Seite drucken Seite drucken   Entscheidung als PDF runterladen Entscheidung als PDF runterladen

Verwaltungsgericht Münster, 1 L 481/10

Datum:
04.10.2010
Gericht:
Verwaltungsgericht Münster
Spruchkörper:
1. Kammer
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
1 L 481/10
ECLI:
ECLI:DE:VGMS:2010:1004.1L481.10.00
 
Leitsätze:

1. Das allein optische Veränderungen eines Tieres dienende Tätowieren ver-stößt gegen § 1 Satz 2 und § 6 Abs. 1 TierSchG. 2. Es gibt keinen vernünftigen Grund Tieren ausserhalb der tierschutzrechtlichen Gestattungen Schmerzen durch das Stechen von Nadeln zuzufügen. 3. Ein "Tatooservice für Tiere" ist schon grundgesetzlich nicht durch Art. 12 GG geschützt, weil sich der Tier-schutz (Art. 20 a GG) bereits auf der Schutzbereichsebene gegenüber der Be-rufsfreiheit durchsetzt.

 
Tenor:

Der Antrag wird abgelehnt.

Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens.

Der Streitwert wird auf 2.500,- Euro festgesetzt.

 
1 2 3 4 5 6 7 8 9 10 11 12 13 14 15 16
 

Seite drucken Seite drucken Entscheidung als PDF runterladen Entscheidung als PDF runterladen

logo_justiz-nrw-online_rechtsprechungsdatenbank