzeige nicht ohne zusätzliche Sicherung im Wege der elektronischen Mail weitergeleitet werden dürfen.
8Im Übrigen ergebe sich aus dem Vortrag der Beklagte nicht, wer den Zustand der Getreidefelder und des Waldbodens sowie die Gefährlichkeit der Feuerwerkskörper im Einzelnen festgestellt habe und wann der Abteilungsleiter der Feuerwehr die Flächen persönlich in Augenschein genommen und wie er die vom Kläger vorgesehenen Schutzmaßnahmen im Einzelnen beurteilt habe.
9Durch Sachverständigengutachten seien auch die Fragen zu klären, ob pyrotechnische Gegenstände Zündladungen enthalten, ob eine relevante Brandgefahr bei ordnungsgemäßer Ausführung des in den zwei Varianten angezeigten Feuerwerks bestand, ob die Befeuchtung von Getreidefeldern im Schutzabstand eine geeignete Maßnahme bei den Feldern darstelle, welche Reserven bei den für die einzelnen Kategorien festgelegten Schutzabständen bestehen, ob die Wahl eines befestigten Weges mit Grünstreifen als Aufstellort für die Effekte fachgerecht gewesen ist, durch die geplanten Maßnahmen alle notwendigen Schutzmaßnahmen getroffen worden sind, ob beim Abbrennen des angezeigten Feuerwerks unter Beachtung dieser Schutzmaßnahmen ein Waldbrand wahrscheinlich gewesen wäre, ob Brände, die durch professionell abgebrannte Feuerwerke entstanden seien, bundesweit bekannt seien und was bejahendenfalls ihre Ursache gewesen sei und ob das Verbot des Feuerwerks technisch verhältnismäßig sei. Im Hinblick auf die Klärung dieser Fragen habe er auch ein Feststellungsinteresse, weil eine Wiederholung der Verfügung zu befürchten sei und er wegen der Untersagung einen Amtshaftungsprozess anstrebe.
10In der mündlichen Verhandlung hat der Kläger schließlich noch dargelegt, dass der im Übersichtsplan eingezeichnete Abbrennplatz keinen konkreten Standort, sondern vielmehr eine Gesamtfläche bezeichne, innerhalb derer die Effekte positioniert werden sollten.
11Der Kläger beantragt,
12festzustellen:
13a) die Ordnungsverfügung der Beklagten vom 19.06.2012 war rechtswidrig,
14b) das Ordnungsbehördengesetz NRW ist bei der gewerbsmäßigen Verwendung pyrotechnischer Gegenstände nicht anwendbar,
15c) die Androhung des Zwangsgeldes war rechtswidrig,
16d) eine relevante Brandgefahr bestand nicht,
17e) die Beklagte ist unzuständig für den Erlass einer Anordnung nach § 32 Sprenggesetz,
18f) die Übermittlung von Daten an den Landesbetrieb Wald und Holz war rechtswidrig,
19g) die Übermittlung von Daten an die Kreispolizeibehörde I. war rechtswidrig.
20Seinen ursprünglich weitergehenden Antrag,
21die Beklagte zu verpflichten, es zu unterlassen, Anzeigen sowie Vorgänge über das gewerbsmäßige Abbrennen von Feuerwerken, die personenbezogene Daten beinhalten, an Dritte zu übermitteln, solange dafür keine Rechtsgrundlage existiert,
22hält der Kläger nicht länger aufrecht.
23Die Beklagte beantragt,
24die Klage abzuweisen.
25Sie hält die mittlerweile erledigte Verfügung für rechtmäßig. Sie habe die Anzeige als zuständige örtliche Ordnungsbehörde nach § 23 Abs. 2 Satz 1 1. SprengV entgegen genommen und geprüft. Sodann habe sie nach pflichtgemäßem Ermessen die Träger öffentlicher Belange, nämlich die Feuerwehr I. , die Bezirksregierung Detmold und den Landesbetrieb Wald und Holz Nordrhein-Westfalen beteiligt und um Stellungnahmen gebeten. Alle Beteiligten hätten erhebliche Bedenken geäußert. Die Untersagung habe nach § 14 Abs. 1 OBG in Verbindung mit § 47 Abs. 1 LFoG erfolgen müssen, um Gefahren vom Wald abzuwenden. Durch diese Vorschrift solle eine durch Feuer entstehende Waldbrandgefahr verhindert werden. Da Feuerwerkskörper in jedem Fall leicht entzündliche Stoffe seien, dürften sie schon nicht in einem Abstand von weniger als 100 m vom Waldrand gelagert werden. Nichts anderes könne für deren Abbrennen gelten. Das Feuerwerk stelle auch das Anzünden und Unterhalten eines Feuers im Sinne dieses Gesetzes dar und hätte somit gegen das geltende Recht verstoßen. Aufgrund der Nähe zum Wald und der sommerlichen Jahreszeit sei auch davon auszugehen gewesen, dass eine erhöhte Waldbrandgefahr durch das Feuerwerk hervorgerufen worden wäre. Der Waldboden sei nicht kontinuierlich der Nässe ausgesetzt und deshalb erheblich brandgefährdet. Wäre es zu einem Übergreifen eines Feuers auf den Wald gekommen, hätte sich dieses nur schwer eindämmen lassen und zu erheblichen Schäden geführt. Nach der Stellungnahme der Feuerwehr wäre auch bei Anwesenheit einer Brandsicherheitswache bei Nichteinhaltung des Sicherheitsabstandes das Risiko eines Schadenseintritts nicht kalkulierbar gewesen. Dieses Risiko sei auch nicht durch den Hinweis auf einen möglichen Verzicht des Abbrennens von Feuerwehr der Kategorie IV gemindert worden, zumal es der Kläger seinem Belieben überlassen habe, welches Feuerwerk er abbrenne. Die Untersagungsverfügung sei deshalb das geeignete Mittel zum Schutz der öffentlichen Sicherheit gewesen und habe den Kläger auch vor dem Schaden bewahrt, der ihm durch den Aufbau des Feuerwerkes, dem damit verbundenen Aufwand und der infolge darauf unabwendbaren Untersagung vor Ort entstanden wäre.
26In der mündlichen Verhandlung haben die Vertreter der Beklagten zugesagt, künftig die personenbezogenen Daten bei einer Anzeige nicht an die zu beteiligenden Behörden weiterzuleiten, sondern diese in der Anzeige zuvor zu schwärzen.
27Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und der beigezogenen Verwaltungsvorgänge der Beklagten Bezug genommen.
28Entscheidungsgründe:
29Die Klage hat keinen Erfolg.
30Sie ist zwar als Fortsetzungsfeststellungsklage zulässig, soweit der Kläger die Feststellung begehrt, dass die durch Zeitablauf mittlerweile erledigte Verfügung der Beklagten vom 19.06.2012, mit der das Feuerwerk am 07.07.2012 am Waldrestaurant T1. untersagt wurde, rechtswidrig war. In dieser Hinsicht verfügt er auch über das erforderliche Feststellungsinteresse, da davon auszugehen ist, dass die Beklagte bei nochmaliger Anzeige eines Feuerwerks an gleicher Stelle erneut eine Untersagungsverfügung gleichen Inhalts erlassen wird, so dass insoweit eine Wiederholungsgefahr besteht.
31Dieser Teil der Klage ist jedoch nicht begründet.
32Die Beklagte hat ihre Verfügung zu Recht auf § 14 Abs. 1 des Ordnungsbehördengesetzes – OBG – i.V.m. § 47 Abs. 1 LFoG gestützt. Ob sie ihre Verfügung darüber hinaus, wie von ihr angenommen, auch auf § 24 Abs. 2 Nr. 1 der 1. Verordnung zum Sprengstoffgesetz - 1. SprengV - stützen konnte, ist mehr als zweifelhaft, da diese Vorschrift sich lediglich auf ein Verbot des Abbrennens von pyrotechnischen Gegenständen am 31.12. und am 01.01. eines Jahres bezieht, was hier ersichtlich nicht einschlägig ist. Letztlich braucht dieser Frage jedoch nicht weiter nachgegangen zu werden, da schon die zunächst genannten Ermächtigungsgrundlagen die Verfügung rechtfertigen.
33Nachdem der Kläger das von ihm beabsichtigte Feuerwerk anlässlich einer Hochzeitsfeier der Beklagten als der zuständigen Behörde nach § 23 Abs. 3 1. SprengV angezeigt hatte, hat die Beklagte zutreffend die Stellungnahmen der Fachbehörden eingeholt, deren Belange durch das Vorhaben betroffen werden. Sie hat sich damit an die Vorgaben in Punkt 3 des gemeinsamen Runderlasses des Ministeriums für Arbeit, Integration und Soziales und des Ministeriums für Inneres und Kommunales vom 19.10.2011 gehalten, die ausdrücklich vorsehen, dass die Ordnungsbehörde nach pflichtgemäßem Ermessen eine Durchschrift der eingegangenen Anzeige an zu beteiligende Träger öffentlicher Belange (z.B. Luftaufsicht, Polizei, Brandschutzdienststelle, Straßenverkehrsbehörde) übersenden. Die Bezirksregierungen werden lediglich bei Anzeigen über das Abbrennen von Feuerwerken der Kategorien III und IV beteiligt. Die beteiligten Träger öffentlicher Belange teilen der Ordnungsbehörde das Ergebnis ihrer Prüfung mit. Sofern sich im Einzelfall Bedenken ergeben, haben sich die Behörden über das weitere Vorgehen abzustimmen. Durch die Anzeige soll der Behörde die Gelegenheit gegeben werden, zu prüfen, ob sich durch das Abbrennen von pyrotechnischen Gegenständen für die Beschäftigten und Dritte Gefahren für Leben, Gesundheit und Sachgüter ergeben können. Dies entspricht der Ermächtigungsregelung des § 6 Abs. 1 Nr. 4 SprengG, wonach Bestimmungen zum Schutz vor Gefahren, erheblichen Nachteilen oder erheblichen Belästigungen Beschäftigter oder Dritter bestimmt werden können. Die Beklagte war deshalb nach Eingang der Anzeige verpflichtet, zu prüfen, ob in dieser Hinsicht Anlass zu ordnungsbehördlichem Einschreiten gegeben war.
34So auch OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 22.08.2008- OVG 11 M 69.07 -, juris.
35Insofern hatte die Beklagte also entgegen der Auffassung des Klägers nicht lediglich sprengstoffrechtliche Vorschriften in den Blick zu nehmen, sondern auch eine Vereinbarkeit des geplanten Vorhabens mit anderen Normen, deren Geltungsbereich hier tangiert sein kann, zu beachten.
36Vorliegend hat die Beklagte die Untersagung des Feuerwerks auf die allgemeine Ermächtigungsgrundlage des § 14 Abs. 1 OBG gestützt, wonach Ordnungsbehörden die notwendigen Maßnahmen treffen können, um eine im einzelnen Fall bestehende Gefahr für die öffentliche Sicherheit oder Ordnung abzuwehren. Mit ihrer Verfügung ist sie zur Verhinderung einer Ordnungswidrigkeit nach § 70 Abs. 2 Nr. 2 LFoG tätig geworden. Nach dieser Vorschrift handelt nämlich ordnungswidrig, wer vorsätzlich oder fahrlässig entgegen § 47 Abs. 1 LFoG im Wald oder in einem Abstand von weniger als 100 m vom Waldrand außerhalb einer von der Forstbehörde errichteten oder genehmigten und entsprechend gekennzeichneten Anlage ein Feuer anzündet oder unterhält, ein Grillgerät benutzt oder leicht entzündliche Stoffe lagert, sofern ihm nicht eine Befreiung von diesem Verbot erteilt wurde. Zutreffend ist die Beklagte davon ausgegangen, dass das Abbrennen des vorgesehenen Feuerwerks eine derartige Ordnungswidrigkeit darstellen würde. Unstreitig soll es in einem Abstand von weniger als 100 m vom Waldrand abgebrannt werden. Die mit A gekennzeichneten Stellen im Übersichtsplan, den der Kläger seiner Anzeige beigefügt hatte, sind von den umgebenden Waldflächen zum Teil nur weniger als 50 m entfernt. Zwar sollen die Buchstaben A nach den Angaben des Klägers in der mündlichen Verhandlung lediglich die Abbrennplätze als Flächen bezeichnen, innerhalb derer der Kläger unter Einhaltung von notwendigen Sicherheitsabständen die Effekte tatsächlich positionieren kann, so dass die tatsächlichen Stellen, von denen aus das Feuerwerk abgebrannt werden sollte, der Anzeige nicht zu entnehmen sind. Da der Kläger jedoch erläuternd eingeräumt hat, dass hiernach die konkreten Effekte sogar unmittelbar am Waldrand hätten positioniert werden können und unabhängig von der tatsächlich gewählten Abbrennstelle auf keinen Fall der Abstand von 100 m zum Waldrand hätte eingehalten werden können, wird der Schutzbereich des § 47 Abs. 1 LFoG hierdurch tangiert. Zwar untersagt diese Norm von ihrem Wortlaut her nur das Anzünden oder Unterhalten eines Feuers und das Lagern von leichtentzündlichen Stoffen, während das Bereitstellen und Abbrennen von pyrotechnischen Gegenständen hierbei nicht namentlich erwähnt sind. Nach Sinn und Zweck der Norm, die eine Waldgefährdung durch Feuer verhüten soll, muss das Abbrennen eines Feuerwerks – wie schon der Name besagt – jedoch dem Anzünden eines Feuers gleichgestellt werden, und zwar unabhängig davon, ob hierbei Effekte der Kategorie IV mit einer Steighöhe der Feuerwerke von 45 m bis 75 m oder nur solche der Kategorie II mit einer Steighöhe bis 45 m zum Einsatz kommen. Selbst wenn letztere so ausgelegt sind, dass Teile nicht brennend wieder auf den Boden herunterfallen dürfen, besagt dies nicht, dass sie auch schon in Höhe der Baumwipfel, also mehr als 10 m über dem Boden, verglüht sind und deshalb auf einer der den Abbrennplatz umgebenden Waldflächen keinen Brand entfachen können. Im Übrigen müssen alle Effekte gleich welcher Kategorie zunächst einmal auf dem Boden entzündet werden, um ihre vorgesehene Wirkung zu entfalten. Zudem ist die Vorbereitung eines Feuerwerks mit dem zeitweiligen Lagern von leicht entzündlichen Stoffen verbunden, was ebenfalls nach dieser Vorschrift unzulässig ist. Der Einwand des Klägers, rechtlich handele es sich bei seinen pyrotechnischen Gegenständen nicht um leicht entzündliche Stoffe, sondern vielmehr entsprechend der Einordnung in EU-Vorschriften um explosionsgefährliche Stoffe, vermag die Unzulässigkeit der Lagerung von pyrotechnischen Gegenständen in der Nähe eines Waldes auch nicht ansatzweise in Frage zu stellen. Wenn Stoffe nämlich entsprechend ihrer physikalisch-chemischen Eigenschaften abstufend als explosionsgefährlich, brandfördernd, hoch entzündlich, leicht entzündlich und entzündlich eingeordnet werden, versteht sich von selbst, dass das Untersagen des Lagerns leicht entzündlicher Stoffe erst recht für die viel höher angesiedelten explosionsgefährlichen Stoffe gilt, die von ihrer Brandgefahr her die leicht entzündlichen Stoffe bei weitem übersteigen.
37Entgegen der Auffassung des Klägers beansprucht § 47 Abs. 1 LFoG auch für seine Person Beachtung. Zwar gilt diese Vorschrift nach § 47 Abs. 2 Nr. 1 LFoG nicht für den Waldbesitzer und die Personen, die im Wald oder auf den angrenzenden Grundstücken beschäftigt werden. Hierzu zählt der Kläger jedoch nicht, da hiermit nur Personen gemeint sein können, die einer beruflichen Tätigkeit grundsätzlich im Wald oder den angrenzenden Feldern nachgehen, also in erster Linie Forstarbeiter oder Landwirte. Dagegen geht der Kläger keiner regelmäßigen standortbezogenen Beschäftigung in diesem Bereich nach, sondern wollte lediglich einmalig anlässlich einer privaten Hochzeitsfeier im Rahmen seiner Berufsausübung ein Feuerwerk zünden. Dies hat mit einer Beschäftigung, die typischerweise im Wald oder in angrenzenden Grundstücken ausgeübt wird, jedoch keine Gemeinsamkeit.
38Der Kläger gehört auch nicht zu dem in § 47 Abs. 2 Nr. 2 LFoG aufgezählten Personenkreis, für die die Verbotsnorm des § 47 Abs. 1 LFoG nicht gilt. Zu diesem Kreis zählen nämlich nur Personen, die aufgrund sonstiger Vorschriften zulässige oder behördlich angeordnete oder genehmigte Maßnahmen durchführen. Dabei versteht sich von selbst, dass es sich hierbei nicht um Maßnahmen handeln kann, die unabhängig vom Standort generell zulässig, behördlich angeordnet oder genehmigt worden sind. Vielmehr werden von dieser Norm nach Auffassung des Gerichts nur die Maßnahmen erfasst, die nach anderen Vorschriften innerhalb von weniger als 100 m vom Waldrand zugelassen, angeordnet oder genehmigt worden sind. Dies können etwa bauaufsichtlich genehmigte Umbauten oder Erweiterungsbauten an dort vorhandenen Gebäuden sein, bei denen das Entzünden eines Feuers unumgänglich ist, oder etwa die Durchführung von Schweißarbeiten zur Reparatur eines dort zulässigerweise befindlichen Kinderspielplatzes oder ähnliches. Maßnahmen, die in diesem Sinne nicht zwangsläufig im Schutzbereich eines Waldes erfolgen müssen und nicht für diesen speziellen Standort zugelassen, angeordnet oder anderweitig genehmigt worden sind, fallen dagegen nicht unter diese Ausnahmevorschrift. Mithin kann sich auch der Kläger, der zwar im Besitz einer allgemeinen Erlaubnis nach § 7 SprengG ist, dessen Tätigkeit in Bezug auf diesen Standort jedoch nicht speziell anderweitig zugelassen, behördlich angeordnet oder genehmigt worden ist, nicht auf diese Ausnahmevorschrift berufen. Er hätte das geplante Feuerwerk also trotz des auch für ihn geltenden Verbots des § 47 Abs. 1 LFoG nur dann abbrennen dürfen, wenn die Forstbehörde ihm eine Befreiung von dem Verbot erteilt hätte. Hierzu hat sie sich jedoch bei ihrer Beteiligung durch die Beklagte wegen der aus ihrer Sicht bestehenden Waldbrandgefahr in Ansehung der Steighöhe der Feuerwerke von 45 m bis 75 m nicht in der Lage gesehen. Diese Entscheidung ist auch für das Gericht nachvollziehbar. Berücksichtigt man, dass nach § 47 Abs. 3 LFoG im Wald in der Zeit vom 01. März bis 31. Oktober nicht einmal geraucht werden darf, ist verständlich, dass das im Hinblick auf einen möglichen Waldbrand ungleich gefährlichere Abbrennen eines Feuerwerks, das nach Angaben des Klägers in der mündlichen Verhandlung sogar unmittelbar am Waldrand hätte vorgenommen werden können, auch nicht ausnahmsweise erlaubt werden soll. Von daher begegnet die Versagung der Erteilung einer Befreiung keinen rechtlichen Bedenken.
39Insofern war die Beklagte nach § 14 OBG berechtigt, zur Unterbindung eines Verstoßes gegen § 47 LFoG das vom Kläger geplante Feuerwerk zu untersagen. Ermessensfehler sind bei ihrer Entscheidung nicht erkennbar, es existiert auch kein milderes Mittel zur Abwehr der Gefahr. Insbesondere hätte das Feuerwerk nicht unter Auflagen genehmigt werden können. Nach der Stellungnahme der Feuerwehr wäre selbst bei Anwesenheit einer Brandsicherheitswache das Risiko eines Schadeneintrittes nicht kalkulierbar gewesen. Auch eine Befeuchtung der umgebenden Getreidefelder, wie sie der Kläger vorgeschlagen hat, hätte lediglich ein Inbrandset-zen der Felder, nicht jedoch auch der Bäume verhindern können, so dass durch eine derartige Auflage die Gefahr nicht minimiert worden wäre. Andere denkbare Mittel zur Verhinderung eines Waldbrandes sind vom Kläger weder vorgetragen worden noch sonst ersichtlich. Demgegenüber sind mit der Untersagung des Feuerwerks keine unzumutbaren Nachteile für den Kläger verbunden. Zwar führt er als Pyrotechniker Feuerwerke gewerbsmäßig durch. Dass seinem Unternehmen durch die Untersagung erhebliche oder gar existenzgefährdende Nachteile wegen wirtschaftlicher Einbußen entstehen konnten, ist jedoch nicht ansatzweise erkennbar. Von daher begegnet auch die Ermessensausübung keinen rechtlichen Bedenken, so dass die angefochtene Untersagungsverfügung der Beklagten rechtmäßig war.
40Gleiches gilt für die mit der Verfügung verbundene Androhung eines Zwangsgeldes in Höhe von 5.000,00 €. Sie findet ihre Rechtsgrundlage in §§ 55 Abs. 1, 60 und 63 des Verwaltungsvollstreckungsgesetzes NRW und ist weder dem Grunde noch der Höhe nach rechtlich zu beanstanden.
41Aus dem Vorgesagten folgt zugleich, dass die von dem Kläger im Hinblick auf die Anwendbarkeit des OBG NRW und die Androhung eines Zwangsgeldes begehrte weitere Feststellung durch das Gericht keinen Erfolg haben kann. Auch die von ihm beantragte Feststellung, dass eine relevante Brandgefahr nicht bestand, ist einer unabhängig von der Untersagungsverfügung vorzunehmenden Überprüfung nicht zugänglich und braucht deshalb auch nicht nachträglich etwa durch Beweiserhebungen geklärt zu werden, zumal die Untersagungsverfügung allein auf § 14 OBG NRW zur Verhinderung eines Verstoßes gegen § 47 Abs. 1 LFoG gestützt werden durfte, ohne das konkrete Ausmaß der Brandgefahr im Einzelnen zuvor zu ermitteln.
42Ein Feststellungsinteresse des Klägers ist auch nicht insoweit gegeben, als er quasi rechtsgutachtlich die Frage der Zuständigkeit der Beklagten für den Erlass einer Anordnung nach § 32 SprengG oder die Anwendbarkeit des OBG NRW bei der gewerbsmäßigen Verwendung pyrotechnischer Gegenstände geklärt haben möchte. Derartige Rechtsfragen sind nur im Zusammenhang mit konkreten Entscheidungen der Behörde überprüfbar, können jedoch nicht vorab im Rahmen einer vorbeugenden Feststellungsklage geklärt werden.
43Schließlich fehlt auch das Rechtsschutzinteresse des Klägers für eine Feststellung, dass die Übermittlung von Daten an den Landesbetrieb Wald und Holz und an die Kreispolizeibehörde I. rechtswidrig war. Seinen Ausführungen hierzu lässt sich entnehmen, dass er sich dabei allein auf die personenbezogenen Daten bezieht. Da die Beklagte in der mündlichen Verhandlung jedoch zugesichert hat, künftig bei Anzeigen des Klägers die personenbezogenen Daten nicht an die zu beteiligenden Stellen weiterzuleiten, sondern vorher Namen, Anschrift und die Nummer der Genehmigung zu schwärzen, steht nicht zu befürchten, dass nochmals bei der Beteiligung der Behörden personenbezogene Daten weitergegeben werden. Mangels Wiederholungsgefahr entfällt damit das rechtlich geschützte Interesse des Klägers an einer entsprechenden Feststellung. Dass vom Grundsatz her die Beteiligung anderer Behörden geboten und zulässig war, ist bereits weiter oben im Rahmen der Überprüfung der Untersagungsverfügung dargelegt worden.
44Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit und die Abwendungsbefugnis beruht auf § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 11, 711 Satz 1 ZPO.