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Verwaltungsgericht Münster, 1 K 1536/07

Datum:
11.07.2008
Gericht:
Verwaltungsgericht Münster
Spruchkörper:
1. Kammer
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
1 K 1536/07
ECLI:
ECLI:DE:VGMS:2008:0711.1K1536.07.00
 
Tenor:

Es wird festgestellt, dass die Versetzung des Fahrrads des Klägers von dem Eingangsbereich des Hauptbahnhofs Münster zu einer Sammelstelle am 30. August 2007 rechtswidrig war.

Der Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens.

Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Beklagte darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe von 110 % des beizutreibenden Betrags abwenden, wenn nicht der Kläger zuvor Sicherheit in entsprechender Höhe leistet.

 
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